INHALT
TEIL I
Die Regelung der Transitrechte in den
Die geopolitische und völkerrechtliche
untersuchten Ex- bzw. Enklaven Baarle-
Problematik der Exklaven und Enklaven
Hertog Nassau, Llivia, Campione und
Büsingen 23
Themenstellung 9
Teil II
Definition 10
Geschichte 16
Die bedeutensten aktuellen und historischen
Exklaven und Enklaven.
Die Problematik der Exklaven
und Enklaven 17
ASIEN
29
Die Exklaven und Enklaven
Brunei 29
im internationalen Recht 19
Indien und Bangladesh 30
Die völkerrechtliche Stellung
der Exklaven und Enklaven 20
Israel 33
Die rechtlichen, verwaltungsmäßigen
Oman 33
und wirtschaftlichen Koppelungen
der Ex- bzw Enklaven an das Kern-
Vereinigte Arabische Emirate 34
staatsgebiet und an den umgebenden
Staat. 20
AFRIKA
39
Allgemeine Bemerkungen 20
Angola 39
Zoll und Wirtschaft 20
Gambia 40
Polizei und allgemeine
Verwaltung 20
Lesotho 41
Währung und Devisen 20
Südafrika 41
Öffentliche Versorgung und
Verkehrssmittel 21
AUSTRALIEN 45
Behauptung der Machtansprüche 21
Canberra und Jervis Bay 45
des Kernstaates
EUROPA
49
Die Transitrechte der Exklaven und
Enklaven mit dem Kernstaatsgebiet 21 Belgien 49
Allgemeines 21 Deutschland 54
Das Transitrecht aus der Sicht des Frankreich 66
Völkervertragsrechtes und des lokalen
Gewohnheitsrechtes 22 Griechenland 67
Im internationalen, die Exklaven und Enklaven geographische Situation beschrieben werden
behandelnden Schrifttum stimmen die Meinun- soll, bei der ein Gebietsteil nur halb von einem gen über die geographische und völkerrechtli- anderen Areal umschlossen ist. »pene« und che Beschaffenheit einer Exklave bzw. Enklave »quasi« werden hier aber in völlig anderen nicht überein und werden somit oft unterschied- Zusammenhängen benutzt, »pene« als Verkehrs- lich definiert. Es ist daher nicht verwunderlich, exklave und »quasi« als ehemalige Exklave. das die beiden Termini in der Öffentlichkeit Gehörten Exklaven und Enklaven zum gewohn- häufig verwechselt und dann, z. B. von der ten Bild der politischen Landkarte des vornapo- Presse, auch falsch eingesetzt werden. Wie schon leonischen Europas, so setzte spätestens mit der in vielen Ländern praktiziert, sollte in der Um- Auflösung des alten Deutschen Reiches eine gangssprache nur der Ausdruck Enklave benutzt politische »Flurbereinigung« ein, der die Mehr- werden, um Irrtümer zu vermeiden.
Jedoch findet sogar bei Fachverlagen und Fachautoren der Begriff Enklave nicht selten eine geradezu dilettantische Verwendung. So bezeichnet beispielsweise der Fischer Weltalmanach '90 den ägyptischen Küstenort Taba
1)
, der seit dem Sechstagekrieg 1967 von Israel besetzt war und am 15.3.1989 an Ägypten zurückgegeben wurde, als Enklave, obwohl der Ort auf Die Zahl der internationalen Exklaven und der beigefügten Karte in voller Breite an Ägyp-
Zugang zum Meer besitzt. Es existieren zahlreiche weitere Beispiele für die grundverkehrte Verwendung des Terminus Enklave.
Im wissenschaftlichen Bereich muss jedoch und Enklaven nur gering zu bemessen ist. genau zwischen Exklave und Enklave unter- Daran mag es unter anderem liegen, dass die schieden werden, schon allein deshalb, weil bei zeitgenössische Völkerrechtsliteratur, aber auch weitem nicht immer eine Exklave gleichzeitig die geographische Fachliteratur sich kaum noch auch eine Enklave ist; auch im umgekehrten mit den Exklaven und Enklaven befasst. Es gibt Sinne ist eine Enklave nicht immer auch eine keine »allgemeine Theorie der Exklaven und Exklave. In diesem Fall ist die lexikalische Enklaven«, stattdessen nur separate Untersuchun- Interpretation nicht suffizient und zwingt somit gen, tabellarische Auflistungen und andere zu Ergänzungen durch Unterbegriffe, wobei als »Sammlungen« - die beiden letzten hauptsäch- Zielsetzung gilt, mit möglichst wenigen Zusatz- lich im Internet. bezeichnungen auszukommen.
Unbedingt vermieden werden sollte eine verwirrende Anzahl von Ausdrücken, wie sie nicht selten von englischen und amerikanischen Autoren verwendet werden. So benutzen Robinson
2)
und Catudal
3)
zusätzlich zu den üblichen Termini »Normal Exklaves« und »Quasi-Exklaves« Formulierungen wie »Pene« ,»Virtual« - und »Temporaryexlaves« , wobei beide die gebräuchliche Bezeichnung Quasiexklave völlig unterschiedlich einsetzen. Geradezu wie die Quadratur des Kreises wirkt dabei der Einsatz des Ausdrucks »Pene-Exklave« parallel zum Begriff Quasiexklave. Der im englischen an sich schon äußerst selten benutzte So haben Exklaven und Enklaven oftmals als Präfix »pene« (= almost), bedeutet soviel wie fast
oder beinahe, und »quasi« etwa so viel wie halb. Diese Synonymie wäre eventuell noch verständlich, wenn mit »quasi«, also halb, eine
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Auch die Tatsache, dass immer noch neue Ex-
nahe Beispiele sind das Gebiet um Königsberg (Kaliningrad, zu Russland), oder in Mittelasien und Kaukasien - hier bedingt durch die Auflö- ist also ein Gebietseinschluss. Geht man sung der Sowjetunion - wirft das Problem der
Exklaven und Enklaven wieder auf. mehreren Staatsgebieten umschlossenes Gebiets- Das es, am Rande erwähnt, im Bereich von teil wohl als Exklave, nicht aber als Enklave Enklaven und Exklaven häufig zu Kuriositäten bezeichnet werden 4) .
