MÜCKE, Anja: Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens, Berufsakademie Sachsen, Staatliche Studienakademie Dresden, Studienrichtung Steuerberatung/Prüfungswesen, Diplomarbeit, 2008. 58 Seiten, 121 Literaturquellen, 19 Anlagen.
In der vorliegenden Diplomarbeit werden sowohl traditionelle als auch alternative Kapitalanlagen ihren Merkmalen entsprechend eingeordnet und näher beleuchtet. Da die Abgrenzung zwischen traditionell und alternativ mitunter fließend ist, liegt das Hauptaugenmerk auf den traditionellen privaten Kapitalanlagen. Der erste Teil der Erarbeitung besteht in der Darstellung der grundlegenden Besteuerungsmerkmale privater Kapitalanlagen, wobei im Besonderen auf die Änderungen durch das
Unternehmensteuergesetz 2008 geachtet wurde. Im darauf folgenden Gliederungspunkt werden das Konzept der Abgeltungsteuer und das Abgeltungsverfahren beschrieben. Der neue § 23 EStG wurde ebenso berücksichtigt wie die Erhebung der Kirchensteuer. Der Hauptteil der Diplomarbeit befasst sich mit den Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf einzelne Kapitalanlagen. Dabei erfolgte eine Schwerpunktsetzung auf Investmentfonds. Der Hauptteil wird ergänzt durch einen systematischen Überblick über diverse Kapitalanlagen und der Darlegung von Fachbegriffen. Dem Hauptteil der Diplomarbeit folgt ein Versuch der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens eines Kapitalanlegers. Die Diplomarbeit schließt mit dem Hinweis auf noch anstehende gesetzliche Änderungen.
Ein besonderer Dank für ihre freundliche Unterstützung gilt Frau Kirsten Riechen und Herrn Mike Holler, die mir als Gutachter bei der Erstellung der Diplomarbeit zur Seite standen.
Inhalt
Abk ürzungsverzeichnis 5
Ausgangssituation 6
1 Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen. 7
1.1 Einordnung im Einkommensteuergesetz. 7
1.2 geltende Prinzipien. 8
1.3 persönliche Zurechnung 9
1.4 Begriff traditionelle und alternative Kapitalanlagen. 10
1.5 Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen. 13
1.5.1 Kapitalertragssteuer. 13
1.5.2 Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung. 14
1.5.3 Einführung der Abgeltungsteuer 15
1.6 Mitteilungspflichten 15
2 Abgeltungsteuer 17
2.1 Das Konzept 17
2.1.1 Bedeutung für die anderen Einkunftsarten. 17
2.1.2 Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens. 17
2.1.3 Sparer-Pauschbetrag und Werbungskostenabzugsverbot. 17
2.1.4 Wegfall der Spekulationsfrist - der neue § 23 Einkommensteuergesetz. 18
2.1.5 Steuerstundungsmodelle. 20
2.1.6 Depotübertrag. 21
2.2 Das Abgeltungsverfahren. 22
2.2.1 Anwendungsbereich 22
2.2.2 Ausnahmen. 23
2.2.3 Veranlagungsoptionen. 25
2.2.4 Abgeltungsteuersatz 26
2.2.5 Ausländische Kapitalerträge 26
2.2.6 Gewinnermittlung bei Veräußerungen 27
2.3 Erhebung der Kirchensteuer. 28
3
3 Auswirkung der Abgeltungsteuer auf Kapitalanlagen 29
3.1 traditionelle Kapitalanlagen 29
3.1.1 Zinsanlagen (Spar- und Termineinlagen, Anleihen) 29
3.1.2 Aktien/GmbH-Anteile. 30
3.1.3 Investmentfonds 31
3.1.3.1 Publikumsfonds allgemein 31
3.1.3.2 Immobilienfonds 32
3.1.3.3 Dachfonds. 32
3.1.3.4 thesaurierende Fonds. 33
3.1.3.5 Fondsverwahrung im Ausland 33
3.1.3.6 Fondsgebundene Lebensversicherung. 34
3.1.4 Finanzinnovationen/ Zertifikate 34
3.1.5 Renten- und Lebensversicherungen 35
3.1.6 Real Estate Investment Trusts - REIT 37
3.2 alternative Kapitalanlagen. 38
3.2.1 Hedgefonds. 38
3.2.2 Private Equity. 38
3.2.3 Rohstoffe 39
3.2.4 Termingeschäfte 40
3.2.5 geschlossene Fonds 41
4 Steuerliche Optimierung 43
4.1 Umqualifizierungen von Kapitalanlagen 43
4.2 Nutzung von Verlustvorträgen 43
4.3 Depotstrukturen- magisches Viereck der Geldanlage. 44
4.4 Gewinner und Verlierer der Abgeltungsteuer 46
4.4.1 Gewinner 46
4.4.2 Verlierer 47
4.5 Die Abgeltungsteuer - ein Erfolgsmodell ? 50
Ausblick 51
Literaturverzeichnis. 53
Rechtsquellenverzeichnis 56
Abbildungsverzeichnis 58
Anlagenverzeichnis 59
4
AgSt AO BA BFH BMF BStBl Bundessteuerblatt
i.d.F. i.d.R. i.H.v. i.S.d. im Sinne des i.S.v. im Sinne von
i.V.m. incl. InvStG JStG KESt KI
SolZ Tz. UnStRG vGA WK ZIV ZKA 5
Ausgangssituation
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UnStRG) 2008 1 wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften und privaten Veräußerungsgewinnen grundlegend neu geregelt.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer 2 (AgSt) zum 01.01.2009 kommt es zur Aufhebung der Trennung der Besteuerung von Ertrags- und Vermögenszuwachs und damit zu einem Systemwechsel in der Besteuerung der Einkünfte in Deutschland. Der Wechsel vollzieht sich weg von der synthetischen Einkommensteuer (ESt), bei der
verschiedene Einkunftsarten unterschiedslos steuerlich behandelt“ 3 werden, hin zur Schedulen 4 -Besteuerung, bei der „die zu versteuernden Einkünfte nach Art der Einkunftsquellen unterschiedlichen Tarifen zugeordnet werden ...“ 5 . Der europäische Vergleich zeigt, dass die Mehrzahl der Staaten bereits AgSt-Systeme eingeführt haben. Mit einem Steuersatz von 25 % + SolZ liegt Deutschland nach Schweden und Dänemark an der Spitze der europäischen Staaten (Anlage 1). Die Einführung der AgSt ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensteuerreform (UnStR) 2008 und bedeutet eine umfassende Änderung der Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen.
