Inhalt
Inhalt 1
Abk ürzungsverzeichnis. 2
1 Ausgangssituation. 3
2 Kinder. 4
2.1 Altersgrenzen. 4
2.1.1 Kinderbetreuungskosten. 4
2.1.2 Kindergeld und Kinderfreibetrag. 4
2.1.3 Auswirkung der Neuerungen in 2007 5
2.2 Kinder auf der Lohnsteuerkarte. 6
2.2.1 Kinder unter 18 Jahren. 7
2.2.2 Kinder über 18 Jahre 7
2.2.3 Kinder über 21 bzw. 25. Jahre 8
2.2.4 Behinderte Kinder 8
2.2.5 Pflegekinder 8
2.2.6 Einkommensgrenzen für Kinder. 9
2.3 Kinder in der Einkommenssteuererklärung 9
2.3.1 Wer bescheinigt 9
2.3.2 Überblick über die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder. 10
2.3.3 Kindergeld und Kinderfreibetrag. 12
2.4 eingeschränkte Bedeutung des Kinderfreibetrages 14
2.5 Neuregelung der Kinderbetreuungskosten 15
2.5.1 Welche Voraussetzungen müssen bei den Eltern vorliegen? 16
2.5.2 Begünstigte Aufwendungen 16
2.5.3 keine Betreuungskosten 17
2.5.4 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten §§ 4f und 9 (5) Satz 1 EStG 17
2.5.5 AN-Pauschbetrag und Betriebsausgabenpauschale 18
2.5.6 Kinderbetreuungskosten § 10 (1) Nr. 5 oder 8 EStG 18
2.5.7 Höhe der abziehbaren Kosten 19
2.5.8 Berücksichtigungsreihenfolge. 20
2.5.9Übersicht Kinderbetreuungskosten im EStG 20
2.6 Steuerermäßigung § 35a EStG 22
2.6.1 haushaltsnahe Beschäftigung § 35a (1) EStG. 23
2.6.2 haushaltsnahe Dienstleistung § 35a (2) EStG. 24
2.6.3 Vorraussetzung für die Steuerermäßigung 25
3 Überblick über die einkommenssteuerrechtliche Einordnung. 26
3.1 Schema: Ermittlung des zu versteuerndes Einkommen. 26
3.2 Vergleich Werbungskosten/Betriebsausgaben - Sonderausgaben 27
3.3 Abzug als Steuerermäßigung. 27
4 Ausblick 28
4.1 Bundes- Elterngelt 28
4.2 Können Kinder Arbeitsplätze schaffen? 28
Literaturverzeichnis. 29
Abbildungsverzeichnis 30
Anlagenverzeichnis. 30
1
ALG
AN BA
BFH BStBl ESt Einkommensteuer EStG
EStH EStR
GewStG i.S.d. LSt Lohnsteuer SGB
SO SolZG STFA UStG VAZ WK z.v.E. (zvE) Nicht verzeichnete Abkürzungen folgen dem Duden. 2
1 Ausgangssituation
Der Gesetzgeber hat die einkommensteuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten ab
dem Veranlagerungszeitraum 2007 durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von
Wachstum und Beschäftigung neu geregelt.
Bisher konnten Doppelverdiener nach § 33c EStG Kinderbetreuungskosten erst ab über 1 548 € (höchstens 1 500 €/Kind) absetzen- Alleinerziehende erst ab über 774 € (höchstens
750 €/Kind). Zusätzlich konnten darüber hinausgehende Aufwendungen für haushaltsnahe
Kinderbetreuung nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
Ab dem Veranlagungszeitraum (VAZ) 2007 gilt Folgendes:
N Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener können nunmehr nach § 4f bzw.
§ 9 EStG für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kosten, maximal 4 000 € je Kind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der
Steuer absetzen. Die Abzugsmöglichkeit als Sonderausgaben nach § 10 (1) Nr. 8 EStG
besteht auch in den Fällen, in denen nur ein Elternteil berufstätig und der andere
behindert oder dauerhaft krank ist oder sich in Ausbildung befindet.
N Einverdiener-Familien, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können
Kinderbetreuungskosten für Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr zu
zwei Dritteln, maximal 4 000 € je Kind, als Sonderausgaben abziehen
(§ 10 (1) Nr. 5 EStG).
N Um Doppelberücksichtigungen auszuschließen, dürfen Aufwendungen, die unter § 4f,
§ 9 (5), § 10 (1) Nr. 5 und Nr. 8 EStG fallen nicht nach § 35a EStG geltend gemacht
werden.
Mit dem in Kraft treten des Steueränderungsgesetzes ab dem 01.01.2007 gibt es Änderungen hinsichtlich der Altersgrenze bei steuerlich zu berücksichtigen Kindern:
N Bei der Gewährung des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder wird die bisherige Altersgrenze "vollendetes 27. Lebensjahr" auf das "vollendete
25. Lebensjahr" abgesenkt.
3
2 Kinder
Mit der Verweisung auf den einkommensteuerlichen Kindbegriff i.S.d. § 32 (1+2) EStG sind zu berücksichtigen
N leibliche (eheliche oder uneheliche) Kinder, N Adoptivkinder und N Pflegekinder
sofern sie zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Stief- oder Enkelkinder werden nicht berücksichtigt.
Zu berücksichtigen sind auch beschränkt steuerpflichtige Kinder. Hier ist jedoch ggf. die Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat (Ländergruppeneinteilung 1 ) zu beachten.
