I
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis III
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung 1
1.2 Gang der Untersuchung. 2
2 Rahmenbedingungen der Insolvenzrechtsreform 4
2.1 Begriffsdefinitionen. 4
2.1.1 Insolvenz und Insolvenzrecht 4
2.1.2 Sanierung. 5
2.2 Entwicklung der Insolvenzrechtsreform in Deutschland. 6
2.2.1 Defizite der alten Rechtsordnungen 6
2.2.2 Einführung der Insolvenzordnung als zentraler Reformbestandteil 8
2.3 Grundlagen der Insolvenzordnung 10
2.3.1 Wesen der Insolvenzordnung 10
2.3.2 Zielsetzungen der Insolvenzordnung. 11
2.3.3 Einordnung des Insolvenzplans in die Insolvenzordnung 12
2.4 Insolvenzverfahren im Überblick 13
2.4.1 Beteiligte Gruppen. 13
2.4.2 Insolvenztatbestände. 16
2.4.3 Ablauf des Insolvenzverfahrens 19
3 Unternehmenssanierung mittels Insolvenzplan. 21
3.1 Zweck und Rechtsnatur des Insolvenzplans. 21
3.2 Arten von Insolvenzplänen. 23
3.3 Aufbau des Insolvenzplans. 25
3.4 Insolvenzplanverfahren 28
3.4.1 Planinitiativrecht. 28
3.4.2 Vorprüfung des Insolvenzplans 29
3.4.3 Abstimmung über den Insolvenzplan 30
3.4.4 Wirkungen und Überwachung des Insolvenzplans 32
3.5 Besonderheiten bei Eigenverwaltung 34
3.6 Kritische Würdigung 35
II
4 Praktische Bedeutung des Insolvenzplans zum Zwecke der
Unternehmenssanierung 37
4.1 Anwendung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis. 37
4.2 Praktische Anwendungsprobleme des Insolvenzplans 39
4.2.1 Kritik der Insolvenzverwalter am Planverfahren. 39
4.2.2 Kosten des Insolvenzplanverfahrens 40
4.2.3 Negative Publizität der Insolvenz. 42
4.2.4 Verspätete Insolvenzantragstellung. 44
4.2.5 Auswahl des Insolvenzverwalters 45
4.3 Vorteile einer Sanierung mittels Insolvenzplan. 47
4.3.1 Grundsätzliche Vorteile einer gerichtlichen Sanierung. 47
4.3.2 Insolvenzplan vs. Liquidation 49
4.3.3 Insolvenzplan vs. übertragende Sanierung 52
4.4 Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der aktuellen Anwendungs-
problematik 54
4.5 Der Fall Herlitz als Musterbeispiel einer Sanierung mittels Insolvenzplan 57
5 Fazit 59
Abbildungsverzeichnis 64
Tabellenverzeichnis 65
Literaturverzeichnis 66
III
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Aufl. Auflage bzw. beziehungsweise BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof ca. circa DDR Deutsche Demokratische Republik Diss. Dissertation Einl. Einleitung f. folgend(e, er, es) ff. (fort) folgende GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GesO Gesamtvollstreckungsordnung G.I.B. Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GuV Gewinn- und Verlustrechnung Hrsg. Herausgeber Hs. Halbsatz IfM Institut für Mittelstandsforschung InsO Insolvenzordnung KG Kommanditgesellschaft KO Konkursordnung mbH mit beschränkter Haftung Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen o. S. ohne Seitenangabe o. V. ohne Verfasserangabe OHG Offene Handelsgesellschaft PBS Papier-, Büro-, Schreibwaren Rdnr. Randnummer
IV
RegE Regierungsentwurf S. Seite SGB Sozialgesetzbuch u. a. und andere US United States (engl.: Vereinigte Staaten) VglO Vergleichsordnung vs. versus (lateinisch für: gegen, gegenüber gestellt) ZInsO Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung ZPO Zivilprozessordnung
1
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Das Leitmotiv der Insolvenzordnung hat sich nach der Insolvenzrechtsreform im Jahre 1999 grundlegend geändert. 1 Die Sanierung krisenbehafteter Unternehmen stand im Fokus der Reform und sollte die in der Vergangenheit häufig praktizierte Liquidation als Verfahrensziel ablösen. 2 Hintergrund war unter anderem die steigende Anzahl von Unternehmensinsolvenzen in der Vergangenheit. Sie zerstörten zahlreiche Arbeitsplätze und verursachten erhebliche volkswirtschaftliche Schäden. 3
