I
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Das internationale Insolvenzrecht 1
2. 1. Deutschland 2
2. 2. Italien 2-3
3. Arten von Insolvenzverfahren 3
3. 1. Insolvenzverfahren in Deutschland 3
3. 2. Insolvenzverfahren in Italien 3-5
4. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 5
4. 1. Voraussetzungen in Deutschland 5
4. 2.Voraussetzungen in Italien 5-6
5. Sanierungsverfahren und Liquidationsverfahren 6
5. 1. Sanierungsverfahren in Deutschland 6-7
5. 2. Sanierungsverfahren in Italien 7
5. 3. Liquidationsverfahren in Deutschland 7-8
5. 4. Liquidationsverfahren in Italien 8
6. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung 8
6. 1. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Deutschland 8
6. 2. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Italien 9
7. Der europäische Zusammenhang 9-10
II
Abkürzungsverzeichnis
BGH = Bundesgerichtshof d. h. = das heißt EG = Europäische Gemeinschaft EGInsO = Insolvenzordnung der Europäischen Gemeinschaft EGV = Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft EU = Europäische Union EuGH = Europäischer Gerichtshof EuInVO = Insolvenzverordnung der Europäischen Union Ggf. = gegebenenfalls InsO = Insolvenzordnung i. S. = im Sinne i. V. m. = in Verbindung mit lt. = laut o. ä. = oder ähnliches u. a. = unter anderem z. B. = zum Beispiel
1
1. Einleitung
Im Zuge der allgemein zunehmenden Verschuldung und Überschuldung von natürlichen- wie auch juristischen Personen, wurde ein Gesetz konzipiert, welches dazu dienen sollte, 1. eine Entschuldung zu erleichtern und die Erhaltung der wirtschaftlichen
Existenz 1 eines Schuldners zu ermöglichen und 2. eine möglichst gerechte Aufteilung der Vermögenswerte zur Wahrung des sozialen Friedens auf alle Gläubiger zu schaffen. Das sogenannte Insolvenzgesetz existiert weltweit in unterschiedlichster Art und Form. Es impliziert das Konkursrecht, welches eine vollständige Liquidation nach sich zieht, sowie Sanierungsnormen, die dem Zweck der Rettung dienen. Durch die immer mehr vorangetriebene Europäisierung sind heute sogar Bestrebungen im Gange, ein einheitliches europäisches Insolvenzrecht zu schaffen, welches dann in allen EU-Mitgliedstatten exakt gleich ist und so seine Anwendung erleichtert und eine Grenzflucht aus diesen Gründen überflüssig macht. Bis Dato ist es allerdings so, daß die einzelnen Länder auch je ein spezifisch unterschiedliches Gesetz dieser Art haben und anwenden.
2. Das internationale Insolvenzrecht
Das internationale Insolvenzrecht kann in zwei generelle Prinzipien unterteilt werden: Das Universalitätsprinzip und das Territorialprinzip.
Ein Insolvenzverfahren, welches nach dem Universalitätsprinzip durchgeführt wird, umfasst das Weltvermögen des Schuldners. Es spielt keine Rolle, in welchem Staat sich seine Vermögensgegenstände befinden. Dem entgegen steht das Insolvenzverfahren, welches nach dem Territorialprinzip durchgeführt wird. Hier fließen lediglich die Vermögenswerte ein, welche in dem Land verfügbar sind, in welchem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Letzteres bietet somit erheblich mehr Raum für
Manipulationen, da alle ausländischen Vermögenswerte nicht erfasst werden können. 2
1 Vgl. Häsemeyer, Insolventrecht, S. 21
2 Vgl. Haarmeyer, Handbuch InsO, RdNr. 127
2
2. 1. Deutschland
Bei internationalen Insolvenzen wird in Deutschland seit dem Jahre 1985 dem
Universalitätsprinzip Folge geleistet. 3
Die Neuregelung des deutschen internationalen Insolvenzrechtes ist erst mit Inkrafttreten der neuen Insolvenzordnung vom 20.03.2003 durch den BGH erlassen worden. Das bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich in Art. 102 EGInsO geregelte internationale Insolvenzrecht ist nun in den §§ 335 bis 358 InsO verankert. Die seit 31.
