Inhaltsverzeichnis -1-
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.................................................................................................................................. 1
Abkürzungsverzeichnis 4
Abbildungsverzeichnis 6
Abstract 8
1. Einleitung 10
2. Baustellenverordnung (BaustellV) 13
2.1 Kurzer allgemeiner Abriss 13
2.2 Inhalte der BaustellV 14
2.2.1 Die Vorankündigung 14
2.2.2 Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) 16
2.2.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) 18
2.2.4 Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BaustellV 19
2.3 Ziele und Auswirkungen der BaustellV 21
2.4 Nutzen und Nutzer der BaustellV 22
2.5 Hilfsmittel zur Auslegung der BaustellV 23
2.6 Wirksamkeit der BaustellV 24
3. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) 27
3.1 Allgemeines 27
3.1.1 Was ist ein SiGe-Plan? 27
3.1.2 Erforderlichkeit des SiGe-Plans 28
3.2 Inhalt des SiGe-Plans 31
3.2.1 Vorinformationen 31
3.2.2 Inhaltliche Mindestanforderungen 33
3.2.2.1 Arbeitsabläufe 33
3.2.2.2 Gefährdungen 34
3.2.2.3 Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe 35
3.2.2.4 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen 35
3.2.2.5 Arbeitsschutzbestimmungen 36
3.2.3 Inhaltliche Empfehlungen 36
3.3 Bewertung und Mängelbetrachtung des SiGe-Plans 41
3.3.1 Netzwerk Baustelle 41
3.3.2 BMW - A Umfrage 42
3.4 Mögliche Lösungsansätze und Handlungsoptionen 45
Inhaltsverzeichnis -2-
4. Methode zur 2 Stufigkeit der SiGe-Planung 49
4.1 Einleitung 49
4.2 Prozesskette 50
4.3 Aufbau und Form 52
4.4 Erste Stufe - Rahmen-SiGe Plan (RSP) 54
4.4.1 Allgemeines 54
4.4.2 Inhalt 54
4.4.3 Checklisten - RSP 60
4.4.3.1 Beispiel - Vorabinformationen 61
4.4.3.2 Beispiel - Baufeld- und Baugrundsituation 62
4.5 Zweite Stufe - Aktualisierung mit GBA der Unternehmer 66
4.5.1 Allgemeines 66
4.5.2 „Stand der Technik“ 66
4.5.2.1 GB - A heutige Situation 66
4.5.2.2 GB - A in der Praxis 71
4.5.2.3 Begriffserklärung 73
4.5.2.4 Eignung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 74
4.5.3 Neuer Ansatz zur GBA für die SiGe-Planung 76
5. Praxisumsetzung - Die Zweistufigkeit anhand eines Beispiels 81
6. Software zur SiGe-Plan - Erstellung 87
6.1 Erklärung 87
6.2 Allgemeine Grundsätze 87
6.3 Beispiele im Vergleich 89
6.4 Arten der SiGe - Software 93
6.5 Auswahlkriterien „Welchen Hersteller nehme ich?“ 97
6.6 Fazit 98
6.7 Innovation 99
7. Schlussbemerkung 103
Anlagenverzeichnis 105
Anlage I: BaustellV 106
Anlage II: RAB (Auszug) 110
Anlage III: Vorankündigung 120
Anlage IV: Muster für eine später Unterlage 122
Anlage V: Muster SiGe-Plan (ursprüngliche Form) 123
Inhaltsverzeichnis -3-
Anlage VI: Muster RSP (Auszug) 124
Anlage VII: Katalog möglicher Kriterien zur Softwareauswahl 127
Anlage VIII: aktuelle Softwareübersicht der BAuA 135
Urheberrechtserklärung 138
Disclaimer 139
Literaturverzeichnis 140
Abkürzungsverzeichnis -4-
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz ABl. Arbeitsblatt Ad
AHO ArbSchG
ASGB ATV allg. techn. Vertragsbedingungen für Bauleistungen
BaustellV Baustellenverordnung BArbBl.
BauBG BGBl I bürgerliches Gesetzblatt Teil I BMA Bundesministerium für Arbeit und Soziales BV Bauvorhaben bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise d.h. das heißt
GBA ggf. GPS GPRS GUI
HSDPA
i. d. F. in diesem Fall i. S. v. im Sinne von i. V. im Vergleich
KI künstliche Intelligenz
LV Leistungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis -5-
m.H. mit Hilfe Nr. Nummer
o. ä. oder ähnliches o. g. oben genannten od. oder ÖPP Öffentliche Private Partnerschaft PDA Personal Digital Assistant PPP Public Private Partnership
RAB Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen RSP Rahmen-SiGe-Plan
S. Seite SiGe Sicherheit und Gesundheitsschutz SiGe-Plan Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGeKo Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator sog. sogenannte
u. a. unter anderem u. s. w. und so weiter u. U.
u. v. m. UMTS Universal Mobile Telecommunications Systems vgl.
