Die Strukturfonds der EG nach geltendem Recht sowie nach dem Vertrag von Lissabon


Seminararbeit, 2008

30 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Strukturfonds nach geltendem Recht
I. Definition Strukturfonds
II. Entwicklung der Strukturfonds
III. System der Strukturfonds
1. rechtliche Grundlagen der Fonds
2. Ziele der Fonds
3. Aufgaben der Fonds
4. Finanzierung der Fonds und Mittelverteilung
5. Verfahren und Beteiligung von Institutionen
6. Rolle der Mitgliedsstaaten
IV. Problembereiche

B. Strukturfonds nach dem Vertrag von Lissabon
I. Allgemeine Informationen zum Vertrag
II. rechtliche Grundlagen der Strukturfonds
1. Europäischer Sozialfonds
2. wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt
III. Finanzierung der Strukturfonds
IV. institutionelle Änderungen und Verfahrensänderungen
1. Kommission
2. Europäisches Parlament
3. Rat
4. ordentliches Gesetzgebungsverfahren
5. Grundsätze

C. Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Strukturfonds nach geltendem Recht

Die Arbeit befasst sich mit den Strukturfonds der Europäischen Gemeinschaften nach geltendem Recht und nach dem Vertrag von Lissabon. Zunächst soll auf die Strukturfonds im Allgemeinen eingegangen werden.

I. Definition Strukturfonds

Die Vorschriften über die Strukturfonds befinden sich in Titel XVII des EGV (Art. 158- 162 EGV) über wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt. Unter den Begriff Strukturfonds fallen die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF) und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)[1]. Die Strukturfonds dienen zur Finanzierung der europäischen Strukturpolitik[2]. Unterstützend dient der Kohäsionsfonds zur Erreichung der Strukturziele. Die Ziele der Strukturpolitik sind in Art. 158 EGV niedergeschrieben. In diesem Bereich wird das Ziel der Kohäsion verfolgt, das heißt, dass der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt in der Gemeinschaft gefördert werden sollen[3]. Dabei werden im Rahmen der Strukturpolitik insbesondere Gemeinschaftsbeihilfen gewährt, die aus Mitteln der Strukturfonds bestritten werden[4]. Im Jahr 2007 wurde das Fondssystem reformiert. Die bis dahin gültige Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 enthielt die allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds. Diese Verordnung wurde im Jahr 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates abgelöst. In dieser Verordnung sind neue Regelungen über die Strukturfonds erlassen worden. Der EAGFL wird durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ersetzt und der FIAF wird durch den Europäischen Fischereifonds (EFF) ersetzt. Diese beiden haben seit dem Jahr 2007 eigene rechtliche Grundlagen und sind nicht mehr Teil der Kohäsionspolitik, sondern vielmehr dem Bereich Landwirtschaft angeschlossen[5].

II. Entwicklung der Strukturfonds

Die Strukturpolitik wurde mit der fortschreitenden Integration der Gemeinschaften auch immer weiter ausgebaut. Das Ziel der Kohäsion ist zwar seit den Gründerverträgen ein Ziel, jedoch sind erste Schritte der Strukturpolitik mit der ersten Erweiterungsrunde der Gemeinschaft erkennbar[6]. Der Europäische Sozialfonds wurde als erster Fonds im Jahr 1960 gegründet und war dazu bestimmt, die Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern und auch strukturschwache Regionen zu fördern[7]. Durch die Erweiterung der Gemeinschaft und der stärkeren Unterschiede im Lebensniveau der einzelnen Regionen der Gemeinschaft wurde im Jahr 1976 der Europäische Fonds für regionale Entwicklung eingerichtet[8]. Die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft wurde wie der Fonds insgesamt mit der Verordnung Nr. 25/1962 gegründet[9]. Dieser Fonds dient insgesamt der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, aber die Abteilung Ausrichtung des Fonds verfolgt strukturpolitische Ziele und gehörte somit zu den Strukturfonds der EG[10]. Die Abteilung Ausrichtung des Fonds wurde im Jahr 1970 mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/1970 geschaffen. Seit dem Jahr 2007 jedoch wurden die Strukturfonds reformiert und der Landwirtschaftsfonds ist eigenständig geworden und verfolgt nur noch agrarpolitische Ziele und deren Finanzierung[11]. Der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gegründet. Das Finanzierungsinstrument für die Ausrichtung der Fischerei wurde im Jahr 1994 eingerichtet, um die Wettbewerbsfähigkeit im Bereich Fischerei zu verbessern[12]. Seit dem Jahr 2007 ist das Finanzinstrument weiterentwickelt worden zum Europäischen Fischereifonds, der nun unabhängig von der Kohäsionspolitik ist[13]. Das jüngste Instrument im Rahmen der Strukturfonds ist der Kohäsionsfonds aus dem Jahr 1993, der durch den Vertrag über die Europäische Union geschaffen wurde. Die einzelnen Bereiche der Strukturfonds wurden seit Beginn der Strukturpolitik ständig reformiert.

