Inhaltsverzeichnis
1.) Einleitung. 3
2.) Quellenlage 4
3.) Aufbau und Formalia 4
4.) Inhalt der Testamente - Wer wird bedacht? 6
5.) Gründe für das Testierverhalten 7
6.) Schichtspezifische Unterschiede. 9
7.) Geschlechterspezifische Unterschiede - die Frau im Testament. 10
8.) Fazit 13
Quellen 14
2
1.) Einleitung
„Die Herausgabe mittelalterlicher Testamente bedarf keiner Rechtfertigung. Ihre Bedeutung als wichtige Quelle für die verschiedensten historischen Fragestellungen ist der Forschung seit langem bewusst.“ 1 Diese Stellungsnahme aus einer Veröffentlichung des Stadtarchivs der freien und Hansestadt Hamburg bringt auf den Punkt, warum es eine lohnenswerte und gute Arbeit ist, mittelalterliche Testamente zu erforschen und zu untersuchen, so wie es im Folgenden geschehen soll. Es bleibt die Frage, was eine Hausarbeit mit dem Thema „Eine Betrachtung mittelalterlicher Testamente aus den Hansestädten Hamburg und Lübeck„ mit dem Seminar Ehe, Eherecht und Ehegerichtsbarkeit im Mittelalter gemein hat. Auch wenn die direkte Verbindung nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, gibt es jedoch viel Punkte, die beiderlei Themen angehen und verbinden. So bieten Testamente beispielsweise die Möglichkeit, die gesetzliche Erbregelung zu umgehen. Darüber hinaus kann aus der Beschaffenheit der Testamente abgelesen werden, wie die Stellung von Mann und Frau in der Ehe aussah, welche Rolle die Herkunftsfamilie spielte und weitere für das Thema Ehe wichtige Fakten. Des Weiteren verfügt die Wissenschaft heute im Vergleich zu anderen Niederschriften über relative viele Testamente, die somit zu einer wichtigen und gut zu erforschenden Quelle zählen.
Im Folgenden soll nun kurz auf die aktuelle Quellenlage eingegangen werden. Dann soll der Aufbau und der grobe Inhalt mittelalterlichen Testamente betrachtet werden, bevor die Unterschiede innerhalb der Testamente zur Sprache gebracht werden. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf schicht- bzw. geschlechterspezifischen Unterschiede liegen.
1 Loose, Hans Dieter: Hamburger Testamente 1351 bis 1400. (Veröffentlichungen aus dem Staatsarchiv der
Freien und Hansestadt Hamburg 11) Hamburg 1970 IX
3
2.) Quellenlage
Die Quellenlage für die Hansestadt Lübeck erscheint als recht günstig. So existieren heute noch etwa 6400 Testamente bis zum 16.Jahrhundert 2 . Man spricht von einer Testierquote von etwa 25% 3 in einer Stadt, die im Mittelalter grob zwischen 17 000 und 25 000 Einwohner hatte. 4
Für Hamburg gibt es kein derart eindeutiges Ergebnis. Durch einen Brand im Mai 1842, der große Teile der Altstadt zerstörte, wurden eine unbekannte Zahl an Testamenten vernichtet. Übrig bleiben für die heutige Forschung etwa 230 edierte Testamente. 5
3.) Aufbau und Formalia
Beim Aufbau vieler Testamente lassen sich starke Regelmäßigkeiten und immer wiederkehrende Formalia feststellen. Dieser Aufbau soll nun exemplarisch für etwa 600 untersuchte Hamburger Testamente aus dem Zeitraum von 1314- 1562 dargestellt werden. Die Testamente wurde bis zum 14. Jahrhundert in Latein verfasst, danach setzte sich die niederdeutsche Sprache immer mehr durch. Das Testament wird mit einer Anrufung Gottes eröffnet, die wie folgt entweder in Godes namen amen oder lateinisch in nomine Domini amen lautet. Im Anschluss daran folgt die Nennung des eigenen Namens und die Bekundung über einen gesunden Leib und Verstand. Hierbei gilt zu beachten, dass der gesunde Leib keine Voraussetzung war um ein Testament erstellen zu dürfen. Der gesunde Geist galt jedoch als Bedingung hierfür. Im Anschluss folgt eine Betrachtung über die Vergänglichkeit des Lebens, 6 die Hauptgrund für das Aufsetzen eines Testaments war. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Testament eine Bestimmung über das Vermögen stattfindet. Es werden die Fragen geregelt, wem wie viel nach dem Ableben des Testators zusteht. Darüber hinaus wird angeführt auf welche Weise das Vermögen zustande
2 Vgl. Meyer, Gunnar: Milieu und Memoria - Schichtspezifisches Stiftungsverhalten in Lübecker Testamenten
aus dem 2.Viertel des 15. Jahrhunderts. In: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde 78
(1998) 115-142, S.116.
