Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Die Naturgesetzformel, ihre Bedeutung und die Ableitung der engen und weiten Pflichten. 4
3. Die Zweckformel, ihr objektiver Zweckbegriff und ihre Deutungsmöglichkeiten 8
4. Intensionale Äquivalenz von Naturgesetzformel und Zweckformel. 13
5. Einfluss des Zweckbegriffs der Zweckformel auf Äquivalenz der beiden Formeln. 18
7. Literatur. 22
7. 22
7. 22
7. 22
7. 22
7. 22
7. 22
7. 22
7. 22
2
1. Einleitung
Kant expliziert in seiner Grundlegungsschrift mehrere Moralprinzipien. Die Mehrheit dieser Moralprinzipien werden im Zweiten Abschnitt der Grundlegungschrift vorgestellt. Diese Vielzahl der Prinzipien weckte schon immer das Interesse der Forscher. So fragten
sich einige Forscher, wie viele Moralprinzipien Kant formuliert hätte. 1 Andere Forscher beschäftigten sich mit der Frage, wie die Prinzipien mit einander zusammenhängen. Wieder andere befassten sich mit der Funktion der einzelnen Prinzipien. So gab es zum Beispiel Forscher, die den Formeln praktische wie auch theoretische Absichten unterstellten. Es wird ersichtlich, dass der zweite Abschnitt der Grundlegungsschrift sehr umstritten ist. Der Gegenstand dieser Arbeit könnte am Besten der Frage, wie die einzelnen Prinzipien zusammen hängen, zu geordnet werden. Denn in dieser Arbeit wird untersucht, wie die Naturgesetzformel und die Zweckformel von einander abhängen. Es wird gezeigt, dass die Zweckformel und die Naturgesetzformel äquivalent sind. Dabei wird der Aspekt der intensionalen und extensionalen Äquivalenz betont. Außerdem werden die Bedingungen und Umstände gezeigt, unter denen die beiden Formeln äquivalent sind. Eine Berücksichtigung weiterer Formeln zur Prüfung ihrer intensionalen und extensionalen Äquivalenz ist nicht ratsam, da zur Beurteilung moralischer Fälle nur die Zweckformel und die
Naturgesetzformel von Kant gebraucht werden. 2 Die anderen Formeln haben eine ergänzende beziehungsweise illustrierende Funktion. Schon Kant diskutierte das Verhältnis seiner Formeln. Er unterstellte ihnen Äquivalenz. So ging er davon aus, dass seine drei Formeln äquivalent sind. Er räumte aber ein, dass die Formeln nicht äquivalent sind, wenn sie aus unterschiedlichen Perspektiven
betrachtet werden. 3 Dieser Anspruch von Kant scheint auf den ersten Blick ambivalent zu sein. Dennoch ist zu betonen, dass das Wort Gleichwertigkeit keine Identität der Formeln implizieren muss. Somit können die Formeln sowohl gleichwertig untereinander sein als auch ungleichwertig sein, wenn sie aus unterschiedlichen Perspektiven heraus betrachtet werden.
Um die Äquivalenz der Formeln zu zeigen, werden zunächst die beiden Formeln vorgestellt werden. Zu nächst wird die Naturgesetzformel dargestellt. Es wird näher auf den Universalisierungstest, die beiden Pflichtbegriffe, das Verhältnis der beiden Pflichtbegriffe und auf den moralischen Grundsatz der Naturgesetzformel eingegangen. Daraufhin wird die Zweckformel, ihr Zweckbegriff, ihre Interpretationsmöglichkeiten und ebenfalls ihr
1 Vgl. Geismann: 2002, S. 374ff.
2 Kant diskutiert nur mit diesen beiden Formeln seine berühmten Beispiele. Vgl. GMS: S. 421, S. 46,
Z. 1 und Vgl. GMS: S. 429, S. 55, Z. 5ff
3 Vgl. Stratton-Lake: 1993, S. 319 und S. 329.
moralischer Grundgedanke vorgestellt. Diese Auseinandersetzung hat wenig mit der eigentlichen Äquivalenzprüfung zu tun. Trotzdem wird sich zeigen, dass eine gute interpretatorische Vorarbeit die Äquivalenz der Formeln ermöglicht. Schlechte Interpretationen genügen nicht einmal im Ansatz dem von Kant selbst gesetzten Äquivalenzanspruch. Die Äquivalenzprüfung findet an Hand der so genannten Korrespondenzthese statt. Bei der Prüfung wird besonders der Einfluss des
Autonomieprinzips deutlich. Im letzten Teil der Arbeit wird deutlich werden, dass die Interpretation der beiden Formeln einen gewaltigen Einfluss auf die Äquivalenzprüfung hat. Missverständnisse bezüglich der Formeln können zu Non-Äquivalenz führen.
2. Die Naturgesetzformel, ihre Bedeutung und die Ableitung der engen und
weiten Pflichten
In diesem Abschnitt der Arbeit wird die Naturgesetzformel thematisiert. Dabei werden die Begriffe Maxime, Wille und allgemeines Naturgesetz eingeführt. Diese Begriffe werden dann im Rahmen der Naturgesetzformel kontextualisiert. Aus Kants Vorstellung von einem allgemeinen Naturgesetzes wird der Universalisierungstest hergeleitet. Daraufhin wird seine Bedeutung für die beiden Pflichtbegriffe von Kant dargestellt. In einem weiteren Abschnitt wird dann das Verhältnis der beiden Pflichtbegriffe zu einander diskutiert. Es wird ersichtlich werden, dass der eine Pflichtbegriff auf den anderen aufbauen kann. Im letzten Abschnitt dieses Kapitel wird aus der Naturgesetzformel ein Gleichheitsgrundsatz abgeleitet. Bevor Kant die Naturgesetzformel einführt, entwickelt er die
Universalisierungsformel. Beide Formeln werden in der neueren Forschung als gleichwertig
betrachtet. 4 Kant führt aber die Naturgesetzformel deshalb ein, weil sie in praktischer Hinsicht besser geeignet ist, um Maximen zu beurteilen. Seine Naturgesetzformel lautet so: „handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen
Naturgesetz werden sollte“. 5 Wichtige Begriffe, die in ihr Verwendung finden, sind Maxime, Wille und allgemeines Naturgesetz. Diese Begriffe werden kurz im Bedeutungszusammenhang mit der Naturgesetzformel erklärt. Höffe zufolge sind Maximen
subjektive Bestimmungsgründe des Wollens. 6 Auch besitzen sie keine objektive Gültigkeit. Vielmehr geben sie dem Wollen übergeordnete Leitlinien. Also sind sie das Bindeglied
4 So zum Beispiel auch Schönecker. Vgl. Schönecker : 2002, S. 128.
5 Zitiert nach GMS: S. 421, S. 45, Z. 19.
6 Vgl. Höffe: 1977, S. 357. Maximen werden explizit von Wünschen abgrenzt, so sind einmalige
Vorsätze: ich gehe Morgen Tennisspielen keine Maximen im Sinne von Kant. Römpp weist ebenfalls
daraufhin, dass Kants Ethik keine „Wünschens- oder Möchtensethik“ ist. Vgl. Römpp: 2007, S. 131.