Die folgenden Ausführungen liefern Antworten zu aktuellen Fragen privater Kapitalanlagen unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte zum Gesetzesstand des Veranlagungsjahres 2009.
1 UnStRG 2008 BGBl. 2007, I, S. 1912 v. 14.08.2007
2 engl.: flat rate withholding tax
3 Sachverständigenrat 05/06, Tz. 49
4 deutsch: Liste/Verzeichnis
5 Sachverständigenrat 03/04, Tz. 533
6
1 Besteuerung von Kapitalanlagen im Privatvermögen
1.1 Einordnung im Einkommensteuergesetz
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gibt es seit dem Reichs-EStG von 1920 6 in Deutschland. Einkünfte aus Kapitalvermögen umfassen grundsätzlich sämtliche Entgelte
aus der Nutzung von Kapital. Die Erträge können in Geld oder Geldeswert 7 zufließen. Die Nutzung besteht in der entgeltlichen Kapitalüberlassung an Dritte. Dabei kennt das Gesetz
grundsätzlich zwei Formen 8 :
Kapitalüberlassung gegen Gewährung von Anteilsrechten i.S.d. § 20 (1) Nr. 1 + 2 und •
Kapitalüberlassung auf Zeit i.S.d. § 20 (1) Nr. 4 bis 8 EStG. •
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden definiert 9 als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (= Überschusseinkünfte). Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ab 2009 als Werbungskosten (WK) lediglich ein Sparer-Pauschbetrag nach § 20 (9) EStG abzuziehen. Der Abzug tatsächlicher WK ist vorbehaltlich des § 32d (2) EStG ausgeschlossen.
Es gilt das Subsidiaritätsprinzip des § 20 (8) EStG das besagt, Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten nachrangig, d.h. soweit Einkünfte nach § 20 (1) bis (3) EStG zu den Gewinneinkünf-
ten 10 gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip gelangt § 17 EStG vorrangig vor § 20 EStG zur Anwendung. Hat der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 5 Jahre mindestens 1 % der Anteile an der Kapitalgesellschaft gehalten, liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 (1) i.V.m. § 15 (1) 1 Nr. 2 EStG vor, sodass der normale ESt-Tarif nach § 32a (1) EStG gilt. Es gilt das Teileinkünfteverfahren, d.h. 40 % der Einnahmen und 40 % der Aufwendungen sind bei der Einkünfteermittlung nicht zu
berücksichtigen 11 . Dies hat insbesondere Bedeutung für den Fall, dass die Veräußerung der Anteile zu einem Verlust führt. Betriebsausgaben sind Veräußerungskosten und unterliegen keinen Ausgleichs- oder Abzugsbeschränkungen. Veräußerungskosten sind abzugsfähig. Aufwendungen während des Haltens der Beteiligung fallen dagegen unter das Abzugsverbot
für WK ab 2009 12 .
6 DAHM/HAMACHER/HAUSTEIN (2008), S. 9
7 § 8 (1) EStG
8 DAHM/HAMACHER/HAUSTEIN (2008), S. 8
9 § 2 (1) Nr. 5 i.V.m. § 2 (2) Nr. 2 EStG
10 § 2 (2) 1 Nr. 2 EStG
11 § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c) bzw. § 3c (2) 1 1.HS EStG
12 STRAHL, M. (2007), S. 81
7
Die nachfolgende Betrachtung erfolgt aus dem Blickwinkel einer natürlichen und
unbeschränkten 13 ESt- pflichtigen Person i.S.d. § 1 EStG. Werden Kapitalanlagen im Privatvermögen gehalten, liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus
Kapitalvermögen vor. Insoweit kommen der gesonderte Tarif der AgSt nach § 32d (1) 1 EStG sowie gegebenenfalls der KESt-Abzug mit Abgeltungswirkung nach § 43 (5) EStG zur Anwendung. Der Begriff „Privatvermögen (PV)“ ist gesetzlich nicht definiert. Es erfolgt eine Negativabgrenzung zum Begriff „Betriebsvermögen (BV)“, d.h. PV ist alles was kein BV ist bzw. PV ist alles mit einer eigenbetrieblichen Nutzung von < 10 %.
(Zur Einordnung der Kapitalerträge, ob PV oder BV s. Anlage 2 und Einzelfallentscheidungen zur Einordnung s. Anlage 3)
1.2 geltende Prinzipien
§ 20 EStG erfasst sämtliche Kapitalerträge unter Anwendung des Welteinkommens-
prinzip`s 14 . Für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich die Steuerpflicht auf sämtliche in- und ausländische Einkünfte. Die inländische Besteuerung kann durch
Doppelbesteuerungsabkommen 15 (DBA) eingeschränkt sein. In diesen wird regelmäßig vereinbart, welcher Staat das Besteuerungsrecht für die jeweiligen Einkünfte hat. Da der Staat ohne Besteuerungsrecht häufig bereits Abzugssteuern auf die Kapitaleinnahmen einbehalten hat, wird diese Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung oder Steuerabzug beseitigt.
