Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis 3
Abkürzungsverzeichnis 5
I. Überblick über § 622 BGB und Normzweck 1
II. Aktuelle Gerichtsentscheidungen 1
1. ) LAG Berlin-Brandenburg vom 24 07 2007 2
2. ) LAG Düsseldorf vom 21 11 2007 2
III § 622 Abs 2 S 2 BGB und das nationale Recht 3
1. Verbot der Altersdiskriminierung des AGG 3
a) Europarechtswidrigkeit des § 2 Abs 4 AGG 4
aa) Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben 5
aaa) Kündigung aus ausschließlich diskriminierenden Motiven 5
bbb) Kündigung aus gemischten Motiven 5
aaaa) ausreichender Schutz bereits im nationalen Recht 6
bbbb) Bedürfnis der richtlinienkonformen Auslegung 7
cccc) Lösungsvorschlag 7
ccc) Darlegungs- und Beweislast 9
ddd) Zwischenergebnis 9
bb) Verstoß gegen europarechtliche Grundsätze 9
aaa) Transparenzgebot 10
bbb) Grundsatz der Gleichwertigkeit und Effektivität 10
ccc) Effektive Sanktionierung 11
b) Ergebnis 11
2. Verbot der Altersdiskriminierung im Grundgesetz Art 3 GG 11
a) Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem 12
b) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung 12
aa) Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt 12
bb) Auswirkungen auf Gesellschafts- und Familienleben 13
c) Ergebnis 14
IV § 622 Abs 2 S 2 BGB und das Gemeinschaftsrecht 15
1. ) Vereinbarkeit von § 622 Abs 2 S 2 BGB mit EG-Richtlinien 15
a) Benachteiligung auf Grund des Alters 16
b) Rechtfertigung 16
c) Rechtsfolgen 17
aa) Vertikale Wirkung von Richtlinien 17
aaa) Hinreichend genau formuliert 18
bbb) Umsetzungsfrist abgelaufen 18
ccc) Keine Verpflichtung des Bürgers gegenüber dem Staat 18
bb) Zwischenergebnis 19
cc) Horizontale Wirkung von Richtlinien 19
d) Zwischenergebnis 20
2. ) Vereinbarkeit mit Primärrecht die Entscheidung Mangold 20
a) Gemeinsame Verfassungstradition 21
b) Verbindlichkeit der Entscheidung Mangold 22
c) Möglichkeit der Eliminierung nationaler Vorschriften durch nationale
Gerichte 23
d) Verstoß gegen das deutsche Rechtsstaatsprinzip 24
e) Vertrauensschutz 25
f) Ergebnis 27
V. Fazit 27
2
Waas, Bernd Europarechtliche Schranken für Europäische Zeitschrift Waas, EuZW 2005,
die Befristung von Arbeitsver- für Wirtschaftsrecht 583, Seite
trägen mit älteren Arbeitneh- 2005, 583 ff.
mern? - § 14 III TzBfG aus der
Sicht des Generalanwalts
Waltermann, Raimund Verbot der Altersdiskriminie- Neue Zeitschrift für Waltermann, NZA
rung – Richtlinie und Umset- Arbeitsrecht 2005, 1265 2005, 1265, Seite
zung ff.
