1
0. Inhaltsangabe 1
1. Einleitung 2
2. Entstehungsgeschichte der tabulae duodecim 2
2.1. Anlass der Gesetzgebung 2
2.2. Ablauf der Gesetzgebung 3
2.3. Außerrömischer Einfluss 3
2.4. Aufbau und Inhalt der tabulae duodecim 4
2.5. Überlieferungslage 4
3. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel I 4
3.1. Lateinischer Text 4
3.2. Deutsche Übersetzung 5
3.3. Zeilenkommentar 5
4. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel II 12
4.1. Lateinischer Text 12
4.2. Deutsche Übersetzung 12
4.3. Zeilenkommentar 12
5. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel III 14
5.1. Lateinischer Text 14
5.2. Deutsche Übersetzung 14
5.3. Zeilenkommentar 14
6. Bibliographie 18
2
1. Einleitung
Die folgende Hausarbeit befasst sich mit der sprachgeschichtlichen Analyse der Tafeln I-III der tabulae duodecim. Zunächst werde ich kurz die Entstehungsgeschichte dieser Gesetze erläutern und dabei auf den Anlass und Ablauf dieser Gesetzgebung, den Inhalt und die Über- lieferungslage des Zwölftafelgesetzes eingehen.
Im Anschluss daran erläutere ich die einzelnen Tafeln sprachgeschichtlich und, wenn nötig, auch inhaltlich. Dazu übersetze ich die Tafeln und erkläre in einer Art Zeilenkommentar die wesentlichen Dinge.
Während dieser gesamten Arbeit stütze ich mich auf die maßgeblichen Werke von Düll, Er- nout, Flach und Meiser.
2. Entstehungsgeschichte der tabulae duodecim
2.1 Anlass der Gesetzgebung
Das Leben im frühen Rom vollzog sich fast nur nach Gewohnheitsrecht, das von der tonange- benden Schicht der Patrizier ausging. Nur wenige Gesetze, die auf die Könige zurückgeführt werden und vorzugsweise sakrales Recht betreffen, die leges regiae, erhellten dieses Dunkel. Nach dem Sturz der Königsherrschaft (510 v. Chr.) bildete sich langsam eine freiheitliche Verfassung aus und es bahnte sich die Auseinandersetzung zwischen den Patriziern und den Plebejern an, die ihren Höhepunkt in den Ständekämpfen hatte. Der Mangel an geschriebe- nem Recht führte schließlich dazu, dass die Herrschaft der Patrizier zunehmend von den Ple- bejern als drückend empfunden wurde 1 . Daher strebten die Plebejer einerseits nach der Aus- gleichung des Rechtes für beide Stände (aequatio iuris) 2 , indem die Vorrechte der Patrizier
aufgehoben werden sollten; andererseits strebten sie danach, dass das im praktischen Leben geltende Gewohnheitsrecht niedergeschrieben werden sollte. Dadurch sollten die allgemein herrschende Rechtsunsicherheit 3 und die Willkür der patrizischen Magistrate und Richter in Bezug auf die Auslegung der mündlich existierenden Grundsätze abgeschafft werden 4 , denn
obgleich die Plebejer im Jahre 494 v. Chr. durch ihre Auswanderung auf den heiligen Berg den Patriziern das Volkstribunat hatten abtrotzen können, war die Anwendung des unge- schriebenen Rechtes in den Händen der patrizischen Beamten 5 . 1 Düll (1995), S. 7 2 Livius spricht häufig vom aequare, vgl. Liv. III 31, 7. 34, 3. 56, 9. 61, 6.
