Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 1
B. Begriffliche Eingrenzung der Menschenrechte 2
I. Der Begriff des Rechts. 2
II. Der Begriff der Menschenrechte 3
III. Der Kontext der Menschenrechte. 4
C. Die Geschichte der Menschenrechte 4
I. Die Entwicklung der Menschenrechtsidee in der Neuzeit. 4
II. Die Realisierung der Menschenrechtsidee 6
1. Die Positivierung auf nationaler Ebene. 6
2. Die Positivierung auf Internationaler Ebene 8
III. Ergebnis. 8
D. Eine universell gültige Begründung universeller Menschenrechte. 9
I. Das Naturrecht 9
1. Das göttliches Gesetz 9
2. Das Natürliche Gesetz. 9
3. Der Vertrag. 10
4. Das Gefühl. 10
5. Die Vernunft. 10
6. Ergebnis. 11
II. Moderne Begründungsansätze. 12
1. Der Schleier der Unwissenheit. 12
2. Der Transzendentale Tausch 12
3. Diskursethische Begründung. 13
III. Ergebnis. 13
E. Der Relativismus. 13
I. Geschichtliche Einordnung des Relativismus. 13
II. Differenzierung des Relativismus 14
1. Deskriptiver Relativismus 14
2. metaethischer Relativismus. 15
3. Normativer Relativismus. 16
III. Ergebnis. 17
F. Interkulturelle Unterschiede und Gemeinsamkeiten. 17
I. Das Prinzip der Vergeltung. 17
1. Das Auswahlkriterium für „Vergeltung“ als Vergleichsmaßstab 17
2. Die Definition von Vergeltung. 18
3. Die Studie. 18
4. Ergebnis. 19
5. Kritik 19
II. Herrschaftsbegrenzung und Menschenwürde. 20
III. Ergebnis. 21
G. Zwischen Toleranz und Ethnozentrismus 21
I. Ethnozentrismus. 21
II. Das Dilemma des ethnozentrischen Rationalisten. 22
H. Von Rationalität zur Sentimentalität 23
I. Die Argumentation. 24
II. Kritik. 25
I. Ergebnis 26
I
Literaturverzeichnis
Appel, Karl Otto: Transformation der Philosophie, Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft; Frankfurt am Main : Suhrkamp, 1973
Arendt, Johanna: Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft; München 1995
Bracher, Karl Dietrich: Schlüsselwörter in der Geschichte : mit einer Betrachtung zum Totalitarismusproblem; Düsseldorf 1978
Brandt, B.Richard: Ethical theory : the problems of normative and critical ethics; Englewood Cliffs : Prentice Hall, 1959
Braun, Johann: Einführung in die Rechtsphilosophie, Der Gedanke des Rechts; Tübingen 2006
Braun, Johann: „Einführung in die Rechtswissenschaft“ 2. Veränderte Auflage, Tübingen 2001
Brieskorn, Norbert: „Menschenrechte“ Eine historisch-philosophische Grundlegung; Köln 1997
Botzenhardt, Tilman: Menschenrechtsuinversalismus und militätische Intervention; Hamburg 2004
Camus, Albert: Der Mythos des Sisyphos; 9. Auflage, April 2007
Cicero, Marcus Tullius: “Von den Grenzen im Guten und Bösen”, Zürich 1964
What are human rights? (2 nd ed.) London 1973 Cranston, M. :
Donelly, Jack: Universal Human Rights in Theory and Practice; 2. Auflage, Lonodn 1991
II
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Frankena W. Ethics, Engelwood Cliffs, Engelwood Cliffs 1973
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III
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Locke, John: Zwei Abhandlungen über die Regierung/ Hrsg. U. eingel. Von Walter Euchner - I. Aufl. -Frankfurt a. Amin: Suhrkamp 1977
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Bradley, Henry: The Oxford english dictionary, Volume XI Oxford 1961
Nietzsche, Friedrich: Jenseits von Gut und Böse, Zur Genealogie der Moral, Nördlingen, 8. Auflage 2005,
Ploetz, Karl Julius: Der Große Ploetz, Auszug aus der Geschichte; 29. neu bearbeitet Auflage; Würzburg 1980
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Rawls, John: A Theory of Justice; Cmabridge 1971
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IV
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Störig, Hans Joachim: „Kleine Weltgeschichte der Philosophie“ Frankfurt a. Main 2006
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Thomas von Aquin: Summa Theologika 13. Band, Graz 1977
Tugendhat, Ernst: Vorlesung über Ethik, Frankfurt am Main 1993
V
A. Einleitung
Kreon: Und wagtest, mein Gesetz zu übertreten?