4
zwischen subjektiven Wollen und objektiven Gesetz. Ähnlich formuliert es Wimmer, wenn er sagt, dass Maximen dasjenige sind, was die Konkretheit des Willens mit der Abstraktheit
des allgemeinen Gesetzes vermittelt. 7 Höffe geht davon aus, dass eine Maxime wie eine Kette von praktischen Syllogismen strukturiert ist. 8 So kann jemand die Maxime haben, dass er nach Gerechtigkeit strebt. Also sind für ihn alle Handlungen notwendig durch seine Maxime bestimmt, dass er Gerechtigkeit verwirklichen möchte. Er wird eventuell Leute bei der Polizei anschwärzen, wenn sie Unrecht tun oder aber auch Selbstjustiz üben und das Unrecht rächen. Folglich lässt sich aus einer Maxime vielfältiges Wollen ableiten. Jede Maxime lässt sich durch den Willen zu einem allgemeinen Naturgesetz erheben, da der Wille das menschliche Vermögen ist, sich Zwecke zu setzen. Wenn die Maxime zum
allgemeinen Naturgesetz erhoben wird, so gewinnt sie Naturgesetzcharakter 9 . Die Maxime wird genau wie die Naturgesetze unbedingt, notwendig, allgemeingültig und objektiv. 10 Das „als ob“ der Naturgesetzformel suggeriert, das die Maxime mit einer naturgesetzähnlichen
Wirkkraft ausgestattet wird. 11 Durch die Allgemeingültigkeit und Objektivität der Maxime gilt sie für alle vernünftigen Wesen, dass heißt für alle Wesen, die nicht aus Neigung
handeln. 12 Daher gelten diese zum Naturgesetz erhobenen Maximen für jeden vernünftigen Menschen, sodass seine Neigungen oder Subjektivität keinen Einfluss auf dieses Gesetz haben.
Woher weis der moralische Mensch, ob die Maxime sich zu einen Naturgesetz erheben lässt? Nach Kant kann die Allgemeinheit der Maxime durch den Universalisierungstest geprüft werden. Der Universalisierungstest besagt, dass ein Akteur sich seine Maxime als allgemeines Naturgesetz vorstellen soll, d.h. er prüft, ob die Maxime
für jedes vernünftige Wesen gelten soll. 13 Diese verallgemeinerten Maximen gelten für jeden Menschen und zwar in zweifacher Hinsicht. Sie können für jeden einzelnen Menschen gelten, in dem sie keinen Selbstwiderspruch besitzen. Eine Maxime, die diesem Kriterium genügt, kann sich selbst nicht aufheben. In zweiter Linie kann eine Maxime für eine Vielzahl von Menschen gelten und zwar derart, dass sich die Maxime nicht durch die Interaktion zwischen den einzelnen Menschen aufhebt. Der Grund für diese beiden
7 Zum Maximenbegriff vgl. auch O’Neill: 1990, S. 129f.
8 Vgl. Höffe: 1977, S. 359.
9 Schönecker betont, dass die Maximen Naturgesetzcharakter gewinnen, die Strenge der Kantischen
Ethik wird dann deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass man gegen Naturgesetze nicht verstoßen kann,
da die „kausal unmöglich“ ist. (Vgl. Schönecker: 2002, S. 129)
10 Vgl. Eintrag Gesetz unterhttp://www.textlog.de/32323.html (Zugriff 30.06.08)
11 Vgl. Paton: 1962, S. 173.
12 Vgl. Schönecker: 2002, S. 126.
13 Vgl. Höffe: 1977, S. 370. 5
Geltungsweisen der Maxime liegt darin, dass sich Maximen nicht verallgemeinern lassen, wenn sich die jeweilige Maxime durch die Beziehung zwischen den Menschen oder sich selbst aufheben würde. Die Maxime, die von zwei Menschen geteilt wird, widerspricht sich so, dass es zwischen den beiden zu einem Widerspruch im Wollen kommen würde. Maximen heben sich selbst auf, wenn sie in sich selbstwidersprüchlich sind. Daher ergeben
sie Kant zufolge einen Widerspruch im Denken. 14 Alle Maximen, die nun keinen Widerspruch im Denken durch den
Universalisierungstest hervorrufen, sind „strengere oder engere(n) (unnachlaßliche(n))
Pflicht(en)“ 15 . Als engere Pflichten nennt er in der GMS beispielsweise das Gebot sich selbst nicht zu töten oder das Gebot andere nicht zu belügen. 16 Jene Maximen, die aber keinen Widerspruch im Wollen evozieren, sind „weite(re) (verdienstliche) Pflicht(en)“. 17 Als Beispiele für weite Pflichten führt er das Gebot, sein Talent zu verbessern oder andere in
Notsituationen zu helfen, an. 18 Die engeren Pflichten fordern also die Unterlassung bestimmter Handlungen und die weiteren Pflichten gebieten das aktive Tun bestimmter
Handlungen. 19
In Anschluss an diese Unterteilung der Pflichten stellt sich die Frage, wie stark die Trennung der Pflichten in weitere und engere Pflichten ist. So ist vorstellbar, dass es Handlungen gibt, die sowohl weitere Pflichten als auch engere Pflichten sind. Für Kant existieren solche Handlungen nicht. Auch werden solche Handlungen in der Diskussion seiner Beispiele nicht berücksichtigt. Ebenso teilt er die Pflichten nur in „vollkommene und unvollkommene Pflichten“ ein, eine Abteilung, in der eine Mischform aus beiden Pflichten
übrig bleibt, wird nicht erwähnt. 20 Dies schließt jedoch nicht aus, dass es wechselseitige Abhängigkeiten zwischen den beiden Arten von Pflichten gibt.
14 Die Möglichkeit eines Widerspruchs im Denken deutet an, dass Kant ein Rationalist ist. Vgl.
O’Neill: 1990, S. 131.
15 Zitiert nach GMS: S. 424, S. 49, Z. 3f. Die Klammen um das Wort „unnachlaßlich“ bestehen auch im
Originaltext.
16 Vgl. GMS S. 422, S. 46, Z. 5 und GMS: S. 422, S. 46, Z. 23.
17 Zitiert nach GMS 424, 49, 4f Die Klammen um das Wort „verdienstliche“ bestehen auch im
Originaltext.
18 Vgl. GMS: S. 423, S. 47, Z. 18 und GMS: S. 423, S. 48, Z. 17.
19 Ähnlich würde auch Ebert die Argumentation Kants betreffend der Ableitung des Pflichtbegriffes aus
der Naturgesetzformel rekonstruieren. Dabei berücksichtigt er nicht die Unterteilung der Pflichten in enge und
weite Pflichten. Vermutlich intendiert seine Fragestellung nicht dieses Vorgehen. Für ihn sind im ganz groben
„Handlungen, deren Maxime(n) nicht verallgemeinerungsfähig (sind, sind) unerlaubte Handlungen.“ (Vgl.
Ebert:1976, S. 574) Diese verbotenen Handlungen entsprechen mit ihren praktischen Gegenteil den gebotenen
Handlungen, also jene die aus Pflicht geschehen (Vgl. Ebert: 1976, S. 578). Als praktisches Gegenteil eines
Tuns versteht Ebert die Unterlassung dieses Tun und umgekehrt (Vgl. Ebert: 1976, S. 577). Also sind alle
jenen Handlungen Pflicht deren Maximen verallgemeinerungsfähig sind.
20 Vgl. GMS: S. 421, S. 45, o. Z.
6
Die Möglichkeit einer Abhängigkeit wird nun diskutiert. Nach Kant sei es für eine Handlung nicht nötig, dass die ihr zugrunde liegende „Maxime(…)“ als ein „(…)ohne
Widerspruch(…)“ gedachtes „(…)Naturgesetz“ extra „gewollt“ werden muss. 21 Folglich braucht eine enge Pflicht keine weite Pflicht als Grundlage. Kant betont, dass sich die
weiten Pflichten durch keine „innere Unmöglichkeit“ 22 , d.h. kein Widerspruch im Denken, auszeichnen, und auch keinen Widerspruch im Wollen haben. Folglich können die weiten Pflichten auf den engen Pflichten aufbauen. So schließt das Gebot der Nächstenliebe als weite Pflicht ebenso das Gebot andere in ihren Leben zu achten als enge Pflicht mit ein. Also darf ein moralischer Akteur andere nicht töten, wenn er ihnen gegenüber das Gebot der Nächstenliebe ausüben möchte. So können enge Pflichten zwar weite Pflichten sein, aber weite Pflichten können nicht zugleich enge Pflichten sein. Im nächsten Abschnitt wird der moralische Grundgedanke der Naturgesetzformel dargestellt. Mit der Naturgesetzformel wird die Herleitung eines Gleichheitsgrundsatzes beabsichtigt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem durch die Naturgesetzformel intendierten Erfordernis der widerspruchsfreien Verallgemeinerung von Maximen. So werden durch die Naturgesetzformel nur die Maximen zugelassen, die mit allen anderen Maximen zusammen bestehen können. Wenn also Maximen derart sind, dann erlangen sie allgemeingültig und gelten somit für jedes vernünftige Wesen. Somit kann kein vernünftiges Wesen einem anderen Wesen vorgezogen bzw. einem anderen Wesen nach geordnet werden. Baker betont in ihren Aufsatz genau diesen Aspekt und erweitert ihn durch den allgemeinen Glauben, dass ein moralischer Akteur für sich keine Ausnahme vom Gleichheitsgrundsatz gestattet
und anderen auch keine Ausnahmen einräumt. 23
Die Naturgesetzformel ist in praktischer Hinsicht geeignet Maximen nach ihren deontischen Status zu beurteilen. Alle Maximen, die den Universalisierungstest bestehen, können sowohl engere als auch weite Pflicht sein. Dies hängt davon ab, ob es bei der Verallgemeinerung von Maximen zu einem Widerspruch im Denken bzw. zu einem Widerspruch im Wollen kommt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass weitere Pflichten auf engeren Pflichten aufbauen können. Ein weiterer Aspekt der deutlich wurde, ist dass moralische Urteile für Kant eine universelle Gültigkeit haben. Ein besonderes Anliegen der Naturgesetzformel war, dass sie einen Gleichheitsgrundsatz begründet.
