Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
Abk ürzungsverzeichnis VI
1 Einführung 1
2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 4
2.1 Ziele, Grundsätze und Anwendungsbereiche 4
2.2 Klimaprogramm und Versorgungssicherheit 5
2.3 Die EEG-Regelungen im Einzelnen 7
2.3.1 Abnahme- und Übertragungspflicht 7
2.3.2 Vergütungen und Vergütungsdauer 7
2.3.3 Degression der Vergütungssätze 8
2.3.4 Zusätzliche Vergütungen (Boni) 9
2.3.5 Ausgleichsmechanismus 9
2.3.6 Ergänzende Regelungen 10
2.4 Kosten des EEG 11
2.5 Der Subventionsbegriff des EEG 12
3 Novelle des EEG 15
3.1 Erneuerbare Energien und deren Vergütungssätze 15
2004-2009
3.1.1 Allgemeine Vergütungsbestimmungen 15
3.1.2 Vergütung für Strom aus Deponiegas, Klärgas und 15
Grubengas
3.1.3 Vergütung für Strom aus Wasserkraft 16
3.1.4 Vergütung für Strom aus Biomasse (ohne Deponie- und 18
Kl ärgas)
3.1.5 Vergütung für Strom aus Geothermie (Erdwärme) 19
3.1.6 Vergütung für Strom aus Windenergie 20
3.1.7 Windenergie Repowering 21
II
3.1.8 Offshore-Windkraft 23
3.1.9 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie 23
3.2 Erzeugungsmanagement - Einspeisemanagement 24
3.3 Eigenvermarktung vs. Direktvermarktung 26
3.3.2 Alternative Vorschläge und Stellungnahme der Industrie 29
4 Wälzungsmechanismus des EEG 32
4.1 Gültiger Mechanismus 32
4.1.1 Grundlagen und die Notwendigkeit des Mechanismus 32
4.1.2 Darstellung des Wälzungsmechanismus 32
4.1.3 Bestimmung der Umlage nach EEG 36
4.1.4 Besondere Ausgleichsregelung 36
4.2 Alternativer Wälzungsmechanismus 37
4.2.1 Ausgangssituation 37 39 4.2.2 Alternativer EEG-Wälzungsmechanismus nach Vorschlag
5 Wirkungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 2000 43 bis 2006
5.1 Was ist besser - Förderung durch das EEG oder andere 43 Fördermodelle?
43 5.1.1 Bewertung der Förderung erneuerbarer Energien durch
das EEG 45 5.1.2 Alternative Fördermodelle regenerativer Stromerzeugung 5.2 Ökonomische Wirkungen 48
5.2.1 Umsatzentwicklung der erneuerbaren Energien
49 5.2.2 Erneuerbare Energien als Beschäftigungsmotor 5.2.3 Erneuerbare Energien als Exportschlager 52 53 5.2.4 Differenzkosten des EEG (2000-2006) und die
5.3 Ökologische Wirkungen. Der Beitrag der EEG zum Klima-57 und Naturschutz
6 Zukünftige Auswirkungen des EEG 61
6.1 Entwicklungen der EEG-Vergütungszahlungen ab 2009 61
6.2 Differenzkostenentwicklung nach dem EEG ab 2009 63
7 Fazit 66
Literatur- und Quellenverzeichnis V
IV
Abbildungsverzeichnis
Wälzungsmechanismus gemäß der EEG-Novelle 2004 Abbildung 2:
V
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Entwicklung des EEG-Vergütungsvolumens von 2000 bis
2006 in Mio. €
Tabelle 2: Vergütungssätze für Strom aus Deponiegas, Klärgas und Gru-
bengas
Tabelle 3: Vergütungssätze für Strom aus Wasserkraft (große Anlagen)
Tabelle 4: Vergütungssätze für Strom aus Biomasse
Tabelle 5: Vergütungssätze für Strom aus Geothermie
Tabelle 6: Vergütungssätze für Strom aus Windkraft an Land
Tabelle 7: Vergütungssätze für Strom aus Offshore-Windkraft
Tabelle 8: Entwicklung der EEG-Differenzkosten von 2000 bis 2006 in
Mio. € (ohne Abzug der vermiedenen Netznutzungskosten)
Tabelle 9: Überblick über die durchschnittliche Auswirkung der EEG-
Tabelle10: Differenzkostenentwicklung nach derzeit geltendem EEG 2004
(Mrd. € 2007 )
Tabelle 11: Differenzkostenentwicklung bei Berücksichtigung der Vergü-
VI
Abkürzungsverzeichnis
% Prozent
