LITERATURVERZEICHNIS
1) Beck`scher Kommentar „Rundfunkrecht“ Hrsg. Werner Hahn/ Thomas Vesting Beck Juristischer Verlag, 2. Auflage.
2) Hesse, Albrecht
„Der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag aus der Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ZUM 2000, S. 181-185.
3) Hesse, Albrecht „ Rundfunkrecht“ Verlag Vahlen Franz GmbH, 3. Aufl.
4) Hahne, Kathrin „Kabelbelegung und Netzzugang“, Verlag C.H.Beck, München 2003.
5) Langen, Eugen/Bunte, Hermann-Josef (Hrsg.) „Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht“,
7. Auflage, Neuwied 1994.
6) Moritz, Hans-Werner „Schwächen der TK-Liberalisierung“, CR 1998, 13-21.
7) Ricke, Thorsten
„ Triple Play — Zugangsansprüche bei vertikalen Verflechtungen-Internetökonomie und Hybridität“, abbrufbar: http://www.wi.uni-muenster.de
I
8) Robert, Michael
„Die besondere Missbrauchsaufsicht nach § 42 TKG“, K&R 2005, S. 354-362.
9) Schulz, Wolfgang/Kühlers, Doris
„Konzepte der Zugangsregulierung für digitales Fernsehen“, Berlin 2000
10) Schütz, Raimund „Kommunikationsrecht“, Verlag C.H.Beck, München 2005.
11) Spoerr, Wolfgang/Sellmann, Christian
„Zugangsregulierung, Entgeltregulierung und Missbrauchsaufsicht vom TKG 1996 bis zum TKG 2004: Rückblick und Ausblick“, N&R 2004, S. 98-108.
12) Sprickmann Kerkerinck, Peter
„Die Essential-Facilities-Doktrin unter besonderer Berücksichtigung des geistigen Eigentums“, Peter Lang Frankfurt/M. 2003.
13) Thomaschki, Dr. Kathrin/ Krakies, Jens
„Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kabelbelegung in Kabelnetzen“ ZUM 1995, S. 368 ff.
14) Zimmer, Anja/ Büchner, Wolfgang „Konvergenz der Netze? Konvergenz des Rechts?“, CR 2001, 164-174.
II
INHALTSVERZEICHNIS
A. Einleitung 1
I. Zugang nach medienrechtlichen Vorschriften 1
1. Zugang zu analoger Verbreitung über Breitbandkabel 1
a) Vorrangmodell 2
b) Auswahlmodell 3
2. Zugang zu digitaler Verbreitung über Breitbandkabel 4
II. Zugang nach telekommunikationsrechtlichen Vorschriften 5
1. Anwendbarkeit des TKG 5
a) Marktregulierungsverfahren 6
b) Zugangsanspruch nach § 21 TKG 10
c) Zugangsanspruch nach § 42 Abs. 1 S. 1 TKG 12
2. Ergebnis für telekommunikationsrechtliche Zugangsansprüche 14
III. Zugang nach allgemeinem Wettbewerbsrecht 15
1. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB 15
2. § 19 Abs. 1 GWB 18
3. § 20 GWB 18
4. Ergebnis für wettbewerbsrechtliche Zugangsansprüche 20
IV. Zugang nach Digitaler Zugangssatzung 21
B. Ergebnis 22
III
A. Einleitung
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Rundfunkprogrammen existieren zunächst im klassisch
medienrechtlichen Bereich des Rundfunkstaatsvertrages und der Landesmediengesetze. Ziel dieser Bestimmungen ist primär die Sicherung der Meinungsvielfalt. Daneben spielen aber auch kartellrechtliche Vorschriften eine Rolle. Zunächst zu nennen ist das Telekommunikationsgesetz (TKG), das als Sonderkartellrecht (sektorspezifische Regulierung) spezifische Anforderungen für die Verwaltung knapper Ressourcen enthält. 1 Ergänzt werden diese Vorschriften durch das allgemeine kartellrechtliche Diskriminierungs-und Behinderungsverbot der §§ 19, 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Im Folgenden werden zunächst die medienrechtlichen
Zugangsansprüche dargestellt, sowohl bezüglich der analogen als auch der digitalen Verbreitung im Breitbandkabelnetz. Anschließend wird auf ggf. bestehende Ansprüche aus dem TKG und dem GWB eingegangen. Abschließend wird noch der rundfunkrechtliche Zugangsanspruch nach der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten dargestellt.