Antigone: So groß, / Schien Dein Befehl mir nicht, der Sterbliche, / Dass er die ungeschriebenen Gottgebote,/ Die Wandellosen, konnte übertreffen./ Sie Stammen nicht von heute oder gestern,/ Sie leben immer, keiner weiß seit wann. (Sophokles, Antigone) 1 Das waren die Worte, die Antigone dem Tyrannen entgegensetzte, als dieser sie für die Durchführung des Totenrituals an dem Leichnam ihres Bruders verurteilen wollte. Mit ihrer Tat ermöglichte sie ihm den Einzug in den Hades und besiegelte gleichzeitig ihren eigenen. Denn sie wurde verurteil, lebendig begraben zu werden. Die Rettung kam für sie zu spät. Das Herz mag hier für Antigone schlagen und ihr heiliges Recht - dass es überall und für alle Unterdrückten gelte, doch der Verstand mahnt an die Worte Pascals, wenn man es allzu eifrig über die Grenzen des alten Griechenlands tragen möchte:
„Drei Breitengrade näher zum Pol werfen die ganze Jurisprudenz über den Haufen; ein Meridian entscheidet über die Wahrheit; in wenigen Jahren verändern sich die grundlegenden Gesetze; das Recht hat seine Epochen… Eine schöne Gerechtigkeit, deren Grenze ein Fluss ist! Was auf dieser Seite der Pyrenäen Wahrheit ist, ist auf der anderen Seite ein Irrtum.“ 2 Wenn man so möchte kann man bereits im Stück des Sophokles aus dem Jahre 442 v. Chr. die Brisanz der Menschenrechtsfrage herauslesen. Antigone beruft sich gegenüber ihrem Peiniger auf ein universelles, überstaatliches Recht. In heutigen Tagen hätte sie sich wohl auf Art. 18 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 bezogen. Art. 18 Schützt die Religionsfreiheit aller Menschen. Doch gerade Religionsfreiheit verdeutlicht heutzutage die Problematik, die Pascals Unmut andeutet. Es ist keinesfalls universell anerkannt ob Religion in Freiheit ausgeübt werden sollte. Als Art. 18 der UN Menschenrechtserklärung im dritten Komitee der Generalversammlung per Abstimmung verabschiedet werden sollte enthielt sich der diplomatische Vertreter Saudi Arabiens der Stimme. 3 Er sah darin Gefahren für seinen Staat. 4
Das hier Skizzierte Spannungsverhältnis soll Thema dieser Arbeit sein. Ein Spannungsverhältnis zwischen Rechten, die uns so essenziell und bedeutsam scheinen, dass wir ihre Anerkennung für alle Menschen -universell - fordern und den Antworten fremder Kulturen oder Staaten, die entgegenhalten, wie begrenzt dieser Anspruch sein könnte. Wie begründet sind Ansprüche und
1 Hinkelmann: Philosophische Argumente für und wieder die Universalität der Menschenrechte; Widmung
2 Blaise Pascal, Pensèes, Nr.294
3 Vgl. Menke/Pollmann: Philosophie der Menschenrechte S.74
4 Vgl. ebenda S.75
1
Einwände beider Seiten? Wo liegen die Wurzeln der Menschenrechtsidee und wo eventuell interkulturelle Fundamente? Welche Strategien könnten Erfolg versprechen?
B. Begriffliche Eingrenzung der Menschenrechte
Zunächst sollte kurz umrissen werden, was man häufig meint, wenn man von Menschenrechten spricht. Der Begriff des Menschenrechts kann nicht gänzlich getrennt vom Begriff des Rechts betrachtet werden.