3 Vgl. Meyer Gunnar. S.119.
4 Vgl. http://www.luebeck.de/stadt_politik/statistiken/files/PDF/200.pdf Stand. 12.03.2008
5 Wunder, Heide: Vermögen und Vermächtnis - Gedenken und Gedächtnis. Frauen in Testamenten und
6 Vgl. Kalckmann, Ludolf: Zur Geschichte der hamburgischen Testamente. In: Zeitschrift des Vereins für
gekommen ist und die Frage geklärt, ob der Testator selber über Erbgut verfügt oder sein ganzes Hab und Gut selber erarbeitet hat.
Anschließend wird die Frage der Testamentsvollstrecker geklärt. Hierzu werden im Regelfall nahestehende männliche Verwandte oder Freunde bestimmt. Meist wird diese Funktion zwei Personen zugesprochen, es können aber auch mehr sein. Häufig gesteht der Testator den Vollstreckern zu, dass diese im Falle des Ablebens eines Vollstreckers sich selber durch Neuwahlen ergänzen. 7 Im Mittelalter wird den Testamentsvollstreckern keine besondere Prämie für ihre Arbeit zugeschrieben, aber da es sich im Regelfall um nahestehende Personen handelt und der Testator diesen zu vertrauen scheint, kann davon ausgegangen werden, dass die Vollstrecker im Testament bedacht werden. Im Anschluss an die Testamentsvollstrecker werden Zeugen aufgeführt. Dies sind meist Ratsherren, wobei die Anzahl der Zeugen variieren kann.
Das Mittelalterliche Stadtrecht hat einige Klauseln für das Errichten eines Testamentes vorgesehen. So darf ein Testator nicht verschuldet sein und kann nur über das gewonnene Gut letztwillig verfügen. Für das Erbgut gibt es festgesetzte Regeln, wer welche Ansprüche hat. Mit Zustimmung der Erben ist ab Mitte des 15. Jahrhunderts jedoch auch die Verteilung des Erbgutes möglich 8 .
Eine Besonderheit lässt sich für Hamburger Testamente im Gegensatz zu Lübeck ausmachen. So dürfen Testamente nur geschrieben werden, wenn keine Kinder existieren. Aus diesem Grund erfolgt auch keine Vergabe an eheliche Nachkommen, nur nichteheliche Kinder werden erwähnt 9 . Einen weiteren Unterschied macht das Wege- und Stege-Legat aus. Diese in Lübeck obligatorische Abgabe kommt in Hamburg nahezu nicht vor und taucht bis 1440 nur in einem einzigen Testament auf. 10
7 Vgl. Kalckmann, Ludolf S.196.
8 Vgl. Rogge, Roswitha: Zwischen Moral und Handelsgeist. Weibliche Handlungsräume und
9 Vgl. Rogge, Roswitha: S.106.
10 Vgl. Meyer, Gunnar: S.120
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Arbeit zitieren:
Svea Oberg, 2008, Eine Betrachtung mittelalterlicher Testamente aus den Hansestädten Hamburg und Lübeck, München, GRIN Verlag GmbH
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