21 Zitiert nach GMS: S. 424, S. 48, Z. 28.
22 Zitiert nach GMS: S. 424, S. 48, Z. 32.
23 Vgl. Baker: 1998, S. 394.
7
3. Die Zweckformel, ihr objektiver Zweckbegriff und ihre
Deutungsmöglichkeiten
Nach dem die Naturgesetzformel besprochen wurde, wird im Folgenden die Zweckformel besprochen. Zunächst wird die Formulierung der Zweckformel vorgestellt. Darauf wird gezeigt, dass die Zweckformel wie die Naturgesetzformel eine allgemeine Geltung für alle vernünftigen Wesen besitzt. Nach einer kurzen Paraphrasierung der moralischen Forderung der Zweckformel, beginnt der eigentliche Interpretationsteil dieses Abschnittes. In diesen Interpretationsteil wird dargestellt, dass Kant zwei verschiedene Zweckbegriffe hat. Daraufhin wird gezeigt, welcher Zweckbegriff in der Zweckformel Anwendung findet. Aufbauend auf dieser Interpretation werden zwei verschiedene Lesarten der Zweckformel diskutiert. Im letzten Teil der Arbeit soll wieder der moralische Grundgedanke vorgestellt werden, den Kant mit dieser Formel intendiert hat. Die Zweckformel lautet nun so: „handle so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als
Mittel brauchest“ 24 . Die Zweckformel beansprucht für Kant wie die Naturgesetzformel allgemeine Geltung. Kant hebt diesen Aspekt mit seiner Rede von der „Menschheit, sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen“ hervor. Diese Rede betont, dass die Zweckformel für alle vernünftigen Wesen gilt. Besonders das Wort Menschheit bzw. das Mensch-Sein betont den Geltungsrahmen dieser Formel. Die Zweckformel beurteilt nicht die Maximen. Diese Funktion besitzt nur die Naturgesetzformel. Die Zweckformel kann für Kant nur Zwecke beurteilen, denn die Zweckformel befasst sich mit der Materie der Maxime, d.h. ihren Zweck, sie beschäftigt
sich nicht mit der Form der Maxime. 25 Diese Formel schreibt also vor, welche Zwecke einer Handlung zulässig sind: zum einen soll der moralische Akteur Personen nicht als Mittel und zum zweiten soll er Personen „jederzeit zugleich“ als Zwecke betrachten. Auch wenn diese Formulierung auf den ersten Blick einleuchtend und evident ist, so ergeben sich doch aus der Zweckformel mehrere Fragestellungen und Deutungsmöglichkeiten. Was heißt es für Kant eine Person als Zweck zu behandeln? Welche Arten von Zwecke gibt es für Kant? Welchen Zweckbegriff verwendet Kant in der Zweckformel? Was heißt es Kant zu folge eine Person als Mittel zu benutzen? Nach dem diese Fragen erörtert wurden, wird das Verhältnis der beiden Teilsätze zu einander diskutiert. Bei dieser Diskussion werden
24 Zitiert nach GMS: S. 429, S. 55, Z. 1.
25 Vgl. GMS: S. 436, S. 63, Z. 18ff. Der Umstand, dass die Zweckformel nur Zwecke beurteilt und die
Naturgesetzformel Maximen beurteilt, macht ein Vergleich der beiden Formeln - wie er in einem späteren Teil
der Arbeit erfolgt - nicht unmöglich. Vielmehr sind Maximen auf gewisse Zwecke hin ausgerichtet.
8
verschiedene Lesarten der Zweckformel vorgestellt. So besagt die Zweckformel zum einen, dass ein moralischer Akteur eine andere Person auch als Mittel gebrauchen kann, wenn sie der Zweck seiner Handlung ist und zum anderen, dass der moralische Akteur sie nie als Mittel gebrauchen darf und er muss sie jederzeit als Zweck behandeln. Zur Klärung des in der Zweckformel verwendeten Zweckbegriffes, wird auf die von Paton vorgestellte Unterteilung des Zweckbegriffs Bezug genommen. Er kennt objektive
und subjektive Zwecke. Subjektive Zwecke entspringen der Willkür. 26 Diese Zwecke bedingen unsere Handlungen und zwar so, dass die Wirkungen dieser Handlungen nur „für
uns einen Wert“ 27 haben. Wenn der Mensch solche Zwecke verfolgt, so benutzt er alle vernunftlosen Wesen als Mittel. Folglich sind diese Wesen für ihn nur Sachen. 28 Mit diesen Sachen kann er seine Neigungen, die seiner Willkür entspringen, entsprechend befriedigen. Von diesen subjektiven Zwecken werden objektive Zwecke abgegrenzt. Objektive Zwecke besitzen für Kant einen absoluten Wert. Diesen absoluten Wert erlangen sie aus der Idee, dass objektive Zwecke beziehungsweise Zwecke an sich sich „aus der Vorstellung
dessen, was notwendig für jedermann Zweck ist“, ergeben. 29 Außerdem ergibt sich der absolute Wert der objektiven Zwecke daraus, dass Kant sie direkt aus dem kategorischen
Imperativ heraus ableitet. 30 Sie sind also ein objektives Prinzip des Willens. Für Kant sind Menschen als vernunftbegabte Wesen Zwecke an sich. Kant nennt sie daher Person. Aus der Idee, dass Personen objektive Zwecke sind folgt, dass eine Person nicht als Mittel gebraucht werden darf. Eine Person wird Kant zufolge dann als Mittel gebraucht, wenn sie wie eine Sache in Gebrauch genommen wird, um subjektive Zwecke zu bewirken. Sie unterliegt dann der Willkür ihres „Nutzers“. Durch diese Ingebrauchnahme der Person wird der Person in ihren eigenen Willen widersprochen, da diese Person einer solchen
Handlung nicht zustimmen würde, sofern sie vernünftig ist. 31 Deshalb darf eine Person nach Kant nicht als Mittel benutzt werden.
Der Zweckbegriff, der in der Zweckformel gebraucht wird, wurde von Kant nicht eindeutig definiert, da er nur von Zwecken redet. Die Annahme, dass es sich jedoch um den objektiven Zweckbegriff handelt, wird im Folgenden bewiesen: Wenn die Zweckformel es
26 Vgl. Paton: 1962, S. 202, Die gleiche Unterscheidung macht Schönecker, wenn er die Zwecke in
objektive und subjektive aufteilt und aus diesen Zwecken zum Ersten die Idee der Würde und zum Zweiten die
Idee der Äquivalenz von zwei Menschen(Preis) spricht. Vgl. Schönecker: 2002, S. 141f.
