Inhaltsübersicht
A. EINLEITUNG. 1
B. IDEENGESCHICHTLICHER HINTERGRUND 2
I. Thomas Hobbes 2
II. John Locke 3
C. DAS RECHT AUF SICHERHEIT IN DEN ERSTEN VERFASSUNGEN 4
I. Das Recht auf Sicherheit in den USA 4
II. Das Recht auf Sicherheit in Frankreich. 5
D. DER WORTLAUT DES GRUNDGESTZES 6
E. DIE ENTSCHEIDUNGEN DES BUNDESVERFASSUNGSGERICHTS. 8
F. FAZIT 10
II
Literaturverzeichnis
Die Staatsaufgaben nach dem Grundgesetz, Frankfu Bull, Hans-Peter M., Athenäum Verlag, 1973. Leviathan, übersetzt von Walter Euchner, 5. Aufla- HobbesThomas ge, Frankfurt a. M., Surkamp, 1992. Staatsrecht II, Grundrechte, 6. Auflage, Mün- Ipsen,Jörn chen/Neuwied, Luchterhand, 2003. Das Grundrecht auf Sicherheit, Zu den Schutzpflich- Isensee,Josef
ten des freiheitlichen Verfassungsstaates, Berlin/New York, Walter de Gruyter, 1983 Handbuch des Staatsrechts Bd. V, Heidelberg, C.F. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul Müller Verlag, 1992. Schutzpflichten im deutschen und europäischen Jaeckel, Liv
Recht, in: Leipziger Schriften zum Völkerrecht, Europarecht und ausländischen öffentlichen Recht Bd. IV, 1. Auflage, Baden-Baden, Nomos, 2001. Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, Darmstadt, Wis- Jellinek,Georg senschaftliche Buchgesellschaft, 1959. Two Treatisies of Government, Cambridge, Univer- Locke,John sity Press, 1960.
Grundrechte, Staatsrecht II, 18. Auflage, Heidelberg, Pieroth, Bodo/Schlink Bernhard C.F. Müller Verlag, 2002. Wirtschaft und Gesellschaft, Tübingen, Studienaus- Weber,Max gabe, 1964.
III
A. EINLEITUNG
Die folgende Arbeit beschäftigt sich mit der Entstehung und Entwicklung des Grundrechts auf Sicherheit, einem Recht, das zumindest im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht explizit kodifiziert wurde. Zwar gab es bei den Beratungen des Parlamentarischen Rats Überlegungen bezüglich einer solchen Kodifikation eines Grundrechts auf „Freiheit und Sicherheit“, allerdings verstand man dieses mehr als Ausfluss der individuellen Freiheit, also ganz im Sinne einer abwehrrechtlichen Funktion.
Sicherheit ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht als Schutz vor staatlicher Gewalt zu verstehen, wie es der klassischen „status negativus Funktion“ 1 entsprechen würde, sondern vielmehr als eine Sicherheit, die durch den Staat gewährleistet wird. Die Rechte des Grundrechtsträgers werden also nicht nur vor Eingriffen des Staates geschützt, sondern auch vor Beeinträchtigungen durch Dritte. Der Staat ist somit nicht mehr nur zu einem negativen Unterlassen, sondern auch zu einem positiven Tun verpflichtet um effektiven Grundrechtsschutz gewährleisten zu können. Problematisch an dieser „neuen“ Funktion ist, dass sie sich explizit nirgendwo dem Wortlaut der Verfassung entnehmen lässt ganz im Gegensatz zu der abwehrrechtlichen Funktion. Dennoch lassen sich der Verfassung zumindest Hinweise darauf entnehmen, dass eine solche Funktion auch vom Verfassungsgeber mit eingeplant worden ist. Diese Untersuchung ist Aufgabe dieser Arbeit. Hierbei werde ich in einem ersten Schritt zunächst auf den ideengeschichtlichen Hintergrund eingehen. Es wird sich herausstellen, dass schon die aufklärerischen Denker des 17. und 18. Jahrhunderts, von deren Werken die europäischen Verfassungen und die Nordamerikas maßgeblich beeinflusst wurden, bereits das Problem einer Vereinbarkeit von Freiheit und Sicherheit erkannten.
