II
Gliederung:
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit. 1
B. Rechtliche Grundtypen des hansischen Gesellschaftsrechts. 2
I. Einleitung. 2
II. Die Widerlegung’ 2
1. Grundkonzept. 3
a) Gründung der Gesellschaft 3
b) Gewinnteilung. 6
2. Flexibilität des Grundkonzepts 8
3. Zusatzinvestitionen des Kapitalgebers. 9
a) Gewährung eines Darlehens 9
b) Vorgeld 10
c) Sendegut. 10
d) Schachtelgesellschaften 12
4. Auflösung der Gesellschaft. 14
5. Zusammenfassung. 14
III. Unbenanntes Kommissionsgeschäft auf Gewinn und Verlust. 14
IV. Partenreederei’ 16
C. gesamthansische Strukturen des Gesellschaftsrechts. 17
1. Quelle aus Regensburg 17
2. Quelle aus Lübeck. 19
3. Vergleich der Quellen 20
a) Allgemeines 20
b) Gründung der Gesellschaften. 21
c) Kapitalverhältnisse. 21
d) Kapitalführung 22
e) Gewinnteilung. 23
f) Dauer der Gesellschaften 23
4. Schlussbetrachtung 24
1
A. Einleitung und Zielsetzung der Arbeit
Das Gesellschaftsrecht der Hanse war bis zum Ersten Weltkrieg nahezu ein Modethema. Entsprechend viele Aufsätze und Untersuchungen sind in dieser Zeit auch entstanden. Den Abschluss bildete 1908 eine Arbeit von Karl Lehmann. 1 Im Jahr 1950 wandte sich dann Wilhelm Ebel noch einmal der Materie zu. Doch erst Albrecht Cordes erweckte das Thema vor wenigen Jahren mit seiner Habilitationsschrift wieder aus dem Dornröschenschlaf. Die Schwierigkeit dieser Seminararbeit war es dann auch, nicht bloß auf die bestehende Ausarbeitung zurückzugreifen und dessen Ergebnisse zu wiederholen, sondern einen eigenen Ansatz der Beschäftigung mit dem hansischen Gesellschaftsrecht zu finden. Im Kern beschäftigt sich nachfolgende Arbeit mit der Fragestellung, ob es typische, hansische Strukturen des Gesellschaftshandels gegeben hat. In einem ersten Teil sollen zuerst die Grundzüge des hansischen Gesellschaftsrechts anhand der wichtigsten Quelle, des societates-Registers dargestellt werden. Hierbei wird zwangläufig auf die Arbeit von Albrecht Cordes zurückgegriffen werden, der die Geschichte der Rechtinstitute des hansischen Gesell-schaftshandels erschöpfend untersucht hat. Im zweiten Teil sollen dann der Versuch unternommen werden, gesamthansische Strukturen aus den Quellen zu extrapolieren, wobei der Blick in den Süden Deutschlands geworfen wird, um anhand der Unterschiede das typisch hansische herauszuarbeiten. Der zeitliche Rahmen der Arbeit ist hierbei aufgrund der gewählten Zielvorstellung begrenzt. Schriftliche Quellen aus der Anfangszeit des hansischen Gesellschaftshandels liegen nicht vor, da der größte Teil der Gesellschaft, die meisten Kaufleute eingeschlossen, Analphabeten waren, sodass die Rechtsgewohnheiten 2 der Kaufleute nur mündlich tradiert wurden. In der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts war der Wander-handel aufgeben worden, sodass der Kaufmann seine Waren nicht mehr zum selbst Absatz-tort begleitete. 3 Phillipe Dollinger sieht ihn abgelöst durch einen auf die Leitung seiner Geschäfte konzentrierten Unternehmern. 4 Nun stieg die Alphabetisierungsrate und ab 1311 wurde für 50 Jahre Handelsgesellschaften im Lübecker Niederstadtbuch festgehalten. Das 14. Jahrhundert wird daher auch den Kern der Arbeit bilden. In späterer Zeit werden zunehmend Versuche unternommen, Traditionen aus anderen Rechtskreisen zu integrieren. Hildebrand Veckinchusen beispielsweise versuchte sich mit Krediten und investierte in der venedyschen selschop für die Hanse exorbitante Summen.
1
Überblick über die Forschungsgeschichte bei
Cordes, 1998,
§ 2.
2 In Karl Kroeschells Sinne sind Rechtsgewohnheiten mit den Worten von Albrecht Cordes eingeübte und
vielfach wiederholte Verhaltensweisen, zu denen man nicht verpflichtet war und deren Verbindlichkeit erst
durch Konsens und freiwillige Unterwerfung entstand. Über die konkrete Verabredung hinaus bestand
allerdings keine Bindung für die Zukunft (Cordes, 2002, S. 29 (37).
