Kann die Freiheitsentziehung als 'ultima ratio' in pädagogischer Verantwortung der Jugendhilfe stehen?

Die geschlossene Unterbringung: Wenn Pädagogik an Grenzen stößt


Hausarbeit, 2007

45 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Aufgabenfeld der Jugendhilfe
2.1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe
2.2 Handlungsprinzipien der Jugendhilfe

3. Die geschlossene Unterbringung
3.1 Gesetzliche Grundlagen
3.2 Begriffsklärung
3.3 Die Konzeption des ‘Stufenmodells’

4. Die Diskussion um freiheitsentziehende Maßnahmen in der Jugendhilfe
4.1 Die Diskussion seit den 1970er Jahren
4.2 Das Problem der Trennschärfe der Indikationen in der Jugendhilfe
4.3 Die Problematik der gesetzlichen Grundlagen sowie deren Umsetzung

5. Grenzen als Chance?
5.1 Freiheitsentziehende Maßnahmen aus Sicht der Adressaten
5.2 „Freiheit hinter Mauern“ – Eine Möglichkeit für die Pädagogik?

6. Schlussbetrachtung

7. Literaturverzeichnis

Internetquellen:

1. Einleitung

Die Frage nach einem angemessenen Umgang mit „‘unerreichbaren’ und ‘schwierigsten’ Kindern und Jugendlichen“ (HOOPS/PERMIEN 2006, S. 11), die schon mehrere Stationen in der Jugendhilfe durchlaufen haben, läuft häufig auf die letzte Möglichkeit der geschlossenen Unterbringung raus. Bei zunehmenden Spannungen in der Gesellschaft sowie wachsender Armut wird die Forderung nach dem ‘Wegsperren’ solch ‘schwierigster Jugendlicher’ vor allem bei Vertretern der Politik laut. In der Jugendhilfe hingegen wird sie kontrovers diskutiert. Von Wolffersdorff et al. stellen in Frage, ob die geschlossene Unterbringung die „Kapitulation der Jugendhilfe“ (VON WOLFFERSDORFF et al. 1996) ist. Erinnert die geschlossene Unterbringung zu sehr an die repressive Heimerziehung in der Vergangenheit? „Kann eine geschlossene Unterbringung mit dem Wohl des Kindes vereinbar sein“ (ARBEITSGRUPPE „GESCHLOSSENE UNTERBRINGUNG“ 1995, S. 35)? Ist Erziehung unter Zwang überhaupt möglich? Diese und weitere Fragen stehen noch immer in der aktuellen Diskussion. Nachdem Anfang der 1990er Jahre mit dem Inkrafttreten des SGB VIII solche Einrichtungen unter dem Motto ‘Erziehung unter Zwang ist nicht möglich’ teilweise wieder geschlossen wurden (vgl. ebd., S. 27ff.), wird in letzter Zeit die Forderung erneut laut, dass „[…] Freiheitsentzug manchmal unumgänglich dafür sei, Pädagogik wieder möglich zu machen“ (HOOPS/PERMIEN 2006, S. 11).

Die Eröffnung der geschlossenen Unterbringung ‘Feuerbergstraße’ in Hamburg im Jahr 2002 brachte die Diskussion wieder in Gang (vgl. BEHÖRDE FÜR SOZIALES UND FAMILIE 2007, S. 1).

Im Mittelpunkt dieser Modularbeit steht die Frage, ob Freiheitsentziehung als ‘ultima ratio’ in pädagogischer Verantwortung der Jugendhilfe stehen kann. Es geht um die geschlossene Unterbringung vor allem von Minderjährigen, die in der Jugendhilfe einen Grenzfall darstellt und kontrovers diskutiert wird.

Um dieser Frage nachgehen zu können, müssen zuerst allgemeine Grundlagen in Bezug auf die Jugendhilfe sowie die geschlossene Unterbringung vorgestellt werden. Es werden die Aufgabenbereiche der Jugendhilfe erläutert und ihre Aufgaben und Ziele anhand des SGB VIII dargelegt, wobei überprüft wird, inwieweit die Jugendhilfe neben den Hilfsangeboten auch für die Kontrolle zuständig ist. Anschließend sollen die Handlungsprinzipien der Jugendhilfe in groben Zügen dargestellt werden, um anhand dieser später erwägen zu können, ob sie mit der geschlossenen Unterbringung zu vereinbaren sind. Die Strukturmaximen des Konzepts der ‘Lebensweltorientierung’ sollen kurz abgebildet sowie erläutert werden.

