Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. II
Abbildungsverzeichnis II
Tabellenverzeichnis. II
1 Einleitung 1
2 Grundbegriffe und Definitionen 2
2.1 Corporate Governance und der DCGK. 2
2.2 Der Begriff „Mitbestimmung“ 2
3 Die gesetzliche Mitbestimmung in Deutschland
und Europa 3
3.1 Die Mitbestimmung nach dem BetrVG 3
3.2 Die Mitbestimmung nach dem MitbestG. 3
3.3 Mitbestimmung in der Societas Europaea und europaweit 4
4 Erklärungsansätze zur Mitbestimmung. 5
4.1 Shareholder- vs. Stakeholder-Ansatz. 5
4.2 Markt für Unternehmenskontrolle. 6
4.3 sonstige Theorieansätze 7
4.4 historische Erwartungen in Verbindung mit der
Einf ührung des MitbestG. 8
5 Eine Bilanz der bisherigen Auswirkungen
der Mitbestimmung auf die CG 9
6 Zusammenfassung und Ausblick 11
Anhang III
zu 2.2 Der Begriff „Mitbestimmung“, S. 3. III
zu 3.1 Die Mitbestimmung nach dem BetrVG, S. 5 III
zu 3.2 Die Mitbestimmung nach dem MitbestG, S. 5 III
Literaturverzeichnis. V
v115435.doc I
Abkürzungsverzeichnis AR Aufsichtsrat DCGK Deutsche Corporate Governance Kodex vom 26.02.2002 i. V. m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standards insb. insbesondere o. J. ohne Jahresangabe o. S. ohne Seitenangabe OECD Organisation for Economic Co-operation and Development S. Seite SE Societas Europaea; Europäische Aktiengesellschaft USGAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Mitbestimmung in Deutschland nach MitBestG im Zeitablauf ....................IV
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Arbeitnehmervertreter im AR nach BetrVG. ............................................ III
Tabelle 2: Der AR nach MitbestG.............................................................................. III
Tabelle 3: Bedeutung der Mitbestimmungsebenen .................................................... III
v115435.doc II
1 Einleitung
Unternehmenszusammenbrüche deutscher Großunternehmen, wie Mobilcom und Philipp Holzmann wie auch die feindliche Übernahme von Mannesmann durch Vodafone 1 zeigten einen dringenden Reformbedarf der institutionellen Rahmenbedingungen für die Unternehmensführung und -kontrolle. So stellten u. a. die Fehlentscheidungen des Holzmann-Aufsichtsrats nach diversen Vorgängerkommissionen den Auslöser für die Einführung eines quasi-gesetzlichen Best-Practice-Kodexes (DCGK) im Februar 2002. 2 Neben der Harmonisierung der Rechnungslegung hin zu IAS-Standards und der Konvergenz von IAS und USGAAP stellen insbesondere die großen internationalen institutionellen Anleger (z. B. Pensionsfonds) eine weitere treibende Kraft zur Verbesserung der CG dar. Nach einer Studie von McKinsey sind diese bereit, für Unternehmen mit guter CG eine Prämie von bis zu 20 % zu zahlen. 3 Aufgrund nationaler gesetzlicher Unterschiede, wie z. B. die international einzigartigen Form der deutschen gesetzlichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf Unternehmensebene ist ein Vergleich der CG-Systeme problematisch. Deshalb wies der Vorsitzende der Regierungskommission DCGK, DR. CROMME, bereits 2001 implizit auf diesen dringenden Reformbedarf im deutschen Mitbestimmungsgesetz hin. 4
Insofern beginnt diese Arbeit mit den Erläuterungen der Grundbegriffe zur CG und Mitbestimmung gefolgt von der detaillierten Betrachtung der Mitbestimmung in Deutschland und Europa in Kapitel 3. Die theoretischen und historischen Erklärungsansätze zur Mitbestimmung werden in Kapitel 4 erläutert, bevor ein Überblick über aktuelle Reformansätze der deutschen Mitbestimmung (z. B. zur Aufsichtsratsgröße) 5 erfolgt und Kapitel 6 eine Zusammenfassung und einen Ausblick auf zukünftige Entwicklungen liefert.
