procedure, objections and legal action
Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades
Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis III
Tabellenverzeichnis IV
Abk ürzungsverzeichnis V
A. Einleitung 1
B. Die historische Entwicklung des Flurbereinigungsgesetzes 2
I. Die Anfänge und ersten Verordnungen 2
II. Die einheitliche Regelung 5
C. Die Mittelmosel 8
I. Die Geografische Lage 8
1. Der Begriff Mittelmosel 8
2. Die landschaftliche Abgrenzung 8
II. Die Besiedlung der Mittelmosel. 9
III. Die Entwicklung des Weinbaus 12
1. Die historische Entwicklung 12
2. Die Arbeit der Winzer im Weinberg. 15
3. Die Zukunft des Weinbaus. 18
IV. Die geologischen Besonderheiten 19
1. Die geomorphologische Instabilität 20
a) Klassifikation von Rutschungen 20
b) Ursachen für Rutschungen 22
c) Bekannte Rutschareale. 24
2. Die geochemischen Besonderheiten durch den Bergbau 33
a) Geschichte des Bergbaus 33
b) Schwermetallvorkommen. 37
3. Die geochemischen Besonderheiten durch die Schädlings-
bek ämpfung 38
D. Die Flurbereinigung an der Mittelmosel 40
I. Das Ziel von Flurbereinigungen 41
II. Die Behörden und behördenähnliche Einrichtungen 42
1. Der Verband der Teilnehmergemeinschaft 42
2. Die Flurbereinigungsbehörde. 43
3. Die obere Flurbereinigungsbehörde. 43
4. Die oberste Flurbereinigungsbehörde. 44
5. Das Flurbereinigungsgericht 44
III. Das Flurbereinigungsverfahren 44
1. Die Regelflurneuordnung. 45
a) Der Flurbereinigungsbeschluss. 45
b) Die Ermittlung der Teilnehmer 46
c) Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft 48
d) Die Wertermittlung 49
e) Der Begleitplan 51
f) Die Planfeststellung 52
g) Die Planausführung 54
h) Die Vermessung des Wegenetzes 54
i) Der Planwunschtermin 54
I
Inhaltsverzeichnis
j) Der Flurbereinigungsplan 55
k) Die Planbekanntgabe. 56
l) Die vorläufige Besitzanweisung. 58
m) Die vorzeitige Ausführungsanordnung 59
n) Die Berichtigung der öffentlichen Bücher 59
o) Die Schlussfeststellung. 60
2. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren 61
IV. Die Auswirkungen der geologischen Besonderheiten auf
Flurbereinigungsverfahren 61
1. Durch die geomorphologische Instabilität 61
2. Durch die geochemischen Besonderheiten. 64
V. Die rechtlichen Verhinderungs- und Eingriffsmöglichkeiten. 67
1. Der Widerspruch. 67
2. Die Anfechtungsklage. 69
3. Die Verpflichtungsklage 71
4. Die Amtshaftungsklage. 73
VI. Die Haftung nach Abschluss der Flurbereinigung 75
VII. Die Beweissicherung 77
1. Das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO 78
2. Der vorläufige Rechtsschutz. 84
3. Die Ladweinkarte als Beweismittel 86
VIII. Der Rechtsbehelfsweg. 88
1. Wegen zu erwartender Schäden durch Rutschung. 88
2. Wegen Nachteilen durch Bodenverschlechterung 90
IX. Die Informationsbeschaffung 92
E. Resümee. 95
Literaturverzeichnis I
Stichwortverzeichnis XII
Anhang. XVI
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG 1: DIE MITTELMOSEL ZWISCHEN BERNKASTEL-KUES UND
TRABEN -TRARBACH
ABBILDUNG 2: STRAßENNETZ DER TREVERER.
ABBILDUNG 3: RÖMISCHE KELTERHÄUSER IM MOSELTAL
ABBILDUNG 4: FLIEßEN.
ABBILDUNG 5: GLEITEN
ABBILDUNG 6: KIPPEN
ABBILDUNG 7: FALLEN.
ABBILDUNG 8: DRIFTEN
ABBILDUNG 9: LAGE DER RUTSCHGEBIETE
ABBILDUNG 10: RUTSCHHANG MARIA ZILL BEI BERNKASTEL
ABBILDUNG 11: HAUPTRUTSCHUNG BEI GRAACH
ABBILDUNG 12: RUTSCHHANG BEI RACHTIG.
ABBILDUNG 13: RUTSCHHANG BEI KINHEIM.
ABBILDUNG 14: FELSSTURZ BEI KRÖV NACH DER SPRENGUNG
ABBILDUNG 15: RUTSCHHANG ZWISCHEN KRÖV UND RIßBACH.
ABBILDUNG 16: RUTSCHHANG BEI TRABEN-TRARBACH.
ABBILDUNG 17: BERGBAU IN DER REGION
III
Tabellenverzeichnis
TABELLE 1: BEWEGUNGSAUSLÖSENDE FAKTOREN .................................. 24 TABELLE 2: GRUBEN DER GEBRÜDER PIDOLL ......................................... 35 TABELLE 3: ARSENBEKÄMPFUNGSMITTEL AUS DER REICHSLISTE.............. 39 TABELLE 4: ANHÄNGIGE VERFAHREN IN RUTSCHGEBIETEN...................... 42 TABELLE 5: DIENSTLEISTUNGSZENTREN IN RHEINLAND-PFALZ ................. 43 TABELLE 6: SCHÄTZUNGSMERKMALE NACH CARSTENSEN........................ 49 TABELLE 7: ÜBERSCHREITUNG DER VORSORGEWERTE BEI BERNKASTEL.. 65 TABELLE 8: GEOSPIRS-VERFAHREN ..................................................... 87
IV
Abkürzungsverzeichnis
a. a. O. ................... am angegebenen Ort
Abs......................... Absatz
ADD ....................... Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion AGFlurbG............... Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz AgrarR.................... Agrarrecht Ar ........................... Ar (Flächenmaß: 100 m²) Art. ......................... Artikel
AS RP-SL............... Amtliche Sammlung v. Entscheidungen der OVG Rheinland-Pfalz u. Saarland Az........................... Aktenzeichen Aufl......................... Auflage BauGB ................... Baugesetzbuch BauR ...................... Baurechtssammlung BBodSchG ............. Bundes-Bodenschutzgesetz BBodSchV.............. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Bd. ......................... Band BDL........................ Bund der Deutschen Landjugend BGB ....................... Bürgerliches Gesetzbuch BJagdG .................. Bundesjagdgesetz BGBl....................... Bundesgesetzblatt BVerwGE ............... Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts BY .......................... Bayern bzw. ....................... beziehungsweise DLR........................ Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum EDV ....................... Elektronische Datenverarbeitung f.............................. folgende ff............................. fortfolgende FlurbG .................... Flurbereinigungsgesetz Fn........................... Fußnote G. ........................... Gesetz GBl......................... Gesetzblatt GBO....................... Grundbuchordnung GemO .................... Gemeindeordnung GG ......................... Grundgesetz GKG....................... Gerichtskostengesetz
V
GVBl....................... Gesetz- und Verordnungsblatt Hrsg. ...................... Herausgeber i. d. R...................... in der Regel i. S. v. ..................... im Sinne von i. V. m..................... in Verbindung mit
ILEK ....................... Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept JVEG...................... Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz KfH......................... Kammer für Handelssachen km .......................... Kilometer LDSG ..................... Landesdatenschutzgesetz LG .......................... Landgericht LGB........................ Landesamt für Geologie und Bergbau LPG........................ Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