Mai 2002 eingeführte Europäische Insolvenzordnung 4 enthält alle weiterführenden Regelungen, welche hier nicht definiert sind und ist allgemein übergeordnet anzuwenden. Sie geht dem deutschen Recht vor.
„Das grenzüberschreitende Element entsteht durch die transnationale Tätigkeit des Schuldners, wenn er entweder Vermögen in mehreren Staaten besitzt oder seine
Gläubiger im Ausland ansässig sind.“ 5 Bei jeder Insolvenzeröffnung ist zunächst die gerichtliche Zuständigkeit zu prüfen. Diese ist auf Art. 102 EGInsO i.V.m. Art. 3 (1)
EuInVO zu stützen. 6 Hiernach muß derjenige Staat das Verfahren eröffnen, in welchem sich der hauptsächliche Interessensmittelpunkt des Schuldners befindet. Bei Firmen und Gesellschaften wird der Gesellschaftshauptsitz als solcher unterstellt, solange nichts
Gegenteiliges nachgewiesen ist. 7
Nach der Zuständigkeitsermittlung bedarf es zunächst noch der Klärung, welches Recht zur Anwendung kommt. Seine Auswirkungen und das Insolvenzverfahren selbst unterliegen in der Regel dem Staatsrecht des Staates, welcher das Verfahren eröffnet.
2. 2. Italien
Das italienische Insolvenzrecht wurde bereits 1942 erlassen und kennt keine Privatinsolvenz und somit auch nur für Unternehmen eine Restschuldbefreiung. Nach der Konkursordnungsreform vom 12.06.2006 ist diese an bestimmte Voraussetzungen gebunden und auch nur einmal in zehn Jahren durchführbar. Besonders markant ist die ausgesprochen lange Verfahrensdauer.
3 Vgl. Haarmeyer, Handbuch InsO, RdNr. 128
4 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000
5 Wiórek, Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im Europäischen Insolvenzrecht, S. 36-37
6 Vgl. Smid, Deutsches und Euroüäisches Internationeles Insolvenzrecht, S. 164 ff
7 Vgl. Art. 3 (1) EuInsVO.
3
Da auch in Italien die EuInsVO als europäisches Recht unmittelbare Wirkung hat und somit dem nationalen Recht vorgeht, ist es über Umwege trotzdem möglich, eine Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung zu erlangen. Denn „auch wenn ein Mitgliedstaat nur den Kaufmannskonkurs kennt, muß dort das Insolvenzverfahren eines
anderen Mitgliedstaates über einen Nichtkaufmann anerkannt werden.“ 8 Parallel zu einem Hauptverfahren kann aus Gründen des primären Schutzes der inländischen Gläubiger auch ein Sekundärverfahren in jedem Mitgliedstaat eröffnet werden, sofern der Schuldner hier seine Nierlassung ausübt. Der Begriff der Niederlassung ist in diesem Zusammenhang nicht genau definiert und somit mehr als umstritten.
3. Arten von Insolvenzverfahren
3. 1. Insolvenzverfahren in Deutschland
Das deutsche Rechtssystem kennt nur ein einheitliches Insolvenzverfahren gleichermaßen für Unternehmen wie auch für Privatpersonen. Hierbei wird die gesamte Insolvenzmasse verwertet und quotal an die Gläubiger verteilt. Eine Beantragung beim zuständigen Amtsgericht ist hierzu von Nöten, wie auch die Zulassung desselben. Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter führt von diesem Zeitpunkt an die komplette Insolvenz durch. Die Unternehmung/Privatverson ist somit selbst von der Geschäftsführung generell ausgeschlossen; sie obliegt dem Verwalter im Ganzen. Diesem ist es auch möglich, einen sogenannten Insolvenzplan zu erstellen und somit den Versuch zu starten, das Unternehmen zu retten.
