II
INHALTSÜBERSICHT
Inhaltsverzeichnis. II
Darstellungsverzeichnis. IV
Abk ürzungs- und Symbolverzeichnis. V
PROBLEMAUFRISS. 1
1
2 KONZEPTIONELLE GRUNDLAGEN DER IFRS-RECHNUNGSLEGUNG UND DERIVATEBEGRIFF3
2.1 ZWECKE UND GRUNDPRINZIPIEN DER RECHNUNGSLEGUNG NACH IFRS 3
2.2 KLASSIFIZIERUNG UND GRUNDTYPEN DERIVATIVER FINANZINSTRUMENTE 9
2.3 SYSTEMATISIERUNG VON DERIVATEN FÜR ZWECKE DER BILANZIERUNG. 13
2.3.1 Freistehende Derivate 13
2.3.2 Strukturierte Produkte 15
2.3.3 Hedge accounting. 16
BILANZIERUNG FREISTEHENDER DERIVATIVER FINANZINSTRUMENTE. 17
3
3.1 ANSATZ 17
3.2 BEWERTUNG 19
3.2.1 Zugangsbewertung 19
3.2.2 Folgebewertung. 20
3.2.2.1 Kategorien von Finanzinstrumenten für Zwecke der Folgebewertung. 20
3.2.2.2 Folgebewertungsvorschriften für derivative Finanzinstrumente 21
3.2.2.3 Folgewertung ausgewählter derivativer Finanzinstrumente 25
3.3 AUSWEISVORSCHRIFTEN UND ANGABEPFLICHTEN 27
3.4 KRITISCHE WÜRDIGUNG. 28
BILANZIERUNG STRUKTURIERTER PRODUKTE 30
4
4.1 ABSPALTUNG DES EINGEBETTETEN DERIVATS VOM BASISVERTRAG 30
4.1.1 Vorschriften zur Abspaltung. 30
4.1.2 Zeitpunkt der Beurteilung zur Abspaltung 35
III
4.2 ZERLEGTE BILANZIERUNG EINES STRUKTURIERTEN PRODUKTS. 38
4.3 EINHEITLICHE BILANZIERUNG EINES STRUKTURIERTEN PRODUKTS. 41
4.4 AUSWEISVORSCHRIFTEN UND ANGABEPFLICHTEN 42
4.5 KRITISCHE WÜRDIGUNG. 43
BILANZIERUNG VON SICHERUNGSBEZIEHUNGEN 44
5
5.1 VORAUSSETZUNGEN DES HEDGE ACCOUNTING 45
5.1.1 Komponenten einer Sicherungsbeziehung. 45
5.1.1.1 Sicherungsinstrumente. 45
5.1.1.2 Grundgeschäfte 47
5.1.2 Anforderungen an eine Sicherungsbeziehung 52
5.1.2.1 Designation und Dokumentation als formale Anforderungen 52
5.1.2.2 Effektivität der Sicherungsbeziehung als materielle Anforderung 53
5.2 BILANZIELLE ABBILDUNG VON MICRO HEDGES. 55
5.2.1 Bilanzierung von fair value hedges 55
5.2.2 Bilanzierung von cash flow hedges 61
5.2.3 Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb. 66
5.3 PORTFOLIO FAIR VALUE HEDGE ACCOUNTING BEI DER ABSICHERUNG VON
ZINS ÄNDERUNGSRISIKEN. 66
5.3.1 Vorgehensweise 67
5.3.2 Bilanzielle Abbildung 73
5.4 AUSWEISVORSCHRIFTEN UND ANGABEPFLICHEN 74
5.5 KRITISCHE WÜRDIGUNG. 75
ABSCHLIE ßENDE WÜRDIGUNG UND AUSBLICK 76
6
Anhang. 78
Literaturverzeichnis. 83
Rechtsquellenverzeichnis 94
Darstellung 1: Konzeptioneller Aufbau...................................................................................2 Darstellung 2: System der Rechnungslegungsgrundsätze des IASB........................................5 Darstellung 3: Klassifikationsansatz derivativer Finanzinstrumente.....................................10 Darstellung 4: Optionsstrategien............................................................................................11 Darstellung 5: Folgebewertung derivativer Finanzinstrumente.............................................22 Darstellung 6: Stufenordnung zur fair value-Ermittlung derivativer Finanzinstrumente......24 Darstellung 7: Trennungsvorschriften für strukturierte Produkte..........................................35 Darstellung 8: Sicherungskomponenten und Zuordnungsmöglichkeiten...............................52 Darstellung 9: Methoden der Effektivitätsmessung................................................................54 Darstellung 10: Bilanzierung eines available for sale-Wertpapiers mit anteiliger
Sicherung.........................................................................................................57 Darstellung 11: Bilanzierung eines Schuldscheindarlehens mit anteiliger Sicherung.............58 Darstellung 12: Cash flow hedge-Bilanzierungsregelungen am Beispiel eines geplanten
Rohstoffkaufs..................................................................................................63 Darstellung 13: Regelkreis des hedge accounting auf Portfoliobasis......................................68 Darstellung 14: Vorgehensweise zur Ermittlung der Laufzeitband-Effektivität.................................71
Abs. Absatz AG Application Guidance BC Basis for Conclusions BFA Bankenfachausschuss bzw. beziehungsweise d.h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union et al. et alii EURIBOR European Interbank Offered Rate F. Framework f. folgende (Seite) FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung ff. fortfolgende (Seiten) Fn. Fußnote GE Geldeinheit(en) GuV Gewinn- und Verlustrechnung HFA Hauptfachausschuss Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standards IG Implementation Guidance IT Information Technology i.V.m. in Verbindung mit Mio. Million Nr. Nummer o.V. ohne Verfasser PS Prüfungsstandard
