Inhaltsverzeichnis
1 Einf uhrung 1
1.1 Fragestellung und theoretischer Rahmen 1
1.2 Aufbau der Arbeit und Argumentation 3
1.3 Zum Begriff der humanit aren Intervention 5
2 Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 7
2.1 Die Debatte um humanit are Interventionen 7
2.2 Die (traditionelle) Lehre vom gerechten Krieg 8
2.2.1 Historischer Abriss: Kein homogenes Gebilde 8
2.2.2 Struktureller Kern: Kriterien des gerechten Krieges 10
2.2.3 Anwendbarkeit auf humanit are Interventionen 11
2.3 Menschenrechte als gerechter Grund 13
2.3.1 Die universale G ultigkeit der Menschenrechte 13
2.3.2 Was ein Menschenrecht grundlegend macht 15
2.4 Staatssouver anit at als gewichtiger Gegengrund 15
2.4.1 Souver anit at durch innere Legitimit at 15
2.4.2 Souver anit at als Bedingung internationaler Stabilit at 16
3 Moralphilosophische Analyse 17
3.1 Methode: Abstrakte Moralphilosophie 17
3.2 Interventionen nach dem Konzept der Nothilfe 19
3.2.1 Das Recht zur Hilfe (Ius ad bellum) 20
3.2.2 Restriktionen der legitimen Hilfe (Ius in bello) 22
3.3 Das Dilemma der T otung Unschuldiger 23
3.3.1 Erste These: Die Abw agungsbedingung gen ugt schon 24
3.3.2 Zweite These: Die Morallehre vom Doppeleffekt 26
3.3.3 Dritte These: (Rechtsethische) Umkehr der Beweislast 27
3.4 Das anti-interventionistische Argument vom Staat als Person 29
3.4.1 Die (falsche) Analogie von Person und Staat 30
3.4.2 Moralphilosophische Kritik: Menschenrecht vor Staatsrecht 31
3.4.3 Moralphilosophische Begr undung staatlicher Souver anit at 34
3.5 Zwischenres umee 35
4 Walzer: Der pragmatische Neuansatz 36
4.1 Methode: Analyse der Alltagsmoral 36
4.1.1 Angewandte Ethik und die Struktur der moralischen Welt 36
4.1.2 Quelle und Universalit at moralischer Urteile 37
4.2 Ius ad bellum: Schutz der Gemeinschaft 38
4.2.1 Menschenrechte, Gemeinschaft und Souver anit at 39
4.2.2 Gerechter Grund und Recht zur Intervention 40
III
4.3 Ein neues Dilemma: Siegen und gut k ampfen 42
4.3.1 Die Grenze der Lehre des Doppeleffektes 43
4.3.2 Das Recht nicht beugen, sondern ubergehen 45
4.4 Kritik des ’ Utilitarismus der extremen Situation 47
4.4.1 Tertium Non Datur? - Kritik der Pr amissen 48
4.4.2 Schuld und S uhne: Das Konzept der Dirty Hands“ 52
4.4.3 Utilitarismus: Vorwurf der doppelten Inkonsistenz 54
4.4.4 Anmerkung: Grenzen der Kritik 56
4.5 Zwischenres umee 57
5 Moral und die Zwischenebene politischer Institutionen 59
5.1 Recht und Moral 59
5.1.1 Recht braucht eine moralische Grundlage 60
5.1.2 Recht verbietet nicht das moralisch Gute 62
5.1.3 Die Moral l ost den Widerspruch im V olkerrecht 64
5.2 Legitime Autorit at und Interventionssubjekt 66
5.2.1 Sicherheitsrat: Hochw urdige, unzul angliche Autorit at 67
5.2.2 Staaten(koalitionen): Genuin moralische Autorit at 69
5.3 Der Vorwurf des moralischen Exzeptionalismus 71
5.3.1 Intervention ja, positiv-rechtliche Kodifizierung nein 72
5.3.2 Kritik des moralischen Exzeptionalismus 73
5.3.3 Ausweg ’ gewohnheitsrechtliche Legalisierung ? 74
5.4 Zwischenres umee 75
6 Testfall Kosovointervention (1999) 77
6.1 Vorbemerkungen zum methodischen Vorgehen 77
6.2 Ius ad bellum: Intervention gerechtfertigt 78
6.2.1 Kriterium gerechter Grund: Erf ullt (Konsens) 78
6.2.2 Kriterium Notwendigkeit (I): Plausibel erf ullt 79
6.2.3 Kriterium legitime Autorit at: Klar erf ullt 81
6.2.4 Kriterium rechte Absicht: Ja, soweit erkennbar 81
6.3 Ius in bello: Zweifelhafte Durchf uhrung 82
6.3.1 Kriterium Notwendigkeit (II): Nicht erf ullt 82
6.3.2 Kriterium Proportionalit at: Fraglich 83
6.3.3 Kriterium Non-Kombattanten-Schutz: Ungen ugend erf ullt 84
6.4 Zusammenfassende Bewertung 86
7 Ergebnisse und Res umee 88
7.1 Inhaltliche Ergebnisse und Argumentation 88
7.2 L osungsvorschlag: Ein globaler Ethik- und Interventionsrat? 91
8 Literaturverzeichnis 93
IV
Abbildungsverzeichnis
Aufbau der Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 1
(Humanit¨ are) Interventionen seit 1970 . . . . . . . . . . . . . . 6 2
Trennlinien der ethischen Argumentation . . . . . . . . . . . . . 18 3
Exkurs: Das Analogieargument bei Kant und Rawls . . . . . . . 31 4
Argumentation zum Utilitarismus der extremen Situation . . . . 48 5
Der Krieg im V¨ olkerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 6
Bewertung der Kosovointervention . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Abk¨ urzungsverzeichnis
JUW
NATO North Atlantic Treaty Organisation NRO Nichtregierungsorganisation
OSZE Organisation f¨ ur Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa UCK
UN UN-SR Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
V
1 Einf¨ uhrung
Das Eingreifen der NATO in Jugoslawien (1999) hat grelles Licht auf das immer wieder aktuelle Problem der Rechtfertigung gewaltsamer humanit¨ arer Interventionen geworfen. W¨ ahrend die einen darin das gleichermaßen moralisch wie v¨ olkerrechtlich gebotene Einschreiten sahen, um Verbrechen, die ” das Gewissen der Menschheit schockieren“ (Walzer) zu verhindern, sprachen andere mit Verweis auf das Nichteinmischungsprinzip und wegen der ¨ Ubergehung des
UN-Sicherheitsrates von einem klaren V¨ olkerrechtsverstoß; zudem sei wegen der angeblich leichtfertigen Inkaufnahme ziviler Sch¨ aden die Intervention auch moralisch verwerflich gewesen. - Die Einsch¨ atzungen k¨ onnten also kontroverser nicht sein, und dabei gilt vielen die Kosovointervention noch als Paradebeispiel f¨ ur humanit¨ are Interventionen der gegenw¨ artigen Zeit. Kennzeichen der breiten Debatte ¨ uber die Zul¨ assigkeit der NATO-Operation und humanit¨ arer Interventionen im Allgemeinen sind die Bezugnahme auf v¨ olkerrechtliche Normen auf der einen und moralische Pflichten und Anspr¨ uche auf der anderen Seite. Dabei erweisen sich freilich beide, das Recht wie die Moral, oft als vieldeutig und mehr oder weniger widerspr¨ uchlich. Einigermaßen Konsens besteht nur darin, dass das strikte Interventions- und Gewaltverbot der UN nicht das letzte Wort sein kann, wenn der Schutz grundlegender Menschenrechte irgendetwas gilt.
