Inhalt
Inhalt................................................................................................................. 2
Abk ürzungsverzeichnis. 3
1 Ausgangssituation. 4
2 Begriff Bildungskosten 5
2.1 Berufsausbildung 6
2.2 Erststudium. 7
2.3 Fortbildung/ Weiterbildung/ Umschulung 8
2.4 Promotionsaufwendungen. 9
2.5 Berufsausbildung oder Studium im Rahmen eines
Ausbildungsverh ältnisses. 9
3 Abzug der Aufwendungen als Sonderausgaben. 10
4 Betriebsausgaben/ Werbungskosten. 10
4.1 Arbeitsmittel. 12
4.2 Arbeitszimmer. 12
4.3 Doppelte Haushaltsführung 13
4.4 Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. 14
4.5 Verpflegungsmehraufwendungen 15
5 Überblick über die einkommenssteuerrechtliche Einordnung 17
5.1 Checkliste - einkommensteuerlichen Berücksichtigung
von Bildungskosten 18
5.2 Prüfschema - Aufwendungen für Sprachkurse. 19
5.3 Prüfschema - Kriterien zur Höhe der
abziehbaren Aufwendungen von Bildungskosten. 20
5.4 Vergleich Bildungskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben
mit den Sonderausgaben. 21
6 Zusammenfassung 22
6.1 Handlungsmöglichkeit- Einspruch einlegen. 23
6.2 Ausblick. 24
Literaturverzeichnis. 25
Abbildungsverzeichnis 28
Anlagenverzeichnis 29
2
AO
BBiG BFH BFM BStBl EStG EStR EU EWR GWG HRG i.d.F. i.S.d. i.V.m. LStH LStR Rz Tz
VAZ Nicht verzeichnete Abkürzungen folgen dem Duden. 3
1 Ausgangssituation
Auf dem Arbeitsmarkt haben in den letzten Jahren tief greifende Veränderungen stattgefunden. Häufig erfordert es die Arbeitsmarktsituation, umzusatteln und eine zweite oder gar dritte, ganz anders geartete Berufsausbildung zu durchlaufen. Aber auch die Neigung der Bürger, aus eigenem Antrieb einen Arbeitsplatzwechsel oder gar Berufswechsel zu vollziehen, hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen.
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze der sich ändernden Berufs- und Arbeitswelt Rechnung getragen und den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG neu geregelt und § 12 Nr. 5 EStG neu in das Gesetz eingefügt, wonach Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
Die Kosten für ein Erststudium anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung sind längstens bis einschließlich 2003 als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Die LStR 2005 stellen klar, dass ein Sonderausgabenabzug bei einem berufsbegleitenden Erststudium in Betracht kommt.
Der BFH hatte in einer Vielzahl von Entscheidungen, beginnend mit Urteil vom 04.12.02, seine Rechtssprechung geändert und die Aufwendungen für nahezu jede Bildungsmaßnahme als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesehen. Die Gesetzesänderung hat diese Auffassung zum Teil korrigiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 04.11.05 1 Stellung zur Auslegung der geänderten Vorschriften (Anlage 1). Die Regelungen des BMF-Schreiben sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden 2 .
Die Studienarbeit soll darstellen, wie Bildungskosten bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens beim Studenten/Auszubildenden/Schüler nach § 2 EStG ab dem Jahr 2004 berücksichtigt werden können.
Ohne weitere Betrachtung sollen bleiben in diesem Zusammenhang die einkommensteuerlichen Möglichkeiten der Eltern für ihre Kinder.
1 BMF 04.11.2005 - IV C 8 - S 2227 - 5/05
2 BMF 04.11.2005, Tz. 30
4
2 Begriff Bildungskosten
Die bisherige Unterscheidung in Aus- bzw. Weiterbildungs- und Fortbildungskosten genügt für die steuerliche Zuordnung nicht mehr.
