Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis III
Abbildungsverzeichnis IV
1. Einführung 1
1.1 Problemstellung 1
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise 2
2. Grundlagen des Emissionshandels 3
2.1 Prinzip des Emissionshandels 3
2.2 Das Kyoto-Protokoll 4
2.3 Emissionshandel auf europäischer Ebene 6
2.4 Emissionshandel in Deutschland 7
2.4.1 Emissionsgenehmigungen und berechtigungen 7
2.4.2 Zuteilung von Emissionsrechten 8
2.4.3 Banking und Borrowing 8
2.4.4 Handel mit Emissionsrechten 9
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 11
3.1 Aktivierung der Emissionsrechte 11
3.1.1 Bilanzansatz 11
3.1.1.1 Bilanzfähigkeit 11
3.1.1.2 Ausweis der Rechte in der Bilanz 12
3.1.1.3 Zeitpunkt des Bilanzansatzes 13
3.1.2 Bewertung der Emissionsrechte 14
3.1.2.1 Zugangsbewertung 14
3.1.2.2 Folgebewertung 17
3.1.2.2.1 Folgebewertung der Zertifikate 17
3.1.2.2.2 Folgebewertung des Sonderpostens 18
3.1.2.2.2.1 Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte18
3.1.2.2.2.2 Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung 18
3.1.2.2.2.3 Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten 19
3.1.2.2.2.4 Bildung eines Sonderpostesn beim Verkauf von Rechten 20
3.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten 20
3.2.1 Bilanzansatz 20
3.2.2 Bewertung 21
3.2.3 Rückstellung für den Zukauf von Rechten 22
3.2.4 Behandlung von erwarteten Sanktionen 23
3.3 Angabepflichten 24
3.3.1 Anhang 24
Inhaltsverzeichnis III
3.3.2 Lagebericht 25
3.4 Besonderheiten bei Zwischenabschlüssen und abweichenden Geschäftsjahren 25
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 26
4.1 Aktivierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3 28
4.1.1 Klassifizierung der Emissionszertifikate 28
4.1.2 Bewertung 29
4.1.2.1 Aktivierung der Emissionsrechte bei unentgeltlicher Zuteilung 29
4.1.2.2 Zugangsbewertung 30
4.1.2.3 Folgebewertung 32
4.1.2.3.1 Folgebewertung der Zertifikate 32
4.1.2.3.2 Folgebewertung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens 34
4.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten nach IFRIC 3 35
4.2.1 Rückstellung für den Zukauf von Rechten 38
4.2.2 Berücksichtigung von erwarteten Sanktionen 38
4.3 Angabepflichten 39
4.3.1 Anhang 39
4.3.2 Lagebericht 39
4.4 Gründe für das Scheitern von IFRIC 3 40
4.4.1 Kritikpunkte 40
4.4.2 Inkonsistenz bei Anwendung der Anschaffungskostenmethode 40
4.4.3 Inkonsistenz bei Anwendung der Neubewertungsmethode 43
4.5 Alternative Bilanzierungsvorschläge nach IAS / IFRS 45
4.5.1 Unit-of-Pollution-Methode 45
4.5.2 Full-Fair-Value-Approach-Methode 46
4.5.3 Hedge-Accounting 48
4.5.4 Bilanzierung in Anlehnung an US-GAAP 49
4.6 Würdigung 51
4.7 Bilanzierung in der Praxis 52
4.7.1 Angaben in der Konzernbilanz und Anhang 52
4.7.2 Angaben im Konzernlagebericht 55
4.7.3 Zusammenfassung Bilanzierung in der Praxis 57
5. Zusammenfassung / Fazit 58
Anhang V
Literaturverzeichnis XI
IV Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
CO 2 Kohlenstoffdioxid
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle
GUV Gewinn- und Verlustrechnung
IAS International Accounting Standard
IASB International Accounting Standard Board
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer
IDW ERS HFA 15 Entwurf einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Bilanzie-
rung von Schadstoffemissionsrechten nach HGB
IFRS International Financial Reporting Standard
IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee
i.V.m. in Verbindung mit
KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungs-
legung
N/A nicht verfügbar/ vorhanden (not available)
NAP Nationaler Allokationsplan
o. V. ohne Verfasser
TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
US-GAAP United States - Generally Accepted Accounting Principles
ZuG Zuteilungsgesetz
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Prinzip des Emissionshandels
Abbildung 2: EU Burden Sharing
Abbildung 3: Banking und Borrowing in Deutschland
Abbildung 4: Handel mit Emissionsrechten
Abbildung 5: IDW Einordnung der Emissionsrechte
Abbildung 6: Ansatz in Höhe von Null (Erinnerungswert)
Abbildung 7: Ansatz zum Zeitwert mit erfolgswirksamer Buchung
Abbildung 8: Ansatz zum Zeitwert mit Ausweis eines passiven Sonderpostens
Abbildung 9: Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte
Abbildung 10: Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung
Abbildung 11: Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
Abbildung 12: Bildung eines Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
Abbildung 13: Interpretation IFRIC 3
Abbildung 14: Neubewertungsmethode gemäß IAS / IFRS
Abbildung 15: Passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß IFRIC 3
Abbildung 16: Rückstellungszuführung gemäß IFRIC 3
Abbildung 17: Aufwand aus der Ergebnisverschiebung gemäß IFRIC 3
Abbildung 18: Ertrag aus der Ergebnisverschiebung gemäß IFRIC 3
Abbildung 19: Keine Ergebnisverschiebung bei sinkenden Preisen gemäß IFRIC 3
Abbildung 20: Bilanzierung zum Jahresbeginn bei der Anschaffungskostenmethode
Abbildung 21: Bilanzierung am Bilanzstichtag bei der Anschaffungskostenmethode
Abbildung 22: Bilanzierung zum Jahresende bei der Anschaffungskostenmethode
Abbildung 23: Veränderung der Bilanzpositionen bei der Anschaffungskostenmethode
Abbildung 24: Bilanzierung am Bilanzstichtag bei der Neubewertungsmethode
Abbildung 25: Bilanzierung zum Jahresende bei der Neubewertungsmethode
Abbildung 26: Veränderung der Bilanzpositionen bei der Neubewertungsmethode
Abbildung 27: Bilanzierung bei Anwendung der Unit-of-Pollution-Methode
Abbildung 28: Bilanzierung bei Anwendung der Full-Fair-Value-Approach-Methode
Abbildung 29: Bilanzierung in Anlehnung an US-GAAP
Abbildung 30: Zusammenfassendes Ergebnis der Analyse
Abbildung 31: Vergleich zwischen IAS / IFRS und HGB
1. Einführung 1
1. Einführung
Dieses Zitat gewinnt heute und wird auch in den kommenden Jahren angesichts des Klima-
wandels an Bedeutung gewinnen. Der Klimawandel findet weltweit statt und seine Auswir-
kungen beeinflussen alle Volkswirtschaften. Dieser Appell des zwischenstaatlichen Aus-schusses für Klimafragen der Vereinten Nationen (Intergovernmental Panel on Climate
Change) weißt daraufhin, dass es höchste Zeit sei zu Handeln, um Schlimmeres zu verhin-
dern. 1 Auf dem G8-Gipfel im japanischen Toyako beschlossen die Mitgliedstaaten im Juli
2008 den Ausstoß an Kohlenstoffdioxid bis zum Jahr 2050 zu halbieren. 2
Basierend auf dem sogenannten Kyoto-Protokoll 3 aus dem Jahr 1997 wurde in der Europäi-
schen Union (EU) ein verpflichtendes Emissionshandelssystem beschlossen. Am 01. Januar
2005 wurde der Handel mit Schadstoffemissionsrechten - im Folgenden jeweils kurz als
Emissionsrechte 4 bezeichnet - begonnen. Durch den Emissionshandel sollen die Treibhaus-
gase reduziert werden und somit zur Erreichung des weltweit festgelegten Emissionsminde-
rungsziels beitragen.
1.1 Problemstellung
Der Emissionshandel hat für die betroffenen Unternehmen nicht nur Auswirkungen auf des-
sen Umweltpolitik, sondern stellt diese auch vor neue Herausforderungen auf dem Gebiet
des Rechnungswesens, denn die Emissionszertifikate müssen in der Bilanz entsprechend
abgebildet werden.
1 Vgl. Kartschall u.a.(Klimaänderungen, 2007) S. 1 ff, http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-
presse/hintergrund/ipccsynthese.pdf, 10. Feb. 2008
2 Vgl. Ministry of Foreign Affairs of Japan (Hrsg.) (Climate Change, 2008) http://www.g8summit.go.jp/
eng/doc/doc080709_10_en.html, 17. Jul. 2008
3 Vgl. Kyoto-Protokoll
4 Die Begriffe „Emissionsrechte“, „Emissionszertifikate“ und „Emissionsberechtigungen“ werden in
dieser Arbeit als inhaltsgleich verstanden
1. Einführung 2
Die handelsrechtliche Bilanzierung der Emissionsrechte ist in der Stellungsnahme des Insti-
tuts der Wirtschaftsprüfer zur Bilanzierung von Emissionsberechtigungen (IDW ERS HFA
15) 1 geregelt. Seit dem Jahr 2005 sind jedoch kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz
in der Europäischen Union verpflichtet ihren Konzernabschluss nach International Financial
Reporting Standard (IAS / IFRS) zu erstellen.
Um eine einheitliche Bilanzierung nach IAS / IFRS zu gewährleisten, wurde im Dezember
2004 durch das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die
Interpretation IFRIC 3 Emissions Rights herausgegeben. Allerdings kann, bei Veränderun-
gen des Marktpreises für die Emissionszertifikate, diese Vorgehensweise zu einer Verzer-
rung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens führen. Aus diesem
Grund war die Interpretation umstritten und wurde am 23. Juni 2005 vom International
Accounting Standard Board (IASB) zurückgezogen. Seit diesem Zeitpunkt gibt es keine
klaren und eindeutigen Regelungen zur Bilanzierung der Emissionsberechtigungen nach IAS
/ IFRS.
1.2 Zielsetzung und Vorgehensweise
Ziel dieser vorliegenden Arbeit ist es, den Emissionshandel in Deutschland, sowie die bilan-
zielle Behandlung von Emissionsrechten im Jahresabschluss nach den nationalen und inter-
nationalen Rechnungslegungsstandards darzustellen. Dafür werden zunächst im zweiten
Kapitel die Grundlagen des Emissionshandels, sowie die praktische Umsetzung des Handels
mit Emissionszertifikaten in der Europäischen Union und in Deutschland, erläutert. Dabei
wird auch auf die gesetzlichen Vorschriften eingegangen.
Im Anschluss in Kapitel drei wird die Bilanzierung und Bewertung von Emissionsberechti-
gungen nach Handelsrecht vorgestellt. Dabei werden der Ansatz, die Bewertung und der
Ausweis von Emissionsrechten im Jahresabschluss dargestellt. In Kapitel vier wird die IAS /
IFRS Rechnungslegung untersucht, für beide Rechnungslegungssysteme wird ein ähnlicher
Aufbau gewählt. Der Fokus wird auf die internationale Rechnungslegung gelegt.