Bei Kapitaleinkünften gilt für den zeitlichen Ansatz der Besteuerung das Zuflussprinzip 16 . Dies entspricht dem Zeitpunkt, zu welchem der Gläubiger über seinen Anspruch
wirtschaftlich verfügen kann. Beispiele für das Zuflussprinzip 17 sind die Abtretung, die Aufrechnung, die Barzahlung, die Gutschrift, die Scheckübergabe oder der Verzicht. Fälligkeit und Zeitraum, für den die Leistung erfolgt, sind generell unerheblich. Von diesem Grundsatz abweichend, gibt es Sonderfälle des Zuflussprinzipes (Anlage 4). „Die Zuflussfiktion [von inländischen thesaurierenden Investmentfonds] gehört abgeschafft“, fordern der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) der Banken und der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI), denn „schließlich werden die jährlich gutgeschriebenen, aber
13 bei beschränkt Steuerpflichtigen findet § 49 (1) Nr. 5 und Nr. 8 EStG entsprechend Anwendung
14 H 1 EStH
15 abrufbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de -> BMF-Schreiben
16 § 11 (1) 1 EStG
17 H 116 EStH
8
nicht ausgezahlte Erträge bei Lebensversicherungen (LV) auch erst bei Fälligkeit und
Kündigung erfasst“ 18 .
Ein weiteres Merkmal für die Qualifizierung von Kapitaleinkünften ist die
Einkunftserzielungsabsicht 19 . Es muss zwingend eine objektive Totalüberschussprognose 20 bzw. eine ernsthafte Erwartungshaltung einer Renditeerzielung vorliegen. Da ab 2009 die WK nicht mehr abgezogen werden können, wird es viel öfter zu einem Überschuss kommen. § 15b
EStG ist für Einkünfte aus Kapitalvermögen sinngemäß anzuwenden 21 . Der Grundsatz der Einzelbeurteilung geht davon aus, dass Kapitalvermögen die Summe der einzeln zu beurteilenden Kapitalanlagen ist, d.h. jedes einzelne Wertpapier wird für sich untersucht. Eine Gesamtbeurteilung ist ausgeschlossen.
1.3 persönliche Zurechnung
Kapitaleinkünfte werden demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Besteuerung des
§ 20 EStG erfüllt 22 . Dabei wird auf das zugrunde liegende zivilrechtliche und wirtschaftliche Schuldverhältnis abgestellt. Kapitaleinkünfte werden dem Gläubiger des Schuldverhältnisses zugerechnet. Als Gläubiger bezeichnet man denjenigen, der im Entstehungszeitpunkt der Kapitalerträge Anteilseigner, Wertpapierinhaber oder Gläubiger der Forderung ist. Bei Dividendenpapieren spricht man vom Anteilseigner. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen im Zeitpunkt des
Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Auch Pfandgläubiger können Anteilseigner
sein 23 . Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger 24 kann Bezieher von Kapitaleinkünften sein. Der Rechtsnachfolger hat als Steuerpflichtiger nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG. Dabei wird von der sog. Fußstapfentheorie ausgegangen, bei der der Gesamtrechtsnachfolger wie der Verstorbene behandelt wird. Es werden sämtliche Kapitalerträge einschließlich Stückzinsen, Veräußerungsgewinne und § 17 EStG- Beteiligungen dem Erben zum Zeitpunkt des Todes (= Todestag) zugerechnet.
18 STERNBERGER-FREY, B. (2007), S. 178
19 BFH 22.04.1997, S. 650
20 BFH 09.05.2000, S. 660
21 § 20 (7) EStG
22 § 38 AO
23 § 20 (5) EStG
24 § 1922 BGB i.V.m. § 45 AO
9
1.4 Begriff traditionelle und alternative Kapitalanlagen
Kapitalanlagen 25 ist jegliches in Geld bewertetes Vermögen, das dem PV des Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
Eine Definition zur Bestimmung traditioneller Kapitalanlagen gibt es nicht. Die weiteren Ausführungen und Untersuchungen lehnen sich an die Einteilung der Deutschen Bundesbank an.
Eine Analyse der Bestände des Geldvermögens der privaten Haushalte in Deutschland für 2006 ergibt: auf risikolose und liquide Anlagen entfallen ca. 35 %, auf Aktien, Renten und Fonds je rund 10 % sowie je 5 % auf Beteiligungen, Versicherungen und Pensionsrückstellungen entfallen, wobei in den weiteren Ausführungen
Pensionsrückstellungen keine Rolle mehr spielen. Die Investmentfonds unterteilen sich entsprechend Abb. 1.2 :
25 i.S.v. Kapitalvermögen des § 20 EStG
10
Ein Kennzeichen traditioneller Kapitalanlagen ist historisch gesehen die Orientierung an einer Benchmark als objektiven Ertrags- und Risikomaßstab. Die Portfoliotheorie nach
MARKOWITZ 26 empfiehlt dem Kapitalanleger neben Aktien, Renten oder Immobilien auch sonstige Vermögensgegenstände (wie z.B. Rohstoffe, Schmuck, Kunst) beizumischen.