VOB VOL WWW World Wide Web
zum Beispiel z. B. zw. zwischen
Abbildungsverzeichnis -6-
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 1 : Unfallstatistik 2004 und 2005 Sachsen
Abb. 1 2 : Verteilung der Arbeitsunfälle 2004 und 2005 Sachsen
Abb. 2 1 : Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung
Abb. 2 2 : Auszug Aktivitäten nach BaustellV
Abb. 3 1 : Aktivitäten nach BaustellV
Abb. 3 2 : VOB/C Inhaltsübersicht (Auszug)
Abb. 3 3 : Absturzsicherungen auf Baustellen, Ord Nr. „C 8 “ aus „Gelber Mappe“ der BauBG, S 1 /2
Abb. 3 4 : Absturzsicherungen auf Baustellen, Ord Nr. „C 8 “ aus „Gelber Mappe“ der BauBG, S 2 /2
Abb. 3 5 : Bsp. Für Ausschreibungstext (unten) aus „Blauer Mappe“ der BauBG
Abb. 3 6 : Ergebnis zur BMW - A Umfrage Frage B3
Abb. 3 7 : Ergebnis zur BMW - A Umfrage Frage B5
Abb. 3 8 : Der SiGeKo als Bindeglied
Abb. 4 1 : Prozesskette der SiGe-Planung
Abb. 4 2 : Muster Rahmen-SiGe Plan - allgemeine Daten
Abb. 4 3 : Dropdown Menü Art der Vergabe
Abb. 4 4 : Dropdown Menü Klassifizierung des BV
Abb. 4 5 : Dropdown Menü Anzahl Beschäftigter
Abb. 4 6 : Dropdown Menü Dauer BV
Abb. 4 7 : Dropdown Menü Anzahl Personentage
Abb. 4 10 : Bsp. für Checkliste Vorabinformationen (Auszug)
Abb. 4 11 : Bsp. für Checkliste Baufeldsituation (Auszug)
Abb. 4 12 : Bsp. für Checkliste Baugrundsituation (Auszug)
Abb. 4 13 : Auszug GBA der BauBG
Abb. 4 14 : Allg. Ablaufschema Gefährdungsanalyse (Detaildarstellung 1 2 siehe Abb 4 15 )
Abb. 4 15 : Rangfolge der Maßnahmen
Abb. 4 16 : Schema GBA
Abb. 4 17 : Einordnung KMU
Abb. 4 18 : Vorauswahl Checklisten
Abb. 4 19 : Auszug Muster Fragenkatalog - Montagearbeiten
Abb. 5 1 : Bsp. Rahmen-SiGe Plan (RSP) Grundinformationen
Abb. 5 2 : Bsp. RSP - Checkliste, S. 1 /2
Abb. 5 3 : Bsp. RSP - Checkliste, S. 2 /2
Abb. 5 4 : Bsp. GB - A Checkliste, S. 1 /2
Abb. 5 5 : Bsp. GB - A Checkliste, S. 2 /2
Abb. 6 1 : Auszug Softwarevergleich Seite 1 von www kommazwo com, Autor T. Merkel
Abb. 6 2 : Auszug Softwarevergleich Seite 2 von www kommazwo com, Autor T. Merkel
Abb. 6 3 : Auszug Softwareübersicht Seite 1 von www baua de
Abb. 6 4 : Auszug Softwareübersicht Seite 2 von www baua de
Abbildungsverzeichnis -7-
Abb. 6 5 : Muster - Arbeitsschutzgrundsätze von www sidiblume de
Abb. 6 6 : klassisches Modell der Informationsverarbeitung
Abb. 6 7 : Innovative Informationsverarbeitung
Abstract -8-
Abstract
Auf Grund der alarmierenden Unfallzahlen der letzten Jahre im Baugewerbe, und der Tatsache, dass die aktuellen Forschungsprojekte (Netzwerk-Baustelle, BMWA-Umfrage) zu dem Ergebnis kamen, das in der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Planung noch sehr große Lücken klaffen, bedarf es wesentlicher Neuerungen auf diesem Gebiet. Speziell eine soll auf den folgenden Seiten in Vordergrund gestellt werden.
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, in seiner ursprünglichen übergroßen (DIN-A1) Form, verliert an Akzeptanz und muss grundsätzlich neu strukturiert werden. Dies soll mit Hilfe einer Methode zur zweistufigen SiGe-Planung realisiert werden. Nach der anfänglich Erläuterung, auf welcher Gesetzesgrundlage der SiGe-Plan erstellt werden muss, und dem anschließenden Aufzeigen der heutige Situation, wird ab Kapitel 4 die Methode zur zweistufigen SiGe-Planung entwickelt. Ziel dieser Methode ist es, eine bessere Transparenz zwischen Gefährdungen und den gegenwirkenden Maßnahmen herzustellen. Des Weiteren wird aufgezeigt, dass die am Bau beteiligten Unternehmen mehr in diesen Prozess integriert werden müssen und weit über ihre Verpflichtungen nach ArbSchG hinaus zu agieren haben. Speziell die gewerkübergreifenden Gefährdungen werden in den Vordergrund gestellt und sollen einen ausschlaggebenden Charakter bekommen. Nachdem diese Methode im Kapitel 5 anhand eines fiktiven Bauvorhabens näher in ihrem Ablauf dargestellt wird, wird im letzten Abschnitt die Schnittstelle zur EDV aufgezeigt. Die Tatsache, dass die EDV eine wesentliche Erleichterung der Baubrache darstellt ist unumstritten und darf aus diesem Grund bei der Erarbeitung der SiGe-Planung nicht außer Acht gelassen werden. Während auf der einen Seite ein Überblick über die bestehende Software geschaffen wird, steht dem eine durchaus denkbare Innovation gegenüber, welche dem Anwender (i. d. F. Koordinator nach BaustellV) die Arbeit um einiges erleichtern soll. Dieser Ausblick auf eine mögliche digitale Umsetzung der zweistufigen SiGe-Planung soll aufzeigen, dass ein hohes Niveau an Sicherheit und Gesundheitsschutz in diesem sensiblen Arbeitsbereichen wie das Baugewerbe, umso besser erreicht werden kann, desto mehr Fachkompetenz die einzelnen am Bau Beteiligten und Vertreter dieser Branche (Bauherr, SiGeKo, aber auch Softwarehersteller) einbringen.