Trotz der Rücknahme des IFRIC 3 wird im vierten Kapitel die bilanzielle Darstellung der
Emissionsrechte anhand dieser Interpretation nachvollzogen. Denn diese Vorgehensweise
1 Vgl. IDW ERS HFA 15
2. Grundlagen des Emissionshandels 3
stellt weiterhin, im Rahmen der gültigen Standards, eine zulässige Bilanzierungsmöglichkeit
dar. 1
Anschließend wird auf die Gründe für das Scheitern der Interpretation eingegangen, sowie
die existieren Alternativmodelle vorgestellt und deren bilanzielle Abbildung gewürdigt. Um
die theoretischen Ausführungen anschaulich zu gestalten, werden einige Vorgehensweisen
anhand von Bilanzierungsbeispielen verständlich gemacht. Der letzte Teil der Diplomarbeit
bildet die Analyse von Geschäftsberichten des Jahres 2007 von drei ausgewählten Unter-
nehmen. Bei der Analyse soll geschaut werden, wie speziell im Einzelnen die Unternehmen
die Emissionsberechtigungen und den Emissionshandel abgebildet haben.
2. Grundlagen des Emissionshandels
2.1 Prinzip des Emissionshandels
Das Emissionshandelssystem basiert auf dem Gedanken, die Atmosphäre bezüglich der
Emission von Treibhausgasen als kostenpflichtiges Gut zu behandeln, indem die Emission
von Treibhausgasen nur möglich ist, wenn der Emittierende entsprechende Berechtigungen
besitzt.
Der Emissionshandel funktioniert prinzipiell nach dem sog. „Cap and Trade“ - System. Im
Hinblick auf das verfolgte Emissionsziel wird vom Staat nur eine begrenzte Menge Berech-tigungen zur Emission ausgegeben („cap“). Die ausgegebenen Emissionsrechte werden in
den folgenden Jahren schrittweise gesenkt. Reichen die erteilten Emissionsberechtigungen
für die tatsächliche Emission der Unternehmen nicht aus, ist der Anlagenbetreiber verpflich-tet, seine Emission entsprechend der erteilten Berechtigungen zu reduzieren oder auf dem
Markt weitere Berechtigungen zu erwerben („trade“). Durch dieses System werden die
Emissionen dort reduziert, wo es am kostengünstigsten möglich ist, dadurch wird das Emis-
sionsminderungsziel kosteneffizient erreicht (vgl. hierzu auch Abbildung 1). 2
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 78
2 Vgl. Voss (Klimapolitik, 2003) S. 29
2. Grundlagen des Emissionshandels 4
Abbildung 1: Prinzip des Emissionshandels
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (Hrsg.) 1
2.2 Das Kyoto-Protokoll
Das Kyoto-Protokoll ist ein am 11. Dezember 1997 beschlossenes Zusatzprotokoll zur
Ausgestaltung der Klimarahmenkonvention (United Nations Framework Convention on
Climate Change) der Vereinten Nationen mit dem Ziel des Klimaschutzes. Das am 16. Feb-
ruar 2005 in Kraft getretene und 2012 auslaufende Abkommen schreibt erstmals völker-
rechtlich verbindliche und überprüfbare Zielwerte für den Ausstoß von Treibhausgasen
fest. 2
Das Protokoll sieht vor, den jährlichen Treibhausgas-Ausstoß der beteiligten Industrieländer
bis zum Zeitraum 2008 bis 2012 um mindestens fünf % gegenüber dem Basisjahr 1990 zu
reduzieren. 3 Insgesamt ergibt sich ein durchschnittliches Minderungsziel in Höhe von 5,2 %.
Zu den relevanten Treibhausgasen zählen Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid (Lach-gas), teilhalogenisierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und
Schwefelhexafluorid. 4
1 Vgl. http://www.dehst.de/cln_006/nn_476194/DE/Emissionshandel/emissionshandelNode.html?
__nnn=true, 15. Feb. 2008
2 Vgl. hierzu ausführlich Zenke / Fuhr (CO 2 -Zertifikaten, 2006) S. 8 ff
3 Vgl. Art. 3, Kyoto-Protokoll
4 Vgl. Anlage A, Kyoto-Protokoll
2. Grundlagen des Emissionshandels 5
Im Anhang B des Protokolls wird für die einzelnen Staaten die jeweilige Reduktionsver-pflichtung durch Festsetzung von absoluten Mengenbudgets genauer spezifiziert. Um diese
Minderungsziele zu erreichen, wird primär angestrebt, den Ausstoß von Treibhausgasen
insbesondere in den Sektoren Energie, Produktion sowie Land- und Abfallwirtschaft zu
reduzieren. 1
Um den beteiligten Industrieländern bei der Erfüllung ihrer Emissionsziele mehr Handlungs-
spielraum zu verschaffen, wurden im Kyoto-Protokoll drei flexible Mechanismen festgelegt:
Die gemeinsame Umsetzung („Joint Implementation“), der Mechanismus für umweltver-trägliche Entwicklung („Clean Development Mechanism“) und der internationale Emissi-
onshandel („Emissions Trading“). 2
Im Rahmen des Kyoto-Protokolls hat die Europäische Union zugesagt, die Treibhausgas-emissionen im Zeitraum zwischen 2008 und 2012 um acht Prozent gegenüber dem Basisjahr
1990 zu verringern. 3 Zur Erreichung des gemeinsamen Reduktionsziels einigten sich die
Mitgliedstaaten im Juni 1998, im Rahmen des sog. EU Burden Sharings, die Verpflichtung
nochmals aufzuteilen. Deutschland legte sich dabei fest, den Ausstoß an Treibhausgasen um
21 % gegenüber dem Basisjahr zu reduzieren.
Abbildung 2: EU Burden Sharing
Quelle: Eigene Darstellung nach EU-Angaben 4
1 Vgl. Anlage A, Kyoto-Protokoll
2 Vgl. Art. 10 Kyoto-Protokoll
3 Vgl. Anlage B, Kyoto-Protokoll
4 Vgl. Entscheidung 93/389/EWG
2. Grundlagen des Emissionshandels 6
2.3 Emissionshandel auf europäischer Ebene
Um auf Kosten und wirtschaftlich effiziente Weise das vereinbarte Reduktionsziel innerhalb
der Europäischen Union zu erreichen, einigten sich die Mitgliedsstaaten im Rahmen des
Europäischen Programms für den Klimaschutz auf die Einführung eines grenzüberschreiten-den Emissionshandels. Am 13. Oktober 2003 hat das Europäische Parlament und der Rat
der Europäischen Gemeinschaft die Richtlinie 2003/87/EG verabschiedet, mit der ein Sys-
tem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geschaffen
worden ist. 1
Es gelten mehrere Handelsperioden, die erste Emissionshandelsphase galt für den Zeitraum
2005 bis 2007 und umfasste vorerst nur den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid. 2 Zudem ist nur
ein Teil der Emittenten an die Richtlinie gebunden. Für Unternehmen, deren Anlagen in be-
sonders hohem Maße Kohlenstoffdioxid emittieren, ist die Teilnahme am Emissionshandels-
system verpflichtend. Die unter den Emissionshandel fallenden Anlagen sind in Anhang I der
Richtlinie aufgeführt. Zu den verpflichteten Anlagen zählen insbesondere Anlagen zur Ener-gieumwandlung über 20 Megawatt Leistung, sowie Anlagen zur Zement-, Kalk-, Glas-,
Stahl- und Papierherstellung. 3 Ausgenommen vom Emissionshandel sind gemäß Artikel 27
der Emissionsrichtlinie einzelne Anlagen oder ganze Wirtschaftsbranchen, die für Zwecke
der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Verfahren dienen.
Ab der zweiten Phase für den Zeitraum 2008 bis 2012 dürfen auch andere Treibhausgase
die im Kyoto-Protokoll aufgeführt sind, sowie weitere zunächst unberücksichtigte Wirt-schaftssektoren, in das System eingebunden werden. 4 Danach sind Fünf-Jahres-Perioden
vorgesehen. 5
Der Kern des Emissionshandels sind frei handelbare Emissionsrechte, die das Recht verbrie-
fen, eine Tonne Kohlenstoffstoff (t CO 2 ) pro Periode zu emittieren. Der Lizenzinhaber ist
demnach für die Dauer von einem Jahr berechtigt, Kohlenstoffdioxid zu emittieren. Nach
Ablauf der Periode verlieren die Emissionszertifikate ihre Gültigkeit und die Behörde muss
Neue vergeben. Die Anzahl und Zuteilung der Emissionsberechtigungen muss von jedem
1 Vgl. Art.1 der EU-Richtlinie 2003/87/EG
2 Vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang I EU-Richtlinie 2003/87/EG
3 Vgl. Anhang I EU-Richtlinie 2003/87/EG
4 Vgl. Lucht, Spangardt (Hrsg.) (Emissionshandel, 2005) S. 14 f
5 Vgl. Art. 11 Abs. 2 EU-Richtlinie 2003/87/EG
2. Grundlagen des Emissionshandels 7
Mitgliedstaat in einem nationalen Allokationsplan festgelegt werden. 1 Diese Pläne sind ab-
schließend von der Europäischen Union auf ihre Übereinstimmung mit den Kyoto-Zielen zu
überprüfen. 2 Die Emittenten sind verpflichtet, ihre Emissionen am Ende der Periode zu mel-
den und am 30. April des Folgejahres wieder zurückzugeben. 3 Kommen die betroffenen
Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach, werden Sanktionen fällig. Die Geldbuße für
nicht durch Berechtigungen gedeckte Emissionen betrugen in der ersten Phase 40 € pro
Tonne Kohlendioxidausstoß und in der zweiten Phase 100 € pro Tonne Kohlendioxidaus-
stoß. 4
2.4 Emissionshandel in Deutschland
Die Umsetzung der europäischen Emissionshandelsrichtlinie in nationales Recht erfolgte
durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 5 , dass die allgemeinen Aspekte
des Emissionshandels regelt. Das Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Emissions-
berechtigungen in der ersten Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (Zuteilungsgesetz 2007 -
ZuG 2007 6 ) bzw. in der zweiten Periode 2008 bis 2012 (ZuG 2012 7 ) regeln die Zuteilung
und den Handel mit den Zertifikaten, sowie Sonderegelungen.
2.4.1 Emissionsgenehmigungen und -berechtigungen
Der Emissionshandel in Deutschland erfasst etwa 1.850 Anlagen, die für rund 55 % der
Kohlenstoffdioxidemissionen verantwortlich sind. 8 Gemäß § 4 Abs. 1 TEHG benötigen die
betroffenen Anlagen ab 01. Januar 2005 Emissionsgenehmigungen („permits“) für Treib-
hausgase. Zunächst werden beispielsweise Unternehmen mit Feuerungsanlagen, die eine
Wärmeleistung von über 20 Megawatt aufweisen, sowie andere größere Produktionsanla-
gen energieintensiver Wirtschaftszweige einbezogen (vgl. hierzu Anhang 1). Zunächst bean-
tragt der Anlagenbetreiber bei der nationalen Behörde - in Deutschland ist dies die Deutsche
Emissionshandelsstelle (DEHSt) - die Genehmigung. Entsprechend dem Nationalen Alloka-
tionsplan erhalten die Betreiber dann Emissionsberechtigungen („allowances“). Ein Recht
1 Vgl. Art. 9 und Anhang III EU-Richtlinie 2003/87/EG
2 Vgl. Günther (Rechnungslegung Emissionsrechte, 2003) in: KoR, S. 432
3 Vgl. § 6 Abs. 1 TEHG
4 Vgl. Art. 16 Abs. 3 und 4 EU-Richtlinie 2003/87/EG
5 Vgl. Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
6 Vgl. Zuteilungsgesetz 2007
7 Vgl. Zuteilungsgesetz 2012
8 Vgl. Nationaler Allokationsplan, S. 6
2. Grundlagen des Emissionshandels 8
auf Zuteilung von Berechtigungen hat nur, wer über eine Emissionsgenehmigung verfügt.