Alternative Investments sind Kapitalanlagen, die nicht den traditionellen Anlageklassen
Aktien, Renten oder Geldmarktprodukte zugeordnet werden können. Alternative Anlagen
sind z.B. Rohstoffe, Immobilien oder Hedgefonds 27 und werden für den privaten Anleger im Rahmen von Fonds, Dachfonds und Zertifikaten gemanagt. In diesen Produkten weicht die Grenze zwischen traditionellen und alternativen Kapitalanlagen auf. Meiner Meinung nach sind Finanzinnovationen alternative Kapitalanlagen im weiteren Sinne. Sie unterscheiden sich von den klassischen Anlageformen, da sie Kapitalmarktinstrumente und Strategien nutzen können und kaum einschränkenden Regulierungen unterliegen. Unter diesen Vorrausetzungen
können überlegene Ertrags-/Risiko-Korrelationen 28 erreicht und überdurchschnittliche Erträge erzielt werden (s. Tz. 4.3). Alternative Anlagen sind allerdings weniger liquide, d.h. eine börsentägliche Verfügbarkeit ist nicht gegeben. Hedgefonds, Managed Futures, Private Equity
Produkte sind die weltweit verbreitesten Formen von alternativen Investments 29 .
26 Aufsatz „Portfolio Selection“ aus dem Jahre 1952 und 1990 Nobelpreis
27 http://www.deutscher-wirtschaftsbrief.de/glossar/alternative_Anlage.html (online)(20.05.08); Begriffsdefinition s. Anlage 5
28 höhere Erträge bei geringeren Risiken
29 http://www.vereinigungai.at (online)(20.05.08); Begriffsdefinition s. Anlage 5
11
FREY 30 schreibt im Geleitwort zum Handbuch Alternativer Investments, dass „ ... Anlagen in den Bereichen Hedgefonds, Private Equity und Commodities [dt.: Rohstoffe] ... in einem gut diversifiziertem Anlagekonzept seit einigen Jahren selbstverständlich und sinnvoll [sind].“ "Die AgSt erfordert eine Neuverteilung der Anlageklassen im privaten Portfolio. Letztlich wird der gut fahren, der sein Vermögen breit diversifiziert und auch innovative Anlageformen
nicht scheut.“ 31 „Alternative Anlageinstrumente ... stehen heute dort, wo Investmentfonds ... gestanden haben. ... und sind auf dem Weg, ein Standardbaustein in einem breit
diversifizierten Portfolio zu werden.“ 32 BRETZLER/RUDOLPH sprechen von einem ausgewogenen Musterdepot, wenn alternative Kapitalanlagen mit einer Quote von 15 % vertreten sind. Eine umfassende Festlegung der Kategorien alternativer Investments ist teilweise kaum möglich, denn nicht immer lassen sich eindeutige Grenzen zu traditionellen Anlagen ziehen (s. Anlage 19). Zusätzlich kommen beinahe täglich neue Produkte auf den Markt.
Besonders beliebt mit einem Marktanteil von 68,1 % sind bei privaten Kapitalanlegern Zertifikate, die eine Garantie oder Teilschutz bieten. Neben den genannten Formen kann das
Spektrum alternativer Investments noch zusätzlich erweitert werden 33 : Immobilien,
Rohstoff-, Wetter-, Kredit-Strategien (z.B. auf steigende oder fallende Preise), Junk-Bonds 34 und Katastrophen-Bonds sowie
exotische Produkte (wie z.B. professionell strukturierte Wein- oder Kunstinvestments).
30 BUSACK, M./KAISER, D. (2007), Geleitwort, S. V
31 LANGKAWEL, ST. (2007), S. 18
32 BRETZLER, M./RUDOLPH, D. (2004), S. 71
33 http://www.absolut-report.de/absolutreport/alternative-investments/ (20.05.2008)
34 s. Anlage 5 Begriffsdefinitionen
12
1.5 Grundlagen der Besteuerung von Kapitalanlagen
1.5.1 Kapitalertragssteuer
Die Kapitalertragsteuer 35 (KESt) wird auf Kapitalerträge erhoben und stellt für den Anleger eine Vorauszahlung auf dessen persönliche ESt dar. Sie bedeutet eine Einbehaltungs- und
Abführungspflicht durch die Schuldner und Zahlstellen, insbesondere für Kreditinstitute 36 (KI). Die KESt stellt keine eigene Steuerart dar, sondern ist eine an der Quelle im Voraus einbehaltene und abgeführte ESt zzgl. SolZ. Im Veranlagungsverfahren erfolgt eine Anrechnung der KESt auf die persönliche Steuerschuld des Anlegers. Zur Unterscheidung
KESt und AgSt sagt ASHAUER/BONENBERGER 37 : Die KESt ist der verfahrensrechtliche Weg, die AgSt an der Quelle durch die KI einzubehalten. Hiervon zu unterscheiden ist die materiell-rechtliche AgSt nach § 32d EStG auf der Seite des steuerpflichtigen Anlegers. Mit der Einführung der AgSt werden die KESt und die Zinsabschlagsteuer hinfällig. Durch das Verfahren zum Einbehalt der AgSt an der Quelle wird es ab 2009 auch weiterhin eine KESt geben, die jedoch nicht mehr eine Vorauszahlungsfunktion hat, sondern eine Abgeltungswirkung nach § 43 (5) EStG. Durch die abgeltende Wirkung ist der Steuerfall abgeschlossen und eine Veranlagung findet nicht statt. Die KEST wird auch bei Kapitalerträgen erhoben, die im Rahmen anderer Einkunftsarten erzielt werden oder für die
aufgrund der Ausnahmefälle gemäß § 32d (2) EStG die AgSt nicht anzuwenden ist 38 . Der Abzug der KESt wird ab 2009 um folgende Kapitalerträge erweitert: ausländische Dividenden § 43 (1) 1 Nr. 6 EStG Stillhalterprämien § 43 (1) 1 Nr. 8 EStG
Gewinne aus der Veräußerung von Aktien u.a. Anteilen an Körperschaften § 43 (1) 1 Nr. 9 EStG (z.B. Gewinnausschüttung GmbH)
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen § 43 (1) 1 Nr. 9 i.V.m. § 8 (6) InvStG
Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art § 43 (1) 1 Nr. 10 EStG Gewinne aus Termingeschäften § 43 (1) 1 Nr. 11 EStG (Anlage 6 Überblick KESt; Anlage 7 Zusammenhang §§ 20 und 43)
Die bisherigen Steuersätze von 20 %, 25 % und 30 % werden zu einem einheitlichen Steuersatz von 25 % zusammengefasst. Ein niedriger Steuersatz von 15 % gilt nur bei Leistungen bzw. dem Gewinn von Betrieben gewerblicher Art mit oder ohne eigene
Rechtspersönlichkeit 39 .