In Anlehnung an das amerikanische Recht wurde zu diesem Zweck das sogenannte Insolvenzplanverfahren eingeführt. Das Insolvenzplanverfahren bildet das Kernstück der Insolvenzrechtsreform und stellt primär ein Instrument zur Unternehmenssanierung dar. 4 So ist es seit der Reform beispielsweise möglich, den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung mit Einführung des Tatbestands der drohenden Zahlungsunfähigkeit innerhalb eines Jahres vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit frei zu wählen. Des Weiteren wird der Insolvenzschuldner bei Antragstellung vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Ferner besteht die Möglichkeit, geschlossene Verträge, sofern sie betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll sind, einseitig zu beenden. 5
Trotz dieser tiefgreifenden Reformen sind die Sanierungsmöglichkeiten, die mithilfe des Insolvenzplanverfahrens möglich sind, bisher in der Öffentlichkeit relativ unbekannt geblieben. Häufig finden Diskussionsforen über das Insolvenzplanverfahren in Fachgremien statt, die größtenteils aus Insolvenzspezialisten bestehen. Den von der Insolvenz direkt betroffenen Gruppen, wie zum Beispiel Unternehmen, Gläubigern oder Investoren bleiben Informationen über die Sanierungschancen des
Insolvenzplanverfahrens größtenteils verwehrt. Dabei sollten gerade diese Gruppen von
1 Vgl. o. V. (2003), S. 20.
2 Vgl. o. V. (2002a), o. S.
3 Vgl. Seidl, A. / Voss, T. (2006), S. 11 f.
4 Vgl. Paffenholz, G. / Kranzusch, P. (2007), S. V (Vorwort).
5 Vgl. Haarmeyer, H. (2005), S. 27.
2
den Sanierungschancen Kenntnis erlangen, um die bestehenden Möglichkeiten zu ihrem Vorteil nutzen zu können. 6
Aktuelle Zahlen belegen die unbedeutende Rolle des Insolvenzplanverfahrens in der Praxis. Nach Erhebungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn wurden in den Jahren 1999 bis 2005 ca. 240.000 Insolvenzanträge gestellt. Die Anzahl eingereichter Insolvenzpläne betrug im gleichen Zeitraum gerade einmal 965. Somit ist die Nutzung des Insolvenzplans als Instrument zur Unternehmenssanierung nach wie Ausnahme. 7 vor die Dass jedoch mit dem Insolvenzplanverfahren
Unternehmenssanierungen möglich sind, zeigen die erfolgreichen Sanierungen populärer Unternehmen wie Babcock Borsig, Ihr Platz und Herlitz. 8
Die vorliegende Arbeit hat das Ziel die Anwendung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis zu untersuchen. Dazu stützt sich die Arbeit auf frei verfügbare aktuelle Studien, Statistiken und sonstiges Zahlenmaterial. Die Arbeit soll dem Leser das Insolvenzplanverfahren als Sanierungsalternative näherbringen und dabei insbesondere die Ursachen der derzeitigen praktischen Bedeutungslosigkeit analysieren. Zur Herstellung des praktischen Bezugs werden mögliche Lösungsvorschläge und Handlungsempfehlungen diskutiert.
1.2 Gang der Untersuchung
Diese Arbeit gliedert sich in einen Theorie- und einen Praxisteil. Der Theorieteil fokussiert sich in erster Linie auf die rechtlichen Hintergründe des Insolvenzplanverfahrens. Im Praxisteil wird die Nutzung des Instrumentariums „Insolvenzplan“ in der Praxis untersucht.
Der Theorieteil ist in drei Kapitel unterteilt, wobei das erste Kapitel dem Leser die Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit verdeutlichen soll.