Neben der Zuteilung, können die Anlagenbetreiber auch durch Handel in Besitz von Berech-
tigungen kommen. Wer Kohlenstoffdioxid-Emissionen ohne Genehmigung freisetzt, falsche
oder unvollständige Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann gemäß § 19
Abs. 2 TEHG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
2.4.2 Zuteilung von Emissionsrechten
Die am Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen bekommen vom Staat nach festen
Kriterien Emissionsberechtigungen zugeteilt. Gemäß Artikel 10 Emissionsrichtlinie, müssen
mindestens 95 % der Emissionsberechtigungen für den Zeitraum 2005 bis 2007 kostenlos
durch den Staat erteilt werden, 2008 bis 2012 mindestens 90 %. Die betroffenen Unterneh-
men haben nach § 9 Abs. 1 TEHG einen gesetzlichen Anspruch auf die Zuteilung, Voraus-
setzung ist die form- und fristgerechte Beantragung. Wird der Antrag nicht termingemäß
eingereicht, verfällt der Anspruch auf unentgeltliche Zuteilung des Staates. Die Pflicht zur
Beantragung der Zuteilung von Rechten ist eine rein faktische Pflicht, die Unternehmen
wurden in einem Rundschreiben aufgefordert, zu prüfen, ob die Beantragung der Rechte
betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. 1
Hintergrund war, dass die Anlage mit der geringsten Zuteilung nur vier Berechtigungen zur
Emission erhielt. Bei einem angenommenen Preis von 15 € / t CO 2 betrug der Wert des kos-
tenlosen staatlichen Anspruchs 60 € und lag damit unterhalb der Verwaltungskosten, die
durch den Antrag entstanden wären. 2 Bei Verzicht auf kostenlose Zertifikate müssen die
jährlich abzugebenden Emissionsrechte am Markt erworben werden. Für Unternehmen mit
geringen Ansprüchen stellt dies eine interessante Alternative dar. 3 Einzelheiten zur Zutei-
lung der Emissionsberechtigungen sind im ZuG 2012 kodifiziert.
2.4.3 Banking und Borrowing
Innerhalb der einzelnen Perioden können die Emissionsberechtigungen zurückgehalten wer-den, man spricht dabei vom sog. Banking. Mit dem Banking können Berechtigungen gemäß
Art. 13 Abs. 2 und 3 Emissionsrichtlinie aus einer Zustellungsperiode in die nächstfolgende
übertragen werden. Somit steht den Anlagenbetreibern frei, ob sie die nicht benötigten Zer- 1 Vgl.Rundschreiben der Deutsche Emissionshandelsstelle vom 27. Aug. 2004 (siehe Anhang 2)
2 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 25
3 Vgl. hierzu § 1 Abs 1 Emissionshandelskostenverordnung
2. Grundlagen des Emissionshandels 9
tifikate verkaufen möchten oder nicht. Die Richtlinie stellt den Mitgliedsstaaten frei, das
Banking zwischen der ersten und zweiten Zuteilungsperiode zuzulassen. Der deutsche Ge-
setzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4
TEHG i.V.m. § 20 ZuG 2007 dürfen die Berechtigungen aus der ersten Zuteilungsperiode
nicht auf die folgende Periode übertragen werden. In den Folgeperioden hingegen ist Ban-king nach Art. 13 Abs. 3 Unterabsatz 2 Emissionsrichtlinie vorgeschrieben. Das Vorziehen
von Emissionsrechten, das sog. Borrowing, aus zukünftigen Zuteilungsperioden ist nicht
erlaubt, aber innerhalb einer Periode möglich. 1
Abbildung 3: Banking und Borrowing in Deutschland
Quelle: Eigene Darstellung
2.4.4 Handel mit Emissionsrechten
Innerhalb des Emissionshandelsmarktes gibt es unterschiedliche Zertifikate und Handelssys-
teme. Die wichtigsten Handelszertifikate für Deutschland sind die sog. EU Allowance, also
die Emissionszertifikate, die vom Staat überwiegend kostenlos zugeteilt werden. Der
Handel mit EU Allowances läuft folgendermaßen ab: Der Käufer und Verkäufer treten
direkt oder über einen Vermittler in Kontakt und handeln Menge und Preis aus. Dem
Verkäufer obliegt es, durch Anweisung an die Deutsche Emissionshandelsstelle eine
Umbuchung der ausgehandelten Menge auf das Konto des Käufers vorzunehmen. Mit der
Einbuchung in das Konto des Käufers ist der Wechsel des Besitzverhältnisses abgeschlossen
(vgl. hierzu Abbildung 4). 2
1 Vgl. Hohmuth (Emissionshandel, 2006) S. 76
2 Vgl. Lucht, Spangardt (Hrsg.) (Emissionshandel, 2005) S. 117 ff
2. Grundlagen des Emissionshandels 10
Abbildung 4: Handel mit Emissionsrechten
veranlassen Quelle: Eigene Darstellung
Die Abwicklung des Emissionshandels erfolgt zwischen den emissionshandelsberechtigten
Unternehmen direkt oder über private Handelsplattformen. Seit 9. März 2005 ist es in
Deutschland möglich, Emissionszertifikate an der European Energy Exchange in Leipzig zu
handeln. 1 Damit bietet die Börse den Anlagenbetreibern die Möglichkeit überschüssige
Emissionsrechte zu verkaufen bzw. benötigte Rechte zu erwerben, um ihre Emissionsver-pflichtungen zu erfüllen.
Neben dem Handel mit Emissionsberechtigungen ist auch der Handel mit Derivaten mög-
lich. Mit Hilfe von Forward-Geschäften können Unternehmen Teile ihres zukünftigen Kon-
tingents verkaufen oder auch Tauschgeschäfte („swaps“) durchführen. 2
1 Vgl. European Energy Exchange AG (Hrsg.) (Geschäftsbericht, 2005) S. 4
2 Vgl. Adam u.a. (Emissionshandelsrecht, 2006) S. 167
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 11
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels
Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält keine expliziten Regelungen für die Bilanzierung von
Emissionsrechten. Daher muss die bilanzielle Behandlung anhand der allgemeinen Vorschrif-
ten und der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung erfolgen. Abhilfe soll der am 02.
März 2005 veröffentlichte Entwurf des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) zur „Stellung-
nahme: Bilanzierung von Schadstoffemissionsrechten nach HGB (IDW ERS HFA 15)“
schaffen.
3.1 Aktivierung der Emissionsrechte
3.1.1 Bilanzansatz
3.1.1.1 Bilanzfähigkeit
Bei der Frage der Bilanzierungsfähigkeit ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Emissi-onszertifikaten um Vermögensgegenstände handelt. Voraussetzungen zur Aktivierung von
Vermögensgegenständen sind im HGB ebenfalls nicht explizit geregelt. Nach herrschender
Lehre sind jedoch die abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit der Emissionsrechte zu
prüfen. 1 Von abstrakter Bilanzierungsfähigkeit spricht man, wenn ein Vermögenswert vor-
liegt, der selbständig verwertbar ist. Selbständige Verwertbarkeit bedeutet, die mittelbare
oder unmittelbare Schuldendeckungsfähigkeit eines Objektes. Die Schuldendeckungsfähig-
keit kann sich darüber hinaus durch abstrakte und konkrete Einzelveräußerbarkeit und Ein-
zelvollstreckbarkeit äußern. Bei den Emissionsbeteiligungen ist die abstrakte Bilanzierungs-fähigkeit gegeben, da die Rechte die vier Kriterien erfüllen. 2
Emissionszertifikate sind somit Vermögensgegenstände, ob sie tatsächlich zu bilanzieren
sind, entscheidet ihre konkrete Bilanzierungsfähigkeit. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit
liegt vor, wenn kein Aktivierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB entgegensteht. Da bei
den Emissionsberechtigungen kein Verbot vorliegt, muss geprüft werden, welcher Vermö-
genskategorie die Emissionsrechte zugeordnet werden können. Grundsätzlich sind drei Ar-
ten von Vermögensgegenständen zu unterscheiden: materielle Vermögensgegenstände, im-materielle Vermögensgegenstände und Finanzinstrumente.
