INHALTSVERZEICHNIS
1. Einführung in das Thema
1.1. Überblick über das Gesundheitssystem in Deutschland 1
1.2. Die Gesundheitsreform, ein Überblick 5
2. Die wichtigen neuen Gesetze für die Leistungserbringer im Detail
2.1. Neuigkeiten zum Ärztlichen Berufsrecht 9
(Muster Berufsordnung für Ärzte MBO -Ä)
2.2. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) 17
2.3. Möglichkeiten des Marketings für Ärzte 34
3. Chancen und Möglichkeiten für niedergelassene Ärzte
3.1. Aufbau eines Medizinischen Versorgungszentrums (Vertragsärzte-MVZ) 42
3.2. Filialisierung (Praxisbeispiel aus der Unternehmensberatung) 66
3.3. Prozessoptimierung in der Arztpraxis 68
3.4. Modifizierte Balanced Score Card 70
3 5 Zusammenfassung 74
4. Die Kliniken
4.1. Einführung in das Thema 75
4.2. Strategien für die Klinik 75
4.5. Zusammenfassung 92
5. Zusammenfassung Masterthesis 92
2. Die wichtigsten Gesetze für die Leistungserbringer im Detail
2.1. Neuigkeiten zum ärztlichen Berufsrecht (MBO -Ä):
Die Ärzteschaft hat auf die vertragsarztrechtlichen Entwicklungen durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV -Modernisierungsgesetz - GMG) reagiert.
Auf dem Ärztetag 2004 in Bremen wurde das ärztliche Berufsrecht in einigen Punkten erheblich erweitert und überarbeitet.
Eine vergleichbare Entwicklung hat für das Berufsrecht der Zahnärzte auf dem Deutschen Zahnärztetag 2004 in Frankfurt / Main stattgefunden sowie für die Psychotherapeuten auf dem 7. Deutschen Psychotherapeutentag 2006 in Dortmund. Ziel dieser Beschlüsse war die Herstellung von Chancengleichheit von Ärzten im Verhältnis zu den mit der neuen Teilnahmeform des MVZ geschaffene Möglichkeit. Ich möchte hier nur die wesentlichen Neuerungen der Muster Berufsordnung vorstellen, da diese Beschlüsse meiner Meinung nach, den Weg in die gesetzliche Umsetzung in das VÄndG bereiteten.
Novellierung einzelner Vorschriften der Muster Berufsordnung: (10) ( „Beschlussprotokoll des 107.Deutschen Ärztetages vom 18.-24.Mai 2004 in Bremen“) Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache III-01) beschloss der 107. Deutsche Ärztetag folgende Novellierungen mit großer Mehrheit. A) §17 Niederlassung und Ausübung der Praxis, erhält folgende Fassung:
B) §18 Berufliche Kooperation, erhält folgende Fassung:
C) §18a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaft und sonstigen Kooperationen
D) §19 Beschäftigung angestellter Praxisärzte, erhält folgende Fassung:
E) §22 und § 22 a werden aufgehoben.
F) Nach § 23 werden folgende Vorschriften eingeführt; §23 a Ärztegesellschaften
H) §23 c Beteiligung von Ärzten an sonstigen Partnerschaften, erhält folgende Fassung:
I) § 23 d Praxisverbund, erhält folgende Neufassung:
J) § 4 Absatz 2 erhält folgende Neufassung:
K) In § 15 (Forschung) wird folgender Absatz 4 eingefügt:
Angleichung der Berufsordnung an neue Versorgungsstrukturen Die Ärzteschaft wird ihre Berufsordnung auf Grund der neuen Versorgungsstrukturen den Erfordernissen einer freien und wirtschaftlich sinnvollen Niederlassung in einer Einzelpraxis angleichen. Damit sollen Benachteiligungen insbesondere gegenüber Medizinischen Versorgungszentren vermieden werden.
Der Deutsche Ärztetag fordert den Gesetzgeber auf, die sozialrechtlichen und anderen Regelungen so zu ändern, dass die Kompatibilität zu den Beschlüssen des 107. Deutschen Ärztetages zur Muster Berufsordnung schnellstens hergestellt wird, dies unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit von niedergelassenen Kollegen und Versorgungszentren.