Ein eigener Titel Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt wurde erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte in die Verträge aufgenommen[14]. Im Vorfeld wurden die Rechtsakte der Strukturpolitik auf Grundlage des heutigen Art. 308 EGV getroffen[15]. Der Beginn der Strukturpolitik wird jedoch schon in der Zeit um 1975 gesehen, als der EFRE mit der ersten Nord-Erweiterung der Gemeinschaft gegründet wurde. Ziel der Gründung war vor allem der langfristige Abbau von Entwicklungsgefällen[16]. Im Rahmen der Agenda 2000 wurde die Kohäsionspolitik für die Jahre 2000-2006 grundlegend reformiert. Dieses Reformpaket besteht aus einer Grundverordnung, die die allgemeinen Bestimmungen wie Ziele und organisatorische Grundsätze über die Strukturfonds erhält (Verordnung (EG) Nr. 1260/1999), und weiteren Verordnungen, die auf die einzelnen Fonds bezogen sind und deren Interventionsbereich festlegen[17]. Die Ziele der Strukturfonds in dieser Förderungsperiode wurden im Gegensatz zum vorherigen Förderungsabschnitt auf drei Ziele verringert:

Ziel 1: Regionen mit Entwicklungsrückstand,

Ziel 2: Regionen mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung und

Ziel 3: Entwicklung der Humanressourcen.

Im Jahr 2004 begann die Kommission dann Vorschläge für den Förderungszeitraum 2007-2013 zu erarbeiten.