LUA........................ Landesuntersuchungsamt LUIG ...................... Landesumweltinformationsgesetz LUWG .................... Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht
MDR....................... Monatsschrift für Deutsches Recht MinBl. ..................... Ministerialblatt
MWVLW................. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
n. Chr. .................... nach Christus n. v. ........................ nicht veröffentlicht NJW ....................... Neue Juristische Wochenschrift NJW-RR................. NJW-Rechtsprechungs-Report Nr. .......................... Nummer
NVwZ ..................... Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht NVwZ-RR............... NVwZ-Rechtsprechungs-Report OLG ....................... Oberlandesgericht OVG....................... Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz RdL ........................ Recht der Landwirtschaft Rdn. ....................... Randnummer RGBl. ..................... Reichsgesetzblatt ROG....................... Raumordnungsgesetz RPF........................ Rheinland-Pfalz RPflVereinfG .......... Rechtspflegevereinfachungsgesetz RUO ....................... Reichsumlegungsordnung
VI
S. ........................... Seite TV .......................... Trierischer Volksfreund UG ......................... Umlegungsgesetz UIG ........................ Umweltinformationsgesetz v. ............................ vom V. ........................... Verordnung v. Chr. .................... vor Christus VG.......................... Verwaltungsgericht vgl. ......................... vergleiche VTG ....................... Verband der Teilnehmergemeinschaft VwGO .................... Verwaltungsgerichtsordnung VwRR..................... Verwaltungsrechtsreport VwV ....................... Verwaltungsvorschrift VwVfG.................... Verwaltungsverfahrensgesetz WertV..................... Wertermittlungsverordnung z. B......................... zum Beispiel ZPO ....................... Zivilprozessordnung
VII
A. Einleitung
Immer wieder stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Flurbereinigungsverfahren an der Mittelmosel, zwischen Bernkastel-Kues und Traben-Trarbach. Obwohl Flurbereinigungen das Ziel einer nachhaltigen positiven Verbesserung für alle Beteiligten verfolgen, können durch den falschen Einsatz des Werkzeuges
Bodenordnungsverfahren auch langfristige, negative Schäden auftreten. Viele Einheimische, vorwiegend die ältere Generation, stützen ihre Bedenken auf die akute Hanginstabilität der Mittelmosel und damit einhergehende Rutschgefahr sowie das Vorkommen zahlreicher Bodenbelastungen, insbesondere hervorgerufen durch den in der Vergangenheit getätigten Bergbau innerhalb der Region. Diese sehen in Landarrondierungsmaßnahmen und damit getätigten Wegebau einen Reaktivator für die Rutschungen, das ihr Eigentum zerstört, und befürchten Schadstoffemissionen, auch durch toxische Reste der Arsenspritzmittel. Befürworter von Landarrondierungen sehen dagegen in der Durchführung solcher Verfahren das ultima ratio zur Bekämpfung des inflationären Weinbaus und wägen die Interessen oft unzureichend ab. Ihr Interesse ist primär der Erhalt der durch die Geschichte geprägten gesamten Kulturlandschaft. Ziel dieser Arbeit ist es, mögliche Gefahren und Probleme, welche bei
Flurbereinigungsmaßnahmen an der Mittelmosel auftreten können, aufzuzeigen und eine rechtliche Bewertung in Bezug auf mögliche Widerspruchs- und Klageverfahren vorzunehmen. Damit einher geht auch die Erklärung von Verfahrens- sowie Widerspruchs- und Klageablauf. Um die Argumentation der Behörden besser zu verstehen und den Sinn von Flurbereinigungsverfahren objektiv beleuchten zu können, wird auch ein geschichtlicher Blick auf die Entwicklung der Mittelmosel und die Entstehung des Flurbereinigungsgesetzes geworfen.
1
B. Die historische Entwicklung des Flurbereinigungsgesetzes
I. Die Anfänge und ersten Verordnungen
Die Anfänge der Flurbereinigung in Deutschland gehen auf die Zeit der Slawen zurück, als sie sich gegen Ende des 5. Jahrhunderts im mittleren Donauraum, der heutigen Slowakei, Ungarn und später, in der zweiten Hälfte des 6. Jahrhunderts, auch in Böhmen niedergelassen haben. Im Verlauf des 7. Jahrhunderts dehnte sich das slawische Siedlungsgebiet nach und nach bis an Elbe und Saale aus. Da der Ackerbau zwar nicht unbekannt war, er jedoch neben der Sammel- und Viehwirtschaft nur eine untergeordnete Rolle spielte, hatten die Slawen keine festen Siedlungsplätze. Selbst die Siedlungsweise im Dorfverband lässt sich bei den frühen Standorten der Slawen nicht finden. Dies hatte zur Folge, dass sie Dorfflur keine festen Grenzen hatte. Die kleinen, unregelmäßigen Feldstücke der einzelnen Slawen lagen bunt in der Feldmark zerstreut und hatten ihre Grenzen an markanten geografischen Gegebenheiten wie Flüssen und Waldrändern oder Sträuchern. Erst um das 6. Jahrhundert gingen die Slawen dazu über, ihre wechselnden Siedlungsplätze zugunsten fester Wohnungsstätten aufzugeben. Durch die dauernde Sesshaftigkeit der Slawen und die zunehmende Bedeutung des Ackerbaus bildeten sich auf fruchtbaren Boden kleine Dörfer mit kleinstreifigen planlos zusammengesetzten Feldstücken. 1
Erst mit dem Vordringen deutscher Kolonisatoren in den slawischen Siedlungsraum in der zweiten Hälfte des 11. und zu Beginn des 12. Jahrhunderts erfuhren diese Siedlungs- und Flurformen eine Änderung. 2 Der Beginn des Wandels der Agrarstruktur brachte die Zusammenlegung kleinerer dicht beieinanderliegender Ortschaften. Die Dorffluren wurden damit einhergehend zu größeren wirtschaftlichen Einheiten zusammengefasst und für die Einführung der Dreifelderwirtschaft bereinigt. Da mit diesem Vollzug die Bodenbewirtschaftung ertragreicher gestaltet werden sollte, kann von
1 Kötzschke/Ebert, Geschichte der ostdeutschen Kolonisation, S. 171 ff.; Kötzschke/Schlesinger,
Deutsche und Slawen im mitteldeutschen Osten, S. 47; Krenzlin, Dorf, Felder und Wirtschaft im
Gebiet der großen Täler und Platten östlich der Elbe, S. 109; Krüger, Geschichte des Dorfes
Groß-Sabow, S. 104; Schlesinger, Die Schönburgischen Lande bis zum Ausgang des Mittel-
alters, S. 74.
2 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 11; Lütge, Die
Agrarverfassung des frühen Mittelalters, S. 111; Kötzschke/Ebert, Geschichte der ost-
deutschen Kolonisation, S. 173.