6 Vgl. Seidl, A. / Voss, T. (2006), S. 12 f.
7 Vgl. Kranzusch, P. (2007), S. 59; Paffenholz, G. / Kranzusch, P. (2007), S. 2.
8 Vgl. Michels, S. (2007), S. 13.
3
Das zweite Kapitel dient der Einführung in das Thema und ist in vier Unterpunkte gegliedert. Es soll dem Leser die Rahmenbedingungen der Insolvenzrechtsreform verdeutlichen, um eine Einordnung des Themas zu ermöglichen. Dazu werden dem Leser zu Beginn die wichtigsten Begriffe definiert. Anschließend wird die historische Entwicklung des Insolvenzrechts in Deutschland beschrieben. Dieser Punkt dient dazu, die Defizite der alten Rechtsordnungen aufzuzeigen, um deren Reformbedürftigkeit zu veranschaulichen. Im Anschluss werden die Grundlagen der Insolvenzrechtsreform dargestellt. Nach Darstellung der mit der Reform verbundenen Zielsetzungen des Gesetzgebers erfolgt eine erste Einordnung des Insolvenzplans in die Insolvenzordnung. An dieser Stelle wird verdeutlicht, dass der Insolvenzplan ein Mittel darstellen soll, die Zielsetzungen des Gesetzgebers umzusetzen. Im vierten Gliederungspunkt werden die an der Insolvenz beteiligten Gruppen sowie die Insolvenztatbestände ausführlich beschrieben, da im weiteren Verlauf der Arbeit häufig Bezug sowohl auf die Beteiligten als auch auf die Tatbestände genommen wird. In Kapitel drei wird der Insolvenzplan als Sanierungsinstrument der Insolvenzordnung detailliert dargestellt. Dabei wird dem Leser verdeutlicht, welche Arten von Insolvenzplänen zur Verfügung stehen und wie ein Insolvenzplan nach der Insolvenzordnung aufgebaut ist. Des Weiteren wird der typische Ablauf eines Insolvenzplanverfahrens nach der Insolvenzordnung dargestellt.
Der Praxisteil in Kapitel vier beginnt im ersten Gliederungspunkt mit der Darstellung der Anwendung von Insolvenzplanverfahren in der Praxis seit der Insolvenzrechtsreform. Im nachfolgenden Punkt werden die Probleme bei der Anwendung von Insolvenzplänen in der Praxis herausgearbeitet und analysiert. Im Anschluss daran wird im nächsten Punkt die Vorteilhaftigkeit des Insolvenzplanverfahrens gegenüber anderen Verwertungsalternativen verdeutlicht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Insolvenzplan trotz der zahlreichen Vorteile immer noch sehr selten genutzt wird. Aus diesem Grund werden im folgenden Gliederungspunkt, bezugnehmend auf die zuvor herausgearbeiteten Probleme, Handlungsempfehlungen erarbeitet, um Ansätze zur Verbesserung der aktuellen Situation aufzuzeigen. Dass eine Sanierung mittels Insolvenzplan möglich ist, zeigt das Beispiel des Büroartikelherstellers Herlitz im letzten Gliederungspunkt des Praxiskapitels. Dazu werden der Verfahrensablauf geschildert und die Gründe aufgezeigt, die zu einer erfolgreichen Sanierung geführt haben. Die Arbeit endet in Kapitel fünf mit einem Fazit.
