Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
1. Problemstellung und Zielsetzung 1
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen für die Produktion und
den Einsatz von Rapsölkraftstoff 2
2.1. Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft 3
2.2. Mineralölsteuerregelung für Biotreibstoffe 6
2.3. Politische Motivation und Maßnahmen zur Förderung des
Rapsölkraftstoffsektors 10
2.4. Verordnungen und Vorgaben für die Produktion von Rapsölkraftstoff 12
2.4.1. Regelungen für den Rapsanbau und die Verarbeitung zu
Rapsölkraftstoff im landwirtschaftlichen Betrieb 13
2.4.2. Rapsölkraftstoffherstellung aus Energieraps von Basisflächen im
Rahmen eines Anbauvertrages 16
2.4.3. Abweichende Regelungen für den Vertragsanbau von Energieraps auf
Stilllegungsflächen 18
2.4.4. Regelungen zur Nutzung der entstehenden Nebenprodukte 20
2.5. Stand der Entwicklung einer DIN Norm für Rapsölkraftstoff 22
2.6. Anstieg der Marktpreise für mineralische Kraftstoffe 24
3. Markt , Produktions- und Abnahmeentwicklung von Raps, Rapsöl, Rapskuchen
und Rapsölkraftstoff 27
3.1. Marktentwicklung von Raps 27
3.2. Die Rapsverarbeitung in Deutschland 30
3.3. Marktentwicklung von Rapsöl und Rapspresskuchen 34
3.4. Marktentwicklung von Rapsölkraftstoff 38
4. Entwicklungspotential für Rapsölkraftstoff in der Landwirtschaft 43
4.1. Ergebnis des „Demonstrationsvorhabens Praxiseinsatz von serienmäßigen
neuen rapsöltauglichen Traktoren“ 43
4.2. Position der Landtechnikbranche zum Rapsölkraftstoffeinsatz 47
4.3. Versicherungen für den Rapsölkraftstoffeinsatz 48
4.4. Wirtschaftlichkeit des Rapsöleinsatzes in Landmaschinen 49
4.4.1. Wirtschaftlichkeit in landwirtschaftlichen Unternehmen 49
4.4.2. Wirtschaftlichkeit in Lohnunternehmen 57
4.4.3. Praxisansichten zum Rapsölkraftstoffeinsatz 60
Inhaltsverzeichnis III
4.5. Erzeugung von Pflanzenölkraftstoffen im primären Sektor 61
4.5.1. Wirtschaftlichkeit der Produktion 61
4.5.2. Organisationsformen der Rapsölkraftstoffproduktion 68
4.6. Alternativprodukte zu Rapsöl als Pflanzenölkraftstoff 70
5. Folgen des erhöhten Rapsölkraftstoffeinsatzes und Zukunftsentwicklungen 71
5.1. Folgen für das Steueraufkommen und Wohlfahrtseffekte 71
5.1.1. Betrachtung der Gesamtregelung für Pflanzenölkraftstoff 71
5.1.2. Betrachtung der Steuerregelung für die Landwirtschaft 74
5.2. Folgen und Entwicklungen auf dem Rapsölkraftstoffmarkt 83
5.3. Folgen und Entwicklungen auf dem Ölsaatenmarkt durch einen stärkeren
Einsatz von Rapsölkraftstoff 87
6. Zusammenfassung 89
7. Fazit 91
8. Literaturverzeichnis 93
Tabellenverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 : Kennwerte von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu Dieselkraftstoff 2
Tabelle 2 : Verwertungsvarianten von Rapspresskuchen aus dezentralen Anlagen
21
Tabelle 3 : Zusammensetzung der Dieselkraftstoffpreise in Cent pro Liter in
Deutschland im Vergleich 24
Tabelle 4 : Weltrapsproduktion 27
Tabelle 5 : EU Rapsproduktion in Millionen Tonnen 28
Tabelle 6 : Winterrapsanbaufläche in Deutschland 29
Tabelle 7 : Zentrale und dezentrale Ölsaatenverarbeitung im Vergleich: Definition
der KTBL Arbeitsgruppe „Dezentrale Ölsaatenverarbeitung 31
Tabelle 8 : Abschätzung des aktuellen Rapsölkraftstoffverbrauchs in Deutschland
41
Tabelle 9 : Aufstellung der Anzahl von Traktoren ohne, oder mit geringen Stör
ungen nach Umrüstern und Traktorenmarken 45
Tabelle 10 : Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei
einem Jahresverbrauch von etwa 10 000 Litern Kraftstoff 52
Tabelle 11 : Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei
einem Jahresverbrauch von etwa 20 000 Litern Kraftstoff 53
Tabelle 12 : Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei
einem Jahresverbrauch von etwa 50 000 Litern Kraftstoff 55
Tabelle 13 : Wirtschaftlichkeit des Rapsölkraftstoffeinsatzes für ein Lohnunter
nehmen bei einem Jahresverbrauch von etwa 50 000 Litern Kraftstoff
58
Tabelle 14 : Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verar
beitungskapazität von 15 kg Rapssaat pro Stunde 63
Tabelle 15 : Zusammensetzung der Investitionskosten für eine Anlage mit einer
Verarbeitungskapazität von 150 kg Rapssaat pro Betriebsstunde 65
Tabelle 16 : Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verar
beitungskapazität von 150 kg Rapssaat pro Stunde 66
Tabelle 17 : Wohlfahrtsänderung bei einem Bedarf von 410 Millionen Liter Raps
ölkraftstoff in der Landwirtschaft 79
Abbildungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 : Steuer auf Agrardiesel im europäischen Vergleich 5
Abbildung 2 : Preisentwicklung für Dieselkraftstoff, Rohöl und die Steuerentwick
lung in Deutschland 25
Abbildung 3 : Entwicklung der Erzeugerpreise für Raps 30
Abbildung 4 : Entwicklung der Pflanzenölpreise 36
Abbildung 5 : Preisentwicklung von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu anderen
Energieträgern 38
Abbildung 6 : Preisvergleich je Liter Treibstoff bei unterschiedlichen Verbrauchs
mengen und Kraftstoffen 56
Abbildung 7 : Graphische Darstellung der Ausgangssituation 76
Abbildung 8 : Graphische Darstellung der geänderten Konsumsituation 76
Tabellenverzeichnis im Anhang VI
Tabellenverzeichnis im Anhang
Tabelle A1: Qualitätsstandard für Rapsöl als Kraftstoff (RK- Qualitätsstandard) 05/2000
Tabelle A2: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem Jahresverbrauch von etwa 30.000 Litern Kraftstoff
Tabelle A3: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem
Tabelle A4: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem
Tabelle A5: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem
Tabelle A6: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei einem
Tabelle A7: Wirtschaftlichkeit der Umstellung auf Rapsölkraftstoffeinsatz bei
Tabelle A8: Wirtschaftlichkeit des Rapsölkraftstoffeinsatzes für ein Lohnunternehmen bei einem Jahresverbrauch von etwa 30.000 Litern Kraftstoff Tabelle A9: Wirtschaftlichkeit des Rapsölkraftstoffeinsatzes für ein Lohnunternehmen bei einem Jahresverbrauch von etwa 100.000 Litern Kraftstoff Tabelle A10: Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verarbei-