I. Der Begriff des Rechts
Was macht Recht zu Recht? Die frage könnte kaum umstrittener sein. Die wohl positivistischste Beschreibung des Begriffs enthält die „Reine Rechtslehre“ von Hans Kelsen. Für ihn ist die Rechtsordnung eine Pyramide von Zwangsnormen. 5 Durchsetzbarkeit ist für ihn das Maßgebliche Kriterium des Rechts, losgelöst von jeglicher moralischen Wertung. „Nicht irgendeine immanente Qualität und auch nicht irgendeine Beziehung zu einer metarechtlichen Norm, einem moralischen, das heißt aber dem Positiven Recht transzendenten Wert macht, dass ein bestimmtes menschliches Verhalten als rechtswidrig, als Delikt - im weitesten Sinne des Wortes - zu gelten habe; sondern ausschließlich und allein: dass es im Rechtssatz als Bedingung einer spezifischen Folge gesetzt ist, dass die positive Rechtsordnung auf diese Verhalten mit einem Zwangsakt regiert.“ 6
Dass diese Auffassung von Recht, schwerlich Recht begründen kann, wie es im Herzen der Bürger wohnt und noch viel schwerer ein Universelles Menschenrecht, ist klar. Ein solcher Begriff scheint für die Begründung allgemeiner Menschenrechte ungeeignet, liegt er doch gerade an den Ketten der eigenen konkreten Setzungsmacht. Nach ihm wäre Kreon im Recht und Antigone im Unrecht gewesen.
Andererseits war Antigone mit ihrem göttlichen Recht, dass aber auf Erden nicht zur rechten Zeit aufzufinden war auch nicht geholfen. „Die ewigen Rechte, die droben hangen, unveräußerlich und unzerbrechlich wie die Sterne selbst.“ 7 Dies wäre die extreme Gegenposition zu einem rein positivistischen Rechtsverständnis. Die Vorstellung einer Art Naturrecht. Es orientiert sich nicht am „Sein“ der Rechtsordnung sondern an ihrem „Sollen“. 8 Was durch menschliche oder
5 Vgl. Braun: Einführung in die Rechtsphilosophie S.40
6 Kelsen: Die Reine Rechtslehre S. 25 f
7 Schiller, Wilhelm Tell, 2. Akt. 2.Szene
8 Vgl. Kant: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten S.385 (389)
2
göttliche Vernunft als Recht erkannt wird ist Recht. 9 Es besteht die große Gefahr eines Utopias, eines Rechtes, „bloß im Gehirne der Menschen.“ 10 Ein Recht, dass zu ideologiegeladen, völlig unabhängig von jeder empirischen Realität existiert, betrifft uns im Grunde gar nicht und scheint daher fast ebenso unbefriedigend wie ein Rechtsbegriff der sich nur auf formelle Durchsetzbarkeit bezieht. Zwischen diesen zwei Extremen kann sich der Rechtsbegriff bewegen. 11 Zu welcher Seite neigen sich die Menschenrechte? Diese Frage wird sich nach der Geschichte und dem Begriff der Menschenrechte richten.
II. Der Begriff der Menschenrechte
Die Klassische Definition eines Menschenrechts ist, dass es universell und allen Menschen eigen sei, unabhängig vom Staat in dem sie leben.
„A human right by definition is a universal moral right, something which all men, everywhere, at all times ought to have, something of which no one may be deprived without a grave affront to justice, something which is owing to every human being simply because he is human.“ 12 Im Hinblick auf die “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen“ vom 10.12.1948 kann man Menschenrechten vier Ansprüche zuschreiben. Sie gelten allgemein (für jeden), identisch (mit gleicher Bedeutung), egalitär (in gleichem Maße, ohne zwischen einzelnen Rechten abzustufen) und kategorisch (bedingungslos). 13
Häufig wird in Anlehnung an Georg Jellinek 14 15 unterschieden zwischen Menschenrechten des status negativus, activus und positivus. Rechte des status negativus stellen Abwehrrechte gegen den Staat dar. Darunter fallen etwa das Tötungs- und Folterverbot, Meinungs- und Religionsfreiheit.
Solche des status activus versetzen den Bürger in die Lage das politische Leben mitzugestalten, wie etwa Wahl- und Versammlungsrecht, sowie gleichberechtigter Zugang zu öffentlichen Ämtern. Die Rechte des status positivus stellen Leistungspflichten des Staates gegenüber dem Bürger dar. Darunter fallen etwa das Recht auf Bildung, Arbeit und einen angemessenen Lebensstandard.
9 Vgl. z.B. Locke: Zwei Abhandlungen über die Regierung 2. Buch § 6; Cumberland: De legibus naturae
10 Gans: Vorlesung nach G.W.F. Hegel S.4
11 Vgl. Braun: Einführung in die Rechtswissenschaft S.35
12 Cranston: What are Human Rights? S.36
13 Vgl. Menke/Pollmann: Philosophie der Menschenrechte S.71
14 Vgl. ebenda S.114
15 Vgl. Jellinek: System der subjektiven öffentlichen Rechte S.65
3
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Gabor Stefan, 2008, Die Universalität der Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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