27 Zitiert nach GMS: S. 428, S. 54, Z. 9.
28 Vgl. GMS: S. 428, S. 54, Z. 4.
29 Zitiert nach GMS: S. 429, S. 54, Z. 21f.
30 Vgl. Paton: 1962, S. 204.
31 Mendonça betont diesen Gedanken ebenfalls. Er bezieht sich dabei auf die minimale Interpretation
der Zweckformel, so wie sie von C. D. Broad und Alasdair MacIntyre dargestellt wurden. Vgl. Mendonça:
1993, S. 168.
9
nicht gebietet, dass andere Menschen als Mittel benutzt werden sollen, so dürfen diese auch nicht wie subjektive Zwecke benutzt werden. Wenn die Zweckformel nun verbietet, dass andere als Mittel oder zur Beförderung subjektiver Zwecke gebraucht werden, so könne Kant unter den Zweckbegriff der Zweckformel nicht subjektive Zwecke verstanden haben. Da es sonst zu einem semantischen Widerspruch innerhalb Zweckformel käme, wenn angenommen würde das Kant unter den Zweckbegriff auch subjektive Zwecke aufgefasst hätte. Denn es wäre widersinnig wenn ein Teil seiner Formel die Nutzung von Menschen als Mittel vorschreiben würde und ein anderer Teil seiner Formel aber einer solchen Nutzung widersprechen würde. Welchen Sinn sollte diese Formel haben, wenn sie in sich widersprüchlich wäre? Also lässt sich hieraus schließen, dass Kant in der Zweckformel nicht von subjektiven Zwecken handelt, sondern vielmehr von objektiven Zwecken redet. Die syntaktische Struktur der Zweckformel eröffnet zwei Deutungsmöglichkeiten. Diese beiden Interpretationen ergeben sich aus zwei Tatsachen. Einmal verwendet Kant keine Konjunktion, um die beiden Teilsätze „jederzeit zugleich als Zweck“ und „niemals bloß als Mittel brauchest“ von einander abzuheben. Außerdem lassen die Wortgruppen „jederzeit zugleich“ und „niemals bloß“ bestimmte Akzentsetzungen zu. Diese Akzentsetzungen erlauben es, der Formel unterschiedliche Aussageabsichten zu unterstellen.
So können die Formeln in zweifacher Hinsicht ausgelegt werden. 32 Einmal kann man die Formel so verstehen, dass man sich selbst und andere niemals als Mittel gebrauchen darf und jeder Zeit als Zweck an sich behandeln soll. In einer zweiten Lesart kann die Formel auch so gedeutet werden, dass andere und man selbst als Mittel gebraucht werden und zwar nur wenn sie auch zu gleich als Zweck an sich betrachtet werden. Diese Lesart wird durch die beiden Wortgruppen „jederzeit zugleich“ und „niemals bloß“ suggeriert. So löst das „niemals bloß“ das strikte Verbot andere als Mittel zu sehen auf und das „jederzeit zugleich“ betont, dass andere auch als Zweck an sich gesehen werden sollen, wenn sie schon Mittel sind.
Zunächst soll diese zweite Lesart auf ihre Kohärenz mit der Alltagswelt hin untersucht werden. Daraufhin soll gezeigt werden, dass sie mit Kants Grundgedanken vereinbar ist. Genauso wird im nächsten Abschnitt mit der ersten Lesart der Zweckformel verfahren. Dieser zweite Satz legt also nahe, dass Menschen unter bestimmten Umständen auch als Mittel gebraucht werden dürfen, um alltägliche Praktiken zu ermöglichen. Dies legt Tugendhat an seinem Beispiel des Kaufvertrages dar. Er führt an, dass es für den Kauf oder
32 Zu den Zwei möglichen Lesarten vgl. Atwell: 1969, S. 277.
10
den Kaufvertrag nötig ist, bestimmte Personen als Mittel zu betrachten 33 . So wird zum Beispiel der Grundstücksmakler als Mittler zwischen Käufer und Verkäufer gesehen. Er wird von beiden als Mittel benutzt. Aber auch schon bei den alltäglichen Geschäften wird der Verkäufer als Mittel benutzt, denn er beschafft die Ware, die dann durch den Käufer
gekauft wird. 34 Wieso sollte Kants Ethik eine solche Transaktion verhindern? Dies wäre widersinnig, da ohne diese Interaktionen eine Gesellschaft nicht funktionieren kann. Trotzdem werden in allen diesen Konstellationen Menschen als Mittel benutzt. Dies könnte Kants Gedanken widersprechen, dass Personen Zwecke an sich sind. Jedoch sollte hier auch berücksichtigt werden, dass beide Personen in eine solche Transaktion, in jener sie als Mittel gebraucht werden. einstimmen würden, dass heißt sie entscheiden sich zu solch einer
Transaktion, sofern sie vernünftig sind. 35 Also ist die zweite Lesart der Zweckformel mit Kants Ethik vereinbar. Es entsteht kein Widerspruch mit Kants Gedanken des Zwecks an sich.
Die erste Lesart setzt einen anderen Akzent. Sie betont, dass jeder für sich und andere jeweils als Zweck an sich betrachtet werden sollen und niemals als Mittel gebraucht
werden dürfen. 36 Bei solch einer strengen Formulierung wäre ein Kaufvertrag nicht möglich, da nach dieser Formulierung keiner als Mittel gebraucht werden darf. Außerdem würde diese Formel die Autonomie vernünftiger Wesen nicht berücksichtigen. Da andere dann auch als Zwecke an sich betrachtet werden müssen, wenn sie in die vermeintliche wohltätige Handlung nicht einstimmen würden. So müsste ein Psychiater alles Mögliche tun, um die
„Glückseligkeit“ 37 seiner Patienten zu befördern und auch dann wenn seine Patienten nicht einstimmen würden, denn diese Interpretation der Formel gebietet es, dass man andere
immer als Zwecke an sich betrachten muss. 38 In solch einer Lesart würde die Formel egoistische Handlungen, nämlich andere als Mittel zu benutzen, verbieten und altruistische
33 Vgl. Tugendhat: 1993, S. 145.
34 Selbst Kant ersieht die Möglichkeit von Kaufverträgen in seiner Rechtslehre, es wäre also
widersinnig, wenn Kants Anspruch der Zweckformel mit der Rechtslehre widersprechen würde. Nach der
Rechtslehre erwirbt man bei einen Kaufvertrag nicht das Recht über die Person des Verkäufers zu herrschen.
Um sie dann zum Verkaufen zu zwingen, sondern man erlangt einen Anspruch auf die Willkür der Person, die
dann zur Leistung nach den Gesetzen der bürgerlichen Gesellschaft gezwungen werden kann. Vgl. Kant:
Rechtslehre S. 248, 88f.
35 Nach Baker wird jemand als Zweck an sich behandelt, wenn seine „goals, ends (and) values“
berücksichtigt werden. (Vgl. Baker: 1988, S. 395.) Dies kann nur geschehen, wenn der andere einer solchen
Handlung zu stimmen würde.
36 Vgl. Stratton-Lake: 1993, S.331.
37 Vgl. Mendonça: S. 1993, 184.
38 Kant behandelt in seiner Metaphysik der Sitten einen Grundsatz, nachdem jeder selbst für seine
psychischen Sorgen verantwortlich ist. Niemand kann zur Behandlung psychischer Probleme herangezogen
werden. Vgl. Kant: Tugendlehre, S. 394, S. 270. Folglich schreibt Kant keinen bedingungslosen Altruismus
vor.
11
Handlungen, andere als Zwecke an sich zu behandeln, als stets verbindlich vorschreiben. Dies würde aber auch Patons Lesart der Zweckformel widersprechen. Er geht vielmehr davon aus, dass die Zweckformel einen Mittelweg zwischen verbotenen egoistischen und
gebotenen altruistischen Handlungen markiert. 39 Dieser Mittelweg wird eher mit der zweiten Verständnismöglichkeit der Zweckformel genüge getan, denn diese erlaubt sogar den Abschluss von Kaufverträgen. Folglich ist die erste Lesart eine Deutung, die nicht in Kants Absicht formuliert wurde. Kants Absicht kommt also in der zweiten Formulierung besser zum Ausdruck.
