Der Vergleich vom staatl. Abtreibungsrecht und dem kath. Abtreibungsverbot
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Der Schwangerschaftsabbruch 4
2.1 die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes 4
2.2 Rechtfertigungen eines Schwangerschaftsabbruches 5
2.3 Folgen des Schwangerschaftsabbruches 6
3. Der Vergleich vom staatlichen Abtreibungsrecht und dem katholischen
Abtreibungsverbot 7
3.1 Staatliche Abtreibungsrechte 7
3.1.1 Entstehung des §218 StGB 8
3.1.2 Der § 218 StGB Schwangerschaftsabbruch 9
3.2 Kirchliche Abtreibungsverbote 10
3.2.1 Zur Geschichte des katholischen Abtreibungsverbots 11
3.2.2 Codex Iuris Canonici 12
3.2.3 Der Katechismus der katholischen Kirche 12
3.3 Der Vergleich 13
4. Schlusswort 16
5. Literaturverzeichnis 17
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Der Vergleich vom staatl. Abtreibungsrecht und dem kath. Abtreibungsverbot
1. Einleitung
Die ungewollte Schwangerschaft, die Familienplanung und die Beschränkung von Fruchtbarkeit und Geburten stellen für nahezu alle Kulturen und Epochen ein Problem dar. 1 Die Frage um die es sich hier zumeist dreht ist, ob bzw. wann der Embryo ein eigenes Lebensrecht besitzt, und wie sich dies auf die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren auswirkt. Abtreibung - der Abbruch einer bereits bestehenden Schwangerschaft - sowie empfängnisverhütende Mittel und Methoden, die das Entstehen einer Schwangerschaft verhindern sollen, sind laut Metzers Lexikon der Religion Antwortversuche auf dieses Menschheitsproblem. Schon seit den 70er Jahren kämpfen Massenbewegungen, aus vielfältigen politischen zusammengesetzten Gruppierungen, für die Abschaffung der strafrechtlichen Reglementierung der Abtreibung. Das strafbewehrte Verbot der Abtreibung wird als konkretes Hindernis der Lebensplanung empfunden und zugleich aber auch das umfassende Symbol der Herrschaft von Kirche und Staat über die Sexualität des Einzelnen. Zwar sind sich die Kirche und der Staat einig darüber alles zu tun, um Schwangerschaftsabbrüche zu vermeiden, in der Frage des Wie aber gehen die Meinungen stark auseinander.
Im nachfolgendem Teil meiner Facharbeit beschäftige ich mich vorerst mit der Frage wann und wie entsteht die menschliche Person. Diese Frage ist eine wesentliche Vorraussetzung um die Abtreibungsdiskussion sachgerecht darstellen zu können. Die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruches soll Situationen widerspiegeln wie zum Beispiel die Kindestötung nach einer Vergewaltigung oder Töten um sich selbst zu retten. Hierauf folgend einen Überblick über die Folgen einer Abtreibung. Im zweiten Teil meiner Facharbeit beschäftige ich mich mit dem Vergleich des kirchlichen Abtreibungsverbots und dem staatlichen Abtreibungsrecht in der Geschichte. Diese Gegenüberstellung soll zeigen, in welchem Konflikt sich die Frauen durch die Kontrolle ungewollter Schwangerschaften befinden und welche Positionen die jeweiligen Institutionen einnehmen.
1 Metzer Lexikon 1999 S.7
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Der Vergleich vom staatl. Abtreibungsrecht und dem kath. Abtreibungsverbot
2. Der Schwangerschaftsabbruch
Bei einem Schwangerschaftsabbruch, auch Abtreibung oder in der Medizin Interruptio, das lateinisch mit Unterbrechung übersetzt wird, wird der Fruchtsack oder sofern bereits ausgebildet, der Embryo aus der Gebärmutter abgesaugt oder nach Verabreichung eines Medikaments durch Zusammenziehen der Gebärmutter. 2
2.1 die vorgeburtliche Entwicklung des Kindes
Bei den christlichen Theorien über Zeugung und Beseelung des Menschen war man sich über eines einig, dass die menschliche Seele in ihrem Wesen nach rein geistig ist und außerhalb der Welt stammt. 3 Ansonsten aber vertraten einige die Auffassung des Generatianismus und Traduzianismus, wonach die menschliche Seele beim Zeugungsakt der Eltern aus den Seelen der Eltern bzw. aus der Seele des Vaters erzeugt bzw. übertragen wird. 4 Die Leibesfrucht wird demzufolge im Augenblick ihrer Zeugung die menschliche Seele verliehen, wobei speziell nach der Vorstellung des Traduzianismus vor dem Entstehen der Seele durch „Übertragung“ einmal alle Seelen in Adam zusammen gewesen waren. 5 Gleichzeitig gab es aber auch Anhänger des Kreatianismus. Sie lehrten, dass die Seele nicht aus etwas erzeugt, sondern von Gott aus nichts erschaffen wird. Gott schafft ohne materielle
Vermittlung, aber durch die Generationenfolge bedingt, beim Zeugungsakt der Eltern die Seele und gibt sie dem elterlichen Zeugungsprodukt bei 6 Die Christen vertreten daher die Meinung, dass schon bei der Zeugung die Seele eines neuen Menschen entsteht.