kommt, wird bei der Beschreibung der einzelnen Teilstaatsgebiete sicherlich noch auffallen. Es kann nicht die Zielsetzung dieses Buches sein, neben den heute noch bestehenden internationalen Exklaven und Enklaven auch alle bestehenden nationalen Exklaven und Enklaven zu erfassen. Das gilt vor allen Dingen für die Entstehung und Entwicklung der Exklaven und Enklaven auf unterer Verwaltungsebene; hierzu wären genauere Studien notwendig. Ebenfalls nicht beabsichtigt ist eine vollständige Aufzäh- werden muss. Wenn manche Autoren lung aller historischen Exklaven und Enklaven
zu bringen. Angesichts der Vielzahl der früheren Gebietseinschlüsse und Gebietsausschlüsse soll es genügen, schwerpunktmäßig ihre Entstehung aufzuzeigen und typische Situationen herauszustellen. Die hier beschriebenen Ausführungen könnten der Forschung als Denkanstoß dienen. Auch der Umfang der einzelnen Untersuchungen darf kein Bewertungskriterium für die behandelten Exklaven und Enklaven sein, da die zum Teil jahrelangen Recherchen von recht ungleichem Ausmaß waren. Es wird bei dieser Gelegenheit und nach einer solch langen Zeit der Nachforschungen erlaubt sein, auch einmal daraufhin zuweisen, dass die Ursachen für indiskutable oder völlig ausbleibende Informationen meist bei amtlichen Quellen (Botschaften, kommunale Verwaltungen) zu suchen waren, von denen sich nicht wenige im Umgang mit ihren überlegenen Beziehungen eine geradezu beschämende Arroganz leisteten.
diesem Gebietsteil, zumindest in Friedenszeiten, Definition
Der Terminus Enklave hat seinen Ursprung im vulgärlateinischen und bedeutet etwa soviel wie »festgenageltes Gebiet« bzw. im französischen »Einschluss«; die gegensätzliche Definition gilt für den Begriff Exklave. In der Geschichte Europas wurde der Ausdruck Enklave im Vertrag von Madrid 1526 erstmalig benutzt. Eine Enklave ist ein Gebiet eines Staates, das vom einem fremden Staatsgebiet, einschließlich
Rhone hatte 6) . dessen eventuell vorhandenen Territorialgewäs-
10
Staat umfasst werden (z. B. San Marino, Leso- men würde, wie beispielsweise die »neue« tho, Vatikanstadt). Es handelt sich hier also um Quasiexklave Kaliningrad.
chen wurde!)
Wenn man wie oben davon ausgeht, dass zu
einer Staatsgrenze immer die Territorialgewässer
gehören, werden aus dieser Sicht einige Inseln zu Inselenklaven 7) . So liegen die sich selbst verwaltenden Normanischen - oder Kanalinseln in
französischen Territorialgewässern und sind somit Inselenklaven. Inselenklaven sind meist auch Inselexklaven, es sei denn, sie sind wie im Falle der Kanalinseln selbstständig. Weitere
Inselenklaven sind: Die zu Malawi gehörenden
Inseln Chisamula und Likoma im Njassasee, in den Hoheitsgewässern Mozambiques gelegen. Die Inselgruppen Kimnen und Matsu, die zu Taiwan gehören und der chinesischen Festlandsprovinz Fukien vorgelagert sind und von dieser
in ihrem kürzesten Abstand nur 2310 Meter entfernt sind.
Die französischen Inseln St. Pierre and Miquelon; eingelegt in den kanadischen Territorialgewässern vor der Küste Neufundlands.
Die drei südkoreanischen Inseln
Paenuyongdo,
Taechondo und Sochongdo, die in den Küsten-
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aber zu einem geringen Teil einen zweiten Staat
tangieren, können weder als Enklavenstaaten noch als Quasienklavenstaaten bezeichnet werden, wie es z. B. bei Swaziland, Bangladesh und Djibouti der Fall ist. Manche Autoren bezeichnen Staaten ohne Zugang zum Meer, die jedoch von mehreren Staaten umgeben sind, ebenfalls als Enklavenstaaten, z. B. Schweiz, Bolivien, Österreich etc.; etwa ein Fünftel der heute bestehenden Staaten sind Binnenstaaten, sog. Land-Locked States 8) . Diese Bezeichnung Enklavenstaat ist aus oben genannten Gründen, also bezüglich der geographischen Merkmale nicht gerechtfertigt (Farran, Schröder, Lauterpacht, Schweisfurth). Ebenfalls nicht als Enklavenstaaten bzw. Quasienklavenstaaten können solche Landesteile gelten, die zwar geographisch die Voraussetzung für eine Enklave erfüllen, jedoch international nicht anerkannt werden oder wurden, wie die sog. ehemaligen Homelands (Bophuthatswana, Ciskei, Transkei und Venda) innerhalb der Republik Südafrika, mit eigener Regierung und Parlamenten, offiziell »Autonome Nationalstaaten«, d. h. Stammesgebiete der Afrikaner mit innerer Autonomie, welche im übrigen seit April 1992 faktisch wieder zur Republik Südafrika gehören.
