Inhaltsverzeichnis I
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS III
A. EINLEITUNG 1
B. KÖRPERSCHAFTSTEUER 6
1. STEUERPFLICHT 6
1.a VEREINIGTES KÖNIGREICH. 6
1.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. 6
2. SCHEMA ZUR ERMITTLUNG DER STEUERLICHEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE.8
2.a VEREINIGTES KÖNIGREICH. 8
2.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. 10
3. STEUERSÄTZE 12
3.a VEREINIGTES KÖNIGREICH. 12
3.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. 15
4. FREIBETRÄGE. 20
4.a VEREINIGTES KÖNIGREICH. 20
4.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND. 22
C. GEWERBESTEUER (NUR IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND) 23
1. STEUERPFLICHT 23
2. ANPASSUNG DER STEUERLICHEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE. 24
2.a HINZURECHNUNGEN. 24
2.b KÜRZUNGEN. 27
3. BERECHNUNG DER GEWERBESTEUER 29
Inhaltsverzeichnis II
D. THESENFÖRMIGE ZUSAMMENFASSUNG 31
ANHANG. VI
LITERATURVERZEICHNIS. XV
RECHTSQUELLENVERZEICHNIS XX
Abkürzungsverzeichnis III
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz
ACCA Verband der Wirtschaftsprüfer
(Association of Chartered Certified Accountants)
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
Aufl. Auflage
BDI Bundesverband der Deutschen Industrie
BewG Bewertungsgesetz
CAA Capital Allowances Act
d.h. das heißt
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EStG Einkommensteuergesetz
EuGH Europäischer Gerichtshof
FA Finance Act
ff. fortfolgende
Abkürzungsverzeichnis IV
GewSt Gewerbesteuer
GewStDV Gewerbesteuerdurchführungsverordnung
GewStG Gewerbesteuergesetz
GewStR Gewerbesteuer-Richtlinie
GG Grundgesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
HGB Handelsgesetzbuch
i.Z.m. im Zusammenhang mit
ICTA Income and Corporation Tax Act
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
KStR Körperschaftsteuer-Richtlinie
Ltd. Limited
MTR Marginal Tax Rate
Nr. Nummer
OECD Organisation for Economic Co-operation and Development
Abkürzungsverzeichnis V
PCTCT Profict Chargeable to Corporation Tax
Plc. Public Limited Company
S. Seite/ Seiten
SCR Smaller-Companies-Rate
SolZG Solidaritätszuschlaggesetz
TC Tax Cases
(The Statonery Office, PO Box 276 London SW8 5DT)
TCGA Taxation of Chargeable Gains Act
TR Tax Rate
v. von
Vgl. Vergleiche
Einleitung 1
A. EINLEITUNG
Ein bedeutsames Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes. Hierbei ist die Schaffung eines integrierten Marktes innerhalb der Europäischen Union nicht als zeitlich begrenzte Aufgabe, sondern vielmehr als ein kontinuierlicher Prozess zu verstehen. Um eine einwandfreie Funktionalität des Binnenmarktes zu gewährleisten, wird die Europäische Binnenmarktpolitik regelmäßig auf Aktualität kontrolliert und gegebenenfalls werden wettbewerbsbeschränkende Vorschriften beseitigt. Ein gemeinsamer Binnenmarkt soll grundsätzlich durch die vier Grundfreiheiten (auch als Marktfreiheiten bezeichnet) realisiert werden. Hierzu zählen der freie Warenverkehr (Art. 23 ff. EGV), die Freizügigkeit (Art. 39 ff. EGV), der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 49 ff. EGV) sowie der freie Kapital- und
1 Zahlungsverkehr (Art. 55 ff. EGV) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Die Grundfreiheit der Freizügigkeit beinhaltet sowohl die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV) als auch die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EGV), die eine herausragende Bedeutung für die einwandfreie Funktionalität des Binnenmarktes haben. Um Handelshemmnisse kontinuierlich zu eliminieren, wurde insbesondere der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes konkretisiert und fortentwickelt.
Laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bezüglich der Niederlassungsfreiheit sind die Mitgliedstaaten jetzt verpflichtet, die Rechtsformen und damit auch die Haftungsbeschränkungen von ausländischen Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in ihr
2 . 3 Hoheitsgebiet verlegen, anzuerkennen
1 Vgl. http://ec.europa.eu/internal_market/top_layer/index_19_de.htm, Stand: 15.09.2008.
2 Vgl. EuGH von 30.9.2003, C-167/01 (Inspire Art), EuGH von 5.11.2002, C-208/00 (Überseering), EuGH von 9.3.1999, C-212/97 (Centros), EuGH von 27.9.1988, 81/87 (Daily Mail).