2
einer „Flurbereinigung im Rahmen der deutschen Ostkolonisation“ 3 gesprochen werden, auch wenn keine detailreichen Angaben über Ausmaß und angewandte Verfahren vorliegen. 4 Das Bestreben, auf dem Wege des Tauschens zu einer Arrondierung des Grund und Bodens, ohne Gewaltanwendung, zu gelangen, wurde erstmals im „Jütischen Low“ 5 um 1240 schriftlich erwähnt. In Schleswig wurden die Verkopplungsmaßnahmen ursprünglich Mageskiften oder Vermagschiftung 6 , in Holstein Bütterie oder auch Butenschapps genannt. 7 Größere Separationen lassen sich allerdings erstmals im 15. Jahrhundert feststellen, nachdem die militärische Stellung des Adels, im späten Mittelalter um 1350, an Bedeutung verloren hatte und die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Jahr 1524 endgültiges Privileg des Adels wurde. Zu dieser Zeit wurde verlangt, dass die adeligen Untergehörigen, in deren Angelegenheiten Recht gesprochen werden sollte, „möglichst dicht beieinander wohnten […] und zu diesem Zweck zusammengelegt wurden“ 8 . Zwischen dem Adel, den Landesherren und der Geistlichkeit entwickelten sich große Kauf- und Verkaufssowie Tauschaktionen, um so mehrere Dörfer zusammenzubringen, die sich dann in der Hand eines Adeligen befanden. Damit einhergehend wurden auch die Voraussetzungen für die adeligen Eigenwirtschaften geschaffen, die im 16. Jahrhundert in den Mittelpunkt der grundherrlichen Politik gerückt waren. 9 Parallel wurden in diesem Zeitalter freiwillige Grundstückszusammenlegungen, aufgrund unterschiedlicher geomorphologischer Beschaffenheit der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ohne aktive herrschaftliche
Einflussnahme, von den Bauern getätigt. 10 Eine starke herrschaftliche Einflussnahme ist erst um das 18. Jahrhundert zu erkennen, indem sich die Regierung nicht mehr nur auf auftretende Schwierigkeiten konzentrierte, sondern auch zugleich auf die der Verkopplung widerstrebenden Bauern Druck ausübte. Nur so war es jedoch in
3 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 12.
4 Kötzschke/Ebert, Geschichte der ostdeutschen Kolonisation, S. 176.
5 Jütisches Low, 1. Buch, Kap. 54: „Man maa ikke node ed anden til skifte af marker mod
hans vilje.“ Übersetzt: „Niemand kann den anderen zwingen, Mageskiftung mit ihm zu
halten, es sei denn mit seinem guten Willen.“ Das Jütische Low ist abgedruckt in der
„Sammlung der Statute, Verordnungen und Verfügungen, welche das bürgerliche Recht
des Herzogtums Schleswig betreffen“, herausgegeben von Esmarch, Schleswig 1846.
6 Austausch von Landstücken (Schiften).
7 Hanssen, Abhandlungen, Bd. 1, S. 303.
8 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 14.
9 Hanssen, Leibeigenschaft, S. 8; Jessen, Die Entstehung und Entwicklung der Gutswirt-
schaft in Schleswig-Holstein bis zum Beginn der Agrarreformen, S. 31.
10 Vgl. Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 21.
3
einigen Gebietsteilen der Herzogtümer möglich innerhalb eines kurzen Zeitraums größere Arrondierungen zu vollziehen. Allerdings kam es zunächst nicht zu einem Erlass eines allgemeinen Verkopplungsgesetzes. 11 Als eine erste Vorschrift über
Grundstückszusammenlegung kann die landesherrliche Resolution vom 8. Juli 1718 angesehen werden. 12 Gemäß dieser vom englischen König Georg I., der zugleich Kurfürst von Hannover und seit 1716 Herzog von Lauenburg war, „konnten gutsherrliche Separationen unter der Aufsicht der Landesherrschaft durchgeführt werden, […] wenn die betroffenen Bauern an anderer Stelle Ackerland und Wiesen von gleichem Wert zurückerhielten“. 13 Wegen der Erfolge dieser für das Herzogtum Lauenburg erlassenen Resolution wurde auf Anraten des Königs Georg III. eine ähnliche, jedoch auch für das Fürstentum Lüneburg geltende Verordnung am 22. November 1768 veröffentlicht. Diese hatte das Ziel, mit Hilfe von Teilungen die großen Heideflächen ebenfalls nutzbar zu machen. 14 Kameralisten 15 hatten durch diese Verordnung einen deutlichen Einfluss. Die Durchführung von Arrondierungen als Landeskulturmaßnahmen war ab diesem Zeitpunkt eine hoheitliche und nicht länger eine privatrechtliche Angelegenheit. Sie war demzufolge nicht von einem Antrag der Interessenten, sondern von dem Vorschlag der Beamten abhängig. 16 Im west- und süddeutschen Raum hatte die vorherrschende Erbsitte der Realteilung zu einem unbeschreibbaren Ausmaß der Bodenzersplitterung geführt. Die in diesem Raum angewandte Feld-und
Flurbereinigungsgesetzgebung war wegen der gesetzlich fehlenden Trepprechte (Überfahrtsrechte), anders als im norddeutschen Raum, primär auf die Anlage eines Wegenetzes abgestellt, bei dessen Ausführung Grundbesitzarrondierung vorgenommen wurde. Andere Herzogtümer gingen ähnliche Wege. Das Herzogtum Nassau erließ eine eigene Verordnung am 2. Mai 1784 durch Fürst Wilhelm von Oranien, die sogenannte Nassau-Dietzsche Verordnung. Anhand dieser Verordnung waren Konsolidationen, ähnlich wie süddeutsche
11 Ebenda, S. 25.
12 Meyer, Die Verkoppelung im Herzogtum Lauenburg unter hannoverscher Herrschaft,
S. 63; Bening, Die Anfänge der Gemeinheitsteilungen und Verkopplungen im Königreich
Hannover, S. 10 ff.
13 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 56.
14 Dagott, Die Entwicklung der Gemeinheitsteilung in Deutschland, S. 78; Kurfürstlich
Braunschweig-Lüneburgische Landes-Gesetze und Verordnungen, Bd. 2, S. 381.
15 Beamter einer fürstlichen Kammer.
16 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 57; Dagott,
Die Entwicklung der Gemeinheitsteilung in Deutschland, S. 78.
4
Feldregulierungen, möglich. Jedoch mit dem Unterschied einer Zwangsbestimmung gegenüber den Beteiligten, sodass
Konsolidationen gegen den unbegründeten Widerspruch der Beteiligten möglich waren. 17 Über hundert Jahre später, am 30. März 1886, wurde im früheren Königreich Württemberg das „Gesetz betreffend die Feldbereinigung“ 18 erlassen, das den Forderungen landwirtschaftlicher Kreise nach einer besseren Regelung der Güterarrondierung Rechnung trug. Dieses Gesetz hatte jedoch nicht das Ziel einer Arrondierung im üblichen Sinne, vielmehr lag der Schwerpunkt in der Schaffung und Neuordnung von Wegeverhältnissen. Bereits bei Separationen gemäß dieser Verordnung wurde eine
Vollzugskommission aus dem Vorsitzenden, einem Feldmesser und drei Landwirten gebildet, welche das Unternehmen und die gemeinsame Kasse nach außen vertraten. 19 Wie viele andere Gesetze wurde auch dieses in der Folgezeit mehrfach geändert und am 26. Januar 1931 in neuer Fassung verkündet, die durch das Gesetz vom
26. Januar 1934 und die dazu ergangene Verordnung vom 29. Mai 1934 wiederum eine Änderung erfuhr. 20 Markante Änderungen waren die erleichterte Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens sowie die Umgestaltung zu einer autoritären Vollzugskommission. Weder für die Dauer des Verfahrens noch für die Erledigung der Aufgaben nach dessen Beendigung erhielt die Gesamtheit der Beteiligten eine gesetzliche Regelung. 21
II. Die einheitliche Regelung
Eine einheitliche Regelung des Flurbereinigungsrechts in Deutschland wurde erst durch die Reichsumlegungsordnung 22 vom 16. Juni 1937, mit deren Erlass der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Richard Walther Darré 23 , den ihm durch das Umlegungsgesetz 24 vom
26. Juni 1936 erteilten Auftrag erfüllt, das Umlegungsrecht neu zu ordnen und in einem für das gesamte Reichsgebiet geltenden Gesetz
17 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 94 ff.