1.1 Fragestellung und theoretischer Rahmen
Thema der Arbeit ist die Legitimit¨ at humanit¨ arer Interventionen. Es soll untersucht werden, ob Interventionen im Namen der Menschenrechte grunds¨ atzlich rechtfertigbar sind und was die weiteren Bedingungen sind. Dabei ist die (moralische) Legitimit¨ at, um die es geht, von der v¨ olkerrechtlichen Legalit¨ at zu unterscheiden. Zwischen beiden besteht aber ein Zusammenhang: Es mag sein, dass sich positive Normen und moralisch begr¨ undete Forderungen widersprechen, und dann stellt sich sich die Frage, warum das geltende Recht zu befolgen ist und wann es vielleicht auch gebrochen werden darf. Gerade in der internationalen Politik hat die Begr¨ undung und Befolgung grundlegender Rechtsnormen meist auch moralischen Wert. Mit einem verk¨ urzten Moralbegriff, der von v¨ olkerrechtlichen Normen absehen w¨ urde, kann man die Legitimit¨ at humanit¨ arer Interventionen daher nicht untersuchen. - Wird aber positives Recht ¨ ubergangen, gelten die moralischen Anspr¨ uche umso sch¨ arfer, denn sie allein k¨ onnen dann noch Halt geben.
Einf¨ uhrung 2
Die These lautet, dass humanit¨ are Interventionen grunds¨ atzlich legitim sein k¨ onnen, sofern ihre Durchf¨ uhrung bestimmten moralischen Anforderungen gen¨ ugt. Weil wir einen Moralbegriff zu Grunde legen, der auch v¨ olkerrechtliche Normen (insbesondere das Gewalt- und Interventionsverbot) bzw. deren Verletzung ber¨ ucksichtigt, ist die These so zu erweitern, dass im Zweifelsfall die Forderungen der Moral den Vorrang haben. Humanit¨ are Interventionen k¨ onnen also auch dann legitim sein, wenn sie gegen geltendes V¨ olkerrecht verstoßen. Demnach k¨ onnten auch von einzelnen Staaten und ohne die Autorisierung durch den UN-Sicherheitsrat durchgef¨ uhrte Interventionen Anspruch auf Legitimit¨ at erheben.
Die Untersuchung ist indessen noch von einem anderen Interesse getragen. Kontrovers wie das Thema sowohl auf der moralischen wie der rechtlichen Ebene ist (die außerdem miteinander verschr¨ ankt sind), w¨ are ein klares Votum am Ende als ein Zeichen schlechter Argumentation zu werten bzw. als Verkennung der inh¨ arenten Widerspr¨ uche, die das Problem der humanit¨ aren Intervention in sich birgt. Deshalb muss das Erkenntnisinteresse die Frage einschließen, wie uberhaupt zu argumentieren ist, um zu begr¨ undeten Urteilen zu kommen, die ¨
mit einem gewissen Anspruch auf Verbindlichkeit auftreten k¨ onnen. Es geht daher nicht nur um sachliche Resultate, sondern es geht auf der theoretischen Metaebene um geeignete Kriterien und ¨ uberzeugende Argumentationsformen.
Diese zus¨ atzliche Fragestellung wird die Arbeit implizit leiten.
Als theoretischen Rahmen ziehe ich die Lehre vom gerechten Krieg heran. Legitimit¨ at ist - im Gegensatz zur Legitimation, die mit einem Legiti-mierungsvorgang zu tun hat - vor allem eine ethische Kategorie, und ebenso die Gerechtigkeit. Die Lehre vom gerechten Krieg, die ihren Geltungsbereich im Politischen und ihre Wurzeln in der Theologie und der Moralphilosophie hat, ist daher eine geeignete Grundlage f¨ ur die Analyse moralischer Gewaltprobleme. Sie liegt in verschiedenen Formen vor. In der Regel ist damit die traditionelle, naturrechtliche Lehre mit ihren diversen Kriterien f¨ ur die Anwendung milit¨ arischer Gewalt gemeint. Sie gr¨ undet auf der ¨ Uberzeugung, dass
es im Krieg moralische Beschr¨ ankungen dessen gibt, was erlaubt ist und steht damit in deutlichem Gegensatz zu (realistischen) Ans¨ atzen, wonach ” the conduct of war is inherently unlimited“ (Mapel 1996: 65). Gerade bei humanit¨ aren Interventionen, die dem Schutz von Menschen vor Gewalt gelten, muss die Ge- waltvermeidung oberste Priorit¨ at haben. Als eine neue Variante ziehe ich die
Einf¨ uhrung 3
moderne Theorie des gerechten Krieges von Michael Walzer heran, wie sie in Just and Unjust Wars 1 (1979) vorgestellt wird. Dieses Buch ist zu einem modernen Klassiker geworden, an dem eine halbwegs ganzheitliche Untersuchung schlechterdings nicht vorbeikommt. Das gilt vor allem deswegen, weil sie sowohl inhaltlich als auch in der argumentativen Vorgehensweise neue Aspekte in die Problematik einbringt.
Um Missverst¨ andnissen vorzubeugen, ist das Thema abzugrenzen. Die Lehre vom gerechten Krieg beurteilt Handlungen, nicht Ordnungen. Es soll nicht nach einem (zuk¨ unftigen) Weltordnungskonzept, nach den M¨ oglichkeiten eines UN-Interventionsregimes und dessen Umsetzungschancen oder anderweitiger politischer Voraussetzungen f¨ ur humanit¨ are Interventionen gefragt werden. Jenseits von Zukunftsentw¨ urfen und W¨ unschbarkeiten geht es einzig um das Legitimit¨ atsproblem, vor das sich jeder hilfsbereite Staat oder jedes Staatenb¨ undnis angesichts einer humanit¨ aren Notlage gestellt sieht, und zwar unter den gegenw¨ artigen Bedingungen der Staatenwelt. Das schließt die Annahme mit ein, dass humanit¨ are Interventionen Ausnahmef¨ alle sind und bleiben.