Im nächsten Abschnitt der Arbeit wird ebenfalls der moralische Grundgedanke der Zweckformel vorgestellt. Aus dem Verbot andere und sich selbst als Mittel zu betrachten, folgt ein Instrumentalisierungsverbot. Es verbietet Menschen als Sachen zu behandeln. Daher sollen Menschen als Personen behandelt werden und nicht als Haustiere oder
Sklaven. 40 Außerdem dürfen Menschen gemäß dem Instrumentalisierungsverbot nicht manipuliert, ausgebeutet oder unterdrückt werden. 41 Neben diesem Unterlassungsgebot schreibt die Formel auch vor, dass Menschen als Zwecke an sich existieren. Menschen
haben eine Würde 42 und keinen relativen Wert, da sie Zwecke an sich sind. Also können Menschen nicht als austauschbare Güter verstanden werden, um bestimmte Zwecke zu befördern. Dabei lassen sich die beiden Forderungen - das Instrumentalisierungsverbot und die Menschenwürde - nicht von einander trennen, sondern sie bedingen sich einander. Denn ohne Instrumentalisierungsverbot ist eine Menschenwürde nicht denkbar. In diesem Abschnitt der Arbeit wurde gezeigt, dass Kant mit seiner Zweckformel die Würde eines jeden Menschen begründet. Um den Menschen eine Würde zu zuschreiben, muss Kant auf den Begriff des objektiven Zwecks zurückgreifen. Damit nun auch die Zweckformel den Menschen Würde zuschreibt, kann es sich bei dem in der Zweckformel verwendeten Zweckbegriff nur um den objektiven Zweckbegriff handeln. Um die Autonomie der Menschen zu würdigen, kommt für Kant keine altruistische Deutung der Zweckformel in Frage, sondern eine Interpretation der Zweckformel, die sowohl altruistische als auch egoistische Momente aufnimmt. Genauso wie die Naturgesetzformel beansprucht die Zweckformel universelle Geltung.
39 Vgl. Paton: 1962, S. 200.
40 Baumann führt zu dieser Bestimmung der Zweckformel aus, dass sich Menschen nicht
instrumentalisieren lassen sollen. Er betont diesen Aspekt an seinen sehr gelungenen Beispielen, so soll „der
Politiker (…) Intellektuelle (nicht) als nützliche Idioten benutz(en), der Demagoge (soll…) das Volk (nicht) als
Stimmvieh (… ansehen und …) der Pädagoge (soll die Kinder) nicht als Versuchskaninchen (benutzen)“ zitiert
nach Baumann: 2000, S. 64, vgl. auch Mendonça: 1993, S. 168.
41 Vgl. Baker: 1998, S. 395.
42 Vgl. Baumann : 2000, S. 63, Vgl. Schönecker: 2002, S. 140.
12
4. Intensionale Äquivalenz von Naturgesetzformel und Zweckformel In diesem Kapitel der Arbeit wird die Äquivalenz der beiden Formeln des
kategorischen Imperativs nachgewiesen. Zunächst wird O’Neill Verständnis von Äquivalenz dargelegt. Daraufhin wird die Korrespondenzthese vorgestellt. Diese These beschreibt, dass Verhältnis der moralischen Ansprüche von Zweckformel und Naturgesetzformel. Die Begriffe der intensionalen und extensionalen Äquivalenz werden im Nachfolgenden auf diese These angewandt. In diesem Kapitel wird zu nächst nur die intensionale Äquivalenz geprüft. Es wird gezeigt werden, dass die beiden Formeln sowohl Handlungen aus Neigungen unterbinden als auch Handlungen, die zu Autonomie führen, fördern. Es wird ersichtlich werden, dass die Unterlassungsgebote der beiden Formeln wesentlich sind, um autonomes Handeln zu ermöglichen. Im Anschluss wird zusammenfassend gezeigt, dass die beiden Formeln nur intensional äquivalent sind, wenn sie Handlungen aus Neigung unterbinden und Handlung aus Autonomie befördern.
Wie angekündigt wird sich im Folgenden bei der Prüfung der Formeln auf das von O’Neill dargelegte Verständnis des Äquivalenzbegriffs bezogen. In ihren Aufsatz führt sie zwei Äquivalenzbegriffe ein. Für sie gibt es sowohl intensionale als auch extensionale Äquivalenz. Die intensionale Äquivalenz impliziert extensionale Äquivalenz. Zwei Formeln
sind intensional äquivalent, wenn sie „at bottom the same“ 43 sind, dass heißt wenn aus ihrer Natur folgt, dass sie äquivalent sind. Sie gleichen sich in ihrer inneren Struktur. Diese Gleichwertigkeit der Formeln wird an Hand der so genannten Korrespondenzthese, die im nächsten Abschnitt vorgestellt wird, bewiesen. Der zweite Äquivalenzbegriff bezieht sich nicht auf die innere Struktur der Formeln, sondern auf ihre Anwendbarkeit zur moralischen Beurteilung von Maximen beziehungsweise Zwecke. Zwei Formeln sind extensional äquivalent, wenn beide Formeln zugleich jede mögliche Maxime beziehungsweise Zweck in die gleiche moralische Kategorie einordnen. Mit der Zweckformel kann eine Menge aller möglichen Zwecken als geboten (bzw. erlaubt oder verboten) beurteilt werden. Hierbei ist die Zuordnung zwischen Zweck und moralischer Wertung eineindeutig. Wenn die Naturgesetzformel bei der Beurteilung aller möglichen Maximen - unter der Bedingung, dass die Begriffe Maxime und Zweck das gleiche meinen - die gleiche Menge von Zwecken als gebotene (bzw. erlaubte oder verbotene) Zwecke erhält, so sind die beiden Formeln
extensional äquivalent. 44 Dies gilt nicht, wenn die beiden Formeln schon bei ein und derselben Maxime zu einer jeweils unterschiedlichen moralischen Beurteilung gelangen. Es
43 Zitiert nach O’Neill: 1990, S. 131.
44 Vgl. O’Neill: 1990, S. 131.
13
kann auch dazu kommen, dass eine oder beide Formeln keine Beurteilung geben können. Wenn es also solche Maximen bzw. Zwecke nicht gibt, so sind beide Formeln extensional äquivalent. Nun ist es aber ein leichtes, Fälle oder die Formeln so zu konstruieren, dass es keine extensionale Äquivalenz gibt. Aus diesem Grund soll auf die Prüfung der extensionalen Äquivalenz verzichtet werden. Außerdem gibt es eine Vielzahl möglicher Fälle, die alle geprüft werden müssen, dies ist aber aus rein praktischen und empirischen Gründen nahezu unmöglich. Die Tatsache, dass intensionale Äquivalenz extensionale Äquivalenz impliziert, spricht aus pragmatischen Gründen ebenfalls gegen solch eine Prüfung.
Der Begriff „Korrespondenzthese“ wird in dieser Arbeit nicht in dem Verständnis
von Schönecker gebraucht 45 , sondern er wird dahin gehend erweitert, dass er das Verhältnis zwischen Zweckformel und Naturgesetzformel beschreibt. Dabei wird berücksichtigt, dass die weiten Pflichten, die aus der Naturgesetzformel resultieren, mit den positiven Anspruch der Zweckformel, andere als Zwecke an sich zu behandeln, korrespondieren. Ebenso korrespondiert der negative Anspruch der Zweckformel, andere nicht bloß als Mittel zu
brauchen, mit den engen Pflichten, die aus der Naturgesetzformel abgeleitet wurden. 46 Dieser Zusammenhang fällt dann ins Auge, wenn man bedenkt, dass die engen Pflichten bei Kant genauso wie das Instrumentalisierungsverbot die Unterlassung von Handlungen gebieten. Auf der anderen Seite schreiben die weiten Pflichten wie der positive Anspruch der Zweckformel das aktive Tun von Handlungen vor. Wenn es sich so verhält, so müssen die Zwecke aller Handlungen, die nach dem positiven Anspruch der Zweckformel geboten sind, den Maximen entsprechen, die nach der Naturgesetzformel als weite Pflichten geboten sind. Ebenso müssen alle handlungsleitenden Maximen, die nach der Naturgesetzformel als enge Pflichten geboten sind, diejenige Menge an Zwecken beinhalten, die nach dem negativen Anspruch der Zweckformel verboten sind. Wenn beide Bedingungen erfüllt sind, so sind die beiden Formeln extensional äquivalent. Ein solcher Beweis wäre auf Grundlage der Vielzahl von Maximen bzw. Zwecken unmöglich. Deshalb soll im übernächsten Abschnitt die intensionale Äquivalenz bewiesen werden. Zuvor sei aber noch kurz angemerkt, dass beide Formeln auf alle vernünftigen Wesen Anwendung finden. Wenn dies nicht so wäre und eine Formel nur auf die Menge X von Menschen anwendbar wäre und die andere Formel jedoch nur die Menge Y von Menschen zum Gegenstand hätte - wobei die beiden Mengen nicht die gleichen Menschen
45 Der Begriff Korrespondenzthese bezieht sich nach Schönecker nur auf die Ableitung von engen und
weiten Pflichten aus dem Universalisierungstest. Vgl. Schönecker: 2002, S. 138.