Tabelle A11: Wirtschaftlichkeit der Rapsölkraftstoffproduktion bei einer Verarbei-
Abkürzungsverzeichnis VII
Abkürzungsverzeichnis
AFP Agrarförderungsprogramm BLE Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung BMELV Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bezeichnung seit Herbst 2005) BMF Bundesministerium für Finanzen BMU Bundesministerium für Umwelt BMWi Bundesministerium für Wirtschaft BMVEL Bundesministerium für Verbraucherschutz Ernährung und Landwirtschaft (Bezeichnung bis Herbst 2005) DIN Deutsches Institut für Normung dt Dezitonen (100 Kilogramm) EEG Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Energie Einspeisegesetzt) EU Europäische Union EG Europäische Gemeinschaft FNR Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe ha Hektar InVeKoS Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und
km Kilometer KTBL Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft l Liter LKW Lastkraftwagen MJ Megajoule Mill. Millionen MinöStG Mineralölsteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland MinöStV Mineralölsteuerverordnung der Bundesrepublik Deutschland MR Maschinenring Mrd. Milliarden NAWARO Nachwachsender Rohstoff
Abkürzungsverzeichnis VIII
PKW Personenkraftwagen PTN Pflanzenöltechnik Nord GmbH t Tonne (1000 Kilogramm) TFZ Technologie und Förderzentrum UFOP Union zur Förderung von Öl und Proteinpflanzen VDMA Verband deutscher Maschinen und Anlagenbau e.V. VWP Vereinigte Werkstätten für Pflanzenöltechnik
1. Problemstellung und Zielsetzung 1
1. Problemstellung und Zielsetzung
Immer knapper werdende weltweite Erdölreserven, bei starker Nachfrage nach fossilen Energieträgern und vermehrt auftretende Wetterphänomene mit fatalen Folgen, er-fordern ein Umdenken in der Energiebeschaffung für eine wachsende Weltbevölkerung. Neben den steigenden Preisen für mineralische Energieträger ergibt sich eine immer stärkere Abhängigkeit von energieexportierenden Nationen. Daher gibt es weltweit Bestrebungen zur Steigerung des Anteils alternativer Energieträger am Gesamtverbrauch und z.B. in Deutschland eine staatliche Förderung des Konsums von Biotreibstoffen, der nicht nur aus weltwirtschaftlicher Sicht, sondern auch aus der Sicht einzelner Verbraucher zu betrachten ist. Gerade für deutsche Treibstoffkonsumenten ergibt sich eine erhebliche Kostenbelastung durch hohe Produkteinstandspreise und Steuern. Auch deutsche Landwirte zahlen im europäischen Vergleich deutlich mehr für Kraftstoff und werden zusätzlich durch die Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft noch stärker belastet. Als Alternative zum Einsatz von Dieselkraftstoff ist der steuerlich begünstigte reine Rapsölkraftstoff zu nennen, dessen Verwendung aber wegen der chemischen Eigenschaften nicht unproblematisch ist, so dass eine Umrüstung der Serienmotoren empfohlen wird. Die Zukunft des gesamten Marktes wird durch die Steuerregelung für Biotreibstoffe beeinflusst. Es ergibt sich die Frage, welches Entwicklungspotential im Bereich des Rapsölkraftstoffes besteht. Da der Rohstoff Raps direkt im primären Sektor verarbeitet werden kann und der Kraftstoff genauso wie die anfallenden Nebenerzeugnisse direkt in der Landwirtschaft verbraucht werden können, ergibt sich die Option einer Verwertungskette, welche die gesamte Wertschöpfung im primären Sektor hält. Das Ziel dieser Arbeit soll die Betrachtung der agrarpolitischen, marktgegebenen und ökonomischen Voraussetzungen für die Produktion und den Einsatz von Rapsölkraftstoff sein. Außerdem soll auf das Absatzentwicklungspotential eingegangen werden. Ein besonderer Schwerpunkt soll dem Erhalt der Wertschöpfung bei der Erzeugung von Rapsölkraftstoff im primären Sektor gehören. Vor diesem Hintergrund werden die Voraussetzungen für eine Produktion und die Wirtschaftlichkeit von Presseinrichtungen, sowie die Vorteilhaftigkeit von Maschinenumrüstungen auf den Rapsölbetrieb dargestellt. Ein weiterer Betrachtungspunkt sind die Folgen der getroffenen Steuerregelung auf die Wohlfahrtsentwicklungen und mögliche Auswirkungen der staatlichen Maßnahme auf die Märkte für Raps und Rapsölkraftstoff.
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 2
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen für die Produktion und den Einsatz von Rapsölkraftstoff
Die steigende Attraktivität des Einsatzes von Biotreibstoffen ist auf eine Reihe von agrarpolitischen Entscheidungen und die allgemeine Marktlage für fossile Brennstoffe zurückzuführen. Für die Produktion von Rapsölkraftstoff sind Verordnungen der EU und der Bundesregierung, sowie daraus resultierende Vorgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und des Zolls zu beachten. Pflanzenölkraftstoff wird vom Technologie und Förderzentrum (TFZ) in Straubing wie folgt definiert:
„Rapsölkraftstoff besteht aus Pflanzenöl, hergestellt aus den Samen von Raps (Brassica napus) in der Regel aus 00-Rapssorten mit geringem Glucosinolat- und Erucasäuregehalt. Die Herstellung erfolgt durch mechanische Extraktion oder durch mechanische Extraktion mit Lösemittelextraktion. In jedem Fall sind durch geeignete Maßnahmen, wie Fest- Flüssig- Trennung (Filtration) und Raffination die Gehalte an Feststoffen und unerwünschten Begleitstoffen im Rapsölkraftstoff zu minimieren, so dass Mindestanforderungen an die Qualität gemäß dem Qualitätsstandard für Rapsöl (RK-Qualitätsstandard) 05/2000 oder einer künftigen Anforderungsnorm des DIN eingehalten werden. Rapsölkraftstoff darf für den vorgesehenen Einsatz im pflanzenöltauglichen Motor keine andere vorausgegangene Nutzung (zum Beispiel als Frittieröl, Schmierstoff oder Hydrauliköl) erfahren haben“ (REMMELE ET AL. 2004: 3). In der nachfolgenden Aufstellung sind die wichtigsten physikalischen Unterschiede von Rapsölkraftstoff im Vergleich zu Dieselkraftstoff dargestellt.