1.2 Aufbau der Arbeit und Argumentation
Abbildung (1) zeigt den groben Aufbau der Arbeit. In der Einf¨ uhrung (Kapitel 2) sollen der politisch-¨ offentliche Kontext des Themas beleuchtet und die theoretische Grundlage in knapper Weise dargestellt werden, d.h. nur so ausf¨ uhrlich, wie es zum Verst¨ andnis und zur Vorbereitung der Untersuchung erforderlich ist. Die vier folgenden Kapitel bilden den Kern der Arbeit. Sie haben weitestgehend denselben Aufbau und behandeln jeweils zwei Aspekte des Legitimit¨ atsproblems, ihre prinzipielle Zul¨ assigkeit (Ius ad bellum) und ihre moralisch vertretbare Durchf¨ uhrung (Ius in bello). Sie stehen ferner in einer Ordnung abnehmender Abstraktion bez¨ uglich der ethischen Argumentation. Dies bedeutet zwar jeweils einen Verlust an theoretischer Koh¨ arenz von Kapitel zu Kapitel, dem allerdings ein Gewinn an Konkretion gegen¨ ubersteht.
1 Die deutsche Ausgabe (1982) tr¨ agt den Titel ” Gibt es den gerechten Krieg?“, was
insofern irref¨ uhrend ist, als es den gerechten bzw. den rechtfertigbaren Krieg f¨ ur Walzer
durchaus gibt; der Zweite Weltkrieg war f¨ ur Walzer das Paradebeispiel f¨ ur einen gerechten
Krieg (aus Sicht der Alliierten).
Einf¨ uhrung 4
Kapitel (3) behandelt das Thema in enger Anlehnung an die klassische Lehre vom gerechten Krieg. Die zentralen Legitimit¨ atsprobleme werden in der naturrechtlichen Argumentationsform, d.h. im R¨ uckgriff auf fundamentale ethische Prinzipien analysiert. Es versteht sich, dass bei dieser philosophischabstrakten Form des Argumentierens keine konkreten Ergebnisse herausspringen; das Kapitel ist daher vor allem Fundament f¨ ur das Folgende. In Kapitel (4) erf¨ ahrt die Untersuchung mit Walzers moderner Theorie des gerechten Krieges eine pragmatische Wende. Walzers Mehrwert liegt vor allem in der Argu-mentationsform: Nicht mehr die abstrakten ethischen Prinzipien, sondern die moralischen ¨ Uberzeugungen einer Alltagsmoral - der common sense - sind bei Walzer Grundlage seiner realit¨ atsnahen Theorie. So erschließt sich mit Walzer ein neues Dilemma, n¨ amlich die Unvereinbarkeit von gutem K¨ ampfen auf der einen und der Notwendigkeit des Siegens auf der anderen Seite. Walzer wird daran zu pr¨ ufen sein, wie sich seine Thesen mit den naturrechtlichen Prinzipien verbinden lassen. Insgesamt verl¨ asst Walzer den Raum des ethischen Diskurses nicht.
Erst in Kapitel (5) r¨ ucken in einem Zwischenschritt hin zur praktischen Bewertung humanit¨ arer Interventionen neben den genuin ethischen Prinzipien die politischen Institutionen in das Blickfeld; auch deren Verletzung oder ¨ Ubergehung ist rechtfertigungsbed¨ urftig. Es geht allgemein um den zweiten Teil der These, n¨ amlich den Vorrang der Moral vor dem Recht. Konkret be- trifft dies auch die wichtige Frage, wer (neben dem UN-Sicherheitsrat) legitime
Einf¨ uhrung 5
Autorit¨ at sein kann, um eine humanit¨ are Intervention autorisieren oder selbst durchf¨ uhren zu d¨ urfen. Die Fragen in Kapitel (5) gehen der Bewertung empirischer F¨ alle voraus, sie stellen quasi ein Bewertungsraster dar, das einer vorg¨ angigen Kl¨ arung bedarf. In Kapitel (6) kommt die Arbeit mit der exemplarischen Bewertung der Kosovointervention der NATO von 1999 in ihr Ziel.
1.3 Zum Begriff der humanit¨ aren Intervention
Im weitesten Sinne bezeichnet der Begriff der Intervention jede ¨ außere Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates. So m¨ ogen nicht nur wirtschaftliche, diplomatische und politische Sanktionen, sondern auch schon die bloße Androhung von Sanktionen als Intervention begriffen werden. Das Thema der Arbeit legt aber einen engen, idealtypischen Interventionsbegriff nahe, der auf die Legitimit¨ atsproblematik zugeschnitten ist und nicht so sehr auf die empirische Analyse oder andere Fragestellungen.
Die in der Literatur zur Ethik humanit¨ arer Interventionen vorgestellten Definitionen stimmen daher in den wesentlichen Elementen weitestgehend ¨ uberein, n¨ amlich der unvermeidlichen Souver¨ anit¨ atsverletzung, der milit¨ arischen Durchf¨ uhrung und der humanit¨ aren Zielsetzung. Wir ¨ ubernehmen die folgende
Definition der NATO-Staaten von 1999; andere Autoren definieren den Terminus ganz ¨ ahnlich (vgl. etwa Boyle 2006: 32; Coady 2004: 275; ausf¨ uhrlich Hasenclever 2000: 27-42):
Eine humanit¨ are Intervention ist eine bewaffnete Intervention in einen
”
anderen Staat, ohne die Zustimmung dieses Staates, um (der Bedrohung) einer humanit¨ aren Katastrophe zu begegnen, die durch schwerwiegende und fl¨ achendeckende Verletzungen der fundamentalen Menschenrechte verursacht wurde.“ (Folscheid 2005: 24)
Wegen ihres milit¨ arischen Zwangscharakters sind humanit¨ are Interventionen eine Form von Krieg und darum prima facie der Begrifflichkeit der Lehre vom gerechten Krieg zug¨ anglich. Sie unterscheiden sich von klassischen milit¨ arischen Interventionen dadurch, dass sie eine humanit¨ are Zielsetzung haben und darin zumindest nicht prim¨ ar dem Interesse des Interventen gelten (vgl. Hinsch 2005: 211). Nicht unter den Begriff der humanit¨ aren Intervention
Einf¨ uhrung 6
fallen die bloße Androhung von Gewalt, die milit¨ arische Blockade, die Intervention zur Rettung eigener Staatsb¨ urger aus einem fremden Land, nicht-robuste Peacekeeping-Missionen sowie rein humanit¨ are Hilfslieferungen.