PwC PricewaterhouseCoopers RH Rechnungslegungshinweis Rn. Randnummer RS Rechnungslegungsstandard Rz. Randziffer S. Seite SE Societas Europaea sog. so genannte Tz. Textziffer USA United States of America US GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles Vgl. Vergleiche z.B. zum Beispiel
§ Paragraf Delta (absoluter Differenzbetrag) ∆ Summenzeichen Σ
1 Problemaufriss
Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente (kurz: Derivate 1 ) ist seit den siebziger Jahren auf dem Vormarsch. Auslöser war zu dieser Zeit der Zusammenbruch des Bretton-Woods-Systems und die Abkehr vom Regime fixer Wechselkurse. Die damit entstandenen Zahlungsbilanzungleichgewichte waren ursächlich für zunehmende Schwankungen der Marktpreise auf den Finanzmärkten. Bedingt durch die hohe Kapitalmobilität und die hohe Integration der Finanzmärkte hat sich der Grad der Volatilität in Finanzpreisen seitdem erhöht. Aus diesem Grund hat die Nachfrage nach Derivaten drastisch zugenommen. 2 So verzeichnet die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für das Jahr 2006 im Vergleich zu 2005 einen relativen Anstieg des Handelsvolumens derivativer Finanzinstrumente um 39,5% auf absolut 415 Billionen US-Dollar. 3 Neben dem Hauptmotiv der Absicherung (hedging) gegen Zins-, Preis- und Wechselkursrisiken kommen derivative Finanzinstrumente im Zusammenhang mit Spekulations- und Arbitragestrategien zum Einsatz. 4 Auf Unternehmensebene gewinnen Derivate nicht nur in Kredit- und Versicherungsunternehmen, sondern auch in Handels- und Industrieunternehmen an Bedeutung. Eine in den Jahren 1998 und 1999 von GLAUM/PWC durchgeführte Befragung von 154 großen deutschen Industrie- und Handelsunternehmen führte zu dem Ergebnis, dass in 90 % dieser Unternehmen Derivate im Rahmen des Risiko- und Finanzmanagements eingesetzt werden. Die höchste Relevanz nehmen danach Devisentermingeschäfte ein. 5
Die hohe und wachsende Bedeutung von Derivaten im Finanzmanagement gilt insbesondere für Unternehmen, die auf internationaler Ebene agieren und einem großen Spektrum an Risiken ausgesetzt sind. Vor dem Hintergrund, dass kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen grundsätzlich ab 2005 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) verpflichtet sind 6 , befasst sich diese Arbeit mit der Frage, wie derivative Finanzinstrumente nach IFRS zu bilanzieren sind. Im Vordergrund steht die bilanzielle Abbildung gängiger finanzieller und nicht-finanzieller derivativer Finanzvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Spezielle Derivate, wie z.B. Kreditderivate, weisen finanzwirtschaftliche Eigenarten auf und werden im Rahmen dieser rechnungslegungsbasierten Untersuchung nicht behandelt. Ziel der Arbeit ist
1 lateinisch derivare = ableiten, herleiten.
2 Vgl. SCHÄFER, H./FRANK, B. (2006), S. 447; RUDOLPH, B./SCHÄFER, K. (2005), S. 13.
3 Vgl. FAZ (2007), S. 26.
4 Vgl. RUDOPLH, B./SCHÄFER, K. (2005), S. 29 ff.
5 Vgl. GLAUM, M./PWC (2000), S. 33 f.
6 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Artikel 4. Die Verordnung betrifft nur die anzuwendenden Regeln, nicht
die Aufstellungspflicht. Für Deutschland ist daher § 315a HGB hinsichtlich des Konzernabschlusses zu beach-
ten.
es, die bilanzielle Erfassung von derivativen Finanzinstrumenten de lege lata aufzuarbeiten und die Vorschriften kritisch zu bewerten. Zudem soll die Übereinstimmung der Regelungen mit den Prinzipien der IFRS-Rechnungslegungskonzeption untersucht werden.
In Kapitel 2 werden die Ziele der Rechnungslegung nach IFRS skizziert und die Grundtypen derivativer Finanzinstrumente erklärt. Im Hauptteil folgt die Arbeit einer dreiteiligen Aufgliederung. In Anlehnung an IAS 39 werden zunächst freistehende Derivate behandelt (Kapitel 3). Anschließend wird die Bilanzierung strukturierter Produkte betrachtet (Kapitel 4). In Kapitel 5 geht es um die bilanzielle Abbildung von Derivaten, die für Sicherungszwecke eingesetzt werden (hedge accounting). Am Ende dieser drei Kapitel erfolgt jeweils eine kritische Würdigung. Die abschließende Würdigung, die ebenfalls um einen Ausblick erweitert ist, schließt die Arbeit ab (Kapitel 6). Darstellung 1 veranschaulicht den konzeptionellen Aufbau.