1 Vgl. Baetge u.a. (Bilanzen, 2007) S. 160 ff
2 Vgl. Klein / Völker-Lehmkuhl (Bilanzierung von Emissionsrechten, 2004) in: Der Betrieb, S. 333
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 12
Emissionszertifikate sind keine materiellen Vermögensgegenstände, da sie virtuell auf einem
Konto des Emissionshandelsregisters gutgeschrieben sind und nicht körperlich vorhanden
sind. Durch § 15 TEHG wird festgelegt, dass es sich bei den Emissionsberechtigungen nicht
um Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes handelt. Demnach muss es sich bei
den Emissionszertifikaten um immaterielle Vermögensgegenstände handeln. 1
Diese umfassen gemäß § 266 Abs. 2 HGB neben dem Geschäfts- und Firmenwert, geleistete
Anzahlungen, Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte, sowie Lizen-
zen an solchen Rechten und Werten. Bei den Emissionsrechten handelt es sich um behördli-
che Genehmigungen 2 . Das Institut der Wirtschaftsprüfer vertritt ebenfalls die Auffassung,
dass die Emissionsberechtigungen zu den immateriellen Vermögensgegenständen gehören. 3
3.1.1.2 Ausweis der Rechte in der Bilanz
Emissionsrechte sind immaterielle Vermögensgegenstände, stellt sich die Frage der Zuord-
nung zum Anlage- oder Umlaufvermögen. Gemäß § 248 Abs. 2 HGB ist die Aktivierung
von immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens verboten, die unentgelt-lich erworben worden sind. Darüber hinaus hat die Klassifizierung als Anlage- oder Umlauf-
vermögen massive Auswirkungen auf die Zugangs- und Folgebewertung der Emissionsrech-
te. 4 Gemäß § 247 Abs. 2 HGB gehören zum Anlagevermögen alle Vermögensgegenstände,
die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen und länger als ein Jahr im Unter-
nehmen verbleiben. Umgekehrt sind im Umlaufvermögen solche Vermögensgegenstände,
die nur vorübergehend zum Geschäftsbetrieb gehören oder zum Verbrauch, der Weiterver-
arbeitung oder der Veräußerung bestimmt sind. 5
Für das Anlagevermögen spricht, dass die Rechte nicht zur Weiterveräußerung oder zum
Verbrauch bestimmt sind, sondern für den Produktionsprozess. Hingegen für das Umlauf-vermögen spricht, dass die Emissionsberechtigungen jährlich abgerechnet werden und somit
nur kurzfristig im Unternehmen bleiben. Im Normalfall scheint der Ausweis im Umlaufver-
mögen zu erfolgen, da die erhaltenen bzw. angeschafften Zertifikate für die laufende Periode
eingesetzt werden. 6 Zugeteilte Emissionsrechte, die im Rahmen eines Bankings länger im
1 Vgl. hierzu ausführlich Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 35 f
2 Vgl. Hoyos / Huber in: Beck’sche Bilanzkommentar § 266 HGB Tz. 60
3 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 4
4 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1783
5 Vgl. hierzu ausführlich Winnefeld (Bilanz-Handbuch, 2006) S. 494 f
6 Vgl. Heidenreich u.a. (Emissionsrechte, 2004) in: NWB, S. 7 f
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 13
Unternehmen gehalten werden, sind jedoch dem Anlagevermögen zuzuordnen, sodass das
Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 HGB bei unentgeltlich erworbenen Zertifikaten
greift. 1
Das Institut der Wirtschaftsprüfer fasst zusammen, dass Emissionsberechtigungen, egal ob
entgeltlich oder unentgeltlich erworben, stets dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Emis-
sionsrechte, die für den Produktionsprozess des Unternehmens verwendet werden, sind un-ter den Vorräten auszuweisen. Im Falle wesentlicher Beträge ist ein gesonderter Ausweis
nach § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB sachgerecht. Alle übrigen Emissionszertifikate, die anderen
Verwendungszwecken, beispielsweise der Veräußerung mit spekulativen Absichten, dienen,
sind unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. 2
Abbildung 5: IDW - Einordnung der Emissionsrechte
Quelle: Darstellung in Anlehnung an Baden-Württemberg Umweltministerium / Fraunhofer
Institut (Hrsg.) (Klimaschutz, 2005) S. 294 3
3.1.1.3 Zeitpunkt des Bilanzansatzes
Der Ansatzzeitpunkt von Emissionsberechtigungen ist in der Literatur umstritten. Diskutiert
wird, ob der Zeitpunkt des Zuteilungsbescheides oder der Zeitpunkt der Erlangung der
Verfügungsmacht über die Rechte als Bilanzansatz gewählt werden kann. Für den Zeitpunkt
des Zuteilungsbescheides spricht, dass bereits mit Erlass des gesetzlich durchsetzbaren
Zuteilungsbescheides der Anlagenbetreiber die Verfügungsgewalt über die Emissionsrechte
erlangt. Der Betreiber kann bereits zu diesem Zeitpunkt Teilmengen seines Kontingents im
Rahmen von Forward- und Swap-Geschäften veräußern und / oder tauschen. 4
1 Vgl. Klein / Völker-Lehmkuhl (Bilanzierung von Emissionsrechten, 2004) in: Der Betrieb S. 334 f
2 Vgl. IDW ERS HFA 15 Tz. 7-8
3 Vgl. http://www.isi.fhg.de/publ/downloads/isi05b25/ISI-Leitfaden-Klimaschutz-2005.pdf, 21. Feb.
2008
4 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1783 f
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 14
Ebenso wird der Zeitpunkt der Ausgabe der Zertifikate als Zeitpunkt des Bilanzansatzes
diskutiert. In der Praxis gab es Probleme, die Gutschrift der Zertifikate auf die Konten der
Deutschen Emissionshandelsstelle erfolgte im Jahr 2005 nicht einheitlich. Somit hatten viele
Unternehmen weder zum vorgesehen Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die Rechte, noch
zum Zeitpunkt des Zuteilungsbescheides. 1
Die IDW ERS HFA 15 geht davon aus, dass Emissionszertifikate zum Zeitpunkt ihrer Aus-
gabe, d.h. mit Eintragung in das Emissionshandelsregister, zu bilanzieren sind. Die Emissi-
onsberechtigungen werden somit in dem Kalenderjahr aktiviert, für die sie zur Abdeckung
der Emissionen ausgegeben wurden. 2 Daher wird im Folgenden der Ausgabezeitpunkt als
Ansatzzeitpunkt angesehen.
3.1.2 Bewertung der Emissionsrechte
3.1.2.1 Zugangsbewertung
Gemäß § 253 Abs. 1 HGB sind Vermögensgegenstände zu Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten zu bewerten. Da die Emissionsrechte nicht selbst erstellt worden sind, erfolgt
die Bewertung zu den Anschaffungskosten. Bei entgeltlich erworbenen Zertifikaten sind
gemäß § 255 Abs. 1 HGB neben den Anschaffungskosten auch die Anschaffungsnebenkos-
ten zu aktivieren. Anschaffungsnebenkosten sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang
mit der Beschaffung stehen und direkt zurechenbar sind. Bei den Emissionsberechtigungen
handelt es sich insbesondere um Transaktionskosten.
Die Frage der Zugangsbewertung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte ist hingegen im
HGB nicht explizit geregelt. Diskutiert und als zulässig erachtet werden in der Literatur drei
verschiedene Bewertungsmöglichkeiten:
1) Ansatz in Höhe von Null (oder zum Erinnerungswert)
2) Ansatz zum Zeitwert mit erfolgswirksamer Buchung
3) Ansatz zum Zeitwert mit Ausweis eines passiven Sonderpostens 3
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 38 f
2 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 6
3 Vgl. Ellrott / Brendt in: Beck’scher Bilanzkommentar § 255 HGB Tz. 99-102 und 113-118,
Adler u.a. (Rechnungslegung, 1995) § 246 Tz. 260-266
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 15
Die erste Möglichkeit ist gemäß IDW eine zulässige Methode zur Bewertung der Emissi-onszertifikate. 1 Im Fall der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte genügt somit die Aufnah-
me der Rechte im Inventar, ein Wertansatz wird nicht verlangt. 2 Der Vorteil dieser Bewer-
tungsmethode ist, dass es keine Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung gibt.
Abbildung 6: Ansatz in Höhe von Null (Erinnerungswert)
Quelle: Eigene Darstellung
Diese Alternative löst allerdings Angabepflichten aus. Im Weiteren führt dieser Ansatz im
Falle einer Veräußerung von Emissionsberechtigungen zur Nachholung einer Sonderposten-zuführung. 3
Die zweite Bewertungsmethode ist die erfolgswirksame Buchung der Emissionsrechte
zum Börsen- oder Marktwert. Im Zugangszeitpunkt der unentgeltlich zugeteilten Emissi-
onszertifikate würde das Unternehmen damit einen Ertrag ausweisen, der den Gewinn
erhöht. Beispielsweise liegt der Preis am Tag der Zuteilung bei 10 € / t CO 2 und dem Anla-
genbetreiber werden 100 t CO 2 pro Jahr zugeteilt. Somit wäre einen Ertrag von 1.000 €
auszuweisen.
Abbildung 7: Ansatz zum Zeitwert mit erfolgswirksamer Buchung
Quelle: Eigene Darstellung
Nach Auffassung des Instituts der Wirtschaftsprüfer ist diese Alternative nicht zulässig, da
die kostenlos zugeteilten Zertifikate den Zweck verfolgen, dass die betroffenen Unterneh- 1 Vgl.IDW ERS HFA 15, Tz. 11
2 Vgl. Klein / Völker-Lehmkuhl (Bilanzierung von Emissionsrechten, 2004) in: Der Betrieb S. 335
3 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S.41
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 16
men nicht zusätzlich wirtschaftlich belastet werden. 1 Daher ist zum Zeitpunkt der Ausgabe
der Berechtigungen keine Gewinn erhöhende Buchung zugelassen.
Bei der dritten Möglichkeit sind die Emissionsrechte zum Zeitwert anzusetzen. Gleichzei-tig wird durch die Bildung eines gesonderten Passivpostens in gleicher Höhe, der Tatsache
der kostenlosen Zuteilung Rechnung getragen. Die Bestimmung des Zeitwerts soll sich auch
hier am Börsen- oder Marktwert orientieren. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt pa-
rallel zur Veränderung des Aktivpostens Emissionsrechte. Der Passivposten würde gemäß
§ 265 Abs. 5 Satz 2 HGB zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen eingefügt
werden. Als Bezeichnung wird ein „Sonderposten für unentgeltlich ausgegebene Schad-stoffemissionsrechte“ vorgeschlagen. Aus der Postenbezeichnung muss ersichtlich sein, dass
dieser aufgrund der unentgeltlichen Ausgabe von Emissionsberechtigungen gebildet worden
ist. 2 Den betroffenen Unternehmen ermöglicht der Ansatz des Sonderpostens, den gewähr-
ten Vorteil in Form von Emissionszertifikaten, nach Maßgabe der damit im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen ergebniswirksam aufzulösen. 3
Abbildung 8: Ansatz zum Zeitwert mit Ausweis eines passiven Sonderpostens
Quelle: Eigene Darstellung
Diese dritte Alternative stellt die sachgerechteste Lösung dar, da der Ansatz zum Zeitwert
mit Bildung eines passiven Sonderpostens, wie es auch die internationale Rechnungslegung
und die Empfehlung des Instituts der Wirtschaftsprüfer, vorsieht. Damit wird eine möglichst
transparente Darstellung der Vermögens- und Finanzlage geschaffen. 4
Die Unterschiede zwischen den drei Möglichkeiten bestehen darin, dass bei der ersten und
dritten Bewertungsmethode der Zu- und Abgang der unentgeltlich zugeteilten Emissions-
1 Vgl.IDW ERS HFA 15, Tz. 13
2 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 13
3 Vgl. Elspas u.a. (Emissionshandel, 2006) S. 541 f
4 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 11
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 17
rechte erfolgsneutral gebucht wird, während sich bei der zweiten Alternative der Zugang
Gewinn erhöhend, und der Abgang Gewinn mindernd auswirkt.
3.1.2.2 Folgebewertung
3.1.2.2.1 Folgebewertung der Zertifikate
Die Folgebewertung der Emissionsberechtigungen ist davon abhängig, welcher Ansatz im
Zeitpunkt der Ausgabe der Rechte gewählt wurde. Werden die Emissionsberechtigungen als
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens klassifiziert, ist das strenge Niederst-wertprinzip gemäß § 253 Abs. 3 HGB zu beachten. Danach müssen zu jedem Abschluss-
stichtag die Anschaffungskosten mit dem Börsen- oder Marktpreis verglichen werden. Der
jeweils niedrigere Wert ist zwingend anzusetzen.
Steigt der Börsen- oder Marktpreis für Emissionszertifikate später wieder, so gilt grund-
sätzlich das in § 253 Abs. 5 HGB kodifizierte Beibehaltungswahlrecht. Für Kapitalgesell-
schaften gilt allerdings gemäß § 280 Abs. 1 HGB zwingend ein Wertaufholungsgebot. Die
Anschaffungskosten bilden, nach den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Buchführung bis zum Abgang der Rechte aus dem Unternehmen, die
absolute Wertobergrenze. Ein höherer Zeitwert darf nicht angesetzt werden. 1
Stellt sich die Frage, ob planmäßige Abschreibungen bei Emissionsrechten zulässig sind.