18 Regierungsblatt für das Königreich Württemberg, S. 111.
19 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 155.
20 Ebenda, S. 156.
21 Quadflieg, Die Teilnehmergemeinschaft nach dem Flurbereinigungsgesetz vom
14. Juli 1953 als Genossenschaft des öffentlichen Rechts, S. 21.
22 RUO, RGBl, I S. 629, v. 16.06.1937.
23 Radkau/Uekötter, Naturschutz und Nationalsozialismus, S. 257.
24 UG, RGBl, I S. 518, v. 26.06.1936.
5
zusammenzufassen. Im Wesentlichen baute jedoch die
Reichsumlegungsordnung auf vorangegangene Ländergesetze auf. Nicht nur die wirtschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke, sondern auch alle damit zusammenhängenden „Maßnahmen zur Erweckung der im Boden schlummernden Wachstumskräfte“ 25 waren das Ziel von Landarrondierungen. Die Aufnahme dieses Gesetzespassus verlieh der engen Verbindung von Umlegung und Meliorationen 26 , die sich in der Praxis bisher bestens bewährt hatte, einen gesetzlichen Ausdruck. Ein weiteres wichtiges, einheitliches Merkmal dieser Reichsumlegungsordnung war die Schaffung einer selbstständigen juristischen Person als wirtschaftliche und finanzielle Trägerin des Umlegungsverfahrens, indem sie die Gesamtheit der Beteiligten in die sogenannte Teilnehmergemeinschaft
zusammenfasst 27 . Kraft Gesetzes entstand so eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 28
Auch nach dem Zusammenbruch des ehemaligen Deutschen Reichs blieb die Reichsumlegungsordnung neben den zu ihrer Ergänzung ergangenen Verordnungen vom 27. April 1938 und 14. Februar 1940 für fast den gesamten Raum der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und wurde gemäß Artikel 125 Nr. 1 GG 29 zum Bundesrecht. Nur Bayern machte eine Ausnahme, indem es die Reichsumlegungsordnung außer Kraft setzte und das
Flurbereinigungsgesetz vom 5. August 1922 und das Gesetz über die beschleunigte Durchführung von Flurbereinigungen vom 7. Dezember 1933 nebst dem ergangenen Änderungsgesetz vom 3. September 1937 wieder einführte. Erst in einer Sitzung vom 17. Januar 1948 befürworteten alle Vertreter der vier Besatzungszonen, USA, England, Russland und Frankreich, einschließlich des Vertreters des Freistaates Bayern eine einheitliche gesetzliche Regelung. 30 Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten unter den Besatzungsmächten kam es jedoch nicht zu einem Erlass eines einheitlichen
25 Siehe § 1 UG.
26 Bodenverbesserungen.
27 Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung in Deutschland, S. 159.
28 Hedemann, Flurbereinigung, S. 453; Köttgen, Die rechtsfähige Verwaltungseinheit, S. 68;
Mittelmeier, Die Gemeinschaft der Teilnehmer nach der Reichsumlegungsordnung,
S. 57; Peters, Lehrbuch der Verwaltung, S. 111.
29 GG, BGBl. I S. 1 v. 23. Mai 1949, zuletzt geändert durch G. v. 28.08.2006, BGBl. I
S. 2034.
30 Steuer, FlurbG Kommentar, S. 1; Zapf, Entwicklung, jetziger Stand und Möglichkeiten der
Flurbereinigung in Bayern, S. 98; Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereini-
gung in Deutschland, S. 161.
6
Flurbereinigungsgesetzes. Ein bundesweit einheitliches
Flurbereinigungsgesetz 31 wurde erst am 11. Juni 1953 von der Bundesregierung verabschiedet und nach Zustimmung durch den Bundesrat am 14. Juli 1953 verkündet. Dieses wurde jedoch am 16. März 1976 novelliert, um den Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie denen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gleichrangige Bedeutung zu verleihen. Zwar gab es auch in der Deutschen Demokratischen Republik umfangreiche Arrondierungen ländlichen Grundbesitzes, allerdings existierte keine dem
Flurbereinigungsgesetz entsprechende gesetzliche Regelung. Das Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften 32 verfolgte primär nicht das Ziel, einer Zusammenlegung von zersplitterten, unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitzes zum Zwecke der Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung sowie der allgemeinen Landeskultur, sondern die Festigung und Weiterentwicklung der sozialistischen Formen der Bodennutzung zur Anwendung industriemäßiger Produktionsmethoden in der Feldwirtschaft. 33 Ein wirklich flächendeckendes einheitliches
Flurbereinigungsgesetz, wie es heute gültige Anwendung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland findet, war erst mit dem Mauerfall am 9. November 1989 und der darauf folgenden Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 möglich. Mit der jüngsten Föderalismusreform vom 1. September 2006 können die einzelnen Länder das Flurbereinigungsgesetz ersetzen. Sie sind seither aber nur ermächtigt, das Flurbereinigungsgesetz insgesamt zu ersetzen, aufzuheben oder einzelne Teilbereiche neu zu regeln. So können sie insbesondere den Behördenaufbau neu gestalten. Das System der Surrogation und der gleichwertigen Abfindung darf jedoch nicht isoliert verändert oder aufgehoben werden. 34
31 FlurbG, BGBl. I S. 546, zuletzt geändert durch Art. 22 G. v. 20.12.2007, BGBl. I S. 3150.
32 LPG-Gesetz, GBI. S. 133.
33 Arlt/Rohde, Bodenrecht, S. 280; Berkenbusch, Die Rechtsgeschichte der Flurbereinigung
in Deutschland, S. 173.
34 Schwantang/Wingerter, FlurbG Standardkommentar, S. 2 ff.
7
C. Die Mittelmosel
I. Die Geografische Lage
1. Der Begriff Mittelmosel
Das Moseltal wurde früher lediglich in Obermosel und Untermosel unterschieden und erstreckte sich bis Trier. Erst in den letzten Jahrzehnten ist der Begriff Mittelmosel immer mehr durchgedrungen. „Diese Bezeichnung ist vorzüglich aus den Kreisen der weinbaulichen Betriebe hervorgegangen und sollte geradezu eine Kennzeichnung für Qualitätsweine sein, ähnlich wie die Bezeichnung Rheingau die soll.“ 35 hervorragendsten Rheinweine umfassen Eine
Qualitätsweinbezeichnung wie diese konnte nur aufgrund der guten Lagen und der Einführung der Rieslingtraube bestehen. Obwohl keine genaueren Angaben über die Einführung der Weinbezeichnung Mittelmosel bestehen, kann festgestellt werden, dass der Begriff im 17. und 18. Jahrhundert an Bedeutung verlor. Ursache hierfür war vor allem die Anpflanzung der Rebsorten Kleinberg, Oestricher, Ruländer sowie Traminer. Erst die allgemeine Einführung der Rieslingsrebe, einer harten, wetterfesten und spätreifen Rebart, brachte der Mosel ihre alte Bedeutung als Weinland zurück. 36
2. Die landschaftliche Abgrenzung
Landschaftlich oder geografisch bildet auch heutzutage die Mittelmosel flussabwärts von Trier bis Bullay-Alf etwas „Besonderes schon durch die zahlreichen Krümmungen“. 37 Die Mosel durchfließt Deutschland von Südwest nach Nordost und trennt den Hunsrück im Süden von der Eifel im Norden. Allein zwischen den Ortschaften Brauneberg und Enkirch überwindet sie auf einer Strecke von 26 km Länge eine Höhendifferenz von ca. 15 Metern 38 . Der mäandrierende Fluss, mit seinem engen Tal, ist allein im Mittelmoselraum auf einer ca. 120 km langen Strecke so schmal, dass sich die Weinberge bis fast ans Ufer erstrecken und kaum Raum für Wege gewähren. Zwischen Bernkastel-