3. 2. Insolvenzverfahren in Italien
Das Rechtssystem in Italien kennt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren: einmal die normale Insolvenz, d. h. bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens die Liquidation desselben unter Aufteilung des Erlöses aus den verschiedenen Vermögenswerten auf die Gläubiger nach Rangfolge.
8 http://www.insolvenzverein.de
4
Das Gericht erster Instanz (Tribunale Fallimentare) eröffnet das Konkursverfahren am Hauptsitz eines Unternehmens. Nach Verfahrenseröffnung sind
Einzelzwangsvollstreckungen ausdrücklich verboten. Sie dürfen weder begonnen noch weiter fort geführt werden. Bestehende Vertragsverhältnisse, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht oder auch erst teilweise erfüllt sind, müssen ruhen bis der Konkursverwalter (curatore), nach Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung (comitato dei creditori), erklärt, anstelle des Schuldners in diese Verträge einzutreten oder sich aus diesen zu lösen. Nach Ablauf einer vom Richter festgesetzten 60-Tage-Frist, welche durch die andere Vertragspartei beantragt wurde, gilt ein Vertrag dann als aufgelöst. Werkverträge lösen sich durch ein Konkursverfahren generell auf. Es sei denn, der Verwalter würde in einen solchen eintreten wollen. Bei laufenden Ratenverkäufen gebietet der Konkurs des Verkäufers keine Vertragsauflösung, beim Käuferkonkurs gelten dieselben Regeln wie beim Werkvertrag. Zu einer erzwungenen Konkurseröffnung im Rahmen eines Vergleichsverfahrens genügt es, wenn der Vergleichsverwalter feststellt, dass der Schuldner unrichtige Angaben zu Teilen seines Vermögens gemacht hat. Hierzu zählt die Verheimlichung von Vermögensteilen oder das Wegschaffen derselben, sowie falsche Angaben über die Höhe der Forderungen, welche arglistig nicht oder nicht richtig angegeben wurden, sowie die Falschangabe der Höhe und der Masse der Verbindlichkeiten. In diesem Falle ist der beauftragte Richter sofort von diesem Tatbestand und weiteren kriminellen Verschleierungshandlungen und Taktiken zu informieren. Infolge dieser Kenntnis ist der Richter nun verpflichtet, eine Untersuchung dieser Vorgänge anzuordnen. Dies zieht die Aufhebung des Vergleichsverfahrens und die sofortige Konkurseröffnung nach sich. Die Zulässigkeitsbedingungen für den Ausgleich müssen voll erfüllt sein. Mangelhaftigkeit oder Fehlerhaftigkeit haben dieselben Auswirkungen. Das andere Verfahren ist die Verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation (liquidazione coatta amministrativa). Dieses Verfahren kommt nur für Unternehmen zum tragen, die eigentlich gesetzlich nicht in Insolvenz gehen dürften, wie z. B.: Banken oder Versicherungen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit der Abwendung einer Insolvenz. Hierzu existieren zwei Alternativen:
a) aussergerichtlicher Vergleich (concordato preventivo) hierbei ist dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, selbst einen Vergleich mit seinen Gläubigern zu schließen. Es werden ihnen Vermögensgegenstände
5
übergeben, wohingegen diese einen Zahlungsaufschub, Zinsveringerung und/oder Erlass gewähren. Hierbei handelt es sich um ein inoffizielles Verfahren, welches dem Schuldner die Möglichkeit zur Weiterführung seiner Geschäfte bietet und nur vor einer Konkurseröffnung zum tragen kommen kann.
b) das förmliche Vergleichsverfahren (concordato fallimentare) In diesem Fall schlägt der Schuldner seinen Gläubigern einen Umschuldungs-und Zahlungsplan vor. Dieser muss aber am Sitz des Unternehmens vom zuständigen Gericht geprüft werden. Die Entscheidung auf Zulassung oder Abweisung unterliegt der Staatsgewalt. Bei Zulassung dürfen die Geschäfte ganz normal weitergeführt werden, allerdings unter der Kontrolle eines amtlich bestellten Vermögensverwalters. Somit kann also diese Art des Vergleiches erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens zum tragen kommen.
4. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
4. 1. Voraussetzungen in Deutschland
Grundsätzlich kann über jede Unternehmung wie auch über jeden Verbraucher ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht. Dieser Antrag muss von einem Gläubiger oder dem Schuldner selbst gestellt werden. Diese Möglichkeit ist staatlichen Stellen verwehrt. Aus Gründen des Mißbrauchschutzes muß bei einer Antragstellung durch einen Gläubiger, welcher Inhaber einer Forderung sein muß, die (drohende) Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung des Schuldners nachgewiesen werden.
Die letzte Voraussetzung ist die Sicherung der Finanzierung des Insolvenzverfahrens. 9 Ist diese nicht gesichert, wird es mangels Masse abgewiesen. Das Gericht veranlasst mit Eröffnung des Verfahrens die Bekanntmachung in amtlichen Blättern oder/und im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
9 Vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 InsO
6
4. 2. Voraussetzungen in Italien
Die einzige Voraussetzung zur Verfahrenseröffnung in Italien ist die Zahlungsunfähigkeit einer Unternehmung. Antrag auf Liquidation kann ausser den Gläubigern und dem Schuldner selbst auch die Staatsanwaltschaft stellen. Der Vergleich hingegen kann ausschließlich vom Schuldner beantragt werden.
Veröffentlicht wird der Insolvenzeröffnungsbeschluß im Gesellschaftsregister, welches auch online verfügbar ist. Zusätzlich werden alle Beteiligten informiert.
5. Sanierungsverfahren und Liquidationsverfahren
5. 1. Sanierungsverfahren in Deutschland
Die Entscheidung über die vorläufige Fortführung eines Unternehmens unter Inanspruchnahme eines Sanierungsplans oder deren Liquidation steht ausschließlich den Gläubigern zu. Sie entscheiden auf der Gläubigerversammlung. Auf diesem Wege kann
dann ein Verwalter mit der Erstellung eines sog. Insolvenzplans beauftragt werden. 10 Es ist allerdings auch möglich, daß der Schuldner selbst einen solchen Plan zur
Entscheidung vorlegt. 11
Ein solcher Insolvenzplan unterteilt sich in zwei Bereiche: a) der darstellende Teil
In diesem wird die derzeitige Unternehmenssituation detailliert dargestellt, damit alle Beteiligten auf das genaueste über den aktuellen Stand und die bereits getroffenen Maßnahmen oder die, die noch getroffen werden sollen, informiert
sind. 12 b) der gestaltende Teil
„Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans wird festgelegt, wie die Rechtsstellung
der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll“ 13
Nach Planerstellung wird dieser einer Vorprüfung durch das Gericht unterzogen, 14 um so einer Verzögerung wegen Gesetzwidrigkeit o. ä. entgegen zu wirken. Der Plan wird
10 Vgl. § 288 Abs. 2 InsO
11 Vgl. § 288 Abs. 1 InsO
12 Vgl. § 220 InsO
13 § 221 InsO
14 Vgl. § 231 InsO
7
nun dem Gläubigerausschuß, dem Insolvenzverwalter, dem Betriebsrat und dem
Schuldner zu Stellungnahme vorgelegt. 15 Hiernach wird ein Abstimmungs- und Erörterungstermin festgesetzt, der jedem Gelegenheit gibt, zum vorgelegten
Insolvenzplan Stellung zu nehmen, bevor dieser durch Abstimmung 16 der Gäubiger zugelassen wird und final vom Insolvenzgericht bestätigt. 17 Durch die damit erreichte Rechtskraft des Sanierungsplans wird die Aufhebung des
Insolvenzverfahrens durch die Gerichtsbarkeit veranlasst 18 , der Insolvenzverwalter seiner Ämter enthoben und der Schuldner wieder in die Rechte über sein Vermögen eingesetzt. Ggf. wird die Umsetzung des Plans durch den Insolvenzverwalter
überwacht, wenn dieses im gestaltenden Teil festgelegt wurde. 19
5. 2. Sanierungsverfahren in Italien
Der Schuldner kann während des Vergleichsverfahrens einen von einem sachverständigen Gutachter als durchführbar erachteten Umschuldungsplan vorlegen. Er muß eine Umschuldungsprognose enthalten, die Vorschläge zur Rückzahlung der Schulden beinhaltet. Die Aufstellung der Schulden bedarf einer gewissen Form. Diesem Verzeichnis müsssen dann noch die Inhaber von 60% der Gläubigermasse zustimmen. Somit sind die Kriterien erfüllt, und der Plan wird vom Gericht zur Durchführung bestätigt.