Unter Bildungskosten 1 sind alle Aufwendungen zu verstehen für:
die erstmalige Berufsausbildung, das Erststudium und die Fortbildung/Weiterbildung/Umschulung
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium sind mit Wirkung zum 01.01.004 als Sonderausgaben bis zu 4.000 im Jahr abziehbar. Dies gilt auch für Kosten eines Erststudiums anlässlich einer berufsbegleitenden Fortbildung bzw. Umschulung.
[Abb. 1: „Steuerliche Behandlung der Ausbildungsaufwendungen“ (in Anlehnung an: KLEINER, U.(2005): Ausbildungs- und Fortbildungskosten. In: NWB Nr. 23 vom 06.06.2005 Fach 6, Seite 4599)]
1 SANDNER, P./SPERLING, A. (2005c): Möglichkeiten und Grenzen der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Bildungskosten. In: Steuer & Studium 11/2005 Seite 534
5
2.1 Berufsausbildung
Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges erlernt und durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Hierzu gehören insbesondere Ausbildungsverhältnisse gemäß Bundesbildungsgesetz 1 sowie vergleichbare Ausbildungsgänge. Zu den Berufsausbildungsmaßnahmen gehören auch solche Maßnahmen, die einer bestimmten, fest umrissenen beruflichen Tätigkeit dienen, sofern sie mit einer Prüfung enden, deren bestehen Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit ist, z.B. die Ausbildung zum Berufspiloten 2 .
Sofern die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, was regelmäßig der Fall sein wird, bleibt es beim Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten.
Aufwendungen für den Besuch allgemein bildender Schulen (auch Ersatz- oder Ergänzungsschulen sowie eines Fachkollegs zur Erlangung der Hochschulreife) gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung 3 .
Die Aufwendungen hierfür sind als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbar 4 .
Eine erstmalige Berufsausbildung liegt vor, wenn zuvor keine andere Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen worden ist 5 .
Wird eine Berufsausbildung ohne Abschluss abgebrochen und eine andere aufgenommen oder wird bei einer Berufstätigkeit ohne entsprechende Ausbildung diese nachgeholt, ist die zweite Maßnahme eine erstmalige Berufsausbildung. Entsprechendes gilt für Anerkennungsjahre, Praktika und Volontariate, wenn sie Teil der ersten Ausbildung sind. Erfolgen diese Tätigkeiten aber nach der ersten Ausbildung im Rahmen des Erlernens eines anderen Berufes, liegen Werbungskosten vor 6 .
Inländischen Abschlüssen gleichgestellt sind solche von Staatsangehörigen der EU, eines Vertragsstaates des EWR und der Schweiz, wenn diese Abschlüsse in einem der genannten Länder den Zugang zu dem entsprechenden Beruf eröffnen und der ausländische Abschluss dem inländischen gleichartig ist, was unterstellt werden kann 7 .
1 § 1 Abs. 3, §§ 4 bis 52 BBiG
2 BMF 04.11.2005, Tz. 6
3 § 12 Nr. 1 EStG
4 BMF 04.11.2005, Tz. 7
5 BMF 04.11.2005, Tz. 8
6 BMF 04.11.2005, Tz. 8, 9
7 BMF 04.11.2005, Tz. 11
6
2.2 Erststudium
Ein Studium liegt vor, wenn es sich um ein Studium an einer Hochschule i. S. d. Hochschulrahmengesetzes handelt. Das sind Universitäten, Pädagogische Hochschulen, Kunst-Hochschulen, die Fachhochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht Hochschulen sind, z.B. die Hochschule für Finanzen in Hamburg, private und kirchliche Bildungseinrichtungen sowie die Hochschulen des Bundes. Ohne Bedeutung ist es, welche schulischen Voraussetzungen den Zugang zum Studium eröffnen 1 .
Ein erstmaliges Studium liegt vor, wenn ihm kein anderes Studium vorangegangen ist, das aufgrund der entsprechenden Prüfungsordnung einer inländischen Hochschule durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche oder kirchliche Prüfung 2 abgeschlossen worden ist.