Im nächsten Abschnitt soll die geschlossene Unterbringung vorgestellt werden, um überprüfen zu können, ob sie mit den pädagogischen Grundsätzen der Jugendhilfe vereinbar ist. Es werden die gesetzlichen Grundlagen der geschlossenen Unterbringung dargelegt. Diese finden ihre Entsprechung vor allem in den freiheitsentziehenden Maßnahmen im BGB §1631b und im JGG §§ 71, 72. Weiterhin soll überprüft werden, inwieweit die geschlossene Unterbringung im SGB VIII, welches die gesetzliche Grundlage der Jugendhilfe bildet, ihre juristische Rechtfertigung findet. Daraufhin soll der Begriff der geschlossenen Unterbringung näher bestimmt werden. In der Praxis existiert eine Vielfalt von Begriffen, die dargestellt und gegeneinander abgegrenzt werden. Des Weiteren wird in diesem Abschnitt die Konzeption des ‘Stufenmodells’ erläutert, um einen Einblick in die Methoden und Ziele der geschlossenen Unterbringung zu erlangen, und um diese anschließend mit den Handlungsprinzipien der Jugendhilfe vergleichen zu können.

Im darauffolgenden Abschnitt soll die Diskussion um die geschlossene Unterbringung dargelegt werden, um aufzuzeigen, dass schon seit Jahrzehnten um Alternativen gerungen wird, die geschlossene Unterbringung aber trotzdem noch immer einen Bestandteil in der Jugendhilfe bildet, der sich durchaus weiterentwickelt hat. Die Frage, ob sie pädagogisch zu rechtfertigen ist, wird noch immer diskutiert. Es wird die kontroverse Diskussion seit den 1970er Jahren aufgegriffen, um die Argumente der Befürworter sowie der Gegner der geschlossenen Unterbringung in einem kurzen Überblick darzulegen. Anschließend sollen Kritikpunkte aus neueren Untersuchungen dargestellt werden, die noch immer diskutiert werden und dazu beitragen, dass die geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe weitestgehend nicht akzeptiert wird. Hierbei soll schwerpunktmäßig die Frage nach der Trennschärfe der Indikationen sowie die Frage nach den rechtlichen Standards und deren Umsetzung behandelt werden, denn hier zeigt sich deutlich, in welchem Zwiespalt die pädagogische Rechtfertigung im Hinblick auf die geschlossene Unterbringung steht.

Im letzten Abschnitt soll nun in Bezug auf die Fragestellung, ob geschlossene Unterbringung in pädagogischer Verantwortung stehen kann, überprüft werden, inwieweit die Grenzen der geschlossenen Unterbringung Chancen aufweisen können. Die geschlossene Unterbringung wird hierfür zum einen aus Sicht der Adressaten dargestellt und zum anderen wird auf die aktuellen Standpunkte in der Literatur aus Sicht ausgewählter Autor/innen verwiesen.

In der Schlussbetrachtung sollen die wesentlichen Aspekte noch einmal zusammengefasst werden, um zu überprüfen, ob die geschlossene Unterbringung in pädagogischer Verantwortung stehen kann. Es werden Verbesserungsvorschläge aufgezeigt, und die Bedeutung der Kooperation von Jugendhilfe, Jugendpsychiatrie und Justiz wird beleuchtet und hervorgehoben.

2. Das Aufgabenfeld der Jugendhilfe

In diesem Abschnitt wird eine allgemeine Grundlage des Aufgabenfeldes der Jugendhilfe gelegt. Die Aufgaben, Ziele und Handlungsprinzipien der Jugendhilfe bilden das Fundament für die Überprüfung, ob Freiheitsentziehung in pädagogischer Verantwortung der Jugendhilfe stehen kann.

Es werden die Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe vor allem anhand des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in groben Zügen dargelegt. Schwerpunktmäßig sollen gesetzliche Verweise auf die Kontrolle in der Jugendhilfe hervorgehoben werden. Des Weiteren sollen die Handlungsprinzipien einer lebensweltorientierten Jugendhilfe erläutert werden, um im weiteren Verlauf aussagen zu können, inwieweit bzw. ob sich diese in der geschlossenen Unterbringung verwirklichen lassen.