§ Paragraph Abb. Abbildung Abs. Absatz BEE Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. BET Büro für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH BGR Bundesanstalt für Geowissenschaft und Rohstoffe BMF Bundesministerium der Finanzen BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BNE Bundesverband Neuer Energieanbieter ca. cirka Ct/kWh Cent pro Kilowattstunde DIW Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung EE Erneuerbare Energien EEFA Energy Environment Forecast Analysis GmbH EEG
EU Europäische Union EVU Energieversorgungsunternehmen f. folgende ff. fortfolgende GWh Gigawattstunde IEE Informationskompagne für Erneuerbare Energien IEF Initiative Energie-Fakten kWh Kilowattstunde MWh Megawattstunde Nr. Nummer
StromESG Stromeinspeisungsgesetz Tab. Tabelle u. a. unter anderem VDN Verband Deutscher Netzbetreiber VKN Verband Kommunaler Unternehmen WBGU Wissenschaftlicher Beirat Globale Umweltveränderung z. B. zum Beispiel
1
1 Einführung
In Artikel 20a des Grundgesetzes heißt es: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen …“ 1 . Nachhaltige Energieversorgung ist eines der wichtigen Ziele der Politik. Auch zukünftige Energieversorgung sollte unter Berücksichtigung ökologischer Ziele und gleichzeitigen wirtschaftlichen Wachstums realisiert werden. Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 1. April 2000 hat die Bundesregierung ein wirksames Instrument für den Ausbau Erneuerbarer Energien (EE) 2 und damit sowohl für nachhaltige Energiever-sorgung als auch für mehr Klimaschutz geschaffen. Dies steht im Einklang mit dem Richtziel der Europäischen Union (EU) und dem Kyoto-Protokoll 3 . Der Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten EU-Energieverbrauch soll sich bis 2010 auf 12 % verdoppeln, der EE-Anteil an der Stromproduktion der gesamten EU soll von knapp 14 % im Jahr 1997 auf rund 22 % im Jahr 2010 steigen. 4 Um dieses Ziel zu erreichen, sind in der Richtlinie 2001/77/EG für alle EU-Mitgliedsstaaten individuelle Richtziele festgelegt, je nach Stand der technischen Entwicklung und den damals aktuellen Anteilen der erneuerbaren Energie. Das Richtziel für Deutschland lag bei einer Steigerung von rund 6,25 % im Jahr 2000 auf 12,5 % bis 2010. 5 Die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 01.04.2000 hat zu einem deutlichen Aufschwung der stromerzeugenden Technologien zur Nutzung der regenerativen Energiequellen in Deutschland geführt. Der Anteil der EE am gesamten Stromverbrauch in Deutschland ist von 6,3 % im Jahr 2000 auf rund 11,6 % im Jahr 2007 gestiegen. Die EEG-Ausbauziele sind schon im Jahr 2007 überschritten worden. Der EE-Anteil am Bruttostromverbrauch wurde für 2007 mit 13 % Grenze prognostiziert. 6 Im Koalitionsvertrag von 2005 wurde entsprechend den Vorgaben des EEG festgehalten: „Wir werden daher … das EEG in seiner Grundstruktur fortführen, zugleich aber die wirtschaftliche Effizienz der einzelnen Vergütungen bis 2007 überprüfen. Dabei werden wir die Vergütungssätze, Degressionsschritte und Förderzeiträume an die Ent-
1 Grundgesetzfür die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S.1), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I, S. 2034)
2 sog. regenerative Energiequellen, in menschlichen Zeiträumen gemessen nicht erschöpfbare Energie-
formen, wie Bioenergie, Geothermie, Solarenergie, Wasserkraft, Windenergie, Verdunstungskälte, adi-
abate Kühlung, vgl. Maslaton, M., 2003, S. 80
3 http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/protodt.pdf
4 Vgl. Richtlinie 2001/77/EG
5 Vgl. Richtlinie 2001/77/EG
6 Vgl. Erfahrungsbericht 2007 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Erfahrungsbericht), 2007, S. 9
2
wicklungsschritte der einzelnen Erneuerbaren Energien anpassen und gegebenenfalls neue Schwerpunkte setzen ... uns auf die Erneuerung alter Windanlagen (Repowering) und die Offshore-Windstromerzeugung konzentrieren und dafür die Rahmenbedingungen (zum Beispiel Ausbau der Stromnetze) verbessern.“ 7