46 Vgl. Stratton-Lake: 1993, S. 333.
14
beinhalten -, so wäre eine intensionale Äquivalenz unmöglich. Um eine intensionale Äquivalenz der Formeln zu ermöglichen ist es grundlegend, dass Kants Ethik einen universellen Geltungsanspruch besitzt.
Im nächsten Abschnitt wird die intensionale Äquivalenz zwischen den negativen Anspruch der Zweckformel und den engen Pflichten diskutiert. Dabei werden die jeweiligen Begriffe mit einander verglichen und geprüft, ob mit ihnen das gleiche intendiert wurde. Für Kant liegen den engen Pflichten diejenigen Maximen zu Grunde, die bei ihrer Verallgemeinerung keinen Widerspruch im Denken verursachen. Wenn es sich so verhält, so sind diese Maximen für alle vernünftigen Wesen als gültig denkbar. Der Grund für diese Tatsache liegt darin begründet, dass die Vernunft das Vermögen ist, das danach „strebt, uns
von der Sinnlichkeit und Natur innerlich unabhängiger zu machen“ 47 und das vermittelst des Denkens „allgemeingültige Zusammenhänge (ausgehend vom sinnlichen)
Anschauungsmaterial“ 48 herstellt. Also kann die Vernunft unsere Maximen nicht widerspruchsfrei denken und verallgemeinern, wenn die Sinnlichkeit einen sehr starken Einfluss auf die Vernunft hat. Folglich können Maximen nur zu engen Pflichten erhoben werden, wenn die Sinnlichkeit bzw. die Neigungen keinen Einfluss auf die Vernunft haben. Für Kant ist es nach der Zweckformel bedeutsam, dass Menschen nicht als Mittel gebraucht werden, das heißt Menschen dürfen nicht als Sachen gebraucht werden. Folglich dürfen Menschen nicht der Willkür eines anderen beziehungsweise seinen Neigungen unterworfen werden. Durch den Verallgemeinerungstest, der keinen Widerspruch im Denken evoziert, und durch die Anwendung des Instrumentalisierungsverbots wird der Einfluss von Neigung und Willkür auf den Menschen verhindert. Wenn also beide Verfahren den Einfluss der Neigung auf die moralische Handlung beschränken wollen, so wird verständlich das Kant mit den beiden Testverfahren das Gleiche intendiert hat. Er beabsichtigt mit beiden Verfahren den Einfluss der Neigungen auf unser moralisches Handeln einzudämmen. Folglich sind beide Verfahren äquivalent.
O’Neill würde ebenfalls für eine intensionale Äquivalenz der Verfahren plädieren.
Sie betont, dass Sachen keine Maximen haben. 49 Deshalb können sie als Mittel verwendet werden. Dies würde aber dem negativen Anspruch der Zweckformel widersprechen, wenn die Sachen Menschen wären. Wenn die Sachen nun keine Maximen haben, so lässt sich der Universalisierungstest der Naturgesetzformel nicht anwenden. Demnach können sie nicht aus enger Pflicht handeln. Wenn Menschen nun Sachen wären, so würden sie wider den
47 Zitiert nach Eintrag Vernunft unter http://www.textlog.de/33224.html (Zugriff: 25.06.08)
48 Zitiert nach Eintrag Denken unter http://www.textlog.de/32171.html (Zugriff:25.06.08)
49 Vgl. O’Neill: 1990, S. 138.
15
Instrumentalisierungsverbot „handeln“ und so würden sie auch nicht aus enger Pflicht heraus „handeln“. Wenn sie aber dem Instrumentalisierungsverbot gemäß und aus enger Pflicht handeln, so wären diese Menschen keine Sachen. Folglich beabsichtigen beide Verfahren, dass Menschen nicht wie Sachen gebraucht werden. Somit schließen beide Verfahren Handeln aus Neigung aus. Durch diese beiden Beweise wurde gezeigt, dass das Instrumentalisierungsverbot und der Universalisierungstest, der einen Widerspruch im Denken evoziert, das gleiche beabsichtigen. Somit sind beide Verfahren intensional äquivalent.
Wimmer weist darauf hin, dass die „Befreiung von der Natur“ der erste Schritt ist, um zu höher stufiger Autonomie zu gelangen. Gerade durch die Überwindung der
Neigungen gelangt der Mensch zu Autonomie. 50 Wenn der Mensch nun seine Neigungen überwindet, sodass er andere nicht als Mittel braucht und sein Denken von Widersprüchen befreit, so kann er autonom werden. Solange er aber andere noch instrumentalisiert und ein widersprüchliches Denken besitzt, kann er keine Autonomie besitzen. Deshalb spielte bei dem letzten Äquivalenzbeweis auch die Autonomie keine Rolle. Sie wird erst im nächsten Äquivalenzbeweis zwischen den positiven Anspruch der Zweckformel und dem Universalisierungstest der Naturgesetzformel, der eine Maxime als widerspruchsfrei im Wollen klassifiziert, eine Rolle spielen.
Für die zweite Prüfung der intensionalen Äquivalenz muss das Autonomieprinzip vorausgesetzt werden. Dieses Prinzip dient als Scharnier, welches die Spannungen zwischen den positiven Anspruch der Zweckformel und dem widerspruchsfreien Wollen nach der Naturgesetzformel auffängt. Autonomie in diesen Sinne würde mit Wimmer bedeuten, dass „ein Mensch (…) eine persönliche Identität aus(bildet, sofern) er seine Zwecksetzungen (mit anderen und) dem ihn zur Verfügungen stehenden Möglichkeiten (…) zu (einen)
konfliktfreiem Ausgleich bringt.“ 51 Wenn nun eine Maxime nach dem Verallgemeinerungstest widerspruchsfrei gewollt werden kann, so handelt es sich um eine weite bzw. verdienstliche Pflicht. Eine Maxime kann also nur widerspruchsfrei gewollt werden, wenn andere dieser Maxime zustimmen würden. Dies führt dazu, dass ich meine
Handlungen und Interessen mit anderen zu einem konfliktfreien Ausgleich bringe. 52 Dieser konfliktfreie Ausgleich erlaubt es, dass man eine persönliche Identität ausbildet. Diese
50 Vgl. Wimmer: 1980, S. 185.
51 Zitiert nach Wimmer: 1980, S. 185.
52 Zur Interpretation der Thesen, dass die Naturgesetzformel monologisch und Zweckformel dialogisch
sei vgl. Wimmer 1982, S. 301. Vgl. MacIntyre: 2006, S. 69f. Die Idee des Widerspruchsfreien Wollens, was
die Naturgesetzformel impliziert, widerspricht der Behauptung, dass die Naturgesetzformel dialogisch sei.
