II
Gliederung:
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit. 1
B. Herrschaftsrepräsentation mittels sakraler Bauten 3
I. Dombau in Lübeck unter Heinrich dem Löwen 4
II. Gründung des Klosters Tulln durch König Rudolf. 5
C. Repräsentation von Herrschaft in Korporationen. 7
I. mittelalterliche Korporationslehre 7
II. Repräsentation durch das Haupt 8
III. Repräsentation durch den Körper 10
IV. Das Volk der Bundesrepublik im Vergleich zur universitas 10
1. Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes 10
2. Das Bundesvolk des Art. 20 Abs. 2 GG und die universitas 11
V. Repräsentation durch den Bundespräsidenten 13
VI. Repräsentation durch den Bundestag. 14
D Schlusswort 17
Nationale Totenfeiern in Deutschland: von Wilhelm I. bis Ackermann, Volker
Franz Josef Strauss: eine Studie zur politischen Semiotik,
Stuttgart 1990 (zitiert Ackermann 1990 nach Seite)
Spielregeln der Politik im Mittelalter: Kommunikation in Frie- Althoff,Gerd
den und Fehde, Darmstadt 1997 (zitiert Althoff 1997 nach Sei-
te)
Zeremoniell und Brauchtum beim Begräbnis und beim Regie- Andermann,Kurt
rungsantritt Speyrer Bischöfe: Formen der Repräsentation von
Herrschaft im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in:
Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte: Nebst Nach-richten zur kirchlichen Denkmalpflege, 42. Jahrgang, Mainz
1990, Seite 125-177 (zitiert Andermann, AmrhKG 1990 nach
Seite)
Rechtsritual, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsge- Becker,Hans-Jürgen
schichte: HRG, Band 4, Berlin 1990, Spalte 337 - 339 (zitiert
Becker, HRG IV nach Spalte)
Demokratie als Verfassungsprinzip, in: Demokratie und Böckenförde, Ernst-Wolfgang
Grundgesetz: Eine Auseinandersetzung mit der verfassungs-
rechtlichen Rechtsprechung, Baden-Baden 2000, Seite 8 - 31
(zitiert Böckenförde 2000 nach Seite)
Reichsinsignien, Reichskleinodien, in: Handwörterbuch zur Erler, Adalbert
deutschen Rechtsgeschichte: HRG, Band 4, Berlin 1990, Spal-
te 638 - 641 (zitiert Erler, HRG IV nach Spalte)
Das Deutsche Genossenschaftsrecht: Band 2: Geschichte des von Gierke, Otto
deutschen Körperschaftsbegriffs, Berlin 1873 (zitiert Gierke
1873 nach Seite)
Otto III. öffnet das Karlsgrab in Aachen. Überlegungen zu Görich, Knut
Heiligenverehrung, Heiligsprechung und Traditionsbildung, in:
Herrschaftsrepräsentation im ottonischen Sachsen, Sigmarin-gen 1998, Seite 381 - 430 (zitiert Görich 1998 nach Seite)
Staatszeremoniell, 3. Auflage, Köln 2000 (zitiert Hartmann Hartmann, Jürgen
2000 nach Seite)
Niccolò Machiavelli: Die Macht und der Schein, München Hoeges, Dirk
2000 (zitiert Hoeges 2000 nach Seite)
Der spätmittelalterliche Rechtsbegriff der Repräsentation in Hofmann, Hasso
Reich und Kirche, in: Höfische Repräsentation: Das Zeremo-
niell und die Zeichen, Tübingen 1990, Seite 17 - 42 (zitiert
Hofmann 1990 nach Seite)
IV
Repräsentation: Studien zur Wort und Begriffgeschichte von Hofmann, Hasso
der Antike bis ins 19. Jahrhundert, 4. Auflage, Berlin 2003 (zi-
tiert Hofmann 2003 nach Seite)
Das Ausländerwahlrecht vor dem Bundesverfassungsgericht:
Dokumentation der Verfahren, Heidelberg 1993 (zitiert Isen-
DemokratischeLegitimation - quo vadis?, in: Juristische Jestaedt, Mathias
Schulung: Zeitschrift für Studium und Referendariat: JuS,
München 2004, Heft 8, Seite 649 - 653 (zitiert Jestaedt, JuS
2004 nach Seite)
Die zwei Körper des Königs: Eine Studie zur politischen Kantorowicz, Ernst
Theologie des Mittelalters, 2. Auflage, München 1994 (zitiert
Kantorowicz 1994 nach Seite)
Repräsentation, in: Evangelisches Staatslexikon: Band 2, 2. Leibholz, Gerhard
Auflage, Stuttgart 1987, Spalte 2986 - 2993 (zitiert Leibholz,
Ev. St.Lex. II nach Spalte)
Die auswärtige Gewalt im Verfassungssystem der Bundesre- Mosler,Hermann
publik Deutschland, in: Völkerrechtliche und staatsrechtliche
Abhandlungen: Carl Bilfinger zum 75. Geburtstag am 21. Ja-
nuar 1954: gewidmet von Mitgliedern und Freunden des Insti-
tuts, Köln 1954, Seite 243 - 299 (zitiert Mosler, FS-Bilfinger
1954 nach Seite)
Grundgesetz-Kommentar: Band 2: Art. 20 bis Art. 69, 5. Auf-
lage, München 2001 (zitiert Münch/ Kunig-Bearbeiter nach
Friedrich Barbarossa, Heinrich der Löwe und die Kirchenor- Petersohn,Jürgen
ganisation, Bedeutung und Wirkungen des Goslarer Privilegs
von 1154, in: Heinrich der Löwe: Herrschaft und Repräsenta-
tion, Ostfildern 2003, Seite 239 - 279 (zitiert Petersohn 2003
nach Seite)
Repräsentation, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsge- Reiter-Zatloukal,Ilse
schichte: HRG: Band 4, Berlin 1990, Spalte 904 - 911 (zitiert
Reiter-Zatloukal, HRG IV nach Spalte).