Ein Großteil der Ziele des EEG von 2000 wurde bereits erreicht. Entsprechend des Koa-litionsvorhabens soll das EEG an die neue Situation angepasst werden. Der EEG-Erfahrungsbericht vom 7. November 2007 bestätigt, dass die gültigen Regelungen des EEG nicht vollkommen den neuen Bedingungen der Energiewirtschaft entsprechen. Gleichzeitig gibt der EEG-Erfahrungsbericht Vorschläge und Handlungsempfehlungen, wie das Gesetz und seine Regelungen an das korrigierte Ziel angepasst werden können. Kern dieser Diplomarbeit ist die Darstellung der Förderung der regenerativen Stromerzeugung in Deutschland auf Basis des EEG vom 01.04.2000 und der Novellen des EEG von 2004 sowie des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich 8 , der ab 2009 das geltende EEG ablösen soll. Im Mittelpunkt des zweiten Kapitels stehen die Zielsetzung sowie die Inhalte und Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung des Klimaprogramms und der Punkte der Energieversorgungssicherheit in Deutschland. Auf die wichtigsten Regelungen des EEG wird im Einzelnen in einer kurzen Beschreibung eingegangen. Einer der Punkte des zweiten Kapitels gibt einen kurzen Überblick über die Kosten des EEG, die genauer in Kapitel 5 behandelt werden. Dem EEG wird oft vorgeworfen, dass seine Förderung nach dem Prinzip der staatlichen Subventionen erfolge. Eine Klärung des Subventionsbegriffes und sein Vergleich mit den EEG-Vergütungen wird ebenfalls in Kapitel 2 vorgenommen. Kapitel 3 dieser Arbeit beschäftigt sich mit den bevorstehenden Novellierungen des EEG nach dem Gesetzentwurf von 5. Dezember 2007, der ab 2009 in Kraft treten soll. An erster Stelle werden die Vergütungen vorgestellt und es wird ein Vergleich zwischen den Vergütungssätzen des EEG 2004 und des EEG 2009 für jede einzelne EE-Quelle, wie Wasserkraft, Windenergie, Geothermie u. a., durchgeführt. Als eine weitere Veränderung im Gesetz ist die Umstellung von Erzeugungs- auf Einspeisemanagement geplant. Punkt 3.2 beschreibt die Notwendigkeit dieser Änderung. Im Weiteren wird auf die Direktvermarktung des EEG-Stroms eingegangen. Zunächst werden die gesetzlich vorgesehenen Regelungen der Eigenvermarktung erörtert. An-
7 CDU,CSU und SPD. Koalitionsvertrag: Gemeinsam für Deutschland - mit Mut und Menschlichkeit,
2005, S. 51
8 Beschlossen am 5. Dezember 2007
3
schließend wird eine andere Sichtweise dieses Gesetzesparagrafen dargestellt und die alternativen Vorschläge der Industrie für eine Direktvermarktung werden erläutert. Der gesamte EEG-Prozess ist an den komplizierten Wälzungsmechanismus gekoppelt, dem Kapitel 4 gewidmet ist. Nach einer Darstellung des EEG-Ausgleichsmechanismus in verbaler und grafischer Form sowie nach Erläuterung seiner Problempunkte wird ein alternativer Wälzungsmechanismus nach dem Vorschlag des Verbandes Kommunaler Unternehmen vorgestellt.
Die ökonomische Bewertung des EEG wird in zwei Kapitel unterteilt. Kapitel 5 beschäftigt sich mit ökonomischen und ökologischen Wirkungen des EEG von 2000 bis 2006. Unter den ökonomischen Wirkungen werden Umsatzentwicklung und Beschäftigungssituation in der EE-Branche geschildert. Nicht außer Acht bleiben die Exportpotenziale in diesem Bereich. Ein kurzer Vergleich des EEG zu anderen Fördermodellen der erneuerbaren Energien wird in Punkt 5.1.4 durchgeführt. Punkt 5.1.5 gibt einen detaillierten Überblick über die Differenzkosten des EEG und zeigt seine Auswirkungen auf die Endverbraucher. Des Weiteren geht es in Kapitel 5 um die ökologischen Wirkungen des Gesetzes.
