Literaturverzeichnis
1) Beck`scher Kommentar zum Telekommunikationsrecht Beck Juristischer Verlag, 3. Auflage (September 2006) Hrsg.: Martin Geppert, Hermann-Josef Piepenbrock, Raimund Schütz, Fabian Schuster
2) Bornhofen, Roland
„20 Jahre Kundenschutz im TK-Recht - Da war doch was?“ CR 2005, 736.
3) Brodkorb, Beatrix/ Ohlenburg, Dr. Anna „Wider den Missbrauch“ CR 2003, 727
4) Ditscheid, Alexander „Der neue Telekommunikationskundenschutz“ MMR 2007, S. 210- 217
5) Klaes, Silke
„Die neuen Regelungen zum Kundenschutz im TKG-Änderungsgesetz“ CR 2007, S. 220- 226.
6) Palandt
Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Beck Juristischer Verlag; 65. Auflage (November 2006) Hrsg.: Palandt, Otto
7) Vander, Sascha
„Der neue Rechtsrahmen für Mehrwertdienste“ NJW 2007, S. 2580- 2586.
I
8) Vander, Sascha „TKG- Änderungsgesetz“ MMR 2005, S. 425- 430.
9) Vander, Sascha
„Mehrwertdienste- Grundlagen, sowie Missbrauchsproblematik“ Nomos Verlag; 1. Auflage (Januar 2006).
10) Zagouras, Dr. Georgios „Sprachmehrwertdienste“ MMR 2005, S- 80- 83.
11) Zagouras, Dr. Georgios „Mehrwertdienste und Verbraucherschutz im TKG“ NJW 2007, S. 1914- 1917.
12) Wissmann, Martin
„Telekommunikationsrecht. Praxishandbuch.“ Verlag: Recht und Wirtschaft; 2. Aufl. (Oktober 2006) Hrsg.: Wissmann, Martin
II
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung 1
I. Schwerpunkt Mehrwertdienste 1
1. Preishöchstgrenze i.S.d § 66d TKG 3
a) § 66 d Abs. 1 TKG 4
b) § 66 d Abs. 2 TKG 5
c) § 66 d Abs. 3 TKG 6
d) Rechtsfolgen beim Verstoß gegen § 66 d TKG 7
e) Beweislast 9
2. Verbindungstrennung 9
II. Legitimationsverfahren 11
1. Zweck des Legitimationsverfahrens 12
2. Anforderungen an die Legitimation 13
3. Einzelne Regelungen 13
a) Überschreitung der Preisgrenze 13
aa) Adressat der Regelung 13
bb) Ergebnis 15
b) Überschreitung der Zeitgrenze 15
c) Beauftragung eines Dritten 15
4. Verfahrensablauf 16
a) Anforderung einer PIN 16
b) Vergabe der PIN 16
c) Eingabe und Prüfung der PIN 17
aa) Sprachbasierte Dienste 17
bb) Dialogfähige Datendienste 17
cc) Nicht dialogfähige Dienste 18
d) Nachweis der Legitimation 18
e) Verhinderung von Missbrauch der PIN 19
5. Fazit 19
B. Zusammenfassung 19
III
A. Einführung
Der Deutsche Bundestag hat am 30.11.2006 das „Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften“ (TKGÄndG) beschlossen. Am 24.02.2007 sind weite Teile des neuen Telekommunikations- Kundenschutzes im TKG in Kraft getreten. Damit ist mit knapp dreijähriger Verzögerung die wegen der vorzeitigen Auflösung des Bundestages in der 15. Legislaturperiode gescheiterte Novelle des Telekommunikationsgesetzes vom
22.06.2004 1 vollendet worden. 2 Laut Begründung der Bundesregierung 3 werden mit der Gesetzesänderung auf der Grundlage des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die bisher in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom
11.12.1997 enthaltenen Regelungen in das TKG integriert und neu gefasst.