I. Zugang nach medienrechtlichen Vorschriften Im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) wird in § 52 RStV die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen geregelt. Die Kabelbelegung in analog betriebenen Breitbandkabelnetzen richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 RStV nach landesrechtlichen Vorschriften. Die mit dem 4. Rundfunkänderungsstaatsvertrages neu eingefügten § 52 Abs. 2- 5 RStV sehen hingegen eine bundeseinheitliche Belegung von digitalen Kabelnetzen vor. 2
1. Zugang zu analoger Verbreitung über Breitbandkabel Die Auswahl unter den Bewerbern um einen analogen Kabelplatz wird gem. § 52 Abs. 1 S. 1 RStV durch Landesrecht geregelt, d.h. ein
1 Vgl. Zimmer/Büchner, CR 2001, S. 165.
2 Vgl. Hesse, ZUM 2000, S. 183; vgl. auch Ausführungen S. 3 ff..
1
direkter Anspruch auf Weiterverbreitung aus § 52 Abs. 1 RStV besteht nicht.
Die Landesmedien- bzw. Landesrundfunkgesetze weisen die Verteilung der analogen Übertragungskapazitäten im Breitbandkabel den Landesmedienanstalten als zuständige Behörde zu. 3 Oberstes Gebot der nach § 52 Abs. 1 S. 5 RStV unterschiedlich ausgestalteten landesrechtlichen Regelungen zur Belegung der etwa 34 zur Verfügung stehenden analogen Kanäle ist die Wahrung der größtmöglichen Meinungsvielfalt im Gesamtangebot der Kabelanlage. 4
In den einzelnen Ländern haben sich zwei Modelle für die Kabelbelegung heraus kristallisiert. Es kann danach zwischen dem sogenannten Vorrangmodell und dem Auswahlmodell unterschieden werden. 5
a) Vorrangmodell
In einigen Bundesländern 6 richtet sich die Kabelbelegung nach dem Vorrangmodell. Danach ist in den Gesetzen eine konkrete Rangfolge nach Gruppen vorgegeben, an die die jeweilige Landesmedienanstalt gebunden ist. 7 Dies bedeutet, dass die Belegung der Kabelanlagen umfassend von der Landesmedienanstalt anhand der gesetzlich bestimmten Rangfolge von Programmen entschieden wird. Die Landesmedienanstalt entscheidet mithin allein über die Nutzung der vorhandenen Kapazitäten. 8
Ein Zugangsanspruch des Inhalteanbieters ist danach nur dann möglich, wenn er mit seinem Programm in die vorgesehene Rangfolge passt. Ergeben sich Kapazitätsengpässe innerhalb ranggleicher Programme, so kann der Zugangsanspruch gegen die Landesmedienanstalten lediglich auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung gerichtet sein.