Da die wichtigsten Änderungen des EEG erst ab 2009 in Kraft treten, kann nur eine unsichere Prognose der zukünftigen ökonomischen Auswirkungen im Bereich der EE erstellt werden. Die beiden wichtigsten von der Novellierung betroffenen Punkte wie die Vergütungszahlungen und die Differenzkosten werden in Kapitel 6 dargestellt, zudem wird eine mögliche Veränderung der Kostensituation bewertet. In einem Fazit wird noch einmal auf die große Bedeutung der gesetzlichen Regelungen und ihrer regelmäßigen Überprüfung und Anpassung an die aktuelle Lage im Bereich der Erneuerbaren Energie eingegangen.
4
2 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
2.1 Ziele, Grundsätze und Anwendungsbereiche
Seit 1. Januar 1991 gilt in der Bundesrepublik Deutschland das Stromeinspeisungsgesetz (StromESG) vom 07.12.1990 für die Stromerzeugung auf der Basis Erneuerbarer Energien. Dieses Gesetz regelte die Abnahme und Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wind- und Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas und Sonnenenergie sowie aus Produkten der biologischen Rest- und Abfallstoffe gewonnen wird, durch die Ener-gieversorgungsunternehmen (EVU). 9 Mit Einführung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien wurde das Stromeinspeisungsgesetz außer Kraft gesetzt. Das StromESG hatte überwiegend nur auf dem Windkraftsektor Impulswirkung. Das neue EEG, das an die Stelle des Stromeinspeisegesetzes getreten ist, hat im Sinne einer Breitenentfaltung aller Bereiche der Verstromung erneuerbarer Energien die Vergütungssätze verändert.
Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und den Beitrag erneuerbarer Energie an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Der Anwendungsbereich des EEG umfasst seit der Novellierung 2004 die ganze Bandbreite der regenerativen Energien. Darüber hinaus lässt sich noch eine Reihe weiterer Ziele identifizieren. Zur Erhöhung der Versorgungssicherheit soll der Mix der erneuerbaren Energien möglichst breit angelegt sein. Das EEG soll noch stärkere Anreize geben, langfristig in die regenerativen Energien zu investieren, die notwendigen Technologien stetig zu verbessern und weiterzuentwickeln. Mit der Zahlung eines fixen Vergütungssatzes mit gesetzlich gesicherter Laufzeit (max. 20 Jahre) erhöht das EEG die Planungs- und Investitionssicherheit für Betreiber, Herstellerfirmen, Investoren von Anlagen sowie Kreditinstitute im Hinblick auf die regenerativen Energiequellen. Eine Degression der Vergütungssätze für zukünftig in Betrieb genommene Anlagen bewirkt einen Anreiz zur Erforschung und Entwicklung kostengünstiger Anlagen. Außerdem schafft das EEG eine Vorrangregelung für EE und verpflichtet den nächstgelegenen Betreiber eines geeigneten Netzes zur Aufnahme und Vergütung nach vorgeschriebenen Sätzen des regenerativ erzeugten Stroms. Um die Netzbetreiber in Gebieten mit einem hohen Einspeisungsanteil von Strom aus erneuer- 9 Vgl.Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Strom-
einspeisungsgesetz) vom 07. Dezember 1990 (BGBl I S. 2633)
5
baren Energien nicht zu benachteiligen, ist ein bundesweiter Ausgleich unter den Netzbetreibern vorgesehen. 10
Mit der Novellierung des EEG verfolgt die Bundesregierung das Ziel, dass die regenerativen Energien mittel- bis langfristig Wettbewerbsfähigkeit im Energiemarkt erreichen und sich ohne zusätzliche finanzielle Förderung auf Dauer auf dem Energiemarkt behaupten. Denn nur wenn die regenerative Stromproduktion ohne Subventionen auf Marktpreisniveau gelingt, können EE langfristig eine tragende Rolle im Energiemarkt spielen und kann die Substitution herkömmlicher Energieträger gelingen. 11 Trotz aller Erfolge des EEG, die in Kapitel 3 dargestellt werden, soll das neue Gesetz zur Neuregelung des Rechts der EE im Strombereich (EEG 2009) 12 das EEG ersetzen. Die Grundstruktur des Erneuerbare-Energien-Gesetzes soll im neuen Gesetz beibehalten werden. Die wichtigsten Änderungen sollen der Erreichung erweiterter Ziele dienenbis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromproduktion in Deutschland auf 25 bis 30 % 13 steigen und anschließend weiter ausgebaut werden. Folgende Änderungen sind geplant: attraktive Gestaltung des Repowering, die Verbesserung der Bedingungen für die Offshore-Windkraft sowie eine Verbesserung der Netzintegration von EEG-Anlagen mitsamt der Regelung des Einspeisemanagements und der Direktvermarktung. 14