Eine Exklave ist ein räumlich getrenntes Gebiet eines Staates, das vom eigenen Staat aus nicht zugänglich ist; es kann von einem aber auch von zwei oder mehreren fremden Staatsgebieten umgeben sein (hier als Beispiel noch einmal: Kaliningrad).
Eine Exklave ist im Gegensatz zur Enklave ein Gebietsausschluss. Von diesem Standpunkt aus betrachtet sind im erweiterten Sinne Inseln, die nicht in eigenen Hoheitsgewässern liegen unter bestimmten Voraussetzungen als Exklaven oder besser als Inselexklaven (z. B. die französischen Überseedepartements) zu bezeichnen. Somit sind auch Landesteile, die von Kernstaat abgeschlossen sind, jedoch Zugang zur freien See
haben ebenfalls Exklaven. Siedentopf nennt hier als Beispiel die wohl bekannteste Exklave, Alaska, welche als 49. US-Bundesstaat vom
Mutterland durch Kanada getrennt wird undohne dieses Territorium zu betreten - nur über die freie See zugänglich ist. Es kommt vor, dass der abgelegene Teil eines Staatsgebietes zwar geographisch mit dem übrigen Kernland zusammenhängt, dieser Zusammenhang aber eine wirksame Verbindung nicht ermöglicht. Häufig sind diese Gebiete durch Hoheitsrechte benutzt werden kann.
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Da hier nicht die geographische, sondern aus-
dem Mutterland fehlt, sollte die Bezeichnung
Verkehrsexklave
verwendet werden. Auch die niederländische Provinz Seeland müsste als österreichischen Gebietes eine Straßenverbin-Verkehrsexklave bezeichnet werden, wenn sie
nicht über durch einen Tunnel und drei ständig verkehrende Fähren mit dem Mutterland verbunden wäre; ohne diese Tunnelpassage und dem Fährverkehr wäre das Territorium nur über belgische Straßen zu erreichen. Derartige Gebiete werden häufig Halbexklaven genannt. Dieser Terminus sollte jedoch, wenn überhaupt, bei Gebietszipfeln oder Gebietsschläuchen Verwendung finden, die zwar nicht völlig, aber zum größten Teil vom Mutterland getrennt sind und bei denen eine direkte Verkehrsverbindung zum Mutterland besteht (Limburger Zipfel, Jestetter Gebietsschlauch, Caprivi-Zipfel, der südliche Teil Malawis etc., siehe im Kapitel Topographische Anomalien).
Die an der irisch-nordirischen Grenze befindlichen Verkehrsexklaven Drumully und Termon-Valley
[l]
sowie das nur über Frankreich zu erreichende italienische Tal Vall de Etroite sollen nachfolgend keine weitere Aufmerksamkeit finden, weil diese Gebiete nicht bewohnt sind und somit jeglicher Problematik entbehren. Solche unbewohnten Verkehrsexklaven existieren in vielen Ländern, so beispielsweise auch in den USA, dort wo der Mississippi sich als Grenze zwischen den Staaten schlängelt, aber auch international im kanadisch-amerikanischen Grenzverlauf bei »Nordwest Angle«, zwischen Manitoba und Minnesota
[2]
. In vielen Fällen gehören die Verkehrsexklaven nicht zum Zollgebiet ihres Staates. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass an der Grenze gelegene Zollausschlüsse stets auch Verkehrsexklaven sind. So war beispielsweise ein Teil des südbadischen Landkreises Walshut, und zwar das Gebiet von Jestetten (Halbexklave), von 1840 bis 1935 deutsches Zollausschlussgebiet, obwohl dieser Grenzzipfel Deutschland verkehrsmäßig angeschlossen war. Grund für international anerkannt ist
[3]
und andererseits diesen Zollausschluss war, dass das Gebiet um
Jestetten wirtschaftlich nach Schaffhausen orientiert war und der Zollausschluss eine erhebliche Verkürzung der Zollgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz zur Folge hatte, die Einsparungen bei der Zollüberwachung ermöglichte. Auch der umgekehrte Fall trifft nicht immer zu; so sind Verkehrsexklaven nicht grundsätzlich auch Zollausschlüsse, wie das
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eingeschlossener Gebietsteil
[5]
, der von der Türkischen Republik Nordzypern beansprucht wird, das türkische Dorf Erenköy (griechisch = Kokkina). Dieses acht Quadratkilometer große Territorium hat ca. 1200 Einwohner und ist über Yesilirmak nur auf dem Seeweg zu erreichen. Die Quasiexklave Erenköy ist circa l0 Seemeilen von Yesilirmak (riech. = Limnitis) entfernt. Die griechisch-zypriotische Seite bestreitet die Existenz der Quasiexklave Erenköy mit der Begründung, das gesamte Gebiet der Insel Zypern sei im völkerrechtlichen Sinne Staatsgebiet der Republik Zypern und alle zyprischen Bewohner der Insel seien Staatsbürger dieser Republik. Somit könne von einer Exklave im üblichen und dadurch Enklavenstaaten innerhalb Italiens Sinne keine Rede sein. Solange der türkische
Teil Zyperns völkerrechtlich keine Anerkennung findet, wird die Exklave Erenköy nur de facto existieren. Man spricht aber nicht nur auf internationaler Ebene von Exklaven und Enklaven, sondern auch auf Landes- und Gemeindeebene werden die beiden Begriffe in entsprechendem Sinne
