Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Kontext Qualität/ Qualitätssicherung 4
2.1 Qualität und Qualitätssicherung aus rechtlicher Sicht 4
2.2 Inhalt der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV) 5
2.3 Begriffsbestimmung Qualität 6
2.3.1 Definitionen 6
2.3.2 Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität 7
2.4 Definition Qualitätszirkel 8
2.5 Formelle Anforderungen an die Gestaltung von Qualitätszirkeln 9
3 Praxisbeispiel: Wie können Qualitätszirkel zur Sicherung und
Verbesserung der Qualität in der Praxis beitragen 11
4 Ergebnis/ Aussicht 13
5 Literaturverzeichnis 14
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1 Einleitung
Durch die sich wandelnden strukturellen Rahmenbedingungen in der Gesundheitsversorgung veränderten sich die fachlich formellen Anforderungen an die Mitarbeiter in der Kranken- und Altenpflege (vgl. Görres et al. 1997, S.18). Für das Pflegepersonal entstehen zusätzliche Belastungssituationen, in dessen Folge es unter anderem zu einer Reduzierung der Anzahl Auszubildender und einer sinkenden Verweildauer im Beruf kommt (ebd., S.19). Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Situation des Pflegepersonals entscheidend zu verändern, ist ein grundsätzliches Umdenken notwendig. Es bedarf Qualifizierungsmaßnahmen und personaler Entwicklungskonzepte, um die Situation der Pflegenden deutlich zu wandeln und die Professionalisierung in der Pflege voranzutreiben (ebd., S.22). Den Pflegenden müssen neue Handlungsspielräume eröffnet und deren fachliche Kompetenz erhöht werden. Durch die Erweiterung von Arbeitsinhalten und Gestaltungsspielräumen, sowie die Förderung von Selbständigkeit und Verantwortung lassen sich die Arbeitsbedingungen verbessern und die Motivation des Einzelnen erhöhen (ebd., S. 25). Wer auf dem derzeitigen und zukünftigen Markt bestehen möchte, der muss v.a. in die Innovationskraft des Mitarbeiters investieren, denn dieser bringt durch seine Ausbildung und persönliche Veranlagung Kenntnisse und Fähigkeiten in die berufliche Arbeit ein (vgl. Hansen 2003). Diese gilt es zu fördern. Ein Weg zur Förderung stellt die Qualitätszirkelarbeit dar (ebd.). Qualitätszirkel stellen formal „Problemlösungsgruppen“ dar, in denen systematisch und kontinuierlich an einer konkreten Fragestellung gearbeitet wird (vgl. Schnoor et al. 2006, S.13). Das Wissen der Mitarbeiter an der Basis wird zur Problembenennung und Erarbeitung von Maßnahmen zur Problemlösung genutzt (ebd.).
Zielsetzung dieser Arbeit ist, Qualitätszirkel als Instrumente der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung in der Pflege vorzustellen. Dabei werden zunächst Definitionen von Qualität und Qualitätszirkel vorgestellt und die formellen Anforderungen an die Gestaltung von Qualitätszirkeln sichtbar gemacht. Die Darstellung der rechtlichen Situation um Qualität und Qualitätssicherung verdeutlicht die Intention von qualitätssichernden Maßnahmen und Qualitätszirkeln als Bestandteil dieser. Wie Qualitätszirkel zur Sicherung der Qualität in der Pflege beitragen können, wird anhand eines Praxisbeispiels deutlich.
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2 Kontext Qualität/ Qualitätssicherung
2.1 Qualität und Qualitätssicherung aus rechtlicher Sicht
Lt. §80 SGB XI sind Einrichtungen der ambulanten und stationären Pflege zur Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagement, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet ist, verpflichtet (vgl. SGB XI 2007, §80). Dies geht auf die Verabschiedung des Pflegequalitätssicherungsgesetzes (PQsG) durch den Bundesrat von 2001 zurück, welches am 01. Januar 2002 in Kraft trat. Das PQsG hat die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität sowie die Stärkung der Verbraucherrechte zum Ziel (vgl. MDK 2007). Pflegebedürftige sollen dadurch eine Versorgung erhalten, die ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entspricht (vgl. Bundesministerium für Gesundheit 2001). Das PQsG umfasst insbesondere: 1. Qualitätssicherung und -prüfung
Jede ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtung wird verpflichtet, ein umfassendes einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen. Unabhängige Sachverständige müssen in regelmäßigen Abständen die Qualität der Einrichtung nachprüfen (ebd.). 2. Personalausstattung:
Die Pflegeeinrichtungen und ihre Verbände erhalten Instrumente an die Hand, um mit den Kostenträgern Vereinbarungen treffen zu können, die den erforderlichen Personalaufwand gebührend berücksichtigen: Für jedes Heim müssen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und auf Landesebene Personalrichtwertvereinbarungen getroffen werden (ebd.). 3. Verbraucherschutz:
Den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen sollen verstärkt Angebote zur Beratung und Information gemacht werden. Die Betroffenen sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wirksamer wahrzunehmen (vgl. ebd.).
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4. Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht:
Im stationären Bereich wird die Zusammenarbeit zwischen den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung und der staatlichen Heimaufsicht verbessert (vgl. Bundesministerium für Gesundheit 2001). Diese Forderungen finden sich inhaltlich im SGB XI § 117 wieder (vgl. SGB XI 2007 § 117).
Weiter heißt es: „Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben (…) für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich.“ (SGB XI 2007, §112)
2.2 Inhalt der Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (LQV)
Mit Einführung des Pflegequalitätssicherungsgesetzes zum 01.01.2002 nach §80a SGB XI sind alle durch Versorgungsvertrag gemäß §72 SGB XI zur Pflege zugelassenen Einrichtungen, d.h. Alten- und Pflegeheime, Hospize, Kurzzeitpflegeheime, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen (vgl. Möwisch/ Hons/ Both 2005, S.4), gesetzlich zum Nachweis einer wirksamen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) durch den Träger des zugelassenen Heims verpflichtet (ebd., S.1, vgl. SGB XI 2007, §80a). Vorher können keine Pflegesatzvereinbarungen getroffen werden.
Diese Regelung galt für bestehende Einrichtungen ab 01.01.2004, für neu zugelassene Institutionen ab 01.01.2002 (ebd.).
In der LQV sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen festzuhalten. Dazu gehören insbesondere:
(1) „die Struktur und die voraussichtliche Entwicklung des zu betreuenden Personenkreises, gegliedert nach Pflegestufen, besonderem Bedarf an Grundpflege, medizinischer Behandlungspflege oder sozialer Betreuung (2) Art und Inhalt der Leistungen, die von dem Pflegeheim während des nächsten Pflegesatzzeitraumes (…) erwartet werden, sowie
(3) die personelle und sächliche Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter.“ (SGB XI 2007, §80a, Abs.2)
Damit verpflichten sich die Träger der Einrichtungen zur Sicherstellung der leistungs- und qualitätsgerechten Versorgung (vgl. Möwisch/ Hons/ Both 2005, S.2).
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Arbeit zitieren:
Franziska Misch, 2008, Qualitätszirkel in der Pflege, München, GRIN Verlag GmbH
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