5. 3. Liquidationsverfahren in Deutschland
Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter wandelt alle Vermögenswerte in Geld um und verteilt es dann entsprechend eines zuvor erstellten Verteilungsverzeichnisses,
welches er anhand der Insolvenztabelle 20 aufgestellt hat, proportional an die Gläubiger. Beim Verkauf des Vermögens entscheidet er nach seinem Ermessen, allerdings mit dem Ziel eines höchstmöglichen Erlöses. Das Unternehmen kann als Gesamtes wie auch in einzelnen Teilen veräußert werden. Während der gesamten Laufzeit des Verfahrens
15 Vgl. § 232 InsO
16 Vgl. §§ 243 - 246 InsO
17 Vgl. § 248 Abs. 1 InsO
18 Vgl. § 258 abs. 1InsO
19 Vgl. § 261 Abs. 1 S. 1 InsO
20 Vgl. § 175 InsO
8
erhalten die Gläubiger Abschlagzahlungen 21 . Nachdem das Erlösverfahren abgeschlossen ist, erfolgt nach vorheriger Zustimmung des Insolvenzgerichts 22 die sog. Schlußverteilung 23 , womit das Insolvenzverfahren endgültigen seinen Abschluß findet. Sollten Überschüsse erwirtschaftet worden sein, werden diese dem Schuldner ausgezahlt.
5. 4. Liquidationsverfahren in Italien
Auch hier werden die Forderungen durch den Insolvenzverwalter genauestens fest- und aufgestellt, die Firmenwerte veräußert und auch die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfaßt. Die erzielten Überschüsse werden der Rangordnung der Forderungen entsprechend an die Gläubiger verteilt. Sollten die Gläubiger auf diesem Wege keine volle Befriedigung Ihrer Forderungen erhalten, können sie die Restforderungen nach Abschluß des Verfahrens weiterhin gegen den Schuldner geltend machen, es sei denn, diesem wäre eine Restschuldbefreiung (estebitazione) gewährt worden.
6. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung
6. 1. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Deutschland
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird nach der ausgeführten Schlussverteilung von Amts wegen durchgeführt und bekannt gegeben. Bei einer Firmeninsolvenz haben jetzt alle Gläubiger die Möglichkeit, ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner geltend zu machen, da hier eine Restschuldbefreiung nicht möglich ist. Nach Aufhebung des Verfahrens erhält der Schuldner die Verfügungsmacht über sein Restvermögen, falls vorhanden, zurück.
Bei Verbraucherinsolvenzen ist auf Antrag eine sog. Restschuldbefreiung 24 möglich, hier werden dem zur Zahlung Verpflichteten die restlichen Schulden erlassen, damit es natürlichen Personen möglich ist, einen wirtschaftlichen Neubeginn zu starten. Bei einem Planverfahren endet das Insolvenzverfahren mit der Rechtskraft der Planbestätigung.