4
2 Rahmenbedingungen der Insolvenzrechtsreform
2.1 Begriffsdefinitionen
2.1.1 Insolvenz und Insolvenzrecht
Für den Begriff der Insolvenz bestehen in der Literatur unterschiedliche Definitionsansätze, je nachdem welche Betrachtungsebene zugrunde gelegt wird. Eine einheitliche Legaldefinition existiert nicht. 9 Es ist zwischen der juristischen und der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsebene zu unterscheiden. Im juristischen Sinne ist ein Unternehmen insolvent, wenn mindestens eines der drei Tatbestandsmerkmale Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegt. 10 Die genannten Tatbestandsmerkmale, auch Insolvenzgründe genannt, sind in §§ 16 - 19 InsO geregelt. 11 Eine genauere Definition der Tatbestandsmerkmale erfolgt in Kapitel 2.4.2. In der Betriebswirtschaftslehre wird Insolvenz als Endzustand eines langwierigen Krisenprozesses im Unternehmensverlauf angesehen. In diesem Stadium ist der Fortbestand des Unternehmens in seiner bestehenden Form nicht mehr tragbar. Obwohl die Insolvenz in vielen Fällen als überraschendes Ereignis eintritt, bedeutet dies lediglich, dass eine frühzeitige Wahrnehmung der Unternehmenskrise verkannt worden ist. 12
Das Insolvenzrecht umfasst alle Rechtsnormen, die dazu dienen, die bestmögliche Erfüllung der Haftung eines Schuldners im Insolvenzfall zugunsten der Gläubiger sicherzustellen. Dabei stehen sowohl eine Aussondierung nicht überlebensfähiger Unternehmen aus dem Markt als auch eine Sanierung insolventer Unternehmen im Vordergrund. 13 ,,In klassischer juristischer Definition bezeichnet das Insolvenzrecht die Summe der materiellrechtlichen und der verfahrensrechtlichen Rechtsnormen, die in einem staatlich geordneten Verfahren der gemeinschaftlichen Verwirklichung der Vermögenshaftung eines Schuldners dienen, der zur vollen Befriedigung aller Gläubiger nicht mehr in der Lage ist.“ 14
9 Vgl. Finsterer, H. (1999), S. 9.
10 Vgl. Ritter, W. (2000), S. 29.
11 Vgl. Fechner / Kober (2004), S. 5; Imgrund, M. (2007), S. 65.
12 Vgl. Ritter, W. (2000), S. 30 f.
13 Vgl. Kautzsch, C. (2001), S. 23.
14 Keller, U. (2006), S. 2.
5
2.1.2 Sanierung
Der Begriff „Sanierung“ hat seine Wurzeln in dem lateinischen Wort „sanare“, was soviel wie ,,heilen“ bedeutet. 15 Es wird zwischen dem betriebswirtschaftlichen und dem juristischen Sanierungsbegriff unterschieden. 16
In der Betriebswirtschaft existieren für den Sanierungsbegriff weder eine einheitliche Definition noch gesetzliche Regelungen. 17 Die betriebswirtschaftliche Sanierung umfasst alle Maßnahmen, die dazu dienen, die dauerhafte Überlebensfähigkeit eines existenziell bedrohten, krisenbehafteten Unternehmens wiederherzustellen. 18 Es wird zwischen der Sanierung im engeren Sinne und der Sanierung im weiteren Sinne differenziert. Die Sanierung im engeren Sinne beinhaltet lediglich finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise. 19 Finanzwirtschaftliche Maßnahmen dienen dazu, die Ertrags- bzw. Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens wiederherzustellen oder eine bilanzielle Überschuldungssituation zu beseitigen. Bei der Sanierung im weiteren Sinne sind sämtliche Krisenbewältigungsmaßnahmen in die Betrachtung mit einbezogen. Dies sind neben finanzwirtschaftlichen Maßnahmen insbesondere strategische und leistungswirtschaftliche Maßnahmen. Strategische und leistungswirtschaftliche Maßnahmen beinhalten Maßnahmen, die zur Modifizierung aktueller Unternehmensstrukturen genutzt werden, um beispielsweise die Rentabilität betriebswirtschaftlicher Kernaktivitäten zu steigern. 20 Da die finanzwirtschaftlichen Maßnahmen lediglich die kurzfristige Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichern, ist zur dauerhaften Unternehmenssicherung eine Verkettung von Maßnahmen verschiedenster Ebenen notwendig. Der weite Sanierungsbegriff umfasst somit eine ganzheitliche Sanierung im betriebswirtschaftlichen Sinne. 21
Im Vorfeld einer Entscheidung, welche Maßnahmen zur Sanierung durchgeführt werden sollen, erfolgt eine sogenannte Sanierungsprüfung. Im Rahmen dieser Sanierungsprüfung ist festzustellen, ob das Unternehmen sanierungsfähig und
15 Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 8; Hohberger, S. / Damlachi, H. (2006), S. 6.