III. System der Strukturfonds

1. rechtliche Grundlagen der Fonds

a. Primärrecht

Die rechtlichen Grundlagen der Fonds sind zunächst im Primärrecht zu finden. In Art. 3 EGV sind die Tätigkeitsfelder der Gemeinschaft spezifiziert. Art 3 EGV stellt eine Ausführungs- und Erläuterungsvorschrift der in Art. 2 EGV genannten Ziele dar[18]. Durch Art. 2 werden die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedsstaaten als Adressaten erfasst[19]. In Art. 2 EGV werden als Aufgaben der Gemeinschaft die Errichtung des Gemeinsamen Marktes und einer Wirtschafts- und Währungsunion genannt und die Durchführung der Gemeinschaftspolitiken der folgenden Artikel. Ziel dieser Aktionen sind die wirtschaftliche Entwicklung, ein hohes Beschäftigungsniveau, sozialer Schutz, Gleichstellung der Geschlechter, Umweltschutz, Lebensqualität und wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt zwischen den Mitgliedsstaaten[20]. In Art. 3 Abs. 1 lit. j, k EGV werden dann die Sozialpolitik im Rahmen des Sozialfonds und die Politik betreffend den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als Tätigkeitsfelder der Gemeinschaft genannt. Hieraus wird schon deutlich, dass der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt, also die Strukturpolitik, zu den Zielen der Gemeinschaft gehört. Die Tätigkeit der EG auf diesen Gebieten bedeutet jedoch nicht, dass die Mitgliedsstaaten nicht tätig werden dürfen[21]. Art. 3 EGV allein stellt jedoch noch keine Kompetenz für die Gemeinschaft dar, sondern vielmehr bedarf es der Verbindung mit den speziellen Bestimmungen im EGV[22]. Die Regelungen über wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt befinden sich in Titel XVII des EGV mit den Art. 158-162 EGV. Art. 158 EGV legt die Ziele der Strukturpolitik fest. Die strukturpolitische Generalklausel des Art. 158 Abs. 1 EGV fordert die harmonische Entwicklung der EG zu fördern[23]. Art. 159 EGV bestimmt die Rolle der Strukturfonds und die Berichterstattung über die Fonds. Die Formulierungen in Art. 159 EGV deuten darauf hin, dass es sich bei den Zielen der Kohäsionspolitik um eine Vertragszielbestimmung handelt, die verbindlich ist und anhand der die Mitgliedsstaaten und die Europäische Gemeinschaft ihr Handeln auszurichten haben. Es besteht jedoch keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung zu einer bestimmten Handlungsweise[24]. Eine weitere Ermächtigungsgrundlage für spezifische Aktionen bildet Art. 159 Abs. 3 EGV für Aktionen außerhalb der Fonds. Art. 160 EGV erläutert die Aufgaben des Europäischen Regionalfonds. Das Kernstück der gemeinschaftlichen Strukturpolitik bildet jedoch Art. 161 EGV[25]. Art. 161 EGV beinhaltet zusammen mit Art. 162 EGV die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen, um die Strukturfonds zu Zwecken der Kohäsionspolitik auch einzusetzen[26]. Auf Grundlage von Art. 161 EGV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses seit dem 1. Januar 2007 die Ziele, Aufgaben und die Organisation der Strukturfonds festlegen. Auch die Arbeitsweise und die Koordinierung mit den anderen Fonds werden auf diese Art und Weise festgelegt (Art. 161 Abs. 1 S.3 EGV). Die Durchführungsbeschlüsse des Rates, die den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung betreffen, werden gemäß Art. 162 EGV in Form des Mitentscheidungsverfahrens nach Art. 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen getroffen. Spezifische Bestimmungen über die Errichtung des Europäischen Sozialfonds sind in Art. 146 ff. EGV zu finden. Diese Artikel nennen die Kommission als Verwaltungsbehörde und geben die Ermächtigung zur Gründung des Fonds zur Verbesserung der Situation der Arbeitskräfte im Binnenmarkt[27].

b. Sekundärrecht

Aufgrund der Ermächtigung in Art. 161 EGV wurden vom Rat verschiedene Verordnungen erlassen. Die Verordnungen mit den allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 vom 11. Juli 2006 zu finden. Diese Verordnung hebt die bisher geltende Grundverordnung (EG) Nr. 1260/1999 auf. Weitere Verordnungen mit Bestimmungen über die einzelnen Fonds sind die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 mit Erläuterungen zum EFRE, die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 mit Anordnungen für den ESF und die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 mit Ausführungen zum Kohäsionsfonds. Zusätzlich finden sich weitere Ausführungen über den neuen Europäischen Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit in der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006. Alle diese Verordnungen sind zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten und gelten für den Zeitraum von 2007 bis zum Jahr 2013.

