Literaturverzeichnis
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Securities in moveables in Deutschland und England
A. Einführung
Der Vorbehalt des Eigentums ist ein Sicherungsmittel für den Verkäufer einer beweglichen Sache und betrifft somit fast alle Unternehmen gleichermaßen. Er stellt in der Praxis das am weitesten verbreitete und in seiner Umsetzung einfachste Sicherungsmittel dar. Bei Abzahlungsgeschäften spielt der Eigentumsvorbehalt eine wichtige Rolle und ist derart beliebt, da er die verschieden gelagerten Interessen von Verkäufer und Käufer fast ideal verbindet: Dem Käufer wird die Möglichkeit eröffnet, die Sache zu nutzen, gleichzeitig bleibt der Verkäufer jedoch trotz der Übergabe des Kaufgegenstands Eigentümer der Sache und sichert so seine Kaufpreisforderung gegen den Käufer. Außerdem berechtigt die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zur Aussonderung im Falle einer Insolvenz, da die Ware nicht Teil der Insolvenzmasse ist. 1
Im Folgenden soll nun das Instrument des Eigentumsvorbehalts im deutschen und englischen Recht erläutert werden.
B. Der Eigentumsvorbehalt in Deutschland
I. Einführung
Der deutsche Eigentumsvorbehalt ist in § 449 BGB 2 geregelt und stellt ein beliebtes Mittel dar, um bei Krediteinkäufen über bewegliche Sachen den Verkäufer dinglich zu sichern. In der Regel wird der Eigentumsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart. Diese müssen von dem
1 Vgl. §§ 47, 49 InsolvenzO.
2 „Hat sich der Verkäufer einer Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen wird.[…]“.
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Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Kenntnis genommen und wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. In Deutschland gibt es den Eigentumsvorbehalt als einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt
II. Der einfache Eigentumsvorbehalt
Der einfache Eigentumsvorbehalt sichert dem Verkäufer das Eigentum an der Kaufsache zur Sicherung einer Forderung. Dies ist in der Regel die Kaufpreisforderung. Das bedeutet, dass der Verkäufer so lange Eigentümer der Ware bleibt, bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat.
Der einfache Eigentumsvorbehalt erlischt jedoch nicht nur bei vollständiger Kaufpreiszahlung, sondern auch bei gutgläubigem Eigentumserwerb durch einen Dritten. Ebenso erlischt er bei Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Untergang der Ware. 3 Da im deutschen Recht eine Trennung nach dem Traditionsprinzip eine Trennung von Schuld- und Sachenrecht vorliegt, wird durch den Eigentumsvorbehalt die dingliche Einigung zunächst aufschiebend bedingt (§ 158 BGB). Schuldrechtlich wird also die Ware unter der Bedingung der Zahlung verkauft. Der Kaufvertrag ist zwar sofort wirksam, jedoch erst dann erfüllt, wenn der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt hat und dadurch Eigentümer wird. Sachenrechtlich erlangt der Käufer ein Anwartschaftsrecht auf die Ware. Er ist folglich schon Rechtsbesitzer, aber nur Sachinhaber. 4 Erst mit der Bezahlung wird der Käufer zum Volleigentümer. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer Eigentümer und kann nach § 985 BGB die Herausgabe der Ware an sich als mittelbarer Besitzer verlangen, da der Käufer bis zur vollständigen Bezahlung Fremdbesitzer bleibt.
III. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt
Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bezieht sich nicht nur auf die konkrete Kaufpreisforderung, sondern schließt sämtliche Forderungen mit ein, die der Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer
3 Schwab/Prütting, S. 23.
4 Schwab/Prütting, S. 26.
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Arbeit zitieren:
Hannah Schatte, 2007, Securities in moveables in Deutschland und England, München, GRIN Verlag GmbH
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