16 Vgl. Zirener, J. (2005), S. 30 f.
17 Vgl. Ritter, W. (2000), S. 31.
18 Vgl. Kranzusch, P. / May-Strobl, E. (2002), S. 21.
19 Vgl. Meyer, A. (2003), S. 9.
20 Vgl. Kranzusch, P. / May-Strobl, E. (2002), S. 21.
21 Vgl. Kudla, R. (2005), S. 91 f.; Moldenhauer, R. (2004), S. 29.
6
sanierungswürdig ist. Sanierungsfähigkeit liegt beispielsweise vor, wenn die geplanten Sanierungsmaßnahmen die aktuellen Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens beseitigen. 22 Im Allgemeinen soll die Sanierungsfähigkeitsprüfung die Erfolgschancen der Sanierung des Krisenunternehmens darstellen. 23 Von Sanierungswürdigkeit wird gesprochen, sofern die von einem Unternehmen zukünftig zu erzielenden Erträge über dem Liquidationswert liegen. 24 Eine Sanierungswürdigkeitsprüfung muss somit Aufschluss darüber geben, ob die Sanierung oder die Liquidation des Unternehmens für alle Beteiligten von Vorteil ist. 25 Da die Entscheidung der Sanierungsbeteiligten von der Qualität und Plausibilität des erstellten Sanierungskonzeptes abhängt, stehen Sanierungsfähigkeits- und Sanierungswürdigkeitsprüfung in engem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis. 26
Der juristische Sanierungsbegriff bezeichnet den rechtlichen Bezugsrahmen, der zur Durchführung der betriebswirtschaftlichen Sanierung benötigt wird. 27 Auf die Sanierungsmöglichkeiten des Insolvenzrechts, die in Form eines Insolvenzplans zur Verfügung stehen, wird in Kapitel 3 der Arbeit näher eingegangen.
2.2 Entwicklung der Insolvenzrechtsreform in Deutschland
2.2.1 Defizite der alten Rechtsordnungen
Bis zum 31.12.1998 galten in Westdeutschland die Konkurs- und Vergleichsordnung und in den neuen Bundesländern die Gesamtvollstreckungsordnung. Die Konkursordnung (KO) aus dem Jahre 1877 stellte neben der Vergleichsordnung (VglO) einen Teil des zweigliedrigen Insolvenzrechts in Deutschland dar. Sie verfolgte das Ziel, die Gläubiger zügig und mit optimalem Erfolg durch Verwertung des Schuldnervermögens zu befriedigen. Durch das Ziel einer schnellen Abwicklung rückte
22 Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 8 f.
23 Vgl. Zirener, J. (2005), S. 35.
24 Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 8 f.
25 Vgl. Zirener, J. (2005), S. 37 f.
26 Vgl. Harz, M. / Hub, H.-G. / Schlarb, E. (2006), S. 9.
27 Vgl. Zirener, J. (2005), S. 30 f.
7
die Möglichkeit einer Sanierung des Schuldners in den Hintergrund. 28 Wurde die Konkursordnung einst als „Perle der Reichsjustizgesetze“ bezeichnet, rückte sie im Laufe der Jahre mehr und mehr in den Mittelpunkt der Kritik. Die Gläubigergleichbehandlung geriet durch zahlreiche Konkursvorrechte aus dem Gleichgewicht. Dadurch entstanden Sonderrechte für einzelne Gläubigergruppen und den Staat. 29 Im Jahre 1997 wurden 71,83 % der Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Dies lag größtenteils an dem Vermögensverzehr bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die dadurch entstandene Massearmut stellte den Hauptgrund zur Ablehnung des Konkursverfahrens dar. 30
Die Vergleichsordnung aus dem Jahre 1935 hatte den Zweck, Konkurse zu verhindern, fand jedoch in der Praxis nur selten Anwendung. Im Jahre 1997 sind von den 27.474 beantragten Insolvenzverfahren lediglich 0,12 % im Rahmen eines
Vergleichsverfahrens zum Abschluss gekommen. Die Ursache lag unter anderem darin, dass gemäß § 7 VglO jedem Gläubiger in einem Vergleich eine Mindestquote in Höhe von 35 % garantiert sein musste. 31 Eine Erfüllung dieser Mindestquote erwies sich häufig als nicht zu überwindendes Hindernis für die Sanierung eines Schuldners. 32 Als weitere Kritikpunkte der Vergleichsordnung sind ferner die fehlenden Instrumentarien zur Sanierung des Schuldners anzuführen. In Folge dessen konnten Fehlallokationen des Schuldners hinsichtlich seiner Kapital- oder Finanzstruktur mit der Vergleichsordnung nicht behoben werden. 33 Ferner wurden gerade die Gläubiger vom Verfahren ausgeschlossen, die ein Interesse an der Unternehmensfortführung hatten. Dies betraf insbesondere die nachrangigen Gläubiger. Die gesicherten Gläubiger hingegen hatten im Vergleichsverfahren die Möglichkeit, dem Unternehmen die betriebsnotwendigen Mittel zu entziehen und auf diese Weise den Zerschlagungsprozess in Gang zu setzen. Diese Aspekte standen einer Sanierung mit dem Ziel der Unternehmensfortführung entgegen. 34
