Universität/Gesamthochschule Paderborn
GS: Einführung in die Mittelalterliche Geschichte
WS 1994/95
Der Lütticher Bistumsstreit 920-921
Seminararbeit von
Simone Ernst
3. Sem. Französisch / 2. Sem. Geschichte Sek.I/II
eingereicht am 23.3.95
Inhaltsübersicht
1. Einleitung : Quellen und Literatur zum Lütticher Bistumsstreit 4
2. Die Sonderstellung Lothringens 5
2.1. Die Frage der politischen Eigenständigkeit Lothringens. 5
2.2. Die Rolle des lothringischen Lokaladels 7
3. Welche Informationen geben die Quellen über den Lütticher Bistumsstreit? 13
3.1. Die Annalen des Flodoard von Reims 13
3.2. "Historiarum libri" des Richer von Reims. 14
3.3. Geschichtsschreibung im Kloster Laubach im Hennegau 16
3. 4. Das Capitulare Karls III. und die beiden Papstbriefe Johanns X. 17
4. Versuch der Rekonstruktion der Ereignisse um den Lütticher Streit 19
5. Schlußteil: Die rechtshistorische Bedeutung des Lütticher Bistumsstreits 30
3
1. Einleitung : Quellen und Literatur zum Lütticher Bistumsstreit
Die Bedeutung des Streits um das Lütticher Bistum im Jahre 920/921 liegt zweifellos im kirchenrechtshistorischen Bereich, denn der damalige Papst Johann X., der zur Lösung des Streits herangezogen wird, erkennt die prisca consuetudo an. Er gesteht dem König also ganz klar zu, daß nur er Bistümer vergeben darf und daß ausschließlich auf dessen Geheiß Bischöfe geweiht werden dürfen.Dies belegen unmißverständlich zwei Briefe des Papstes an Erzbischof Hermann von Köln und an Karl III. (den Einfältigen), den König des westfränkischen Reiches. 1 Eine weitere Quelle findet sich in dem Capitulare Karls III. 2 , in dem letzterer die
Ereignisse aus seiner Sicht öffentlich darstellt. Außerdem berichten noch mehrere Historiographen über die Ereignisse. 3 Doch vergleicht man alle diese Darstellungen miteinander, muß man feststellen, daß sie sich in einigen Punkten widersprechen. Hinzu kommt, daß sich die chronologische Reihenfolge der Ereignisse nur schwer rekonstruieren läßt. Dieser Herausforderung, den wahren Verlauf der Ereignisse aus den Quellen zu erschließen, widmete sich in ausführlicherer Weise bisher nur Harald Zimmermann 4 ,wenn man von den früheren Darstellungen, wie etwa der Parisots 5 absieht, in denen entweder schlicht die Aussagen der Quellen wiedergegeben werden, oder diese nur unzureichend ausgewertet werden. Die Ausführungen Zimmermanns gelten heute immer noch als Maßstab, auf den alle weiteren Veröffentlichungen, die auf den Streit um das Lütticher Bistum
1 ed.: Leo Santifaller, Zur Geschichte des ottonisch- salischen Reichkirchensystems, Sitzungsberichte der österreichischen Akademie der Wissenschaften, phil.-hist. Kl., 229. Band, 1. Abhandlung, Wien, 1964 (2. Aufl.), 118-122
2 ed.: A. Boretius und V. Krause, Capitularia regum francorum, (MGH Legum sectio II., tom.2), Hannover, 1897, 378 ff.
3 Flodoardi Annales, ( MGH SS III. ), Hannover, 1839, 363 ff.
Bericht des Abtes Hugo von Flavigny: ed.: Ph. Lauer, Les Annales de Flodoard (Collection de textes pour servir à l'étude et à l'enseignement de l'histoire), Paris, 1905, 194 ff.
"Historiarum libri" des Reimser Historikers Richer: ed.:R. Latouche, Richer, Histoire de France (888-995), Les classiques de l'histoire de France au moyen âge, vol. 12, Paris, 1930, 54 ff. und 60 ff. Annales Lobienses, ( MGH SS XIII. ), Hannover, 1881, 233 ff. Gesta abbatum Lobiensium, ( MGH SS IV. ), Hannover, 1841, 52-74 Chronika des Sigbert von Gembloux, ( MGH SS VI. ), Hannover 1844, 300 ff.