Auch in der Medizin hat man sich die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens beantwortet. Die erste Erscheinungsform des Menschen ist die befruchtete Eizelle. Sie unterscheidet sich mit ihren artspezifischen 48 Chromosomen eindeutig von jeder anderen Eizelle. Alle Merkmale und Eigenschaften einer Person wie zum Beispiel die Augenfarbe, die Haarfarbe und die endgültige Körpergröße sind bereits eingeprägt rund dreieinhalb Milliarden Erb-Informationen. Mit 22 Tagen beginnt das Herz des ungeborenen Kindes zu schlagen. Zu diesem Zeitpunkt erfährt die Mutter
2 Encarta 2006 „Schwangerschaftsabbruch“
3 Ehinger 1910 S.1-63
4 Riedlinger 1974, S. 272
5 Demel 1995, S. 21
6 Riedlinger 1974, S. 1194
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Der Vergleich vom staatl. Abtreibungsrecht und dem kath. Abtreibungsverbot
durch Ausbleiben der Regelblutung, dass sie schwanger ist. Das Kind hat nach seiner Wanderung durch den Eileiter die Gebärmutter erreicht und sich darin eingenistet (Nidation). Mit 28 Tagen ist der winzige Mensch 4,2 mm groß: Alle Organsysteme sind angelegt. Mit 6 Wochen nimmt das Kind bereits erste Informationen aus seiner kleinen Umgebung auf wie zum Beispiel die Lage in der Gebärmutter, den Druck auf den Körper und die Temperaturunterschiede. Mit 7 Wochen sind alle Organe vorhanden. Es entwickelt sich nichts Neues mehr. Das Kind ist 21 mm groß. Es braucht nur noch Nahrung und Zeit, um zu wachsen und zu reifen. Mit 8 Wochen hat das Kind seine eigenen unverwechselbaren Fingerabdrücke, die es sein ganzes Leben behalten wird. Von diesem Alter an nennt man einen ungeborenen Menschen Fötus oder Kleinstkind. Mit 9 Wochen ist das Kleinstkind schließlich körperlich voll ausgebildet. Es versucht zu greifen, wenn seine Handfläche berührt wird. Um Störungen zu vermeiden, kann es den Kopf wegdrehen. Die Finger zeigen zarte Fingernägel. Hände, Arme und Beine werden bewegt. 7
2.2 Rechtfertigungen eines Schwangerschaftsabbruches
Die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruches ist ein sehr kompliziertes und schwieriges Thema. Zur Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruches gehört zum Beispiel: „Töten um sich selbst zu retten“. Die katholische Kirche vertritt in ihrer Broschüre „Leben um sich selbst zu retten“ die Meinung, dass die Lebensgefährdung einer Mutter durch Schwangerschaft oder Geburt eines Kindes infolge des medizinischen Fortschritts praktisch überwunden ist. Weiter sagt sie, dass seelische Probleme weder durch eine Abtreibung geheilt, durch eine Schwangerschaft seelischen Krankheiten ausgelöst, noch das Seelische Leiden durch eine Schwangerschaft verschlimmert wird. 8
Töten aus Barmherzigkeit“ so lautet ein weiterer Rechtfertigungsgrund vieler Schwangerschaftsabbrüche. Bei möglicher Behinderung des Ungeborenen ist eine Abtreibung in Deutschland bis zu den Geburtswehen erlaubt. Der §218 sagt aus: „Wenn die Schwangere die Geburt und das Kind als schwerwiegende Beeinträchtigung ihres körperlichen bzw. seelischen Gesundheitszustands sieht, die nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann“. Doch trotz
7 Christlichen Mitte
8 Christliche Mitte
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Martina Langen, 2006, Abtreibung - Der Vergleich vom staatlichen Abtreibungsrecht und dem katholischen Abtreibungsverbot, Munich, GRIN Publishing GmbH
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