Die in dieser Arbeit entwickelte Methode soll schließlich dazu führen, dass die noch offenen Lücken der BaustellV geschlossen werden um den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen zu realisieren. Dies sollte im Interesse aller Beteiligten sein.
Abstract -9-
Abstract
The distressing number of accidents and the findings of current Research projects such as “Netzwerk-Baustelle” and “BMWA-Umfrage” point at deficiencies in the current Safety and Health-safety planning (SiGe) within the construction industry. It is apparent that several reforms are necessary; however this paper will focus on one particular change. The Safety and Health-safety planning in its original Form (DIN-A1), is losing acceptance and needs fundamental reforms/changes, which are to be achieved with the help of a Method to the two-tiered SiGe-Planning. After an analysis of the present legal foundation and an evaluation of the current/present-day situation follows the development of a Method to the two-tiered SiGe-Planning in Chapter four. The objective of this method is to develop greater transparency between potential safety risks and their counter measures. Furthermore, it will demonstrate the need to further integrate construction companies and other stakeholders into this transparency process, above and beyond existing “ArbSchG” requirements. Particularly the trade-spreading endangerments are placed into the foreground and are to get a decisive character. After the Method to the two-tiered SiGe-Planning is demonstrated on a hypothetical Construction Project in Chapter five, the focus moves to the Electronic Data Processing (EDP) interface.
The use of EDP as necessity in the construction industry is undisputed, and should therefore not be neglected in the development of the SiGe-Planning. After an overview of existing Software is given, an innovative alternative Software Concept is introduced, which will help the user (in this case “Koordinator nach BaustellV”) significantly. This examination of a possible digital implementation of the two-tiered SiGe-Planning demonstrates that the level/standard of Safety and Health-safety can be raised by increasing the level of professional competence-input from the various parties involved (Builder, SiGeKo, Software producers).
The method developed in this work is to lead finally to the fact that the still open gaps of the BaustellV are closed at the Safety and Health-safety on building sites to realize. This should be in the interest of all involved one.
1. Einleitung -10-
1.Einleitung
Die Bauwirtschaft ist der größte Einzelwirtschaftszweig unserer Volkswirtschaft. Zur Mitte des Jahres 2003 waren 2,3 Millionen Menschen in dieser Branche tätig. Damit war etwa jeder 16te Berufstätige auf dem Bau beschäftigt. Betrachtet man den Inhalt des Arbeitsschutzes, so lässt sich feststellen, dass die Bauarbeiter den gefährlichsten Job haben. Demzufolge hat die Bauwirtschaft aber auch seit Jahren die schlechteste Unfallbilanz, einen hohen Krankenstand und einen zu hohen Anteil an Frühinvalidität. Gefährdungen und Belastungen bei Bauarbeiten sind meist höher als in anderen Wirtschaftszweigen. Im Vergleich der Unfälle der Wirtschaftszweige haben Baustellenunfälle meist deutlich schwerere Folgen. Ähnlich ungünstig ist der Stand im Bereich der Berufskrankheiten und der daraus folgenden Frühinvalidität. Die Abbildung 1.1 stellt die Unfallstatistik aus den Jahren 2004 und 2005 für
Sicherlich ist das Ergebnis nicht allein nur im Bundesland Sachsen so gravierend. Man kann es eher länderübergreifend sehen und es auf gesamt Deutschland beziehen. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Teilweise liegen sie in der Natur der auszuführenden Arbeiten. Die Ausführung von Bauarbeiten bringt es mit sich, dass große Mengen schwer- gewichtiger und unhandlicher Gegenstände bewegt werden müssen, teilweise in große Höhen.
