Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die sozialwissenschaftliche Definition von Mobbing 3
3. Die rechtliche Definition von Mobbing 4
4. Die gesundheitlichen Folgen von Mobbing 5
5. Zahlen und Fakten 6
6. Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Mobbing 6
6.1 Die strafrechtlichen Aspekte 7
6.1.1 Körperverletzung: 7
6.1.3. Beleidigung 7
6.1.4. Üble Nachrede und Verleumdung 8
6.1.5. Diebstahl Sachbeschädigung und Datenveränderung 8
6.1.6. Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder 8
6.2 Die schadensersatzrechtliche Aspekte 9
6..2.1. Ansprüche des Mobbingopfers gegen Kollegen oder Vorgesetzte 9
6.2.1.1 Körper- und Gesundheitsverletzung 10
6.2.1.2 Verletzung des Eigentum und der Freiheit 10
6.2.1.3 Verletzung sonstiger Rechte: Persönlichkeitsrecht und Schutzgesetz 10
6.2.1.4 Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung 11
6.2.2. Ansprüche des Mobbingopfers gegen den Arbeitgeber 11
6.2.2.1 Fürsorgepflicht 11
6.2.2.2 Haftung für Zweite 11
6.2.2.3 Organisationsverschulden 12
6.2.3 Schmerzensgeldanspruch 12
6.3 Arbeitsrechtliche Aspekte 13
6.4 Dienstrechtliche Aspekte von Mobbing 14
6.5 Sozialrechtliche Aspekte von Mobbing 14
6.6 Betriebsverfassungs-und personalvertretungsrechtliche Aspekte von Mobbing 15
7. Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz: AGG 15
8. Die Darlegungs- und Beweislast als Kernproblem 17
9. Zusammenfassung und Fazit 20
Quellenverzeichnis: 22
Literatur: 22
Internet: 22
2
1. Einleitung
Mobbing ist ein scheinbar zunehmend verbreitetes, aktuelles Phänomen, dass einer konkreten gesetzlichen Regelung entbehrt. Die sich daraus ergebende Frage ist, inwieweit Mobbing von den geltenden Gesetzen erfasst wird und ob diese ausreichend sind. Deshalb werden wir in der nachfolgenden Arbeit die grundsätzlichen rechtlichen Bedingungen und Anspruchsgrundlagen des Phänomens „Mobbing“ darstellen.
Unser Fokus liegt hier auf dem Schadensersatzrecht, da überwiegend zu diesem Thema Gerichtsprozesse geführt werden. Weiterhin untersuchen wir das Strafrecht auf mobbingimmanente Straftaten, auch in Hinblick auf seine Bedeutung als Schutzgesetz, dass so für Schadensersatzprozesse relevant wird, aber ebenfalls um den strafbaren Aspekt von Mobbing erkennbar werden zu lassen. Weitere bedeutende Ansprüche bzw. Rechtsfolgen und relevante Regelungen suchen wir im arbeitsrechtlichen, dienstrechtlichen, sozialrechtlichen und betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Bereich.
Anschließend erläutern wir das Allgemeine Gleichstellungsgesetz aufgrund seines beispielhaften Charakters verschiedener Regelungen für die Mobbingproblematik. Schließlich gehen wir auf die Schlüsselproblematik des rechtlichen Umgangs mit Mobbing ein, nämlich die der Darlegungs– und Beweisführung. Vorangestellt werden die nötigen Grundlagen.
2. Die sozialwissenschaftliche Definition von Mobbing
Das Wort Mobbing wurde von dem englischen Verb „to mob“ abgeleitet. Es bedeutet so viel wie „ über jemanden herfallen, anpöbeln, angreifen, attackieren“ 1 .
Der Verhaltensforscher Konrad Lorenz (1903-1989) prägte den Begriff „Mobbing“. Er gebrauchte ihn für die Tierwelt und bezeichnete damit Gruppenangriffe von unterlegenen Tieren mit dem Zweck einen überlegenen Gegner zu vertreiben 2 . Durch Heinz Leymann (1932-1999) bekam der Begriff „Mobbing“ eine besondere Bedeutung. Er erkannte, dass sich die psychischen Belastungen von Arbeitnehmern häufig nicht auf deren Persönlichkeit zurückführen lässt, sondern ursächlich im betrieblichen Umfeld zu finden sind. Leymann hat den Begriff „Mobbing“ folgendermaßen konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist (1) und von einer oder einigen Personen systematisch, oft (2) und während längerer Zeit (3) mit
1 Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.20
2 Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.20
3
dem Ziel und/oder dem Affekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis (4) direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet 3 .“ Dem Ausstoß aus dem Arbeitsverhältnis kann hier auch eine Versetzung entsprechen 4 . Leymanns Definition von Mobbing folgten weitere Definitionen mit dem Versuch die wichtigsten Merkmale von Mobbing herauszuarbeiten. Die derzeit gebräuchlichsten Definitionen von Mobbing lassen sich jedoch überwiegend auf Leymann zurückführen 5 . Der Definition von Leymann hat sich z. B. das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19.03.2002 sowie das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 19.02.2004 angeschlossen 6 .
