Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 3
1 Einleitung 4
2 Rentenversicherung in Deutschland 5
2.1 Ziele 5
2.2 Versicherte 5
2.3 Leistungen 6
2.3.1 Rehabilitationsmaßnahmen 6
2.3.2 Renten 6
2.4 Organisation 8
2.5 Finanzierung 8
2.6 Umverteilung 9
2.7 Probleme 10
3 Alterssicherung der Landwirte vor 1995 11
3.1 Geschichte Ziele und Aufgaben 11
3.2 Träger 12
3.3 Versicherte 12
3.4 Finanzierung 13
3.5 Leistungen 15
3.6 Problemfelder 19
4 Reform von 1995 21
4.1 Weg zur Reform 21
4.2 Ziele der Reform 22
4.3 wichtige Änderungen 22
4.3.1 Kreis der Versicherten 22
4.3.2 Finanzierung 24
4.3.3 Beitragszuschüsse 26
4.3.4 Beitragserstattung 28
4.3.5 Leistungen 30
4.3.6 Organisation und Überleitung auf die neuen Bundesländer 33
5 Auswirkungen der Reform 33
5.1 Finanzierungssituation 34
5.2 Versicherte 36
5.3 Leistungen 38
5.4 Problemfelder 39
6 Diskussion 39
Literaturverzeichnis 42
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Beitragsentwicklung bis 1995
Abbildung 2: Entwicklung des Altergeldes
Abbildung 3: Verhältnis von Versicherten zu Empfängern von Beitragszuschüssen
Abbildung 4: Entwicklung der Versichertengruppen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Beitragszuschüsse im Jahr 1995
Abkürzungsverzeichnis
ALG = Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
GAL = Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
GRV = Gesetzliche Rentenversicherung
LAK = Landwirtschaftliche Alterskasse
SGB = Sozialgesetzbuch
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1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem System der Alterssicherung der Land- wirte in Deutschland. Dieses System wurde im Jahre 1995 reformiert. Im Rahmen der Arbeit soll nun zunächst auf die Alterssicherung im Allgemeinen, also unabhän- gig von der Landwirtschaft eingegangen werden und die Rentenversicherung in der Bundesrepublik dargestellt werden. Im Folgenden werden die Besonderheiten des landwirtschaftlichen Alterssicherungssystems vor der Reform vorgestellt werden, wobei auf die Finanzierung und auch auf Probleme der Altershilfe eingegangen wird. Im vierten Teil soll die Reform betrachtet werden und im folgenden fünften Teil sol- len Auswirkungen und Veränderungen nach der Reform untersucht werden. Ab- schließend werden in der Diskussion eine kurze Zusammenfassung sowie ein Aus- blick auf die Zukunft des Systems stattfinden.
Die Alterssicherung gehört als ein Themenkomplex zum großen Komplex der Sozi- alpolitik. Sozialpolitik kann mithilfe von drei Bestandteilen, nämlich den Zielen, Instrumenten und Trägern derselben definiert werden. Ziele der Sozialpolitik sind die Verwirklichung von Gerechtigkeit, Sicherheit und Freiheit (RIBHEGGE 2004: 15). Es gibt zwei Arten von Instrumenten in der Sozialpolitik: Die ordnungspolitischen Instrumente, wie die Gestaltung der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialverfassung, ha- ben eine grundlegende, langfristige Bedeutung im Gegensatz zu ablaufpolitischen Instrumenten, wie Einnahmen- und Ausgabengestaltung vom Bund, die punktueller wirken (RIBHEGGE 2004: 39). Die Sozialpolitik ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Träger auf verschiedenen Ebenen angesiedelt sind. Zum einen gibt es staatliche Träger. Dazu zählen die Bundesregierung, der Bundestag und der Bundesrat sowie die staatlichen Organe auf Länder- und Landkreisebene (LAMPERT ET AL. 2004: 454). Dabei nehmen sie ihre staatlichen Aufgaben wie Gesetzgebung und Verwal- tung wahr 1 . Als weitere Organe der Sozialpolitik gibt es halbstaatliche Träger wie beispielsweise Gewerkschaften, Arbeitgebervereinigungen, Genossenschaften und gemeinnützige Unternehmen. Sie sind mit begrenzten hoheitlichen Befugnissen aus- gestattet (LAMPERT ET AL. 2004: 456). Zu den freien Trägern der Sozialpolitik werden die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege gezählt. Diese Verbände sind zu-
1 Näheres zu den Gesetzgebungskompetenzen ist im Grundgesetz in Art. 70 ff. zu finden.
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sammengeschlossen in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (LAMPERT ET AL. 2004: 457).