1. Einleitung -11-
Dieshat zur Folge, dass es zu abstürzenden Bauteilen/Gegenständen kommt. Die Arbeiten werden häufig an Stellen ausgeführt, die wie Dächer und Fassaden nicht für den ständigen Aufenthalt, geschweige denn für die Ausführung von Arbeiten, gedacht und schwierig zu sichern sind. Es kann also zum Absturz kommen. Unnötig ist es darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitsplatz an einem entstehenden Bauwerk inmitten von Baumaschinen und unfertigen Gebäudeteilen immer unsicherer sein wird als der Arbeitsplatz an gleicher Stelle im fertigen Bürogebäude. (vgl. Abb.1.2)
Doch es kommen noch einige andere Ursachen, wie z.B. schlechte Vorbereitung, keine Technologie sowie Zeit- und Kostendruck hinzu. Letzteres führt in den meisten Fällen dazu, dass Sicherheitseinrichtungen missachtet oder gar gänzlich ignoriert werden. Eine weitere Ursache ist das Nebeneinander von Bauarbeiten, beim Vorhandensein mehrerer Gewerke auf einer Baustelle, welches zu einem hohen Risiko von gegenseitiger Gefährdung und zu einem erhöhtem Abstimmungsbedarf führt. Diese Gefährdungen sind insbesondere darin begründet, dass die Beteiligten sich zunächst nur auf ihren Auftrag konzentrieren. Ausmaß, Beginn und Art der Arbeiten benachbarter Personen sind häufig nicht oder nicht hinreichend bekannt. Die geschaffene Gefährdung, welche durch die Tätigkeit einer oder mehrerer Personen verursacht wurde, wird oftmals nicht beseitigt und führt dazu, dass auch andere Personen gefährdet werden.
1. Einleitung -12-
Umdiesen Faktoren entgegenzuwirken, hat die EG die Initiative ergriffen und 1992 die Baustellensicherheitsrichtlinie 1 erlassen, die in Deutschland 1998 mit der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) 2 in nationales Recht umgesetzt
worden ist. Die Baustellenverordnung fordert u. a. die Vorankündigung bestimmter Bauvorhaben bei der zuständigen Baubehörde, die Erarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen, die Bestellung von Koordinatoren, die das Zusammenwirken verschiedener Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf der Baustellen steuern und die Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk.
In Anbetracht der Tatsache, dass es die BaustellV aber innerhalb von 8 Jahren nicht geschafft hat, die Unfall- und Todesbilanz im Baugewerbe in dem Maße zu reduzieren wie es der Gesetzgeber erhoffte, kann man daraus folgern, dass jene noch sehr große Lücken aufweist, die es zu schließen gilt. Da eine der wichtigsten Inhalte der BaustellV der SiGe-Plan ist, wird in den folgenden Seiten versucht aufzuzeigen, mit welchen Mitteln man diesen verbessern bzw. neu gestalten kann, um den Anforderung der BaustellV und des Sicherheits- und Gesundheitsschutz besser gerecht werden zu können.
1 Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992
2 Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998, BGBl I S. 1283
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -13-
2.Baustellenverordnung (BaustellV)
2.1 Kurzer allgemeiner Abriss
In den deutschsprachigen Ländern ist eine Verordnung eine Rechtsnorm, die in der Regel durch eine Regierung oder Verwaltungsstelle erlassen wird. Diese Verordnung ist „Gesetz im materiellen Sinn“, da sie ebenso wie ein Gesetz Rechte und Pflichten gegenüber jedem begründet, also gleichsam für jeden „gilt“. Sie ist jedoch nicht „Gesetz im formellen Sinn“, da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag (aber möglicherweise vom Bundesrat) beraten und verabschiedet wurde. Eine Verordnung ist also kein Gesetz, sondern beruht auf einem.
Im Falle der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV), welche am 10. Juni 1998 erlassen und somit die Baustellensicherheitsrichtlinie 92/57/EWG von 1992 umgesetzt wurde, ist es das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), auf das es sich stützt. Für den Praktiker, der die BaustellV vor Ort anwenden muss, stellt sich diese Vorschrift bei sachgerechter Interpretation und Umsetzung bzw. Anwendung als durchaus anwender-freundlich dar. Dies beruht vor allem auf der Tatsache, dass diese Vorschrift sich seit dem Inkrafttreten 1998 nur in einem Punkt geändert hat. Mit dem Artikel 15, der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG, ist am 01.01.2005 folgende Änderung 3 in der BaustellV in Kraft getreten:
Durch das Hinzufügen des Absatzes behält die Vorschrift immer noch ihre positiven Eigenschaften. Sie ist übersichtlich und knapp gehalten, denn sie setzt sich lediglich aus acht Paragraphen zusammen.
3 BGBl. I, S. 3816
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -14-
Einweiterer Grund der Anwenderfreundlichkeit ist die bisherige Rechtssprechung zu dieser Verordnung. Denn diese ist kaum der Rede wert, zumal der Technische Arbeitsschutz kaum Anlass zu Rechtsstreitigkeiten gibt. Schlussendlich hat das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (heute geteilt in Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und Bundesministerium für Arbeit und Soziales) mittlerweile zahlreiche sog. „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)“ (vgl. Anlage II, S.107 und Kapitel 2.5 Hilfsmittel zur Auslegung der BaustellV, S.23) erlassen, welche als Konkretisierung bzw. Interpretation der BaustellV dienen sollen.
2.2 Inhalte der BaustellV
Die Kürze der Verordnung kann man auch darauf zurückführen, weil ein Großteil des in der EG - Baustellensicherheitsrichtlinie materiellen Rechts den in Deutschland seit langem geltenden Bestimmungen bereits entsprach. Diese Bestimmungen blieben und bleiben unverändert bestehen. Umzusetzen waren im Wesentlichen nur noch vier „echte“ europäische Neuerungen. Zum einen ist das die Vorankündigung des Bauvorhabens bei der (Gewerbeaufsichts-) Behörde im Falle „größerer Baustellen“. Zum anderen die Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Außerdem die Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) bei größeren Baustellen und besonders gefährlichen Arbeiten (wie z.B. Tunnelbau). Und zu guter letzt die Erarbeitung einer Unterlage für spätere Wartungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten nach Inbetriebnahme der baulichen Anlage (vgl. § 3 Abs. 2 BaustellV).