35 §§ 43 ff. EStG
36 § 1 KWG umfasst u.a. die Banken
37 ASHAUER, E./BONENBERGER, S. (2007), S. 86 Tz. 254
38 § 43 (5) 2 EStG
39 § 43a (1) 1 EStG
13
1.5.2 Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Eine Abstandnahme vom Abzug der KESt kommt in Betracht, wenn
ein Freistellungsauftrag nach § 44a (1) Nr. 1 EStG bei dem KI eingereicht oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a (1) Nr. 2 EStG des Finanzamtes bei dem KI vorgelegt wird.
Der Anleger hat den amtlichen Vordruck des KI (= Freistellungsauftrag) zu nutzen und darf
maximal in Höhe des Sparer-Pauschbetrages nach § 20 (9) EStG 40 die Freistellung der Kapitalerträge erklären.
Eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV) ist eine begünstigender Verwaltungsakt 41 , in der das Finanzamt bestätigt, dass eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung wird vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt des Anlegers auf Widerruf ausgestellt und ist
längstens auf 3 Jahre gültig und endet zum Schluss des Kalenderjahres 42 . Für die Erteilung einer NV-Bescheinigung existiert kein festgelegter Betrag an zu versteuerndem
Einkommen 43 . Abhängig davon, welche Einkünfte der Anleger zusätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erzielt, kann die NV-Bescheinigung vom Finanzamt gewährt werden. Häufig werden für Rentner oder Minderjährige solche Bescheinigungen ausgestellt.
Neu ab 2009 ist die Einbeziehung der Veräußerungsgewinne in die Steuerpflicht. Damit können die Grenzen der Nichtveranlagung in einzelnen Jahren leicht überschritten werden. Diese sind aber kaum zuverlässig zu prognostizieren, so dass sie bei der Beantragung einer
NV-Bescheinigung nicht berücksichtigt werden können. Schultze 44 meint, dass „bei Anlegern, die eine NV-Bescheinigung beantragt haben ...in vielen Fällen nachträglich geprüft werden ... [müsste], ob die Befreiung von der AgSt tatsächlich zu Recht erfolgt ist.“ Er rät den Steuerberatern nur noch in Ausnahmefällen und auf ausdrücklichen Mandantenwunsch eine NV-Bescheinigung anzufordern. Die Bankberater werden i.d.R. den privaten Kapitalanleger eine NV-Bescheinigung empfehlen, um Anlageprodukte besser verkaufen zu können. Der Anleger ist allerdings verpflichtet, die NV-Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung entfallen sind.
40 801 € pro Jahr bei Ledigen bzw. 1602 € bei zusammenveranlagten Eheleuten
41 i.S.d. § 130 (2) AO
42 § 44b (2) 2 +3 EStG
43 ASHAUER, E./BONENBERGER, S. (2007), S. 83
44 SCHULTZE, O. (2007), S. 399
14
1.5.3 Einführung der Abgeltungsteuer
Die Ziele der AgSt sind neben der Vereinfachung der Besteuerung der Kapitalerträge und der Gewährleistung einer weit reichenden Anonymität der Anleger- die Verhinderung der Kapitalflucht ins Ausland.
Bei der AgSt handelt es sich um einen gesonderten Steuersatz für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, der in vielen Fällen durch den Einbehalt von KESt realisiert wird. Das Konzept der AgSt beruht auf einem Steuerabzug an der Quelle mit einem einheitlichen Steuersatz. Inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) sind danach verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und ans Finanzamt abzuführen. Mit dem Steuerabzug ist die ESt grundsätzlich abgegolten (=Abgeltungswirkung der ESt), sodass der Steuerpflichtige die Kapitalerträge nicht mehr in seiner ESt-Erklärung angeben muss. In § 43 (5) EStG wird die Abgeltung der ESt bestätigt, wenn die Kapitalerträge nach § 20 EStG der KESt unterlegen haben mit der Ausnahme des § 32d (2) EStG und der Subsidiarität der Gewinneinkünfte.
Durch die AgSt wird eine einheitliche Besteuerung von Zinsen, Dividenden und privaten Veräußerungsgewinnen bei Wertpapieren und Beteiligungen erreicht. Zusätzlich entfallen alle
Bagatellregelungen 45 . Sichteinlagen 46 mit 1 % Verzinsung, geförderte Bausparverträge und Guthaben mit maximal 10 € Zinsgutschrift werden AgSt-pflichtig.
1.6 Mitteilungspflichten
Das Bankgeheimnis ist im Steuerrecht nicht geschützt. Daran ändert auch § 30a AO nichts. 47 Die zum Steuerabzug verpflichteten Stellen i.d.R. KI, müssen nach § 45d (2) EStG folgende Mitteilungen im Zusammenhang mit Freistellungsaufträgen an das Bundeszentralamt für Steuern machen:
1. Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum und Anschrift der Person (Auftraggeber), 2. die Höhe der Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen wurde bzw. 3. die Höhe der Kapitalerträge, bei denen die Erstattung der KESt beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist sowie den
4. Name und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrages.
45 § 43 (1) 1 Nr. 7 Satz 4 EStG
46 s. Anlage 5 Begriffsdefinition
47 AX/GROßE/MELCHIOR (2007), S. 210 Tz. 1018
15
Der § 45e EStG enthält die Pflicht zur Umsetzung der Zinsinformationsverordnung (ZIV), mit der die effektive Besteuerung von grenzüberschreitenden Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sichergestellt wird. Hierzu wurde ein europaweites Kontrollverfahren zur gegenseitigen Auskunft und Information über Zinseinkünfte eingeführt und beinhaltet die
Auskunftserteilung 48 bzw. den Quellensteuerabzug (Anlage 8) bei Zinszahlungen über ausländische Konten und Depots.