16
Identität lässt sich nicht mit anderen Personen vergleichen 53 , weil sie sonst ihre Selbigkeit verlieren würde und es gleiche Merkmale zwischen den beiden Personen gäbe. Kant zufolge
besitzen einander äquivalente Personen keine Würde. 54 Folglich lässt sich annehmen, dass der Begriff der persönlichen Identität dem Kantischen Begriff der Würde entspricht. Da die Würde einen absoluten Wert hat, entspricht sie dem Begriff des Zweckes an sich. Also werden die weiten Pflichten bei Kant dann verwirklicht, wenn die Menschen als Zwecke an sich behandelt werden. Folglich entspricht der positive Anspruch der Zweckformel den weiten Pflichten, die aus der Naturgesetzformel abgeleitet wurden. Demnach sind die beiden Verfahren - der Universalisierungstest, der einen Widerspruch im Wollen verursacht und dem Test der den positiven Anspruch der Zweckformel prüft - intensional äquivalent. Beide Verfahren intendieren die Autonomie der Menschen.
Außerdem gibt es eine strukturelle Gleichheit zwischen den Verhältnis von enger Pflicht und weiter Pflicht und dem Verhältnis vom negativen Anspruch und positiven Anspruch der Zweckformel. Genauso wie die weiteren Pflichten auf den engeren Pflichten basieren, können auch alle Zwecke, die unter den positiven Anspruch fallen, auf den Zwecken, die unter den negativen Anspruch der Zweckformel subsumiert werden, aufbauen. So ist das Instrumentalisierungsverbot für die Tatsache, dass die Menschen eine Würde haben grundlegend. Ohne ein solches Verbot wäre die Idee der Menschenwürde sinnlos, denn jeder Mensch könnte dann ausgebeutet werden und hätte keine Würde mehr. Durch seine Ausbeutung würde der Mensch nur ein austauschbares Werkzeug für diesen oder jenen Zweck. Folglich ist der negative Anspruch der Zweckformel nötig, um den positiven zu sichern. Dem Analog ist das Verhältnis von enger und weiter Pflicht. So muss gerade das Tötungsverbot vorgeschrieben werden, um gerade Tätigkeiten zu ermöglichen, die die „fremde Glückseligkeit“ befördern oder der „eigenen Talentverbesserung“ dienen. Gemäß dieser strukturellen Gleichheit bilden die engeren Pflichten beziehungsweise der negative Anspruch der Zweckformel die Basis für die Existenz der weiteren Pflichten bzw. den
positiven Anspruch der Zweckformel. 55
53 Beachte auch, dass Kant zufolge ein Wille ohne Vergleichung gut sei. Vgl. GMS: S. 394, S. 12, Z.
10ff.
54 Vgl. GMS: S. 434, S. 61, Z. 23ff.
55 Diese Strukturanalogie erinnert einen Vordenker von Kant. Adam Smith beschreibt zu diesem
Verhältnis zwischen enger und weiter Pflicht folgendes Bild. Die Wohltätigkeit (die weiteren Pflichten) seien
nur die Verzierung des menschlichen Baus der Gesellschaft. Die Gerechtigkeit (engeren Pflichten) sei nun
hingegen das Fundament für dieses Gebäude. Vgl. Eckstein: 2004, S. 128. Folglich kann eine Gesellschaft
nicht bestehen, wenn es zwischen ihren Gliedern keine Gerechtigkeit gibt. Die weiteren Pflichten erlangen erst
ihre Bedeutung, wenn das Gebäude hinreichend stabil und durch ein gutes Fundament gesichert ist.
17
Ausgehend von dieser strukturellen Gleichheit der beiden Formeln, wird ersichtlich, dass Kant mit den beiden Formeln das gleiche intendiert hat. Auf der einen Seite soll der moralische Akteur weg von Handlungen aus Neigungen, dies ergibt sie aus den Unterlassungsgeboten der beiden Formeln, und hin zu Handlungen motiviert werden, die aus
Autonomie folgen und aus Handlungsgebote der Formeln resultieren. 56 Um diese Entwicklung zu ermöglichen, müssen einerseits die beiden Formeln intensional äquivalent sein und für alle Menschen gelten. Eine Non-Äquivalenz der Formeln würde die Idee der Autonomie nicht erlauben. Die Bedingung, dass beide Formeln intensional äquivalent sind, ist dadurch erfüllt, weil es sowohl eine intensionalen Äquivalenz zwischen dem negativen Anspruch der Zweckformel und den engeren Pflichten als auch eine intensionalen Äquivalenz zwischen den positiven Anspruch und den weiteren Pflichten gibt.
In diesem letzten Teil der Hausarbeit wird der Einfluss des in der Zweckformel verwendeten Zweckbegriffs auf die Äquivalenz der beiden Formeln diskutiert. Dabei wird deutlich werden, dass jede Interpretation, die nicht von einem objektiven Zweckbegriff der Zweckformel ausgeht immer zu einer Non-Äquivalenz der beiden Formeln führt. Die Möglichkeit einer solchen Non-Äquivalenz wird an Schopenhauers Interpretation der Zweckformel deutlich.
Im Folgenden wird dargelegt, welchen Einfluss der in der Zweckformel verwendete Zweckbegriff auf die Äquivalenz zwischen den positiven Anspruch der Zweckformel und den widerspruchsfreien Wollen der Naturgesetzformel hat. Bei dieser Untersuchung brauch auf die intensionalen und extensionale Äquivalenz keine Rücksicht genommen werden. Deshalb wird innerhalb der nächsten Abschnitte nur von Äquivalenz die Rede sein. Pollock weist in seinen Aufsatz daraufhin, dass viele Kantforscher die Non-Äquivalenz der beiden Formeln festgestellt haben, weil sie den Zweckbegriff der Zweckformel mit subjektiven Zwecken gleichgesetzt haben. Pollock zufolge habe Kant sich schon gegen eine solche Interpretation gewandt. Weiter führt er aus, dass es nicht zu einer solchen Non-Äquivalenz
kommt, wenn der Zweckbegriff als ein objektiver verstanden wird. 57 Außerdem sei darauf hingewiesen, dass es eine breite Diskussion darum gibt, was Kant unter den Zweckbegriff
56 Aus diesen Gründen wird auch davon gesprochen, dass die Autonomieformel eine Synthese aus
Zweckformel und Naturgesetzformel sei. Vgl. Stratton-Lake: 1993, S. 320.
57 Vgl. Pollock: 1973-74, S. 260f.
18
wenn andere - von Kants Intention abweichende - Zweckbegriffe eingeführt werden. 58 So unterstellt Schopenhauer Kant, dass die beiden Formeln nicht äquivalent sind. Da Schopenhauer den Zweckbegriff der Zweckformel nicht angemessen versteht, findet er, dass „diese zweite Formel Kants (Zweckformel) weder für die Begründung der Moral etwas leistet noch auch für den adäquaten und unmittelbaren Ausdruck ihrer Vorschriften - (als)
oberstes Prinzip - gelten kann“ 59 . Den Grund dafür, dass keine Gleichwertigkeit zwischen den Formeln besteht, liegt darin, dass Schopenhauer den Zweckbegriff nicht angemessen versteht. Wenn er den Zweckbegriff nicht als objektiven Zweckbegriff versteht, so existiert auch keine Äquivalenz zwischen dem positiven Anspruch der Zweckformel und den weiten Pflichten. Für Schopenhauer kann es keine objektiven Zwecke geben, da Zwecke für ihn auf „direkte(s) Motive“ gerichtet sind. Er lehnt den objektiven Zweckbegriff ab, weil er in
diesen etwas „(T)heologische(s)“ vermutet. 60 Wenn Schopenhauer diesen objektiven Zweckbegriff verwirft, so wird klar weshalb Schopenhauer die Zweckformel als ein
egoistisches Prinzip deutet, 61 da Zwecke für Schopenhauer auf direkte Motive, d.h.
An früherer Stelle der Arbeit wurde gezeigt, dass sich Kants Zweckbegriff in der Zweckformel nicht in subjektiver Art lesen lässt. Eine solche Deutung wäre mit der Gesamtkonzeption der Grundlegungsschrift nicht vereinbar. Deshalb ist Schopenhauers Verständnis der Zweckformel zurück zuweisen. Außerdem möchte Kant mit der Zweckformel kein rein egoistisches Moralprinzip konstruieren, da Kant, wie in dieser Arbeit schon gezeigt wurde, einen Mittelweg zwischen Egoismus und Altruismus geht. Pollocks Verständnis des Zweckbegriffes impliziert geradezu die Äquivalenz zwischen positiven Anspruch der Zweckformel und den weiteren Pflichten der Naturgesetzformel.