2.2.1 Die Vorankündigung
Der § 2 Abs. 2 der BaustellV besagt, dass für bestimmte umfangreiche Baustellen der zuständigen Behörde vorab eine Vorankündigung zu übermitteln ist. Der Bauherr ist also verpflichtet, bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung einzureichen, welche mindestens die Angaben nach Anhang I zur BaustellV enthält. Diese Angaben sind laut Verordnung folgende:
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -15-
1.Ort der Baustelle,
2. Name und Anschrift des Bauherrn,
3. Art des Bauvorhabens,
4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
5. Name und Anschrift des Koordinators,
6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
9. Angaben der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne
Schließlich muss diese Vorankündigung sichtbar auf der Baustelle ausgehängt, sowie bei ggf. eintretenden erheblichen Änderungen angepasst werden. Dieser Pflicht muss er allerdings nur nachkommen, wenn eine „größere Baustelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung vorliegt. Eine solche „größere Baustelle“ liegt dann vor, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf dieser Baustelle mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder aber wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (siehe Abb.2.1). Sinn und Zweck der Regelung ist die Unterrichtung der Behörde, die für Arbeitsschutzbelange zuständig ist. Ferner sollen alle am Bau Beteiligten frühzeitig die für den Baustellenarbeitsschutz relevanten Tatsachen erfahren und sich darauf einrichten können.
Solch eine Vorankündigung sollte dem Bauherrn wenig Probleme bereiten. Sie ist in Form einer DIN-A4-Seite ohne großen Aufwand zu erstellen und kann sogar als Vordruck aus dem Internet geladen werden. (vgl. Anlage III, S.120)
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -16-
Abb.2.1: Verpflichtungen nach der Baustellenverordnung
2.2.2 Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo)
Im Allgemeinen ist der SiGeKo nur eine Person auf der Baustelle, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz koordiniert. Koordinierung im Sinne der BaustellV bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Maßnahmen aufeinander abgestimmt sind.
Nach RAB 4 10 Nr. 14 Abs. 1 müssen diese, falls erforderlich, im Rahmen eines Sicherheits-und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden. Der einzusetzende SiGeKo hat also insbesondere die Aufgabe, die vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen aufeinander abgestimmt und schriftlich fixiert sind. So steht hier u. a. der SiGe-Plan 5 im Vordergrund, der eine wichtige Infor-mationsgrundlage für alle Arbeitnehmer darstellt (siehe Kapitel 2.2.3 SiGe-Plan, S.18).
Eine ebenso wichtige Aufgabe des Koordinators ist es, alle Beteiligten der Baustelle, nach § 3 Abs. 3, im Sinne einer Optimierung und Abstimmung zusammenzubringen und zu beraten. Darüber hinaus liegt es in seiner Aufgabe, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig
4 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen nach BArbBl.
5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach § 2 Abs. 3 BaustellV
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -17-
sind,eine Zusammenarbeit jener zu organisieren und deren Überwachungsmaßnahmen zu koordinieren. Die BaustellV schreibt nicht vor, dass hierfür unbedingt eine externe, unabhängige Person bestellt werden muss. Der am Bauvorhaben beteiligte Architekt, Bauingenieur oder Mitarbeiter eines Generalunternehmers könnte die Arbeiten eines SiGeKo übernehmen. Vorausgesetzt sie sind für die Erfüllung dieser Aufgaben ausreichend geeignet. Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige
baufachliche Kenntnisse,
arbeitsschutzfachliche Kenntnisse, Koordinatorenkenntnisse sowie
berufliche Erfahrungen in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt,
um die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können 6 . Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators.
Ein Akkreditierungs- bzw. Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor (vgl. RAB 30 Nr. 1 Abs. 5). Das heißt aber nicht, dass praktisch „Jedermann“ als Koordinator eingesetzt werden kann. Es sei denn er erfüllt die o. g. vier Mindestanforderungen.
6 vgl. RAB 30 Nr. 4 Abs. 1
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -18-
2.2.3Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
Dieses Kapitel soll nur einen ersten groben Überblick bzgl. des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) geben und wird im Kapitel 3. SiGe-Plan detaillierter und präziser hinsichtlich des Inhaltes, dem Aufbau, der Stärken und Schwächen, der Anforderungen und vor allem der Verbesserungsmerkmale betrachtet.
Abb. 2.2: Auszug Aktivitäten nach BaustellV
Mit diesem Plan soll nach der Ausschreibung ein Konzept für den sicherheits- und gesundheitsschutzgerechten Baustellenbetrieb geschaffen werden. In der Ausführungsphase soll der SiGeKo die Umsetzung des SiGe-Plans überwachen und diesen bei Bedarf ändern und ergänzen. In § 2 Abs. 3 Satz 2 sind die Mindestanforderungen an den SiGe-Plan definiert. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und die besonderen Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II der BaustellV enthalten. Sofern erforderlich, sind bei der Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 3).