Darstellung 1: Konzeptioneller Aufbau
Eigene Darstellung Quelle:
2 Konzeptionelle Grundlagen der IFRS-Rechnungslegung und Derivatebegriff
2.1 Zwecke und Grundprinzipien der Rechnungslegung nach IFRS
Die Ziele und Grundprinzipien eines nach IFRS aufgestellten Jahresabschlusses sind im Rahmenkonzept (Framework) verankert, das vom Standardsetter IASC im April 1989 als offizieller Referenzrahmen für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen veröffentlicht und vom IASB im April 2001 übernommen wurde. 7 8 Das Konzept bildet nach IFRS F.1 unter anderem die Grundlage für zu erlassende, zu ändernde und zu interpretierende Einzelregelungen und dient aus Anwendersicht als Interpretationshilfe für nicht geklärte Einzelsachverhalte. Hinsichtlich des Verbindlichkeitsgrades ist zu konstatieren, dass das Framework keinen eigenständigen Standard darstellt und folglich im Rahmen der Normenhierarchie nachrangig heranzuziehen ist. Mit der Implementierung wesentlicher Aussagen des Rahmenkonzepts in die verpflichtend anzuwendenden und von der EU anerkannten IAS 1 und IAS 8 gewinnt das Framework indirekt an Bedeutung. 9
Nach IFRS F.12 und IAS 1.7 besteht die alleinige Zielsetzung von Jahresabschlüssen in der Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen (decision usefulness). Mögliche von den Adressaten zu treffende Entscheidungen werden im Vorwort des Rahmenkonzepts aufgelistet. So soll ein Bilanzleser beispielsweise über einen etwaigen Kauf eines Kapitalanteils entscheiden können. Um Entscheidungsrelevanz zu gewährleisten, bedarf es der Bereitstellung von Informationen, anhand derer zukünftige Zahlungsströme zeitlich, quantitativ und hinsichtlich ihrer Wahrscheinlichkeit zuverlässig geschätzt werden können. Die dafür notwendigen Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage sind der Bilanz, der GuV und der Kapitalflussrechnung als korrespondierende Rechenwerke sowie dem Anhang zu entnehmen. 10 Der Jahresabschluss soll also In-formationen zur Verfügung stellen, anhand derer zukunftsorientierte Ereignisse, wie z.B. die Leistung künftiger Zahlungen, hinreichend zuverlässig eingeschätzt werden können. 11 Als Adressaten stellt der IASB Investoren in den Vordergrund, mit der Begründung, dass die In-formationsbedürfnisse von Investoren als Risikokapitalgeber denen der meisten anderen Ad-
7 Vgl.PELLENS, B./FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J. (2006), S. 102.
8 Neben der Zielsetzung und den Grundprinzipien beinhaltet das Framework die Definition von Abschlusspos-
ten, Ansatz- und Bewertungskriterien sowie Kapitalerhaltungskonzepte. Vgl. erläuternd z.B. PELLENS,
B./FÜLBIER, R.-U./GASSEN, J. (2006), S. 101 ff.
9 Vgl. BOHL, W./MANGLIERS, O. (2006), § 2, Rn. 2.
10 Vgl. KÜMPEL, T. (2006), S. 1373; BIEG, H. ET AL. (2006a), S. 12 f.
11 Vgl. hierzu kritisch KESSLER, H. (2005), S. 71 ff. mit weiteren Nachweisen.
ressaten entsprächen. Daher wird auch von einer investitionsorientierten Rechnungslegung gesprochen. 12
Entscheidungsnützliche Informationen setzen grundlegend die tatsächliche Abbildung der Unternehmensverhältnisse voraus. Diese als fair presentation bezeichnete Norm schlägt sich in IFRS F.46 und IAS 1.13 nieder und ist idealtypisch als Ergebnis eines unter Einhaltung der Vorschriften aufgestellten Jahresabschlusses zu betrachten. „Im äußerst seltenen Fall“ 13 , in dem eine in einem Standard vorgeschriebene Einzelregelung mit einer tatsachengetreuen Abbildung kollidiere, ist im Sinne der fair presentation zu handeln, indem von der Einzelvorschrift unter Angabe der nach IAS 1.18 vorgeschriebenen Erläuterungen abgewichen wird. Mangels praktischer Fälle zu dieser Abweichungsregelung und unter Berücksichtigung der Bestrebung des IASB, bestehende Unstimmigkeiten zu beseitigen und fehlende Vorschriften für zukünftig abzubildende Sachverhalte zu ergänzen, verliert die Regelung im Ergebnis als „true and fair view override“ 14 an praktischer Relevanz. 15
Zur Erfüllung der Zielsetzung, entscheidungsrelevante Informationen durch eine fair presentation zu vermitteln, beinhalten das Rahmenkonzept sowie IAS 1 und IAS 8 Rechnungsle-gungsgrundsätze (underlying assumptions), die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten sind. Die Stufenordnung dieser Grundsätze ist in Basisannahmen, Primär- und Se-kundärgrundsätze sowie in Nebenbedingungen zu unterteilen. Darstellung 2 veranschaulicht die Konzeption.
12 Vgl. KIRSCH, H. (2007), S. 17; ebenso HEIZMANN, G. (2005), S. 17.
13 IAS 1.17.
14 BALLWIESER, W. (2006), S. 151.
15 Vgl. BAETGE, J/ZÜLCH , H. (2006), Rz. 209.
System der Rechnungslegungsgrundsätze des IASB Darstellung 2: In Anlehnung an HAYN, S. (1994), S. 720 Quelle:
Als Basisannahmen werden in IFRS F.23 und IAS 1.23-24 das Konzept der Unternehmens-fortführung (going concern principle) und in IFRS F.23 und IAS 1.25-26 das der Periodenabgrenzung (accrual basis) festgehalten.