2.2 Klimaprogramm und Versorgungssicherheit
Die Klimaschutzbemühungen der Industriestaaten begannen mit der „Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung“ im Jahr 1992 in Rio de Janeiro. 1997 wurde auf der 3. Weltklima-Konferenz in Kyoto, Japan, das gleichnamige Protokoll unterzeichnet. Mit der Unterschrift verpflichteten sich die Industriestaaten, ihre CO 2 -Emissionen zwischen 2008 und 2012 um 5 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren. 15 Die Industrienationen unterzeichnen damit, anteilig mehr dazu beizutragen als Schwellenländer oder „Dritte-Welt-Staaten“. Mit der Verbindlichkeit, die nach der Ratifizie-
10 Vgl.§ 14 EEG 2004, § 34 EEG 2009
11 Vgl. BMU, 2004a, BMU, 2006
12 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen
im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414), BMU, 2007d, S. 1
13 Vgl. BMU, 2007d, S. 4
14 Vgl. BMU, 2007b
15 Vgl. BMU, 2007a, S. 16
6
rung des Kyoto-Protokolls am 16. Februar 2005 in Kraft trat, muss Deutschland eine CO 2 Ersparnis von 21 % anstreben. 16
Energiewirtschaft und Energiepolitik stehen vor großen Herausforderungen. Die traditionellen Energieressourcen sind nicht unendlich. Eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe prognostiziert eine Reichweite der Reserven der fossilen Rohstoffe wie folgt: Erdgas - 64 Jahre, Erdöl - 43 Jahre, Natururan - 40 Jahre, Stein und Braunkohle - 200 Jahre. 17
Da Deutschland kaum eigene fossile Energieressourcen besitzt, steigt die Abhängigkeit von Energieimporten. Aufgrund der politisch und ökonomisch instabilen Lage in den Förder- und Transitländern wächst das Versorgungsrisiko ständig. Deutschland ist in hohem Maße anhängig von Lieferungen fossiler Ressourcen wie Öl, Gas, Steinkohle und Uran aus dem Ausland. Importkosten für Energie steigen von Jahr zu Jahr. 2006 erhöhten sich die Importkosten auf 70 Mrd. EUR, im Jahr 1994 waren es nur 15,2 Mrd. EUR. Die Importabhängigkeit bei der Energieversorgung in der Europäischen Union liegt insgesamt bei 50 % und könnte nach Ansicht der EU-Kommission innerhalb von 20 bis 30 Jahren auf 70 % ansteigen. 18 Die Importquote für Energie in Deutschland lag schon 2002 bei 73,5 %. 19
Diese Entwicklung ist nicht nur aus gesamtwirtschaftlichen Gründen beunruhigend, sondern enthält auch enorme Sicherheitsrisiken. Die Hauptlieferanten für Energie auf dem deutschen Markt sind die Länder aus dem Nahen Osten und Russland, diese Regionen sind politisch sehr unstabil. Daher wirkt die Nutzung der heimischen regenerativen Primärenergieträger der Importabhängigkeit der Bundesrepublik Deutschland von Energieträgern entgegen. Sofern eine technologische Führungsrolle bei der Entwicklung und dem Bau der EEG-Anlagen erreicht bzw. verteidigt werden kann, wird dadurch die Unabhängigkeit in diesem Bereich der Energieversorgung gestärkt. Zudem kann der Vorsprung bei Erforschung und Entwicklung der Technologie von Erzeugungsanlagen zur Verstromung der regenerativen Energien eine besondere Exportchance deutscher Unternehmen bedeuten, wenn der zunehmende weltweite Energiebedarf bei sinkender Verfügbarkeit fossiler Energieträger und entsprechend steigenden Preise für die Rohstoffe Erdöl, Kohle, Uran und Erdgas die Nachfrage nach EEG-Anlagen steigen lässt. Der deutsche Technologieexport kann auch zu einer gewissen
16 Vgl. Initiative Energie-Fakten, 2006
17 Vgl. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, 2007
18 Vgl. Grünbuch Energieversorgungssicherheit, S. 2 und S. 14
19 Vgl. BMU, 2007a, S. 18
7
politischen und wirtschaftlichen Stabilität für die Entwicklungsländer beitragen, wenn sie einen eigenständigen Zugang zu Energie erlangen. 20 Im Bereich der erneuerbaren Energieerzeugung weisen diese Länder große Kapazitäten auf.