2.1 Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe

Die Jugendhilfe umfasst laut § 1, Abs. 1 im SGB VIII „[…] alle gesellschaftlichen Bemühungen, die der Sicherung und Erfüllung des Rechts des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit dienen“ (NAKAD 2001, S. 207).

Die Jugendhilfe als ein Arbeitsfeld der sozialen Arbeit ist, wie der Begriff bereits darauf hinweist, vor allem ein Hilfsangebot im Jugendbereich. Sie will Kinder und Jugendliche in ihrer sozialen und individuellen Entwicklung fördern und Benachteiligungen abbauen bzw. vermeiden (vgl. JORDAN/SENGLING 2000, S. 12). Die Grundlage für die Praxis der Jugendhilfe bilden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden der Sozialpädagogik (vgl. NAKAD 2001, S. 206).

Neben den Hilfsangeboten hat die Jugendhilfe allerdings noch weitere Funktionen zu übernehmen. Als offensive Interessenvertretung junger Menschen, soziale Kontrollinstanz, reaktive Intervention und ressortbezogene Leistung stellt sich ihre Funktion durchaus widersprüchlich dar. So hat sie auf der einen Seite den Auftrag, die Lebens- bzw. Sozialisationsbedingungen junger Menschen zu verbessern und Benachteiligungen durch individuelle Angebote abzubauen; auf der anderen Seite dient sie als soziale Kontrollinstanz und stößt in ihren Aufgabenfelder dort an Grenzen, wo sie kaum nachhaltige Einflussmöglichkeiten hat, wie z. B. hinsichtlich der Erziehung in den Familien (vgl. MÜNDER et al. 2006, S. 87). Die Jugendhilfe umfasst folglich allgemein fördernde, direkt helfende sowie politische Aufgabenbereiche. Sie bietet zum einen zur Förderung der Ressourcen und Fähigkeiten der jungen Menschen familienergänzende sowie pädagogisch unterstützende Angebote an, und zum anderen versucht sie, durch gezielte Maßnahmen Entwicklungsdefizite zu verringern (vgl. JORDAN/SENGLING 2000, S. 12). Durch wirtschaftliche sowie pädagogische Leistungen greift die Jugendhilfe direkt ein, „[…] wenn akute individuelle Schwierigkeiten bei jungen Menschen und ihren Familien erkannt werden“ (ebd., S. 12). Darüber hinaus nimmt sie, z. B. durch Einmischung in andere Ressorts oder Fachdiskussionen, Einfluss auf die Politik, um unter anderem die Interessen der jungen Menschen zu vertreten (vgl. ebd., S. 14).

Die gesetzliche Grundlage für die Jugendhilfe bildet das SGB VIII. Es ist im Gegensatz zum ehemaligen JWG vor allem ein „Leistungsrecht“ (STRUCK 2002, S. 532). Das JWG befasste sich überwiegend mit der gesetzlichen Regelung von Eingriffsbefugnissen. „Diese Entwicklung wird oft pointiert als Veränderung vom ’Eingriffsrecht’ zum ‘Leistungsrecht’ beschrieben, was die Akzentverschiebung verdeutlicht […]“ (ebd., S. 533). Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auch das SGB VIII Einriffsrechte normiert. Der Sozialleistungscharakter des SGB VIII wird durch die individuellen Rechtsansprüche, wie z. B. auf die Hilfen zur Erziehung sowie auf einen Kindergartenplatz, deutlich (vgl. ebd., S. 532f.).

Die grundlegenden Leistungsbereiche der Jugendhilfe werden im zweiten Kapitel des SGB VIII beschrieben. Sie umfassen neben der Jugendarbeit die Jugendsozialarbeit, den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, die Förderung der Erziehung in der Familie sowie die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, die Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige. Diesen Leistungen ist gemeinsam, dass die Leistung rechtlich nur möglich ist, wenn die Leistungsberechtigten sie auch wollen. Die Leistungen beruhen somit auf der Freiwilligkeit und sind nicht gegen den Willen des Leistungsberechtigten durchzuführen (vgl. MÜNDER et al. 2006, S. 211ff.). Es gilt mithilfe dieser Leistungen die „[…] Subjektfähigkeiten der Personen […] zu wecken, zu entwickeln und zu fördern“ (ebd., S. 211; im Orig. teilw. hervorg.).