Dies ist zu verneinen, da die Zertifikate ihren Nutzen nicht während ihrer Haltedauer verlie-ren, sondern erst bei Rückgabe. Sie verlieren möglicherweise an Wert, wenn der Börsen-oder Marktpreis sinkt. Auch der kurzfristige Nutzungscharakter der Emissionszertifikate
spricht gegen planmäßige Abschreibungen. 2
Für Emissionsberechtigungen die dem Anlagevermögen zugeordnet werden und unentgelt-
lich zugeteilt worden sind, greift das Aktivierungsverbot nach § 248 Abs. 2 Satz HGB. Für
entgeltlich erworbene Emissionszertifikate kommt eine planmäßige Abschreibung nach
§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB in Betracht. Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung kann
eine außerplanmäßige Abschreibung nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB mit Einschränkungen
des § 279 Abs. 1 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert in Erwägung gezogen wer-
den. Eventuell greift auch hier das Wertaufholungsgebot. 3
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 44
2 Vgl. Rogler (CO 2 -Emissionsrechten, 2005) in: KoR S. 262
3 Vgl. Heidenreich u.a. (Emissionsrechte, 2004) in: NWB, S. 12
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 18
3.1.2.2.2 Folgebewertung des Sonderpostens
Der Sonderposten ist prinzipiell korrespondierend zu den aktivierten Emissionsrechten fort-
zuführen. Abgesehen von den unten aufgeführten Ausnahmen, führt eine Verminderung des
Bestandes an kostenlos zugeteilten Rechten zur Auflösung des Sonderpostens. Hingegen
führen Erhöhungen des Aktivpostens zu einer Zuführung des Sonderpostens. Der Sonder-posten ist bei Abschreibung oder Verbrauch der Zertifikate erfolgswirksam aufzulösen. Für
den Verkauf der Zertifikate sind die nachstehenden Sonderregelungen zu beachten. 1
3.1.2.2.2.1 Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte
Die Abschreibung von unentgeltlich zugeteilten Emissionsberechtigungen ist ein zwingender
Grund zur anteiligen Auflösung des Sonderpostens. Zum Beispiel wurden einem Unterneh-
men 100 Emissionsrechte mit einem Marktwert von 10 € zugeteilt. Bis zum Geschäftsjah-
resende fällt der Marktpreis auf 9 €. Aufgrund des strengen Niederstwertprinzips ist gemäß
§ 253 Abs. 3 HGB zwingend eine Abschreibung in Höhe von 100 € vorzunehmen. Der Son-
derposten wird gleichzeitig ertragswirksam um 100 € aufgelöst, sodass der Ertrag aus der
Auflösung des Sonderpostens den Abschreibungsaufwand neutralisiert. Der Ertrag ist unter
den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. 2
Abbildung 9: Auflösung des Sonderpostens bei Abschreibung der Emissionsrechte
Quelle: Eigene Darstellung
3.1.2.2.2.2 Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung
Für die durch getätigte Emissionen entstehende Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten
sind Rückstellungen zu bilden (siehe Abschnitt 3.2). Hat das betroffene Unternehmen von
seinen zugeteilten 100 Zertifikaten 3 nur 95 verbraucht, so ist zum Abschlussstichtag ein
Rückstellung in Höhe von 950 € zu bilden.
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 44
2 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 20
3 Die Zugangsbuchung erfolgte in Höhe von 1.000 €
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 19
Der durch die Rückstellungszuführung entstehende Aufwand wird durch die Auflösung des
Sonderpostens in Höhe von 950 € neutralisiert.
Abbildung 10: Auflösung des Sonderpostens bei Rückstellungszuführung
Quelle: Eigene Darstellung
3.1.2.2.2.3 Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
Bei der Veräußerung von Emissionsberechtigungen ist die Auflösung des Sonderpostens
nicht zulässig. Der Sonderposten darf erst beim „Verbrauch“ der bereits verkauften Emissi-onsrechte aufgelöst werden. Hat das betroffene Unternehmen zum Beispiel 10 von seinen
100 Zertifikaten zum Preis von 15 Euro / t CO 2 veräußert, bleibt der Sonderposten unver-
ändert bestehen. 1
Abbildung 11: Beibehaltung des Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
Quelle: Eigene Darstellung
Der Sonderposten gliedert sich folgendermaßen auf:
1) korrespondierende zu aktivierende Rechte in Höhe von 900 €
2) Neutralisierung des Veräußerungsgewinn in Höhe von 100 € Sonderposten 1.000 €
Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 50 € wird unter den sonstigen betrieblichen Erträgen
ausgewiesen.
1 Vgl. Darstellung in Anlehnung an Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 47 f
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 20
3.1.2.2.2.4 Bildung eines Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
Werden zum Erinnerungswert (null €) angesetzte Emissionsberechtigungen veräußert, darf
der Bilanzierende im Zeitpunkt der Veräußerung keinen Ertrag ausweisen, da dieser letzt-endlich auch nur aus der kostenlosen Zuteilung resultiert. Der Veräußerungsgewinn ist in
seine unterschiedlichen Komponenten aufzuteilen. Für den Teil des Gewinns, der dem Bör-sen- oder Marktpreis der verkauften Rechte im Zuteilungszeitpunkt entspricht, ist zwingend
die bei der Zuteilung unterbliebene Zuführung zum Sonderposten nachzuholen. Nur der Teil
des Veräußerungsgewinns, der aus der Preissteigerung der Emissionszertifikate resultiert,
darf Gewinn erhöhend vereinnahmt werden. 1 Der daraus resultierende Gewinn ist ebenfalls
unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen.
Zur Veranschaulichung wird das eben genannte Beispiel verwendet. Der Unterschied liegt
darin, dass die Emissionsrechte diesmal mit dem Erinnerungswert in Höhe von 0 € angesetzt
werden. Der Veräußerungsgewinn beträgt wieder 150 € und lässt sich folgendermaßen auf-
teilen:
Veräußerungsgewinn 150 €
Marktpreis der verkauften Recht im Zuteilungszeitpunkt (10 € / t CO 2 ) 100 €
ertragswirksame Teil des Veräußerungsgewinns 50 €
Abbildung 12: Bildung eines Sonderpostens beim Verkauf von Rechten
Quelle: Eigene Darstellung
3.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten
3.2.1 Bilanzansatz
Für die Verpflichtung zur Abgabe der Emissionszertifikate ist entsprechend der getätigten
Emissionen eine Rückstellung zu bilden, wenn die abstrakte und konkrete Passivierungsfä-
1 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 15
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 21
higkeit gegeben ist. Abstrakte Passivierungsfähigkeit liegt vor, wenn eine hinreichend kon-
krete Verpflichtung vorliegt, diese zu einer wirtschaftlichen Belastung führt und die Ver-
pflichtung quantifizierbar ist. Gemäß § 6 Abs. 1 TEHG besteht eine öffentlich-rechtliche
Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten, die der Menge der tatsächlichen Emissionen
entspricht. Die vom Emissionshandel betroffenen Unternehmen sind durch die Abgabever-
pflichtung wirtschaftlich belastet, da sie werthaltige Rechte abgeben müssen, die sie auch
auf dem Markt veräußern könnten bzw. extra käuflich hinzuerwerben müssten, wenn sie
nicht ausreichen. Die Emissionsberechtigungen sind auch qualifizierbar, da diese aktiv am
Markt gehandelt werden und die Abgabe in der Einheit pro Tonne Kohlenstoffdioxid er-
folgt. Die abstrakte Passivierungsfähigkeit ist somit gegeben. Da in diesem Fall auch kein
Verbot zur Bildung einer Rückstellung greift, ist auch die konkrete Passivierungsfähigkeit
gegeben, damit handelt es sich um eine Pflichtrückstellung. 1 Der Ausweis der Rückstellung
erfolgt gemäß § 266 Abs. 3 HGB unter den sonstigen Rückstellungen.
3.2.2 Bewertung
Die Bewertung der Rückstellung erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 HGB zu dem Betrag, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, die Verpflichtung zu erfüllen. Die
Verpflichtung kann entweder durch die Verwendung der im Unternehmen befindlichen
Emissionsrechte erfüllt werden oder durch den Zukauf von Zertifikaten. Bei der Erfüllung
aus vorhandenen Beständen gibt es drei Bewertungsalternativen:
1) Bewertung der Rückstellung korrespondierend zu den aktivierten Emissionsrechten
2) Ansatz der Rückstellung zum Börsen- oder Marktwert am Bilanzstichtag
3) Bewertung der Verpflichtung mit dem voraussichtlichen Preis der Zertifikate am
Abgabetag 2
Im Sinne des True-and-Fair-Views ist die erste Alternative sinnvoll, da die Rückstellung in
gleicher Höhe anzusetzen ist, wie die aktivierten Emissionszertifikate. Dies entspricht den
tatsächlichen Gegebenheiten, denn die Verpflichtung ist durch Abgabe der vorhandenen
Emissionsberechtigungen zu erfüllen. 3
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 49 f
2 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 50 f
3 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 51
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 22
Gegen die erste Alternative und für die zweite und dritte Alternative spricht gemäß § 246
Abs. 2 HGB das kodifizierte Verrechnungsverbot und der in § 252 Abs. 1 Satz 3 HGB ge-
nannte Einzelbewertungsgrundsatz. Dieser verbietet die Saldierung von Aktiv- und Passiv-
posten. Ausnahmen sind gemäß § 252 Abs. 2 HGB in begründeten Fällen möglich. Denkbar
wäre die Verschaffung einer verbesserten Einsicht in die Vermögens-, Finanz- und Ertrags-
lage in Hinblick auf die internationale Vergleichbarkeit. 1 Auch die Stellungnahme des Insti-
tuts der Wirtschaftsprüfer setzt sich für einen Ansatz der Rückstellung der ersten Alternati-ve ein, also dem Ansatz der Rückstellung in Höhe der aktivierten Zertifikate. 2
Hat sich das betroffene Unternehmen für die Bewertungsmethode, Ansatz der Emissions-rechte zum Zeitwert mit Bildung eines Sonderpostens entschieden, so wird die Rückstellung
in Höhe des Zeitwerts der abzugebenden Emissionsberechtigungen im Zuteilungszeitpunkt
bewertet. Hat sich das Unternehmen hingegen für eine Bewertung zum Erinnerungswert
entschieden, so wird die Rückstellung mit einem Erinnerungswert angesetzt. 3
Da in der Praxis die Anzahl der abzugebenden Rechte nicht genau der Anzahl der sich im
Unternehmen befindlichen Rechte entsprechen wird, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in
seiner Stellungnahme eine Reihenfolge zur Verwendung von Emissionszertifikate festgelegt:
1) kostenlos zugeteilte Emissionsberechtigungen des aktuellen Jahres
2) noch vorhandene Emissionsrechte aus Vorjahren
3) bereits zugekaufte Emissionszertifikate
4) Zukaufspflicht für fehlende Zertifikate 4
3.2.3 Rückstellung für den Zukauf von Rechten
Eine Rückstellung für Zukaufspflichten darf erst gebildet werden, wenn der vorhandene
Bestand zur Verpflichtungserfüllung nicht ausreicht. Kann ein Unternehmen seine Abgabe-
pflichten nicht durch vorhandene Emissionsberechtigungen erfüllen, so müssen bis zum
30. April des Folgejahres fehlende Berechtigungen hinzugekauft werden. Eine Rückstellung
für diesen Fall ist in Höhe der Aufwendungen, die zum Zukauf der Rechte notwendig sind,
zu bilden. Anzusetzen ist der Börsen- oder Marktpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten
1 Vgl. Winkeljohann / Geißler in: Beck’scher Bilanzkommentar § 252 Tz. 75-77
2 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 18
3 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 52
4 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 18
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 23
am Bilanzstichtag. Absehbare Preiserhöhungen dürfen bei der Ermittlung der Höhe des
Rückstellungsbetrages berücksichtigt werden, wenn sich diese Erhöhung bereits bei der
Bilanzaufstellung abzeichnet. 1
Zum Bilanzstichtag ist die Rückstellung aufwandswirksam in Höhe der auf das Kalenderjahr
entfallenden Rückgabeverpflichtungen zu passivieren. Entspricht die Abgabeverpflichtung
den unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechten, so ist der erfolgsneutral gebildete Sonder-posten erfolgswirksam aufzulösen. Der daraus resultierende Ertrag entspricht dem Aufwand
aus der Rückstellungsbildung. 2
3.2.4 Behandlung von erwarteten Sanktionen
Kommt das Unternehmen seinen Abgabepflichten gemäß § 6 Abs. 1 TEHG bis zum 30.