35 Honold, Arbeitund Leben der Winzer, S. 10.
36 Ebenda, S. 11.
37 Ebenda.
38 Rogall/Möbus, Hangstabilitätskarte Mittelmosel 1:20.000, S. 8.
8
Kues, „am Eingange eines engen, romantischen Seitentales“ 39 und Traben-Trarbach, „in einem malerischen Rahmen von Wald und Weinbergen“ 40 , beschreibt der Flusslauf die größte Krümmung oder Schleife in einer Länge von 22 km, während der steile Landweg von Bernkastel landeinwärts über den Berg nach Trarbach nur 5 km lang ist. 41
ABBILDUNG 1: DIE MITTELMOSEL ZWISCHEN BERNKASTEL-KUES UND TRABEN-TRARBACH
II. Die Besiedlung der Mittelmosel
Mit dem Anstieg der Temperaturen um 12.000 v. Chr., dem Ende der Eiszeit als Übergang vom Paläolithikum 42 zum Mesolithikum 43 , veränderte sich die gesamte Pflanzen- und Tierwelt. Obwohl der dicke Eispanzer der Eiszeit nur bis zur Norddeutschen Tiefebene reichte und das Rheinland und die Mosel vor dem kalten Tod verschont wurden, ließen sich Menschen hauptsächlich nur in den südlicheren Gebieten wie Afrika, Ostasien und Australien nieder und mieden die unwirtschaftliche Region. In einer mit der heutigen Vegetation in Lappland vergleichbaren Tundralandschaft hatten die ersten Menschen, die sogenannten Neandertaler, einen schweren Kampf ums Überleben. Die Jagd auf Wild sowie das Sammeln von Kräutern und Früchten bildeten die Grundlagen ihres Daseins. Ackerbau und Viehzucht sowie feste Niederlassungen im Dorfverband gab es zu
39 Görgen, Das Moselland in Sage und Geschichte, Natur und Kultur, S. 152.
40 Ebenda, S. 187.
41 Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 11.
42 Altsteinzeit.
43 Mittelsteinzeit.
9
dieser Zeit noch nicht. 44 Ältere Funde, die bei Brauneberg, Wehlen und Zeltingen gemacht wurden, reichen noch nicht einmal aus, um eine geschlossene steinzeitliche Siedlung im Neolithikum 45 anzunehmen. Die einzelnen Relikte deuten nur darauf hin, dass „der Weg des Jägers und Sammlers auch dem Lauf der Mosel, deren Fischreichtum besonders anziehend wirken mochte, folgte“. 46 Erst mit Beginn der jüngeren Eisenzeit, der La-Tène-Zeit um 500 v. Chr., werden die Funde reicher, was den Rückschluss zulässt, dass im Moselraum der Übergang des Neolithikums in die Eisenzeit ohne Zwischenschaltung der Bronzezeit erfolgte. An den alten Höhenstraßen sind meist Grabhügel zu finden, die auf keltische Siedler schließen lassen. Aus der Gesamtzahl der Funde geht jedoch hervor, dass es sich bei den Siedlungen nur um Einzelhöfe und nicht um dorfähnliche Niederlassungen handelte. Jedoch waren diese Lebensstätten mitunter lange Zeit besiedelt. Es vergingen nur wenige Jahre, bis größere Wanderbewegungen der Vorfahren der Treverer weite Teile der Eifel und des Hunsrücks von der rechten Seite des Mittelrheins her besiedelten. 47 „Wenn auch die Frage der ursprünglichen ethnischen Zuordnung der Treverer offen bleiben muss, so gibt es doch einigermaßen verlässliche Angaben über die Lebensverhältnisse im Trevererland und über dessen Landschaftsbild.“ 48 So beweisen die Beigaben der Treverergräber, dass es sich um eine Bevölkerung von vorwiegend bäuerlichem Charakter handelte, in der jedoch auch tüchtige und erfindungsreiche Handwerker tätig waren. Auch Handel und Gewerbe als selbstständige Wirtschaftszweige waren den Treverern nicht fremd und so gingen sie von der Naturalien- zur Geldwirtschaft über. 49 Der stetige Anstieg des Wirtschaftswachstums machte den Bau eines Straßennetzes nötig, um so unter anderem Neumagen mit Belginum, der sogenannten Ausoniusstraße, zu verbinden. Die flussparallelen Straßen an der Mosel und am Rhein bildeten die Ausnahme, die Hauptverkehrsadern verliefen über die Mittelgebirgshöhen wie Hunsrück und Eifel. Von lokaler Bedeutung für den heutigen Mittelmoselraum war neben der Ausoniusstraße auch die
44
Heck,
Die Geschichte der Treverer, S. 15 f.;
Weber,
Graach in Raum und Zeit, S. 31.
45 Jungsteinzeit.
46 Cüppers, Archäologische Funde im Landkreis Bernkastel, S. 19.
47 Heck, Die Geschichte der Treverer, S. 22 ff.; Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 32 f.;
Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 15.
48 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 39.
49 Ebenda.
10
Straße, welche von Belginum (Stumpfer Turm) ausgehend über Longkamp und die Graacher Höhe verlief und zwischen Erden und Wolf die Mosel erreichte.
ABBILDUNG 2: STRASSENNETZ DER TREVERER
Quelle: Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 40
Mit Unterwerfung der Treverer durch Gaius Julius Cäsar um 58 v. Chr. zum Römischen Reich wurden die Handelswege weiter ausgebaut. Entlang dieser Routen bildeten sich nach und nach, in einem Zeitraum von dreihundert Jahren, kleine ländliche Siedlungen (Villae), Straßenstationen (Vici) und städtische Siedlungen wie z. B. Augusta Treverorum, das heutige Trier. Seit 275 n. Chr. kam es auch im Treverer Land immer wieder zu Kämpfen zwischen römischen Legionären und ripuarischen Franken. Das römische Imperium verlor über einen Zeitraum von ca. zweihundert Jahren schrittweise den gesamten Moselraum, sodass die Ripuarier spätestens 475 n. Chr. Herrscher über das Trierer Land wurden. 50 Die heutige Bezeichnung der Moselaner als Moselfranken stammt von dem Begriff Franken als Sammelname für eine Reihe ins Römerreich eindringender
50 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 46 f.; Heck, Die Geschichte der Treverer, S. 116 f.