Der enge Definitionsbegriff verstellt die Sicht auf die empirische Basis des Themas. Nur wenige Interventionen, wenn ¨ uberhaupt, qualifizieren sich so
als humanit¨ are Intervention. Dazu kommt, dass Interventionen in der Politik kaum mit humanit¨ aren Missst¨ anden und einer korrespondierenden moralischen Pflicht, sondern vorwiegend in sicherheitspolitischer Rhetorik gerechtfertigt werden (vgl. Seybolt 2007: 10). In aller Regel spielen deshalb auch andere Motive als lediglich die Verhinderung schwerer Menschenrechtsverletzungen eine Rolle bei den Beweggr¨ unden f¨ ur eine humanit¨ are Intervention (vgl. Walzer 1982: 157). Trotzdem gibt es, auch ¨ uber die F¨ alle Somalia, Ruanda und Kosovo
hinaus, die dem hier vertretenen Begriff einer humanit¨ aren Intervention wohl am n¨ ahesten kommen, weitere Beispiele. Abbildung (2) gibt eine ¨ Ubersicht
von in der einschl¨ agigen Literatur h¨ aufig angef¨ uhrten Interventionen, die zumindest humanit¨ are Komponenten hatten. Dahinter steht keine systematische Analyse.
2 Grundlagen und Eckpunkte der Debatte
Die ganze Fachdebatte ¨ uber die Kosovointervention, die Ausgangspunkt der Untersuchung sein soll, war bzw. ist nicht nur der Sensation eines Krieges auf europ¨ aischem Boden geschuldet, sie zieht ihre Kraft aus tieferen Wurzeln: Dem Geltungsanspruch zweier konfligierender Prinzipien des gegenw¨ artigen Staatensystems, dem sakrosanten Interventionsverbot und dem Menschenrechtsschutz, hinter dem ein zunehmendes globales Menschenrechtsbewusstsein steht.
2.1 Die Debatte um humanit¨ are Interventionen
Weder war die Kosovointervention 1999 die erste noch war es seither die letzte Intervention im Zusammenhang mit Menschenrechten, aber sie hat die einschl¨ agige Debatte doch nachhaltig aktualisiert. Die Standpunkte waren (und sind immer noch) kontrovers, quer durch alle Denkrichtungen. Madeleine Albright bekr¨ aftigte die Pflicht zum Eingreifen: ” When a clearly recognizable
injustice is in progress, and when we as international bystanders are in a position to intervene and prevent it, then it follows that we are under a prima facie obligation to do so“ (Albright, zit. nach Lucas 2003: 75), und es wurde auch best¨ atigt, dass die Intervention vergleichsweise ” most successfull“ war (vgl.
Fisher 2007). Andere sahen, geschichtsphilosophisch inspiriert, in der Kosovointervention einen entscheidenden Schritt hin zu einer neuen Ordnung, so z.B. aus philosophischer Perspektive der Heidelberger Philosoph Bubner, nach dem ” dies der erste Krieg der Geschichte war, der im Namen der Durchsetzung von international beglaubigten Rechtsprinzipien erfolgte“ (Bubner 2001: 47) und ¨ ahnlich Habermas, der, trotz v¨ olkerrechtlicher Bedenken, vom Vorgriff auf eine neue Weltordnung sprach. Gegner der Intervention argumentierten mit v¨ olkerrechtlichen Einw¨ anden, warnten vor einer gef¨ ahrlichen Unterwanderung des bew¨ ahrten, friedensichernden UN-Systems und hielten, allen voran Noam Chomsky, die Intervention in der Begr¨ undung f¨ ur l¨ ugenhaft und in der Sache f¨ ur einen Fehlschlag mit ” schrecklichen Folgen“ f¨ ur die Kosovo-Albaner (Chomsky 2002: 127). Die Kritik wird uns noch k¨ ummern.
Der treffliche Streit war kein Strohfeuer, sondern r¨ uhrte an die Prinzipien des gegenw¨ artigen Staatensystems und h¨ alt daher an. Auf h¨ ochster politischer Ebene artikulierte Kofi Annan wiederholt den Konflikt von Menschenrechts-
Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 8
schutz und Souver¨ anit¨ at bzw. Interventionsverbot und stellte die unbedingte Geltung des letzteren in Frage (vgl. Hinsch 2006: 230; Miller 2003: 223). Kanada rief daraufhin die International Commission on Intervention and State
Sovereignty
(ICISS) ins Leben, die den maßgeblichen Bericht ” bility to Protect“ (2001) herausgab. Darin wird empfohlen, ” souver¨ ane Rechte
an bestimmte Anforderungen an das Verhalten der staatlichen Autorit¨ aten zu binden“ (Hinsch 2006: 231) und es werden Kriterien f¨ ur die Durchf¨ uhrung humanit¨ arer Interventionen skizziert, die eng an der Lehre des gerechten Krieges liegen.
Als Konsenswerk mit praktischer Stoßrichtung spiegelt der Bericht der ICISS freilich nicht die volle Breite und den Tiefgang der wissenschaftlichen Debatte wieder, die sich zwischen legalistischen, moralisch-philosophischen und politisch-pragmatischen ¨ Uberlegungen bewegt und in allen Richtungen, wie es scheint, auch die extremen Standpunkte ausreizt. Der Bericht bringt aber die Begriffe auf den Punkt, um die fast jede Untersuchung kreist: Souver¨ anit¨ at, Menschenrechte, V¨ olkerrecht und h¨ aufig als Analyseraster Just War, der gerechte Krieg. - Denn welcher Krieg sollte gerecht sein, wenn nicht die humanit¨ are Intervention. Die Konfliktvor- und vor allem die Nachsorge (Ius post bellum) sind in aller Regel nicht Bestandteil der Debatte um humanit¨ are Interventionen, auch wenn sie untrennbar damit verbunden sind (vgl. Merkel 2006: 10).