April des Folgejahres nicht vollständig nach, so werden nach § 18 Abs. 1 TEHG Sanktionen
fällig. Die Rückgabepflichten bleiben gemäß § 18 Abs. 3 TEHG auch nach Zahlung einer
Geldbuße in Höhe von 100 € pro Tonne Kohlenstoffdioxid bestehen (in der ersten Periode
bis 2007, 40 € / t CO 2 ). Die Zahlungsverpflichtung entsteht rechtlich erst zum Abgabeter-
min. Daher kommt eine Rückstellungsbildung zum Bilanzstichtag 31. Dezember nicht in
Betracht, da die Emissionsberechtigungen vorher nicht wirtschaftlich verursacht worden
sind und die Zertifikate noch bis zum Abgabetermin dem 30. April des Folgejahres erwor-
ben werden können. Die Sanktion stellt somit einen Aufwand der Folgeperiode dar. 3
Eine Rückstellung ist wirtschaftlich begründet, wenn unter Beachtung des Vorsichtsprinzips
damit ernsthaft zu rechnen ist, das eine Sanktion tatsächlich eintritt. Dennoch erscheint die
Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer, dass die Strafzahlung wirtschaftlich erst
im Abgabezeitpunkt entsteht, als zu eng. Es könnten auch Fälle auftreten, bei denen schon
am Bilanzstichtag 31. Dezember davon auszugehen ist, dass das Unternehmen fehlende Zer-
tifikate nicht mehr vollständig am Markt erwerben kann. In solchen Fällen wäre die Bildung
einer Rückstellung zum Bilanzstichtag geboten. 4
1 Vgl. Hoyos / Ring in: Beck’sche Bilanzkommentar § 253 Tz. 160
2 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1786
3 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 19
4 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1785 f
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 24
3.3 Angabepflichten
3.3.1 Anhang
Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesell-
schaften besteht neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 264 Abs.
1 Satz 1 HGB auch aus einem Anhang. Alle drei Jahresabschlusselemente sind gleich ge-
wichtet. Der Anhang unterstützt gemäß § 264 Abs. 2 HGB die Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung dabei, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Ertrags- und Finanzlage zu vermitteln. 1
Folgende Anhangsangaben kommen für die Emissionsrechte in Betracht:
- Angaben im Anlagespiegel nach § 268 Abs. 2 Satz 1 und 3 HGB (bei Ausweis der
Emissionsrechte im Anlagevermögen)
- Angabe gemäß § 277 Abs. 3 Satz 1 HGB zu eventuell vorgenommenen außerplan-
mäßigen Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 3 Satz 3 HGB
- Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Emissionsrechte nach
§ 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB
- Angabe nicht aus der Bilanz ersichtlicher sonstiger finanzieller Verpflichtungen nach
§ 285 Nr. 3 HGB für bestehende Lieferverpflichtungen der Emissionsberechtigungen
- Angaben zu den sonstigen Rückstellungen nach § 285 Nr. 12 HGB 2
Bei der Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der Emissionszertifikate sollte
die Angabe bezüglich der unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechte nach einer Unterteilung
bereits ausgegebener und bislang nur durch den Verwaltungsakt zugeteilter Zertifikate er-
folgen. Im Fall eines Ansatzes zum Erinnerungswert empfiehlt sich gemäß § 264 Abs. 2
Satz 2 HGB eine zusätzliche Angabe des Zeitwerts der Rechte, um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage des Unterneh-
mens zu vermitteln. 3
1 Vgl. hierzu ausführlich Baetge u.a. (Bilanzen, 2006) S. 751 f
2 Vgl. Heidenreich u.a. (Emissionsrechte, 2004) in: NWB, S. 17
3 Vgl. Elspas u.a. (Emissionshandel, 2006) S. 544
3. Handelsrechtliche Bilanzierung des Emissionshandels 25
3.3.2 Lagebericht
Im Lagebericht ist nach § 289 Abs. 1 HGB über den Geschäftsverlauf und die Lage des
Unternehmens, sowie über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chan-
cen und Risiken zu berichten. Nach § 289 Abs. 2 HGB soll darüber hinaus auch über bedeu-
tende Vorgänge nach dem Bilanzstichtag berichtet werden. Im Zusammenhang mit dem
Emissionshandel sind daher folgende Angaben erforderlich:
- Angaben zur Entwicklung der Branche mit Hinweis auf die Betroffenheit durch die gesetzlichen Regelungen 1
- Angaben zu den verpflichteten Anlagen 2
- Angaben zum Bereich Umweltschutz 3
- Angabe sonstiger wichtiger Geschäftsvorgänge im Geschäftsjahr, die aus der Teilnahme am Emissionshandel entstehen 4
- Angabe sonstiger Risiken, die aus der Anwendung des TEHG resultieren 5
- Angaben der voraussichtlichen Entwicklung, sofern diese durch den Emissionshandel beeinflusst wird 6
3.4 Besonderheiten bei Zwischenabschlüssen und abweichenden Geschäftsjahren
Bei der Aufstellung von Zwischenabschlüssen bzw. Geschäftberichten mit abweichendem
Wirtschaftsjahr ergeben sich für die Bilanzierung, Bewertung und den Ansatz der Emissi-
onsrechte, sowie der Abgabepflicht kleine Besonderheiten. Für den Sonderposten empfiehlt
sich folgende Vorgehensweise: Die Auflösung des Sonderposten begrenzt auf den Teilbe-
trag, der auf die Emissionszertifikate entfällt, die nach der Planung für das gesamte Kalen-derjahr für die jeweilige Rechnungslegungsperiode abzugeben sind. Wurden beispielsweise
für das Jahr 2008 160 Emissionsrechte zugeteilt, entfällt davon bei kontinuierlicher Emissi-
on auf das erste Quartal ein Viertel (40 Emissionsrechte). 7
1 Vgl. DRS 15 Tz. 88
2 Vgl. DRS 15 Tz. 84
3 Vgl. DRS 15 Tz. 53, Stichwort „Umweltschutz“
4 Vgl. DRS 15 Tz. 57
5 Vgl. DRS 15 Tz. 53, Stichwort „rechtliche Rahmenbedingungen“
6 Vgl. DRS 15 Tz. 89
7 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 22
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 26
Die ertragswirksame Auflösung des Sonderpostens ist grundsätzlich zeitanteilig vorzuneh-
men, es sei denn, dass die Produktion im Zeitablauf unterschiedliche Intensitäten aufweist.
In diesem Fällen erfolgt die leistungsproportionale Zuordnung auf Basis der Produktions-
planung 1 , dabei ist das Vorsichtsprinzip zu beachten. Die Anwendung des Vorsichtsprinzips
ist nicht unproblematisch, geht ein Unternehmen beispielsweise von einem rückläufigen
Umsatz aus, so müsste ein größerer Teil erfolgswirksam aufgelöst werden, als bei einer
optimistischeren Entwicklung. Der Ausweis eines höheren Gewinns widerspräche jedoch
dem Vorsichtsprinzip, daher sollte davon ausgegangen werden, dass die bis zum Bilanz-
stichtag nicht benötigten Zertifikate, bis zum Jahresende durch eine höhere Produktion ver-braucht werden. Dadurch kann die im Kalenderjahr entstehende Abgabeverpflichtung erfüllt
werden. 2
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS
Im Juni 2002 haben das Europäische Parlament und der Europäische Rat eine Verordnung
zur Anwendung der IFRS verabschiedet. 3 Danach sind alle kapitalmarktorientierten Unter-
nehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, für die Geschäftsjahre, die am oder
nach dem 1. Januar 2005 beginnen, ihre Konzernabschlüsse nach IAS / IFRS aufzustellen.
Den Mitgliedstaaten war gestattet, die Frist bis zum 1. Januar 2007 zu verlängern, wenn
Unternehmen nur mit Schuldtiteln notiert sind oder außerhalb der Europäischen Union bör-
sennotiert sind und bereits international anerkannte Standards anwenden (Art. 9
1606/2002/EG). 4 Für Konzernabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen und
für den Einzelabschluss sieht die Verordnung ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten vor, entwe-
der es bei den nationalen Rechnungslegungssystemen zu belassen oder die IAS / IFRS ein-
zuführen. In Deutschland wurde diese IAS / IFRS-Verordnung im Dezember 2004 im Rah-
men des Bilanzrechtsreformgesetzes umgesetzt.
Die bilanzielle Behandlung von Emissionsberechtigungen in der Rechnungslegung nach
IFRS ist grundsätzlich aus den IAS 8, IAS 20, IAS 36, IAS 37 und IAS 38 abzuleiten (vgl.
hierzu Abbildung 13).
1 Vgl. IDW ERS HFA 15, Tz. 22
2 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionshandel, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 1787
3 Vgl. Verordnung Nr. 1606/2002
4 Vgl. hierzu ausführlich Grünberger (IFRS, 2006) S. 17
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 27
Abbildung 13: Interpretation IFRIC 3
Quelle: Eigene Darstellung
Für eine einheitliche Auslegung dieser Standards in Bezug auf die Bilanzierung von Emissi-
onsrechten, hat das International Financial Reporting Interpretations Comittee des Interna-
tional Accounting Standards Board am 15. Mai 2003 einen Interpretationsentwurf D1
„Emission Rights“ veröffentlicht. Am 02. Dezember 2004 wurde IFRIC 3 „Emission
Rights“ verabschiedet und war auf jährliche Berichtsperioden, die am 01. Januar 2005 be-
gonnen haben, anzuwenden. Nach anhaltender Kritik wurde die Interpretation jedoch am
23. Juni 2005 wieder zurückgenommen.
Als Folge der Aufhebung von IFRIC 3 gibt es seit diesem Zeitpunkt, keine klaren und ein-
deutigen Regelungen zur Bilanzierung der Emissionszertifikate nach IAS / IFRS. Aus die-sem Grund hat die Bilanzierung gemäß IAS 1.22 nach eigenem Ermessen zu erfolgen. Trotz
der Rücknahme der Interpretation betonte das IASB, dass die Auslegung der IAS / IFRS
Standards von IFRIC 3 weiterhin eine zulässige Methode ist. 1 Daher werden in diesem
Kapitel die Grundzüge des IFRIC 3 näher erläutert. Dabei soll auf den Ansatz, die Bewer-
tung und einige Besonderheiten eingegangen werden. Die Gründe für das Scheitern, sowie
weitere Bilanzierungsalternativen und deren Würdigungen werden im Folgenden kurz vor-
gestellt. Im Anschluss werden ausgewählte Geschäftsberichte von energieintensiven Unter-nehmen analysiert, um zu sehen wie die Emissionsberechtigungen in der Praxis bilanziert
werden.