3. Die rechtliche Definition von Mobbing
Eine einheitliche rechtliche Definition oder gesetzliche Bestimmung des Begriffs Mobbing gibt es nicht. Er gilt auch nicht als eigenständiger juristischer Begriff, sondern wird als zusammenfassende Bezeichnung für bestimmte Verhaltensweisen verwendet. Bezug nehmen kann man hierbei also nur auf die Rechtssprechung.
Als Beispieldefinition bietet sich hier z.B. die des LAG Thüringen aus dem Jahr 2001 an, da sie von vielen Gerichten übernommen wurde: „Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.“ 7 Hier wird Mobbing als rechtswidrig, d.h. persönlichkeits-, gesundheits- und sonstige Rechte verletzend definiert. Außerdem nennt es Kriterien, um dem Grundproblem bei der rechtlichen Handhabung von Mobbing gerecht zu werden, nämlich rechtswidrige von sozialadäquaten Verhaltensweisen abzugrenzen. Sozialadäquat sind Handlungen, die als zwar unerwünscht aber hinzunehmen gelten.
Die Kriterien sind die Systematik, also das fortgesetzte und aufeinander aufbauende Verhalten, und die Absicht, nämlich feindlich, diskriminierend und schikanierend.
3 Leymann,1995,S.18 zit in Esser&Wolmerath,2005,S.21
4 Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.22 5 Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.20 6 Vgl.Esser&Wolmerath, 2005, S.22 7 http://www.anderfuhr-buschmann.de/urteile/lag_thueringen_5_sa_403_00.htm
4
Damit kann z. B. isolierendes Verhalten wie Kommunikationsverweigerung das an sich nicht rechtswidrig ist, durch seine Zielsetzung, Motivation und Systematik und auch Auswirkung als rechtswidrig qualifiziert und damit von sozialadäquatem Verhalten differenziert werden. Diese Differenzierung begründet die eigentliche Notwendigkeit einer Definition von Mobbing, da laut Arbeitsgericht Berlin die juristische Bedeutung der durch Mobbing bedingten Sachverhalte „darin besteht, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die isoliert betrachtet nicht angemessen gewürdigt werden können“ 8 . Bei Mobbinghandlungen, die einem bereits erfasstem Recht entsprechen stellt sich dieses Problem nicht, aber Mobbing beinhaltet gerade viele Handlungen, die an sich keine rechtliche Relevanz besitzen, eben augenscheinlich sozialadäquat sind.
Die Unterschiede der einzelnen Definitionen liegen aber eher im Detail. Generell wird von einer „Persönlichkeitsschutzsphäre“ gesprochen, Mobbing wird als eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 und 2 GG und betrachtet und behandelt.
Allerdings ist festzustellen, dass es Gerichte gibt die Mobbing aktiv bekämpfen wollen und somit den Begriff Mobbing stärker befürworten, und andere, die der rechtlichen Handhabung des Begriffs eher ablehnend gegenübersehen. Die wohl vorerst letzte Definition ist die des Bundesarbeitsgericht aus dem Jahr 2007. Sie setzt Mobbing mit dem Begriff der „benachteiligenden Belästigung“ aus dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz aus dem Jahr 2006 gleich. Mobbing besteht also aus „unerwünschten Verhaltensweisen, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ 9
4. Die gesundheitlichen Folgen von Mobbing
Mobbing hinterlässt deutliche bis massive gesundheitliche Schäden.
Bei ca. 98 % der Mobbingbetroffenen verursacht Mobbing psychische Auswirkungen, wie Stress, Schlafstörungen oder sozialen Rückzug. Bei 43 % wurde eine Erkrankung diagnostiziert, die bei der Hälfte davon länger als 6 Wochen dauerte 10 . Circa 20% aller Selbstmorde in Deutschland lassen sich auf Mobbing zurückführen, d.h. 30.000 Opfer im Jahr 11 . Mobbing hat den Stellenwert einer „psychischen Traumatisierung“, häufige Folge ist die „posttraumatische Stressbelastung“, PTSD genannt. Diese und weitere psychiatrisch-/
8
http://www.anderfuhr-buschmann.de/urteile/arbg_berlin_40_ca_5746_01.htm, Leitsätze
9
BAG, Urteil vom 25.10.2007, Az: 8 AZR 593/06 in
10
vgl. http://karrierebibel.de/mobbing-die-zahlen-die-folgen/
11
Wolmerath, 2007, S. 40
5
psychosomatische Erkrankungen können irreversibel werden und führen häufig bis zur Arbeitsunfähigkeit 12 . Jede zehnte Krankschreibung lässt sich auf eine möglicherweise mobbingbedingte Erkrankung zurückführen.