11
westgermanischer Stämme ab. 51 Der aus dem salfränkischen Königsgeschlecht stammende Merowinger Chlodwig (466 - 511 n. Chr.) vereinigte das Reich der Alemannen (496/497 n. Chr.) und der Westgoten (507 n. Chr.) zu einem merowingischen Großreich vom Rhein bis zur Garonne in Südfrankreich. Doch das Großreich hatte keine lange Lebensdauer, da nach dem Tod Chlodwigs im Jahre 511, nach fränkischem Erbrecht, das Reich an seine vier Söhne aufgeteilt wurde. Sein ältester Sohn Theoderich I. erhielt Austrasien, zu dem auch die gesamte Moselprovinz mit Trier, Metz, Toul und Verdun gehörten. 52 Der endgültige Zerfall des Regnum Francorum (Frankenreich) um 887 n. Chr. brachte die Entstehung neuer europäischer Staatsgebiete wie Deutschland, Frankreich und Italien mit sich. 53 Die Mittelmosel war und blieb immer ein Teil des Großraums Trier. 54
III. Die Entwicklung des Weinbaus
1. Die historische Entwicklung
Obwohl es immer wieder Spekulationen gibt, ob Kelten oder Römer den Weinbau an der Mosel etablierten, kann durch „Bodenfunde und literarische Quellen mit tatsächlicher Aussagekraft“ 55 festgestellt werden, dass die Weinkultur von den Römern aus den südlichen Regionen wie Griechenland und Italien mitgebracht wurde. 56 Die Wildrebe Vitis sivestris war unter anderem auch in den Rheinauen heimisch. Funde, die als Belege für die Weinzubereitung fungieren könnten, fehlen jedoch. Vielmehr kann nur vermutet werden, dass die essbaren kleinen süßen Früchte wie andere Waldfrüchte gesammelt und gegessen wurden. 57 Als Gründungsvater des deutschen Weinbaus kann Kaiser Probus (276 - 282 n. Chr.) angesehen werden 58 . „Er war
51 Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 15; Esser/Venhoff/Thiemeyer, Chronik der
Deutschen, S. 65.
52 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 67.
53 Ebenda, S. 96.
54 Vgl. Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 15.
55 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 48.
56 Piroué, Wein - Die Weine der Welt entdecken und genießen, S. 12.
57 Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, Bd. 1, S. 24 ff.; Bourquin, Die Kulturtech-
nik beim Riesling im Wandel der Zeit, S. 3.
58 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 49; Bassermann-Jordan, Geschichte des Wein-
baus, Bd. 1, S. 39 ff.
12
wohl einer der gewaltigsten Monarchen, die je einen Thron innegehabt haben, stark genug, um noch in jener verrotteten Zeit mit einem unbezwinglichen Heer an alle Grenzen des ungeheuren Römerreichs die Feinde zu vernichten, groß genug, um nach den erfochtenen Siegen sich den Werken des Friedens […] mit gleicher Hingabe zu weihen“ 59 So gelang es Probus, innerhalb von nur zehn Jahren nach Einfall der Frankenstämme um 275/276 n. Chr. die durch den Krieg zerstörten Rebkulturen wieder aufzubauen und den Ertrag um ein Wesentliches zu erhöhen. Ein Lobredner aus jener Zeit konnte den nachfolgenden Kaisern Diokletian und Maximilian berichten: „Die Scheunen stürzen unter der Last der aufgehäuften Früchte und doch wird das Ackerland verdoppelt. Wo Wälder waren, steht schon Saat. Wir drohen zusammenzubrechen vor Ernten und Lesen.“ 60 Neben zahlreichen Bodenfunden, wie Kelterhäusern unter anderem bei Piesport (1985/1986), Brauneberg (1990/1991), Graach (1995/1996) und Kröv, aus dem 3. und 4. Jahrhundert, die auf Weinbau an der Mosel und so auch zwischen Bernkastel-Kues und Traben-Trarbach vermuten lassen, gibt es auch ein eindeutiges literarisches Zeugnis, die Mosella. Das Loblied auf die Mosel stammt aus der Feder des Decimus Magnus Ausonius, der um 370 n. Chr. am Hofe des Kaisers Valentinian I. (364 - 375 n. Chr.) als Erzieher von dessen Söhnen Gratianus und Valentinian II. lebte. 61
ABBILDUNG 3: RÖMISCHE KELTERHÄUSER IM MOSELTAL
Quelle: Gilles, Neuere Forschungen zum Römischen Weinbau an Mosel und Rhein,
S. 8
59 Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, Bd. 1, S. 42.
60 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 49.
61 Ebenda, S. 49 f. u. 63; Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, Bd. 1, S. 60;
Gilles, Neuere Forschungen zum Römischen Weinbau an Mosel und Rhein, S. 7;
Besser, Das Mosellied Ausons nebst Gedichten an Bissula, S. 11.
13
Mit König Chlodwigs Sieg über die Römer war zwar das Römische Reich, nicht aber die Weinkultur untergegangen; denn gerade König Chlodwig beschützte sowohl die römische Provinzialbevölkerung um seinerseits die Stellung des römischen Imperators einzunehmen. So bestimmt die Lex Gundobada, benannt nach seinem Schöpfer König Gundobada (474 - 516 n. Chr.), die auch von König Chlodwig angewendet wurde, dass wer irrtümlich auf fremdem Boden einen Weinberg angelegt hat, denselben behalten und nur in Gestalt eines gleichwertigen Grundstücks Ersatz leisten soll. Das Gesetz versuchte die Neuanlage von Weinbergen zu begünstigen. War die Anlage gegen den Widerspruch des Eigentümers erfolgt, so verlor der Anlegende seine Arbeit und das Feld verblieb bei seinem bisherigen Herren. 62 Wenn auch weder für die merowingische noch für die spätere karolingische Zeit detaillierte Bodenfunde existieren, die den Weinbau im Moseltal belegen können, gibt es doch urkundliche Quellen. 63 Während sich noch bis zum 11. Jahrhundert die Rebflächen vorwiegend über die wenig stark geböschten Hangteile mit günstiger Sonnenexpedition erstreckten, mehren sich die schriftlichen Belege dafür, dass der Weinbau seit Beginn des 12. Jahrhunderts auch die Steilhänge hinaufkletterte. Erste urkundliche Erwähnungen über den Weinbau bei Bernkastel gehen auf das Jahr 1228 zurück, nur flussabwärts liegende Ortschaften wie Graach (1121) und Zeltingen (1116) wurden vorher beurkundet. 64 Die mittelalterliche Ausbauphase „auf Kosten des Waldes“ 65 brachte aber auf die Dauer keine größeren Flurstücke hervor, da seit Beginn des frühen Mittelalters für das Moselland grundsätzlich die gleichberechtigte Erbfolge aller Erben in das Grundeigen des Erblassers gilt. Nach diesem Recht, welches im Code civile Napoleons seinen gesetzlichen Ausdruck findet, ist das Eigentum unbeschränkt in der Teilbarkeit der Grundstücke, sei es im
62
Bassermann-Jordan,
Geschichte des Weinbaus, Bd. 1,S. 65;
Benerle,
Gesetze der
Burgunden, S. 52 f., Lex Gundobada Titel XXXI, „De plantandis vineis inter Burgundiones
et Romanos id censuimus observandum: [1.] Ut quicumque in communi campo nullo
contradicente vineam fortasse plantaverit, similem campum illi restiuat, in cuius campo
posuit. [2.] Si vero post interdictum quicumque in campo alterius vineam plantare
praesumpserit, laborem suum perdat et vineam cuius est campus accipiant.“ Übersetzt:
„Über das Anlegen von Weingärten haben wir zwischen Burgunden und Römern
folgende Richtlinie gut befunden: 1. Wer im gemeinsamen Felde etwa einen Weingarten
anlegt und keinen Widerspruch findet, der soll dem anderen, dem er seinen Weingarten
ins Land gesetzt hat, ein gleichgroßes Feld erstatten. 2. Wer aber trotz des Einspruchs
seinen Weingarten auf fremdem Felde anzulegen wagt, der geht seines Wertes ver-lustig, und den Weingarten erhält der Eigentümer jenes Feldes.“