Der Einsatz als Kraftstoff ist aus ökologischen Gründen als sinnvoll zu bewerten, da auf den gesamten Produktionsprozess gesehen, je eingesetzte Energieeinheit ein Output des drei- bis fünffachen erreicht wird (FNR 2006). Der Energiegehalt je Liter Rapsölkraftstoff ist aber etwas geringer als der von Dieselkraftstoff, was zu einem höheren Verbrauch führt. Ein Liter Rapsölkraftstoff kann daher 0,96 Liter (l)
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 3
Dieselkraftstoff ersetzen. Zu beachten ist auch die hohe Viskosität und der Flammpunkt. Daher wird eine Anpassung des Motors empfohlen.
2.1. Änderung der Gasölbeihilfenregelung für die Landwirtschaft
Der Mineralölwirtschaftsverband gab für das Jahr 2004 einen Absatz von 1,64 Millionen (Mill.) Tonnen (t) Dieselkraftstoff in der Landwirtschaft an. Damit war der Bereich der Landwirtschaft nach dem Straßenverkehr der zweitgrößte Abnehmer für Dieselkraftstoff in Deutschland (MINERALWIRTSCHAFTSVERBAND E.V. 2005). Die Steuergesetzgebung ist im Mineralölsteuergesetz (MinöStG) und der dazugehörigen Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) geregelt. Der Steuersatz für Dieselkraftstoff liegt bei 470,40 €/1000 Liter (MINÖSTG 2004: §2,(1) 4). Um einen Wettbewerbsnachteil deutscher Landwirte bei den Kraftstoffkosten im europäischen Vergleich zu mindern, trat am 01.01.2001 das Agrardieselgesetz in Kraft, welches in dem
§ 25 a-d des MinöStG geregelt wird. Den Landwirten wird nachträglich eine Steuervergütung auf die bereits gezahlte Mineralölsteuer gewährt (EBENDA: § 25b (1)), um den Steuersatz für die Landwirtschaft konstant bei 255,60 €/1000 Liter zu halten (EBENDA: §25d (2)). Von der gezahlten Mineralölsteuer wird der konstante Steuersatz je 1000 Liter abgezogen, um den Erstattungsbetrag zu ermitteln. Im Jahr 2004 wurden 214,80 €/1000 Liter Kraftstoff zurückvergütet (ZOLL 2005). Die Vergütung kann von Betrieben beantragt werden, die durch Nutzung von Boden oder Tieren landwirtschaftliche Güter produzieren. Dabei spielt die Rechtsform keine Rolle. Antragsberechtigt sind auch Imkereien, Wanderschäfereien und Teichwirtschaften oder Einrichtungen zum Betrieb von Ent- und Bewässerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen (MINÖSTG 2004: §25c (1.,2.,4.). Der Dieselkraftstoff darf in Schleppern, Arbeitsmaschinen oder Aggregaten eingesetzt werden. Als Arbeitsmaschinen gelten Fahrzeuge, die aufgrund der Bauart und des Einsatzzweckes für die Bewirtschaftung des Betriebes genutzt werden (EBENDA: §25 b (1),(2)). Der vergünstigte Kraftstoff darf für Transportarbeiten von im Betrieb gewonnenen Gütern, sowie landwirtschaftlichen Bedarfsgütern, die Bodenbearbeitung und Arbeiten in der Tierhaltung, Bodenverbesserungsmaßnahmen und für die Pflege der eigenen Wirtschaftswege verwendet werden (EBENDA: §25b (3)). Der Antrag auf Steuervergütung wird bis zum 30.09. des Folgejahres bei dem zu- ständigen Hauptzollamt gestellt. Dem Antrag müssen Lieferbescheinigungen über die
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 4
gesamte bezogene Kraftstoffmenge in dem Kalenderjahr, inklusive den Bezugsmengen von Biotreibstoffen, beigefügt werden (MINÖSTV 2004: § 47a (1), (2) 1.,(4)).
Wegen der angespannten Finanzsituation im Staatshaushalt wurde im Rahmen des „Haushaltsbegleitgesetzes“ beschlossen, dass der Bereich der Land- und Forstwirtschaft durch Einsparungen bei der Dieselrückvergütung in Höhe von 287 Mill. € seinen Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen leisten soll (BMVEL 2005c: 59). Daher trat ab dem 01.01.2005 eine Änderung der Agrardieselregelung in Kraft. Ab dem Antragsjahr 2005 gilt eine Höchstgrenze von 10.000 Liter verbrauchtem Kraftstoff je Kalenderjahr pro antragsberechtigtem Betrieb, der vergünstigt wird. Abzüglich einer Summe von 350,- € als Selbstbehalt werden dem Betrieb die gezahlten Mineralölsteuerbeträge nach Verringerung der Summe um 214,80 €/1000 Liter mineralischem Kraftstoff zurückerstattet. Liegt die Steuervergütung in dem Antragsjahr nach Abzug des Selbstbehaltes von 350,- € unterhalb eines Betrages von 50,- € wird dem Betrieb keine Rückzahlung gewährt (MINÖSTG 2004: §25d (2)). Damit erfolgt erst nach Überschreitung der 400,- € Grenze im Antragsjahr eine Auszahlung von Rückerstattungsgeldern (ZOLL 2005). Bei einer Vergünstigung für 10.000 Liter Dieselkraftstoff ergibt sich eine Rückzahlung von maximal 1.798,- € für das landwirtschaftliche Unternehmen im Jahr (BMVEL 2005c: 59). Eine bisher ab einem Jahreskraftstoffkonsum von 12.000 Litern gewährte Teilvergütung als Abschlagszahlung wird durch die Begrenzung der jährlich rückvergütbaren Kraftstoffmenge hinfällig (ZOLL 2005).
Außerdem ist der im Rahmen der betrieblichen Nachbarschaftshilfe verbrauchte Kraftstoff nicht mehr rückvergütungsberechtigt (MINÖSTG 2004: §25d (1)). Bis zum Jahr 2004 konnten auch land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmer nach MinöStG § 25c (3), unter Berücksichtigung der Verwendungsauflagen für verbilligten Kraftstoff in §25b MinöStG, die Steuerrückvergütung beantragen. Ab dem Jahr 2005 sind diese Unternehmen nun nicht mehr berechtigt den Antrag auf Steuerrückerstattung für das eigene Unternehmen zu stellen. Um eine Vergütung des von Lohnunternehmen im landwirtschaftlichen Betrieb des jeweiligen Kunden verbrauchten Kraftstoffes weiter zu gewährleisten, kann der Verbrauch nun der Konsummenge des Auftraggebers zugerechnet werden (MINÖSTG 2004:§25d (1)).