3 Vgl. CLEARY (2006), S. 6; DEGENHARDT (2005), S. 11; HARTMANN (2005), S. 37-40; LEISSL (2008), S. 3; SILBERBERG/SCHWENDEMANN (2007), S. 18-20.
Einleitung 2
Aufgrund des Urteils erfolgt nicht nur ein Wettbewerb um die optimale Rechtsform innerhalb der
4 Die Europäischen Union, sondern auch ein Steuerwettbewerb um den attraktivsten Standort. Besteuerung stellt einen wesentlichen Einflussfaktor auf die Standortentscheidung von Unternehmen dar. Steuern beeinflussen nicht nur unternehmerische Entscheidungen, sondern auch die Wettbewerbsposition von Unternehmen. Staaten versuchen grundsätzlich, durch eine vorteilhafte Steuerpolitik Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen und versuchen,
5 Unternehmen zu bewegen, sich in ihrem Staatsgebiet niederzulassen.
Seit etwa der 80er Jahre wurden in den meisten Europäischen Ländern die Steuersätze für
6 Kapitalgesellschaften enorm reduziert. Die Ankündigung von Senkungen der
Unternehmensteuersätze hat regelmäßig eine hohe nationale und internationale Öffentlichkeitswirkung. Hierbei gilt grundsätzlich, dass niedrige Steuersätze ein Land als günstigen Investitionsstandort erscheinen lassen und breite steuerliche Bemessungsgrundlagen auf potentielle
7 In jüngster Investoren nicht so abschreckend wie niedrige Steuersätze anziehend wirken. Vergangenheit haben beispielsweise sowohl das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (nachfolgend Vereinigtes Königreich genannt) als auch die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Steuerreformen ihre Unternehmensteuersätze reduziert. Beide Länder senkten ihre
8 Seit dem Finanzjahr 2008 Unternehmensteuersätze unter die optische Grenze von 30 Prozent.
4 Vgl. LEHNER (2007), S. 1.
5 Die Ansiedlung von Unternehmen führt zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Erhöhung von Steuereinnahmen, vgl. RUF (2007), S. 1.
6 Vgl. OECD (2007), S. 21.
7 Vgl. SCHNEELOCH (2002), S. 103.
8 Vgl. LORETZ (2008), S. 1.
Einleitung 3
9 Dagegen formuliert der beträgt die Steuerbelastung im Vereinigten Königreich 28 Prozent.
10 deutsche Gesetzgeber eine modellhafte Steuerbelastung in Höhe von 29,83 Prozent.
Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist die quantitative Untersuchung der Steuersätze auf Ebene der Kapitalgesellschaft im Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland. Die Steuerbelastung von Unternehmen im internationalen Vergleich kann grundsätzlich mit verschiedenen Ansätzen gemessen werden. Beispielsweise können Rückschlüsse auf die Steuerbelastung aus der Aufbereitung von empirischen Daten gewonnen werden. Dem steht jedoch entgegen, dass die Steuerbilanzen von Unternehmen regelmäßig nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die angegebene Steuerbelastung in Konzernbilanzen sowie vorhandene Daten aus volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht aussagefähig oder nur eingeschränkt informativ sind. Dagegen liefern effektive Durchschnittssteuersätze, die beispielsweise auch nationale Abschreibungsregeln berücksichtigen, aussagefähigere Resultate. Die Interpretation der Ergebnisse erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich in einem Modell grundsätzlich nicht alle relevanten Aspekte der steuerlichen Vorschriften darstellen lassen und sich die Modellierungen grundsätzlich nur auf einen bestimmten Einzelfall beziehen.
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind daher die nominalen Steuersätze, da sie im internationalen Vergleich nicht nur leicht zu ermitteln sind, sondern ihnen auch eine bedeutende Signalwirkung für Investoren zugesprochen wird. Im Rahmen der folgenden Untersuchung wird aus Vereinfachungsgründen angenommen, dass sich die steuerlichen Bemessungsgrundlagen im Vereinigten Königreich und in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Eine Darstellung des Schemas zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der Steuerpflicht für Kapitalgesellschaften erfolgt zusätzlich in Kapitel B. Aus den gewonnenen Erkenntnissen der Untersuchung werden anschließend in Kapitel D. Thesen zur Vorteilhaftigkeit der Steuersätze
9 Vgl. WALTON/HYLAND (2008), S. 30.
10 Vgl. BEYER (2008), S. 801; BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2008), S. 74; EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN (2008), S. 10.
Einleitung 4
abgeleitet. Es ist zu beachten, dass die Beurteilung anhand von nominalen Steuersätzen nur zu eingeschränkten Aussagen führt und nur einen ersten Indikator zur Vorteilhaftigkeit eines Standortes darstellt, da sich die tatsächliche Steuerbelastung immer aus einer Symbiose aus steuerlicher Bemessungsgrundlage (inklusive der Vorschriften der Verlustverrechnung) und
11 nominalem Steuersatz ergibt.
