Analytischer Vergleich von Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II 2
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis 3
1. Einleitung 4
2. Allgemeine Definition Zumutbarkeit 5
3. Zumutbarkeit im Sinne des SGB III 5
3.1 Grundprinzipien der Arbeitslosigkeit 5
3.2 Zumutbarkeit gem § 121 SGB III 6
3.3 Ausnahmeregelung 8
3.4 Sanktionierung gem § 144 SGB III 9
3.5 Konzessionsbereitschaft der Arbeitslosen 10
4. Zumutbarkeit im Sinne des SGB II 12
4.1 Grundprinzipien der Hilfebedürftigkeit 12
4.2 Zumutbarkeit gem § 10 SGB II 13
4.3 Ausnahmeregelung 14
4.4 Sanktionierung gem § 31 SGB II 15
4.5 Konzessionsbereitschaft der Hilfebedürftigen 16
5. Zusammenfassung der Ergebnisse und Interpretation 17
6. Literaturverzeichnis 20
Analytischer Vergleich der Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II 3
Abkürzungsverzeichnis
AA Arbeitsagentur
Abb. Abbildung
AG Arbeitsgeber
Alo Arbeitsloser
AM Arbeitsmarkt
AN Arbeitnehmer
AV Arbeitslosenversicherung
BA Bundesagentur für Arbeit
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
bspw. Beispielsweise
BSHG Bundessozialhilfegesetz
Bst. Buchstabe
d.h. das heißt
EGV Eingliederungsvereinbarung
eHb erwerbsfähige Hilfebedürftige
gem. gemäß
IAB Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
i.d.R. in der Regel
i.S.d. im Sinne der
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
max. maximal
Rfb Rechtsfolgebelehrung
SGB Sozialgesetzbuch
sog. so genannt
SV Sozialversicherung
TVG Tarifvertragsgesetz
Beate Pudack
Analytischer Vergleich von Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II 4
1. Einleitung
Ende der 90er Jahre begann die Regierung mit dem neu gefassten und am 1.1.1998 in Kraft getretenen SGB III 1 , die Umstellung vom aktiven Wohlfahrtsstaat (welfare) zu einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik (workfare) gesetzlich in der AV zu generieren. In diesem Zusammenhang wurde nicht nur die besondere Verantwortung der AG für Beschäftigungsmöglichkeiten betont, sondern erstmals die Eigenverantwortlichkeit der beruflichen Entwicklung der AN sowie der Arbeitslosen im § 2 aufgenommen. Gesetzlich normiert und konkretisiert wurde die so genannte Eigenverantwortung mit dem Begriff der „Zumutbarkeit“ in Bezug auf die Arbeitsaufnahme im § 121, an die eine Reihe von Sanktionen gem. § 144 bei Verletzung angeknüpft wurden. 2 Aber nicht nur in der beitragsfinanzierten SV des SGB III fand eine Änderung in Be- zug auf die Zumutbarkeit von Arbeit statt. Mit dem am 1.1.2005 in Kraft getretenen
SGB II (Hartz IV) wurde nicht nur die Zusammenlegung von Arbeitslosengeld und
Sozialhilfe als einheitliches sozialpolitisches Instrument reformiert, sondern ebenfalls ein deutliches Zeichen mit dem neuen Slogan „Fordern und Fördern“ gesetzt. Unter Berücksichtigung des neuen Leitbildes im SGB II ist die Zumutbarkeit dem Begriff des Forderns zuzuordnen und wird im §10 SGB II geregelt. Auch hier hat der Gesetzgeber eine Regelung entworfen, die zwar unter Berücksichtigung des indivi- duellen Falles und mit den zulässigen Ausnahmen abzuwägen ist, jedoch einen ein- deutigen Sanktionscharakter aufweist, gem. § 31 SGB II.
In der vorliegenden Hausarbeit werden die Zumutbarkeitsregeln des SGB III und
SGB II analysiert und unter den folgenden Fragestellungen betrachtet.
1. Wie stellt sich die Zumutbarkeit in beiden Sozialgesetzbüchern dar?
2. Wie sieht die Umsetzung in Bezug auf die praktische Anwendung aus?
3. Welche Konflikte ergeben sich daraus?
In einem abschließenden Fazit werden wichtige Erkenntnisse noch einmal zusam- mengefasst und kritisch beleuchtet nach dem Motto: Zumutbar oder Zumutung?