Bereicht des Ekkehard von Aura in den Rezensionen D und E seiner Weltchronik, ( MGH SS VI. ), Hannover, 1844, 183
I. Heller, Gesta episcoporum Leodiensium, ( MGH SS XXV. ), Hannover,1880, 52 Lütticher Chronik aus dem Jahre 1402: ed.: E. Bacha, La Chronique Liégoise de 1402, Publication de la commission royale de Belgique, Brüssel, 1900, 94 Series abbatum Prumiensium, ( MGH SS XIII. ), Hannover, 1881, 302
4 H. Zimmermann, Der Streit um das Lütticher Bistum vom Jahre 920 /921, in: MIÖG 65,1957, 15-52
4
eingehen, verweisen. Zimmermanns Argumentation zur Rekonstruktion der Ereignisse des Bistumsstreits wird von allen Historikern, die dieses Ereignis berücksichtigen, scheinbar vorbehaltlos übernommen und als gesicherte Erkenntnis angesehen, da eine Spezialuntersuchung immer noch fehlt. Aus diesem Grund erscheint es mir wichtig, in dieser Arbeit einige Punkte der Ausführungen Zimmermanns nochmals kritisch zu überprüfen (siehe Kap.4). Unanfechtbar ist jedoch die Aussage Zimmermanns, "daß die Lütticher Wirren mit den politischen Verhältnissen in Lothringen im engen Zusammenhang stehen." 6 Lothringen (oft auch als Lotharingien bezeichnet) nahm nämlich in der Zeit vom 9. zum 10. Jahrhundert eine Sonderstellung ein, da es zwischen ostfränkischem und westfränkischem Reich, zwischen denen es gelegen war, hin- und herschwankte, und durch das Erstarken der Macht des einheimischen Adels auch eine gewisse politische Macht innehatte. Der Lütticher Bistumsstreit ist nur nachzuvollziehen, wenn man diese politische Sonderstellung Lothringens mitberücksichtigt, weshalb ich letzterer das nächste Kapitel widme.
2. Die Sonderstellung Lothringens
Die Sonderstellung kennzeichnet sich zum einen durch die Frage der politischen Eigenständigkeit Lothringens und zum anderen durch die Rolle des starken lothringischen Lokaladels.
2.1. Die Frage der politischen Eigenständigkeit Lothringens
Infolge des Vertrags von Verdun 843, der die Teilung des fränkischen Reichs unter den Söhnen Ludwigs des Frommen - Karl, Ludwig und Lothar - vorsah, beginnt ein Prozeß der Auseinanderentwicklung der drei Teilreiche. Seit der 2. Hälfte des 9. Jahrhunderts spielte Lothringen laut Schneidmüller " keine politisch eigenständige Rolle in den europäischen Mächtekonstellationen der Folgezeit mehr, sondern war im Laufe des 10. Jahrhunderts Bestandteil anderer politischer Gebilde,wegen seiner Randlage und einer mit diesem Reichsteil verbundenen politischen Tradition jedoch stets heftig zwischen dem westfränkischfranzösischen und dem ostfränkisch-deutschen Reich umkämpft." 7
5 R. Parisot, Le royaume de Lorraine sous les Carolingiens (843-923), Paris, 1899, 634 ff. 6 Zimmermann, Streit, 19
7 Bernd Schneidmüller, Französische Lothringenpolitik im 10. Jahrhundert, in: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte 5, 1979, 2
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Im Gegensatz zu Schneidmüller, der Lothringen also keine politische Eigenständigkeit zugesteht, spricht Werner von einer "eigenständigen politischen Einheit" 8 Lothringens. Diese sei nicht nur von der eigenen Bevölkerung so gesehen worden, sondern auch von den West-und Ostfranken. Werner begründet dies damit, daß die Ostfranken dieses Land als in Gallien (und nicht in Germanien ) liegend bezeichneten und die Westfranken in meist feindlicher Weise von den Lotharienses wie von einem fremden Volk sprachen. Als weiteres Indiz für die Eigenständigkeit führt Werner an, daß Lothringen eine eigene Kanzlei besaß und die wechselnden Herrscher über das lothringische Reich diese auch anerkannten. Zudem ließen sie den Erzbischof von Trier den Ehrentitel summus cancellarius, was dem eines Erzkanzlers entspricht, führen. 9 In diesem Zusammenhang darf man jedoch nicht außer acht lassen, daß