Im dritten Kapitel des SGB VIII sind darüber hinaus „Andere Aufgaben der Jugendhilfe“ (ebd., S. 546) zusammengefasst. „Sie berühren stärker das hoheitliche Handeln der Jugendämter […]“ (STRUCK 2002, S. 535) und verweisen auf die Jugendhilfe als soziale Kontrollinstanz. Das dritte Kapitel setzt sich aus den vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, aus dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, aus der Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, der Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche und der Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen sowie aus der Beurkundung und Beglaubigung und vollstreckbaren Urkunden zusammen. Die benannten Aufgaben konzentrieren sich inhaltlich auf das Jugendamt als Interventions- und Erlaubnisbehörde, als sozialpädagogische Fachbehörde in gerichtlichen Verfahren sowie als Beistand, Amtspfleger, Amtsvormund und Beurkundungsbehörde. Der gemeinsame Aspekt dieser Bestimmungen bezieht sich auf die Tatsache, dass es um die Sicherung des Kindeswohls sowie um die Unterstützung der Minderjährigen geht. Eine Befugnis zum Eingriff ist jedoch nur gegeben, wenn eine ausdrückliche Rechtsnorm die Eingriffsbefugnisse vorsieht (vgl. MÜNDER et al. 2006, S. 546ff.). Trotzdem weist dieses Kapitel des SGB VIII darauf hin, dass die Kontrolle unweigerlich in der Jugendhilfe mit eingebunden ist, auch wenn sie ‘nur’ unter den ‘anderen Aufgaben’ der Jugendhilfe auftaucht.

Abschließend lässt sich feststellen, dass die Leistungen der Jugendhilfe hauptsächlich auf dem „Grundsatz der Freiwilligkeit“ (JORDAN/SENGLING 2000, S. 16) beruhen. Es gibt aber auch bestimmte Situationen, in denen die Jugendhilfe -sprich das Jugendamt- als soziale Kontrollinstanz tätig werden muss und „[…] Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen angeordnet werden“ (ebd., S. 16). Die Jugendhilfe ist infolgedessen zwar vor allem helfend, beratend, unterstützend und fördernd tätig, muss bei Gefährdung des Kindeswohls aber auch eingreifend tätig werden und weist somit in ihrem Bereich ein Spannungsverhältnis zwischen Hilfe und Kontrolle auf (vgl. SCHONE 2002, S. 945). Dieses Strukturproblem zwischen Hilfe und Kontrolle wird häufig mit dem ‘doppelten Mandat’ betitelt. So ist die Jugendhilfe einerseits, orientiert am individuellen Wohl des Klienten, helfend tätig, und andererseits wirkt sie in Krisensituationen als „staatliches Wächteramt“ (JORDAN/SENGLING 2000, S. 224) intervenierend im Sinne des Gemeinwohls (vgl. BECKER-LENZ 2005, S. 90).

2.2 Handlungsprinzipien der Jugendhilfe

Nachdem nun deutlich geworden ist, dass die Jugendhilfe auch für die Kontrolle zuständig ist, sollen im Folgenden die Handlungsprinzipien der Jugendhilfe erläutert werden, um die pädagogische Arbeitsweise darzustellen. Diese ist insofern von Bedeutung, da nur so überprüft werden kann, ob sie sich mit der Konzeption der geschlossenen Unterbringung vereinbaren lässt.