63 Gilles, Neuere Forschungen zum Römischen Weinbau an Mosel und Rhein, S. 25.
64 Weber, Graach in Raum und Zeit, S. 103 f.
65 Ebenda, S. 105.
14
Erbgange unter den Kindern oder im freien Abverkauf. 66 „Die Zersplitterung ist anderswo kaum weiter fortgeschritten als an der Mittelmosel, wo der Weinbau im engen Tale betrieben wird. Der Weinbergbesitz liegt nun nicht in einer Parzelle, vielmehr zerfallen selbst die kleinsten Weinbergsbesitzungen in eine Reihe von Teilstücken.“ 67
2. Die Arbeit der Winzer im Weinberg
„Die ursprüngliche Arbeit des Menschen ist die Arbeit für Pflanze und Tier. Die Pflanze kann er nicht direkt durch Arbeit zum Ertrag bringen, er muss vielmehr den Boden bewirtschaften, auf dem die Pflanze wächst, und ihn in den Stand hoher Fruchtbarkeit bringen.“ 68 Die Arbeit des Winzers ist jedoch nur in grober Betrachtung bäuerlich und in ihrer Art und Weise wie die der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung und Feldbestellung ausgerichtet. Denn gerade die Berufsarbeit des Moselwinzers unterscheidet sich stark von der rein bäuerlichen Arbeit. Die Winzerarbeit ist vielseitiger, denn der Winzer ist im Wingert und im Keller tätig und muss auf die Güte seiner Weine bedacht sein. 69 Die Arbeit des Winzers ist seit den Anfängen des Weinanbaus hart und zeitaufwendig. Dies liegt vor allem daran, dass die Rebe eine typische Pflanze sogenannter Grenzböden ist, also Böden, die für eine herkömmliche landwirtschaftliche Nutzung nicht oder kaum brauchbar sind, aber dem Menschen noch dienen sollen, jedoch schwer bearbeitbar sind. 70 Die Steillagen der Mittelmosel, mit Hangneigungen von teilweise über 40 Grad 71 und ihren großteils devonischen Schieferböden bilden einen solchen Grenzboden. 72 Die Reben einer der wertvollsten Pflanzen, „die wir auf der Welt kultivieren können“ 73 , kommen mit solchen extremen Bodenbedingungen zurecht. Doch auch wenn die Reben mit mageren Böden auskommen, reicht es nicht aus Weinreben einfach anzupflanzen; um den Ertrag und die Qualität des Weines zu erhöhen, braucht der Weinberg sehr viel menschliche
66 Zimmer, Grundstückszersplitterung und Grundstückszusammenlegung im Weinberg,
S. 3.
67 Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 28.
68 Preuschen, Arbeitsverfahren und Geräte im Weinbau, S. 2.
69 Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 121 f.
70 Preuschen, Arbeitsverfahren und Geräte im Weinbau, S. 3.
71 Rogall/Möbus, Hangstabilitätskarte Mittelmosel 1:20.000, S. 8.
72 Vgl. Rogall/Möbus, Hangstabilitätskarte Mittelmosel 1:20.000; Böhm/Spies, Weinbergs-
bodenkarte von Rheinland-Pfalz, Nr. 41 u. 42.
73 A. a. O. (Fn. 70).
15
Eingriffe. Mit steigender Hangneigung nimmt zwar der Arbeitsaufwand zu, aber schon die Römer wussten: „man pflanze Saat in die Ebene, Wein an den Hügel, Wald auf den Berg.“ 74 Da die Beobachtung den Menschen gelehrt hat, „dass die Rebe im Gegensatz zu vielen anderen Pflanzen […] einen eigenen relativ großen Standraum [und] einen gut vorbereiten Boden braucht“ 75 , haben schon die Römer damit begonnen neu anzulegende Weinberge zu roden. 76 Dies galt immer als eine der schwersten Arbeiten und wurde bei den Römern von kräftigen Sklaven verrichtet. Bevor man die jungen Reben pflanzte, wurde unmittelbar nach der Rodung eine Art Vorratsdüngung vorgenommen, weil man erkannt hat, dass sonst die Ertragsleistung der Rebe sehr rasch zurückging. Vorratsdüngung im heutigen Sinn, dass man beliebig käufliche Düngemittel in den Boden einbringt, war früher nicht möglich, daher wurden Stallmist oder andere organische Düngemittel verwendet. Da es viele Parzellen, aber keine oder nur wenige Wege gab, musste alles, so auch Düngemittel, Jungreben und Werkzeuge, durch andere Weinberge transportiert werden. Zur Arbeitserleichterung dienten unter anderem die Dung- und Schieferhotte sowie der Bäschoff, beides Rückentragekörbe aus Holz oder Weide. 77
Die eigentlichen, alljährlichen Arbeiten beginnen mit dem Rebschnitt. Hierzu wurden das Sesel oder die Hippe, auf Moselfränkisch auch Krummes genannt, verwendet. Es ist ein sichelförmiges eisernes Messer mit Holzgriff, welches schon von den Römern vielfältig, so z. B. für das Abschneiden der Weiden, zum Einkürzen der Sommertriebe und zum Abschneiden der Trauben bei der Lese, verwendet wurde. Hier und da wurden auch schon im Mittelalter Scheren, welche heutzutage fast nur noch eingesetzt werden, benutzt. 78 Nach dem Schneiden werden die Wingerte gestickt, indem die wackeligen Weinbergspfähle wieder eingeschlagen werden. Sobald diese Arbeit verrichtet ist, kann mit dem Aufbinden der Büglinge (Bogenreben) begonnen werden, wobei sich der genaue Zeitpunkt des
74 Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, Bd. 1, S. 195.
75 Preuschen, Arbeitsverfahren und Geräte im Weinbau, S. 5.
76 Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, Bd. 1, S. 196.
77 Bourquin, Die Kulturtechnik beim Riesling im Wandel der Zeit, S. 7; Honold, Arbeit und
Leben der Winzer, S. 83 f.
78 Bassermann-Jordan, Geschichte des Weinbaus, Bd. 1, S. 242 ff.; Bourquin, Die Kultur-
technik beim Riesling im Wandel der Zeit, S. 8; Honold, Arbeit und Leben der Winzer,