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 78
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 28
4.1 Aktivierung von Emissionsrechten nach IFRIC 3
4.1.1 Klassifizierung der Emissionszertifikate
Nach dem IASB handelt es sich bei den Emissionsrechten um immaterielle Vermögenswerte
(„intangible assets“) im Sinne des IAS 38. Ein immaterieller Vermögenswert ist gemäß IAS
38.8 ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert, der keine physische Substanz
aufweist. Wegen dem Emissionshandel muss geprüft werden, ob ein Ausschlusskriterium
des IAS 38 greift. Nach IAS 38.2 (a) gehen andere Standards vor, als Beispiele werden in
IAS 38.3 finanzielle Vermögenswerte (Finanzinstrumente, IAS 39) oder immaterielle Ver-
mögenswerte, die im Umlaufvermögen gehalten werden (IAS 2), genannt.
Bei dem „Cap and Trade“ - System stellen die ausgegebenen Zertifikate zeitlich begrenzte,
übertragbare und frei handelbare Rechte dar, die zu einem Ausstoß von einer festgelegten
Menge an Kohlenstoffdioxid berechtigen. Diese Rechte werden den teilnehmenden Unter-nehmen durch den Staat unentgeltlich zugeteilt. 1 Die Einordnung als finanzieller Vermö-
genswert scheitert, da ein Vertrag vorliegen müsste, der gleichzeitig bei einem Unternehmen
zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbind-
lichkeit bzw. einem Eigenkapitalinstrument führt. 2 Emissionsberechtigungen führen bei be-
troffenen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert, aber nicht zu einer finan-ziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument auf Seiten der Deutschen Emissi-
onshandelsstelle. Auch § 15 TEHG weißt darauf hin, dass es sich bei den Emissionsrechten
nicht um Finanzinstrumente handelt.
Im Weiteren ist zwischen langfristigen Vermögenswerten und solchen, die zum Verbrauch
oder zum Verkauf im normalen Geschäftsbetrieb gehalten werden, zu unterscheiden. Abge-
sehen von Emissionshändlern sind die Emissionszertifikate bei produzierenden Unternehmen
nicht primär für den Verkauf bestimmt, sondern zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung. In
der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf IFRIC 3 verwiesen und IAS 2 nicht weiter
thematisiert. 3
Anschließend muss geprüft werden, ob Zertifikate die drei Ansatzkriterien von immateriel-len Vermögenswerten gemäß IAS 38.8 erfüllen:
1 Vgl. Schmidt / Schnell (Emissionsrechte, 2003) in: Der Betrieb, S. 1450
2 Vgl. Hermes / Jödicke (Bilanzierung, 2004) in: KoR, S. 291
3 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach (Rechtsvergleich, 2006) in: Der Betrieb, S. 60
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 29
1) die Identifizierbarkeit
2) die wirtschaftliche Verfügungsmacht und
3) der künftige wirtschaftliche Nutzen.
Ein immaterieller Vermögenswert gilt nach IAS 38.12 als identifizierbar, wenn er separier-
bar ist oder auf einer vertraglichen bzw. rechtlichen Grundlage beruht, unabhängig davon,
ob das Recht übertragbar oder von dem Unternehmen oder seinen sonstigen Rechten und
Pflichten separierbar ist. Wirtschaftliche Verfügungsgewalt liegt gemäß IAS 38.13 für
immaterielle Vermögenswerte dann vor, wenn das Unternehmen die Macht hat, sich den
künftigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen und Dritte von diesem Nutzen auszu-
schließen.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Emissionsberechtigungen um vertragliche
Rechte handelt, ist sowohl das Merkmal der Identifizierbarkeit als auch der Verfügungs-
macht gegeben. Ob Emissionsrechte einen zukünftigen Nutzen darstellen wird allerdings in
der Literatur kontrovers diskutiert.
In Teilen der Literatur wird der Nutzenzufluss bezweifelt, da sich durch die Teilnahme am
Emissionshandel kein ökonomischer Nutzen ergibt. Falls das betroffene Unternehmen seiner
Abgabeverpflichtung nicht nachkommen kann, entsteht im Gegenteil eine wirtschaftliche
Belastung. 1 Für andere hingegen besteht der künftige Nutzen darin, dass die Unternehmen
entsprechend ihren Emissionsberechtigungen Kohlenstoffdioxid ausstoßen dürfen. 2 Wenn
der Anlagenbetreiber beispielsweise in eine effizientere Produktionsanlage investiert und
dadurch dauerhaft Zertifikate einsparen kann, kommt es zu einem Nutzenzufluss. Durch den
Verkauf der überschüssigen Rechte kann das betroffene Unternehmen einen Teil der Investi-tionskosten decken.
4.1.2 Bewertung
4.1.2.1 Aktivierung der Emissionsrechte bei unentgeltlicher Zuteilung
Die kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen erfüllen die bilanziellen Voraussetzun-
gen eines immateriellen Vermögensgegenstandes. Durch die Gewährung der Berechtigung
1 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach (Rechtsvergleich, 2006) in: Der Betrieb, S. 58
2 Vgl. Rogler (CO 2 -Emissionsrechte, 2005) in: KoR, S. 255 f
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 30
und das damit verbundene Recht Kohlenstoffdioxid abgabefrei zu emittieren, erlangt das
Unternehmen vermögenswerte Vorteile. Dieser Vorteil wird durch den Besitz der Emissi-
onsberechtigung greifbar und kontrollierbar, darüber hinaus sind die Emissionsrechte selb-
ständig bewertbar. 1 Die unentgeltlich zugeteilten Zertifikate stellen sonstige immaterielle
Vermögenswerte dar, ihr Ausweis erfolgt unter „current“ (kurzfristig), da ihre Realisation
gemäß IAS 1.57 innerhalb einer 12-Monatsfrist erfolgt. 2
IFRIC 3 legt keine eindeutigen Regelungen bezüglich des Zeitpunktes der erstmaligen
Bilanzierung der Emissionsrechte fest. Der Standard unterstellt die Ausgabe der Rechte am
ersten Tag der Bilanzierungsperiode und legt damit fest, dass die Zugangsbilanzierung am
01.01. zu erfolgen hat. 3 Andere mögliche Zeitpunkte des Erstansatzes könnten der 28.02.
oder auch, wie häufig in der Literatur zu finden, der Zeitpunkt des Zuteilungsbescheides
sein. Die Regelung des IFRIC 3 scheint insofern kritisch, dass nicht der Zeitpunkt des
Erwerbs des Rechtsanspruches, sondern die Erlangung der Verfügungsmacht für die bilan-zielle Zurechnung der Emissionsrechte entscheidend ist. Demnach sind die Emissionszertifi-kate erst im Zeitpunkt ihrer Ausgabe, also mit Eintragung auf den Emissionshandelsregis-
tern zu bilanzieren. 4
4.1.2.2 Zugangsbewertung
Aus der Zuordnung der Emissionsberechtigungen zu den immateriellen Vermögenswerten
folgt, dass die Bewertung der Rechte auf Basis von IAS 38 zu erfolgen hat. Nach IAS 38.24
ist ein immaterieller Vermögenswert beim Zugang grundsätzlich mit seinen Anschaffungs-
oder Herstellkosten zu bewerten. Bei Emissionszertifikaten, die das Unternehmen entgelt-
lich am Markt erwirbt, sind die Rechte mit ihren Erwerbskosten (Anschaffungskosten und
Anschaffungsnebenkosten) erfolgsneutral zu aktivieren.
Es schließt sich die Frage an, wie die Zugangsbewertung bei unentgeltlich zugeteilten Emis-sionsberechtigungen aussieht. Bei ihnen fehlt es an aktivierungspflichtigen Anschaffungs-kosten, allerdings sieht IAS 38.44 eine Sonderregelung vor. Emissionsrechte, die unentgelt-
lich zugeteilt werden, haben den Charakter von nicht-monetären Zuwendungen der öffentli-chen Hand.
1 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionsrechte, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 316
2 Vgl. Lüdenbach / Hoffmann (Hrsg.) (IFRS-Kommentar, 2007) § 2 Rnd. 25
3 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 68
4 Vgl. Hermes / Jödicke (Bilanzierung, 2004) in: KoR, S. 291
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 31
Öffentliche Zuschüsse („government grant“) dienen dem Zweck, dem Unternehmen die
künftige Erfüllung bestimmter Bedingungen zu erleichtern, die im Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit entstehen (IAS 20.3). Die kostenlos gewährten Emissionsberechti-
gungen erfüllen diese Voraussetzungen. Eine Behörde gewährt die Emissionszertifikate den
Anlagenbetreibern, damit diese für die höheren Kosten entschädigt werden, die ihnen durch
die Klimaschutzverpflichtungen entstehen.
Erhält ein Unternehmen einen nicht monetären, öffentlichen Zuschuss so kann es sich dafür
entscheiden, sowohl den immateriellen Vermögenswert als auch die Zuwendung im
Zugangszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) oder zum Nominalwert
anzusetzen (IAS 38.44). Der beizulegende Zeitwert eines Emissionsrechtes ist der Betrag,
zu dem dieser Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinan-
der unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnte. 1
Der Fair Value sollte unter Bezugnahme auf einen aktiven Markt ermittelt werden (IAS
38.75). Ein aktiver Markt ist dadurch gekennzeichnet, dass die gehandelten Produkte
homogen sind, vertragswillige Käufer und Verkäufer existieren und die Preise für die
Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Da die ausgegebenen Emissionsberechtigungen gehan-delt werden können, dürften die Vorraussetzungen eines aktiven Marktes erfüllt sein. Der
beizulegende Zeitwert entspricht demnach, auch wenn sich zu Beginn der ersten Handelspe-
riode erst noch ein Markt entwickeln musste, dem Börsen- oder Marktpreis der Emissions-
rechte. Zu dem Problem, das bei der erstmaligen Zuteilung der Emissionszertifikate noch
kein Markt existierte, äußerte sich das IFRIC nicht. 2
Gemäß einer weiteren durch IAS 38.55 i.V.m. IAS 20 gestatteten Methode, kann das
Unternehmen den Vermögenswert auch mit seinem Nominalwert bilanzieren. Existiert - wie
im Falle der Emissionsberechtigungen - kein Nominalwert, so erfolgt der Bilanzausweis
dann zu einem symbolischen Wert, wahlweise 0 € oder 1 € (IAS 20.23). IFRIC 3.6 hebt
dieses Wahlrecht auf. Unentgeltlich zugeteilte und am Markt erworbene Emissionsrechte
haben für das Unternehmen den gleichen wirtschaftlichen Wert. Die am Markt erworbenen
Rechte müssen zwingend mit ihren Anschaffungskosten und damit mit ihrem aktuellen Bör-
sen- oder Marktwert aktiviert werden. Bilanziert das Unternehmen die unentgeltlich zuge-
1 Vgl.IAS 38.8
2 Vgl. Rogler (CO 2 -Emissionsrechte, 2005) in: KoR, S. 256
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 32
teilten Zertifikate mit einem symbolischen Wert, erfolgt die Zugangsbewertung identischer
Wertbeiträge nach unterschiedlichen Maßstäben. Das Unternehmen würde nicht mehr wahr-heitsgemäß über ihre Ressourcen informieren. Aus diesem Grund fordert IFRIC 3 die zwin-
gende Aktivierung der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate zu ihrem Fair Value. 1
Diese Regelung des IFRIC 3 verstößt somit gegen die Vorschriften des IAS 38 und IAS 20,
welche dem Unternehmen ein Wahlrecht einräumen, bei der Erstbewertung von unentgelt-lich zugeteilten Emissionsrechten entweder den beizulegende Zeitwert oder einen symboli-
schen Betrag anzusetzen. Die Interpretation ist daher nicht durch geltendes Recht der IAS /
IFRS gedeckt. 2 Die Erstbewertung war damit eines der Problembereiche, die letztendlich
zum Scheitern des IFRIC 3 beitrugen.