21 Vgl. § 187 Abs. 2 S. 1 InsO
22 Vgl. § 196 Abs 2 InsO
23 Vgl. § 188 S. 1 InsO
24 Vgl. § 288 InsO
9
6. 2. Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung in Italien
Das italienische Recht bietet die Möglichkeit zur Beendigung eines Insolvenzverfahrens, wenn sämtliche Vermögensgegenstände verkauft und die Verbindlichkeiten entsprechend der Rangordnung verteilt wurden. Wenn nicht alle Verbindlichkeiten getilgt wurden, aber auch keine Masse mehr vorhanden ist, bedeutet dies ebenfalls die Beendigung des Verfahrens.
Daraus ergibt sich für den Schuldner die Konsequenz, dass er nach Abschluß der Insolvenz wieder ungehindert seinen Geschäftstätigkeiten nachgehen kann, sofern er sich nicht der Insolvenzverschleppung oder einer ähnlichen Straftat schuldig gemacht hat.
Sofern keine Restschuldbefreiung (esdebitazione) gewährt wird, ist es den Gläubigern möglich, nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die hieraus resultierenden restlichen Schulden beizutreiben.
7. Der europäische Zusammenhang
Die Warenverkehrsfreiheit wie auch die Niederlassungsfreiheit innerhalb des EU-Binnenmarktes haben die Grundlage geschaffen, auf der sich die grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Unternehmen verwirklichen lassen. Aufgrund dieser Entwicklung wurde eine innergemeinschaftliche Gesetzgebung unabdingbar. Dies gestaltet sich jedoch recht schwierig, da jeder Mitgliedstaat seine eigene Gesetzgebung möglichst übernommen sehen will bzw. ein möglichst grosses Mitspracherecht an der neuen europäischen Rechtsordnung erreichen möchte.
Diese Geschäftstätigkeit der Unternehmungen über mehrere Staaten hinweg sowie die grenzüberschreitende Vermögensaufsplittung von Privatpersonen birgt im Falle einer Zahlungsunfähigkeit diverse Abwicklungsschwierigkeiten.
Durch das Europäische Insolvenzrecht wurde erst kürzlich hier Abhilfe geschaffen, ein europaweites Vermögen zu erfassen, verwalten und gerecht an die Gläubiger zu verteilen. Die bisherige Handhabung ohne EuInsVO stand der gewollten und entstandenen Unternehmens- und Vermögensmobilität entgegen. Jeder Staat hat sein spezifisches nationales Insolvenzrecht mit entsprechend unterschiedlichen Bestimmungen zu transnationalen Sachverhalten, welche lediglich ggf. durch völlig unterschiedliche Abkommen einzelner Staaten untereinander Regelungen gefunden
10
hatten. Es war also durchaus möglich, durch grenzüberschreitende Verschiebungen von Vermögnswerten die Insolvenzmasse zu verringern, weil beispielsweise der Konkurs in diesem Land nicht anerkannt wurde. Daher ist es durchaus verständlich, dass das Fehlen einer gemeinschaftstaaten übergreifenden Insolvenzordnung als störend bei der Vollendung eines gemeinsamen Binnenmarktes anzusehen war, da so keinerlei Rechtssicherheit bzw. Rechtsfrieden gegeben war.
Die Frage der Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens in Deutschland wurde beispielsweise nie wirklich abschließend und allgemeingültig geklärt, weder im ursprünglichen Konkursrecht noch in der heute gültigen Insolvenzordnung. Hierzulande wurde nicht am strengen Territorialprinzip festgehalten, so dass ein Zugriff von ausländischen Staaten auf in Deutschland befindliches Vermögen im allgemeinen gewährt wurde.
Das Europäische Insolvenzrecht findet nur Anwendung, wenn das verschuldete Unternehmen europaweit verstreutes Vermögen besitzt.