2.2 Die (traditionelle) Lehre vom gerechten Krieg
2.2.1 Historischer Abriss: Kein homogenes Gebilde
Die traditionelle Lehre vom gerechten Krieg ist ein Dauerbrenner abendl¨ andischer Kriegsrechtfertigung. Es handelt sich dabei allerdings um kein einheitliches Theoriegebilde, eher um eine Denkrichtung, die Raum gelassen hat f¨ ur unterschiedliche und sich teils sogar widersprechende Argumentationslinien. Diese verdanken sich den ¨ uber die Jahrhunderte oft gewandelten Zeitkontex-
ten, divergierender Weltanschauungen und das heißt vor allem der unterschiedlichen Gewichtung von naturrechtlichen, juristischen und theologischen Argumentationen. Im Folgenden sollen - es kann sich dabei nur um einen eiligen Durchlauf handeln - die wichtigsten Stationen bzw. Vertreter der Lehre vom gerechten Krieg angerissen werden. Wir werden darauf noch in der einen oder anderen Weise zur¨ uckgreifen.
Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 9
Erste Formen der Rechtfertigung von Krieg bestanden darin, die Zustimmung der G¨ otter zu erfragen, in der griechischen Antike etwa durch das Orakel zu Delphi (vlg. Janssen 2004: 180). Platon (428-347 v.Chr.) und andere griechische Philosophen haben ” Ans¨ atze einer ethischen Theorie der Gerechtigkeit von Kriegen“ (ebd.) entworfen. Im Anschluss daran und auf der Grundlage r¨ omischen Rechtsdenkens formulierte Cicero (106-43 v.Chr.) die erste zusammenh¨ angende Theorie des gerechten Krieges - Iustum Bellum - und gilt damit als deren eigentlicher Urheber (vgl. Hinsch & Janssen 2006: 52) 2 . Die von ihm begr¨ undeten Prinzipien der Notwendigkeit eines gerechten Grundes (justa causa), der legitimen Autorit¨ at (auctoritas principas) und die Auffassung, dass Krieg das letzte Mittel (ultima ratio) sein m¨ usse, sind bis heute grundlegend. Mit Augustinus (354-430) wurde die Lehre vor dem Hintergrund eines christlichen Pazifismus weiterentwickelt. Gewalt wurde legitimiert als die Strafmaßnahme eines f¨ ursorgenden Vaters, womit Augustinus, von der Sorge um das Seelenheil geleitet, die gerechte Gesinnung (intentio recta) der Kriegf¨ uhrenden zur Bedingung f¨ ur gerechte Kriege einf¨ uhrt (vgl. ebd. 54). Thomas von Aquin (1225-1274) schrieb im fr¨ uhen Mittelalter ” die einflussreichste Theorie des ge-
rechten Krieges in der christlichen Tradition“ (ebd.). Unter anderem sieht er nur F¨ ursten in der Rolle der legitimen Autorit¨ at, da diese ” oberste W¨ achter der
Gerechtigkeit im Gemeinwesen“ (ebd. 54) seien und darin einen durch ” Gott
sanktionierten Auftrag“ (Janssen 2004: 202) ausf¨ uhren w¨ urden.
In der fr¨ uhen Neuzeit argumentierte der Spanier Francisco de Vitoria (ca. 1490-1546) erstmals konsequent naturrechtlich; Unglaube ist bei ihm kein Grund zur Strafe mehr (vgl. ebd. 210). So seien Interventionen in fremdes Gebietkonkret: Indianergebiete - nur dann zul¨ assig, wenn dort ” Menschen zu Unrecht
an Leib und Leben bedroht“ w¨ urden (Hinsch 2006: 55). Endg¨ ultig ¨ uberwunden
wurden mittelalterliche Vorstellungen zu Beginn der Neuzeit mit Hugo Grotius (1583-1645). Sein Hauptwerk
De Jure Belli ac Pacis
3
gilt als ”
des modernen V¨ olkerrechts“ (ebd. 56). Wichtig ist vor allem seine ” Unterscheidung moralischer und positiver Rechtsnormen“ (Janssen 2004: 216) - beide seien bei der Beurteilung eines Krieges zu ber¨ ucksichtigen. Das ist im Wesentlichen die Ausgangslage f¨ ur die Untersuchung hier. In der folgenden Zeit
2 Im Folgenden der K¨ urze halber nur noch Hinsch.
3 Dieses Buch wurde schon zu Grotius’ Lebzeiten ein ” Standardwerk f¨ ur Fragen des
Kriegsrechts“ unter den V¨ olkerrechtsjuristen. ” Von dem Schwedenk¨ onig Gustav wird be-richtet, dass er stets eine Kopie dieses Werkes bei seinen Feldz¨ ugen mit sich f¨ uhrte“ (Janssen
2004: 176).
Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 10
wurde das Ius in bello juristisch weiterentwickelt, w¨ ahrend moralische Fragen in der Zeit der Kabinettskriege in den Hintergrund traten (vgl. Krause 1998: 41). Kant, der nicht in die Tradition des gerechten Krieges geh¨ ort, wird unten noch Erw¨ ahnung finden und Michael Walzer ohnehin.
2.2.2 Struktureller Kern: Kriterien des gerechten Krieges
Die lange und mannigfaltig beeinflusste Genese der Theorie legt es nahe, von einer Iustum Bellum-Tradition zu sprechen und den Begriff ’ Lehre vom gerechten Krieg‘, der eine koh¨ arente Theorie suggeriert, f¨ ur die wenigen Kriterien legitimer Gewaltanwendung zu reservieren. Diese bilden gewissermaßen den strukturellen Kern, in dem die verschiedenen ¨ Uberlegungen dieser Denktradition zusammenlaufen. Folgende f¨ unf, hier m¨ oglichst allgemein dargestellte Kriterien machen den Kern der Lehre vom gerechten Krieg aus: 4
1. Gerechter Grund (iusta causa): Die Anl¨ asse, f¨ ur die mit milit¨ arischen Mitteln gestritten werden darf, werden auf schwerwiegende Rechtsverletzungen eingegrenzt.
2. Legitime Autorit¨ at (auctoritas principas): Der Kreis derer, die prinzipiell zur Gewalt bem¨ achtigt sind, wird auf relativ wenige, verantwortungsf¨ ahige Akteure eingeschr¨ ankt; das Kriterium ist auch ein Ordnungsprinzip.
3. Gerechte Intention (intentio recta): Nur eine Handlung, die aus moralisch achtbaren Motiven erfolgt, ist moralisch gut. Das Kriterium verpflichtet zur Gerechtigkeit und schließt andere Motive, wie Rache oder strategische Zwecke, aus.
4. Notwendigkeit (ultima ratio): Krieg und einzelne Kriegshandlungen sind Mittel, um die gerechte Ordnung wiederherzustellen und k¨ onnen daher, weil sie diese grunds¨ atzlich st¨ oren, nur das ¨ außerste Mittel sein.
5. Proportionalit¨ at: Die Kriegsmaßnahmen m¨ ussen in ihren negativen Folgen in einem angemessenen Verh¨ altnis zum gerechten Grund stehen. Die positiven Folgen m¨ ussen die negativen deutlich ¨ uberwiegen.