die jeweils ost- oder wesrfränkischen Herrscher, zu denen Lothringen gehörte, aus eigennützigen Interessen diese Kanzlei und den Ehrentitel des Erzbischofs summus cancellarius aufrechterhielten, denn sie, als Herrscher über das lothringische Reich, standen so in der Urkundentradition der altfränkischen Kanzlei Karls des Großen. So ist Werners Behauptung von der eigenständigen politischen Einheit Lothringens vielleicht etwas irreführend, denn man darf nicht die Tatsache außer acht lassen, daß Lothringen, das zwar als eigenständiges regnum in den Quellen des 10. Jahrhunderts bezeichnet wird, doch in anderen politischen Verbänden aufging. So spricht auch Flodoard von Reims vom regnum Lotharii als pars Franciae. 10
Festzuhalten bleibt also, daß es in Lothringen ein von politischer Eigenständigkeit geprägtes Bewußtsein gab, vielleicht aufgrund der karolingischen Tradition zeitweise ein stärkeres als im West- oder Ostreich und daß Lothringen als eigenständiges Reich angesehen wurde. Man kann es schon deshalb nicht zum bloßen Spielball der ost- und westfränkischen Nachbarreiche degradieren, auch wenn es wegen seiner unglücklichen Lage zwischen diesen beiden Reichen oft umkämpft und einem der Reiche angeschlossen wurde.
8 K.-F. Werner, Die Ursprünge Frankreichs bis zum Jahr 1000, Jean Favier (Hg.) , Geschichte Frankreichs Bd.1, Stuttgart 1989, 476 9 Werner, Ursprünge, 476 10 vergl.: Schneidmüller, Lothringenpolitik, 3
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2.2. Die Rolle des lothringischen Lokaladels
Eine wichtige Rolle zum Verständnis der Sonderstellung Lothringens spielt auch das Erstarken des lothringischen Adels zu Beginn des 10. Jahrhunderts. So spricht auch Schneidmüller von
"einer divergierenden autogener Adelsrechte und vom König abgeleiteter amtsherzoglicher Führungsansprüche." 11 Einige Adelige, die auch untereinander Parteiungen bildeten, hatten durchaus die Funktion einer politischen Führungsschicht und eine Opposition des lothringischen Lokaladels konnte dem ost- bzw. westfränkischen Herrscher durchaus gefährlich werden. In diesem Zusammenhang wird besonders die Stellung der Reginare und Matfriede als eingesessene Adelsfamielien und ein konradinisches Amtsherzogtum hervorgehoben (vergl. Anm.11).
895 wurde die selbständige Stellung Lothringens noch einmal ausgeweitet, denn der ostfränkische König Arnulf überantwortete seinem unehelichen Sohn Zwentibold Lothringen als selbständiges regnum, was beinhaltete, daß Zwentibold dort " uneingeschränkt alle Königsrechte wahrnehmen konnte". 12 Arnulf betrieb hier also eine Familienpolitik, indem er "die selbstständige Stellung Lothringens aus dynastischen Überlegungen mit dem Unterkönigtum seines illegitimen Sohnes Zwentibold festigen wollte." 13 Auch hier sieht man im weiteren Verlauf, daß eine Opposition lothringischer Adliger der Zentralgewalt mehrmals gefährlich wurde. 14 Lothringen ist in der Zeit kurz vor 900 nicht nur dem ostfränkischen Reich verbunden, welches Lothringen als Basis für seine Eingriffe in westfränkische Angelegenheiten benutzte. Es wurde nämlich in gleichem Maße zum Rückhalt für König Karl III., der von 893-898 als Gegenkönig zum westfränkischen Herrscher Odo auftrat; bis er nach Odos Tod alleiniger König des westfränkischen Reiches wurde, wich er in Lothringen dem Zugriff Odos aus.