Diese recht lapidaren Mindestanforderungen bzgl. Inhalt und Form eines SiGe-Plans lassen dem SiGeKo einen ziemlich großen Spielraum hinsichtlich der Gestaltung. Dies ist auch Aussage der „RAB 31 Punkt 3.4 Form“, welche besagt, dass der Umfang und das äußere Erscheinungsbild eines SiGe-Plans dem Bauherrn überlassen sei. Demzufolge kann der Plan auch die Form eines entsprechend ergänzenden Bauablaufplans haben. Nähere Angaben und Anhaltspunkte sollen der Anlage B der RAB 31 entnommen werden, welche allerdings bis dato nicht veröffentlicht wurde. Die Berufsgenossenschaften hatten relativ frühzeitig eine Broschüre mit einem Muster - SiGe-Plan herausgegeben.
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -19-
Inder Praxis hat sich dieser Plan weitgehend durchgesetzt. Grundsätzlich sind aber auch andere Arten von SiGe-Plänen denkbar und häufig auch anzutreffen. Prinzipiell entscheidet aber der Koordinator über die geeignete Art und Weise der Darstellung, es sei denn, es gibt konkrete Vorgaben, welche sich in den vertraglichen Regelungen widerspiegeln. Das Aussehen des Planes kann also vom handschriftlichen bis hin zum großformatigen Plänen reichen. Wichtig ist nur, dass in ihm alle Mindestangaben gemäß § 2(3) BaustellV und die Mindestanforderungen und Empfehlungen der RAB 31 verankert sind, da diese den Stand der Technik wiedergeben.
2.2.4 Unterlagen nach § 3 Abs. 2 BaustellV
Der Koordinator ist verpflichtet, so besagt es die BaustellV im § 3 Abs. 2 Nr. 3, bereits während der Planungsphase eine Unterlage zusammenzustellen, die für das noch auszuführende Bauvorhaben Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz enthält, die für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage erforderlich sein können. Dabei ist ein „Zusammenstellenlassen“ genauso zulässig wie dies auch beim SiGe-Plan möglich ist. Selbst wenn der SiGe-Plan nach § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht erstellt werden muss, ist die Erarbeitung der Unterlagen erforderlich, vorausgesetzt die Bedingungen des § 3 Abs. 1 für die Bestellung eines Koordinators sind erfüllt. Sinn und Zweck dieser Unterlage ist es, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei späteren Arbeiten an der fertig gestellten baulichen Anlage zu gewährleisten. Der Begriff „spätere Arbeiten“ umfasst, im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3, insbesondere vorhersehbare Arbeiten. Dies sind z.B., nach der Systematik der
„DIN 31051 Grundlagen der Instandhaltung“ und der
„DIN 4426 Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und
Verkehrswege“,
die Instandhaltung, bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandhaltung. Beispiele im Sinne der RAB 32 Nr. 3 für Wartung sind Reinigungsarbeiten, Schornsteinfegerarbeiten oder Arbeiten an Aufzugsanlagen. Unter den Begriff der Inspektionsarbeiten fällt z.B. die Kontrolle der Regenwasserabläufe oder die Prüfung von haustechnischen Anlagen. Und unter Instandhaltung versteht man z.B. die Erneuerung von Dacheinläufen, Putzarbeiten an der Fassade oder Austausch von Fenstern. Dies soll nur ein beispielhafter Auszug solch einer Unterlage darstellen. Die Anlage IV stellt ein Inhaltsverzeichnis einer möglichen Unterlage
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -20-
fürspätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BaustellV dar. Die Unterlage ist außerdem fortzuschreiben, falls nach ihrer Zusammenstellung relevante Planungsänderungen vorgenommen werden oder während der Ausführung unterlagenrelevante Festlegungen getroffen werden (RAB 32 Nr. 41 Abs. 4). Sie ist in der Regel mit ihrer Fertigstellung, spätestens jedoch mit Abschluss der Baumaßnahme, dem Bauherrn zu übergeben. Der Bauherr übergibt ein Exemplar der Unterlage einem eventuellen Betreiber oder Erwerber (RAB 32 Nr. 41 Abs. 5 und 6). Gliederung, Umfang und Inhalt der Unterlage werden in der BaustellV selbst nicht festgelegt. Ebenfalls ist auch keine Angabe bzgl. der Form der Unterlage in der BaustellV enthalten, und sie kann von dem Koordinator bzw. Bauherrn frei gewählt werden (vgl. RAB 32 Anlage A).
Die Unterlage hat lediglich folgende, nach RAB 32 Nr. 4.2.1, erforderliche Angaben zu enthalten:
Teil der baulichen Anlage,
Art der Arbeit, Gefahren,
Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz.
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -21-
2.3Ziele und Auswirkungen der BaustellV
Besondere Gefahren auf Baustellen ergeben sich insbesondere daraus, dass Arbeiten auf der Baustelle von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander ausgeführt werden, wodurch die Abstimmung der Arbeitgeber für die zu treffenden Schutzmaßnahmen erheblich erschwert wird. Auch sonstige auf der Baustelle Tätige, wie Unternehmer ohne Beschäftigte, tragen zu den Gefahrenpotentialen auf der Baustelle bei. Damit gemeint sind Personen, die keine Arbeitgeber im Sinne § 2 Abs. 3 ArbSchG sind und Arbeiten auf der Baustelle ausführen, wie z.B. Ein-Mann-Unternehmen oder Einzelhandwerker. Diese Selbstständigen oder selbst tätigen Handwerker sind im Regelfall nicht verpflichtet, sich an die Arbeitsschutzbestimmungen zu halten (und stellen in manchen Fällen ein schlechtes Vorbild für die „richtigen“ Arbeitnehmer dar).