2.3 Die EEG-Regelungen im Einzelnen
2.3.1 Abnahme- und Übertragungspflicht
Nach der Neuregelung steht fest, dass im Sinne eines gesetzlichen Schuldverhältnisses ein unmittelbarer Anspruch des Anlagebetreibers 21 gegenüber dem Netzbetreiber 22 auf Anschluss, Abnahme und ggf. Vergütung besteht und der Netzbetreiber deshalb die Erfüllung seiner Pflichten nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen darf. Der Abschluss eines Vertrages bleibt weiterhin möglich und kann der Regelung von technischen Fragen einer Einbindung einer Anlage in das Netz dienen. 23 Der von EEG-Anlagen erzeugte Strom wird von den jeweiligen Netzbetreibern vorrangig abgenommen, übertragen und vergütet. Im Falle der Netzauslastung müssen demnach die konventionellen Kraftwerke ihre Stromproduktion für diese Zeit verringern. Die Netzbetreiber müssen ihre Netze entsprechend dem Ausbau der EE unverzüglich erweitern. 24 Der Netzbetreiber, der den Strom abgenommen und vergütet hat, gibt den EEG-Strom an seinen vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiter.
2.3.2 Vergütungen und Vergütungszeitdauer
Das Gesetz sieht feste Tarife vor, mit denen Netzbetreiber die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien zu vergüten haben. Die Vergütungshöhe steht in direkter Abhängigkeit von den jeweiligen Entstehungskosten. EEG-Anlagen 25 mit höheren Stromgestehungskosten erhalten nach dem Gesetz höhere Vergütungen. Diese Kosten
20 Vgl. BMU 2007a, S. 18
21 „Anlagebetreiberin oder Anlagebetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeu-
gung vom Strom aus EE oder Grubengas nutzt. EEG 2009, 2007, § 3
22 „Netzbetreiber“: der Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit
Elektrizität. EEG 2009, 2007, § 3
23 Vgl. Novelle des EEG vom 21. Juli 2004, Abs. 1
24 Siehe zu § 14 EEG 2009
25 „Anlage“: jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus EE oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen,
die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus EE oder aus Grubengas stammt, aufnehmen
und in elektrische Energie umwandeln. EEG 2009, 2007, § 3
8
sind von der Energiequelle, der Technologie, der Innovation, den Forschungskosten sowie dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage abhängig. Die für die einzelne Energiequelle gestaffelten Mindestvergütungen unterscheiden sich je nach Anlagekapazitäten und nach Anlageleistungen 26 , bei Windenergie auch nach dem Standort entsprechend den lokalen Windverhältnissen und der Erzeugung. 27 Der durchschnittliche Vergütungssatz für das Jahr 2006 lag bei 10,4 ct/kWh. 28 Die detaillierten Vergütungssätze je nach Energieträger und in Abhängigkeit von der Gesetzesgrundlage (EEG 2004 und EEG 2009 im Vergleich) werden in Kapitel 3 dieser Arbeit vorgestellt. Der gesetzlich garantierte Vergütungszeitraum beträgt grundsätzlich 20 Kalenderjahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres. Im Gesetzentwurf für das EEG 2009 ist eine Anpassung im Bereich der Wasserkraftanlagen vorgesehen. Der Vergütungszeitraum für die kleinen Wasserkraftanlagen betrug 30 Jahre, für die großen aber nur 15 Jahre. Dieser zeitliche Unterschied soll durch die neu gestalteten Vergütungssätze kompensiert werden. Die jeweiligen Vergütungssätze bleiben über den gesamten Vergütungszeitraum konstant und entsprechen dem Niveau des Inbetriebnahmejahres. Für Windenergieanlagen gelten bestimmte Ausnahmeregelungen. 29
2.3.3 Degression der Vergütungssätze