Die Gesetzesänderung führt zum Ausschluss der Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben/Werbungskosten unmittelbar nach dem Abitur. Der gegebene Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG läuft aber bei Studenten ohne eigene oder mit geringen Einkünften ins Leere.
Fachschulen sind keine Hochschulen, so dass das der Fachschule nachfolgende Studium ein Erststudium ist.
Folgt auf ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium, z.B. an einer Beamtenhochschule, ein Jurastudium, ist das Jurastudium Zweitstudium. Das gilt ebenso beim Studium an einer anderen Hochschule und dem anschließenden Studium an einer weiteren Hochschule. Beim Wechsel des Studiums ist das abgebrochene Studium kein abgeschlossenes Erststudium, sondern das neue Studium. Werden mehrere Studiengänge gleichzeitig studiert, ist der nach dem berufsqualifizierenden Abschluss eines der Studiengänge fortgesetzte andere Studiengang vom Zeitpunkt des Abschlusses ein Zweitstudium. Ein berufsqualifizierender Studienabschluss liegt bereits vor, wenn der Abschluss zur Absolvierung eines Vorbereitungsdienstes qualifiziert, z.B. ein Referendariat nach dem ersten juristischen Staatsexamen.
Bachelor- und Masterstudiengänge sind selbstständige Studiengänge. Da die Aufnahme eines Masterstudiums den erfolgreichen Bachelorabschluss voraussetzt, ist das Masterstudium bereits ein Zweitstudium.
1 BMF 04.11.2005, Tz. 12
2 §§ 15,16 HRG
7
Berufsakademien (u.a. Bankakademie) sind regelmäßig keine Hochschulen, es sei denn, Ländergesetze stellen den erfolgreichen Abschluss einem Abschluss an einer Fachhochschule gleich.
„der Abschluss der Berufsakademie Sachsen (steht) den entsprechenden Abschlüssen der Staatlichen Fachhochschule als berufsbefähigender Abschluss gleich.“ 1 In diesen Fällen ist das Absolvieren der Berufsakademie Erststudium 2 .
2.3 Fortbildung/ Weiterbildung/ Umschulung
Jede Bildungsmaßnahme im Anschluss an eine erstmalige Ausbildung, jede Umschulung oder erneute Ausbildung im Beruf oder in einem anderen, neuen Beruf, führt zum Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug. Deshalb bleiben Aufwendungen einer
• langjährig tätigen Krankenschwester für einen Lehrgang zur Ausbildung als Lehrerin für Pflegeberufe 3 ,
• Bilanzbuchhalterin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin 4 sowie einer • Stewardess für den Erwerb des Flugführerscheins 5 ,
auch nach der neuen Rechtslage Werbungskosten.
Betroffen sind auch berufsbegleitende Studien. Folgende Kosten können nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden: Die Aufwendungen
• für ein Studium einer Bankangestellten, die als Personalreferentin tätig war; der Arbeitgeber verlangte den akademischen Abschluss 6 , • für ein Medizinstudium einer Krankengymnastin 7 ,
• für ein Erststudium eines unter Weiterzahlung der Bezüge freigestellten Zeitsoldaten 8 , • einer Krankenschwester sowie Pflegedienstleiterin für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium im Studiengang Sozialökonomie 1 .
1 § 10 (4) Gesetz über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen vom 11.06.99
2 BMF 04.11.2005, Tz. 18-25
3 BFH 22.07.2003 - VI R 190/97
4 BFH Urteil 13.02.2003 - IV R 44/01
5 BFH Urteil 27.05.2003 - VI R 85/02
6 BFH 17.12.2002 - VI R 137/01
7 BFH Urteil 04.11.2002 - VI R 96/01
8 BFH Urteil 22.07.2002 - VI R 15/03
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Anja Mücke, 2006, Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Berufsbildungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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