Inhaltsangabe
I) Die Aufgaben und Zuständigkeiten:
1. Aufgaben und Zuständigkeiten 3
1a. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze 5
1b. Das Gericht erster Instanz (EuG) 7
1c. Rechtsschutz 7
1d. Die Klagearten 7
a) Vertragsverletzungsklage 7
b) Nichtigkeitsklage 7
c) Untätigkeitsklage 8
d) Schadensersatzklage 9
1e. Verfahren 10
a) In Klagesachen 10
b) In Vorlagesachen 10
c) Urteil 10
1f. Die Vorlage zur Vorabentscheidung 11
2. Das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht 12
II) Literaturliste 14
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Die Aufgaben des EuGH sind im Artikel 164 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) - ferner im EGKSV Art. 31 und im EAGV Art.136 - folgendermaßen definiert: "Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags." (zit.n.Rohde,S.132) Demnach hat der Europäische Gerichtshof also die Aufgabe, daß vollständige Gemeinschaftsrecht sämtlicher Gemeinschaftsverträge zu wahren, die drei Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften auszulegen und anzuwenden sowie die von den EU-Organen erlassenen Durchführungsvorschriften zu sichern. D. h., er muß nicht nur das Primärrecht, sondern auch das Sekundärrecht, ja alle Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechtes berücksichtigen, so z.B. auch die Rechtsprinzipien und die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Streinz umreißt die Rolle des EuGH folgenderweise:
"Er hat sich mit grundlegenden wirtschaftspolitischen Problemen zu
befassen, ist häufig rechtsfortbildend und rechtsergänzend tätig und
durch seine eigenständige, 'dynamische' Interpretations-methode neben der Kommission zum 'Motor der Integration'
geworden, der deren Prozeß in Gang gehalten hat."
(Streinz,S.162)
Der EuGH muß zum einen die jeweiligen Befugnisse der einzelnen Gemeinschaftsorgane, zum anderen die der Gemeinschaft übertragenen und die den Mitgliedsstaaten verbliebenen Zuständigkeiten voneinander abgrenzen. Überdies hat der Gerichtshof die Aufgabe, Gutachten zu erstellen (Art. 228 II EGV). Darüber hinaus und ganz besonders aber sieht sich der EuGH zur Fortbildung des EU-Rechts berufen. Der EuGH ist - abgesehen von dem ihm untergeordneten Gericht der ersten Instanz - die einzige gerichtliche Instanz der EU (vgl.Hitzler,S.197). Außerdem hat der EuGH durch den Unionsvertrag auch "beschränkte Rechtsprechungskompetenzen" (Rohde,S.132) im Rahmen der Union erhalten.
Wie oben bereits erwähnt, ist die Fortbildung und "Konturierung" (Rohde, S.132) des Gemeinschaftsrechts durch die Urteile und Gutachten eine herausragende Aufgabe
3
der EuGH-Tätigkeit. Da der Ministerrat die Rechtssetzung häufig sehr allgemein hält, muß der EuGH diesem Recht schärfere Konturen geben, und zwar, indem er das EU-Recht im Sinne der Vertragsziele auslegt. Diese Auslegung erfolgt nach dem Prinzip des "effet utile" (zit.n.Rohde,S.132), also nach der "größtmöglichen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts" (Rohde,S.132). Insofern ist das Gemeinschaftsrecht maßgeblich und dementsprechend stark von den Urteilen des Gerichtshofes geprägt. So entscheidet in Zweifelsfällen im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht auch stets der EuGH. Das Gemeinschaftsrecht entspringt dreierlei Rechtsquellen-Arten: Dem primären Gemeinschaftsrecht, den
völkerrechtlichen Verträgen der EG mit Drittstaaten oder Organisationen und dem sekundären Gemeinschaftsrecht - und zwar in dieser Reihenfolge. Das Sekundärrecht ist also zweitrangiges Recht, weil es ein Recht ist, das vom Primärrecht abgeleitet worden ist. Dieses Sekundärrecht muß sich also einerseits am primären Gemeinschaftsrecht, andererseits aber auch am Völkerrecht orientieren (Rohde,S.141). Primärrecht, das sind die drei Gründungsverträge (EGV, EGKSV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EAGV = Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Der EuGH hat zwei für die Gemeinschaft fundamental wichtige Grundsätze aufgestellt, auf denen die Europäische Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft beruht: Zum einen die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechtes in den Mitgliedsstaaten und zum anderen der Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht.
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Arbeit zitieren:
Kulturwissenschaftler M.A. Adrian Flasche, 1998, Der Europäische Gerichtshof. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des EuGH, München, GRIN Verlag GmbH
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