Die „Entehrungstheorie“ von Gert Kaiser -
Antwort auf die Schuldfrage
in Hartmann von Aues „Iwein“?
Inhaltsverzeichnis :
1. Einleitung
Seite 1-2
2. Die gegensätzlichen Sichtweisen in der Schuldfrage
2.1 Die „Terminversäumnistheorie“ Seite 2-3
2.2 Die „Erschlagungstheorie“ Seite 4-5
2.3 Der Konflikt zwischen beiden Theorien Seite 5-7
3. Die „Entehrungstheorie“ von Gert Kaiser
Seite 8-9
4. Eine Bewertung der Entehrungstheorie
Seite 10
5. Literaturverzeichnis
Seite 12
1. Einleitung
Worin liegt Iweins Schuld? Die Beantwortung dieser Schlüsselfrage in Hartmann von Aues „Iwein“ beschäftigt die Forschung seit Jahrzehnten. Zwei unterschiedliche Positionen haben sich im Laufe der Zeit herausgebildet und zunehmend verfestigt: Auf der einen Seite die „Terminversäumnistheorie“, deren Vertreter Iweins Schuld im Versäumen der ihm von Laudine auferlegten Jahresfrist und der dadurch ausbleibenden Pflichterfüllung als Landesherrn sehen, auf der anderen Seite die „Erschlagungstheorie“, deren Anhänger Iweins Vergehen in die Eingangsaventiure verlegen und die Herausforderung und Tötung Askalons als Iweins Schuld ausmachen. Beide Lager sehen ihre Position als einzig wahre und universal geltende Antwort auf die Schuldfrage im „Iwein“ an. Die gegensätzlichen Standpunkte scheinen unvereinbar. 1978 unternahm Gert Kaiser in seiner Arbeit „Textauslegung und gesellschaftliche Selbstdeutung: Die Artusromane Hartmanns von Aue“ den Versuch, die beiden konträren Ansichten miteinander zu verbinden und die bisherige Polarisierung in der Schuldfrage zu durchbrechen. Er vertrat die Meinung, daß Iweins tatsächliche Schuld in der Entehrung und Bloßstellung seiner Gemahlin Laudine vorzufinden ist, hervorgerufen durch das Zusammenwirken beider Verfehlungen: Sowohl durch die Erschlagung Askalons als auch durch das Fernbleiben und das Mißachten der landesherrschaftlichen Pflichten. Dieser neue Beitrag zur Beantwortung der Schuldfrage steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit. Im dritten Kapitel wird die sogenannte „Entehrungstheorie“ vorgestellt und Kaisers Argumentationsgang erläutert. Vorhergehend gibt Kapitel 2 die gegensätzlichen Sichtweisen von
Terminversäumnistheorie und Erschlagungstheorie wieder. Die Behandlung dieser gegensätzlichen Standpunkte ist für die vorliegende Arbeit zwingend erforderlich, da die beiden Positionen die Grundlage des Kaiser-Entwurfs bilden. Ihre wesentlichen Aussagen werden unter den Punkten 2.1 (Terminversäumnistheorie) und 2.2 (Erschlagungstheorie) kurz zusammengefaßt und unter 2.3 gegenübergestellt. Auf eine detaillierte Wiedergabe und Hinterfragung der Terminversäumnis- und der Erschlagungstheorie wird jedoch bewußt verzichtet.
Im vierten Abschnitt folgt abschließend eine Beurteilung der Entehrungstheorie. Hierbei soll ermittelt werden, ob Kaisers Versuch einer Synthese sinnvoll erscheint und eine Antwort auf die Schuldfrage geben kann.
1
Die vorliegende Arbeit basiert auf der „Iwein“-Ausgabe von G. F. Benecke / K. Lachmann / L. Wolff mit Übersetzung von T. Cramer, Berlin 1968. Die zitierten Textstellen des „Iwein“ werden in kursiver Schreibweise mit Versnummer angegeben. Von der unter Kapitel 5 aufgeführten Forschungsliteratur wurde neben dem Aufsatz von Gert Kaiser (Textauslegung und gesellschaftliche Selbstdeutung - Die Artusromane Hartmanns von Aue, Wiesbaden 1978) vor allem auf die Arbeiten von Kurt Ruh (Höfische Epik des deutschen Mittelalters. Bd. 1: Von den Anfängen bis zu Hartmann von Aue. Berlin 1967) und Peter Wapnewski (Hartmann von Aue, Stuttgart 1976) zurückgegriffen. Zitate der Forschungsliteratur werden im Fußnotentext belegt.