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 5
Die Änderung der Gasölbeihilfe bedeutet bei Umrechnung auf den Dieselverbrauch der Landwirtschaft eine zusätzliche Abgabenbelastung von 56% je Liter, was den Steuersatz von 25,56 Cent auf knapp 40 Cent je Liter ansteigen lässt (DEUTSCHER BAUERNVERBAND 2005: 202, 203).
In der folgenden Darstellung wird deutlich, dass der deutsche Agrarsektor im europäischen Vergleich am stärksten durch Steuern auf Agrardiesel belastet wird und die Kostenbelastung im Gegensatz zu anderen Ländern sogar weiter gestiegen ist.
Abbildung 1: Steuer auf Agrardiesel im europäischen Vergleich
Quelle: DEUTSCHER BAUERNVERBAND 2005: 202
Wegen der hohen Energiekosten wurden im Jahr 2005 in Frankreich und Schweden die Steuersätze gesenkt, und österreichische Landwirte müssen nur noch den Steuersatz für Heizöl zahlen. Auch in den neuen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) werden geringere Steuersätze gezahlt, zum Beispiel in Ungarn durchschnittlich zwölf Cent und in Slowenien 14,8 Cent je Liter Dieselkraftstoff (EBENDA: 202). Durch den Vergleich mit den Steuersätzen für Agrardieselkraftstoff in anderen EU Staaten wird deutlich, dass sich durch die Änderung der Gasölbeihilfe erhebliche Produktionserschwernisse für deutsche Landwirte ergeben, und im Bereich der Energie- kosten unternehmerischer Handlungsbedarf besteht.
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 6
2.2. Mineralölsteuerregelung für Biotreibstoffe
Im Mineralölsteuergesetz §2a wird die Ausnahmeregelung für Biokraftstoffe aufgeführt. „ Mineralöle sind bis zum 31.12.2009 in dem Umfang steuerbegünstigt, in dem sie nachweislich Biokraft- oder heizstoffe enthalten...“(MINÖSTG 2004: §2a (1)). Am 28.11.2003 gab der Bundesrat seine Zustimmung zu der Änderung der Mineralölsteuerregelung für biologische Treibstoffe (BOCKEY 2005: 151) und am 18.02.2004 wurde die Entscheidung von der EU Kommission gebilligt (vgl. EU KOMMISSION 2004b). Der damalige deutsche Umweltminister Jürgen Trittin war erfreut und bezeichnete die langfristige Steuerbefreiung als gute Planungsgrundlage für den vermehrten Einsatz von Biotreibstoffen als umweltfreundliche Alternative gegenüber den Mineralölen (BMU-PRESSEDIENST 2004).
Rapsöl und Biodiesel sind als Steuergegenstand Mineralöle, obwohl sie chemisch gesehen nicht als solche bezeichnet werden können, da es sich nicht um Kohlenwasserstoffe handelt. Wegen der Kraftstoffnutzung wird aber zur Steuerdefinition statt der chemischen Eigenschaften der Verwendungszweck gesehen (BOCKEY 2005: 151). Aus Biomasse pflanzlichem oder tierischem Ursprungs produzierte Treibstoffe werden als Biokraftstoffe bezeichnet. Zur Feststellung dieser Eigenschaft wird der Anteil herangezogen, zu dem der Kraftstoff aus Biomasse hergestellt wurde (MINÖSTG 2004: §2a (2)). Die steuerliche Regelung gilt nur für den Teil des Treibstoffes, der auch aus Biomasse hergestellt wurde (EBENDA: § 2a (1) vgl. BOCKEY 2005: 151,152).
Die im Vergleich zu der Produktion von mineralischem Kraftstoff bei der Erzeugung von Biokraftstoffen anfallenden höheren Kosten dürfen durch die Steuerbegünstigung nicht mehr als ausgeglichen werden. Um dieses zu verhindern muss jährlich ab dem 31.03.2005 durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF), das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und das Umweltministerium (BMU) eine Überprüfung der Marktlage für Biokraft- und Heizstoffe durchgeführt und dem Bundestag vorgestellt werden. Kommt es in diesem Bereich zu einer sogenannten „Überkompensation“ der höheren Produktionskosten für Biotreibstoffe, muss die Steuerregelung für Biokraft- und Heizstoffe der neuen Marktlage angepasst werden. Jedoch müssen die positiven Effekte auf den Umweltschutz und die Verpflichtungen der EU Richtlinie 2003/30/EG vom 08.05.2003 beachtet werden (MINOSTG 2004: §2a (3)).
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 7
Ziel dieser Richtlinie zur Förderung von Biokraftstoffen ist unter anderem, durch den stärkeren Einsatz von Alternativkraftstoffen die Abhängigkeit der EU von den Energiemärkten zu verringern und die Vorgaben aus dem Kyoto Abkommen zu erfüllen (EU PARLAMENT 2003: (6),(7)). Unter Berücksichtigung anderer Innovationen, wie der Wasserstoffantrieb, soll Biomasse verstärkt zur Biokraftstoffnutzung herangezogen werden und zum Beispiel Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs mit Biotreibstoffen betrieben werden (EBENDA: (3),(9),(10)).
Ab dem Jahr 2005 müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 31.07. des jeweiligen Jahres einen Bericht über den Biokraftstoffeinsatz, -absatz und -markt an die EU übergeben. Aus der von den einzelnen Staaten gesammelten Daten wird ein Bericht erarbeitet, der die Wirtschaftlichkeit und Umweltwirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zum Einsatz von Biotreibstoffen in der EU untersucht (EBENDA: Art. 4)). Das Ziel der Richtlinie ist, den Anteil von Biokraftstoffen am Gesamttreibstoffbedarf ab dem 31.12.2005 von 2% auf 5,75% im Jahr 2010 zu steigern (EBENDA: Art. 3: (1) b)).
Pflanzenöle in Reinform sind als Biokraftstoff zu bezeichnen und dürfen als solche verwendet werden, wenn sie in keiner Weise verändert wurden und sich unter Berücksichtigung von Emissionsgrenzwerten für den Einsatz im jeweiligen Motor eignen (EBENDA: Art. 2: j)).
Beim Einsatz von Biokraftstoffen sollen die Qualitätskriterien für Kraftstoffe Beachtung finden. Zur Einhaltung der Qualitäts- und Emissionsvorgaben ist eine Einführung einer Normung für Biokraftstoffe notwendig (EBENDA: (7),(27)). Bei einer Beimischung von mehr als 5% biologischem Kraftstoff zu mineralischem Kraftstoff, muss dieses an den Absatzstellen kenntlich gemacht werden (EBENDA: Art. 3: 5).