Die Annahme der Unternehmensfortführung bildet nach IFRS F.23 und IAS 1.23-24 die Basis für die Aufstellung des Jahresabschlusses und ist solange zugrunde zu legen bis das Management die Unternehmensliquidation oder Einstellung der Geschäftsfähigkeit beabsichtigt oder die Fortführung des Unternehmens als unrealistisch erachtet. Bei der Beurteilung der Unter-nehmensfortfortführung sind neben den am Bilanzstichtag zur Verfügung stehenden Informationen auch wertaufhellende und wertbegründende Ereignisse mit einzubeziehen. Sofern Zweifel an der Unternehmensfortführung existieren, sind diese nach IAS 1.23 anzugeben. Kann die Prämisse nicht mehr zugrunde gelegt werden, sind die Tatsache, dass von der Fortführung nicht mehr ausgegangen werden kann, die Gründe und die für die Aufstellung des Jahresabschlusses angewandte Bewertungsbasis anzugeben. 16 Eine bestimmte Bewertungs-grundlage ist nicht vorgeschrieben, jedoch erscheint bei nicht existierender Fortführungsprä-
16 Vgl. IFRS F.23 und IAS 1.23.
misse der Ansatz von Liquidationswerten als ein angemessener Bewertungsmaßstab. 17 Über IAS 8.11(a), wonach für nicht explizit geklärte Sacherverhalte diejenigen Standards anzuwenden sind, die ähnliche Fragen behandeln, kann als Bewertungsgrundlage IFRS 5 „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche“ herangezogen werden. Vermögenswerte sind nach IFRS 5.11 mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Wert abzüglich Veräußerungskosten (Nettozeitwert) anzusetzen. 18
Der Grundsatz der Periodenabgrenzung 19 als zweite Basisannahme bestimmt die periodengerechte Erfassung von aufwands- und ertragswirksamen Geschäftsvorfällen. Die Zuordnung erfolgt unabhängig vom entsprechenden Zahlungsstrom anhand sachlicher und zeitlicher Kriterien. Konkretisiert wird der Grundsatz der Periodenabgrenzung durch das matching principle, das besagt, dass Aufwendungen in der Periode zu erfassen sind, in der sich die korrespondierenden, wirtschaftlich zugehörigen Erträge niederschlagen. 20 Eine Einschränkung erfährt das matching principle in IFRS F.95, wonach ein Abgrenzungsposten nur dann gebildet werden darf, wenn die Ansatzkriterien für Vermögenswerte oder Schulden erfüllt sind. Ansonsten ist gemäß IFRS F.97 eine sofortige Verrechnung in der GuV vorzunehmen. Ein wie in der HGB-Rechnungslegung kodifiziertes Realisationsprinzip existiert im Rahmenkonzept nicht. Vielmehr wird in IFRS F.76 darauf hingewiesen, dass Erträge auch unrealisierte Gewinne umfassen. 21
Die Primärgrundsätze, die auch als qualitative Grundsätze bezeichnet werden, untergliedern sich in Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit. 22 • Der Grundsatz der Verständlichkeit (understandability) verlangt nach IFRS F.25 die Aufbereitung von Jahresabschlussdaten dergestalt, dass ein Adressat mit „angemessene[n] Kenntnis[sen] geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung“ 23 die Informationen problemlos verstehen kann. Komplexe Sachverhalte, die zur Entscheidungsrelevanz beitragen, dürfen nach IFRS F.25 jedoch nicht vor dem Hinter-grund der Verständlichkeit weggelassen werden.
17 Vgl. ACHLEITNER, A.-K./BEHR G. (2003), S. 98.
18 Vgl. HINZ, M. (2005), S. 60.
19 Vgl. IFRS F.22; IAS 1.25-26. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Angaben in der Kapitalfluss-
rechnung.
20 Vgl. IFRS F.95.
21 So wird ein Gewinn, der aus der fair value-Bilanzierung marktfähiger held for trading-Finanzinstrumente
resultiert, unabhängig davon erfolgswirksam verbucht, ob der Gewinn bereits realisiert ist.
22 Vgl. nachfolgend HINZ, M. (2005), S. 61 ff.; ACHLEITNER, A.-K./BEHR G. (2003), S. 99 ff.; COENENBERG, A.
(2005), S. 58 ff.; STREIM, H. (2002), Rz. 41-58.
23 IFRS F.25.
• Der Grundsatz der Relevanz 24 (relevance) fordert, dass die vermittelten Informationen für die Entscheidungen des Adressaten relevant sind. Eine Information ist relevant, wenn sie die wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflusst. Der Grundsatz der Relevanz ist in eine qualitative (Art und Weise der Information) und eine quantitative Komponente (Wesentlichkeit der Information) zu unterteilen. Als qualitative Relevanz wird in IFRS F.29 die Berichterstattung über neue Segmente genannt. Unabhängig vom quantitativen Ausmaß eines Segments ist diese Information aus Adressatensicht relevant, um damit im Zusammenhang stehende Chancen und Risiken identifizieren und bewerten zu können. Die Wesentlichkeit als quantitative Komponente grenzt die Veröffentlichung von Informationen auf solche ein, die aufgrund ihrer Quantität entscheidungsrelevant sind, d.h. deren Weglassen oder falsche Darstellung die Adressaten bei der Entscheidungsfindung beeinflussen. Der Begriff der Wesentlichkeit (materiality) erstreckt sich über alle IFRS. Bilanzierungsvorschriften betreffen demnach nur Sachverhalte, die wesentlich sind.
• Um die Nützlichkeit von Informationen sicherzustellen, sind in IFRS F.31-32 und IAS 1.10(b) weiter die Verlässlichkeit (reliability) als Grundsatz festgelegt. Informationen sind demnach dann „verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von Verzerrungen sind.“ 25 Der Verlässlichkeitsgrundsatz wird durch die Sekundärgrundsätze der glaubwürdigen Darstellung, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, der Neutralität, der Vorsicht und der Vollständigkeit konkretisiert. Nach dem Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung sind durch Jahresabschluss-informationen die Geschäftsvorfälle realitätsgetreu wiederzugeben. Der Grundsatz substance over form stellt den Vorrang des wirtschaftlichen Gehalts gegenüber dem rechtlichen Gehalt fest und kommt insbesondere bei der Zurechnung von Eigentum zum Tragen.