und Enklave ist weder von der Entfernung der- verwendet (»innerstaatliche« Ex- bzw. Enkla- selben zum Kernstaat abhängig, noch von ven«). So liegen z. B. in vielen Schweizer Kanto- nen Gebietssplitter andere Kantone [6] . Ein weiteres Beispiel wäre die Stadt Bremerhaven, die zusammen mit Bremen den kleinsten deut- schen Stadtstaat bildet. Bremen und Bremerha- ven werden durch niedersächsisches Territorium voneinander getrennt. Somit ist Bremerhaven eine Exklave des Bundeslandes Bremen und eine Enklave im Bundesland Niedersachsen [7] . In nahezu allen europäischen Ländern existie- ren derartige Ex- bzw. Enklaven. So legt sich beispielsweise das walisische Städtchen Flint als
14
Es muss sich also um solche Territorien handelt,
die denselben politischen und nationalen Status besitzen wie die Landesteile des Mutterlandes und somit definitiv ein Teil dieses Landes sind. Hierbei beeinträchtigen Zollausschlüsse und Zollanschlüsse sowie teilweise Anschlüsse an das Verwaltungs-, Rechts-und Wirtschaftssystem des die Ex- bzw. Enklave umschließenden Staates die Souveränität des Mutterlandes über sein abgetrenntes Gebietsteil ebenso wenig, wie weggefallene Zollgrenzen. Aus diesem Grunde können die von fremdem Staatsgebiet eingeschlossenen einstigen Kolonien und Protektorate bis auf Ausnahmen (z. B. Goa) nur bedingt als ehemalige Exklaven oder Enklaven (Kolonialexklaven -bzw. Enklaven) des Kolonial- bzw. des Protektionsstaates betitelt werden, weil bei mehr oder weniger fortgeschrittener Souveränität dieser Gebiete die Frage, ob es sich noch um eine Exklave bzw. Enklave oder bereits um einen selbständigen (Enklaven)-Staat handelt, oft nur schwer zu beantworten ist. Bekannterweise gibt es Nationen, die aus einem Hauptgebiet und Inseln bestehen, die im Hoheitsgewässer dieses Hauptgebietes eingelegt sind, z. B. Italien mit Sizilien, Sardinien, Elba und weiteren kleinen Inseln. Bei anderen Ländern dagegen kann es vorkommen, dass das Mutterland ebenfalls Inseln besitzt, die aber weit entfernt vom diesem in verschiedenen Breitengraden liegen. So sind z. B. die Bewohner von Französisch Guajana, Guadeloupe (mit dem französischen Teil der Insel Saint-Martin), Martinique (gehörte eher zu Frankreich als Nizza!), Reunion, Saint Pierre und Miquelon, französische Staatsbürger. Die Gesetze und Verordnungen des Mutterlandes finden auch hier Anwendung; alle genannten französischen Überseedepartements sind Mitglieder der EU. Es scheint deshalb gerechtfertigt, die französischen Überseedepartements als Exklaven (Inselexklaven) zu bezeichnen. Als ein weiteres Beispiel können hier die Kanarischen Inseln aufgeführt werden. Daraus ergibt sich, dass topographisch heterogen lokalisierte Gebietsteile eines Landes von unterschiedlichen Rassen bevölkert werden können und dennoch zu einer Nation gehören; deshalb muss die Physiognomie der Ex-bzw. Enklave nicht mit der des Kernstaatsgebiete übereinstimmen. Inseln, die in den Hoheitsgewässern des Mutterlandes liegen, sind keine Inselexklaven. Außenbesitzungen eines Landes, die eine völlige oder überwiegende Selbstverwaltung
15
exterritorialen Grundstücken und ähnlichen Er-
Besitzt der Freihafen
[9]
einen direkten Zugang zum Meer oder zu einem internationalen Fluss, dann fehlt es bereits an der für eine Enklave desbahn auf Schweizer Gebiet allein oder erforderlichen völligen Einschließung. Existiert
ein solcher Zugang nicht, so wäre eine weitere Voraussetzung zur Definition Exklave die, dass der Mutterstaat die territoriale Hoheitsgewalt über das Gebiet des Freihafens besitzt. An diesem Charakteristikum fehlt es allerdings, weil die Errichtung von Freihäfen einzig und allein eine wirtschaftliche Restriktion der territorialen Hoheitsgewalt des umschließenden Staates beinhaltet 13) . Der durch den Freihafen protegierte Staat darf zollfrei Güter ein- und ausführen, lagern sowie verladen, ohne dass der verpflichtete Staat seine Zollhoheit praktiziert. Jedoch behält der umschließende Staat die Souveränität über das Freihafengebiet, wodurch diesem die Bezeichnung Exklave abzusprechen ist. Diese Aussagen treffen auch auf Freibezirke [10] und Freiläger [11] zu. Freizonen [12] und zollfreie Gebiete [13] haben mit Ex- bzw. Enklaven ebenfalls nichts zu tun. Zollanschlussgebiete [14] und Zollausschlussgebiete [15] können Ex- bzw. Enklaven sein, müssen es aber nicht. Auch Kriegsgedenkstätten oder Denkmäler, welcher Art auch immer, in fremden Ländern sind keine En- oder Exklaven, zumal sie meist so klein sind, dass sie nicht weiter erwähnt nicht behandelt werden. werden müssen. Aber auch größere Gebiete
Geschichte solcher Art besitzen nicht die für die Begriffsbe- stimmung Exklave oder Enklave notwendige
territoriale Souveränität. So stellte Frankreich nach dem ersten Weltkrieg Kanada ein 100 Hektar großes Gebiet nördlich der Stadt Arras, im Departement Pas de Calais zur Verfügung, um dort ein Denkmal für die in der Schlacht bei Vimy gefallenen kanadischen Soldaten zu errichten. Das Gebiet (Vimy Rigde) wird von kanadischem Personal verwaltet und die Verwaltung von kanadischen Steuern bezahlt. Es sind aber ausschließlich die französischen Rechte in Kraft und es besteht auch kein diplomatischer Status
14)
.