2.1 Altersgrenzen
Grenzen setzt der Gesetzgeber in Bezug auf das Alter der Kinder. Nachfolgend wird die Altersobergrenze näher beleuchtet.
2.1.1 Kinderbetreuungskosten
Kinder sind nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres berücksichtigungsfähig. Vollendet das Kind im Laufe des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr, sind die Mindest- und Höchstbeträge für jeden vollen Kalendermonat nach Vollendung des 14. Lebensjahres um 1/12 zu ermäßigen (§ 4f Satz 1 EStG), d.h. die Wechselmonate werden somit noch berücksichtigt. Das 14. Lebensjahr wird mit Ablauf des Tages vollendet, der dem 14. Geburtstag vorangeht.
Kinder werden auch über das 14. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Behinderte Kinder werden ohne Rücksicht auf die Altersbegrenzung nur berücksichtigt, wenn die Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2.1.2 Kindergeld und Kinderfreibetrag
Alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr 2 werden ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Ab dem 18. Lebensjahr sind die Tatbestandsmerkmale des § 32 (3-5) zu prüfen.
1 BMF 17.11.2003, BStBl 2003 I 637 ergänzt durch BMF 09.02.2005, BStBl 2005 I 369
2 § 32 (3) EStG: Beginn Kalendermonat Geburt bis einschließlich Kalendermonat 18. Geburtstag
4
2.1.3 Auswirkung der Neuerungen in 2007
Die Absenkung der Altersgrenze auf den Zeitraum vor Vollendung des 25.Lebensjahres wirkt sich ab 2007 sowohl auf das Kindergeld als auch auf den Abzug der Kinderbetreuungskosten
5
aus. Diese Altersgrenze soll entsprechend der neuen Festlegung der Zeitspanne für die steuerliche Berücksichtigung eines Kindes bei den Eltern auf die Vollendung des
25. Lebensjahres herabgesetzt werden (§ 4f Satz 1 EStG). Durch den Querverweis in § 9 (5) Satz 1 EStG gilt diese Altersgrenze künftig auch für die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, in besonderen Ausnahmefällen auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte.
Die Absenkung der Altersgrenze auf das 25. Lebensjahr in den Fällen der Behinderung gilt auch für die Kinderbetreuungskosten, die im Sonderausgabenbereich (§ 10 (1) Nr. 8 EStG) angesetzt werden können.
2.2 Kinder auf der Lohnsteuerkarte 1
Die Lohnsteuerkarte beinhaltet neben den allgemeinen Angaben zum Steuerpflichtigen und dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auch Informationen zur Steuerklasse und zu Kindern. Kinder über 25 Jahren können grundsätzlich ab dem Veranlagerungszeitraum 2007 nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Der Eintrag der Kinder bewirkt die Anzahl der Kinderfreibeträge, die sich wiederum auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer auswirken. Seit 1996 werden Kinderfreibeträge bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht mehr berücksichtigt.
Jedes Kind wird auf der Lohnsteuerkarte mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1, wenn u.a. die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben.
Steht bei einem im Inland lebenden Elternpaar jedem Elternteil nur der Zähler 0,5 zu, so kann er den Zähler des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen, wenn voraussichtlich nur er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen, das heißt mindestens zu 75% nachkommt. Die Kinderfreibetragszahl kann auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Für diese Fälle hält das Finanzamt die Anlage K (Anlage 1) bereit.
1 Allgemeine Übergangsregelung: Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten (also Kinder, die nach dem 1. Januar 1982 und vor dem 2. Januar 1983 geboren sind), werden noch berücksichtigt, solange sie nicht ihr 26. Lebensjahr vollendet haben. Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten (also Kinder, die nach dem 1. Januar 1980 und vor dem 2. Januar 1982 geboren sind), werden wie bisher berücksichtigt, solange sie nicht ihr 27. Lebensjahr vollendet haben.
6
Auf der Lohnsteuerkarte wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I - IV bescheinigt und in dem entsprechenden Feld eingetragen. Kinder im Ausland werden bei der Kinderfreibetragszahl nur berücksichtigt, wenn die dortigen Verhältnisse in etwa denen im Inland entsprechen.
2.2.1 Kinder unter 18 Jahren
Im Inland ansässige Kinder, die am 1. Januar 2007 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, d.h. die nach dem 1. Januar 1989 geboren sind, werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt oder auf Antrag des Steuerpflichtigen, wenn steuerliche Lebensbescheinigung für dieses Kind beigefügt wird. Mit dem Antrag wird sicher gestellt, dass das betreffende Kind bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten für die Folgejahre von der Gemeinde von Amts wegen zutreffend berücksichtigt werden kann, solange die steuerliche Lebensbescheinigung nicht älter als 3 Jahre ist.
2.2.2 Kinder über 18 Jahre
Kinder, die am 01. Januar 2007 das 18. Lebensjahr vollendet haben (d.h. Kinder, die vor dem 02. Januar 1989 geboren sind), werden auf Antrag durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Berücksichtigt werden z.B. • bis zum vollendeten 21. Lebensjahr: Kinder, die ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind, • bis zum vollendeten 25. Lebensjahr: Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen) oder die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, oder die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b Zivildienstgesetz oder der Ableistung eines der nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienste liegt oder die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Europäischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b Zivildienstgesetz leisten.
7
Arbeit zitieren:
Anja Mücke, 2007, Neuregelung der Besteuerung von Kinderbetreuungskosten, München, GRIN Verlag GmbH
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