Die ersten vier Kriterien beziehen sich vor allem auf das Recht zum Krieg (Ius ad bellum), die beiden letzten auf das Recht im Krieg (Ius in bello). Manche
4 Einen ¨ Uberblick mit Ausf¨ uhrungen zu den einzelnen Kriterien geben u.a. Coady (2003:
279), Boyle (2006: 35 ff) und Hinsch (2006: 67 ff).
Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 11
Autoren schließen in die Liste noch andere Kriterien ein, wie etwa die Non-Kombattanten-Immunit¨ at und die berechtigte Aussicht auf Erfolg, die sich aber aus den aufgef¨ uhrten Kriterien explizieren lassen.
Inhaltlich wurden diese Kriterien ¨ uber die Zeit unterschiedlich begr¨ undet
und ausgelegt, wie eine kurze Betrachtung zeigen mag. Als legitime Autorit¨ at etwa galt, gerade im Investiturstreit im 11. und 12. Jahrhundert, f¨ ur die klerikalen Gelehrten nur der Papst als oberster H¨ uter des Glaubens, f¨ ur das Gegenlager nur der Kaiser, der f¨ ur die politische Ordnung die Verantwortung trug (vgl. Janssen 2004: 193). Gratian (ca. 1090-1155) wiederum sprach nur den F¨ ursten legitime Autorit¨ at zu. Er betrachtete ” Kriege als einen Ersatz f¨ ur Gerichtsprozesse“ (Janssen 2004: 194), und die F¨ ursten waren dabei Richter und Vollstrecker in einem, was freilich, so Janssen, eine ”
ge Ansicht“ und nur dadurch denkbar sei, dass der F¨ urst ” aufgrund seiner
offiziellen Position“ (ebd. 194) zu unparteiischen Entscheidungen f¨ ahig sei. ¨ Ahnlich bei Grotius, wo die legitime Autorit¨ at nurmehr eine durch die Souver¨ anit¨ at bereits eingel¨ oste Vorbedingung ist, die mit keiner besonderen Richterqualit¨ at einhergehen muss. 5 Damit hatte auch eine Verschiebung in der Bedeutung der Kriterien f¨ ur die Legitimit¨ at eines Krieges stattgefunden. Das f¨ ur die christlichen und Augustinus verpflichteten Gelehrten hinsichtlich der Heilserwartung so wichtige Kriterium der gerechten Absicht oder der ” rechten
Gesinnung“ (Hinsch 2006: 57) wurde von Grotius endg¨ ultig in den Bereich des ” pers¨ onlichen Gewissens“ (ebd.) verbannt, da juristisch nicht ¨ uberpr¨ ufbar
und deswegen nicht relevant. Zentrale Bedeutung erhielt dagegen die Existenz eines gerechten Grundes, der einerseits schon immer in der schweren Verletzung eines Rechts oder der Abwehr eines Unrechts gesehen wurde, andererseits aber konzeptionell nie richtig klargestellt wurde (vgl. ebd. 68).
2.2.3 Anwendbarkeit auf humanit¨ are Interventionen
Humanit¨ are Interventionen treten in der Iustum Bellum-Tradition nicht explizit auf, und daher ist die Frage, inwiefern die Lehre des gerechten Krieges ein geeignetes Analyseraster f¨ ur die Untersuchung deren Legitimit¨ at sein kann. Offensichtlich k¨ onnen die konkreten, teils widerspr¨ uchlichen Inhalte nicht das
5 Grotius hatte erkannt, dass das Problem der kriegf¨ uhrenden Autorit¨ at nicht so sehr
”
uber die Gerechtigkeit des Kampfes als ¨ uber seinen Status entschied“ (Janssen 2004: 216). ¨
Indem nur ein Souver¨ an Krieg erkl¨ aren und f¨ uhren durfte, waren Kriegsformen wie der
Piraten-, der Rebellen- oder B¨ urgerkrieg prinzipiell illegitim.
Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 12
Entscheidende sein. Dass die Lehre so lange ¨ uberlebt hat - das fr¨ uhe Christentum, den westf¨ alischen Frieden, das UN-System - deutet vielmehr darauf hin, dass ihre St¨ arke in der formalen Struktur und der moralischen Argumentationsweise liegt. Hier ergeben sich m. E. vier fruchtbare Ankn¨ upfungspunkte f¨ ur die Untersuchung der Legitimit¨ at humanit¨ arer Interventionen.
Erstens finden sich in der Iustum Bellum-Tradition durchaus Ans¨ atze humanit¨ arer Interventionen. Bei den antiken Griechen galt die ” Hilfe f¨ ur Bundes-
genossen und Verwandte“ als gerechter Grund zum Krieg (Janssen 2004: 180), bei Vitoria rechtfertigt die grobe Verletzung von Naturrechten bei Indianern gewaltsame Hilfe (vgl. Janssen 2004: 210). Mehr oder weniger ausdr¨ ucklich ist auch bei Grotius die Rede von einem Recht auf humanit¨ are Intervention. In De Jure Belli ac Pacis argumentiert er, dass eine Intervention da erlaubt sei, wo ein Tyrann so schweres Unleid ¨ uber seine Untertanen bringe ” as no one is
warranted in inflicting“ (Grotius, zitiert nach Holzgrefe 2003: 26). Ein zweiter Ankn¨ upfungspunkt h¨ angt unmittelbar damit zusammen und liegt darin, dass die Iustum Bellum-Tradition neben ihrem analytischen Kern eine Fundgrube von Ideen ¨ uber die Rechtfertigung von Gewalt bietet.
Wichtiger ist aber, dass, drittens, humanit¨ are Interventionen und die Lehre vom gerechten Krieg ein gemeinsames Anliegen haben: Die Vermeidung menschenrechtsverletzender Gewalt. Die Lehre vom gerechten Krieg als Wegbereiter von Gewalt zu verstehen, hieße ihren Sinn zu verkennen, denn ” seit
dem Mittelalter ging es in dieser Doktrin darum, extrem zugespitzte Kriterien zu formulieren, die, sollten sie erf¨ ullt sein, den Griff zum Krieg gerade noch erlaubten“ (Senghaas 2000: 99). ¨ Ahnlich auch Coady: ” The ethic of the
just war is restrictive“ (Coady 2004: 279). Bei humanit¨ aren Interventionen ist die Gewaltminimierung unabdingbar, besteht doch im Schutz grundlegender Menschenrechte ihr gerechter Grund. Damit ist unmittelbar ein vierter Ankn¨ upfungspunkt angesprochen, n¨ amlich die Orientierung am Naturrecht, die einen Vorrang der moralisch-naturrechtlichen vor politischen und juristischen Argumentationsformen nahelegt. Andere Bezugspunkte wie positives und Gewohnheitsrecht werden dabei nicht ignoriert, sondern in Verh¨ altnis zu den moralischen Forderungen gesetzt. Gerade Grotius bringt diesen Aspekt der Lehre vom gerechten Krieg deutlich zur Geltung mit der Auffassung, dass neben den positiven Rechtsnormen, die durch Gewohnheit und ¨ Ubereinkunft
”
entstehen [...], ein moralischer unver¨ anderlicher Rechtsbereich bestehen blei-
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ben“ muss (vgl. ebd. 216, 217). Damit kommt auch die Argumentation dieser Arbeit auf ihre Schiene.