Exterritoriale Grundstücke bzw. Gebiete wie Botschafts- und Gesandtschaftsgebäude und Militärkasernen sind ebenfalls keine Ex- bzw. Enklaven. Bei diesen Grundstücken ist das inländische Recht zwar in einigen wichtigen Elementen derogiert; die Gebietshoheit des jeweiligen Staates hat aber weiter Bestand 15) . Genauso verhält es sich mit einigen zum heiligen Stuhl konnten. Sie betrachteten ihren Landbesitz als
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persönliches Eigentum und erwarben oder
veräußerten ihn ad libitum, ohne dass seine Bewohner darum gefragt wurden. Fast jedes historische Ereignis zog damals eine Gebietsumverteilung mit sich. Das geschah inform von Erwerbungen zum bestehenden
Herrschaftsgebiet, Zuweisungen oder Tausch
gegen andere Hoheitsrechte aus Bündnissen,
Kauf, Zerwürfnissen, etc. Ein Ergebnis also von Erfolgen, Misserfolgen und Zufällen in der langen Geschichte des Aufbaus eines eigenen Staatsgebietes. Die landesherrliche Willkür und
deren dynastische Wechselspiele führten zu extremen Entwicklungen von Exklaven und Enklaven, deren Nachwirkungen noch heute in der Gliederung deutscher Verwaltungsbezirke sichtbar sind. So bestand z. B. das Fürstentum Schaumburg-Lippe (Residenzstadt Bückeburg) bis 1918 als Enklave inmitten des Königreich Preußen und war noch bis 1976, ungeachtet So war es aus ökonomischen Gründen im seiner kleinen Gebietsfläche (340 Quadratkilo-
der Landkreis Braunschweig die Exklave Thedinghausen, die 130 km (!!) von Braunschweig entfernt, südlich von Bremen lag. Erst zu diesem Zeitpunkt wurden durch das »Verdener Gesetz« die Gemeinden des Amtsbezirkes Thedinghausen zusammen mit einigen Gemeinden der Grafschaft Hoja dem Landkreis Verden eingegliedert (siehe auch »Die deutsche Ex- und Enklavensituation heute«). Die ungewöhnliche Gestalt der meisten Schwei-
Die Problematik der Exklaven und Enklaven zer Kantone (z. B. Solothurn) erregt immer wieder den aufmerksamen Betrachter der
Schweizerkarte und erinnert an mittelalterliche Ex- und Enklaven bilden eine Kuriosität im Grenzverläufe. Es fällt häufig eine unharmoni- internationalen Recht, weil sie gegen das Prinzip sche Verteilung von Gewässern, Ebenen und verstoßen, wonach alles was sich innerhalb einer Bergen auf, die in den wenigsten Fällen allein bestimmten Grenze befindet, diesem Staat durch geographische Bedingungen verursacht angehört. Sie bilden somit eine relevante Aus- wurden. Somit ist die Entstehung der Schweizer nahme von der alten Maxime: »quicquid est in Exklaven und Enklaven (heute noch 26) das territorio, etiam est de territorio«. Aufgrund Ergebnis einer komplizierten Landaufteilung im ihrer anormalen territorialen Erscheinung haben hohen und späten Mittelalter und der frühen Ex- und Enklaven wiederholt als Störfelder Neuzeit.
Auch die mittelalterlichen Vasallenstaaten waren teilweise Exklaven- bzw. Enklavenstaaten, z. B. die Republik Ragusa (das heutige Dubrovnik) die von 1430 bis 1804 als ein Enklavenstaat innerhalb des osmanischen Reiches lag und dem tributpflichtig war. Seltener ist die Entstehung von Exklaven und Enklaven aufgrund von modernen Ereignissen wie z. B. Berlin oder Scopusberg. damit seine nationale Souveränität.
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Es ist verständlich, dass immer wieder Exklaven bzw. Enklaven von den Ländern, die sie umgeben, annektiert wurden (z. B. Goa, Ifni), nicht zuletzt auch deshalb, weil solche Gebietssplitter häufig kulturlandschaftliche Prägungen ausbilden, die jenen ihrer Mutterländer nahe kommen, so dass sie auch physiognomisch zur Abnormität wurden. Das lässt sich beispielsweise mehr oder minder auf die ehemaligen Kolonialexklaven Macao, Hongkong und Aden projizieren, in besonderer Weise aber auf die 1961 von Indien okkupierte portugiesische Kolonialexklave Goa. Das gleiche trifft auch auf Stützpunktexklaven wie beispielsweise Ceuta, Melilla und Guantanamo zu. Auch die Normanischen-oder Kanalinseln tragen innerhalb der französischen Hoheitsgewässer unverwechselbar eine
eigene, jedoch der britischen Art nahe stehende
kulturlandschaftliche Prägung.