Neben dem Mineralölsteuergesetz sind auch die Punkte der MinöStV vom 11.11.2003 neugefasst worden, die sich mit den Biokraft- und Heizstoffen befassen. Bei dem Antrag auf die steuerliche Begünstigung muss angegeben werden, um welchen Biokraftstoff es sich in welchem Umfang handelt. Dieses ist besonders bei im Ausland hergestellten Produkten von Bedeutung, bei denen eine Behörde in dem Produktions-land eine Herstellungsbescheinigung für das Produkt erstellt, die dem Hauptzollamt vorgelegt werden muss (MINÖSTV 2004: §1b). Der Hersteller von Biokraftstoffen muss dem Zollamt nachweisen können, wie viel von welchem Produkt aus welchem
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 8
Grundstoff produziert wurde. Damit soll sichergestellt werden, dass nur Produkte aus Biomasse steuerlich begünstigt werden. In Lieferbescheinigungen für Biokraftstoff muss die Verwendung als Kraftstoff und die Herstellung aus Biomasse schriftlich vermerkt sein. Wird mineralischer Kraftstoff mit Biokraftstoff gemischt, muss eine Bestätigung des Biokraftstoffproduzenten vorgelegt werden, dass zur Produktion Biomasse verwendet wurde (BOCKEY 2005: 153).
Die Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe wird beantragt, erlassen oder erstattet (MINÖSTG 2004: §2a(1)). Dieses gilt für Hersteller und Einrichtungen, die Biotreibstoffe lagern und beim zuständigen Hauptzollamt ihre Tätigkeit angemeldet haben (EBENDA: §32 10). Außerdem muss ein Antrag gestellt werden, der die Errichtung eines Steuerlagers 1 erlaubt (BOCKEY 2005:152).
Das Mischen von mineralischen Kraftstoffen mit Biotreibstoffen durch den Endverbraucher gilt nicht als Mineralölherstellung (MINÖSTV 2004 §2 (4) 2a)). Mischt ein Endverbraucher mineralischen Kraftstoff und Biokraftstoff, muss daher nicht für jeden Treibstoff ein Lagerbehälter vorhanden sein. Wird allerdings fossiler Kraftstoff und Biokraftstoff vor Abgabe an den Endverbraucher außerhalb eines angemeldeten Steuerlagers gemischt, kann es gegenwärtig dazu führen, dass die gesamte Menge Kraftstoff steuerlich voll nachbewertet wird, da in diesem Fall die Regelung greift, dass Biokraftstoffe steuerrechtlich als Mineralöle gelten (BOCKEY 2005: 154).
Festzuhalten ist, dass es sich um keine Steuerbefreiung für Biotreibstoffe handelt, sondern um eine Begünstigung, die jährlich auf „Überkompensation“ überprüft werden muss. Schon der Koalitionsvertrag zwischen der CDU, CSU und SPD gab an, dass die aktuelle Regelung geändert wird. Die Steuerbegünstigung für Biotreibstoffe soll aber durch einen Beimischzwang von Biokraftstoffen in mineralischen Kraftstoff ersetzt werden. Um aber das Ziel zu erreichen, den Anteil von Biokraftstoffen an dem Gesamtkraftstoffverbrauch im Jahr 2010 auf mindestens 5,75 % zu steigern, will die Bundesregierung verstärkt auf Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, sowie auf Forschung und Entwicklung setzen (KOALITIONSVERTRAG 2005: 42,43). Der Bundesregierung wurde durch das BMF die Gesetzesvorlage für die Teilbesteuerung von Biokraftstoffen vorgelegt. Im MinöStG soll im neueingeführten §50 ein Teil des § 2a übernommen werden, wobei die vollständige Begünstigung von der Mineralölsteuer für Biokraftstoffe nicht mehr enthalten sein wird (UFOP 2006: 5).
1 Durch die Zollverwaltung anerkannte Produktions- und Lagerstätten für zu besteuernde Waren und Ermöglichung des steuerfreien Handels dieser zwischen den Steuerlagern (vgl. ZOLL 2006).
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 9
Zu dieser Maßnahme ist man durch das EU Beihilferecht verpflichtet, da gegenwärtig Biokraftstoffe zu stark gefördert werden (vgl. EU KOMMISSION 2004b). Dieses wird auf den Biokraftstoffbericht vom Juni 2005 zurückgeführt, in dem festgestellt wurde, dass die „Überkompensation“ durch die Steuerregelung bei reinem Biodiesel bei fünf Cent je Liter und bei Mischungen mit mineralischem Diesel bei zehn Cent je Liter liegt. Reiner Pflanzenölkraftstoff findet in dem Bericht keine Erwähnung. Da aber die Marktpräsenz in jüngster Vergangenheit stark gestiegen ist, wird die auszugleichende „Überkompensation“ mit 15 Cent je Liter angegeben (UFOP 2006: 5).
Am 15.März 2006 wurde die neue Regelung für Biokraftstoffe vom Bundeskabinett beschlossen. Ab dem 01.August 2006 sollen Steuersätze in Höhe von zehn Cent je Liter reinen Biodiesel bzw. 15 Cent je Liter bei Mischungen mit mineralischem Diesel erhoben werden. Für reinen Pflanzenölkraftstoff soll ein Steuersatz von 15 Cent je Liter eingeführt werden. Für die Land- und Forstwirtschaft soll weiter die bisherige Steuerregelung gelten. Ein Beimischzwang für Biokraftstoffe zu mineralischen Kraftstoffen soll in einem weiteren Verfahren geregelt werden (BUNDESREGIERUNG 2006). Aus Sicht der Landwirtschaft wird die Entscheidung begrüßt. Durch die Regelung für Biokraftstoffe und die Beibehaltung der gegenwärtigen Agrardieselregelung können Kostennachteile im Vergleich zu anderen europäischen Ländern verringert werden. Kritisch wird die Regelung des Rückvergütungsverfahrens gesehen, welches einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeutet. Durch die bisher fehlende Regelung der Beimischung ab Januar 2007 sei aber immer noch keine feste Kalkulationsmöglichkeit für Biokraftstoffproduzenten gegeben (DEUTSCHER BAUERNVERBAND 2006).
Die Bundesregierung hat sich zwar festgelegt, ressortübergreifend die Nutzung von nachwachsenden Rohstoffen in der Landwirtschaft zu fördern, um Ressourcen zu nutzen und die Wertschöpfung in der Landwirtschaft zu steigern (KOALITIONS- VERTRAG 2005:60). Jedoch stehen wegen der angespannten Finanzsituation in Deutschland alle Vorhaben der Regierung unter Realisierungsvorbehalt (EBENDA: 65).
