Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 3
1 Einleitung 4
2 Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe. 5
2.1 Zustandekommen der Zusammenlegung. 5
2.2 Umsetzung der Hilfe aus einer Hand. 6
2.2.1 Arbeitsgemeinschaften 8
2.2.2 Optionskommunen 9
3 Zieleinhaltung durch gesetzlich geregelte Leistungen 11
3.1 Persönlicher Ansprechpartner 11
3.1.1 Profiling. 12
3.1.2 Intensive Betreuung. 13
3.2 Stärkung der Eigenverantwortung 13
3.3 Grundsatz des Forderns 14
3.4 Grundsatz des Förderns 15
3.5 Aktive und passive Leistungen. 15
4 Leistungsgruppen 17
4.1 Leistungsgruppe 1 17
4.2 Leistungsgruppe 2 18
4.3 Leistungsgruppe 3 18
5 Anspruchsvoraussetzungen 20
5.1 Alter 21
5.2 Erwerbsfähigkeit. 21
5.3 Hilfebedürftigkeit 22
5.4 Gewöhnlicher Aufenthalt 25
5.5 Bedarfsgemeinschaft 25
6 Fazit 26
7 Literaturverzeichnis 27
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Eingliederungsvereinbarungen.
Abbildung 2: Personenkreisberechtigte.
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1 Einleitung
Die seit dem 1.1.2005 geltenden neuen Regelungen bezüglich des neuen Sozialleistungsbereiches, der die Grundsicherung für Arbeitsuchende kennzeichnet, werden die bis zu diesem Zeitpunkt nebeneinander existierenden staatlichen Fürsorgesysteme für erwerbsfähige Hilfebedürftige, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, zusammengefasst. Dieser neue Sozialleistungsbereich wird dabei als zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) beschrieben und wurde mit dem Vierten Hartz-Gesetz eingeführt.
In der folgenden Ausarbeitung soll demnach auf die angesprochene Zusammenlegung insofern eingegangen werden, als dass eine Erläuterung folgt warum diese Zusammenlegung überhaupt zustande gekommen ist, was diese Neuregelung für die Zuständigkeitsverteilung der Träger bedeutet und welches Ziel, durch die Einhaltung verschiedener Maßnahmen, angestrebt wird. So soll im weiteren Verlauf beschrieben werden, welche drei Leistungsgruppen sich aus der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe ergeben und welche Voraussetzungen jene Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, generell erfüllen müssen.
2 Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
In diesem Abschnitt soll darauf eingegangen werden, warum eine
Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zustande gekommen ist und inwiefern sich diese auf die Zuständigkeiten der Träger auswirkt.
2.1 Zustandekommen der Zusammenlegung
Das Bestehen der beiden Sozialleistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe war dadurch gekennzeichnet, dass Leistungsberechtigte materielle Hilfen aus zwei unterschiedlichen Transfersystemen erhielten, die gegebenenfalls sogar parallel erfolgten. Mit dem Bezug dieser Hilfen unterlagen die Leistungsberechtigten den äußerst unterschiedlichen Regelwerken des SGB III und BSHG. Dies wurde unter anderem durch unterschiedliche Ansprüche an die Sozialversicherungssysteme deutlich. Seitens der Hilfeempfänger konnten weitere Unterschiede in Bezug auf Leistungen zur Weiterqualifizierung und der Vermittlung in Arbeit festgestellt werden. Das Ausbleiben umfassender individueller Hilfen, wie beispielsweise die Sicherstellung von Kinderbetreuungsplätzen, Suchtprävention und -beratung, Rehabilitationsmaßnahmen oder Schuldnerberatung waren zudem kennzeichnend (vgl. http://www.sgk-online.net/servlet/PB/show/1137938/bund_be_hartz_um-setzung_021108.pdf. 2007: 2). Auf der Ebene der Sozialleistungssysteme resultierte aus dem Nebeneinander dieser beiden ein erheblicher Verwaltungsaufwand sowie Intransperenz, so dass mangelnde Verantwortlichkeit und Abstimmung zum Beispiel bei den Eingliederungsbemühungen die Geschwindigkeit der Vermittlung in Arbeit beeinträchtigen konnten (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2006: 27). Letztlich kann das Zustandekommen der Zusammenlegung in der Aufhebung verschiedener Schnittstellen des Leistungsbezuges zu einer einzigen Stelle gesehen werden. Durch diese Zusammenlegung erhält der Hilfeempfänger dann eine einzige Leistung, die aus einer Hand erfolgt und somit von einer Stelle betreut wird. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden demnach durch eine Arbeitsteilung, die sich aus den örtlichen Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern zusammensetzt, gewährleistet (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 53), worauf in 2.2 näher eingegangen wird. Künftig stehen dem Arbeitsuchenden das Arbeitslosengeld I,
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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld als drei Leistungen der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Verfügung.