Enklaven und Exklaven ist selbst dann ein
lich neutralisiert werden. Letzteres kann durch
Störungspotential eingelegt, wenn sie von den
betroffenen Staaten über ganze Zeitalter hinweg
als zwangsläufig hingenommen wurden.
Ein Beispiel ist die Republik Gambia, die als
Quasienklavenstaat vom Staat Senegal um- ist. Die Ursache hierfür sind aus wirt- militärischen und politischen
Erwägungen oftmals willkürlich gezogene de- Aufteilungsgrenzen, typisch für viele
Nachfolgestaaten einstiger Kolonien. Gambias
Grenzen trennen die bereits im Senegal liegen- Stromufer von der Nutzung des fließenden
Wassers und schneiden auch den Lebensraum
Ein Gebietstausch soll anhand der ehemals in
mehrerer afrikanischer Stämme. Gambia stellt
der Schweiz gelegenen, bewohnten deutschen
somit als lang gestreckter Flussstaat das Herz-Exklave Verenahof verdeutlicht werden: Der
stück jenes Territoriums da, welches den Staat
Senegal bildet. Das Staatsgebiet Gambias reicht
wie ein Dorn in das Gebiet von Senegal hinein
und trennt dessen Südprovinz dadurch vom üb- Lande ab. Dieser für Senegal unerträgli- Zustand wurde 1982 durch den Zusam- mit Gambia zur Konföderation
Senegambia beseitigt, wobei beide Staaten ihre
Souveränität behielten; diese Konföderation
wurde allerdings 1989 wieder aufgelöst.
hauserische Bodenfläche an die Schweiz abzu-Ex- und Enklaven sind mittelalterliche bzw.
koloniale Relikte ohne Anspruch auf eine fort- Existenzberechtigung. Einige Enkla- bzw. Exklavenbelastete Staaten haben
deshalb wiederholt versucht, diese territoriale
Anomalie auf Verhandlungswegen zu beseiti- zumal Exklaven und Enklaven auch häufig
als störend in der internationalen Verkehrs- und
Geldwirtschaft wirken.
Die Problematik der Exklaven und Enklaven
Die Exklaven und Enklaven im
internationalen Recht
Deutschland an die Schweiz abgetreten.
Häufig endet das Austauschbestreben jedoch an
dem hartnäckigen Nationalismus der Ex- bzw. Enklavenbewohner und noch mehr an ihren »Häuptlingen«. So hat z. B. Frankreich in den zurückliegenden Jahrzehnten mehrfach erfolglos versucht, die spanische Exklave Llivia gegen seine Mitherrschaft über Andorra auszutauschen. Die Zahl der Ex- bzw. Enklaven hat sich in den letzten Jahrhunderten stark reduziert; aus heutiger Sicht lässt sich jedoch nicht vorhersagen, wie lange der Rest dieser geographischen und völkerrechtlichen Abnormitäten noch Bestand hat. Die weitere Existenz der nicht europäischen Ex- bzw. Enklaven ist aus unterschiedlichen Ursachen fraglich. Im Vergleich dazu scheint die Lage der europäischen En- bzw. Exklaven so gereift zu sein, dass ihre Auflösung nur durch zwangsweise durchgeführte Gebietsveränderungen oder bei einer Staatenvereinigung im Rahmen einer progredienten europäischen Verständigung denkbar ist. Die bei einer Analyse der völkerrechtlichen Stellung der Exklaven und Enklaven auftretenden Probleme werden natürlich immer durch die unterschiedliche Interessenlage der beteiligten Staaten gekennzeichnet sein. Der Mutterstaat oder Kernstaat wird immer bestrebt sein, seine Ex- bzw. Enklaven in gleicher Weise wie das Hauptland zu führen und zu verwalten, was jedoch nur bei ungehindertem Zugang zu den Ex- bzw. Enklaven möglich sein wird.
19
wobei zumindest in den westeuropäischen Ex-
überwiegen. Man kann sagen, dass durch die politische und wirtschaftliche Sonderstellung vieler Ex- bzw. Enklaven fast jeder ihrer Einwoh-
Zoll und Wirtschaft ner ungewollt ein Staatsrechtler ist.
Die völkerrechtliche Stellung der Exklaven
Llivia und Baarle Nassau-Herzog sind Teile des
und Enklaven
Die völkerrechtliche Stellung der Ex- bzw. Enklaven soll im Folgenden hauptsächlich durch Untersuchungen in den klassischen Ex- bzw. Enklaven Baarle-Nassau-Herzog, Büsingen, Campione und Llivia dargestellt werden. Die bei diesen Gebieten auftretenden völkerrechtlichen Fragen decken sich überwiegend mit den Problemen der anderen Ex- bzw. Enklaven und auch mit denen der Ex- bzw. enklavenähnlichen Gebiete.
Die rechtlichen, verwaltungsmäßigen und einen langjährigen Usus der schweizerischen und wirtschaftlichen Koppelungen der Ex- bzw. italienischen Behörden dem schweizerischen Enklaven an das Kernstaatsgebiet und an Zollgebiet gleichgestellt, ohne das eine Konven- den umgebenden Staat. tion besteht 24) .
Polizei und allgemeine Verwaltung Allgemeine Bemerkungen
Die Bewohner einer Ex- bzw. Enklave besitzen die gleichen staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte wie die anderen Einwohner des Mutterlandes
19)
, ergo wird dieses stets bemüht sein, die Ex- bzw. Enklave in juristischer, ökonomischer, und verwaltungsmäßiger Beziehung seinem Hauptstaatsgebiet gleichzusetzen. So erfahren z. B. die Ex- bzw. Enklaven von Baarle-Nassau-Herzog die gleiche Verwaltung und Behandlung wie die übrigen niederländischen bzw. belgi-
Währung und Devisen
schen Gebietet
20)
. Auch Llivia ist in jeder Hin- sicht dem spanischen Kernland gleichberech- tigt
[18]
.