Ein Ziel des EEG besteht in der Förderung der Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus regenerativer Energie. Technische und wirtschaftliche Innovationen sollen dazu dienen, durch höhere Effizienz die volkswirtschaftlichen Kosten zu senken und den Umweltschutz verbessern. 30 Um diesen Prozess zu fördern, legte das EEG bereits im Jahr 2000 eine Degression der Vergütungssätze fest. Mit der Novellierung des EEG im Jahr 2004 wurden für alle Technologien Degressionsraten festgelegt. Sie sind nach Energiequellen und teilweise auch technologiespezifisch differenziert sowie degressiv gestaffelt. Die Vergütungssätze werden in allen Sparten für Neuanlagen jährlich degressiv gesenkt. Ausnahmen sind Geothermie- und Offshore-Windenergie-Anlagen, bei denen die Degression erst nach einigen Jahren einsetzt. 31
26 „Leistung einer Anlage“: die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßem Be
trieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichung technisch
erbringen kann, EEG 2009, 2007, § 3
27 Wird unterschieden zwischen der Erzeugung an Land oder auf See (Offshore-Windenergieanlagen)
28 Vgl. EEG-Erfahrungsbericht 2007, 2007, S. 26
29 Siehe Kapitel 3 dieser Arbeit
30 Vgl. Begründung B, 2007, S. 4
31 Vgl. EEG-Erfahrungsbericht 2007, 2007, S. 26
9
Mit der Degression treibt das EEG die technologische Entwicklung voran. Die Industrie muss auf das jährliche Absenken der Vergütungen mit ständigen Verbesserungen und Innovationen reagieren, um die Kosten der EE-Anlagen reduzieren zu können.
2.3.4 Zusätzliche Vergütungen (Boni)
Seit dem EEG 2004 sind außer den gesetzlichen Mindestvergütungen auch zusätzliche Vergütungen (sog. Boni) vorgesehen, die abhängig von dem verwendeten Energieträger, der erzielten Energieeffizienz und der jeweiligen Technik eingestuft werden. Diese Boni können kumulativ in Anspruch genommen werden und sollen die Nutzung effizienter Technologien, die Kraft-Wärme-Kopplung sowie die Erschließung des bestehenden Biomassepotenzials vorantreiben. 32
Der Bonus für nachwachsende Rohstoffe kommt zum Tragen, wenn der Strom ausschließlich aus Gülle und Pflanzen, die für die Nutzung in der Biomasse-Anlage angebaut werden, erzeugt wird.
Wenn eine oder mehrere Anlagen innovative Technologien zur Strom- oder Gaserzeugung nutzen, können sie einen zusätzlichen Technologie-Bonus erhalten. Einen Energieeffizienz-Bonus erhalten die EEG-Anlagen, die einen Teil der frei werdenden Wärme über die Kraft-Wärme-Kopplung nutzen. Die mögliche Bonushöhe wird in Kapitel 3 beschrieben.
2.3.5 Ausgleichsmechanismus
Es bestehen maßgebliche Unterschiede bei Ausbau und Nutzung der EE in verschiedenen Regionen Deutschlands und somit auch bei der Netzbelastung. Um diese regionalen Ungleichgewichte zu beseitigen und die unterschiedliche Belastung der Stromverbraucher auszugleichen, findet nach dem EEG zwischen den Übertragungsnetzbetreibern 33 ein bundesweiter Ausgleich der EEG-Strommengen und der entsprechenden Vergütungssummen statt. 34 Eine detaillierte Vorstellung des Ausgleichsmechanismus nach dem EEG mit seinen Vor- und Nachteilen erfolgt in Kapitel 4 dieser Arbeit.
32 Vgl. EEG-Erfahrungsbericht 2007, 2007, S. 27
33 „Übertragungsnetzbetreiber“: der regelverantwortliche Netzbetreiber von Hoch- und Höchstspan-
nungsnetzen, die dem überregionalen Übertrag von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
EEG 2009, 2007, § 3
34 Vgl. EEG-Erfahrungsbericht 2007, 2007, S. 27
Arbeit zitieren:
Maryna Krämer, 2008, Ökonomische Beurteilung der Novelle des EEG, München, GRIN Verlag GmbH
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