Soweit der Steuerpflichtige die Bank vom Auskunftsverweigerungsrecht nicht befreit, wird eine Quellensteuer von der ausländischen Zahlstelle in folgender Höhe erhoben:
Die Quellensteuer wird anonym an den Wohnsitzstaat weitergeleitet.
Beratungshinweis 1: Ab 01.01.2009 können sich Steuerberater bei Zinszahlungen über ausländische Konten und Depots nicht mehr auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 (1) Nr. 3 b) AO berufen, soweit es sich um Anzeige- bzw. Mitteilungspflichten im
Zusammenhang mit der ZIV 49 handelt.
Eine vollständige Anonymität der Gläubiger von Kapitalerträgen wird auch durch die AgSt nicht gewährleistet, da insbesondere die §§ 45d und 50b EStG Bestand haben. Durch die Einführung der AgSt ist der Kontenabruf des Finanzamtes beschränkt worden auf die in § 93 (7) 1 AO genannten Fällen (Anlage 9). Der Kontenabruf ist auch zulässig, wenn der Steuerpflichtige beantragt, seine Kapitaleinkünfte dem allgemeinen ESt-Tarif nach § 32d (6) EStG zu unterwerfen. In anderen Fällen ist die Zustimmung des Steuerpflichtigen zum Kontenabruf erforderlich.
48 Kontrollmitteilungen von europäischer Banken an nationale Finanzbehörden
49 § 102 (4) 1 AO
16
2 Abgeltungsteuer
2.1 Das Konzept
2.1.1 Bedeutung für die anderen Einkunftsarten
Die AgSt ist eine Schedulen-Steuer, d.h. die Kapitaleinkünfte werden im Grundsatz von den
anderen Einkünften getrennt 50 , da nur für diese der AgSt-Tarif gilt. Kapitalerträge, die mit dem AgSt-Satz 51 besteuert wurden oder die der KESt mit abgeltender Wirkung 52 unterlegen haben, bleiben für Zwecke der ESt unberücksichtigt in Bezug auf die Ermittlung der Einkünfte, die Summe der Einkünfte, den Gesamtbetrag der Einkünfte, das Einkommen und das zu versteuernden Einkommen, es sei denn, der Steuerpflichtige macht bestimmte
steuerliche Vorteile geltend 53 .
2.1.2 Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens
Das Halbeinkünfteverfahren wurde 2001 eingeführt und hat ab 2009 seine Bedeutung für Privatanleger schon wieder verloren. Zukünftig unterliegen Aktiendividenden und GmbH-Gewinnausschüttungen der AgSt. Auch für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt der Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre unter 1 % des Gesellschaftskapitals lag. Um verfassungsrechtlichen Bestandsschutz Rechnung zu tragen, fallen erst Veräußerungen von ab 2009 erworbenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unter die AgSt.
2.1.3 Sparer-Pauschbetrag und Werbungskostenabzugsverbot
Ab 2009 geht der Sparer-Freibetrag zusammen mit dem WK-Pauschbetrag in einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag nach § 20 (9) EStG i.H.v. 801 € bzw. 1.602 € auf. Der Sparer-Pauschbetrag wird von den positiven Kapitaleinnahmen, ohne Aktienverluste, abgezogen. Nur auf den übersteigenden Betrag wird AgSt fällig. Der Sparer-Freibetrag kann im Rahmen eines Freistellungsauftrages berücksichtigt werden. Wird kein Freistellungsauftrag erteilt, so muss der Steuerpflichtige eine Veranlagung gemäß § 32d (4) EStG beantragen, um nachträglich in den Genuss des Sparer-Pauschbetrages zu gelangen. Dabei kommt es zur Besteuerung mit dem AgSt-Satz von 25 %.
50 §§ 2 (5b) und 20 (9) und 32d (1) EStG
51 § 32d (1) EStG
52 § 43 (5) EStG
53 HOMBURG, ST. (2007), S. 22
17
Grundsätzlich dürfen bei Kapitalerträgen im Privatvermögen ab 2009 keine WK mehr abgezogen werden. Bei der pauschalen Besteuerung entfällt der WK-Abzug, so auch bei Antragsveranlagung zum individuellen Steuersatz. Die Bemessungsgrundlage der AgSt ist der Bruttoertrag ist. Meiner Meinung nach wird damit das im EStG bisher geltende objektive Nettoprinzip durchbrochen. Nur bei Kapitalerträgen, die im BV entstehen, sind Aufwendungen wie bisher als Werbungskosten (WK) bzw. Betriebsausgaben (BA) abzugsfähig. Die Abb. 2.1 zeigt den möglichen WK- oder BA-Abzug.
Beratungshinweis 2: Der Ansatz der tatsächlichen WK kann erreicht werden bei Zuordnung der Kapitaleinkünfte zu den Gewinneinkünften oder durch einen Ausschlussbestand nach § 32d (2) EStG. Ansonsten sind Vermögensverwaltungsgebühren nicht mehr abzugsfähig. Transaktionskosten wie Bankspesen oder Maklercourtage können nach wie vor als
Anschaffungsnebenkosten angesetzt werden 54 .