Wendeling-Schröder, Allgemeines Gleichbehand- 1. Auflage 2008, Wendeling-Schröder/
Ulrike lungsgesetz C.H. Beck Stein-Autor, AGG
Stein, Axel
Abkürzungsverzeichnis
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
ArbRB Arbeitsrechtsberater
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Betriebs Berater
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung
DB Der Betrieb
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
EWS Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
h.M. herrschende Meinung
HK Handkommentar
KSchG Kündigungsschutzgesetz
LAG Landesarbeitsgericht
NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
RdA Recht der Arbeit
RL Richtlinie
Rn. Randnummer
Rs. Rechtssache
Rspr. Rechtssprechung
Slg Sammlung der Entscheidungen des EuGH
TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO Zivilprozessordnung
5
I. Überblick über § 622 BGB und Normzweck
§ 622 Abs. 1 BGB sieht eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen für alle Arbeitnehmer vor. Mögliche Kündigungstermine sind der 15. oder zum Ende des Kalendermonats. Kleinunternehmen können hiervon abweichend gem. Abs. 5 Nr. 2 eine Kündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Termin vereinbaren. Für die verlängerten Fristen nach Abs. 2 wurde an Monatskündigungsterminen festgehalten. Länger beschäftigte Arbeitnehmer kommen in den Genuss von stufenweise steigenden Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Über insgesamt sieben Stufen wird nach zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit die Höchstdauer von sieben Monaten erreicht. Die Bindung an eine Kündigungsfrist dient dem Schutz des Vertragspartners, der sich auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtzeitig soll einstellen können. Es soll dem Arbeitnehmer erleichtert werden, möglichst ohne wirtschaftliche Nachteile einen neuen Arbeitsplatz zu finden. 1 Die Regelung des § 622 Abs. 2 BGB lässt erkennen, dass der Gesetzgeber mit zunehmender Betriebszugehörigkeit auch hinsichtlich der Kündigungsfristen einen höheren Bestandsschutz einräumen will. 2 Abs. 2 S. 2 bestimmt, dass bei der Berechnung der Kündigungsfrist Zeiten der Beschäftigung vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht zu berücksichtigen sind. Im Schrifttum wird § 622 Abs. 2 S. 2 BGB teilweise als „veraltet“ 3 und als „sachlich kaum zu rechtfertigen“ 4 bezeichnet. Die durch diese Regelung aufgeworfenen Probleme in Bezug auf nationales sowie europäisches Antidiskriminierungsrecht werden im folgenden näher beleuchtet.
II. Aktuelle Gerichtsentscheidungen
Die vorliegende Problematik wurde in jüngster Zeit bereits von zwei nationalen Gerichten mit durchaus unterschiedlicher Bewertung behandelt.
1 Kaiser-FS Konzen 2006 S. 381, 385 f.
2 Staudinger-Preis (2002, 14. Auflage), § 622 Rn. 9
3 Staudinger-Preis (2002, 14. Auflage), § 622 Rn. 8
4 ErfK-Müller-Glöge, § 622 Rn. 2
1
1.) LAG Berlin-Brandenburg vom 24.07.2007 In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es um die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer zum Zeitpunkt der Kündigung 26 Jahre alten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Das Arbeitsverhältnis der gekündigten und hiergegen klagenden Arbeitnehmerin bestand zum Kündigungszeitpunkt etwas mehr als fünf Jahre, so dass der Arbeitgeber eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende hätte beachten müssen, wenn es die Nichtanrech-nungsvorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gäbe. Das Gericht legte unter Anwendung des § 622 Abs. 2 BGB eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu Grunde. Satz 2 ließ das Gericht wegen des Verstoßes gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung unangewendet. Zur Begründung führte es aus, dass die Richtlinie 2000/78/EG in Art. 2 die unmittelbare und mittelbare Diskriminierung u.a. auf Grund des Alters verbiete. Eine Ungleichbe-handlung jüngerer Arbeitnehmer wegen ihres Alters sei somit verboten und auch nicht nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB verfolge kein legitimes Ziel. Darum ließ das Gericht unter Berufung auf die Mangold-Entscheidung 5 des EuGH die Norm unangewendet. Eine Vorlage an den EuGH bedürfe es nicht.
2.) LAG Düsseldorf vom 21.11.2007
In dem vom LAG Düsseldorf behandelten Fall hatte der beklagte Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin wegen Betriebsschließung ordentlich gekündigt. Die gekündigte und dagegen klagende Arbeitnehmerin war zur Zeit der Kündigung 29 Jahre alt und konnte auf eine über zehnjährige Betriebszugehörigkeit verweisen. Bei der Kündigung ging der Arbeitgeber unter Nichtanrechnung der Zugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr von einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende aus. Das Gericht setzt sich zunächst mit dem Diskriminierungsverbot des AGG auseinander und geht anschließend ausführlich auf die Vereinbarkeit des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB mit dem Grundgesetz ein. Im Ergebnis war die Kammer von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht überzeugt, weshalb eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ausschied. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gegeben. Die Regelung rechtfertige sich aus den sozial-, gesellschafts-, 5 EuGH vom 22.11.2005 – Rs. C-144/04 – Mangold, EuGHE 2005 S. I-9981 = DB 2005 S. 2638
ff.