5. Zahlen und Fakten
Eine Studie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ergeben, dass in Deutschland ca. 1.000.000 Arbeitnehmer von Mobbing betroffen sind. Die geschätzte Anzahl hierzu variieren aber bis zu 5.000.000 Betroffenen 13 , die Zahlen sind also nicht verlässlich. Die Kosten von Mobbing wurden ebenfalls von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin auf 11, 2 Milliarden für direkte Aufwendungen bei Krankheitsbehandlung und auf 13,4 Milliarden für Arbeitsausfall berechnet. Experten schätzten den volkswirtschaftlichen Schaden sogar auf 20-50 Milliarden Euro 14 . Häufigste Mobbinghandlung ist die Verleumdung, also die Verbreitung von Gerüchten und Unwahrheiten die bei 61 % der Befragten auftrat, gefolgt von falscher Bewertung der Arbeit (57%), Sticheleien und Hänseleien (55%), das Verweigern wichtiger Informationen ( 51 %), ungerechter und massiver Kritik der Arbeit (48%), Ausgrenzung/Isolation (39%), als Unfähig darstellen (38%), Beleidigung (36%), Arbeitsbehinderung (26 %) und Arbeitsentzug (18%) 15 . Die durchschnittliche Mobbingdauer beträgt 16 Monate.
6. Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Mobbing
Nachdem Mobbing grundsätzlich als Verstoß gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes und als gesundheitsverletzend gewertet und definiert wurde, stellen wir die weiteren gesetzlichen Grundlagen dar, die das Mobbingphänomen erfassen bzw. von Bedeutung für dieses sind. Diese finden sich in strafrechtlichen, schadensersatzrechtlichen, arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, dienstrechtlichen personalvertretungsrechtlichen Bereichen verwirklicht. Außerdem behandeln wir das Allgemeine Gleichstellungsgesetz in Hinblick auf entscheidende Verbesserungen für den Mobbingbetroffenen besonders bzgl. der Beweis- und Darlegungslast.
12 vgl. Wolmerath, 2007, S. 41
13 http://www.mobbing-web.de/html/zeigen_sie-gesicht-.html 14 http://www.focus.de/D/DB/DBX/DBX41/dbx41.htm 15 http://www.dasa-dortmund.de/nn_21532/de/Presse/Pressematerialien/Sonderausstellung_20Wenn_20keiner_20gr_C3_BC_C3_9Ft_20und_20 alle_20schweigen/Mobbing_20in_20Zahlen_20und_20Fakten.pdf
6
6.1 Die strafrechtlichen Aspekte
Die häufigsten Straftaten, denen sich der Mobber strafbar machen kann, sind 16 : (Fährlässige) Körperverletzung, (Sexuelle) Nötigung, Beleidigung, Üble Nachrede, Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises, Diebstahl, Sachbeschädigung, Datenveränderung und Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane. Grundsätzlich sind ist auch jede andere Straftat in einem Mobbinggeschehen denkbar, bis hin zum Tötungsdelikt.
6.1.1 Körperverletzung:
§ 223 Abs. 1 StGB beschreibt die körperliche Misshandlung oder die Schädigung der Gesundheit eines Anderen als strafbar 17 . Körper- bzw. Gesundheitsverletzung kann sowohl als Bestandteil, vor allem aber als Ergebnis von Mobbing auftreten. Im Falle der Gesundheitsschädigung muss diese pathologischen Wert haben und kann je nach Qualität auch als Körperverletzung gelten. 18 Die Gesundheits-/ Körperverletzung als das Ergebnis von Mobbing kommt hier besondere Bedeutung zu, da diese eines der entscheidenden Merkmale von Mobbing ist und sie festzustellen nicht ohne eine Definition von Mobbing auskommt.
6.1.2. (Sexuelle) Nötigung
Eine Nötigung besteht nach § 240 Abs. 1 StGB, wenn jemand einen anderen „rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“ 19 . Rechtswidrig bedeutet , dass der Zweck der Handlung (in dem Fall Nötigung) nicht gesetzlich legitimiert ist, wie z. B. im Falle der Drohung mit einer Kündigung (empfindliches Übel) im Falle weiteren Zuspätkommens ( „Nötigung“ zur Unterlassung eines Verhaltens). Die sexuelle Nötigung hat sexuelle Handlungen als Ziel.
6.1.3. Beleidigung
Gemäß § 185 StGB ist die Beleidigung strafbar 20 . Eine Beleidigung ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch die (vorsätzliche) Kundgabe von Nichtachtung, Geringachtung oder Missachtung 21 . Hierbei wird der sittliche, personale und/ oder soziale Geltungswert der beleidigten Person ganz oder teilweise abgesprochen. Entscheidend ist
16 Vgl. Wolmerath, 2007, S. 49
17 Vgl. Wolmerath, 2007, S. 50 18 Vgl. Wolmerath, 2007, S. 50 19 Vgl. Wolmerath, 2007, S. 52 20 Vgl. Wolmerath, 2007, S. 55 21 Vgl. Wolmerath, 2007, S. 55
7
Quote paper:
Karsten Lenz, 2008, Mobbing und Recht, Munich, GRIN Publishing GmbH
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