Das Konzept einer offensiven, lebensweltorientierten Einheit der Jugendhilfe entwickelte sich auf der Grundlage der veränderten Lebensverhältnisse der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Familien. „Jugendhilfe soll [nun] als Querschnittspolitik praktiziert werden“ (BUNDESMINISTER FÜR JUGEND, FAMILIE, FRAUEN UND GESUNDHEIT 1990, S. 78; Zus. v. J. P.). Durch die Herstellung von Verbindungen zu anderen jugendrelevanten Lebensbereichen soll ihre bisher eingeschränkte Zuständigkeit erweitert werden. Es soll eine offensiv ausgerichtete „Einmischung“ (ebd., S. 78) betrieben werden, indem die Erweiterung von Aufgaben der Jugendhilfe eingeklagt wird. Sie zielt zum einen auf die Mitwirkung in der Politik und zum anderen auf die Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungs- und Sozialwesens. Das Konzept der Hilfe zur Selbsthilfe wird neu ausgelegt, indem beratende und begleitende Arbeit zentral wird, aber eigene Möglichkeiten entdeckt werden sollen. Die Einheit der Jugendhilfe besteht darin, dass „[…] die Verschiedenartigkeiten, wie sie aus den Lebensverhältnissen normaler Heranwachsender und den Lebensschwierigkeiten besonders belasteter Heranwachsender erwachsen, als prinzipiell gleichwertig angesehen werden“ (ebd., S. 76f.). Ihr einheitliches Handlungskonzept versteht sich primär pädagogisch, bleibt aber in der Heimerziehung mit ihrer sozialdisziplinierenden Anstaltstradition ohnmächtig. Dennoch ist die Jugendhilfe keine „Eingriffsinstitution“ (ebd., S. 77). Es findet eine Verschiebung zu Leistungsangeboten statt, Hilfsangebote hinsichtlich der „‘normalen’ Orientierungs- und Lebensprobleme“ (ebd., S. 77) erweitern sich. Als Glied innerhalb der modernen Dienstleistungsangebote wird der Widerspruch zwischen Sozialanspruch und Sozialdisziplinierung trotzdem nicht aufgehoben (vgl. ebd., S. 75ff.).

Lebensweltorientierung in der sozialen Arbeit „[…] meint den Bezug auf die gegebenen Lebensverhältnisse der Adressaten, in denen Hilfe zur Lebensbewältigung praktiziert wird, meint den Bezug auf individuelle, soziale und politische Ressourcen, meint den Bezug auf soziale Netze und lokale/regionale Strukturen“ (THIERSCH 2005, S. 5). Das Konzept der Lebensweltorientierung wird durch die Strukturmaximen Prävention, Dezentralisierung/Regionalisierung, Alltagsorientierung, Integration sowie Partizipation bestimmt. Die Begriffe „[…] ‘Leistung statt Eingriff’, ‘Prävention statt Reaktion’, ‘Flexibilisierung statt Bürokratisierung’ und ‘Demokratisierung statt Bevormundung’ […]“ (JORDAN/SENGLING 2000, S. 14) wurden im achten Jugendbericht der Bundesregierung unter dem Oberbegriff der Lebensweltorientierung zusammengefasst (vgl. ebd., S. 14). Die einzelnen Strukturmaximen des Konzepts der Lebensweltorientierung sollen im Folgenden kurz erläutert werden.

Prävention meint eine Orientierung an lebenswerten, stabilen Verhältnissen und Hilfe bei der Bewältigung kritischer Lebensphasen und -ereignisse“ (ebd., S. 14). Es wird zwischen primärer und sekundärer Prävention unterschieden. Erstere zielt auf stabile Verhältnisse, die Krisen und Konflikte vermeiden, wohingegen letztere sich als „vorbeugende Hilfe“ (BUNDESMINISTER FÜR JUGEND, FAMILIE, FRAUEN UND GESUNDHEIT 1990, S. 85) versteht, um Situationen entgegenzuwirken, die erfahrungsgemäß belastend sind und zu Krisen führen können. Dabei darf die Prävention nicht als Konzept zur Struktur von Jugendhilfe überhaupt verstanden werden, sondern nur als ein Moment in der Jugendhilfe (vgl. ebd., S. 85f.).

Die Dezentralisierung und Regionalisierung der Leistungsangebote „[…] verlangt von der Jugendhilfe eine Arbeit in gewachsenen lokalen [bzw. regionalen] Strukturen und die Entwicklung kleinräumiger Förderungs- und Unterstützungsstrukturen“ (JORDAN/SENGLING 2000, S. 14; Zus. v. J. P.). Das Konzept der Dezentralisierung wird durch die Regionalisierung erst inhaltlich gefüllt, welche auf die Verortung der sozialen Arbeit in die gegebenen regionalen und lokalen Strukturen der Lebenswelt zielt. Auch diese Tendenzen dürfen allerdings nicht verabsolutiert werden, sondern müssen in überregionale Strukturzusammenhänge eingebettet werden (vgl. BUNDESMINISTER FÜR JUGEND, FAMILIE, FRAUEN UND GESUNDHEIT 1990, S. 86f.). Darüber hinaus soll an regionale Beziehungen angeknüpft werden, um eine Vernetzung und Kooperation zu ermöglichen (vgl. MÜNDER et al., S. 89).