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 10
2.3. Politische Motivation und Maßnahmen zur Förderung
des Rapsölkraftstoffsektors
Im Rahmen des Engagements der öffentlichen Hand im Biotreibstoffsektor werden drei Hauptvorhaben verfolgt. Es sollen die ökologischen Ziele hinsichtlich des Klimaschutzes durch die Vermeidung von CO 2 Emissionen erreicht werden, heimische, nachwachsende Rohstoffe zur Energieversorgung genutzt werden und die nachhaltige Entwicklung in landwirtschaftlich geprägten Regionen durch eine Wertschöpfungssteigerung mit der Biokraftstoffproduktion gefördert werden (BMVEL 2005a: 9). Das BMELV führte im Jahr 2005 ein Programm durch, um den Einsatz von Biokraftstoffen zu fördern. Unter anderem wurden Maßnahmen wie der Bau von Eigenverbrauchstankstellen, sowie die Beratung von Landwirten und die Forschung im Biokraftstoffsektor mit bis zu zehn Mill. € jährlich unterstützt. Die Fördergelder stehen auch im Jahr 2006 zur Verfügung (FNR 2005a).
Bei dem Bau eigener Tankstellen können bis zu 40% der Investitionssumme für die Umrüstung von bereits vorhandenen Dieseltankstellen, oder bei Neubaumaßnahmen von Biokraftstofftankstellen durch den Zuschuss des BMELV Programms gedeckt werden. In benachteiligten Gebieten ermöglicht die EG Verordnung 1257/1999 sogar eine Übernahme der Hälfte der Investitionssumme durch die Förderprogramme (FNR 2005a). Als benachteiligt gelten durch die EU anerkannte Regionen, welche durch natürliche Ausstattungen wie Bodengüte, Hügelland oder landwirtschaftliche Kleinstrukturen charakterisiert sind (BMVEL 2005b: 15). Die Förderung kann durch alle land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen und Lohnunternehmer, sowie von Gewerbebetrieben, die in Gebieten mit bestimmten Umweltauflagen ansässig sind, in Anspruch genommen werden (KTBL 2005b).
Um eine verbesserte Information über die Erzeugung und Verwendung von Rapsölkraftstoffen in Form von Broschüren, Veranstaltungen und dem Internetangebot zu ermöglichen, wird die „Fachagentur für nachwachsende Rohstoffe“(FNR) unterstützt. Die Förderung in der Forschung betrifft Projekte, die sich mit Maßnahmen zur Verbesserung von Kraftstoffen aus dezentraler Erzeugung und die Voranbringung des Normungsverfahrens für Rapsölkraftstoff befassen. Außerdem werden Anstrengungen zur Motorenanpassung und Tests auf Prüfständen und andere Versuchsformen durch das BMELV unterstützt (FNR 2005a). Aktuell wird eine Umfrage zur Quali- tätssicherung bei dezentralen Ölmühlen durch das TFZ durchgeführt, rapsölbetriebene
2. Agrarpolitische und marktgegebene Voraussetzungen 11
T3 Motoren durch die Universität Rostock getestet und in weiteren Feldversuchen mit rapsölbetriebenen Schleppern durch die „Deutsche Lehranstalt für Agrartechnik“ (DEULA) in Schleswig Holstein der Praxiseinsatz untersucht (SCHÜTTE 2006). Ob auch die dezentrale Biokraftstoffproduktion im Jahr 2006 in die Förderung aufgenommen wird, war Ende 2005 noch unklar. Mit Hilfe einer Studie wird gegenwärtig untersucht, ob auch dieser Bereich als förderfähig angesehen wird (FNR 2005a).
Die Förderung von Motorenumrüstungen auf den Betrieb mit Pflanzenölkraftstoff erfolgt generell nicht im Rahmen des BMELV Programms, sondern durch das „Agrarförderungsprogramm (AFP) der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“. Jedoch unterstützen nicht alle Bundesländer die Motorenanpassung im Rahmen dieses Programms (FNR 2005a). In Niedersachsen wird beispielsweise im Rahmen des AFP die Motorenumrüstung mit 20% der entstehenden Kosten unterstützt, jedoch muss eine Gesamtinvestition von über 20.000,- € vorliegen, um den Zuschuss zu erhalten. Bei Kosten für die Umrüstung zwischen 3.000,- und 6.000,- € pro Motor kommen für die Förderung nur Antragsteller in Frage, die mehrere Maschinen umrüsten möchten. Erreicht ein Antragsteller die Mindestantragssumme nicht, kann eine Förderung über ein weiteres AFP Programm wie zum Beispiel die Unterstützung von „Maschineninvestitionen für besonders umweltgerechte Ausrichtung der Produktion in den Bereichen Pflanzenschutz, Düngung und Bodenbearbeitung“ beantragt werden (LAND & FORST 2005: 17). Um diese Förderung erhalten zu können, muss der landwirtschaftliche Betrieb mindestens 25% seiner Umsätze direkt aus der Pflanzenproduktion oder mit der unmittelbar damit ver-bundenen Tierproduktion erzielen. Die Förderung wird als Zinsverbilligung oder als 40 prozentige Übernahme der Investitionssumme ab einem Betrag von 10.000,- € gezahlt (KTBL 2005b).
Außerdem fördern die Länder weitere Maßnahmen. So stellte das „Niedersächsische Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ im Herbst 2005 für die Umrüstung von Schleppern auf den Pflanzenölbetrieb 80.000,- € zur Verfügung, um ergänzend zu dem „100 Schlepper Demonstrationsprojekt“ weitere Testergebnisse für den Betrieb mit Pflanzenöl zu ermitteln. Bis zum 15.09.2005 waren an der Beteiligung interessierte Landwirte aufgerufen, Anträge einzureichen, um dann eine von der Leistung der umgerüsteten Maschine abhängige Förderung erhalten zu können (LAND & FORST 2005: 17).
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2.4. Verordnungen und Vorgaben für die Produktion von
Rapsölkraftstoff
Zur Produktion von Pflanzenölkraftstoffen in dezentralen Ölmühlen gibt es Verordnungen der EU und darauf aufbauende nationale Regelungen. Hierbei ist in die Verarbeitung des selbsterzeugten Rohstoffes im eigenen Betrieb und die zwischen Landwirt und Verarbeiter vertraglich geregelte Form der Produktion zu differenzieren. Außerdem gelten unterschiedliche Regelungen für die Verarbeitung von Energieraps von Basisflächen und von Raps als nachwachsendem Rohstoff auf Stilllegungsflächen (NAWARO Raps).