In der gegenw¨ artigen Fachliteratur erfreut sich die Lehre des gerechten Krieges einer regen Rezeption. Das gilt besonders f¨ ur die US-amerikanische Diskussion, da ” die Vorstellung des gerechten Krieges in der Form der gerechten Intervention [...] maßgeblich zum außenpolitischen Selbstverst¨ andnis der USA“ geh¨ orte (Krause 1998: 42), und dann aber allgemein auch f¨ ur die Zeit seit Ende des Kalten Krieges, als die Durchsetzung der Menschenrechte ins Bewusstsein einer kritischen Welt¨ offentlichkeit gelangte. Neuere Beispiele f¨ ur Autoren, die sich explizit auf die Lehre vom gerechten Krieg berufen, sind etwa Haspel (2002), Coady (2003), McMahan (2005), Seybolt (2007), Weigel (2007) und die ICISS (2001).
2.3 Menschenrechte als gerechter Grund
Der gerechte Grund f¨ ur eine humanit¨ are Intervention kann nur in schweren Menschenrechtsverletzungen liegen. Dabei sind zwei Forderungen zu stellen und nachzuweisen: Diese Menschenrechte m¨ ussen universal und verbindlich gelten, um eine belastbare Rechtfertigungsgrundlage abzugeben und es muss sich um Rechte handeln, die so grundlegend sind, dass ihre Verletzung moralisch schwerwiegt.
2.3.1 Die universale G¨ ultigkeit der Menschenrechte
Historisch betrachtet ist die ” Herausbildung der Menschenrechte [...] unaufl¨ oslich mit der Entwicklung des modernen Staates verkn¨ upft“ (vgl. Hasenclever 2000: 125). Es handelt sich um Abwehr-, Teilhabe- und Anspruchsrechte, die dem absolutistischen Staat abgerungen wurden. Insofern haben wir sie heute als positive Rechte, die ihre Wirkung in der Beziehung von B¨ urger und Staat entfalten und die durch verschiedene Konventionen auch im V¨ olkerrecht festgeschrieben sind. Aber dieses ” wesentlich positiv-rechtliche Verst¨ andnis von Menschenrechten“ (Hinsch 2006: 71) kann hier nicht maßgebend sein, denn es w¨ urde erstens die Menschenrechte auf eine Stufe mit anderen positiven Rechten stellen und zweitens Zweifel an deren Allgemeing¨ ultigkeit hervorrufen. Menschenrechte sollen jeden Menschen sch¨ utzen und das heißt auch je- den Staat verpflichten, unabh¨ angig davon, ob der Staat sie anerkennt oder
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nicht. Andererseits kann auch der Konsens ¨ uber die G¨ ultigkeit von ” bedrock
standards“ (vgl. Martin 2005: 448) wie das allgemeine Wohl oder pers¨ onliche Autonomie nicht die Grundlage sein, weil ein Konsens immer anfechtbar ist und weil daraus alle m¨ oglichen Rechte folgen m¨ ogen. Der entscheidende Punkt ist, dass Menschenrechte ” begr¨ undungstheoretisch und rechtsdogma-
tisch“ (Hasenclever 2000: 125) als unhintergehbare Rechte zu betrachten sind, die zeit-, konsens- und kontextunabh¨ angig gelten. Das k¨ onnen nur moralische Rechte leisten, die universal, egalit¨ ar und unver¨ außerlich gelten. Wie holt man diesen Anspruch ein?
Begr¨ undungstheoretisch liegt die ” Universalisierung im Begriff des Menschen, also in Bestimmungen, die dem Menschen als Menschen und darum jedem Menschen zukommen“ 6 (Anzenbacher 2002: 330). Der Grund liegt in der unver¨ außerlichen W¨ urde des Menschen, und daraus folgt mehr oder weniger direkt alles Weitere. Mit der W¨ urde sind bestimmte Rechte verbunden, die ein ” menschenw¨ urdiges Dasein“ (ebd. 349) garantieren sollen und die ” unter normalen Umst¨ anden keinem menschlichen Leben vorenthalten werden d¨ urfen“ (Hinsch 2006: 76). Zu diesen fundamentalen Bedingungen geh¨ oren im Kern das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit (ebd. 72). Unter Ber¨ ucksichtigung der politischen Verfasstheit menschlichen Zusammenlebens muss man dazu wohl auch die ” Grundkategorien“ Gleichheit und Teilhabe hinzuf¨ ugen (Delbr¨ uck 1996: 24); ein Recht auf Leben und Freiheit haben ja auch Affen.
Nat¨ urlich sind die Menschenrechte im Allgemeinen konsensf¨ ahig, denn hinter ihnen stehen Werte wie Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Menschenw¨ urde (vgl. Brugger 1998: 189). Die Rede von Werten darf jedoch nicht dar¨ uber
hinwegt¨ auschen, dass Menschenrechte ” aim-rights)“ sind (Hinsch 2006: 74), denen ”
chen Inhalts korrespondieren“ (ebd. 75). Das Recht auf pers¨ onliche Freiheit etwa hat sein logisches Pendant im Verbot der Sklaverei, das Recht auf Leben verbietet das T¨ oten und so weiter. Prinzipiell konstituieren sich aus diesen negativen und positiven Pflichten die Regeln einer Gesellschaft (vgl. Hinsch 2006: 73-75). Menschenrechte k¨ onnen daher durch gesellschaftlichen Ausschluss verletzt werden, selbst wenn die physische Integrit¨ at noch garantiert ist.
6 Ob die Menschenrechte klassisch wie bei Thomas durch das anthropologische oder in der neuzeitlichen Tradition von Locke, Rousseau und Kant durch das vertragstheoretische
Naturrechtsdenken begr¨ undet werden, ist dabei nebenrangig (vgl. Anzenbacher 2002: 355).