Um eine Vergleichbarkeit hinsichtlich des Zeitraumes zu gewährleisten, wird im Folgenden die Annahme getroffen, dass sich die Ermittlung des Steuersatzes auf den Zeitraum des Kalenderjahres 2008 bezieht. Im britischen Steuerrecht ist zu berücksichtigen, dass der Zeitraum eines Kalenderjahres grundsätzlich die Steuersätze von zwei verschiedenen Finanzjahren tangiert, da in diesem Rechtsraum ein Finanzjahr im Sinne des Steuerrechtes einen Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres umfasst. Dagegen bezieht sich der Steuersatz in der Bundesrepublik Deutschland stets auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.
In Kapitel B. werden aus Gründen der Vergleichbarkeit nicht die Steuerbelastungen aus Körperschaftsteuer, sondern die prozentualen Gesamtsteuerbelastungen beider Länder dargestellt. Diese Vorgehensweise ist damit zu begründen, dass nur im britischen Steuerrecht die Anwendung des Körperschaftsteuersatzes auf die steuerliche Bemessungsgrundlage zur Gesamtsteuerbelastung der Kapitalgesellschaft führt; nicht jedoch in der Bundesrepublik Deutschland. Im deutschen Rechtsraum setzt sich die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft aus den einzelnen
12 und Gewerbesteuer zusammen. 13. Steuerbelastungen von Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
11 Vgl. BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN (2008), S. 69.
12 Bei dem Solidaritätszuschlag handelt es sich um eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungssteuer zur Körperschaftsteuer, die der Finanzierung zur Vollendung der deutschen Einheit dient.
13 Bei der deutschen Gewerbesteuer handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine eigenständige Steuerart; jedoch nicht aus wirtschaftlicher Sicht. Die Gewerbesteuer ist ebenfalls in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuer zu sehen. Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer bilden zusammen die
Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft. Hintergrund der Trennung zwischen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ist die Steuerverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine gemeinsame Steuer von Bund und Ländern. Die Steuereinnahmen aus der Gewerbesteuer stehen grundsätzlich nur den Gemeinden zu, vgl. BIRK (2007), S. 372.
Einleitung 5
Darüber hinaus wird im Rahmen der Untersuchung die Möglichkeit berücksichtigt, dass im deutschen Steuerrecht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer nicht mit der der Gewerbesteuer identisch sein muss. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit der Ursachen einer Abweichung zwischen den deutschen Bemessungsgrundlagen werden daher in Kapital C. die wesentlichen Grundlagen - insbesondere die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Berechnung - der deutschen Gewerbesteuer dargestellt.
Körperschaftsteuer 6
B. KÖRPERSCHAFTSTEUER
1. STEUERPFLICHT
1.a VEREINIGTES KÖNIGREICH
Unternehmen, deren Ort der Geschäftsleitung sich im Vereinigten Königreich befindet, unterliegen
14 unbeschränkt der britischen Körperschaftsteuer, soweit in einemit ihren Welteinkünften
Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes bestimmt ist. Nicht-ansässige Unternehmen, die über eine Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit im Vereinigten Königreich entfalten, unterliegen nur
15 Zu den beschränkt mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (§ 6 ICTA 1988). körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zählen:
^ alle juristischen Personen (insbesondere die Ltd. und die Plc.)
16 ^ alle nicht eingetragenen Vereine
^ die Treuhänder von allen autorisierten Investmentgesellschaften (the trustees of any authorised unit trust) (§§ 468 Abs. 1, 831 Abs. 1, 832 Abs. 1 und 2 ICTA 1988)
Partnerschaften, Gebietskörperschaften (local authorities) und Gemeinden gehören nicht zu den
17 körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen.
1.b BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Nach deutschem Steuerrecht unterliegen folgende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihren Sitz (§ 11 AO) oder ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland haben,
14 Vgl. TILEY (2005), S. 809.
15 Andere nicht-ansässige Unternehmen, die keine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich unterhalten, unterliegen nur mit ihren inländischen Einkünften der britischen Steuer.
16 Zu den nicht eingetragenen Vereinen zählen die meisten Vereine und alle anderen Organisationen, bei denen mindestens zwei Personen beteiligt sind, vgl. Blackpool Marton Rotary Club v Martin (1988), 62 TC 1986.
17 Vgl. Conservative & Union Central Offic v Burrell (1981), 55 TC 671.
Arbeit zitieren:
Thilo Grabo, 2008, Analyse der Unternehmensteuersätze für Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag GmbH
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