Prestige und Herrschaft: Zur Repräsentation der Lübecker Rüther, Stefanie
Ratsherren in Mittelalter und Früher Neuzeit, Köln 2003 (zi-
tiert Rüther 2003 nach Seite)
Fürstliche Herrschaftsrepräsentation: Die Habsburger im 14. Sauter, Alexander
Jahrhundert, Ostfildern 2003 (zitiert Sauter 2003 nach Seite)
Herrschaftszeichen und Staatssymbolik: Beiträge zu ihrer Ge- Schramm,Ernst Percy
schichte vom 3. bis zum 16. Jahrhundert: Band: 3, Stuttgart
1956 (zitiert Schramm 1956 nach Seite)
V
Repraesentatio maiestatis, in: Staatsrepräsentation, Berlin Straub, Eberhard
1992, Seite 75 - 87 (zitiert Straub 1992 nach Seite)
Zur demokratischen Legitimation in sondergesetzlichen Was-
serverbänden, in: Wasserverbände und demokratische Legiti-
mation, München 2000, Seite 1 - 65 (zitiert Tettinger/ Mann
2000 nach Seite)
Höfische Repräsentation: Symbolische Kommunikation und Wenzel, Horst
Literatur im Mittelalter, Darmstadt 2005 (zitiert Wenzel 2005
nach Seite)
Thronfolge, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsge- Wolf,Armin
schichte: HRG: Band 5, Berlin 1998, Spalte 206 - 211 (zitiert
Wolf, HRG V nach Spalte)
1
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
In Deutschland gibt es keinen terminologischen Konsens zum Begriff der Repräsentation. 1 Im Grundsatz kann aber zwischen einer stärker rechtlich-politischen Sichtweise als Stellvertretung sowie einer mehr theologischen Betrachtungsart als Vergegenwärtigung vorgegebener Ideen und Ordnungsstrukturen unterschieden werden. 2 Beiden Bedeutungsweisen liegt als gemeinsame Wurzel der lateinische Begriff repraesentatio zu Grunde. Auch wenn beide Formen des Wortgebrauchs begrifflich sehr wohl unterschieden werden können und auch müssen, so sind sie im Mittelalter wie überhaupt Staat und Kirche eng mit einander verbunden und kaum zu trennen. Repräsentation bedeutete für die Herrschenden des Mittelalters in einem sehr starkem Maße die Sichtbarmachung der sozialen Stellung, da der die Herrschaft legitimierende Konsens kein auf ewig erlangter Status war, sondern fortwährend hergestellt und herbeigeführt werden musste. 3 Die Notwendigkeit der Vergegenwärtigung von Herrschaft folgte aus der ständigen Notwendigkeit der Legitimation der Herrschaft. 4 Zeremoniell und Symbolik als Repräsentationsmittel spielten daher eine große, wenn nicht sogar beherrschende Rolle bei den großen Staatsaktionen des Reiches und der Territorien: So wurden die Reichsfürsten mittels der Übergabe einer Fahne belehnt, der Ritterschlag geschah durch Berührung mit der ritterlichen Waffe des Schwertes und die Kurfürsten bekundeten dem Kaiser ihre Unterwerfung, indem sie ihm als Marschall, Kämmerer, Truchseß und Mundschenk symbolisch dienten. 5 Diese reichhaltige Symbolik veranschaulichte Rechtsgeschäfte und machte so das Herrschafts- und Anhängigkeitsverhältnis für jedermann sinnlich wahrnehmbar. 6 Mittels dieser Symbolik wurde Herrschaft repräsentiert und Rechtssicherheit erst ermöglicht. 7 Im Grunde genommen wurde nicht darstellbares Recht über das Mittel der Symbolik in eine darstellbare Form überführt. Repräsentation war hierbei auch zugleich Kommunikation: 8 In der mittelalterlichen Gesellschaft musste sich der Mensch fortwährend durch die Darstellung dessen ausweisen, was er war und zu sein beanspruchte. 9 Das Zeremoniell und die Symbolik waren Zeichen, mit deren Hilfe der Anspruch des eigenen sozialen Rangs an die Adressaten übermittelt wurde. Sie waren