2.1.4 Wegfall der Spekulationsfrist - der neue § 23 Einkommensteuergesetz
Bisher mussten Gewinne aus Verkäufen von Aktien, Fonds oder Zertifikaten nur versteuert werden, wenn der Verkauf innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist erfolgte. Künftig sind sämtliche Kursgewinne zu versteuern, sofern die Kapitalanlage ab 2009 erworben wurde. Für vor 2009 erworbene Kapitalanlagen greift die Bestandsschutzregelung (Anlage 10), wonach bei außerhalb der Jahresfrist bei verkauften Wertpapieren der spätere Kursgewinn steuerfrei ist. Da realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäfte ab 2009 zu den Kapitaleinkünften zählen, führt dies faktisch zur Abschaffung der Freigrenze für Aktiengewinnen und damit zur
Erhöhung der steuerlichen Belastung, so das Deutsche Aktieninstitut. 55
54 § 20 (4) 1 EStG
55 Deutsches Aktieninstitut (2007):
http://www.dai.de/internet/dai/dai-2-0.nsf/dai_publikationen.htm (online)(04.06.08)
18
Die Einführung der AgSt hat es notwendig gemacht, § 23 EStG neu zu strukturieren. In § 23 (1) Nr. 1 EStG wird die Veräußerung von Grundstücksgeschäften mit einer unveränderten Spekulationsfrist von 10 Jahren geregelt. Bei Wirtschaftsgütern, bei deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, verlängert sich die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre§ 23 (1) Nr. 2 EStG. In der Neukonzeption des § 23 EStG sind Wertpapiere keine
Wirtschaftsgüter 56 . Die Freigrenze i.S.d. § 23 (2) EStG für die in § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG verbliebenen privaten Veräußerungsgeschäfte 57 steigt auf 600 €. Verluste, die bis 2008 realisiert werden (=Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften) können bis 2013 sowohl mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 (2) EStG verrechnet werden, als auch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 (3) EStG. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und
auch nicht nach § 10d abgezogen werden, so die Gesetzesbegründung der Bundesregierung 58 , da für Einkünfte aus Kapitalvermögen zukünftig ein gesonderter AgSt-Satz von 25 % gilt.
Der § 20 (6) EStG i.V.m. § 43a (3) EStG besteht aus zwei geschlossenen Verlustverrechnungssystemen: Verluste aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften ausgeglichen werden (beschränkte Verlustverrechnung) 59 . Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen ist nicht möglich. RÖDDER 60 spricht davon, dass für Verluste aus Aktienverkäufen eine besondere Schedule gebildet werden muss. DELP 61 bezeichnet diese Verrechnungsart als „Aktienveräußerungs-Verlusttopf“ Davon zu unterscheiden ist der „allgemeine Verlustverrechnungstopf“. Dazu zählen Verluste aus der Veräußerung sonstiger Wertpapiere, die sowohl mit Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften als auch laufenden Erträgen verrechnet werden können.
Mit der beschränkten Verlustverrechnung wird ein maßgeblicher Vorteil des Konzeptes einer
einheitlichen AgSt teilweise zunichte gemacht, so der ZKA zum UnStRG 2008 62 . Beratungshinweis 3a: Um eventuelle Verluste uneingeschränkt mit positiven Kapitalerträgen verrechnen zu können, sollten Aktiengeschäfte nicht unmittelbar in Einzeltiteln, sondern nur mittelbar über Zertifikate oder Fonds getätigt werden.
Wenn eine Verlustverrechnung innerhalb eines Depots im laufenden Jahr nicht möglich ist, kann der Anleger entweder, die nicht ausgeglichenen Verluste auf das nächste Kalenderjahr
56 § 23 (2) EStG: § 20 (2) und § 17 EStG sind subsidiär
57 z. B. Grundstücks- und Fremdwährungsgeschäfte oder Verkauf der privaten Briefmarkensammlung
58 Regierungsentwurf zum UnStRG 2008, abgedruckt in: BT-Drucksache 16/4841 v. 27.03.2007, S. 58
59 Diese Beschränkung dient primär fiskalischen Interessen, da Veräußerungsverluste zu außerordentlich hohen Steuermindereinnahmen führen könnten
60 RÖDDER, T. (2007), S. 17
61 DELP, U. A. (2008), SteuerConsultant 01/08, S. 31
62 http://www.zka-de.de -> Pressemitteilungen
19
übertragen oder von der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung 63 über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes verlangen. In diesem Fall entfällt der Verlustvortrag ins nächste Kalenderjahr und das KI beginnt wieder bei Null. Die bescheinigten Verluste können im Rahmen der Veranlagung mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Ein Verlustrücktrag soll nach der Gesetzesbegründung 64 nicht möglich sein. Verbleiben nach
der Verrechnung innerhalb des Verlustverrechnungstopfes am Ende des Kalenderjahres noch positive Einkünfte gemäß § 20 (2) EStG, dann erfolgt eine vorrangige Verrechnung sog.
Altverluste bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes 2013 65 . Über diesen Zeitraum hinaus noch bestehende Verlustvorträge dürfen dann nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG verrechnet werden. Beratungshinweis 3b: Durch die UnStR 2008 hat sich an den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für private Veräußerungsgeschäften nichts geändert. Im Interesse des privaten Kapitalanlegers sollte es sein, die steuerfreie Veräußerung (Altfall) nachweisen zu können.
2.1.5 Steuerstundungsmodelle
Der § 15b EStG gilt seit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2007 auch für Kapitaleinkünfte 66 . Als Steuerstundungsmodelle 67 i.S.d. § 15b EStG werden Anlagekonzepte eingestuft, deren prognostizierte Verluste in der Investitionsphase 10 % der gezeichneten oder aufzubringenden Einlagen übersteigen. Negative Einnahmen können dann nicht mehr mit anderen Einkünften, sondern nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Anleger müssen hierbei eine eigene Rechnung aufmachen, da es zu einem schädlichen Verlust kommen kann, wenn eine hohe Fremdfinanzierung das Kapital mindert und den anteiligen
Verlust in die Höhe treibt 68 . Als modellhaft gelten nach HOLZINGER auch an Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag.