28 Vgl. Kautzsch, C. (2001), S. 21.
29 Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 33.
30 Vgl. Ritter, W. (2000), S. 36 f.
31 Vgl. Foerste, U. (2006), S. 15 f.; Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 54.
32 Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 34.
33 Vgl. Kautzsch, C. (2001), S. 20.
34 Vgl. Ritter, W. (2000), S. 38.
8
In den neuen Bundesländern galt seit dem Jahr 1976 die
Gesamtvollstreckungsverordnung. Sie bildete den rechtlichen Rahmen in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und löste die bis dahin geltende Konkursordnung ab. Das Hauptziel der Gesamtvollstreckungsverordnung bestand in der Schaffung eines einfacher anzuwendenden Insolvenzverfahrens als das der bestehenden Konkursordnung. Jedoch spielte die Gesamtvollstreckungsverordnung in den Folgejahren nach Einführung eine untergeordnete Rolle. Bis zum Jahr 1990 sind in der DDR lediglich etwa 500 Verfahren beantragt worden. Aus diesem Grund wurde im Zuge der deutschen Wiedervereinigung eine Reformierung der
Gesamtvollstreckungsverordnung vorgenommen und es entstand im Jahr 1991 die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO), die weiterhin getrennt neben der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Konkursordnung bestand. Die GesO beinhaltete gegenüber der Konkursordnung weniger Regularien und sollte so auch weiterhin für einen schlankeren Verfahrensablauf sorgen. Doch gerade fehlende Regularien und bestehende Gesetzeslücken führten immer häufiger zu Einzelfallentscheidungen, sodass der Ruf nach einer erneuten Reformierung des Insolvenzrechts lauter wurde. 35
2.2.2 Einführung der Insolvenzordnung als zentraler Reformbestandteil
Die Defizite der Sanierungsmöglichkeiten der Konkurs- und Vergleichsordnung bzw. der Gesamtvollstreckungsordnung führten zu der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Modifikation des Insolvenzrechts. Durch die mangelhaften Sanierungsmöglichkeiten und die häufig vermeidbare Zerschlagung überlebensfähiger Unternehmen entstanden erhebliche volkswirtschaftliche Schäden, die insbesondere auf den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze und immense Forderungsausfälle zurückzuführen waren. 36 Als Reaktion auf diese und weitere Problemstellungen wurden die Forderungen nach einem neuen, markthomogenen Insolvenzrecht lauter. Nach langjährigen Beratungen auf Regierungsebene verabschiedete der Bundestag am 7. Juni 1994 die Insolvenzordnung (InsO), die am 8. Juni 1994 durch den Bundesrat genehmigt wurde. 37 Die Insolvenzordnung trat bundeseinheitlich zum 1. Januar 1999 in Kraft und löste die
35 Vgl. Haarmeyer, H. / Wutzke, W. / Förster, K. (1998), Einl., Rdnr. 57 ff.; Keller, U. (2006), S. 22 f.
36 Vgl. Ehlers, H. / Drieling, I. (2000), S. 2; Seefelder, G. (2007b), S. 12.
37 Vgl. Keller, U. (2006), S. 24 f.
9
Konkurs- und Vergleichsordnung in den alten Bundesländern bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ab. 38 (Abbildung 1)
In Anlehnung an: Gogger, M. (2006), S. 3.