Die EU zahlt bei dem Anbau von Energieraps auf Basisflächen für maximal 1,5 Mill. Hektar (ha) eine Prämie von 45,- €/ha. Übersteigt die insgesamt EU weit beantragte Hektarzahl diesen Wert, wird die Zahlung je Hektar angepasst (EU RAT 2003: Art. 88, 89). Energiepflanzenprämienberechtigte Flächen können nicht mehr als stillgelegte Flächen gemeldet werden (EBENDA: Art. 90). Es dürfen Pflanzen angebaut werden, die im landwirtschaftlichen Betrieb zur Energieerzeugung genutzt werden. Zu diesen zählt auch Raps (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25 1.(a)(ii); Art. 146 1.(a)(ii)). Auf Stilllegungsflächen dürfen Früchte angebaut werden, die nicht dem Nahrungsmittel- oder Futterbereich in der EU zufließen (EU RAT 2003: Art. 55 b). Es dürfen alle landwirtschaftlichen Kulturen genutzt werden (EU KOMMISSION 2004a: Art 1.). Bei Verarbeitung von Raps, für den die Energiepflanzenprämie beantragt wurde, muss von dem Verarbeiter bei der BLE eine Kaution von 60,- € pro Hektar, für Raps von Stilllegungsflächen 250,- € pro Hektar eingezahlt werden (BLE 2005b: 8,9). Die von der BLE erstellten nationalen Vorgaben für die Produktion beruhen auf der EG Verordnung 2461/99 der Europäischen Kommission vom 19.11.1999, welche im Amtsblatt der EU Nr. L 299 ab Seite 16 veröffentlicht wurde. Für die bei der Verarbeitung von NAWARO Raps anfallenden Nebenprodukte gelten bestimmte weitergehende Vorschriften. Diese werden in Punkt 2.5 näher erläutert. Mögliche weitergehende Maßnahmen und Verpflichtungen hinsichtlich der neuen Steuerregelung für Biokraftstoffe sind bei den Ausführungen nicht berücksichtigt.
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2.4.1. Regelungen für den Rapsanbau und die Verarbeitung zu
Rapsölkraftstoff im landwirtschaftlichen Betrieb
Produziert ein landwirtschaftlicher Betrieb Raps und verarbeitet diesen selbst zu Kraftstoff, hat das BLE nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 der „Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, sowie Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung“ (InVeKoS) die Aufgabe, geleistete Kautionen zu verwalten und die Verarbeitung zu kontrollieren. Die Agrarverwaltungen der einzelnen Bundesländer bearbeiten die anbautechnischen Angelegenheiten, sowie Anträge auf Prämien und die Überwachung, dass die gesamte Ernte von gemeldeten Flächen in den Bereich der Nichtnahrungsmittelverwendung fließt (BLE 2005b: 1,2). Die Existenz einer im landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Pressanlage ist Grundvoraussetzung für die Erzeugung von Rapsölkraftstoff und wird vor Aufnahme der Presstätigkeit von der BLE überprüft (EBENDA: 9).
Der selbstverarbeitende Landwirt zahlt bei der BLE die fällige Kaution ein und gibt eine Anbauerklärung ab, in der auch versichert wird, dass die selbst erzeugten Rohstoffe weiterverarbeitet werden (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25 2.(a), Art. 146 2.(a)). Ist diese Anbauerklärung fehlerhaft, kann es zu einer Nichtauszahlung der beantragten Beihilfen kommen. Stimmen Flächenangaben in der Anbauerklärung und im Antrag auf Prämienzahlungen nicht überein, wird nur für die geringer angegebene Fläche eine Prämie gewährt (BLE 2005b: 4,6). Sollte es zu Veränderungen der Anbaufläche kommen, müssen diese dem BLE und der zuständigen Agrarverwaltung mitgeteilt werden und wenn nötig, die Kaution angepasst werden. Nach dem 31.05. des Erntejahres können Veränderungen, zum Beispiel bei einem Teilausfall der Ernte, nur noch mit Hilfe eines Gutachtens angezeigt werden (EBENDA: 7,8). Mit dem zweijährigen repräsentativen Ertrag für die jeweilige Region, ist für NAWARO Raps die erwartete Ernte zu bestimmen. Außerdem erfolgt mit Hilfe der Multiplikation der zu erwartenden Ernte in Dezitonnen (dt) mit dem Faktor 0,56 die Ermittlung der bei der Weiterverarbeitung zu erwartenden anfallenden Mengen an Rapsschrot. Wenn hiervon Teilmengen im Non food- bzw. nicht Futterbereich verwendet werden sollen, ist dieses auf der Anbauerklärung zu vermerken (EBENDA: 5,6). Spätestens drei Tage vor der Ernte muss dem BLE schriftlich der Beginn der Erntearbeiten mitgeteilt werden. Alle Flächen sind komplett abzuernten. Bei Nichter-
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reichen des repräsentativen Ertrages muss die Fehlmenge z.B. durch Zukauf ausgeglichen werden, oder es kann zu einer Prämienkürzung kommen. Liegt die Ernte durch äußere Einflüsse mehr als 10% unter dem repräsentativen Ertrag, ist dieses mit einem Gutachten zu belegen, welches vor der Ernte zu machen ist (EBENDA: 9,10). Im Jahr 2005 lag der repräsentative Ertrag zum Beispiel in Niedersachsen bei 27 Dezitonnen (dt) je Hektar (BLE 2005c).
Die gesamte Ernte ist durch eine vom Land autorisierte Einrichtung im Gewicht zu bestimmen. Dieses kann entweder durch Verwiegung oder volumetrische Schätzung erfolgen (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25 2.(b); Art. 146 2.(b)). Die Ernte muss ohne Zwischenlagerung verwogen werden, ist die Ware jedoch zu feucht, muss sie erst getrocknet werden. Der Landwirt hat alle Wiegezettel, alle Feuchtigkeitsmessungen, sowie Bestätigungen für eine erfolgte Trocknung aufzubewahren (BLE 2005b 10,11). Es darf keinen Tausch des Erntegutes geben und es muss nach der Verwiegung sofort ohne Zwischenlagerung auf den Hof des Landwirtes gebracht werden (EBENDA: 13). Die volumetrische Gewichtsermittlung auf dem Hof des Landwirtes erfolgt durch eine vom BLE anerkannte Person. Hierfür muss sich der Raps ohne Zwischenlagerung in einem Silo befinden, in dem die Befüllhöhe absehbar ist, um die Menge schätzen zu können. Energieraps von Basisflächen und NAWARO Raps müssen in diesem Fall nicht getrennt gelagert werden (EBENDA: 11,12).
Für jede eingelagerte Charge Raps, muss eine repräsentative Untersuchung auf Feuchtigkeit und Besatz, sowie eine Ermittlung des Standardgewichtes für die Ware bei einem Feuchtigkeitsgehalt von 9% und einem Fremdbesatz von 2% ermittelt werden und ein Rückstellmuster im Betrieb aufbewahrt werden. Bei Trocknungsbedarf erfolgt die Probennahme für das BLE erst nach diesem Vorgang (EBENDA: 12, 13). Die Einlagerung muss in einer Erklärung dokumentiert werden und durch die Gewichtsermittlung bestätigt werden. Müssen Fehlmengen durch Zukäufe ausgeglichen werden, müssen diese getrennt zu wiegenden, bzw. zu schätzenden Chargen in der Auflistung explizit gekennzeichnet werden (EBENDA: 13,14). Ist diese Erklärung bei den zuständigen Behörden eingegangen, wurde die Kaution ordnungsgemäß gezahlt, und gab es in der Anbauerklärung keine Mängel, können beantragte An- bauprämien ausgezahlt werden (EU KOMMISSION 2004a: Art.32,1.; Art.155,1.).