S. 90; Preuschen, Arbeitsverfahren und Geräte im Weinbau, S. 12.
16
Bindens nach dem Wetter und dem Wachstum richtet. Trockenes Wetter erschwert die Arbeit, denn bei diesem springen die Schäl (Schale, Rinde der Rebe). Bei feuchtem Wetter, besonders nach einem milden Regen, geht das Binden leicht von der Hand, da die Reben durch die Feuchtigkeit geschmeidig werden und sich mühelos umbinden lassen. Die Arbeit des Bindens und des Gertens, der Befestigung des Wurzelstocks an den Weinbergspfahl, werden bis heute noch von Hand ausgeführt. Manche Erfinder haben sich in den letzten Jahrzehnten um Geräte zur Beschleunigung dieser Arbeit bemüht, aber ohne Erfolg, die geübte Hand war stets schneller und zielsicherer. Nur das Bindematerial ist um Draht und Kunststoff bereichert worden, während Stroh und Weide verschwunden sind. Nach dem Binden kommt der Dünger in die Weinberge. Mit dem Hahnekarst (Karst zum Graben der Weinberge mit zwei Zähnen) wurden die Wingerte alsdann umgegraben und wurde der Dünger verteilt. Gleichzeitig wurde auch das Unkraut entfernt. Durch das Arbeiten mit der Karst wurde der Boden aufgelockert, sodass ein größeres Porenvolumen geschaffen wurde, welches auch zur Erosionsminderung führte. Regenwasser konnte so leichter in den Boden eindringen, ohne ihn wegzuschwemmen. 79 Neben dieser Bodenarbeit ist der Pflanzenschutz für den Weinbau eine der wichtigsten Sommerarbeiten. Die Geburtsstunde des
Pflanzenschutzes geht auf das Jahr 1850 zurück, als erstmals das aus Amerika eingeschleppte Oidium an Rebstöcken festgestellt wurde. Gegen diesen Pilz musste man 2- bis 3-mal während der Vegetationszeit schwefeln. Zwar gingen die Stöcke durch Befall des Oidium nicht ein, aber es gab zum Teil empfindliche Ertragsverluste. Schlimmer war es bei der Peronospora die um 1870 an der Mosel auftauchte; da hier alle grünen Triebe einschließlich der Trauben vernichtet wurden, gingen die Rebstöcke ein. 80 Nach Prüfung des Reifezustandes der Trauben erfolgt die bekannteste Arbeit der Winzer und deren Helfer: die Lese. Obwohl in der heutigen Zeit Traktoren und andere technischen Hilfsmittel wie Seilwinden eingesetzt werden, ist diese eine dennoch schwierige Weinbergsarbeit. Dies liegt zum einen an der „unfreundlichen Jahreszeit“ 81 , zu der die
79 Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 127 ff., Preuschen, Arbeitsverfahren und Geräte
im Weinbau, S. 17 ff.
80 Bourquin, Die Kulturtechnik beim Riesling im Wandel der Zeit, S. 12.
81 Preuschen, Arbeitsverfahren und Geräte im Weinbau, S. 23.
17
Ernte der Trauben beginnt, zum anderen an der immer noch, besonders in den Steillagen, körperlich anstrengenden Arbeit. Das Abschneiden der Trauben besorgen hautsächlich Frauen, die sie in Lielen (Blecheimern/Wiedenkörben, heutzutage Plastikeimern)
sammeln; wenn diese gefüllt sind, werden sie in eine Bott, eine Hotte aus Blech oder Kunststoff, ausgeleert. Ein Träger muss dann die Bott zu der auf dem Wagen stehenden Bütte tragen und die Trauben darin ausschütten. 82 Mit dem Ende der Lese - besonders an der Mittelmosel gibt es außer der Hauptlese noch eine Spät-, Aus- oder sogar Trockenbeerenauslese - ist die Arbeit im Weinberg nicht abgeschlossen, denn nun beginnt schon wieder der neue Kreislauf mit der Bodenbearbeitung, außerdem müssen die Trauben noch zu einem mundigen Wein verarbeitet werden. Dennoch wurde in der Vergangenheit und wird teilweise auch heute noch nach Abschluss der Lese der Hahn gefeiert. Der Hahn war ursprünglich ein Erntebrauch. Wenn es auf das Ende der Erntezeit zuging, wurde ein Hahn in das Getreidefeld gesetzt und derjenige Mäher, der den Hahn fing, erhielt diesen zum Geschenk. An der Mosel hat sich der Name, der von der Erntefeier auf die Feier der Weinlese übertragen wurde, noch erhalten; der Brauch selber ist verändert. Der Wagen, der die letzten Trauben heimfährt, wird mit einem verzierten Tannenbäumchen geschmückt, und unter fröhlichem Singen begleitet ihn die ganze Leserschar zum Hause des Besitzers. Der Brauch wird nur noch bei wenigen großen Gütern gepflegt. Dort bekommen alle Weinbergshelfer reichlich zu essen und zu trinken und bleiben noch einige Stunden bei Scherz und Tanz zusammen. 83
3. Die Zukunft des Weinbaus
Die Mittelmosel ist das Gebiet „der Superlative, aber auch das Gebiet der großen Gegensätze: Schönste Flusslandschaft, größtes zusammenhängendes Gebiet der Welt, steilste Weinberge und berühmteste Lagen, bekannteste Weinorte, Spitzenwinzer, aber auch problematische Strukturen: kleinste Betriebsgrößen, winzige Parzellen, höchster Arbeitsaufwand, altmodische Erziehungsarten, unwegsames
82 Honold, Arbeit und Leben der Winzer, S. 137 f.
83 Ebenda, S. 124 f.
18
Gelände“. 84 Um den zukünftigen Weinbau an der Mosel sicherstellen zu können, ist es unumgänglich aktive Maßnahmen zu ergreifen, um auch kleineren Winzerbetrieben trotz des ständigen Preisdrucks den Anbau zu ermöglichen. Langfristig muss sichergestellt werden, dass kostendeckende Gewinnmargen sowohl durch den Direktvertrieb an Endkunden als auch durch Verkauf an Winzergenossenschaften oder Großhändler, Weinkommissionäre erzielt werden können. 85 Hierzu können Landneuarrondierungen und die damit einhergehende Schaffung von neuen Wegenetzen beitragen, denn der Einsatz von Maschinen wie Traktoren oder Erntemaschinen gewinnt immer mehr an Bedeutung, der quantitative Einsatzes des teuren Faktors Mensch hingegen geht zurück. Große Weinbergsparzellen mit guter Verkehrsanbindung sind das Ziel zahlreicher laufender und durchgeführter Flurbereinigungen an der Mittelmosel. Derzeit sind zwanzig Verfahren mit einer Gesamtfläche von über 1660 Hektar beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel anhängig, davon befinden sich drei in geologisch schwierigem Terrain. 86 Sie verfolgen primär das Ziel, die Herstellungskosten von mündigem Moselwein zu senken und den Absatz am globalen Weinmarkt zu stärken.
IV. Die geologischen Besonderheiten
Anders als auf einfachem, flachem Gelände, das der Landwirtschaft dient, treten bei Grenzböden, wie sie vor allem an der Mosel vorkommen, einige geologischen und geochemischen Besonderheiten auf. Eine einfache Flurneugestaltung und der Bau von neuen Wirtschaftswegenetzen oder andere straßenbauliche Maßnahmen sind an der Mittelmosel kaum möglich.
84 Knebel, Zukunft des Moselweinbaus, S. 18.
85 BDL, Zukunft Weinbau.
86 Siehe Anhang 1 - 5.
19
Arbeit zitieren:
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Björn Busch, 2008, Die Flurbereinigung von Weinbergsflächen an der Mittelmosel zwischen Bernkastel-Kues und Traben-Trarbach, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Björn Busch hat den Text Die Flurbereinigung von Weinbergsflächen an der Mittelmosel zwischen Bernkastel-Kues und Traben-Trarbach veröffentlicht
Björn Busch hat einen neuen Text hochgeladen
Resonance Ionization Spectroscopy 1994 Seventh International Symposium...
H. Jurgen Kluge, James E. Parks, Klaus Wendt
Raimundus Lullus. Die Exzerpte und Randnoten des Nikolaus von Kues zu ...
3. Raimundus Lullus. Die Exzer...
Theodor Pindl-Büchel
Nikolaus von Kues: Predigten in deutscher Übersetzung/ Band 3
Walter A. Euler, Klaus Reinhardt, Harald Schwaetzer
0 Kommentare