Im Zusammenhang mit der Anerkennung Ludwig IV. des Kindes im Jahr 900 spiegelt sich auch die konstitutive Rolle des in sich zerstrittenen Adels für die Anerkennung der jeweiligen Oberhoheit wider. 15 Nach seiner Anerkennung als König des gesamten Westreiches
11 Schneidmüller, Lothringenpolitik, 4
12 E. Hlawitschka, Lotharingien und das Reich an der Schwelle der deutschen Geschichte, aus: Schriften der MGH, deutsches Institut zur Erforschung des Mittelalters, Bd. 21, Stuttgart, 1968, 158 13 Schneidmüller, Lothringenpolitik, 5 14 vergl.: Hlawitschka, Lotharingien, 175 15 vergl.: Schneidmüller, Lothringenpolitik, 6
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intervenierte Karl III. nämlich in Lothringen, dabei kam ihm eine lothringische Adelsopposition unter Führung seines Verwandten Reginar, der zuvor von Zwentibold verstoßen worden war, gerade recht. Der Erwerb Lothringens war für Karl III. deshalb so entscheidend, weil er sich in der karolingischen Tradition verhaftet sehen wollte. So zog Karl III. über Aachen, der ehemaligen Stadt Karls des Großen, nach Nijmwegen, um seine Herrschaft - in der karolingischen Tradition begründet - legitimiert zu sehen, wobei sein weitergefaßteres Ziel vielleicht die Verfolgung einer an Karl dem Großen orientierten Großmachtpolitik gewesen sein mag.
Doch bereits 899 wurden Karls Pläne durchkreuzt, indem er bei Ptüm zum Frieden gezwungen wurde. Im gleichen Jahr nach dem Tode Arnulfs, der ja immer wieder in die Regierungsgeschäfte seines Sohnes Zwentibold eingegriffen hatte, kommt es unweigerlich zu Zwentibolds Sturz und natürlich war es auch jetzt wieder der lothringische Lokaladel, der selbstständig entschied, ob Karl III. oder der neue ostfränkische König Ludwig IV., das Kind, die Oberhoheit über Lothringen erhalten sollte. Hieran sieht man noch einmal mehr, was charakteristisch für diese Zeit war, nämlich daß " Herrschaftsausübung nur aufgrund einer Unterstützung durch den Adel möglich war, der im 10. Jahrhundert eine dem König zeitweise überlegene Rolle einnahm und für die Königswahl (...) die konstitutive Willensbildung vornahm." 16 Die einzelnen Adelsparteiungen betrachteten jeweils Ludwig IV. oder Karl III. als den angemessenen Kandidaten, schließlich entschieden sie sich nach einigen Auseinandersetzungen für Ludwig IV. Karl III. blieb wohl nichts anderes übrig, als den Entschluß des Adels und damit die ostfränkische Oberhoheit über Lothringen anzuerkennen. Während der Herrschaftszeit Ludwigs IV. dessen Regierungsgeschäfte ja von Konrad übernommen wurden, wurde das konradinische Amtsherzogtum in Lothringen errichtet. Dieses erlosch jedoch schon 910/911. Diese Gelegenheit nutzte Reginar, der zuvor seine Macht erheblich ausgeweitet hatte, zum Teil dadurch, daß er Laienabbatiate in seine Hand gebracht hatte, was ihn auch in krassen Gegensatz zur Kirche geraten ließ. Reginar versuchte nun also seine Macht noch mehr auszuweiten und griff nach der führenden Stellung in Lothringen. So urkundete Reginar 911 fur sein Stift Stablo als comes ac missus dominicus 17 , was keinesfalls bedeutet, daß er damit das Amtsherzogstum innehatte, was aber zeigt wie
16 Schneidmüller, Lothringenpolitik, 7 17 vergl.: Hlawitschka, Lotharingien, 193 Schneidmüller, Lothringenpolitik, 8
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Simone Ernst, 1995, Der Lütticher Bistumsstreit 920/921, München, GRIN Verlag GmbH
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