Das Prinzip der Neutralität/Willkürfreiheit 26 fordert, dass die vermittelten Informationen frei von Verzerrungen sind. Gegen den Grundsatz wird verstoßen, wenn In-formationen subjektiv ausgewählt oder dargestellt werden, um ein a priori festgelegtes Ergebnis zu erreichen.
Bestehen aufgrund von Ungewissheit Ermessensspielräume bei der Bewertung, so postuliert das Vorsichtsprinzip 27 , dass es zu keiner Überbewertung der Vermögenswerte und keiner Unterbewertung der Verbindlichkeiten kommen darf. Im Einklang mit den Grundsätzen der Neutralität, Verlässlichkeit und glaubwürdigen Dar-
24 Vgl.IFRS F.26-30; IAS 1.29-31.
25 IFRS F.31.
26 Vgl. IFRS F.36 und IAS 8.10(b(iii)).
27 Vgl. IFRS F.37 und IAS 8.10(b(iv)).
stellung verlangt das Vorsichtsprinzip bei Entscheidungen unter Ungewissheit den Ansatz angemessener Schätzwerte. 28 Die bewusste Legung stiller Reserven ist somit implizit untersagt.
Vor dem Hintergrund der Wesentlichkeit und unter Beachtung von Kosten-Nutzen-Abwägungen sind Jahresabschlussinformationen nach IFRS F.38 und IAS 8.11(b(v)) vollständig anzugeben. Auf eine vollständige Datenbereitstellung bauen die Grundsätze der Relevanz und der Verlässlichkeit auf.
• Die Vergleichbarkeit 29 stellt schließlich eine weitere qualitative Annahme dar. Demnach sind Informationen entscheidungsnützlich, wenn Jahresabschlüsse eines Unternehmens sowohl intertemporal als auch zwischenbetrieblich verglichen werden können. Die Existenz von Wahlrechten in der Art der Darstellung der Rechenwerke und in der Anwendung von Bilanzierungsmethoden erschwert einen Vergleich jedoch, so dass mit dem Grundsatz der Vergleichbarkeit das Gebot der Stetigkeit 30 einhergeht. Die geforderte Stetigkeit hinsichtlich der Darstellung schlägt sich in IAS 1.27 und IFRS F.39 nieder, wonach die Art der Darstellung von Jahresabschlussbestandteilen mit der Darstellung der vergangenen Berichtsperioden übereinstimmen muss. Die Stetigkeit hinsichtlich der Anwendung von Rechnungslegungsmethoden ist in IAS 8.13 und IFRS F.40 kodifiziert und bezieht sich auf „Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen.“ 31 Standardspezifische Regelungen bzw. Vorschriften in dazugehörigen Interpretationen sind jedoch nach IAS 8.13 vorrangig anzuwenden. Zu einer Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes kommt es durch Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode, weil sie entweder in einem Standard oder einer Interpretation gefordert wird oder aus der Änderung zuverlässigere und relevantere Informationen resultieren. 32 Eine Änderung ist nach IAS 8.22 retrospektiv anzuwenden. Zudem sind unter anderem Angaben über die Art und die Gründe für eine vorgenommene Änderung zu machen. 33
Um eine fair presentation sicherzustellen, werden in IFRS F.43-45 schließlich noch einschränkende Nebenbedingungen (constraints) definiert, die sich auf die Primärgrundsätze der Relevanz und Verlässlichkeit erstrecken. Die erste Nebenbedingung fordert eine zeitnahe Berichterstattung (timeliness). Dass die zeitnahe Bereitstellung von Informatio-
28 Existiertbeispielsweise ein Ereignisraum mit zugehörigen Eintrittswahrscheinlichkeiten, so stellt der Erwar-
tungswert einen vernünftigen Schätzwert dar. Vgl. HINZ, M. (2005), S. 69.
29 Vgl. IFRS F.39-42 und IAS 1.36.
30 Vgl. IFRS F.39; IAS 1.27; IAS 8.13.
31 IAS 8.13.
32 Vgl. IAS 8.14
33 Vgl. ausführlich IAS 8.28-31.
nen zu Konflikten mit dem Grundsatz der Zuverlässigkeit führen kann, wird in IFRS F.43 erkannt. Das Management muss deshalb eine sachgerechte Abwägung vornehmen. Die Abwägung von Nutzen und Kosten (balance between profit and loss) nach IFRS F.44 stellt die zweite Nebenbedingung dar. Demnach müssen präsentierte Informationen für den Adressaten einen größeren Nutzen aufweisen als Kosten bei der Aufbereitung der Informationen entstanden sind. Die Ausgewogenheit der Grundsätze 34 (balance between qualitative characteristics) als dritte Restriktion besagt, dass im Falle konfliktärer Grundsätze eine Abwägung seitens des Managements dahingehend vorzunehmen ist, dass das Ziel, entscheidungsnützliche Informationen zu erzielen, nicht besser erreicht werden kann.