58 Die Quelle der Missverständnisse des Zweckbegriffes ist groß. Die meisten Missverständnisse
entstehen, wenn die Zweckformel nur immanent interpretiert wird. Oft gehen diese Interpreten gar nicht von
Kants Definitionen des Zweckes an sich aus, die in den Seiten vor der Zweckformel eingeführt werden.
Vielmehr unterstellen sie Kant verschiedene Zweckbegriffe. Vgl. Wimmer: 1980, S. 187ff.
59 Zitiert nach Schopenhauer: 1993, S. 692.
60 Zitiert nach Schopenhauer: 1993, S. 690.
61 Vgl. Schopenhauer: 1993, S. 692.
19
6. Ergebnis
In dieser Arbeit wurde gezeigt, dass die beiden Formeln des kategorischen Imperativs äquivalent sind. Kant erfüllte somit seinen eigenen Äquivalenzanspruch. Außerdem wurde gezeigt, dass Kant seinen Non-Äquivalenzanspruch erfüllt hat. Denn den beiden Formeln liegen zwei unterschiedliche Moralauffassungen zu Grunde. Die Naturgesetzformel bestimmt einen Gleichheitsgrundsatz. Aus der Zweckformel lassen sich ein Instrumentalisierungsverbot und ein Persönlichkeitsgrundsatz, nämlich dass jeder Mensch eine Würde hat, ableiten. Somit erfüllt Kant seinen Äquivalenz- wie auch seinen Non-Äquivalenzanspruch.
Der Äquivalenzanspruch wurde mit Hilfe der Korrespondenzthese bewiesen. Es wurde gezeigt, dass der Universalisierungstest, der einen Widerspruch im Denken evoziert, das Gleiche intendiert wie das Instrumentalisierungsverbot der Zweckformel. Beide Verfahren schließen Handlungen aus Neigungen aus. Ausgehend von Kants Autonomieprinzip wurde gezeigt, dass der Widerspruch im Wollen intensional äquivalent zum Zweck an sich der Zweckformel ist. Die strukturelle Gleichheit der Unterlassungsgebote und Handlungsgebote der beiden Formeln implizieren schon Kants Autonomieprinzip. Denn die Unterlassungsgebote erlauben erst die Ausprägung der Handlungsgebote. Da beide Ansätze der Korrespondenzthese zu intensionaler Äquivalenz führen, so sind die beiden Formeln extensional äquivalent. Auf den Nachweis der extensionalen Äquivalenz der beiden Formeln wurde aus praktischen Gründen verzichtet. Um die intensionale Äquivalenz der beiden Formeln nach zu weisen, war es erforderlich die beiden Formeln nicht nur zu paraphrasieren. Vielmehr musste gezeigt werden, dass sich aus der Naturgesetzformel die beiden Pflichtbegriffe ableiten lassen. Außerdem wurde in dieser Arbeit ersichtlich, dass die Interpretationen der beiden Formeln einen erheblichen Einfluss auf ihre Äquivalenz haben. So wurde ausführlich gezeigt, dass jede egoistische Interpretation der Zweckformel zu einer Non-Äquivalenz beider Formeln führt. Äquivalent sind die beiden Formeln nur, wenn ein objektiver Zweckbegriff in der Zweckformel verwendet wurde.
Offen blieb in dieser Arbeit, welchen Einfluss die beiden Lesarten der Zweckformel auf die Äquivalenz der beiden Formeln haben. Es scheint, dass die erste Lesart der Zweckformel nur mit der intensionalen Äquivalenz beider Formeln vereinbar wäre, da sie exakt zwischen den beiden moralischen Ansprüchen der Zweckformel unterscheidet. Die zweite Lesart, die den mittleren Weg zwischen Egoismus und Altruismus geht, lässt sich eventuell mit der intensionalen Äquivalenz vereinbaren, wenn man diese Lesart als die
20
allgemeingültige Moralität im Sinne eines Moralgesetzes, wie es aus der Naturgesetzformel folgt, versteht.
21
7. Literatur Primärliteratur:
Eckstein, Walther (Hrsg.): Smith, Adam. Die Theorie der Ethischen Gefühle. Hamburg 2004. Kant, Immanuel: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten
Kant, Immanuel: Die Metaphysik der Sitten in zwey Theilen(= Erster Teil. Metaphysische
Schopenhauer, Arthur: Über die Grundlage der Moral §7f In: Lohneysen: Arthur
Sekundärliteratur:
Atwell, John E.: Are Kant’s First Two Moral Principle Equivalent? In: Journal of the History
of Philosophy 7 (1969), S. 273 - 284.
Baker, Judith: Counting Categorical Imperatives. In: Kant-Studien 79 (1998), S. 389-406. Baumanns, Peter: Kants Ethik. Würzburg 2000.
Denken: Artikel in: Eisler, Rudolf: Kant-Lexikon. Nachschlagewerk zu Kants sämtlichen
Ebert, Theodor: Kants kategorischer Imperativ und die Kriterien gebotener, verbotener und
freigestellter Handlungen. In: Kant-Studien 67 (1976), S. 570 - 583. Geismann, Georg: Die Formeln des kategorischen Imperativs nach H. J. Paton, N.N., Klaus
Reich und Julius Ebbinghaus. In: Kant-Studien 93 (2003), S. 374 - 384. Gesetz: Artikel in: Eisler, Rudolf: Kant-Lexikon. Nachschlagewerk zu Kants sämtlichen
Höffe, Ottfried: Kants kategorischer Imperativ als Kriterium des Sittlichen. In: Zeitschrift für
Philosophische Forschung 31 (1977), S. 354 -384. MacIntyre, Alasdair: Der Verlust der Tugend. Zur moralischen Krise der
Gegenwart. Frankfurt 2006. 22
Mendonça, W. P.: Die Person als Zweck an sich. In Kant Studien 84 (1993), S. 167-184. O’Neill, Onora: Construction of Reasons. Cambridge 1990. Paton: Der Kategorische Imperativ. Berlin 1962.
Pollock, Lansing: On Treating Others as Ends. In: Ethics 84 (1973-74), S. 260-261. Römpp, Georg: Kant leicht gemacht. Eine Einführung in seine Philosophie. Weimar 2007. Schönecker, Dieter: Immanuel Kant. Grundlegung zur Metaphysik der Sitten. Ein
einführender Kommentar. Zürich 2002.
Stratton-Lake, Phillip: Formulating Categorical Imperatives. In Kant-Studien 83 (1993), S.
317 - 340.
Tugendhat, Ernst: Vorlesungen über Ethik. Frankfurt am Main 1993. Vernunft: Artikel in: Eisler, Rudolf: Kant-Lexikon. Nachschlagewerk zu Kants sämtlichen
Wimmer, Reiner: Universalisierung in der Ethik. Analyse, Kritik und Rekonstruktion
ethischer Rationalitätsansprüche. Frankfurt 1980.
Wimmer, Reiner: Doppelfunktionen des kategorischen Imperativs. In Kant-Studien 73 (1982),
S. 291-320
23
Arbeit zitieren:
Constantin Schmidt, 2008, Zu Kants Grundlegung der Metaphysik der Sitten, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Constantin Schmidt hat den Text Zu Kants Grundlegung der Metaphysik der Sitten veröffentlicht
Constantin Schmidt hat einen neuen Text hochgeladen
Kants Grundlegung einer kritischen Metaphysik
Einführung in die "Kritik der ...
Norbert Fischer
Kants "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten"
Ein einführender Kommentar
Dieter Schönecker, Allen W. Wood
Kritik der praktischen Vernunft / Grundlegung zur Metaphysik der Sitte...
Immanuel Kant, Wilhelm Weischedel
0 Kommentare