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A b k ü r z u n g s v e r z e i c h n i s I
1 E i n l e i t u n g 1
1.1. Die aktuelle Diskussion 1
1.2. Ausgangslage 1
1.3. Bedeutung der Thematik 3
2. Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Erbschaft-
und Bewertungsrechts 4
2.1. Bewertungsregeln 4
2.2. Verschonungsregeln 4
2.2.1. Lohnsummenbindung i. S. d. § 13 a Abs. 1 ErbStG-E 4
2.2.2. Verhaftungsregelung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG-E 4
2.3. Freibeträge 5
2.3.1. Persönliche Freibeträge, § 16 ErbStG-E 5
2.3.2. Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG-E 5
2.4. Steuertarif 5
3. Belastungswirkungen bei der Übertragung von Unternehmens-
v e r m ö g e n 6
3.1. Die Veranlagungssimulation 6
3.1.1. Methodik und Konzeption des Berechnungsmodells 6
3.1.1.1. Annahmen 6
3.1.1.2. Variationen 6
3.1.1.3. Berücksichtigung individueller
betrieblicher Verhältnisse 7
3.1.1.4. Unternehmensbewertung nach
derzeitigem Recht 7
I
3.1.1.5. Unternehmensbewertung gemäß Reformentwurf 7 3.1.2. Belastungsvergleich 8 3.1.2.1. Großes Modellunternehmen 8 3.1.2.2. Mittelgroßes Modellunternehmen 9 3.1.2.3. Kleines Modellunternehmen 10
3.2. Beispielsrechnung eines Vermögensübergangs 10 3.2.1. Ausgangswerte 11
3.2.2. Wert des Betriebsvermögens 11 3.2.3. Belastungsvergleich 11 3.2.3.1. Einhalten der Voraussetzungen 11 3.2.3.2. Steuerschädliche Verwendung 11
1. Einleitung
1.1. Die aktuelle Diskussion
„Unser Familienunternehmen erwartet eine dramatische Höherbewertung seiner betrieblichen Vermögenswerte und damit eine wesentlich höhere Steuerbelastung“, so Heinrich Weiss, Großaktionär und Aufsichtsratsvorsitzender des Industriekonzerns SMS Demag. „Die Bundesregierung gefährdet damit auch die geplanten Investitionen des Unternehmens.“ 1 Ähnlich Ludwig Georg Braun, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK): „Die steuerliche Belastung für Betriebe wird nicht nur in Einzelfällen deutlich ansteigen. Mittelfristig gefährde die geplante Neuregelung der Erbschaftsteuer bei einer Reihe von Unternehmen den Stammsitz in Deutschland.“ 2
Kritik an einzelnen Vorschriften des Gesetzesentwurfs äußerte kürzlich auch die KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem offenen Brief 3 an die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel. Moniert wurden u. a. die geplante Lohnsummenbindung, die Verhaftungsregelung und die vermeintlich erhöhte Steuerbelastung bei Unternehmensnachfolgen durch entferntere Ver-wandte, wie z. B. Neffen oder Nichten. Die Schelte des Staatssekretärs des Bundesfinanzministeriums Axel Nawrath in Form eines Briefwechsels an die Beratungsgesellschaft ließ nicht lange auf sich warten 4 .
1.2. Ausgangslage
Mit Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02 5 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass das derzeitige Recht der Erbschaftsteuer (ErbSt) durch Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf eine unterschiedlich ermittelte Bemessungsgrundlage (BMG) verfassungswidrig ist 6 . Um ein automatisches Auslaufen der ErbSt zum 31.12.2008 zu verhindern,
1 Handelsblatt, Ausgabe vom 05.02.2008, Mittelstand rebelliert gegen Regierung, o. V.
2 Handelsblatt, Ausgabe vom 05.02.2008, Mittelstand rebelliert gegen Regierung, o. V.
3 Frankfurter Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 28.01.2008, Offener Brief der KPMG.
4 Vgl. hierzu Die Welt, Ausgabe vom 08.02.2008, Finanzministerium greift KPMG wg. Erbschaftsteuerkritik an, o. V.
5 BVerfG-Beschluss vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl. II 2007 S. 192.
6 Vgl. auch BFH v. 22.05.2002, II R 61/99, BStBl. II 2002, 598 und DStR 2002, 1438.
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besteht für den Gesetzgeber die Verpflichtung, bis zu diesem Zeitpunkt eine verfassungskonforme Neuordnung der Bewertungsgrundsätze zu schaffen. Das Bundeskabinett stimmte dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des ErbSt- und Bewertungsrechts (ErBStRG) 7 am 11.12.2007 - nach Vorlage durch die Bundesregierung am 21.11.2007 - in nahezu unveränderter Form 8 zu. Am 28.01.2008 erfolgte die Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren unter Berücksichtigung weiterer Änderungen. Eine erste Lesung des Bundestages fand am 15.02.2008 statt. Gleichzeitig hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 15.02.2008 eine umfangreiche Stellungnahme 9 zur geplanten Erbschaftsteuerreform abgegeben. Am 5.3.2008 hat die große öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages zur Reform der Erbschaftsteuer stattgefunden. Weiterhin ist geplant, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 25.04.2008 über das Gesetz berät und ihm zustimmt, so dass das Gesetz frühestens Anfang Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird und damit in Kraft treten kann. Da jedoch innerhalb der Koalition weitere Änderungswünsche - insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge - angemeldet wurden, wie sich auch in der Stellungnahme des Bundesrats widerspiegelt, wird sich das Verfahren vermutlich noch bis zur Sommerpause - Ende Juni 2008 - hinziehen. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes ist wohl spätestens zum 01.07.2008 zu rechnen. Der Gesetzentwurf zielt auf eine verfassungskonforme, realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen ab. Deutlich höhere persönliche Freibeträge sollen einen möglichst steuerfreien Übergang durchschnittlicher Vermögen, insbesondere von privat genutztem Wohneigentum, im engeren Familienkreis garantieren. Darüber hinaus soll die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften oder Schenkungen erleichtert werden. Umgesetzt werden soll dies durch die Neuregelung der Bewertung und der sachlichen Vergünstigungen für Unternehmensvermögen, außerdem durch die Erhöhung der persönlichen Freibeträge und der Steuersätze für die Steuerklassen II und III. 10
7 Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG) 2007, über http://www.der-betrieb.de/pdf/ErbStRefE.pdf.
8 Regierungsentwurf, Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts, über http://www.der-betrieb.de/pdf/ErbStRG_RegE.pdf.; vgl. Crezelius auch DStR 2007, 2277.
9 Vgl. Protokoll zur 841. Plenarsitzung vom 15.02.2008, über http://www.bundesrat.de.
10 Vgl. zum Überblick: Lüdicke, DB 2007 S. 2792; Zipfel, BB 2007 S. 2651.
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Arbeit zitieren:
Diplom-Finanzwirt (FH) Sebastian Stiller, 2008, Belastungswirkungen der Erbschaftsteuerreform im Rahmen der Übertragung von Unternehmensvermögen, München, GRIN Verlag GmbH
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