Die BaustellV hat das Ziel, durch besondere Maßnahmen zu einer Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz dieser Beschäftigten auf einer Baustelle beizutragen. Sie ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um die in Kapitel 2.2 genannten Pflichten. Durch diese Maßnahmen können sich für den Bauherrn positive Effekte ergeben, wie z.B.:
verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf
Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden, das Termin-verzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht werden,
Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -22-
2.4Nutzen und Nutzer der BaustellV
Aus der konsequenten Anwendung der Instrumente der Baustellenverordnung ergeben sich einige Vorteile für den Bauherrn. Diese spiegeln sich in den Zielen der BaustellV wieder, und sind z.B.:
Der Bauherr ist als Initiator eines Bauvorhabens, einschließlich aller dadurch entstehenden Gefahren, grundsätzlich der Verantwortliche für „seine“ Baustelle. Insofern ist der Bauherr auch Adressat der Pflichten, die sich aus der Baustellenverordnung ergeben. Die wesentliche Neuerung der Baustellenverordnung ist, dass die Konzeption und Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen auf Baustellen auf die Bauherren, die Koordinatoren und die Auftragnehmer verteilt und dabei zusätzlich in die Planungsphase eines Bauprojekts vorverlegt werden. Auch wenn vom Bauherrn eine Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten vorgenommen wird, so verbleibt auf jeden Fall eine Verpflichtung bis zum Schluss beim Bauherrn.
7 siehe dazu Kapitel 1, Abb.1.1 und 1.2
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -23-
2.5Hilfsmittel zur Auslegung der BaustellV
Mit der Baustellenverordnung wurde die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umgesetzt. Die Baustellenverordnung verlangt u. a. die Vorankündigung bestimmter Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde, die Erarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen und die Bestellung von Koordinatoren, die das Zusammenwirken verschiedener Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen steuern. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der BaustellV um eine ziemlich „schlanke“ Verordnung handelt, die relativ wenige konkrete Aussagen und Handlungshilfen aufweist, wurden in der Vergangenheit von verschiedenen Seiten Anstrengungen unternommen, die BaustellV allgemeingültig zu deuten.
So wurden z.B. im Bereich der Ausbildung von SiGeKo bereits 1998 durch die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft die sog. „Grundsätze für die berufsgenossenschaftliche Anerkennung sowie die Durchführung von Lehrgängen für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren nach BaustellV“ erarbeitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) hat zwei Broschüren mit weiterführenden Informationen herausgegeben. Die „Erläuterungen zur Baustellenverordnung“ richten sich schwerpunktmäßig an die Fachwelt, währenddessen die Broschüre „Bestellung eines geeigneten Koordinators - eine Hilfe für den Bauherrn“ eher dem Laien die Problematik näher bringen sollte. Weitere Informationen können von einigen Verbänden sowie von verschiedenen Landesministerien bezogen werden. Wobei man bei diesen Broschüren beachten muss, dass sie lediglich informativen statt rechtlichen Charakter besitzen. Der Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V. (AHO) veröffentlichte im Bundesanzeiger-Verlag ihr Ergebnis bzgl. der Frage nach einer genauen Abgrenzung der Leistungen nach BaustellV in Verbindung mit der dazugehörigen Honorierung. Die Honorartafel verbunden mit einem Leistungsbild wurde auf Basis einer Vielzahl von abgeschlossenen Projekten erhoben und wurde fortan weiterentwickelt und aktualisiert.
Anhand dieser Auflistung ist gut zu erkennen, dass man zwar überall an der Ausgestaltung arbeitete, aber dennoch ein Regelungsbedarf bestand.
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -24-
Ausdiesem Grund wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) der „Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ 8 (ASGB) eingerichtet.
Diesem Ausschuss gehörten Vertreter aller relevanten Interessengruppen an. Zu diesen zählten z.B. die staatlichen Arbeitsschutzbehörden, die Unfallversicherungsträger, Bauherren, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Wissenschaftler sowie Sachverständige. Als eine der Hauptaufgaben war festgelegt, dass der ASGB durch die Veröffentlichung von „Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen“, kurz RAB genannt, die Umsetzung der Baustellenverordnung zu unterstützen und diese zu konkretisieren hat. Die RAB wurden durch Projektgruppen erarbeitet und geben den „Stand der Technik bzgl. der Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen“ wieder. Sie wurden vom Bundesarbeitsminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) veröffentlicht und können von der Homepage der BAuA 9 aus dem Internet heruntergeladen werden 10 .