1 Vgl. JÜRGENS/RUPP (2001), S. 1.
2 Zur „quasi-gesetzliche Wirkung“ aufgrund der Entsprechungserklärung in § 161 AktG vgl. LANG (2002), S.
11; PWC (2003), S. 3; BAUMS (2003), S. 1; KÖSTER/MÜLLER (2001), S. 52; HAKELMACHER (2004), S. 113;
Zur Holzmann-Finanzkrise vgl. HECKEL (2002), o. S.; Härtel (1999), 696; Fallstudie von PRIEM (o. J.), o.
S.; zum Überblick über die einzelnen Etappen zum DCGK vgl. DÖRNER (2003), S. 8 - 50.
3 Vgl. MCKINSEY (2002), S. 2, 6; sowie STRENGER (2002), S. 7.
4 Vgl. CROMME (2001), S. 13, i. V. m. SCHMOLDT (2002), S. 11: „Es gehöre ausdrücklich nicht zu den Aufga-
ben der CK-Kommission, Vorschläge zur unmittelbaren Einschränkung [...] der Mitbestimmungsbefugnisse
der Arbeitnehmer [...] zu erarbeiten.“
5 Vgl. MENOLD/DEHLINGER (2003), S. 389.
v115435.doc 1
2 Grundbegriffe und Definitionen
2.1 Corporate Governance und der DCGK
Eine exakte deutsche Übersetzung von „Corporate Governance“ ist unmöglich, da dies bereits im Englischen nicht präzise definiert ist. Nach herrschender Meinung wird darunter ein Regelwerk von institutionellen Rechten und Pflichten zur adäquaten Steuerung und Kontrolle von Unternehmen (z. B. in Form des DCGK 6 ) verstanden. Obwohl der DCGK das optimale Zusammenwirken der verschiedenen Stakeholdergruppen einer Unternehmung beschreibt, geht er nur mittelbar auf die gesetzliche Mitbestimmungsregelung in Deutschland ein. 7 Eine gängige Befürchtung von Kritikern der CG ist, dass alle Aktionsparameter allein auf die Steigerung des Shareholder-Value ausgerichtet werden. Dies ist jedoch beispielhaft durch den impliziten Verweis in der Präambel des DCGK auf die gesetzliche Mitbestimmung hinfällig. 8 Effiziente CG Systeme sind insbesondere bei hohem Humankapital für den globalen Unternehmenserfolg essentiell, da dieses eine hohe internationale Mobilität aufweist. 9 Darum wurde am 26.02.2002 der DCGK für börsennotierte Großunternehmen als quasi-bindendes Regelwerk eingeführt. 10
2.2 Der Begriff „Mitbestimmung“
Unter Mitbestimmung im Unternehmen versteht man, dass die jeweiligen Stakeholder (hier die Arbeitnehmer) an der Unternehmenskontrolle, z. B. dem Aufsichtsratsgremium einer AG beteiligt werden. 11 Im Kontext der CG bedeutet dies die Implementierung einer indirekten Demokratie für die Interessensgruppe der Arbeitnehmer. 12 Die allgemeine Akzeptanz dieser Mitbestimmung in Deutschland (zumindest seit 1945) 13 zeigt sich u. a. in der dualen Berufsausbildung. 14 Dennoch zeichnet sich seit 1984 ein Trend zur Verringerung der Mitbestimmung vor allem in Großunternehmen ab. 15
6 Bis 2001 entstanden so weltweit inklusive dem DCGK bis zu 40 individuelle CG-Kodexe, so HOPT (2000),
S. 7.
7 Vgl. DCGK (2002), Präambel; WEICHENRIEDER (2003), S. 41; vgl. WENTGES (2002), S. 71 - 72; O. V.
(2003b), S. 1; zur Auflistung der verschiedenen Definitionsversuche vgl. WUNDERER (1995), S. 12 - 13.
8 Vgl. SCHMIDT, R. H. (1997), S. 1 - 2.
9 Vgl. CHARKHAM (1995), S. 2.
10 Vgl. BAUMS (2003), S. 1.
11 Aufgabe des Aufsichtsrats ist nach SADOWSKI et al. (1999), S. 4 die „Auswahl, Ernennung, Überwachung
und wenn nötig Abberufung von Mitgliedern des Vorstands“.