Nicht selten aber ist die Einbeziehung der Exbzw. Enklaven in das Verwaltungs-und Wirtschaftssystem des Mutterlandes schwierig, weil manche Ex- bzw. Enklaven zu dem Wirtschaftszentrum des sie umgebenen Staates hin tendieren. Hier würden Zollschranken um die Exbzw. Enklave ihre Bewohner merklich benachteiligen. Auch wäre die Überwachung der Zollgrenze für den die Ex-bzw. Enklave umschlie-Zollanschluss an die Schweiz der Euro das alleißenden Staat unverhältnismäßig aufwendig 21 ); nige gesetzliche Zahlungsmittel ist. so benötigte man zur Zollkontrolle um Büsingen 24 Beamte. Hier lassen sich durch einen kompletten oder partiellen Anschluss an das
20
Die Problematik der Exklaven und Enklaven
Öffentliche Versorgung und Verkehrsmittel
der die Ex- bzw. Enklave umgebende Staat
versuchen, die Passage durch sein Hoheitsgebiet Die gesamte infrastrukturelle Versorgung Llivias so weit wie möglich zu reduzieren, bzw. nach erfolgt, genauso wie die Verkehrsverbindun- seinen Vorstellungen zu steuern. Er könnte nicht gen [20] von Spanien aus über eine kuriose neutra- zu Unrecht besorgt sein, dass durch den Transit le Straße. Büsingen und Campione werden mit von Ausländern ungebetene Personen ins Land Elektrizität aus der Schweiz versorgt, Büsingen eingeschleust werden; er könnte auch befürch- ist außerdem an die Wasserversorgung von ten, dass der andauernde Durchgang seine Schaffhausen angeschlossen 26) Campione besitzt Gebietssouveränität gefährdet. Diese und noch eine eigene Quelle und entnimmt ergänzend andere Gründe könnten den umschließenden Wasser aus dem Luganer See. Die BaarleEx- Staat dazu verleiten, durch ein Passageverbot und Enklaven sind ausschließlich von der die Exklave oder Enklave abzuriegeln, um diese niederländischen Infrastruktur abhängig. Keine so zum Anschluss an den einschließenden Staat der untersuchten Ex- bzw. Enklaven haben zu zwingen. Es kommt somit zur Kollision einen eigenen Bahnanschluss, sie werden alle zweier relevanter Interessen: einerseits der An- durch Bus- bzw. Schifffahrtslinien (Campione) spruch des Transitstaates auf die alleinige Terri- versorgt 27)
Behauptung der Machtansprüche
des Kernstaates
Es erscheint aufgrund der erwähnten Faktoren oftmals sinnvoll, die Ex- bzw. Enklaven mehr oder minder dem Wirtschaftssystem des einfassenden Staates anzufügen. Damit aber der Zusammenhang zwischen dem Mutterstaat und der Exklave oder Enklave nicht noch mehr gelöst wird, muss das Hauptstaatsgebiet sich intensiv bemühen, die politische Solidarität zwischen ihm und der Ex- bzw. Enklave beizubehalten und zu protegieren. Die Gebietshoheit des
Die Transitrechte der Exklaven und Enklaven
Mutterstaates ist im Gebiet der Ex- bzw. Enklave
mit dem Kernstaatsgebiet. in gleicher Weise wirksam wie im dem restli- chen Staatsgebiet. Die Ex- bzw. Enklavenbe- wohner besitzen mit Ausnahmen (z. B. Zollaus- Allgemeines
schlüsse, Zollanschlüsse, Befestigungsverbote etc.) die gleichen Rechte und Pflichten wie die
übrigen Staatsangehörigen. In den meisten Fällen handelt es sich bei Exbzw. Enklaven um relativ kleine Landesteile. Ergo werden die für die Ex- bzw. Enklaven kompetenten höhergestellten Ämter in dem Hauptstaatsgebiet zu finden sein. Die behördlichen Vorschriften und die Gesetze sowie alle Notwendigkeiten der Justiz können jedoch nur dann zur Anwendung gebracht werden, wenn für die Staatsorgane der Transit zu der Ex- bzw. Enklave garantiert ist. Aber auch die anderen Einwohner des Mutterstaates werden an einem freien Zugang zu der Ex- bzw. Enklave interessiert sein und ebenso wollen sich die Ex- bzw. Enklavenbewohner ohne Schwierigkeiten in das Kernstaatgebiet begeben können [21] . In den meisten Fällen wird
21
ihre Produkte auch mit dem Wirtschaftsraum
des Kernstaatsgebietes austauschen zu können. Das Hauptstaatsgebiet muss darum den freien Handelsverkehr mit seine Ex- bzw. Enklave aufrechterhalten. Die Souveränität eines Staates umfasst das Landgebiet (einschließlich der Inlandgewässer - Flüsse, Kanäle, Seen), die Küstengewässer sowie der Luftraum 28) über beiden. Demzufolge sind drei Arten des Durchgangsverkehrs zu differenzieren: Der Durchgangsverkehr durch die Küstengewässer, durch die Luft und über das Landgebiet. Aufgrund der geringfügigen Relevanz des Luftverkehrs für den Kontakt zwischen Ex- bzw. Enklave und dem Mutterstaat soll hier nur auf Fragen der Landpassage eingegangen werden. Die Frage des Zugangsrechtes durch die Küstengewässer eines fremden Staates zu einer Ex- bzw. Enklave stellt sich nicht, weil solche Küstengewässer immer zu den Ex- bzw. Enklaven gehören und somit vom Mutterland, welches in allen Fällen ebenfalls an der Küste liegt, erreicht werden kann, ohne fremdes Hoheitsgebiet passieren zu müssen (Quasienklaven). Das Transitrecht aus der Sicht des Völkervertragsrechtes und des lokalen Gewohnheitsrechtes