2
und familienpolitischen Gestaltungsvorstellungen des Gesetzgebers, wobei dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative einzugestehen ist. Ältere Arbeitnehmer seien auf Grund ihrer familiären und wirtschaftlichen Verpflichtungen und ihrer abnehmenden beruflichen Flexibilität und Mobilität von Arbeitslosigkeit grundsätzlich stärker betroffen als junge Arbeitnehmer. Ausgehend vom Argumentationsduktus der Mangold-Entscheidung schien es der Kammer zweifelhaft, ob die in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Differenzierung gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Es stellte dem EuGH daher sinngemäß folgende Fragen:
1.) Verstößt § 622 Abs. 2 S. 2 BGB gegen das Verbot der Altersdiskriminierung?
2.) Kann die Regelung mit dem betrieblichen Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität gerechtfertigt werden und kann jüngeren Arbeitnehmern auf Grund geringerer sozialer, familiärer und privater Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet werden?
3.) Hat ein nationales Gericht Gesetze, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, unangewendet zu lassen oder darf aus Vertrauensgesichtspunkten die Regelung erst nach entsprechender Entscheidung des EuGH unangewendet bleiben?
Die Fragen liegen dem EuGH unter Rechtssachennummer: C-555/07 [Kücükdeve-
ci] zum Vorabentscheid vor.
III. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das nationale Recht
Im nationalen Recht soll sowohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes näher betrachtet werden.
1. Verbot der Altersdiskriminierung des AGG
Das AGG dient im Wesentlichen der Umsetzung von vier europäischen Richtlinien 6 , geht aber im Einzelnen darüber hinaus und verwirklicht damit auch eigene
6 Richtlinie 76/207/EWG vom 9. 2. 1976 (ABl. EG L 39) in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 2002/73/EG vom 23. 9. 2002 (ABl. EG L 269) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der Beschäftigung, die jüngst ergänzend dazu erlassene Richtlinie 2004/113/EG vom 13. 12. 2004 (ABl. EG L 373/73, umzusetzen bis zum 21. 12. 2007) zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sowie die beiden auf Art. 13 EG gestützten Richtlinien 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft und 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
3
Systemdarstellungen des deutschen Gesetzgebers von einer richtigen Ordnung des Antidiskriminierungsrechts. 7 § 7 Abs. 1 AGG verbietet als Grundnorm des Gesetzes eine Benachteiligung von Beschäftigten auf Grund der Rasse oder der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Die durch § 622 Abs. 2 S. 2 BGB statuierte Altersschwelle könnte eine solche durch das AGG verbotene Benachteiligung auf Grund des Alters sein. Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ hat nämlich keine andere Bedeutung als Lebensalter 8 und untersagt somit nicht nur die Diskriminierung Älterer, sondern auch die jüngerer Menschen 9 . Der Anwendungsbereich des AGG endet jedoch gem. § 2 Abs. 4 AGG am Bereich der Kündigungen. Diese sind ausschließlich nach den Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz zu beurteilen. Dies sei sachgerecht, weil die kündigungsrechtlichen Regelungen, anders als das AGG, speziell auf die Kündigungen zugeschnitten sind. 10 Zu den Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes zählen unter anderem die §§ 620 ff. BGB. 11 Eine strikte Anwendung des deutschen Rechts würde somit zu dem Ergebnis kommen, dass das AGG keine Anwendung findet und somit auch nicht im Widerspruch zu § 622 Abs. 2 S. 2 BGB stehen kann. 12 Die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 4 AGG wird jedoch vielfach für europarechtswidrig gehalten, da hinter den Anforderungen der Richtlinien zurückgeblieben worden sei.