2 Rentenversicherung in Deutschland
2.1 Ziele
Bedingt durch die Industrialisierung im 19. Jahrhundert und die Herausbildung einer Arbeiterschicht gewann die Sozialpolitik immer mehr an Bedeutung. So kam es unter Bismarcks Reichskanzlerschaft zur Einführung einer Sozialversicherung. Dazu ge- hörte auch eine Alterssicherung, die mit dem Invaliditäts- und Alterssicherungsge- setz vom 22. Juli 1889 eingeführt wurde (LAMPERT ET AL. 2004: 68). Gründe für die Einführung einer Sozialversicherung waren vor allem die Erstarkung der Arbei- terbewegung und die Verbesserung der sozialen Lage der Arbeiter. Somit kann als Ziel die Förderung des Wohls der Arbeiter genannt werden (LAMPERT ET AL. 2004: 67). Dieses Gesetz hat die grundlegende Struktur der heutigen Alterssicherung geschaffen (RIBHEGGE 2004: 101). Durch viele Gesetze wurde die Rentenversiche- rung seit ihrer Einführung geändert und reformiert. Ziel der Rentenversicherung ist heute wie auch bei Einführung die Absicherung der Arbeitnehmer im Ruhestand. Die Regelungen über die gesetzliche Rentenversicherung finden sich im Sozialgesetz- buch (SGB) VI.
2.2 Versicherte
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder in der Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Nr. 1
SGB VI). Weiterhin sind auch Selbstständige von der Versicherungspflicht erfasst,
wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitsnehmer beschäftigen. Dazu gehören Lehrer, Erzieher und Pflegepersonal. Die Pflichtversicherung gilt auch für Künstler, Schiffer und Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind (§ 2
SGB VI). Die Versicherungspflicht kann auch beantragt werden. Dieses ist in § 4
SGB VI geregelt. Diese Möglichkeit betrifft vor allem Menschen, die für eine be-
stimmte Zeit im Ausland arbeiten und Entwicklungshelfer. Die Versicherungsfreiheit gilt nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, teilweise Ange-
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hörige von Kirchen sowie geringfügig Beschäftigte. Von der Versicherungspflicht befreit sind Selbstständige, die aufgrund gesetzlicher Anordnung Pflichtmitglied ei- ner berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (§ 6 Abs. 1 SGB VI), Lehrer und Erzieher, die an nicht öffentlichen Schulen beschäftigt sind (§ 6 Abs. 2 SGB VI) so- wie Handwerker, die mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben (§ 6 Abs. 4 SGB VI). Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht für nicht versicherungspflichtige Personen (§ 7 Abs. 1 SGB VI). Personen, die versicherungs- frei bzw. von der Versicherung befreit sind, können nur unter bestimmten Auflagen in die gesetzliche Rentenversicherung eintreten (§ 7 Abs. 2 SGB VI).
2.3 Leistungen
Die Aufgabe der Rentenversicherung ist es, das Risiko im Alter abzudecken, also den Einkommensausfall zu kompensieren (RIBHEGGE 2004: 105).
2.3.1 Rehabilitationsmaßnahmen
Das Leistungsspektrum der Rentenversicherung umfasst Rehabilitationsmaßnahmen, um die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu gewährleisten (§ 9 SGB VI). Diese Leistungen werden nur unter bestimmten persönlichen sowie versicherungsrechtli- chen Voraussetzungen gewährt. Dazu gehören beispielsweise eine bestimmte Versi- cherungszeit oder eine sonst drohende verminderte Erwerbsfähigkeit und damit ver- bundene Rente (§ 11 SGB VI). Diese Leistungen werden jedoch nicht bei Arbeitsun- fällen oder Berufskrankheiten gewährt (§ 12 Abs. 1 SGB VI). Weiterhin werden von der Rentenversicherung Kuren gezahlt, Rehabilitationseinrichtungen unterstützt und Heilbehandlungen für die Kinder von Versicherten bezahlt (§ 31 SGB VI).
2.3.2 Renten
Die Renten sind die Hauptaufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben eine Lohnersatzfunktion (RIBHEGGE 2004: 106). Es gibt verschiedene Arten von Renten: die Rente wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Rente wegen Todes.
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Die Regelaltersrente ist die bekannteste Rentenart. Sie währt mit Vollendung des 67. Lebensjahres und nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren gewährt (§
35 SGB VI). Für Versicherte, die über 35 Jahre versichert sind, ist die Möglichkeit
der Inanspruchnahme der Altersrente schon mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 SGB VI). Schwerbehinderte können unter den gleichen Voraussetzun- gen schon mit Vollendung des 62. Lebensjahres die Altersrente in Anspruch nehmen (§ 37 SGB VI). Erleichterungen bei den Voraussetzungen für die Altersrenten gibt es für Bergleute. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Rente besteht auch die Mög- lichkeit einer Teilrente unter Einschränkung der Arbeitsleistung (§ 42 III SGB VI).