2. Die gegensätzlichen Sichtweisen in der Schuldfrage
2.1 Die „Terminversäumnistheorie“
Anhänger der Terminversäumnistheorie sehen Iweins Schuld im Versäumen der ihm von Laudine auferlegten Jahresfrist und der damit ausbleibenden Erfüllung seiner Pflichten als Landesherr.
Kurt Ruh, der „champion of ...«Terminversäumnis» theory“ 1 , erklärt: „Die Schuld liegt zunächst ganz schlicht im Versäumnis des Rückkehrtermins. Ist Laudine Minneherrin, so ist die Mißachtung des Minnegebots ein Minneverbrechen.“ 2 . Für Ruh rückt bei der Beurteilung der Schuldfrage die Minneproblematik in den Vordergrund. Laudine „ist Gebieterin und darf vom Manne fordern, was ihr beliebt; umgekehrt hat es des Liebenden höchste Pflicht zu sein, der geliebten Herrin Willen zu erfüllen.“ 3 . Dieses ungeschriebene Gesetz verletze Iwein durch die Mißachtung der ihm von Laudine gesetzten Jahresfrist.
1 aus: Le Sage, David: ‚Âne zuht‘ or ‚Âne schulde‘? The question of Iwein’s guilt. In: MLR 77/1982.
S. 102.
2 aus: Ruh, Kurt: Höfische Epik des deutschen Mittelalters. Band 1: Von den Anfängen bis zu Hartmann
von Aue. Berlin 1967. S. 150. (künftig zitiert: Ruh, Epik)
3 aus: Ruh, Epik. S. 147.
2
Ruh sieht Iweins Terminversäumnis als äußeres Zeichen eines inneren Versagens an 4 . Er verweist auf Lunetes Anklagerede am Artushof, in der Iwein als verrâtære (3118) beschuldigt wird, der Treue verspricht und untriuwe (3122) einlöst. Ruh versteht unter diesem Vorwurf der Treulosigkeit jedoch nicht einen Liebesverlust gegenüber Laudineim Gegenteil, Iwein hätte nie aufgehört, Laudine zu lieben 5 - sondern bezieht diese Anklage vielmehr auf die Unterlassung des Treuebeweises: Iwein sei den Verpflichtungen gegenüber seiner Frau und gegenüber seinem Land nicht nachgekommen und habe damit sträflich gegen das Minnegebot Laudines verstoßen. „Im Versäumen und Unterlassen, im Untätig- und Stummbleiben liegt die eigentliche und tiefste Schuld.“ 6 . Eine ähnliche, wenn auch leicht anders akzentuierte Sichtweise vertritt Volker Mertens. Mertens betont weniger die Minneproblematik im „Iwein“, sondern lenkt den Blick stärker auf die sozialrechtlichen Aspekte der Erzählung. Iweins Schuld bestehe darin, daß er Laudines Motive für die Heirat falsch interpretiert habe. „Sie mußte glauben, er wüßte, daß sie eine standesgemäße, politisch motivierte Ehe eingegangen war.“ 7 . Iwein jedoch „sieht in Laudine den gesellen, die liebende und geliebte Frau, die Herrscherin sieht er nicht.“ 8 . Aufgrund dieser Fehleinschätzung mache Iwein sich schuldig. Er habe seine neuen Aufgaben und Pflichten vornehmlich „unter dem Aspekt des gesellschaftlichen Ansehens gesehen und seine Ehre am Artushof festigen wollen. So kommt es, daß er seine Rechtsverpflichtungen versäumt und zurückfällt in die Lebensform, aus der er aufgestiegen war: die des Jungadligen ohne Besitz und ohne Verantwortung.“ 9 .
5 vgl.: Ruh, Kurt: Zur Interpretation von Hartmanns Iwein. In: Kohlschmidt, Werner/Zinsli, Paul (Hrsg.):
Philologia Deutsch. Festschrift zum 70. Geburtstag von Walter Henzen. Bern 1965. S. 44.
(künftig zitiert: Ruh, Interpretation)
6 aus: Ruh, Epik. S. 151.
7 aus: Mertens, Volker: Laudine. Soziale Problematik im Iwein Hartmanns von Aue. Berlin 1978. S. 20.
(künftig zitiert: Mertens, Laudine)
8 aus: Mertens, Laudine. S. 20.
9 aus: Mertens, Volker: Iwein und Gwigalois - der Weg zur Landesherrschaft. In: GRM 62/1981. S. 15.
(künftig zitiert: Mertens, Landesherrschaft)
3
Arbeit zitieren:
Karsten Kramer, 2000, Die 'Entehrungstheorie' von Gert Kaiser - Antwort auf die Schuldfrage in Hartmann von Aues 'Iwein'?, München, GRIN Verlag GmbH
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