Die durch das GMG inaugurierten „ Medizinischen Versorgungszentren“ nach § 95 SGB V bieten in vielerlei Hinsicht vom Gesetzgeber gewährte Vorteile. Die Novellierung der Muster Berufsordnung hat zum Ziel dem freiberuflichen, niedergelassenen Arzt die gleichen Chancen zu ermöglichen, wie der Versorgungstruktur des MVZ. MVZ: Umfang der Tätigkeit als angestellter Arzt:
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die Sätze 2 bis 4 zu § 20 Abs. 1 Ärzte - ZV
„ Als Tätigkeit im Sinne von Satz 1 gilt nicht ein Anstellungsverhältnis in einem MVZ,
Die Beschränkung auf 13 Stunden / Woche (Nebentätigkeit), ist nicht mit der Intention der Beteiligung von Vertragsärzten an MVZ noch mit der Chancengleichheit von Vertragsärzten gegenüber andren Gründern von MVZ - insbesondere Krankenhäuservereinbar.
Änderung § 20 Zulassungsverordnung (Muster) Berufsordnung
Das BMGS wird aufgefordert, § 20 der ZulassungsVO zeitnah zu liberalisieren und sich bei der Novellierung an den auf dem 107. Deutschen Ärztetag beschlossenen Änderung der (Muster) Berufsordnung.
Die Verwirklichung integrierter Versorgungsstrukturen scheitert in der Praxis häufig an
§ 20 Ärzte - ZV. § 17 Abs. 2 MBO läuft für Vertragsärzte weitgehend ins Leere, wenn sie weiterhin nur ca. 13 Stunden neben ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit ärztlich tätig sein dürfen und eine Tätigkeit im Krankenhaus von der Rechtssprechung als weitgehend unvereinbar mit der vertragsärztlichen Tätigkeit angesehen wird. Durch Regelungen auf untergesetzlicher Ebene würde es Vertragsärzten ermöglicht, von den Liberalisierungen im Berufsrecht zumindest teilweise zeitnah Gebrauch zu machen.
Reform der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
Der 107. Deutsche Ärztetag 2004 in Bremen fordert die Bundesregierung erneut auf, ihre politische Verantwortung für eine GOÄ -Reform auch wahrzunehmen. (GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte) Patienten, private Krankenversicherung (PKV) und Politik verlangen vom Arzt eine Behandlung auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik.
Die Bundesregierung fühlt sich jedoch offensichtlich nicht in der Pflicht, auch die moderne Medizin in die Amtliche Gebührenordnung aufzunehmen. Damit trifft sie die Schuld an wachsenden Konflikten über Abrechnungsfragen, an sich häufenden Rechtsstreiten, am belastenden Verwaltungsaufwand.
Trotz der vorgelegten konzeptionellen Vorschläge steht die GOÄ, nicht auf der politischen Agenda; stattdessen fordern Finanzminister der Länder und die PKV Vergütungsniveauabsenkungen.
Während die Rechtsanwaltsgebührenordnung gerade um mehr als 20% angehoben wurde, wird die GOÄ weder aktualisiert noch an die wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.
Der 107. Deutsche Ärztetag fordert endlich die GOÄ Reform aufzugreifen, sowie eine Erhebung des Punktwertes vorzunehmen.
In Zukunft hat jährlich ein Inflationsausgleich durch Anpassung des Punktwertes zu erfolgen.
[15]
1) Vergütung medizinischer Gutachten nach dem Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG:
Ärztliche Gutachtenleistungen - z.B. zur Begutachtung einer Erwerbsminderung, Haftfähigkeit, zur Schuldfähigkeit - werden geringer vergütet als Gutachten zu materiellen Schäden, z.B. KfZ - Unfällen oder Möbeln.
Der 107. Deutsche Ärztetag fordert eine Überprüfung der ärztlichen Gutachtenleistung zu den Honorargruppen des Gesetzes - M1 50.00 Euro, M2 = 60 Euro und M3 = 85.00 Euro pro Stunde.
Die Neuregelung der Vergütung medizinischer Gutachten, die am 01.07.2004 in Kraft tritt, verfehlt das von der Politik propagierte Ziel des Gesetzes, an Stelle der Entschädigung von Sachverständigenleistungen zeitgemäße und leistungsgerechte Vergütungsbedingungen zu setzen. Die erste Vergütungsanpassung wird dieser hochqualifizierten Leistungen nicht gerecht. Maßstab für die Vergütung sollten 81.00 Euro / Stunde sein.
2) Abschaffung des GOÄ - Ostabschlages:
Der 107. Deutsche Ärztetag fordert die Bundesregierung auf, den Gebührenabschlag Ost für privatärztliche Leistungen der Ärzte, in den neuen Bundesländern und Ostberlin abzuschaffen.