a) Europarechtswidrigkeit des § 2 Abs. 4 AGG Die Regelung des § 2 Abs. 4 AGG soll eine Doppelung des Kündigungsschutzes vermeiden. 13 Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen ist in Deutschland eine Kündigung nur wirksam, wenn ausreichende, die Kündigung rechtfertigende Gründe iSv § 1 KSchG vorliegen. Dieser „Positivliste“ des KSchG würde durch das AGG eine „Negativliste“ hinzugefügt, was einen doppelten Kündigungsschutz bedeuten würde. 14 Unstreitig ist, dass die dem AGG zugrunde liegenden Richtlini-
derGleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
7 Annuß, BB 2006, 1629 (1629) 8 BT-Drucks. 16/1780, S. 31 9 HK-AGG-Däubler, § 1 Rn. 84 10 BT-Drucks. 16/2022 S. 12 11 Meinel/Heyn/Herms, AGG, § 2 Rn. 59 12 so auch LAG Düsseldorf (12.Kammer), Beschluss vom 21.11.2007 – 12 Sa 1311/07 13 Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/2022, S. 26 f.
14 Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, § 2 Rn. 56
4
Quote paper:
Marcus Reischl, 2008, § 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das Verbot der Altersdiskriminierung, Munich, GRIN Publishing GmbH
This text can be quoted and accessed from this url:
Embed
DOI
Höchstaltersgrenzen nach europäischem Recht - Aktuelle Entwicklungen...
Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Scholary Paper (Seminar), 36 Pages
Kosten- und Leistungsrechnung - Ein Lehr- und Übungsbuch
Textbook, 208 Pages
Die Zulässigkeit der Ungleichbehandlung wegen des Alters im Arbeitsrec...
Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Bachelor Thesis, 66 Pages
Der Prüfungsmaßstab des § 10 Satz 1 AGG bei der Rechtfertigung der unm...
Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Doctoral Thesis / Dissertation, 201 Pages
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Scholary Paper (Seminar), 28 Pages
Law - Philosophy, History and Sociology of Law
Scholary Paper (Seminar), 19 Pages
Die Auswirkungen der europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Alte...
Das Allgemeine Gleichbehandlun...
Law - European and International Law, Intellectual Properties
Bachelor Thesis, 57 Pages
Untreue zum Nachteil einer GmbH durch den Geschäftsführer, insbesonder...
Scholary Paper (Seminar), 39 Pages
Der Wegzug von Kapitalgesellschaften: Die Cartesio-Entscheidung des Eu...
Law - Civil / Private / Trade / Anti Trust Law / Business Law
Scholary Paper (Seminar), 26 Pages
Die diskriminierende Kündigung und der Kündigungsschutz
Ein „Glücksfall“ für die Arbei...
Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Elaboration, 4 Pages
Budgetierung als Controllinginstrument
Business economics - Controlling
Scholary Paper (Seminar), 22 Pages
Hochbegabte Schülerinnen und Schüler: Möglichkeiten der Identifikation...
Pedagogy - School System, Educational and School Politics
Examination Thesis, 118 Pages
Bilanzierung von Humankapital - Stand der Forschung und kritische Anal...
Business economics - Controlling
Diploma Thesis, 48 Pages
Europarechtswidrigkeit des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB
Kommentar zum Urteil des EuGH ...
Law - Civil / Private / Industrial / Labour
Scholarly Essay, 6 Pages
Die verlorene Ehre der Katharina Blum oder: Die Macht der Sensation
German Studies - Modern German Literature
Scholarly Paper (Advanced Seminar), 21 Pages
Die juristische Elite der Bundesrepublik Deutschland
Sociology - Work, Profession, Education, Organisation
Scholary Paper (Seminar), 19 Pages
Marcus Reischl's text § 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das Verbot der Altersdiskriminierung is now available as a printed book
Marcus Reischl has published the text § 622 Abs. 2 S. 2 BGB und das Verbot der Altersdiskriminierung
Marcus Reischl has uploaded a new text
0 comments