Inwieweit diese Erkenntnis dann in den ersten modernen Verfassungen verarbeitet wurde und ob die Grundrechtskataloge Nordamerikas und Frankreichs bereits ein positiviertes Grundrecht auf Sicherheit enthielten soll in einem zweiten Schritt geklärt werden. Im dritten Teil dieser Arbeit folgt dann eine Wortlautanalyse des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Zwar enthält der Grundrechtskatalog, wie bereits oben erwähnt keine ausdrückliche Ausformulierung eines solchen Grundrechts, dennoch soll gezeigt werden, dass einige Formulierungen des Grundgesetzes eine Interpretation hinsichtlich der Annahme staatlicher Schutzpflichten grundsätzlich erlauben.
1 Jellinek, Georg: Allgemeine Staatslehre, 3. Auflage, Darmstadt, 1959, S.419f.
1
In einem letzten Schritt soll dann anhand einiger Urteile des Bundesverfassungsgerichts geklärt werden, ob und wieweit die Rechtsprechung dieses höchsten deutschen Gerichts Anteil an der Begründung und Akzeptanz staatlicher Schutzpflichten hatte.
B. IDEENGESCHICHTLICHER HINTERGRUND
I. Thomas Hobbes
Thomas Hobbes war der erste Theoretiker, der mittels seiner Vertragstheorie versuchte das Konstrukt „Staat“ zu begründen und zu legitimieren. Ausgehend vom anarchischen Naturzu-stand, in dem jeder das „jus omnium in omnia“ 2 hat, aus dem dann wiederum der „bellum omnium contra omnes“ 3 resultiert, leitet Hobbes die Notwendigkeit ab einen Vertrag zu schließen, um diesen unertragbaren Zustand der Unsicherheit zu überwinden. In diesem gegenseitigen Vertrag verzichtet jeder Vertragsteilnehmer auf das Recht Richter in eigener Sache zu sein und delegiert dieses Recht an einen Dritten. Dieser Dritte ist der Leviathan - der Staat. Diesem Staat haben sich alle Vertragsteilnehmer bedingungslos zu unterwerfen, solange dieser in der Lage ist die Sicherheit seiner Untertanen zu gewährleisten, da dies der einzige Grund ist warum sich die Menschen entschlossen haben auf ihre natürlichen, vorstaatlichen Rechte zu verzichten. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe steht dem Leviathan jedes erdenkliche Mittel zur Verfügung. Hierzu zählen auch Eingriffe in Leben, Freiheit und Eigentum des Einzelnen, sofern diese notwendig sind um die Sicherheit der anderen Mitbürger zu gewährleisten. Hobbes schwebt hier ein omnipotenter, über dem Recht stehender Staat vor, den er dann auch im absolutistischen Staat verwirklicht sah. Hobbes zufolge stehen dem Menschen nur zwei Alternativen offen. Die Unterwerfung unter den absoluten Staat oder der absolute Bürgerkrieg 4 .
Zentraler Aspekt bei Hobbes ist die Sicherheit. Sie allein ist es, die den Staat legitimiert und ist zugleich einzige Aufgabe des Staates. Nicht der Schutz vor dem Staat, sondern der Schutz durch den Staat soll gewährleistet werden.
Im Gegensatz zu den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, die staatlichem Handeln Grenzen ziehen und dem Einzelnen die Möglichkeit geben sollen sich staatlicher Eingriffe zu erwehren, tritt bei Hobbes dieser Freiheitsgedanke völlig hinter den Sicherheitsgedanken zurück. Das „Monopol legitimer physischer Gewaltsamkeit“ 5 berechtigt und verpflichtet den Staat
2 Hobbes, Thomas: Leviathan, übersetzt von Walter Euchner, 5. Auflage, Frankfurt a. M., Suhrkamp, 1992, S.
21.
3 Ibid., S.21.
4 Isensee, Josef: Das Grundrecht auf Sicherheit, Berlin, New York, 1983, S. 5.
5 Weber, Max.: Wirtschaft und Gesellschaft, Studienausgabe, Tübingen, 1964, 2. Halbbd., S. 1043.
2
Arbeit zitieren:
Sebastian Röder, 2003, Gibt es ein Grundrecht auf Sicherheit?, München, GRIN Verlag GmbH
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