2.2 Klassifizierung und Grundtypen derivativer Finanzinstrumente
Ein Derivat bezeichnet ein Finanzinstrument, das aus den Konditionselementen einer zugrunde liegenden Referenzgröße (Basisobjekt, -wert, underlying) konstruiert ist. Zentrales Merkmal für Derivate ist die Ableitung der eigenen Wertentwicklung von der Wertentwicklung des Basiswertes. Im Gegensatz zu originären Finanzinstrumenten fallen bei Derivaten das Verpflichtungsgeschäft und das Erfüllungsgeschäft zeitlich erheblich auseinander. 35 Derivate erfüllen somit die Merkmale schwebender Geschäfte. 36
Aufgrund der verschiedenen Derivateformen bedarf es einer Klassifizierung. Sinnvolle Abgrenzungskriterien sind der Vertragsinhalt, die Handelsform und der zugrunde liegende Basiswert. Nach dem Vertragsinhalt lassen sich derivative Finanzinstrumente in unbedingte und bedingte Geschäfte unterteilen. Während unbedingte Geschäfte beide Vertragsparteien zur Vertragserfüllung verpflichten, wird bei einem bedingten Geschäft einer Vertragspartei eine Option eingeräumt. Die Erfüllung hängt dabei allein von der Entscheidung des Käufers ab. Als mögliche Handelsformen kommt einerseits der börsliche Handel in Betracht, bei dem eine Terminbörse als Finanzintermediär zwischen Käufer und Verkäufer steht und die Finanzkontrakte hinsichtlich Vertragsgröße, Laufzeit und Ausübungsmodalitäten standardisiert sind. Das Bonitätsrisiko trägt hier die Börseneinrichtung. Der außerbörsliche Handel andererseits findet direkt zwischen den Vertragsparteien statt („over the counter“) und erlaubt eine freie Vertragsgestaltung. Schließlich lässt sich eine Unterscheidung nach den Basisobjekten vornehmen. Hier ist zwischen Finanzderivaten, die Basiswerte aus dem finanzwirtschaftlichen Bereich zugrunde legen, Warenderivaten, die von Basiswerten güterwirtschaftlicher Art abge-
34 Vgl.IFRS F.45.
35 Vgl. BIEG, H. (2002), S. 429.
36 Vgl. SCHMIDT, M./PITTROFF, E./KLINGELS, B. (2006), S. 7.
leitet werden und sonstigen Derivaten, die z.B. auf Bonitätsratings (Kreditderivate) oder klimatologischen Variablen (Wetterderivate) basieren. 37 Darstellung 3 veranschaulicht die Klassifizierung.
Klassifikationsansatz derivativer Finanzinstrumenten Darstellung 3: Eigene Darstellung Quelle:
In IAS 39.AG9 werden als Beispiele für Derivate Optionen, swaps, futures und forwards genannt. Sie stellen die Grundtypen derivativer Finanzinstrumente dar und werden im Folgenden kurz dargestellt. 38
Eine Option ist ein bedingtes Termingeschäft zwischen dem Optionskäufer (Schreiber) und dem Optionsverkäufer (Stillhalter), das sowohl börslich als auch außerbörslich gehandelt werden kann. Zugrunde liegende Basisobjekte sind z.B. Kassainstrumente, finanzielle und nicht-finanzielle Termingeschäfte sowie Swaps und Optionen selbst. Dem Schreiber steht gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht - nicht die Pflicht - zu, einen bestimmten Ba- 37 Vgl.RUDOLPH, B./SCHÄFER, K. (2005), S. 13 ff.; GRÄFER, HORST/BEIKE, R./SCHELD, G. (2001), S. 289 ff.;
SCHMIDT, M. (2006a), S. 2 ff.
38 Vgl. nachfolgend OEHLER, A./UNSER, M. (2002), S. 56 ff.; GRÄFER, H./BEIKE, R./SCHELD, G. (2001), S. 292
ff.; FLINTROP, B. (2006), § 23, Rn. 4-20; STEINER, M./BRUNS, C. (2000), 431 ff.; PERRIDON, L./STEINER, M.
(2007), S. 301 ff.; BETSCH, O./GROH, A./LOHMANN, L. (2000), S. 121 ff.; KRUSE, S. (2007), S. 807 ff.
siswert zu einem a priori festgelegten Basispreis (strike) vom Verkäufer (short-Position) zu erwerben (call) oder an den Verkäufer entgeltlich zu übertragen (put). Während für europäische Optionen die Ausübung lediglich zum Fälligkeitstermin möglich ist, kann der Schreiber einer amerikanischen Option jederzeit innerhalb der vereinbarten Frist ausüben. Mögliche Optionsstrategien zeigt Darstellung 4.
In Anlehung an PERRIDON, L./STEINER, M. (2007), S. 317 Quelle:
Der Käufer einer Kaufoption (long call-Position) erhofft sich Wertsteigerungen des Basiswertes. Die Gewinnschwelle (break even-Punkt) ist erreicht, wenn der Wert des underlying der Summe aus Basiswert und Optionsprämie entspricht. Der zu erzielende Überschuss ist theoretisch unbegrenzt. Im Fall einer Wertabnahme unter den Basispreis kann der Erwerber der Option sein Verlustrisiko auf die gezahlte Prämie einschränken, indem er die Option verfallen lässt. Der Stillhalter (short call-Position) hingegen trägt ein unbegrenztes Verlustrisiko und sein potenzieller Gewinn ist unter der Annahme rational handelnder Marktteilnehmer auf die Optionsprämie begrenzt. Die Gewinne des Käufers entsprechen den Verlusten des Verkäufers und umgekehrt. Die Strategie eines long put vollzieht sich in analoger Weise. Der Käufer der Verkaufsoption (long put-Position) rechnet mit fallendem Wert des underlying. Sein maximal möglicher Gewinn begrenzt sich allerdings auf die Differenz zwischen Basispreis und Prämie, da das zugrunde liegende Basisobjekt keinen negativen Wert annehmen kann. Der Maximalgewinn des Schreibers gleicht dem Maximalverlust des Stillhalters und der Maximalverlust des Schreibers, nämlich der Wert der Optionsprämie, entspricht dem Maximalgewinn des Stillhalters. Die Optionsprämie ergibt sich auf dem Markt aus Angebot und Nachfrage. Der Optionswert dagegen basiert auf einem Optionspreiskalkül und setzt sich aus dem inneren Wert und der Zeitprämie der Option zusammen. Der innere Wert errechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Ausübungspreis und aktuellem Wert des Basisobjekts, die Zeitprämie aus der Differenz zwischen innerem Wert und dem Marktwert der Option. Die Zeit- prämie stellt den Preis für die Chance dar, aus Veränderungen des Basiswerts zu profitieren.