2. Ziele der Fonds

Die Ziele der Fonds sind in den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 kodifiziert. Der neunte Grund nennt die Konvergenz der Mitgliedsstaaten und Regionen, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung und Europäische Territoriale Zusammenarbeit. Besondere Förderung soll nach Nr. 11 der Erwägungsgründe Gebieten in Randlagen zukommen. Die Ziele sind in der Verordnung in Kapitel II im Artikel 3 der Verordnung näher erläutert.

a. Konvergenz

Konvergenz ist in Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 näher bestimmt. Konvergenz bedeutet, dass sich unterschiedlich ausgeprägte wirtschaftliche Gesamtsysteme einander annähern, also die Unterschiede zwischen wirtschaftlich unterschiedlich entwickelten Mitgliedsstaaten verringert werden sollen[28]. Die Konvergenz der Mitgliedsstaaten mit dem größten Entwicklungsrückstand soll beschleunigt werden. Dies soll erreicht werden, indem die Voraussetzungen für Wachstum und Beschäftigung verbessert werden durch die Steigerung der Investition und qualitative Verbesserung in Humanressourcen und physische Ressourcen. Außerdem sollen Innovationen und der Aufbau von Wissensgesellschaften gefördert werden. Auch soll geholfen werden, den Anpassungen an gesellschaftlichen Wandel zu schaffen, Umweltschutz zu beachten und die Verwaltung effizienter zu gestalten. Dem Ziel der Konvergenz wird dabei Priorität eingeräumt.

[...]


[1] Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 334.

[2] Schöndorf-Haubold, Strukturfonds der EG, S. 6.

[3] Calliess/Ruffert- Puttler, EUV/EGV, Art. 158 EGV, Rn. 1.

[4] aaO, S. 7.

[5] Europäische Kommission, Kohäsionspolitik 2007-2013, S. 11.

[6] Schöndorf-Haubold, Strukturfonds der EG, S. 47.

[7] Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 336.

[8] Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 158 EGV, Rn. 2.

[9] Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 335.

[10] Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 335.

[11] Schöndorf-Haubold, Strukturfonds der EG, S. 74.

[12] Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 336.

[13] Europäische Kommission, Kohäsionspolitik 2007-2013, S. 11.

[14] Schöndorf-Haubold, Strukturfonds der EG, S. 47.

[15] Lenz/Borchardt, EG- und EU-Vertrag, Art. 159 EGV, Rn. 13.

[16] Schöndorf-Haubold, Strukturfonds der EG, S. 48.

[17] Lenz/Borchardt, EG- und EU-Vertrag, Art. 161 EGV, Rn. 2.

[18] Calliess/Ruffert- Ruffert, EUV/EGV, Art. 3 EGV, Rn. 1.

[19] Calliess/Ruffert- Ruffert, EUV/EGV, Art. 2 EGV, Rn. 4.

[20] Siehe Art. 2 EGV.

[21] Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 3 EGV, Rn. 19.

[22] Calliess/Ruffert- Ruffert, EUV/EGV, Art. 3 EGV, Rn. 2.

[23] Lenz/Borchardt, EG- und EU-Vertrag, Art. 158 EGV, Rn. 9.

[24] Lenz/Borchardt, EG- und EU-Vertrag, Art. 159 EGV, Rn. 5.

[25] Lenz/Borchardt, EG- und EU-Vertrag, Art. 161 EGV, Rn. 1.

[26] Calliess/Ruffert- Puttler, Art. 161 EGV, Rn. 1.

[27] Siehe Art. 146 EGV.

[28] Mickel/Bergmann, Handlexikon der EU, S. 481.

Ende der Leseprobe aus 30 Seiten

Details

Titel
Die Strukturfonds der EG nach geltendem Recht sowie nach dem Vertrag von Lissabon
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen  (Juristische Fakutltät)
Veranstaltung
Seminar Die finanziellen Grundlagen der EG/EU
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2008
Seiten
30
Katalognummer
V116070
ISBN (eBook)
9783640180202
ISBN (Buch)
9783640180257
Dateigröße
496 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Seminararbeit für den universitären Teil des Staatsexamens im Schwerpunkt 5: Internationales und Europäisches Öffentliches Recht
Schlagworte
Strukturfonds, Recht, Vertrag, Lissabon, Seminar, Grundlagen, EG/EU
Arbeit zitieren
B. Sc. Dorothee Feuerhake (Autor:in), 2008, Die Strukturfonds der EG nach geltendem Recht sowie nach dem Vertrag von Lissabon, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116070

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