Diese Gebührenabschläge sind nicht nur diskriminierend, sie verschärfen auch die ohnehin schwierige finanzielle Lage der Ärzte in den neuen Bundesländern. Die Gebührenabschläge für Rechtsanwälte sind am 7.11.2002 als verfassungswidrig angesehen worden und durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz novelliert worden. Die Vergütungen freier Berufe können nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. 3) Anpassung der GOÄ des EBM - Ost an das Niveau Westdeutschlands Der 107. Deutsche Ärztetag fordert die sofortige Angleichung der Vergütung nach GOÄ und EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) für die Ärztinnen und Ärzte in den ostdeutschen Bundesländern an das Niveau der alten Bundesländer. Fazit:
Diese Auswahl einiger Gesetze und Bestimmungen aus der MBO - Ä und ihrer Novellierung anlässlich des 107. Deutschen Ärztekongress, zeigt das die Ärzteschaft die Veränderung durch die Gesundheitsreform und des GMG erkannte. Das nachfolgende Kapitel (Vertragarztrechtsänderungsgesetz VÄndG) wird zeigen das der Gesetzgeber diese berufsrechtliche Entwicklung erkannte. Viele der Novellierungen wurden umgesetzt, ausgearbeitet und sogar erweitert. Der Gesetzgeber öffnete den Weg für viele Chancen und Möglichkeiten, es wurde ein hoher Grad an Liberalisierung erreicht. Einige Bestimmung gehen sogar über die von den Ärzten geforderten Veränderungen hinaus.
Nun ist es an den Ärzten die gegebenen Möglichkeiten und Chancen zu nutzen.
[16]
(11) 2.2. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
Ich möchte das VÄndG hier detaillierter Aufarbeiten, da die hier Verankerten Ausweitungen und Erneuerungen entscheidend für die Ärzteschaft waren. Die Vertragsärztlichen Neuerungen und deren Verabschiedung im VÄndG, bilden die Basis die den Ärzten neue Möglichkeiten und Chancen gibt. Eine konsequente Nutzung, der Chancen und Möglichkeiten des VÄndG, sowie eine Wettbewerbsorientierte Neuausrichtung und Führung der Praxis, wird den Arzt als Gewinner aus der Gesundheitsreform hervorgehen lassen.
Die Ärzteschaft hat auf die vertragsarztrechtliche Entwicklung durch das GMG reagiert. 2004 wurden verschiedene berufsrechtliche Beschlüsse, die die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO- Ä) betrafen verabschiedet.
Ziel dieser Beschlüsse war die Anpassung und Wiederherstellung von Chancengleichheit von Ärzten im Verhältnis zu den mit der neuen Teilnahmeform des MVZ geschaffenen Möglichkeiten. (Weitere Details Kapitel 2.1. )
Ziele der Weiterentwicklungen der Muster Berufsordnung für Ärzte (MBO - Ä): A) Beschäftigung fachgebietsfremder angestellter Ärzte in der Vertragspraxis (§19 MBO-Ä) B) Öffnung der ärztlichen Tätigkeit an (zwei) weiteren Orten. (§17 Abs.2 MBO-Ä) C) neue ärztliche Kooperationsformen (auch GmbH) (§18 Abs.2,§23a MBO-Ä) D) Kooperationsmöglichkeit mit anderen Heilberufen (§18 Abs.2, §23b MBO-Ä) E) überörtliche Kooperationsformen (§18 Abs.2, §23b MBO-Ä) Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) griff die Bundesregierung diese berufsrechtliche Entwicklung auf und setzte sie vertragsarztrechtlich um, bzw. führt die Entwicklung vertragsarztrechtlich weiter.
Das VÄndG wurde am 27. Oktober 2006 vom deutschen Bundestag beschlossen und trat am 01. Januar 2007 in Kraft.
Ziel des VÄndG:
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) soll die vertragsärztliche Berufsausübung effizienter und wettbewerbsfähiger machen. Weiterhin soll das VÄndG mögliche Versorgungsengpässe in der ambulanten medizinischen Versorgung, insbesondere in den neuen Bundesländern, vermeiden.
[17]
Arbeit zitieren:
MBA Alexander Wilke, 2007, Chancen und Möglichkeiten der Gesundheitsreform für die Leistungserbringer, München, GRIN Verlag GmbH
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