3 vgl. Pomp. Dig. I 2,2,3: incertum magis ius 4 Re Sp. 1906 5 Düll (1995), S. 7
3
2.2 Ablauf der Gesetzgebung
451 v. Chr. gab der Senat schließlich nach und ein Zehnmännerkollegium, die decemviri legi-
bus scribundis, überwiegend Patrizier, wurde zur Ausarbeitung und Aufzeichnung der Geset-
ze, wohl als außerordentliche Magistrate (publica auctoritate), mit vom Volk übertragender
Amtsgewalt 6 , bestellt. 7 Neben der Abfassung des Gesetzbuches wurde ihnen auch die Füh-
rung der Regierungsgeschäfte übertragen 8 . Jedoch wurde dieses Dezemvirnkollegium zum
einen nicht mit ihrer Arbeit fertig, denn nur zehn Tafeln waren vollendet, zum anderen wies
das Werk noch Mängel auf. Deshalb wurde für das Jahr 450 v. Chr. eine neue Dezemvirn-
kommission eingesetzt, diesmal ein gemischtes patrizisch-plebejisches Kolleg. Diese Gruppe
konnte ihre Tätigkeit auf Grund politischer Wirren nicht so ungestört vollziehen wie die vori-
ge. Sie fertigte noch zwei weitere Tafeln 9 an und verbesserte die ersten zehn. Dann wurden sie
dem Volk vorgestellt, das sie durch Zurufe annahm, danach mussten die Gesetze noch in den
Zenturiatkomitien angenommen werden 10 . Damit war im Jahre 450 v. Chr., nach etwa zehn-
jährigem Widerstand der Patrizier das Gesetz der tabulae duodecim abgeschlossen, denn be-
reits 462 v. Chr. hatte der Volkstribun C. Terentilius Arsa versucht die Niederschrift des gel-
tenden Rechtes herbei zu führen, jedoch ohne Erfolg. Der Abschluss dieser Gesetze war ein
„Markstein“ in dem Ständekampf der Patrizier und Plebejer 11 . Im Gegensatz zu der Ansicht
des Juristen Pomponius 12 , der glaubte, dass es sich um Elfenbeintafeln handelte (eboreas),
wurden die Gesetze in Erztafeln (roboreas) eingegraben und auf dem Forum 13 aufgestellt 14 .
2.3. Außerrömischer Einfluss
Unverkennbar stehen die tabulae duodecim unter dem Einfluss griechischer Gesetzgebung 15 ,
besonders unter dem der Städte Siziliens und Unteritaliens, wo die berühmten Gesetzgeber
Charondas und Zaleukos wirkten. Zaleukos von Lokri verfasste 660 v. Chr. in Unteritalien die
erste griechische, auf geschriebenem Recht beruhende Gesetzgebung, Charondas dagegen um
550 v. Chr. die für Katane auf Sizilien 16 . Laut Livius 17 und Dionysius 18 sollen drei Delegierte
vor der Niederschrift der Gesetze nach Athen gereist sein, um dort die Gesetze Solons 19 , die 6 Vgl. Pomp. Dig. 1, 2, 2, 4 7 Der Neue Pauly (1996), Sp. 1200 8 Re Sp. 1905 9 Vgl. Liv. III, 37, 4 10 Vgl. Liv. III, 34, 6-7 11 Re Sp. 1906 12 Vgl. Pomp. Dig. 1, 2, 2, 4 13 Vgl. Liv III, 57, 10 oder Diodor XII, 26, 1 14 Düll (1995), S. 8 15 Vgl. Dionysius ant. Rom. X, 57 16 Der Neue Pauly (1996), Sp. 1200 f.
17 Vgl. Liv. III, 31, 8 18 Vgl. Dionysius ant. Rom. X, 52, 4. 56, 2 19 Vgl. Augustinus, civ. Die II, 16
4
er bereits 594 v. Chr. geschaffen hatte, kennen zu lernen. Jedoch haben die tabulae duodecim in erster Linie eine große Reihe altrömischer Rechtseinrichtungen schriftlich fixiert und nur dort fremdes Recht zum Vorbild genommen, wo es für zweckmäßig gehalten wurde 20 .
2.4. Aufbau und Inhalt der tabulae duodecim
Die tabulae duodecim umfassen Gesetze aus den Bereichen Privatrecht, öffentliches Recht und ius sacrum: Die Tafeln I-III betreffen das Prozess- und Vollstreckungsrecht, Tafeln IV und V das Familien- und Erbrecht, Tafel VI vor allem die Haftung aus Verträgen, Tafel VII das Nachbarschaftsrecht, Tafel VIII Privatstrafen, Tafel IX Delikte gegen Staat und Gemein- schaftsgüter und Tafel X das Begräbnisrecht. Die Tafeln XI und XII scheinen Nachträge zu den vorangegangenen Sachgebieten enthalten zu haben 21 .
2.5. Überlieferungslage
Die Überlieferung zum Inhalt der Gesetze ist spärlich. Es gibt keine direkte Überlieferung, d.h., keine der zwölf Tafeln ist erhalten. Es wird vermutet, dass etwa nur ein drittel des ge- samten Inhalts bekannt ist. Von diesem bekannten Inhalt wiederum ist nur ein geringer Anteil im Urtext erhalten. Unter den indirekt erhaltenen Fragmenten unterscheidet man unmittelbare und mittelbare Reste. Unmittelbare Reste sind Bruchstücke aus dem Gesetzestext selbst, die dessen wirklichen Wortlaut wieder geben, der bei verschiedenen Autoren gleich überliefert ist. Antike Quellen für solche Bruchstücke sind unter anderem Cicero, Festus, Gellius, Plinius d. Ä. und die Juristen Gaius und Ulpian. Hier hat vor allem der Gaiusfund des Jahres 1933 zu einer Bereicherung der Kenntnis der tabulae duodecim geführt. Unter den angesprochenen mittelbaren Resten versteht man solche, die Angaben über einen bestimmten Inhalt des Geset- zes machen, jedoch nicht den genauen Wortlaut wiedergeben 22 .