Diese Arbeit widmet sich der detaillierten Besprechung der Neuregelungen im Bereich der Mehrwertdienste im nunmehr neu gefassten TKG.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Regelungen zur Preishöchstgrenze i.S. des § 66d TKG, Verbindungstrennung gemäß §66e TKG und dem so genannten Legitimationsverfahren, welches in beiden Vorschriften vorgesehen ist (vgl. § 66d Abs. 3 TKG; §66e Abs. 2 TKG).
I. Schwerpunkt Mehrwertdienste Die erlassenen Kundenschutzbestimmungen des
Telekommunikationsänderungsgesetzes (TKGÄndG), insbesondere die §66a ff. TKG, sind speziell auf Angebote so genannter Mehrwertdienste ausgelegt. Nach den bisherigen Regelungen der §§43a ff. TKG a.F. waren lediglich die Rufnummernbereiche 0190
und 0900 besonderen Vorschriften unterworfen. 4 Der Grund lag darin,
1 Vgl. BGB I 2004 Nr. 29, 1190.
2 Vgl. Bornhofen, CR 2005, 736.
3 BT- Drs. 16/ 2581, Begründung A.1.S.21.
4 Vgl. Vander NJW 2007, 2581.
1
dass für das TKG 1996 die Auffassung vertreten wurde, dass es sich bei Mehrwertdiensten lediglich um reine Übertragungsdienste handeln
würde. 5 Eine Ausnahme hierzu bildete das am 15.08.2003 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er-
/0900er- Mehrwertdienste- Rufnummern 6 , welches in die §§ 43a ff. TKG 1996 integriert wurde. 7
Die Neuregelungen der §§ 66a ff. TKG beziehen hingegen nun alle übrigen Rufnummerngassen mit ein, in denen ebenfalls Mehrwertdienste angeboten werden. Zwar kennt das TKG auch nach diesen Änderungen noch keine einheitliche Umschreibung der Mehrwertdienste, jedoch definiert nun § 3 TKG zahlreiche
Erscheinungsformen. 8 Danach wird deutlich, dass gegensätzlich zu dem TKG 1996 nicht mehr nur an bestimmte Rufnummerngassen angeknüpft wird, sondern dass die neuen Vorschriften unabhängig von
den Rufnummerngassen an die Art des Dienstes anknüpfen. 9 Danach umfasst § 3 TKG Auskunfts-, Geteilte-Kosten, Kurzwahl-,
Massenverkehrs- oder Premium- Dienste. 10
Diese Arbeit befasst sich mit den Regelungen zu der Preishöchstgrenze i.S. des § 66 d TKG und der Verbindungstrennung gemäß §66e TKG. Beide Vorschriften beziehen sich auf sogenannte Premium- Dienste. Nach § 13 Nr. 17 a TKG handelt es sich dabei um „Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen sind.“
Zuzüglich erfasst die Vorschrift über die Verbindungstrennung nach § 66 e TKG auch die sogenannten Kurzwahl- Sprachdienste.