Grundlagen und Eckpunkte der Debatte 15
2.3.2 Was ein Menschenrecht grundlegend macht
In Anbetracht des großen Bestandes positiver Menschenrechtskodifizierungen ist offensichtlich, dass nicht jedes Menschenrecht so grundlegend und moralisch schwerwiegend ist, um sich als Anlass einer gewaltsamen Intervention qualifizieren zu k¨ onnen. Hinsch nennt drei Kriterien, die jedes f¨ ur sich ein Menschenrecht als grundlegend erscheinen lassen (Hinsch 2006: 78-80): (1) Die Verletzung des Menschenrechts bedeutet ” ein besonders schlimmes und f¨ ur die Betroffenen unmittelbar mit großem Leid verbundenes ¨ Ubel.“ (2) Der Verlust
dieses Menschenrechts bedeutet, dass mit ihm auch alle anderen Rechte ihren Wert verlieren; wessen k¨ orperliche Unversehrtheit beispielsweise nicht gesichert ist, der kann aus Angst vor Einsch¨ uchterung auch keine Meinungsfreiheit und kein Wahlrecht aus¨ uben. (3) Die Geltung des Menschenrechtes ist Voraussetzung daf¨ ur, um mit Rawls von einer ” minimalen achtbaren Ordnung“ in einer konkreten Gesellschaft sprechen zu k¨ onnen.
Schon Kriterium (1) l¨ asst eigentlich nur das Menschenrecht auf Leben, Freiheit und Sicherheit ¨ ubrig, das durch Mord, Vertreibung und Vergewaltigung
verletzt wird. Rechte, die Kriterium (1) erf¨ ullen w¨ urde, nicht aber Kriterium (2), w¨ aren insbesondere einige Menschenrechte aus dem sozialen Bereich, etwa das Recht auf Arbeit, Wohnung und Unterhalt. Ihr Verlust bedeutet nicht zwangsl¨ aufig den totalen Verlust der Freiheitsrechte; so sind etwa Bettler auch dann noch vor Gewalt gesch¨ utzt, wenn es kein Sozialsystem gibt. Soziale Grundrechte scheiden daher aus. Kriterium (3) meint zun¨ achst einmal die Augenf¨ alligkeit einer Menschenrechtsverletzung, r¨ uhrt ansonsten aber an die Legitimit¨ at eines Staates und wird daher unten noch aufgegriffen werden.
2.4 Staatssouver¨ anit¨ at als gewichtiger Gegengrund
Humanit¨ are Interventionen verletzen qua Definition staatliche Souver¨ anit¨ at. Ihre Legitimit¨ atsproblematik kann also nicht verstanden werden, ohne ein Bild von der moralischen Bedeutung innerer und ¨ außerer staatlicher Souver¨ anit¨ at (der das Interventionsverbot korrespondiert) zu haben.
2.4.1 Souver¨ anit¨ at durch innere Legitimit¨ at
Etymologisch deutet der Begriff Souver¨ anit¨ at auf eine Hoheit und W¨ urde hin, die unantastbar sind und keine Verletzung dulden. Doch schon Bodin, auf den
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das Konzept der Souver¨ anit¨ at maßgeblich zur¨ uckgeht, ” unterwirft [...] den Souver¨ an rechtsmoralischen Verbindlichkeiten, n¨ amlich g¨ ottlichen Geboten und Naturrecht“ (H¨ offe 2000: 174). In den neuzeitlichen Staatsbegr¨ undungen wird der Zweck des Staates ¨ uberwiegend vom Volk her bestimmt. Seine Legitimit¨ at, auf die sich die Souver¨ anit¨ at st¨ utzt, ist entweder ” in some way derived from
the will of the people“ (Mehta 2006: 264), sie ergibt sich aus dem ” großen
Wert politischer Selbstbestimmung“ (Hinsch 2006: 82) bzw. deren Qualit¨ at oder aus der staatlichen F¨ ursorge. Daher scheint das Res¨ umee von H¨ offe zumindest in theoretischer Hinsicht zutreffend, Souver¨ anit¨ at sei nie ” eine absolute, uneingeschr¨ ankte Hoheitsgewalt“ (H¨ offe 2000: 174) gewesen. Wichtig f¨ ur diese Untersuchung ist, dass in diesen Begr¨ undungen moralische Argumente mitschwingen, die auch moralisch verhandelt werden m¨ ussen.
2.4.2 Souver¨ anit¨ at als Bedingung internationaler Stabilit¨ at
Anders liegt die Sache bei der ¨ außeren Souver¨ anit¨ at. Sie hat vor allem ” aus
pragmatisch-politischen Gr¨ unden“ (Hinsch 2006: 82) eine große Bedeutung f¨ ur die Stabilit¨ at und den Frieden in den Internationalen Beziehungen. Ihre Manifestation im Nicht-Interventionsprinzip ist ein Eckpfeiler des geltenden UN-Staatensystems. Die Pointe ist, dass die ¨ außere Souver¨ anit¨ at in dieser Funktion vollkommen unabh¨ angig von ihrem inneren moralischen Wert ihren friedensichernden Zweck erf¨ ullt; ihre Begr¨ undung kann, wie w¨ unschenswert dies f¨ ur die Menschenrechte w¨ are, nicht auf die innere Legitimit¨ at gest¨ utzt werden (wie etwa bei Teson 1997: 98). Auch diese Argumentationslinie ist alt, es ließen sich unter anderem Wolff, Grotius und Vattel anf¨ uhren. Der Sache nach geht es beim Interventionsverbot um eine Schutzvorrichtung, die schwache Staaten vor st¨ arkeren sch¨ utzt (vgl. Mehta 2006: 263). Das geschieht nun freilich in letzter Konsequenz ” precisely for the sake of the peace and security of its inhabitants“ (Lucas 2003: 81). Darum hat das Interventionsverbot zu Recht den Rang eines ” principial axioms of the international community“ (Mehta 2006: 262), an dessen W¨ unschbarkeit keine Zweifel haften und das mithin deutlich weniger verr¨ uckbar ist als die innere Souver¨ anit¨ at. Durch den indirekten Bezug auf die Menschenrechte hat es auch moralischen Wert. Summa summarum entspricht es der gegenw¨ artig geltenden rechtlichen und politischen Auffassung, den Wert des Interventionsverbots sehr hoch anzusetzen. Verst¨ oße dagegen sind ohne schweren Anlass und ohne belastbare Rechtfertigung nicht denkbar.
Arbeit zitieren:
Max-Otto Baumann, 2007, Die Legitimität humanitärer Interventionen, München, GRIN Verlag GmbH
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