1 Hofmann 2003, S. 16.
2 Wenzel 2005, S. 27.
3 vgl. Sauter 2003, S. 11.
4 Sauter 2003, S. 11.
5 Andermann, AmrhKG 1990, S. 125 (125).
6 vgl. Andermann, AmrhKG 1990, S. 125 (125).
7 Becker, HRG IV, Sp. 337 (338).
8 Sauter 2003, S. 12 f.
9 Wenzel 2005, S. 11.
2
Darstellungsmodi der Repräsentation. 10 Repräsentatives Herrschaftshandeln verlangte und ermöglichte hierbei die sinnlich erfahrbare, greifbare Darstellung des sozialen Status, die sich in der öffentlichen 11 Demonstration als angemessen, als wahr erweisen musste. 12 Der eigene Status musste ständig etwa in Rede, Kleidung, Anzahl der Begleiter usw. behauptet werden. 13 Ein ganzes Arsenal an Zeichen stand für die Sichtbarmachung von Überordnungs- Unterordnungs- oder Gleichrangigkeitsverhältnissen bereit. 14 Die Gesamtheit der Mittel zur Erfahrbarmachung von Herrschaft kann hier unter dem Begriff der Herrschaftsrepräsentation zusammengefasst werden. 15 Hierbei können grundsätzlich zwei Fälle der Repräsentation von Herrschaft unterschieden werden: Wenn der Herrscher tatsächlich anwesend war, so stellte die Herrschaftsrepräsentation eine gesteigerte Darstellung, eine Inszenierung seiner Anwesenheit dar. 16 Ein Motiv einer solchen Inszenierung ist etwa der thronende Herrscher, das Symbol der Repräsentation von Herrschaft schlechthin. 17 Auf Macht und Bedeutung ausdrückenden Symbolik des thronenden Königs berichten etwa zeitgenössische Chroniken, dass der Leichnam Kaiser Karls des Großen bei der Öffnung seines Grabes durch Kaiser Otto III. im Jahre 1000 auf einem Thron sitzend geschmückt mit Schwert, Szepter, Krone und Evangeliar, den Zeichen seiner Herrschaft, vorgefunden worden sei, obwohl Karl nach heutigen Erkenntnissen höchstwahrscheinlich in einem Sarkophag liegend beigesetzt worden war. 18 Karl der Große war für die Zeitgenossen Ottos immer noch ein so gewaltiger und bedeutender Herrscher, dass einzig eine thronende Bestattung diesen Status angemessen zu repräsentieren vermocht haben wird. Auch den Reichskleinodien als Zeichen kaiserlicher Herrschaft kam diese herausragende inszenierende Bedeutung zu, vergegenwärtigten sie doch das Reich selber, sodass nur der Inhaber dieser Reichsinsignien als rechter Herrscher erschien. 19 Andererseits konnte die Anwesenheit aber auch durch die Repräsentation suggeriert, eine Stellvertretung geschaffen werden. 20 Dieser Dimension der Repräsentation wohnt eine gewisse Dialektik inne, da das Repräsentierte mit der Reprä- 10 Wenzel 2005,S. 13.
11 Öffentlichkeit war hierbei aber meist nicht die totale Öffentlichkeit im heutigen Sinne, sondern eine
durchaus kritische Öffentlichkeit, derer, die es anging [Hartmann 2000, S. 13].
12 Wenzel 2005, S. 11.
13 Wenzel 2005, S. 13.
14 Althoff 1997, S. 12.
15 Sauter 2003, S. 12.
16 Sauter 2003, S. 12.
17 Görich 1998, S. 381 (394), Fn. 44.
18 vgl. Görich 1998, S. 381 (394), Fn. 44.
19 Erler, HRG IV, Sp. 638 (638).
20 Sauter 2003, S. 12.
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Referendar jur. Alexander Krey, 2006, Repräsentation von Herrschaft im Mittelalter, München, GRIN Verlag GmbH
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