Ferner soll lebensweltorientierte Jugendhilfe neben der regionalen Erreichbarkeit auch im Alltag der Kinder und Jugendlichen erreichbar sein. Sie versucht, im Gegensatz zur durch Professionalisierung und Institutionalisierung gegebenen Distanz, „[…] institutionelle, organisatorische und zeitliche Zugangsbarrieren abzubauen […]“ (BUNDESMINISTER FÜR JUGEND, FAMILIE, FRAUEN UND GESUNDHEIT 1990, S. 87), indem sie im unmittelbaren Erfahrungsraum der Adressaten präsent ist. Es muss hierbei eine Balance zwischen Nähe und Distanz geschaffen werden. Alltagsorientierung meint des Weiteren den Menschen in seinem sozialen Kontext zu sehen. Auch wenn die Praxis durch die Fallarbeit noch sehr individualisierend ist, soll der Einzelne „in den Bedingtheiten seines ‘Systems’“ (ebd., S. 87) wahrgenommen werden. Durch eine ganzheitliche Orientierung wird versucht den komplexen Erfahrungszusammenhängen gerecht zu werden (vgl. ebd., S. 87f.). Zusammenfassend meint Alltagsorientierung demnach „im Alltag zugängliche, situationsbezogene Hilfen, die sich von einer fast ausschließlich individualisiert ausgerichteten Hilfe hin zu systemischem Handeln bewegen [sowie] ganzheitlich auf die komplexen Erfahrungen im Alltag der Adressaten(gruppen) gerichtet [sind]“ (MÜNDER et al., S. 89f.; Zus. v. J. P.).

Die Strukturmaxime der „Integration betont das Prinzip der Normalisierung gegenüber Ab- und Ausgrenzung und soll zur Überwindung traditioneller Zuständigkeitsbegrenzungen der Jugendhilfe beitragen“ (JORDAN/SENGLING 2000, S. 14). Hierzu gehört auch, dass „besonders schwierige Kinder“ (BUNDESMINISTER FÜR JUGEND, FAMILIE, FRAUEN UND GESUNDHEIT 1990, S. 88) nicht der Psychiatrie überlassen werden. Hilfen für Menschen in besonders belasteten Situationen müssen in den Kontext allgemeiner Hilfen integriert werden (vgl. ebd., S. 88).

Die Partizipation letztendlich ist eines der konstitutiven Merkmale einer lebensweltorientierten Jugendhilfe, die die Menschen als Subjekte ihres eigenen Lebens ansieht. Partizipation meint zum einen die Mitbestimmung der Betroffenen im Hilfeprozess und zum anderen die freiwillige Inanspruchnahme der Hilfen. Die Freiwilligkeit muss im Kontext der veränderten Lebensverhältnisse zur grundsätzlichen Voraussetzung werden. In der Realität hingegen ist teilweise die „Nicht-Freiwilligkeit“ (ebd., S. 89) aufgrund bornierter Lebensverhältnisse notwendig, damit sich Menschen überhaupt erst helfen lassen. Diese muss laut dem achten Jugendbericht dennoch begründet werden und eine Ausnahme bleiben (vgl. ebd., S. 88f.).

Nachdem nun die allgemeinen Grundlagen der Jugendhilfe erläutert wurden, soll im Folgenden die geschlossene Unterbringung vorgestellt werden, um dann überprüfen zu können, inwieweit Pädagogik unter Freiheitsentzug möglich ist.

[...]

Ende der Leseprobe aus 45 Seiten

Details

Titel
Kann die Freiheitsentziehung als 'ultima ratio' in pädagogischer Verantwortung der Jugendhilfe stehen?
Untertitel
Die geschlossene Unterbringung: Wenn Pädagogik an Grenzen stößt
Hochschule
Technische Universität Dortmund
Note
1,0
Autor
Jahr
2007
Seiten
45
Katalognummer
V114950
ISBN (eBook)
9783640162765
ISBN (Buch)
9783640164295
Dateigröße
559 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kann, Freiheitsentziehung, Verantwortung, Jugendhilfe
Arbeit zitieren
Janine Pollert (Autor:in), 2007, Kann die Freiheitsentziehung als 'ultima ratio' in pädagogischer Verantwortung der Jugendhilfe stehen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/114950

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