5 Vgl. Ditscheid, MMR 2007, 210.
6 Vgl. BGB I 2003, 1590.
7 Vgl. Zu § 43a ff. TKG a.F. Brodkorb/ Ohlenburg, CR 2003, 727.
8 Vgl. Zagouras, NJW 2007, 1914.
9 Vgl. Vander, NJW 2007, 2580.
10 Vgl. Definitionen der Dienste in §3 Nr. 2a, 8a, 10a, 11a-d, 12a, 17a TKG.
2
Das Gesetz definiert im Allgemeinen Kurzwahldienste als Dienste, „die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen.“ Darüber hinaus differenziert der Gesetzgeber zwischen Kurzwahl- Datendiensten (§11 a TKG) und Kurzwahl- Sprachdiensten (§ 11 c TKG). Eine Unterscheidung zwischen Daten- und Sprachdiensten ist erforderlich, da es keine einheitlichen Regelungen für sämtliche Kurzwahldienste
gibt. 11
Die Vorschrift über die Verbindungstrennung erfasst nur die Kurzwahl- Sprachdienste. Nach § 11 c TKG sind das solche Dienste, „bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt“, im Gegensatz zum Kurzwahl- Datendienst, der der „Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dient und der kein Teledienst im Sinne des Teledienstegesetzes oder Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags ist.“
1. Preishöchstgrenze i.S.d § 66d TKG
Die Neuregelung nach § 66 d Abs.1 TKG legt im Gegensatz zu § 43b Abs. 3 TKG a.F. ausschließlich die Preishöchstgrenzen für Premium-Dienste i.S. des § 3 Nr. 17a TKG fest. Andere Mehrwertdienste sind hingegen nicht an eine Preisobergrenze gebunden und bleiben danach uneingeschränkt frei tarifierbar. Motive für diese Differenzierung sind
der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. 12
Die Rechtsnatur dieser Vorschrift leitet sich aus dem materiellen
Preisrecht ab 13 . Das materielle Preisrecht bestimmt die Höhe von Preisen, die Wirksamkeit entsprechender Vereinbarungen und deren
Überwachung. 14 Wenn es aus Sozial- oder Wettbewerbsgründen erforderlich erscheint, kann das materielle Preisrecht durch Vorgabe von Preishöchstgrenzen in die freie Preisbildung und somit in die
11 Vgl. Vander, MMR 2005, 429.
12 Vgl. Ditscheid, MMR 2007, 211.
13 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rd. 30.
14 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rd. 30.
3
Privatautonomie eingreifen. Im Bereich der Mehrwertdienste liegt die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs in der Missbrauchsanfälligkeit dieser Dienste und der daraus folgenden Schutzbedürftigkeit der
Verbraucher. 15 Danach dient die Vorschrift des § 66 d TKG dem Verbraucherschutz. Das finanzielle Risiko des Verbrauchers im Bereich der Mehrwertdienste, speziell der Premium- Dienste, soll dadurch begrenzt werden. Auf der anderen Seite soll im Wege des Interessensausgleichs die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Dienstanbieter nicht unangemessen eingeschränkt werden.
a) § 66 d Abs. 1 TKG
Nach § 66 d Abs. 1 TKG dürfen zeitabhängig berechnete Mehrwertdienste ein Entgelt von 3 Euro pro Minute nicht überschreiten. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzig-Sekundentakt erfolgen gemäß § 66d Abs. 1 S. 3 TKG. Hinzukommt, dass nach § 66 d Abs. 1 S. 2 TKG eine Preishöchstgrenze auch im Falle der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst (§ 3 Nr. 2a TKG) gilt. Die Einfügung dieser Vorschrift dient dazu, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht durch das Zwischenschalten eines Auskunftsdienstes umgangen werden können.
Im Gesetzgebungsverfahren war lange Zeit die Preisobergrenze von
3 Euro pro Minute umstritten. 16 Zeitweise sollte unterschieden werden zwischen 2 Euro pro Minute aus dem Festnetz und 3 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz. Der Gesetzgeber hat sich aber aus Gründen der Transparenz für eine einheitliche Preisobergrenze von nunmehr maximal 3 Euro pro Minute entschieden. Zur Begründung heißt es, dass eine solche Differenzierung nicht mit dem technologieneutralen
Ansatz des TKG vereinbar sei. 17
Die Entscheidung, die Preisobergrenze auf 3 Euro pro Minute festzulegen, im Gegensatz zur 2 Euro- Grenze des § 43 c TKG a.F., lag u.a. in der zum 01.01.2007 geltenden Mehrwertsteuererhöhung
15 Vgl. Klees, in Beck`scher TKG- Komm., § 43b TKG a.F., Rd. 31.
16 Vgl. .Klaes, CR 2007, 224
17 Vgl. BT- Drs. 15/ 5213.
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Arbeit zitieren:
LL.M (Informationsrecht) Kathrin Schwartz, 2008, Mehrwertdienste: Preishöchstgrenze, Verbindungstrennung, Legitimationsverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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