4.1.2.3 Folgebewertung
4.1.2.3.1 Folgebewertung der Zertifikate
Die Folgebewertung der angesetzten Emissionsberechtigungen bestimmt sich nach den
Regelungen des IAS 36 und IAS 38. Bei Werterhöhungen wird der Wertansatz je nach
gewählter Bewertungsmethode bestimmt. Gemäß IAS 38.72 besteht hier ein Wahlrecht zwi-
schen der Anschaffungskostenmethode („cost model“) oder der Neubewertungsmethode
(„revaluation model“). Bei der Anschaffungskostenmethode nach IAS 38.74 bilden die
historischen Anschaffungskosten (ggf. um Abschreibungen vermindert) die Wertobergrenze.
Ein über diese Kosten hinausgehender Zeitwert darf nicht angesetzt werden. Die Anschaf-fungskostenmethode entspricht der Zielsetzung des Gläubigerschutzprinzips, analog dem
deutschen Handelsrecht. Aus zeitwertstatistischer Sicht führt jedoch die Nichtberücksichti-
gung eingetretener Werterhöhungen zu einem falschen Vermögens- und Bilanzausweis. 3
Bei der Neubewertungsmethode nach IAS 38.75 kann ein Unternehmen dagegen derartige
Wertsteigerungen bilanziell berücksichtigen. Die Neubewertungsmethode ist für Emissions-rechte wegen ihrer Handelbarkeit an einem aktiven Markt, im Gegensatz zu den meisten
anderen immateriellen Vermögenswerten, zulässig. Entschließt sich das Unternehmen für
diese Methode, so sind die Emissionszertifikate an nachfolgenden Bilanzstichtagen mit dem
beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Der Betrag, der die historischen Anschaffungskosten
1 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionsrechte, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 316
2 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionsrechte, 2005) in: Betriebs-Berater, S. 317
3 Vgl. Hommel / Wolf (Emissionsrechte, 2005) in: Betriebs-Berater S. 316
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 33
übersteigt, wird nach IAS 38.85 erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage („revaluation
surplus“) eingestellt. Nachfolgende Wertminderungen sind laut IAS 38.86 erfolgsneutral mit
dieser Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Besteht diese beim Abgang der Emissions-rechte immer noch, ist die Neubewertungsrücklage gemäß IAS 38.87 mit der Gewinnrück-
lage zu verrechnen. 1
Anhand eines Beispiels soll die bilanzielle Behandlung der Neubewertungsmethode im
Folgenden dargestellt werden: Ein Unternehmen bekommt 100 Emissionsrechte kostenlos
vom Staat zugeteilt. Der Marktpreis beträgt zu diesem Zeitpunkt 10 € / t CO 2 . Nehmen wir
an, dass das Unternehmen bis zum Bilanzstichtag 31.12. genau 100 t CO 2 ausgestoßen hat
und der Marktpreis auf 15 € / t CO 2 gestiegen ist.
Abbildung 14: Neubewertungsmethode gemäß IAS / IFRS
Quelle: Eigene Darstellung
Allerdings stellt die kurzfristige einjährige Nutzungsdauer bei den Emissionsberechtigungen
ein Problem dar. Denn das Neubewertungsmodell ist typischerweise auf Anlagevermögen
ausgerichtet, also nur bei längerfristigen Verbleib der entsprechenden Vermögenswerte im
Unternehmen sinnvoll anzuwenden. 2 In der Praxis kommt der Neubewertungsmethode nur
ein geringer Stellenwert zu. Nach einer durchgeführten Studie im Jahr 2005, hat von 100
börsennotierten Unternehmen in Deutschland, kein einziges ihre immateriellen Vermögens-
gegenstände neubewertet. 3 Daher wird auf eine nähere Ausführung an dieser Stelle verzich-
tet.
Bei Emissionszertifikaten sind keine planmäßigen Abschreibungen vorzunehmen, da sie kei-
nem zeit- oder leistungsbedingten Werteverzehr unterliegen. 4 IFRIC 3.9 sieht allerdings
1 Vgl. Zimmermann (Kritischer Vergleich, 2006) in: Steuern und Bilanzen, S. 370 f
2 Vgl. Hoffmann / Lüdenbach (Rechtsvergleich, 2006) in: Der Betrieb, S. 61
3 Vgl. Keitz (IASB-Rechnungslegung, 2005) S. 43
4 Vgl. Zimmermann (Kritischer Vergleich, 2006) in: Steuern und Bilanzen, S. 370
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 34
außerplanmäßige Abschreibungen vor, wenn nach allgemein gültigen Regelungen des IAS
36 eine entsprechende Wertminderung vorliegt.
4.1.2.3.2 Folgebewertung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens
Bei den unentgeltlich zugeteilten Emissionsrechten entsteht bei einer Bewertung zum Fair
Value das Problem, dass dem Vermögenszugang kein entsprechender Abgang gegenüber-steht. Deshalb ist bei der Erstbewertung der Emissionsberechtigungen in gleicher Höhe ein
passiver Rechnungsabgrenzungsposten („deferred income“) zu bilden. (vgl. Abbildung 15)
Nach IFRIC 3.7 handelt es sich bei der unentgeltlichen Zuteilung, wie bereits beschrieben,
um einen staatlichen Zuschuss, der den Regeln des IAS 20.23 i.V.m. IAS 38.44 unterliegt.
Staatliche Zuschüsse dienen primär der Vermeidung künftiger Aufwendungen. Es ist daher
sachgerecht, wenn die Unternehmen die erhaltenen Zuschüsse gemäß IAS 20.12 in der Pe-
riode, in der die dazugehörigen Aufwendungen anfallen erfolgwirksam erfassen, umso eine
Kompensation zu erreichen. Bei der kostenloser Zuteilung entspricht der Wert des passiven
Rechnungsabgrenzungspostens der aktivierten Zertifikate, sodass die Ausgabe der Rechte
erfolgsneutral erfolgt. 1
Abbildung 15: Passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß IFRIC 3
Quelle: Eigene Darstellung
Dieser Rechnungsabgrenzungsposten ist planmäßig gemäß IAS 20.12 über die Geltungs-
dauer der Emissionsrechte ertragswirksam aufzulösen. Aus dem an die Interpretation ange-hängten Beispiel wird deutlich, dass die Auflösung des passiven Rechnungsabgrenzungspos-tens parallel zur Rückstellungszuführung für die Abgabeverpflichten zu erfolgen hat, sofern
die Abgabe der unentgeltlich zugeteilte Rechte geplant war (vgl. hierzu Abbildung 16). 2
1 Vgl. Rogler (CO 2 -Emissionsrechte, 2005) in: KoR, S. 256 f
2 Vgl. IFRIC D1
4. Bilanzierung von Emissionsrechten gemäß IAS / IFRS 35
Abbildung 16: Rückstellungszuführung gemäß IFRIC 3
Quelle: Eigene Darstellung
Durch die Bilanzierung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens wird letztlich erreicht,
dass der Ertrag aus der kostenlosen Zuteilung der Emissionsrechte im Zeitpunkt des
Verbrauchs dieser Rechte realisiert wird. Dadurch heben sich der Aufwand aus der Rück-
stellungszuführung (vgl. Abschnitt 4.2) und der Ertrag aus der unentgeltlichen Zuteilung in
der gleichen Periode gegenseitig auf. 1
4.2 Passivierung der Abgabeverpflichtung von Emissionsrechten nach IFRIC 3
Am Bilanzstichtag ist der Unternehmer nach dem Rahmenkonzept (Framework 39 (b)) ver-
pflichtet, die bis dahin entstandene Verbindlichkeit zu bilanzieren. Eine Verbindlichkeit ist
definiert als eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus Ereignissen der Vergangenheit resul-tiert und deren Erfüllung wahrscheinlich ist und den Einsatz von Ressourcen mit wirtschaft-
lichem Nutzen erfordert. 2 Ein vergangenes Ereignis liegt nur dann vor, wenn der Bilanzie-
rende die Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr durch eigene Entscheidungen und Hand-
lungen abwenden kann, sodass das Unternehmen keine realistische Alternative zur Erfüllung
der durch dieses Ereignis entstandenen Verpflichtung hat (IAS 37.17).
Es besteht am Bilanzstichtag eine gegenwärtige Verpflichtung, in Höhe der ihrer jeweiligen
Emission eines Jahres. Für die betroffenen Unternehmen entsteht die Verpflichtung, eine
entsprechende Anzahl von Emissionsberechtigungen bis zum 30. April des Folgejahres an
die Behörde zurückzugeben. Das Unternehmen kann sich dieser Verpflichtung nicht entzie-hen. Mit der Rückgabe der Emissionsrechte kommt es zu einem Abfluss von Ressourcen,
die wirtschaftlichen Nutzen verkörpern. IFRIC 3.8 verlangt, für diese Verpflichtung eine
1 Vgl. Völker-Lehmkuhl (CO 2 - Emissionsrechte, 2006) S. 70
2 Vgl. Framework 39 (b); IAS 37.10
Arbeit zitieren:
Anja Mayer, 2008, Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Praxissemesterbericht (Steuerberater)
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Praktikumsbericht / -arbeit, 20 Seiten
Änderungen in der Bilanzierung von selbst erstellten immateriellen Ver...
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Hausarbeit, 19 Seiten
Das geldpolitische Instrumentarium der Europäischen Zentralbank
VWL - Geldtheorie, Geldpolitik
Hausarbeit, 31 Seiten
Anja Mayer hat den Text Bilanzierung von Emissionsrechten nach HGB und IFRS veröffentlicht
Anja Mayer hat einen neuen Text hochgeladen
Bilanzierung nach HGB, US-GAAP und IAS im Vergleich
Eine praxisorientierte Einführ...
Frank Eggloff
Immaterielle Güter in der Rechnungslegung nach HGB, IAS/IFRS und US-GA...
Aktuelle Rechtslage und neue W...
Sascha Dawo, Karlheinz Küting, Claus-Peter Weber
Unternehmenskauf nach IFRS und US-GAAP
Purchase Price Allocation, Goo...
Wolfgang Ballwieser, Sven Beyer, Hansjörg Zelger
Entscheidungsnützlichkeit der Leasingbilanzierung nach IFRS und US-GAA...
Eine Analyse der aktuellen Ref...
Sören Peters
0 Kommentare