Im Vorgriff auf die für 2009 geltende AgSt auf Kapitalerträge begrenzt § 20 (2b) 2 EStG die Verlustverrechnung. Hiernach liegt ein vorgefertigtes Konzept bereits dann vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen ESt unterliegen, wobei weder ein vorgefertigtes Konzept, noch ein Verlust über 10 % vorliegen muss. Ein Steuerstundungsmodell nach § 15b
63 Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung muss gemäß § 43a (3) 5 EStG bis zum 15.12. des lfd. Jahres der auszahlenden Stelle zugehen.
64 BT-Drucksache 16/4841, S. 58
65 § 52 (11) 11 EStG
66 Private Equity Fonds sind ausdrücklich von § 15b EStG ausgenommen, da laut Gesetzesbegründung hier die Steuerfreiheit der Renditen und nicht primär eine Verlustzuweisung im Vordergrund steht.
67 BMF-Schreiben 17.07.2007 , Tz. 17
68 HOLZINGER, O. (2007), IWW 10/2007, S.4
20
EStG könnte grundsätzlich schon dann vorliegen, wenn die Einnahmen planmäßig durch
Fremdfinanzierung erst 2009 fließen (z.B. abgezinste Sparbriefe) oder Depotgebühren
für 2009 in 2008 gezahlt werden. Kein Steuerstundungsmodell 69 ist der Erwerb von festverzinslichen Wertpapieren mit hohem Stückzinsanteil in 2008 und Fälligkeit der Zinsen in 2009 bzw. der Erwerb von Fonds mit hohem gezahltem Zwischengewinn in 2008 und Ausschüttung/Thesaurierung in 2009.
Nach STADLER/ELSER 70 werden jedoch auf Initiative des Steuerpflichtigen getätigte Kapitalanlagen von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil es insoweit an einer modellhaften Gestaltung mit einem vorgefertigten Konzept fehlt.
2.1.6 Depotübertrag
Bei der Übertragung von Kapitalanlagen auf ein anderes Depot eines anderen Gläubigers wird prinzipiell von einem entgeltlichen Geschäft ausgegangen, was einer Veräußerung gleichkommt. Die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei Veräußerungs- oder Einlösungsvorgängen ist grundsätzlich die Differenz aus Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten.
Bei einem Depotübertrag hat die übertragende inländische Stelle dem übernehmenden Institut
die Anschaffungskosten mitzuteilen 71 . Handelt es sich bei der übertragenden Stelle um ein KI oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, kann der Steuerpflichtige den Nachweis der Anschaffungsdaten gegenüber der aufnehmenden inländischen Depotbank nur durch eine Bescheinigung des übertragenden Instituts, nicht jedoch durch eigene Belege nachweisen. Können die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen werden, bzw. ist es nicht gestattet, bemisst sich der Steuerabzug auf 30 % der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung
der Wirtschaftsgüter 72 (Ersatz- Bemessungsgrundlage).
Beratungshinweis 4: Bei einer unentgeltlichen Übertragung von Kapitalanlagen (z.B. Schenkung an Kinder) kann der Übertragende der auszahlenden Stelle mitteilen, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt, um der Besteuerung zu umgehen. Die
auszahlende Stelle hat dieses Rechtsgeschäft an das Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen 73 .
69 bestätigt durch`s BMF am 14.05.2007
70 STADLER/ELSER (2007), BLUMENBERG/BENZ (2007), S. 39
71 § 43a (2) 3 EStG
72 PAUCKSTADT/LUCKNER (2007), DStR 2007, S. 654
73 § 43a (2) EStG
21
Arbeit zitieren:
Anja Mücke, 2008, Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens , München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die Abgeltungsteuer und ihre Auswirkungen auf die Kapitalanlagen
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Studienarbeit, 29 Seiten
Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf das Anlagegeschäft vermögender Pr...
BWL - Bank, Börse, Versicherung
Bachelorarbeit, 100 Seiten
Zusammenfassung der Problembereiche der Abgeltungssteuer
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Ausarbeitung, 25 Seiten
Verlustverrechnung und Verlustverrechnungsbeschränkung im EStG
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit, 23 Seiten
Untersuchung der steuerlichen Auswirkungen der Einführung der Abgeltun...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Examensarbeit, 35 Seiten
Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nach der Unternehmensteuerref...
Seminararbeit, 30 Seiten
Die Besteuerung der Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft durch das ...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit, 18 Seiten
Die Abgeltungssteuer und ihre Auswirkungen auf die Kapitalanlagen von ...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Studienarbeit, 45 Seiten
Anja Mücke's Text Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Anja Mücke hat den Text Untersuchung der Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf traditionelle und alternative Kapitalanlagen mit dem Ziel der steuerlichen Optimierung des Privatvermögens veröffentlicht
Anja Mücke hat einen neuen Text hochgeladen
Die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf ...
Olaf Scholz, Ulrich Becker
Auswirkungen verschiedener Arbeitszeitmodelle im ärztlichen Dienst auf...
Kirstin von Trotha
Auswirkungen geldpolitischer Maßnahmen der Europäischen Zentralbank au...
Eine empirische Untersuchung a...
Dominik Faber
Die Auswirkungen von Outsourcing im IT-Bereich auf unternehmerische un...
Eine empirische Analyse mittel...
Daniela Eschlbeck
Ziel- und Ausstattungsvereinbarungen auf dem Prüfstand
Eine Analyse ressourcenpolitis...
Lothar Knopp, Franz-Joseph Peine, Konrad Nowacki, Wolfgang Schröder
0 Kommentare