3. Sprachgeschichtliche Analyse der Tafel I
3.1. Lateinischer Text
1. Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino: igitur em capito. 2. Si calvitur pedemve struit, ma-
num endo iacito. 3. Si morbus aevitasve vitium escit, [qui in ius vocabit] iumentum dato: si nolet, arceram ne sternito. 4. Adsiduo vindex adsiduos esto; proletario iam civi quis volet vindex esto. 5. Rem ubi pacunt orato. 6. Ni pacunt, in comitio aut in foro ante meridiem caus- sam coiciunto, cum peroranto ambo praesentes. 7. Post meridiem praesenti litem addicito. 8. Si ambo praesentes, sol occasus suprema tempestas esto.
20 Düll (1995), S. 9 21 Der Neue Pauly (1996), Sp. 1202 22 Düll (1995), S. 11
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3.2 Deutsche Übersetzung
1. Wenn er [der Kläger] vor Gericht ruft, soll er [der Beklagte] gehen. Wenn er [der Beklagte]
nicht geht, solle er [der Kläger] sich nach einem Zeugen umtun. Dann soll er [der Kläger] ihn festnehmen. 2. Wenn er [der Beklagte] Ausflüchte sucht oder flieht, soll er [der Kläger] Hand auf ihn legen. 3. Wenn eine Krankheit oder hohes Alter ein Hinderungsgrund sei, soll der, der vor Gericht rufen wird, ein Gefährt stellen: wenn er [der Beklagte] es nicht will, soll er [der Kläger] keinen gedeckten Wagen zurechtmachen. 4. Einem Reichen soll ein Reicher Bürge sein; einem Bürger der unteren Klasse nun soll Bürge sein, wer es sein will. 5. Wenn sie [Kläger und Beklagter] die Sache gütlich beilegen, soll er [der Gerichtsherr] dazu sprechen. 6. Wenn sie [die Sache] nicht gütlich beilegen, sollen sie [Kläger und Beklagter] die Streitsache entweder im Comitium oder auf dem Forum vor Mittag verhandeln, dann sollen beide persön- lich anwesend (ihre Sache) ausführlich vortragen. 7. Nach dem Mittag soll er [der Gerichts-
herr] dem, der anwesend ist, die Streitsache zusprechen. 8. Wenn beide anwesend sind, soll der Sonnenuntergang der letzte Zeitpunkt (für die Streitverhandlung) sein.
3.3. Zeilenkommentar
3.3.1 ito, capito, iacito etc. und coiciunto
Bei diesen Formen handelt es sich um den Imperativ Futur Aktiv (Imperativ II). Die ersteren sind Imperative im Singular auf –tō und richten sich sowohl an die 2. als auch 3. Person und sollen hier exemplarisch für alle weiteren Imperative dieser Art in den tabulae duodecim auf- geführt werden. Ursprünglich war der Imperativ Futur Aktiv durch die Endung –tōd gekenn- zeichnet, die an die 2. Person Singular Imperativ Präsens tritt. Die Endung ist ein erstarrter Ablativ eines ausgestorbenen Demonstrativpronomens tod (gr. τό[δ]) mit der Bedeutung ‚von diesem Augenblick an, in Zukunft’. Diese Bedeutung ist wahrscheinlich der Grund, warum der Imperativ II auch Imperativ Futur genannt wird. Im Laufe der Zeit ist das d von –tōd je- doch geschwunden 23 .
Coiciunto steht exemplarisch für den Imperativ Futur Aktiv (Imperativ II) der 3. Person Plural auf –ntō. Diese Form ist an die 3. Person Indikativ Präsens Aktiv angelehnt (coiciunt). Auch diese Form endete ursprünglich auf –ntōd, aber das –d ist im Laufe der Zeit geschwunden. Der Imperativ Futur ist in der Frühzeit des Lateinischen häufig, verliert sich aber dann schnell. In der Klassik werden diese Formen nur noch in der Gesetzessprache benutzt. 24
3.3.2. nī
Bei nī handelt es sich um die Kurzform von nisi. Nī entwickelte sich aus der archaischen Form nei über die Zwischenstufe nē, d.h., ei wurde über ē zu ī monophthongiert. 25 Die 23 Ernout (1920), S. 128 f.
24 Ernout (1920), S. 129
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Karolin Büttner, 2006, Sprachgeschichtliche Analyse der Tafeln I - III der Tabulae Duodecim, Munich, GRIN Publishing GmbH
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