Swaps sind als unbedingte Tauschgeschäfte mit Arbitragecharakter zu definieren und treten vor allem 39 als Währungs- und Zinsswaps auf. Der Handel erfolgt sowohl börslich als auch außerbörslich. Als Einsatzmotive kommen insbesondere die Absicherung von Zins- und Währungsschwankungen sowie die Senkung von Finanzierungskosten durch Ausnutzung komparativer Vorteile zum Tragen. Unter Zinsswaps sind Kontrakte zu verstehen, die den Tausch von Zinszahlungen unter Festlegung des Nominalbetrags, der Laufzeit, des Referenzzinssatzes, der Zinszahlungszeitpunkte und des swap-Satzes (Festzinssatz) beinhalten. In Betracht kommen z.B. der Tausch fixer gegen variable Zinsen und umgekehrt. Die tatsächliche Zahlung des Nominalbetrags ist nicht üblich. Ein komparativer Vorteil eines Zinsswap-Geschäfts ist vorhanden, wenn durch den Austausch beide Vertragsparteien ihre gewünschte Form der Finanzierung mit vorteilhafteren Zinskonditionen erreichen als bei Unterlassung des Tauschgeschäfts. 40 Die Gründe für unterschiedliche Vertragskonditionen sind z.B. auf unterschiedliche Bonitätseinschätzungen zurückzuführen. Bei Währungsswaps handelt es sich um den Tausch von Verbindlichkeiten unterschiedlicher Währungen. Im Unterschied zu einem Zinsswap werden die Nominalbeträge zu Beginn ausgetauscht. Der dabei zugrunde gelegte Wechselkurs gilt meist auch bei Rücktausch. Die Höhe der Nominalbeträge, Zinssätze und Zinszahlungstermine sind bei Vertragsabschluss festzulegen. Die bei Währungsswaps zu erzielenden komparativen Vorteile beruhen auf der Reduktion von Informationsasymmetrien, die ein inländisches Unternehmen bei direktem Auslandsengagement erfahren würde. 41 Stattdessen werden durch einen swap-Vertrag Marktzugangshindernisse ausgeschaltet und eine günstigere Finanzierung im Ausland ermöglicht.
Forwards und futures stellen schließlich unbedingte Termingeschäfte dar, die sowohl auf Waren als auch auf Finanzinstrumenten basieren können. Einsatzmotive sind Spekulation, Arbitrage und hedging. Während forwards außerbörslich gehandelt werden (over the counter) und daher individuelle Ansprüche der Vertragspartner berücksichtigt werden können, existieren für futures Terminbörsen, an denen die Kontrakte durch Festlegung der Art, der Menge und des Preises standardisiert gehandelt werden. Der Handel mit futures grenzt sich durch höhere Liquidität und geringere Bonitätsanforderungen vom forward-Handel ab. Um sicherzustellen, dass die Vertragsparteien über einen future-Kontrakt ihren Verpflichtungen nachkommen, werden seitens der sog. Clearingstelle Sicherheitszahlungen („margins“) gefordert, die die Abdeckung etwaiger Verluste bezwecken. Aus Wertänderungen resultierende Gewinne und
39 Für weitere swap-Ausgestaltungen vgl. etwa STEINER, M./BRUNS, C. (2000), S. 564; OEHLER, A./UNSER, M.
(2002), S. 122 f.
40 Vgl. die beispielhafte Darstellung des komparativen Vorteils bei einem Zinsswap in GRÄFER, H./BEIKE,
R./SCHELD, G. (2001), S. 320 f.
41 Vgl. die beispielhafte Darstellung des komparativen Vorteils bei einem Währungsswap in OEHLER, A./UNSER,
M. (2002), S. 125.
Verluste werden täglich ermittelt und auf einem Konto verrechnet. Die in der Praxis bedeutendsten forwards sind Devisentermingeschäfte, die den Kauf bzw. Verkauf eines festgelegten Betrags in einer anderen Währung zu einem vereinbarten Wechselkurs und festgelegten Termin beinhalten, sowie forward rate agreements (FRAs). Bei Letzteren handelt es sich um Zinstermingeschäfte, die für eine bestimmte Periode auf den Austausch des Differenzbetrags zwischen festgelegtem FRA-Zinssatz und Referenzzinssatz nach vereinbarter Vorlaufzeit ausgerichtet sind. Die zugrunde gelegten Nominalbeträge werden nicht getauscht.
Je nach Kontraktvereinbarung wir ein Derivategeschäft erfüllt, indem das underlying geliefert wird, der Differenzbetrag beglichen wird (Barausgleich) oder die Position durch Abschluss eines Gegengeschäfts glattgestellt wird.
2.3 Systematisierung von Derivaten für Zwecke der Bilanzierung
2.3.1 Freistehende Derivate
IAS 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ 42 erfasst zunächst alle Finanzderivate. Dies sind vor allem unbedingte Termingeschäfte und Optionen, wobei Options- und Bezugsrechte auf Eigenkapitalinstrumente nur aus Sicht des Rechtsinhabers als Derivate zu bilanzieren sind. 43 Nicht-finanzielle derivative Finanzinstrumente fallen nur unter bestimmten Bedingungen in den Anwendungsbereich von IAS 39. 44 Die Legaldefinition von Derivaten findet sich in IAS 39.9. Demnach liegt ein Derivat vor, wenn ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag folgende Charakteristika kumulativ aufweist:
42 IAS 39 befindet sich in ständigem Wandel. Ungeachtet der laufend stattgefundenen Ergänzungen und Überar-
beitungen ist der Standard ab dem 1. Januar 2005 anzuwenden, wobei eine frühere Anwendung empfohlen wird.