3 Vgl. u.a. § 18 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW).
4 Vgl. Wille/Schulz/Fach-Petersen in: Beck`scher Kommentar Rundfunkrecht, §52, Rn. 47.
5 Vgl. Thomaschki/Krakies, ZUM 1995, 368ff.
6 Vgl. u.a. § 33 LMG Rheinland-Pfalz.
7 Vgl. Hesse in: „Rundfunkrecht“, Rn. 145.
8 Vgl. Hahne in: „Kabelbelegung und Netzzugang,“, S. 55 ff.
2
b) Auswahlmodell
In anderen Bundesländern 9 ist man dazu übergegangen, dem Netzbetreiber zumindest für ein gewisses Spektrum seiner Übertragungskapazität einen eigenen Spielraum zu überlassen. Bei diesem sogenannten Auswahlmodell verzichtet die
Landesmedienanstalt auf die Festlegung einer bestimmten Rangfolge von Programmgruppen. 10 Nur bezüglich besonders relevant eingestufter Programme wird eine Einspeisung gesetzlich angeordnet. 11 Dies wird auch als so genanntes must-carry-Prinzip bezeichnet, d.h. diese gesetzlich angeordneten Programme müssen vom Kabelnetzbetreiber in das Kabelnetz eingespeist werden. Es handelt sich dabei um die Angebote der jeweiligen öffentlichrechtlichen Anstalten. Einen Zugangsanspruch in dieser Belegungsklasse haben demnach nur die öffentlich-rechtlichen Anstalten mit ihren Angeboten.
In einer zweiten Gruppe wird eine bestimmte Anzahl von Kanälen durch eine Vorrangentscheidung der Landesmedienanstalten belegt. 12 Danach trifft diese eine Auswahl auf Grundlage der Programmvielfalt und Anbietervielfalt. Dies wird auch als must-carry-minus-Prinzip bezeichnet. Einen direkten Einspeisungsanspruch in diese Belegungsklasse haben Inhalteanbieter nicht. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung gegenüber der Landesmedienanstalt.
Die verbleibenden Kanäle können vom Netzbetreiber nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze belegt werden, so genanntes non-must-carry-Prinzip. 13 In dieser Belegungsklasse besteht ein Zugangsanspruch des Inhalteanbierters gegenüber dem Netzbetreiber nach den allgemeinen Gesetzen, insbesondere dem Wettbewerbsrecht. 14
9 Vgl. u.a. § 18 LMG Nordrhein-Westfalen.
10 Vgl. Schütz in: „Kommunikationsrecht“, Rn. 446.
11 u.a. ARD, ZDF, WDR
12 Vgl. u.a. § 18 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 LMG NRW.
13 Vgl. u.a. § 18 Abs. 9 LMG NRW.
14 Vgl. hierzu Ausführungen, S. 14 ff..
3
2. Zugang zu digitaler Verbreitung über Breitbandkabel Die Weiterverbreitung in digitalen Kabelanlagen ist in § 52 Abs. 3 und Abs. 4 RStV bundeseinheitlich geregelt. Die Belegung der Kabelanlage obliegt danach dem Kabelnetzbetreiber. Für die Weiterverbreitung in digitalisierten Kabelnetzen gilt eine Dreiteilung der Kapazitätsvergabe. Diese entspricht den bereits oben angesprochenen must-carry-rules.
Danach ist der Kabelbetreiber in einer ersten Gruppe zur Einspeisung der für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner
Programmbouquets verpflichtet, gem. § 52 Abs.3 RStV (must-carryrule).
In einer zweiten Gruppe, die ein Kontingent von einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Digitalkapazität umfasst, erfolgt die Belegung des Netzes durch den Kabelbetreiber anhand der in § 52 Abs. 4 Nr. 1 RStV vorgegebenen Kriterien der Berücksichtigung der Teilnehmerinteressen sowie der Vielfalt des Programmangebots (sog. must-carry-minus-Bereich). 15 Rundfunkveranstalter haben in diesem Bereich daher lediglich einen Anspruch auf eine diskriminierungsfreie Auswahlentscheidung des Netzbetreibers. 16 In der letzten Gruppe kann der Netzbetreiber nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 RStV die verbleibenden Übertragungskapazitäten frei belegen (nonmust-carry-Bereich). Er ist dabei jedoch an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein Zugangsanspruch des Rundfunkveranstalters in diesem Bereich richtet sich demnach nach den allgemeinen Gesetzen, insbesondere dem Wettbewerbsrecht, wonach ihm ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang zustehen kann. 17
15 Vgl. Ricke in: „Triple Play- Zugangsansprüche bei vertikalen Verflechtungen Internetökonomie und Hybridität“, S. 6.
16 Vgl. Schütz in: „Kommunikationsrecht“, Rn. 473.
17 Vgl. dazu Ausführungen S. 14 ff..
4
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