Die Bestimmungen und Voraussetzung über die Rente wegen Erwerbsminderung finden sich in §§ 43-45 SGB VI. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn die betrof- fene Person nicht imstande ist, unter normalen Bedingungen, auf unabsehbare Zeit mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Für diesen Fall ist nach bestimmten War- tezeitkriterien eine Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen. Auch hier gibt es wieder gesonderte Regelungen für unter Tage beschäf- tigte Bergleute.
Die dritte Rentenart ist diejenige wegen Todes. Die Witwen- oder Witwerrente gibt es in zwei verschiedenen Formen als kleine und große Witwenrente. Bei der kleinen Witwenrente hat der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Rente, der für 24 Monate besteht, wenn er nicht wieder heiratet und der verstorbene, versicherte Ehe- gatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte (§ 46 I SGB VI). Dieser Rentenanspruch kann auf die so genannte große Witwenrente bestehen, wenn bestimmte Vorausset- zungen vorliegen. Nach § 46 II SGB VI hat der überlebende Ehepartner Anspruch auf eine große Witwenrente, wenn er oder sie ein noch nicht volljähriges Kind er- zieht, das 47. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsgemindert ist. Für den Rentenan- spruch muss die Dauer der Ehe regelmäßig mindestens ein Jahr betragen (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Beim Tod des geschiedenen Ehepartners und Vorhandensein eines noch zu erziehenden Kindes besteht die Möglichkeit einer Erziehungsrente gemäß § 47
SGB VI. Weitere Renten wegen Todes sind die Halb- und Vollwaisenrente für die
Kinder von Verstorbenen. Halbwaisenrente wird nach § 48 Abs.1 SGB VI gewährt, wenn ein Elternteil stirbt, das die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, und der andere Elternteil unterhaltspflichtig ist. Die Möglichkeit der Vollwaisenrente hat ähnliche Voraussetzungen mit dem Unterschied, dass der überlebende Elternteil nicht unter-
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haltspflichtig ist nach § 48 Abs. 2 SGB VI. Dabei werden auch Stief- und Pflegekin- der, sowie andere zu unterhaltende und in den Haushalt aufgenommene Kinder be- rücksichtigt. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr bzw. ausnahmsweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich der Rentenneh- mer in Schul- oder Berufsausbildung befindet bzw. behindert ist (§ 47 Abs. 4 SGB VI).
Die Höhe der Rente richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Arbeitseinkommens während der Versicherungszeit (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Dabei erfolgt eine Umrech- nung des Arbeitseinkommens eines Kalenderjahres in Entgeltpunkte. Der Rentenwert berechnet sich mit dem Wert der Faktoren bei Rentenbeginn, indem man die Entgelt- punkte mit dem Rentenartfaktor und dem Rentenwert multipliziert (§ 64 SGB VI). Die Renten werden jährlich zum 1. Juli angepasst (§ 65 SGB VI).
2.4 Organisation
Die Rentenversicherung wird von 23 Landesversicherungsanstalten und die durch die Reform 2005 entstandene Knappschaft Bahn-See (LAMPERT 2004: 279; http://www.kbs.de/lang_de/nn_12078/DE/4__ueber__uns/8__geschichte/1__knappsc haft/zeittafel/InhaltsNav,gtp=12090__3D2.html__nnn=true) getragen. Durch die Organisationsreform entstand die Deutsche Rentenversicherung Bund als Zusam- menschluss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dem Verband Deut- scher Rentenversicherungsträger, zusammen treten alle Rentenversicherungsträger als „Deutsche Rentenversicherung“ auf (URL: http://www.deutsche- rentenversiche- rung.de/nn_23920/SharedDocs/de/Navigation/Deutsche__RV/unternehmensprofil/Or ganisationsreform__node.html__nnn=true).
2.5 Finanzierung
Die Rentenversicherung finanziert sich aus Beiträgen, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufzubringen sind, aus Bundeszuschüssen und aus den Beiträgen der Trägern von Lohnersatzleistungen (LAMPERT ET AL. 2004: 279-280). Laut Deut- scher Rentenversicherung beträgt der Beitragsanteil, der aus dem Arbeitsentgelt fi- nanziert wird, 19,9 % des Einkommens. Dieser Beitrag wird zur Hälfte vom Arbeit-
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nehmer und vom Arbeitgeber gezahlt. Die staatlichen Zuschüsse spielen eine wichti- ge Rolle bei der Finanzierung. Sie belaufen sich auf ca. 25 % der Versicherungsaus- gaben (ebenda: 280). Im Jahr 2005 betrugen die Beitragseinnahmen 167,6 Milliarden Euro, wovon 85 % Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, 6,3 % Beiträge der Bundes- agentur für Arbeit und 7 % Beiträge für Kindererziehung waren. Der allgemeine Bundeszuschuss betrug 37,5 Milliarden Euro und der zusätzliche Bundeszuschuss betrug 17,3 Milliarden Euro (DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG 2006: 8). Die Einnahmen betrugen 224,2 Milliarden Euro und dem standen Ausgaben in Höhe von 228,1 Milliarden Euro gegenüber, so dass sich ein Defizit von ca. 4 Milliarden Euro ergab (DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG 2006: 7).