2.2 Umsetzung der Hilfe aus einer Hand
Grundsätzlich ist bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine duale Trägerschaft festgelegt, bei der im Regelfall die Bundesagentur für Arbeit mit ihren örtlichen Gliederungen in Agenturen für Arbeit für den Hauptbereich als Träger nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II bestimmt ist. Für einen weitaus kleineren Leistungsbereich sind nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise als kommunale Träger der Grundsicherung vorgesehen. Diese Trägerschaft ist so lange vorgesehen, soweit nicht durch landesrechtliche Bestimmungen andere Träger wie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben herangezogen werden (Löschau/Marschner 2005: 21).
Für das Gelingen der Zielsetzungen ist es nun von großer Bedeutung, dass die Zuständigkeitsverteilung geregelt ist. Somit sind die örtlichen Agenturen für Arbeit und die dementsprechenden Kommunen dazu aufgefordert, sich rechtlich, organisatorisch und personell neu zu strukturieren. Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zwischen Arbeitsagenturen und Kommunen sowie die ausschließlich kommunale Vermittlung in den Optionskommunen stellen die beiden, vom Gesetz vorgesehen, Möglichkeiten dar (vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 2005: 52). Vom dualen System ausgehend können somit also vier Ausprägungen der Trägerschaften festgestellt werden. Die jeweiligen Vor- und Nachteile der Agenturen für Arbeit und der Kommunen werden in dieser Umsetzung berücksichtigt und aufeinander abgestimmt, so dass sich daraus die Zuständigkeit für die Grundsicherung der Arbeitsuchenden ergibt. Die Vorteile der Bundesagentur für Arbeit, die zum Beispiel in der ausgereiften Erfahrung im Bereich der Beratung, Vermittlung, Fort- und Weiterbildung liegt kann hier mit den Vorteilen der Kommunen, die beispielsweise in der Erfahrung in den Bereichen der Sucht- und Schuldnerberatung, Kinderbetreuung und psychosozialen Diensten abgewogen werden. Genauso kann diese Abwägung anhand der Nachteile erfolgen, die sich im Beispiel der Bundesagentur für Arbeit daran erläutern lassen, dass sie eine Behörde mit einer enorm hohen Beschäftigungszahl mit circa 90.000 Mitarbeitern darstellt, die somit eher
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unbeweglich ist und eine zentralistische Führung erkennen lässt. Im Bereich der Kommunen kann als ein Nachteil der enge regionale Tätigkeitsrahmen gesehen werden, der kaum Erfahrungen mit der überregionalen Arbeitsvermittlung zulässt (vgl. Steck/Kossens 2005: 143).
Generell lassen sich unter anderem folgende Aufgaben der kommunalen Träger, also der kreisfreien Städte und Kreise, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausmachen:
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:
• Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB II
• Schuldnerberatung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
• psychosoziale Betreuung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB II
• Suchtberatung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 SGB II
soweit sie jeweils zur Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:
• Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II
• Leistung für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
• Leistung für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
• Leistung bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II
Die Aufgaben der Agenturen für Arbeit können auf alle übrigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden:
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:
• Beratung und Vermittlung bezüglich des Arbeitsmarkts
• Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung
• Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM)
• Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen
• Förderung der Berufsausbildung und beruflichen Weiterbildung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts:
• Arbeitslosengeld II
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Arbeit zitieren:
Simone Böckem, 2007, Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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