3 Jenks, 2000, S. 15 (69).
4 Dollinger, S. 215.
2
B. Rechtliche Grundtypen des hansischen Gesellschaftsrechts I. Einleitung
Der hansische Kaufmann konnte sowohl in einer Gesellschaft Handel treiben als auch sich im Eigenhandel, dem sog. Properhandel betätigen. 5 Allerdings kannte die Hanse im Spätmittelalter kein einheitliches Handelsgesetzbuch oder eine sonstige Kodifikation des Handelsrechts. Vielmehr gab es die schon angesprochenen Rechtsgewohnheiten, die teilweise in den Stadtrechten niedergeschrieben wurden, wobei es aber immer noch eine große Anzahl von nicht niedergelegten Rechtsgewohnheiten gegeben haben wird. 6 Ein Bild über die Rechtsgewohnheiten der Handelsgesellschaften des 14. Jahrhunderts ergibt sich aus dem sog. societates-Register des Niederstadbuches der Stadt Lübeck. In diesem Schuldbuch, das höchstwahrscheinlich auf Wunsch einer kleinen Gruppe von großen Kapitalgebern eingerichtet worden war, 7 wurden in den Jahren 1311 bis 1361 Handelsgesellschaften zu Beweiszwecken beurkundet. Auch wenn die Einträge des societates-Registers meist nur das Innenverhältnis der Gesellschaft wiedergeben, 8 lassen sich dennoch die Grundzüge des hansischen Gesellschaftshandels anhand der Einträge sehr anschaulich verdeutlichen. Bis zu den Forschungen von Albrecht Cordes extrapolierte man aus ihnen drei bis vier Grundtypen der hansischen Handelsgesellschaft. 9
II. Die ‚Widerlegung’
Cordes zeigte jedoch, dass in den Quellen lediglich die Widerlegung und eine unbenannter Typ nachweisbar sind, wobei das sendeve keinen eigenständigen Typus, sondern lediglich eine Zusatzinvestition darstellt. 10 Der bedeutendste Typus des Spätmittelalters war die ‚Widerlegung’. 11 Knapp 90 % der im Niederstadtbuch beurkundeten Geschäfte sind Gesellschaften dieses Typs. 12 Die Zeitgenossen verwandten als Bezeichnung für eine Widerlegung die mittelniederdeutschen Bezeichnungen wedderlegginge 13 , kumpenie, selschop und mascopey sowie die lateinische Bezeichnung societas synonym. 14
5 Hammel-Kiesow, S. 89.
6 Cordes, 1998, S 51f.
7 Cordes, 1998, S. 111.
8 Cordes, Rechthistorische Einführung, S. 11.
9 Cordes, 2000, Seite 6; vgl. Dollinger, S. 220.
10 vgl. Cordes, 1999, S. 66 (70f.).
11 Hammel-Kiesow, S. 89.
12 Cordes, 1998, S. 119.
13 allerdings bis zu 14. Jahrundert nur als Verb wederlegen.
14 Cordes, 2000, S. 6.
3
1. Grundkonzept
a) Gründung der Gesellschaft
Zunächst erscheint die Frage bedeutsam, wie eine hansische societates in der Regel gegründet wurde. Hierzu sei die Gesellschaft zwischen Hinrik Houesche und Heimerich 15 Pape aus dem ersten Jahr der Eintragungen ins Lübecker Niederstadtbuch 1311 herangezogen.
ben werden. Den beiden Gesellschaftern scheint es nur darauf angekommen zu sein, die Höhe der Einlagen festzuhalten. Offenbar genügte dies, um bei einem eventuellen Streit über die Abrechnung, Rückzahlung des Kapitals oder den Gewinnanteil genügend gesichert zu sein. 17 Aber dennoch verrät der Eintrag, wie diese Gesellschaft gegründet wurde: Hinrik Housche hatte (habuit) einen Geldbetrag, zu dem Heimerich Pape den doppelten Betrag hinzulegte (posuit). Bereits im Jahre 1906 charakterisierte Erich Daenell die Widerlegung in seinem Standardwerk über die Hanse daher als „eine oft vorkommende Form … [der Handelsgesellschaft] …, in der beide Teile Kapital zusammenlegten, mit dem der eine Teil arbeitete …“ 18 Leicht kann man sich die Szenerie vorstellen: Beide sitzen an einem Tisch und haben jeweils einen Geldhaufen vor sich, die sie dann in Mitte schieben und so vereinigen. Der Gründungsakt ist demnach sehr einfach, weshalb vermutet wird, dass die Widerlegung aus der oralen Zeit stammt. 19 Indem Geld gegeben wurde, existierte die Gesellschaft in der hansischen Vorstellung als Schuldverhältnis, sodass ein Rückforderungsanspruch in Geld entstand. 20 So erklärt sich auch die Eintrag in einem Abschnitt des Schuldbuches. Zur Verdeutlichung sei hier noch ein weiterer Eintrag, nämlich die Gesellschaft zwischen Hildebrand van Peyne und Hinrik van Warendorpe, aus dem Jahre 1348 wiedergegeben.
15 Jürgen Bohmbach schlägt in Quellen zur Hanse-Geschichte, S. 475 Nr. 4c als Übersetzung Helmerich vor.
Allerdings geht er im lateinischen von Helmericus und nicht von Hemericus aus.
16 NStB I, p. 53,5.
17 Cordes, 1998, S. 113.
18 Daenell II, S. 426
19 Cordes, 1998, S. 123.
20 Cordes, 1998, S. 122.
Arbeit zitieren:
Referendar jur. Alexander Krey, 2005, Hansisches Gesellschaftsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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