Abbildung 1: Entstehung der Insolvenzordnung
Die neue Insolvenzordnung vereinigt das Konkurs- und Vergleichsverfahren in einem einheitlichen Verfahren. Priorität haben die Gleichbehandlung der Gläubiger (,,par conditio creditorum“) sowie die Sanierung insolventer Schuldnerunternehmen mittels Insolvenzplan, der im weiteren Verlauf noch ausführlich beschrieben wird. Die Insolvenzordnung bildet den rechtlichen Rahmen. 39 Des Weiteren enthält sie zahlreiche Maßnahmen gegen die aus der Konkurs- und Vergleichsordnung bekannte Problematik der Massearmut. Sie bietet Vereinfachungen im Verfahrensablauf von sogenannten Kleininsolvenzverfahren und verschafft Schuldnern die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zum Schutz vor lebenslanger Verschuldung. 40 Eine ausführliche Darstellung der Ziele der Insolvenzordnung erfolgt in Kapitel 2.3.2.
38 Vgl. Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 55 f.; o. V. (2002a), o. S.
39 Vgl. Jauernig, O. / Berger, C. (2007), S. 136; Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 40.
40 Vgl. Foerste, U. (2006), S. 16 f.
10
2.3 Grundlagen der Insolvenzordnung
2.3.1 Wesen der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung sorgt mit Einführung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens für eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger, indem durch Verwertung des Schuldnervermögens der daraus resultierende Erlös an diese verteilt wird. In diesem Zusammenhang wird auch von einer sogenannten optimalen Haftungsverwirklichung gesprochen. Da die Haftungsverwirklichung auch zwangsweise gegen den Schuldner vollzogen werden kann, zählt die Insolvenzordnung nicht zur freiwilligen Gerichtsbarkeit sondern zum Zivilprozess. Dies kommt auch in § 4 InsO zum Ausdruck, der die Hinzuziehung der Zivilprozessordnung (ZPO) anordnet. 41
Ferner ist die Insolvenzordnung der Gesamtvollstreckung und nicht der Einzelzwangsvollstreckung zuzuordnen. 42 Dies wird in § 87 InsO deutlich. Danach kann der Gläubiger eines insolventen Schuldners seine Forderungen nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens innerhalb der Gläubigergemeinschaft einfordern. Auf persönlicher Ebene, also außerhalb des Verfahrens, sind weder Klagen noch
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner möglich. 43
Eine Parallele der Insolvenzordnung zur Konkurs- und Vergleichsordnung wird bei der Betrachtung der Gläubigergemeinschaft deutlich. In beiden Verfahren ist von der Tatsache auszugehen, dass das Schuldnervermögen nicht zur Begleichung aller Gläubigerforderungen ausreichen wird. Somit trifft die Bezeichnung der Gläubigergemeinschaft als „Verlustgemeinschaft“ in beiden Verfahren zu. 44
Da die Insolvenzordnung die Autonomie der Beteiligten in den Vordergrund rückt und der Selbstverwaltungsgedanke eine zentrale Rolle spielt, ist das Insolvenzrecht dem Wirtschaftsprivatrecht zuzuordnen. Ein aktives Eingreifen der Gerichte in den Verfahrensablauf ist nicht erwünscht, lediglich die Einhaltung des rechtlichen Rahmens
41 Vgl. Obermüller, M. / Hess, H. (2003), S. 21 f.
42 Vgl. Fahlbusch, W. (2006), S. 1.
43 Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 92 f.
44 Vgl. Meyer-Haberhauer, S. (2000), S. 51.
11
im Verfahrensablauf ist zu überwachen. Kleinere Abweichungen der Insolvenzordnung von den Gepflogenheiten des Privatrechts ändern an dieser Zuordnung nichts. So weicht beispielsweise § 103 InsO von dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ aus dem Privatrecht ab. Der Grundsatz beinhaltet die Erfüllung geschlossener Verträge, welche im Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nicht mehr zwingend erfüllt werden müssen. 45
2.3.2 Zielsetzungen der Insolvenzordnung
Die wesentlichen Zielsetzungen der Insolvenzordnung kommen in § 1 InsO zum Ausdruck. Zentrales Ziel ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger innerhalb eines einheitlichen Insolvenzverfahrens. 46 Paragraf 1 Satz 1 InsO formuliert wörtlich: ,,Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.“ 47 Die Bekämpfung der in der Vergangenheit häufig vorzufindenden Massearmut steht dabei im Vordergrund. Zahlreiche Maßnahmen gegen die Massearmut stehen im Rahmen der Insolvenzordnung zur Verfügung, um die Anzahl an Verfahrenseröffnungen zu steigern. Beispielhaft ist hier der Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO zu nennen. 48 Der Tatbestand erhöht durch die Möglichkeit der frühzeitigen Antragstellung die Sanierungsmöglichkeiten von Unternehmen. 49 (Vgl. hierzu Kapitel 2.4.2.)