Literaturverzeichnis
• Blitz, Jan (2002): Sonderinsolvenzverfahren im internationalen Insolvenzrecht
unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 2000, Diss., Berlin 2002
• Kompat, Birgit Melanie (2006): Die neue Europäische Insolvenzordnung, Band
11, Hamburg 2006
• Smid, Dr. Stefan (2004): Deutsches und Europäisches Internationales
Insolvenzrecht Kommentar, Stuttgart 2004
• Wiórek, Piotr Marcin (2005): Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im
Europäischen Insolvenzrecht, 1. Aufl., Baden-Baden 2005
• Wolfs Steuer-Gesetze (2007): Insolvenzrecht 2007, 6. Auflage, Berg
Internetquellen
• http://www.adf-inkasso.de/news/041026.htm, Stand 15.12.2007
• http://www.bafi.de/fdb-SE,MKT20070730154644,Google.html, Stand
15.12.2007
• http://ec.europa.eu, Stand 15.12.2007
• http://www.insolvenzverein.de/archiv/veranstvorbei02/Riedemann.htm, Stand
28.12.2007
Arbeit zitieren:
Mareile Darius, 2007, Insolvenzrecht in Deutschland und Italien, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Das Insolvenzverfahren in Deutschland
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 31 Seiten
Die Liberalisierung des Agrarhandels und seine Auswirkungen auf die EU
VWL - Internationale Wirtschaftsbeziehungen
Seminararbeit, 20 Seiten
Die Zukunft von Agrarsubventionen in der EU: Herausforderungen durch a...
Diplomarbeit, 96 Seiten
Das wirtschaftspolitische Instrumentarium der EU-Integrationspolitik u...
Seminararbeit, 27 Seiten
Kritische Analyse der praktischen Bedeutung des Insolvenzplans zum Zwe...
BWL - Investition und Finanzierung
Diplomarbeit, 86 Seiten
Arbeitsrecht in der Insolvenz – Einschränkung von Arbeitnehmerrechten?
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Diplomarbeit, 108 Seiten
Analyse des Insolvenzverfahrens unter besonderer Berücksichtigung der ...
BWL - Investition und Finanzierung
Diplomarbeit, 97 Seiten
Möglichkeit der Unternehmenssanierung im Insolvenzfall
BWL - Investition und Finanzierung
Hausarbeit, 35 Seiten
Das Mitarbeitergespräch - Ein vielschichtiges Führungsinstrument unter...
BWL - Personal und Organisation
Bachelorarbeit, 70 Seiten
Das kooperative Mitarbeitergespräch in Organisationen der Sozialwirtsc...
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Hausarbeit, 16 Seiten
Rangrücktrittserklärung, bedingter Forderungsverzicht und Besserungssc...
Seminararbeit, 45 Seiten
Mitarbeitergespräch in der Unternehmenspraxis
BWL - Personal und Organisation
Seminararbeit, 37 Seiten
Leistungsorientierte Bezahlung im öffentlichen Dienst
Die Anwendung des § 18 TVöD VK...
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Diplomarbeit, 148 Seiten
Konfliktbearbeitung und Konfliktlösung in einer Arbeitsgruppe
Soziologie - Individuum, Gruppe, Gesellschaft
Hausarbeit, 21 Seiten
Mareile Darius hat den Text Insolvenzrecht in Deutschland und Italien veröffentlicht
Mareile Darius hat einen neuen Text hochgeladen
Deutschland-Italien / Italien-Deutschland
Geschichte einer schwierigen B...
Gian E Rusconi, Antje Peter
Kriminalität und Justiz in Deutschland und Italien / Criminalità e giu...
Rechtspraktiken und gerichtlic...
Marco Bellabarba, Gerhard Schwerhoff, Andrea Zorzi
Der Streit um das Schulkreuz in Deutschland und Italien.
Weltanschaulich-religiöse Neut...
Richard Wiedemann
Gläubigerbeteiligung im Regelinsolvenzverfahren
Eine rechtsvergleichende Unter...
Christoph Niemeyer
0 Kommentare