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Der ermittelte Rohstoff muss zu Pflanzenölkraftstoff verarbeitet werden. Die Ölausbeute bei der Rapsölerzeugung liegt zwischen 32-34% und muss ständig z.B. durch Wiegen ermittelt werden. Ist dieses jedoch nicht möglich, wird ein pauschaler Wert von 35% Ölausbeute angenommen und daraus die zu erzielende Menge an Öl errechnet, die durch Belege auch nachgewiesen werden muss. Täglich muss die produzierte Menge Pflanzenöl und Presskuchen ermittelt werden. Der Kuchen ist bei Verkauf immer zu wiegen, bei innerbetrieblicher Verwendung kann die Menge auch geschätzt werden (BLE 2005b: 15).
Um das gewonnene Öl für andere Nutzungszwecke unbrauchbar zu machen, müssen dem Rapsöl 2,9% Biodiesel oder 3% mineralischer Diesel im Rahmen der sogenannten „Denaturierung“ zugeführt werden (INVEKOS 2004:§23(5) vgl. EU KOMMISSION 2004b Art. 25,4.; Art.146,4.). Bei der Wahl des Zumischungsstoffes ist aber die daraus resultierende Änderung der Wassergefährdungsklasse zu beachten, die sich auf die Sicherheitsanforderungen an das Kraftstofflager auswirken. Das Zumischmittel muss sich entweder schon vor der Befüllung mit Pflanzenöl im Behälter befinden oder aber während der gesamten Produktionszeit permanent zugeführt werden. Wird bei unangemeldeten Prüfungen durch BLE Mitarbeiter keine Denaturierung festgestellt, gehen Prämienansprüche und Kautionszahlungen verloren (BLE 2005b: 16).
Die Verarbeitung des Rapses muss bis zum 31.07. des übernächsten Jahres beendet worden sein (EU KOMMISSION 2004a: Art. 36,1.; Art 159,1). Wurde der Raps verarbeitet, wird die Kaution rückerstattet, ansonsten kann sie verfallen (BLE 2005b: 18, 19). Zum Nachweis der Verarbeitung des Rohstoffes zu Biotreibstoff, muss der selbstverarbeitende Landwirt über den Lagerbestand und die Verarbeitung Buch führen (EU KOMMISSION 2004a: Art. 25,2.(b); Art.146,2.(b)). Hierbei sind die Verarbeitungsmengen und die Umfänge erzielter Produkte festzuhalten. Eingetretene Verluste und vernichtete Mengen sind mit Begründungen aufzuführen. Für verkaufte Verarbeitungsprodukte sind Ware und Preis für diese festzuhalten (EBENDA: Art.39, 1.; Art. 163,1.). Der Wert des Hauptproduktes Rapsöl muss höher sein, als der Wert der entstandenen Nebenprodukte (EBENDA: Art. 24,1.). Die Ermittlung erfolgt durch die Multiplikation der gesamten Mengen angefallener Haupt- und Nebenprodukte zum Durchschnittspreis für diese im vorangegangenen Wirtschaftsjahr und durch den Vergleich der Werte (EBENDA: Art. 39,3.).
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Beim Verbrauch im Betrieb müssen für Personenkraftwagen (PKW) die Umrüstung auf Pflanzenölbetrieb, ein Tankbuch mit Kilometerstand, getankter Menge und dem Durchschnittsverbrauch auf 100 Kilometern (km), sowie die Laufleistung des Fahrzeuges im Jahr nachgewiesen werden. Wird der Kraftstoff in einem Blockheizkraftwerk eingesetzt, ist der Verbrauch pro erzeugter Kilowattstunde, die Jahresleistung in Betriebsstunden und die Gesamtstromproduktion, sowie der Verbrauch festzuhalten. Bei Landmaschinen muss ein Tankbuch mit Angabe der getankten Menge und dem Betriebsstundenstand geführt werden. Verkäufe werden durch Belege der Wiegung und Rechnungen nachgewiesen (BLE 2005b: 18,19).
Jedes Jahr werden bei 10% aller Betriebe Kontrollen durchgeführt. Als Auswahlkriterium gelten hier die Höhe der gezahlten Beihilfen, die Anbaufläche, die Produktionsentwicklung im Vergleich zum vorangegangenen Jahr und die Ergebnisse einer eventuell erfolgten Vorjahreskontrolle (EU KOMMISSION 2004a: Art. 40,2.; Art. 164,3.). Die Kontrolle bezieht sich auf das Verhältnis des Wertes des Hauptproduktes und der Nebenprodukte, auf die Überprüfung der Unterlagen, sowie auf ein- und ausgegangene Rohstoff- bzw. Produktmengen (EBENDA: Art. 40,1.; Art. 164,2.). Für eine Dauer von 10 Jahren müssen die Anbauerklärung als Kopie, Belege für die Gewichtsermittlung, Rückstellproben, Rechnungen für den Kauf von Denaturierungsmitteln, das Bestands- und Verarbeitungsbuch, das Tankbuch für den Betrieb bzw. bei Verkauf Abgabebelege vorliegen (BLE 2005b: 19).
2.4.2. Rapsölkraftstoffherstellung aus Energieraps von
Basisflächen im Rahmen eines Anbauvertrages
Als Grundlage für die Möglichkeit der Produktion von Energieraps auf Basisflächen und nicht erfolgender Selbstverarbeitung, ist ein Vertragsabschluss zwischen einem landwirtschaftlichen Betrieb und einem Verarbeiter, der die Ernte aufnimmt und erstbearbeitet, erforderlich (EU KOMMISSION 2004a: Art. 26, 1,2). Der Inhalt dieses Vertrages entspricht dem der Anbauerklärung des selbstverarbeitenden Landwirtes. Für alle Eingangs- oder Änderungstermine im Antragsverfahren gelten die gleichen Stichtage, wie im Verfahren für selbstverarbeitende Landwirte. Im gesamten Verfahren kontrolliert die BLE die Verarbeiter, führt die Kautionsverwaltung durch und überprüft den Handel mit Zwischenprodukten in der EU. Repräsentative Erträge, Auszahlung der Energiepflanzenprämien und die Überwa-
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M.sc. Derk Pauls, 2006, Rapsöl als Kraftstoff in Deutschland, Munich, GRIN Publishing GmbH
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