2.6 Wirksamkeit der BaustellV
Im Jahre 2003 wurde im Rahmen der „EU-Baustellenkampagne 2003“ durch die Arbeitsschutzverwaltungen der Länder in Zusammenarbeit mit den in der Baubranche tätigen Unfallversicherungsträgern (UVT) eine Bundesweite Aktion „Netzwerk Baustelle“ konzipiert und durchgeführt. Ziel dieser Unternehmungen war die Evaluation der Umsetzung der BaustellV. Mit Hilfe einer Informations- und Überwachungsphase untersuchte man anhand von fast 6.500 Baustellenrevisionen die Umsetzung der vier zentralen Anforderungen der BaustellV (Vorankündigung, SiGeKo, SiGe-Plan, Unterlage). Die Ergebnisse belegten, dass ihre konsequente Anwendung wesentlich zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen beitrug. Gleichzeitig wurde aber auch deutlich, das insbesondere im Bereich der Koordination und dem damit verbundenen SiGe-Plan noch erhebliche Verbesserungspotenziale auszuschöpfen sind.
Solch eine weitere Aktion wurde im Jahre 2004 mit ca. 3.500 Baustellenrevisionen bundesweit wiederholt, an der sich alle Länder und BGen 11 der Bauwirtschaft beteiligt haben.
8 ASGB von Minister W. Riester 2000 eingerichtet, BArbBl. 1/2000
9 Bundesanstalt für Arbeitschutz und Arbeitsmedizin
10 http://www.baua.de/prax/bau/bst_vo.htm
11 Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -25-
Zusätzlichzur Umsetzung der vier zentralen Anforderungen der BaustellV wurden dabei auch Daten zu konkreten Qualitätsaspekten des Arbeitsschutzes, wie z.B. Absturzsicherungen, Kranbetrieb, Baustellenverkehr und Lagerung, mit einbezogen.
Diese Aktion zeigte, dass die geforderte Koordination nach der BaustellV in weiten Bereichen wahrgenommen wird. Doch nach wie vor sind aber auch wieder die bekannten Lücken erkennbar gewesen, u. a. bei der Koordination kleiner Bauvorhaben, in der Planung und besonders bei der Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten. Insbesondere die Qualität der Koordination lässt zu wünschen übrig. Die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für die Sicherheitsmaßnahmen muss weitgehend verbessert werden. Dies heißt vor allem, dass die Qualifizierung und die Qualifikation der Koordinatoren nach wie vor verbesserungsfähig sind und es immer noch viel zu oft zur Erstellung des SiGe-Plans in der Ausführungsphase des Bauvorhabens kommt, und das ist eindeutig viel zu. Bei den Arbeitsschutzbedingungen (Absturzsicherung, Kranbetrieb, Baustellenverkehr und Lagerung) ergaben sich in technischer Sicht weitgehend zufriedenstellende Ergebnisse. Das Gesamtergebnis 2004 zeigt, dass ein guter Koordinator entscheidenden Einfluss auf die Qualität der Arbeitsschutzbestimmungen auf der Baustelle hat. Dieses Ergebnis ist weitgehend identisch mit der Aktion 2003 und beruht somit auf mehr als 10.000 revidierten Baustellen.
Die Gesamtheit aller Ergebnisse floss letztendlich in das BMWA - Projekt 32/03 12 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Untersuchung zur Umsetzung der Baustellenverordnung bei ausgewählten Bauvorhaben“ ein. Der Schlussbericht dieser Umfrage ging an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 13 und hatte eine systematische Überprüfung der Umsetzung der Baustellenverordnung hinsichtlich ihrer Wirkung zum Ziel. Außerdem sollten weiterhin Handlungsoptionen für ein besseres Erreichen der Ziele der BaustellV erarbeitet werden. Im Mittelpunkt dieser Untersuchung standen dabei folgende Kernpunkte:
12 Aktenzeichen IA20815
13 heute Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2. Baustellenverordnung (BaustellV) -26-
Sammlung statistischerbelastbarer Aussagen zur Akzeptanz und Anwendung
der BaustellV,
Ermittlung der Wirkung der BaustellV hinsichtlich der Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen,
Ermittlung der Auswirkungen der BaustellV bzgl. der Interessen der Be-teiligten und
die Erarbeitung von Optimierungspotenzialen.
Die Ergebnisse sind im Allgemeinen mit denen der „Netzwerk Baustelle“-Untersuchung identisch und laufen zum Schluss wieder auf eine mangelnde Koordinierung bzgl. des SiGe-Plans hinaus. In Anbetracht des Erstellungszeitpunktes des SiGe-Plans kann er sich nicht effektiv auswirken und entfalten. Bei rund 61% der Befragten dieser Untersuchung stellte sich heraus, dass der SiGeKo regelmäßig zu spät mit der Erstellung des SiGe-Plans beauftragt wurde. Das ist darauf zurückzuführen, dass bei diesen 61% keinerlei Regelungen zur Umsetzung des Plans im Leistungsverzeichnis vorhanden waren.
Hält man sich die Eigenschaften eines SiGe-Plans vor Augen (Form, Inhalt, Art der Erstellung), ist es, auf Grund der Tatsache, dass die Planungsprozesse beim Bau sehr iterativ und kontinuierlich laufen, dem SiGeKo eigentlich nicht möglich, diesen konsistent bis zum Schluss durchzuführen.
Gründe und mögliche Lösungen dieser Problematik werden ab dem Kapitel 3.3 dargestellt und näher erörtert.
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Dipl.-Ing. Tobias Bernhardt, 2006, Entwicklung einer Methode zur zweistufigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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