Ein weiteres zentrales und für diese Arbeit bedeutendstes Ziel ist die Förderung der Sanierung. 50 Während der klassische Weg der Gläubigerbefriedigung häufig zur Verwertung des Schuldnervermögens und der anschließenden Verteilung des Erlöses führte, steht den Gläubigern durch den Insolvenzplan ein Mittel zur eigenständigen
45 Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 92.
46 Vgl. Bork, R. (2005), S. 1; Fenger, H. (2005), S. 2.
47 Hohberger, S. / Damlachi, H. (2006), S. 261; Ritter, W. (2000), S. 43.
48 Vgl. Bork, R. (2005), S. 7.
49 Vgl. Heise, V. (2000), S. 18.
50 Vgl. Bork, R. (2005), S. 8; Frisch, W. (1998), o. S.
12
Verfahrensgestaltung zur Verfügung. 51 Hier kommt der Grundsatz der Gläubigerautonomie zum Ausdruck. Gemäß § 157 InsO können die Gläubiger in einer Gläubigerversammlung über den weiteren Verfahrensverlauf abstimmen. Dabei stehen der Gläubigerversammlung die Alternativen „Stilllegung des Unternehmens“ auf der einen Seite und „Erstellung eines Insolvenzplans“ auf der anderen Seite zur Verfügung. 52
Das dritte Ziel gemäß § 1 Satz 2 InsO ist die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners. Sie ist in §§ 286 ff. InsO geregelt und gibt natürlichen Personen die Gelegenheit, sich im Insolvenzverfahren oder Verbraucherinsolvenzverfahren von ihren Verbindlichkeiten zu befreien. 53 Ob es sich hierbei um ein selbstständiges Ziel handelt, ist in der Literatur umstritten. 54 Auf die Restschuldbefreiung wird in dieser Arbeit nicht näher eingegangen, da die Sanierung von Unternehmen im Vordergrund steht und eine Betrachtung von Verbraucherinsolvenzen nicht vorgenommen wird.
2.3.3 Einordnung des Insolvenzplans in die Insolvenzordnung
Der Insolvenzplan ist ein Mittel, um das Hauptziel der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung gemäß § 1 Satz 1 InsO zu erreichen. 55 Der Insolvenzplan tritt an die Stelle des gerichtlichen Vergleichs und Zwangsvergleichs der ehemaligen Vergleichsordnung und orientierte sich bei seiner Entstehung an dem USamerikanischen Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code. 56 Dabei stellen Gläubigerautonomie und Deregulierung zentrale Aspekte in Verbindung mit der Aufstellung eines Insolvenzplans dar. Deregulierung im Kontext der Insolvenzordnung bedeutet die Verringerung staatlicher Eingriffe im Insolvenzverfahrensablauf. Die Entscheidungen sollen von denjenigen Personen getroffen werden, deren Kapital durch die Insolvenz betroffen ist. Bei der Aufstellung des Insolvenzplans steht den Beteiligten
51 Vgl. Foerste, U. (2006), S. 10.
52 Vgl. Waza, T. / Uhländer, C. / Schmittmann, J. (2007), S. 57.
53 Vgl. Gogger, M. (2006), S. 6.
54 Vgl. Pape, G. (2006), S. 3 f.
55 Vgl. Smid, S. / Rattunde, R. (2005), S. 24.
56 Vgl. Pape, G. / Uhlenbruck, W. (2002), S. 566 ff.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kfm. (FH) David Noak, 2008, Kritische Analyse der praktischen Bedeutung des Insolvenzplans zum Zwecke der Unternehmenssanierung, München, GRIN Verlag GmbH
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