Staatengemeinschaftliche Regelungen des Transitrechtes sind bisher nicht bekannt geworden. Die Frage, ob einem Staat gegenüber einem anderen Transitrechte, also die Befugnisse, das Territorium eines anderen Staates zu passieren, zukommen, ist schon lange Thema völkerrechtlicher Diskussionen. Sie wurde dabei, je nach dem Verhältnis der betroffenen Staaten zueinander und nach den Denkarten der Zeit über den Wert von Kontakten zwischen Staaten und deren Bewohnern, verschieden beantwortet und gehandhabt. Sie kommen zu dem Fazit, dass ein Zugangsrecht zu Ex- bzw. Enklaven aufgrund einer universellen Norm des Völkergewohnheitsrechts existiert. Dabei gehen sie davon aus, dass für die Annahme eines allgemeinen Völkergewohnheitsrechtes drei Voraussetzungen notwendig sind: Auf der einen Seite die zwei üblichen für die Bildung von Gewohnheitsrecht erforderlichen Voraussetzungen, nämlich die kontinuierliche Wahrnehmung eines gleichen Verhaltens in gleichen Situationen mit der Bewusstheit rechtlicher Bedeutung dieses Verhaltens, andererseits - und dies dokumentiert die Allgemeingültigkeit der Gewohnheitsnorm -
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Die Problematik der Exklaven und Enklaven
und dem Mutterland den zweiseitigen vertragli-
schließenden Staat größte Bedeutung zu. Diese Verträge unterteilen sich danach ob sie alle Aspekte des Transitverkehrs regeln oder sich, wie häufig, nur auf einige Punkte beziehen. Oft ist es eine Frage der Auslegung, welche Art des Verkehrs man durch einen Vertrag als geregelt bezeichnet. Bei der Interpretation ist zu beachten, dass eine Beschränkung der Souveränität - und das ist ein solches Passagerecht immer - mit Vorbehalt auszulegen ist; Souveränitätsbeschränkungen, die nicht besonders abgemacht wurden, können nicht vermutet werden.
Die Regelung der Transitrechte in den unter- an Deutschland, somit besteht für die Exklave suchten Ex- bzw. Enklaven BaarleHertog- kein militärisches Durchgangsrecht. Bei Baarle- Hertog-Nassau ist weder bekannt, dass belgi- Nassau, Campione, Büsingen und Llivia. schen Truppen irgendwann der Durchmarsch nach Baarle Hertog erlaubt wurde, noch ein Die Untersuchung der Passagepraxis bei den solcher Transit notwendig war. In der Exklave oben genannten Exlaven bzw. Enklaven Baarle- Campi-ne hat sich bisher kein italienisches Hertog-Nassau 32) , Büsingen 33) , Campione 34) und Militär aufgehalten. Ebenso wenig besteht ein Llivia ergab, dass der Transit von Privatperso- militärisches Transitrecht für den Land- oder nen bei allen Gebietssplittern erlaubt wird und Wasser-weg. In Bezug auf das Durchführungs- das er mit Ausnahme von Llivia, wo eine ver- recht für Handelswaren lässt sich konstatieren, tragliche Voraussetzung besteht, auf örtlichem dass für die Ex- bzw. Enklaven, die dem Zoll- Gewohnheitsrecht basiert. Solange die Transit- gebiet des Mutterlandes angehören, ein unbe- staaten die Ex- bzw. Enklave de jure anerkann- grenztes Warenpassagerecht existiert. Bei Llivia ten, ist die Passage von Privatpersonen nie be- ist der unbeeinträchtigte und gebührenfreie schränkt worden. Das schließt aber nicht aus, Warentransit vertraglich gewährleistet. Im dass die passierenden Personen von den Grenz- Vergleich dazu sind Campione und Büsingen behörden überprüft werden und der um-
regelt.
Für Zivil- und Polizeibeamte besteht bei den werden. überprüften Ex- bzw. Enklaven ein Passagerecht. Zum Teil begründet es sich auf örtliche Gewohnheit, teils auf vertragliche Abkommen. Es ist hierbei auffällig, dass der Transit von Polizeibeamten öfter eine vertragliche Regelung findet, als die Passage von Zivilbeamten. Letztere beruht bei den einzelnen Ex -bzw. Enklaven, mit Ausnahme von Büsingen 36) , auf derselben Rechtsgrundlage wie das für die Privatpersonen. Offenbar wird der Zugang bewaffneter und uniformierter Beamter vom Transitstaat eher als Minderung seiner Souveränität empfunden, als der Durchgang von Zivilbeamten und Privat-personen. Aus diesem Grund ist es wohl verständlich, das der einschließende Staat alle Anstrengungen machen wird, den Transit nach seinen Ideologien zu regulieren. Als noch stärkere Beeinträchtigung
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Arbeit zitieren:
Manfred Schmidt, 2008, Exklaven und Enklaven, München, GRIN Verlag GmbH
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