2.6 Umverteilung
Kernbereich von staatlicher Umverteilung ist die Sozialpolitik. Dieses System schützt vor allem Bedürftige (KUMPMANN 2005: 40). Die Rentenversicherung beruht auf dem Versicherungsprinzip bzw. Äquivalenzprinzip. RIBHEGGE (2004: 45) beschreibt als kennzeichnend für dieses Prinzip das Leistungsprinzip, das heißt, dass Leistungen gegen andere Leistungen getauscht werden. Auf die Rentenversiche- rung bezogen bedeutet das, dass sich die Höhe der Rente (=Versicherungsleistung) nach der Höhe und Dauer der Beiträge des Versicherten (=Leistung des Versicher- ten) bestimmen.
Versicherungen sind Umverteilungsinstitutionen. Bei der Rentenversicherung tritt vor allem eine Umverteilung von den Jungen zu den Alten ein (KUMPMANN 2005: 36). Ein Umverteilungseffekt ist die intertemporale Umverteilung. Die Versicherten zahlen heute Beiträge, reduzieren ihr Einkommen und erhalten deshalb später eine Rente (RIBHEGGE 2004: 132). Zu einer Umverteilung zwischen den Generationen kann es kommen, wenn eine Generation verhältnismäßig mehr Sozialleistungen be- kommt wie dies mit Einführung der dynamischen Rente 1957 passierte oder verhält- nismäßig schlechter steht, wie z.B. durch die Entwicklung der Rentnerquote. Gründe für Umverteilungseffekt sind vor allem die Außerachtlassung standardisierter Risi- kokriterien, vielmehr werden im Rahmen der Rentenversicherung auch familienpoli- tische Ziele wie die Mitversicherung nicht erwerbstätiger Familienmitglieder verfolgt (LAMPERT ET AL. 2004: 313).
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Vertikale Umverteilung kann dadurch entstehen, dass bei beitragsfinanzierten Leis- tungen, Leistungen gewährt werden, die nicht äquivalent zum Beitrag sind wie bei- spielsweise die Anrechnung beitragsfreier Zeiten. Der Staat verfolgt also vertikale Umverteilungsziele und auch soziodemographische. Aufgrund der proportionalen Ausgestaltung der Beiträge zur Rentenversicherung entsteht vor allem eine Belastung der einkommensschwächeren Haushalte (LAMPERT ET AL. 2004: 314).
2.7 Probleme
Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht ein zentrales Problem in der demo- graphischen Entwicklung der Bevölkerung. In den nächsten Jahrzehnten ist aufgrund niedriger Geburtenraten und des Anstiegs der Lebenserwartung der Menschen mit einem Anstieg der Rentnerquote zu rechnen. Unter der Rentnerquote versteht man den Quotienten aus der Zahl der Rentenempfänger und der Beitragszahler. Momen- tan liegt dieser Quotient bei ca. 53 %, aber es ist in den nächsten 20 Jahren mit einem Anstieg auf bis zu 88 % zu rechnen (LAMPERT ET AL. 2004: 281). Dies macht deutlich, dass erhebliche Finanzierungsprobleme gelöst werden müssen, denn sonst droht ein Konflikt zwischen den Generationen.
Die Alterssicherung der Frauen ist ein weiteres Thema, was noch besserer Regelun- gen bedarf. Auch die Unterversorgung im Alter ist ein Bereich, der auch eng mit der Frauenproblematik verwoben ist. Frauen, die nicht erwerbstätig sind beispielsweise aufgrund von Kinderbetreuung sind nicht gegen Invalidität abgesichert. Diese feh- lende Versicherung kann auch die Unterversorgung auslösen, da viele Frauen nach der Geburt der Kinder nicht mehr erwerbstätig sind und im Alter nur durch Witwen- rente abgesichert sind. In diesem Bereich gab es jedoch einige Neuerungen in den letzten Jahren (LAMPERT ET AL. 2004: 284).
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B. Sc. Dorothee Feuerhake, 2008, Die Reform der landwirtschaftlichen Alterskassen 1995 - Eine Analyse, Munich, GRIN Publishing GmbH
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