12 Vgl. BERTHOLD/STETTES (2001), S. 506.
13 Vgl. BUCK (2003), S. 20 - 21.
14 Vgl. CHARKHAM (1995), S. 9; sowie in den empirischen Untersuchungen von NUTZINGER (1987), S. 207 -
208.
15 Vgl. Tabelle 1: Bedeutung der Mitbestimmungsebenen, S. III.; JÜRGENS/RUPP (2001), S. 34.
v115435.doc 2
3 Die gesetzliche Mitbestimmung in Deutschland und Europa
Bei deutschen Unternehmen greift nach BetrVG sowie MitbestG ab einer gesetzlich definierten Mitarbeiterzahl die „institutionelle Mitwirkung der Arbeitnehmer [...] an der Gestaltung und inhaltlichen Festlegung des Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses im Unternehmen“. 16 Gründe für diese gesetzliche Regelungsdichte lassen sich nach den Ergebnissen einer Studie von HOFSTEDE aus den kulturellen Dimensionen Deutschlands ableiten. 17 So erfolgt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf drei Ebenen: (1) der Arbeitsplatz-, (2) der Betriebssowie (3) der Unternehmensebene. Die ersten beiden sind umfassend im BetrVG geregelt und befassen sich mit der Mitbestimmung von Unternehmensteilbereichen und sollen im Folgenden nicht Kern dieser Arbeit sein. Die Mitbestimmung auf Unternehmensebene ist sowohl im BetrVG, wie auch im MitbestG umfassend systematisiert. 18 Beiden gesetzlichen Grundlagen ist gemeinsam, dass sie eine vordefinierte Anzahl an Arbeitnehmervertretern im AR vorschreiben. 19 Unterschiede ergeben sich aus deren Geltungsbereich und führen zu unterschiedlichen Mitbestimmungsquoten.
3.1 Die Mitbestimmung nach dem BetrVG
Gemäß § 76, Abs. 1 BetrVG 1952 i. V. m. § 129 BetrVG gilt bei AG und KGaA ab mehr als 500 Mitarbeitern, dass der AR zu mindestens 1/3 aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Darüber hinaus findet sich im BetrVG keine gesetzliche Regelung für eine Pattsituation bei Abstimmungen, was auch als Grund angesehen wird, warum die Mitbestimmung nach dem BetrVG seltener kritisiert wird und weitgehend Akzeptanz findet. 20
3.2 Die Mitbestimmung nach dem MitbestG
Gemäß § 1, Abs. 1 MitbestG greift bei AG und KGaA mit mehr als 2000 Mitarbeitern nicht mehr das BetrVG sondern das MitbestG. Dieses definiert die jeweilige Aufsichtsratszusam- 16 Vgl. BEA et al. (2000), S. 254; Zur besseren Einordnung der Mitbestimmungsreglungen sei hier darauf ver-
wiesen, daß Deutschland die weitest reichenden Mitbestimmungsregeln unter allen OECD-Ländern hat.
Vgl. JACKSON et al.(2002), S. 2; sowie FREGE (2002), S. 222.
17 Deutschland erzielt auf der niedrig-hoch Skala bei HOFSTEDE eine geringe Unsicherheitsbereitschaft, eine
geringe Machtdistanz-Toleranz und einen sehr niedrigem Kollektivismusindex, so BUCK (2003), S. 6 - 7
nach HOFSTEDE (1992), 312 - 313.
18 Die Mitbestimmung nach MontanMitbestG wird im Folgenden vernachlässigt, näheres hierzu vgl. JÜR- GENS/RUPP (2001),S. 12.
19 Vgl. §§ 6 f. MitbestG; sowie § 76 BetrVG 1952, sowie CHARKHAM (1995), S. 4, 6.
20 Vgl. Tabelle 2: Arbeitnehmervertreter im AR nach BetrVG, S. III; SCHMIDT, H. et al. (1997), S. 195 - 206;
MENOLD/DEHLINGER (2003), S. 395 - 396.
v115435.doc 3
Arbeit zitieren:
Kai Liegl, 2004, Die Mitbestimmung als Gegenstand der aktuellen Corporate Governance-Diskussion in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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