Vgl. ausführlich IAS 39.103-108B.
43 Vgl. IAS 39.2(d); auch KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn. 176.
44 Siehe unten.
45 Der letzte Halbsatz grenzt Derivate von Versicherungsverträgen nach IFRS 4 ab. Demnach werden nicht-
finanzielle Basiswerte aus der Definition ausgeschlossen, die für eine Vertragspartei ein tatsächliches Versiche-rungsrisiko beinhalten (und damit „spezifisch“ sind). Während bei Derivaten im Sinne von IAS 39.9 unabhängig
von einem Schadenfall Zahlungen geleistet werden, erfolgen die Zahlungen bei einem Versicherungsrisiko nur
im Falle eines tatsächlichen eigenen Schadens (IAS 39.AG1, IAS 39.AG12a). Vgl. auch KEHM, P./LÜDENBACH,
N. (2006), § 28, Rn. 9; GRÜNBERGER, D. (2006), S. 199.
es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.“ 46 (c)
Das erste Merkmal stellt auf die Abhängigkeit der Wertentwicklung eines Derivats von einem Basiswert ab. 47 Leitet sich die Wertentwicklung eines Derivats aus mehr als einem Basisobjekt ab, liegt ebenfalls ein Derivat im Sinne von IAS 39 vor. 48
Beispiel 1: 49 Unternehmen A aus Deutschland (Währung: Euro) verkauft Waren in den USA (Wäh-
rung: US Dollar). A geht mit einer Investmentbank einen Vertrag ein, der den Wechsel von US Dol-lar in Euro zu einem fixen Wechselkurs beinhaltet. Der Vertrag verpflichtet Unternehmen A, auf
Basis des Umsatzvolumens Dollar in Euro zu einem festgelegten Kurs umzutauschen. Es liegen zwei Basisobjekte vor, der Wechselkurs und das Umsatzvolumen. Außerdem beträgt die
Anschaffungsinvestition Null und das Geschäft findet in der Zukunft statt. Die Voraussetzungen
eines Derivats nach IAS 39.9 sind somit erfüllt.
Hinsichtlich der geringen oder nicht existenten Initialinvestition werden keine konkreten Wertgrenzen vorgegeben. Wann eine Auszahlung als gering einzustufen ist, muss daher an-hand des Verhältnisses zwischen Anschaffungsauszahlung und Basiswert sachgerecht beurteilt werden. Dabei ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtung zugrunde zu legen. 50
Beispiel 2: Unternehmen A tritt in einen Zinsswap mit Unternehmen B ein. A zahlt fix 9% und er-
hält im Gegenzug variable EURIBOR +3% von B. Die Zinsen beziehen sich auf jeweils 10 Mio.
Geldeinheiten. Außerdem wird eine Brutto-Regelung vereinbart, so dass tatsächlich 10 Mio. GE
von A nach B und umgekehrt fließen. Auch die Zinszahlungen werden auf Bruttobasis entrichtet. Der Zinsswap mit Bruttoausgleich erfüllt das Kriterium „no or smaller initial investment“, da aus
wirtschaftlicher Sicht keine Nettoinvestition getätigt wird.
Als drittes Kriterium fordert IAS 39.9 die Vertragserfüllung in der Zukunft. Ob das Termingeschäft tatsächlich erfüllt wird, ist irrelevant, solange die beiden zuvor genannten Definitionskriterien erfüllt sind. 51 Geschäfte, die einen für den entsprechenden Markt üblichen Zeitraum bis zur Vertragserfüllung beanspruchen, gelten als Kassageschäfte und sind von Termingeschäften abzugrenzen. 52
Die Derivatedefinition nach IAS 39.9 erfasst auch Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Bilanzposten (Warentermingeschäfte), soweit der Kontrakt durch Barausgleich, in anderen Finanzinstrumenten oder durch Tausch erfüllt werden kann. 53 Ausgenommen von dieser Regelung sind Verträge über nicht-finanzielle Posten, die im Rahmen des
46 IAS 39.9.
47 Vgl. IAS 39.IG B.2, in dem ausgewählte Derivate mit zugrunde liegendem Basisobjekt aufgelistet werden.
48 Vgl. IAS 39.IG 8.
49 In Anlehnung an IAS 39IG B.8.
50 Vgl. SCHARPF, P./KUHN, S. (2006), Rn. 361; KEHM, P./LÜDENBACH, N. (2006), § 28, Rn. 16.
51 Vgl. IAS 39.IG B.7. So hat z.B. der Käufer einer Kaufoption (long call) das Recht, nicht aber die Pflicht, die
Option auszuüben.
52 Vgl. IAS 39.9; IAS 39.IG B.29.
53 Die genannten Kriterien zur Einstufung eines Warentermingeschäfts als Finanzinstrument nach IAS 39 fallen
unter den Begriff net settlement. Vgl. zu den Ausprägungen des net settlement IAS 39.6; erläuternd PROKOP, J.
(2007), S. 337 f.
Arbeit zitieren:
Dipl.-Kfm. Christian Gollob, 2007, Bilanzierung derivativer Finanzinstrumente nach IFRS unter Einbeziehung von strukturierten Produkten und hedge accounting, München, GRIN Verlag GmbH
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