1 Alle nachfolgenden §§ sind solche des SGB III. §§ aus anderen Gesetzen werden als solche ge- kennzeichnet.
2 Vgl. Sell, St., Entwicklung und Reform des Arbeitsförderungsgesetzes als Anpassung des Sozia- rechts an flexible Erwerbsformen? Zur Zumutbarkeit von Arbeit und Eigenverantwortung von Arbeit- nehmern, S. 532-533
Analytischer Vergleich von Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II 5
2. Allgemeine Definition „Zumutbarkeit“
Zumutbarkeit, Recht: „Angemessenheit einer Anforderung an ein bestimmtes Ver- halten. Ist ein Handeln oder Hinnehmen (Dulden) nicht zumutbar, kann (…) arbeits- rechtlich eine Rechtsverpflichtung entfallen. Die Zumutbarkeit gilt für viele Rechts- verhältnisse und Tatbestände, z. B. (…) im Arbeitsrecht bei bestimmten Kündigun- gen, bei der Vermittlung Arbeitsloser auf bestimmte Stellen (Zumutbarkeit für Art und Ort der angebotenen Arbeit, § 121 SGB III)“ 3 .
Der Begriff der Zumutbarkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Charakteristisch für einen unbestimmten Rechtsbegriff ist dessen weitgehend undeutlicher oder unschar- fer Inhalt. 4 Er bezeichnet ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, durch dessen Auslegung er weitestgehend abgegrenzt wird, wie bspw. im § 121 so- wie und §10 im SGB II. Diese Begriffsbestimmung ist abhängig von den individuellen Interessen der Rechtsträger. 5 Zusätzlich können auch Gerichtsentscheidungen un- klare Begriffsauslegungen des unbestimmten Rechtsbegriffes im individuellen Einzel- fall präzisieren.
Zumutbarkeit gilt weiterhin im Rahmen der Begriffsbestimmung im SGB als objektiver Rechtsbegriff, da der Sinngehalt sich erst im Rahmen einer normativen Ordnung in Form eines Gesetzes erschließt. 6
3. „Zumutbarkeit“ im Sinne des SGB III
3.1 Grundprinzipien der Arbeitslosigkeit
Ein wichtiger Grundsatz aller Bereiche im Sozialversicherungsrecht ist die Versiche- rungspflicht. In der AV werden nach §§ 25, 26 alle Personen aufgeführt, die Mitglie- der und somit schutzbedürftig und pflichtversichert sind. Da Leistungen aus dem Ar- beitsförderrecht beitragsfinanziert sind, besteht für die Versichertengemeinschaft das Gebot der Äquivalenz. 7 Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Beitrag und Leistung und wird vorrangig vom Solidaritätsgedanken getragen, da der eingezahlte Beitrag und die Leistung nicht in einem versicherungsmathematischen
3 Meyers Lexikon, www.lexikon.meyers.de, (Abruf 20.02.2008)
4 http://www.lexexakt.de/glossar/unbestimmterrechtsbegriff.php (Abruf 20.02.2008) 5 Ackermann, Zumutbare Arbeit nach SGB III und dem BSHG, S. 25 6 http://www.lexexakt.de/glossar/unbestimmterrechtsbegriff.php (Abruf 20.02.2008) 7 Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, S. 873
Analytischer Vergleich von Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II 6
Gleichgewicht stehen und Beitragszahler für derzeit Arbeitslose aufkommen. Beim Beitragsprinzip gilt eine paritätische Mittelaufbringung 8 für AN und AG, sowie eine solidarische Beitragsbemessung nach einem gesetzlich normierten Prozentsatz gem.
§ 341 Abs. 2 i.V.m. § 346 Abs. 1 Satz 1 vom Arbeitsentgelt. Mit dieser Regelung wird das Risiko der Arbeitslosigkeit abgedeckt.
Um dem Versicherungsfall (Arbeitslosigkeit) vorzubeugen, werden im §§ 1 ff. jedoch weitere Grundsätze geregelt. Im § 2 sind bspw. die Verantwortlichkeit der AN sowie
AG gem. § 2 Abs. 2-5 und präventive Leistungen und Maßnahmen der Arbeitsförde-
rung gem. § 2 Abs. 1 verankert worden. Des Weiteren fordert das Gesetz zu einer frühzeitigen Arbeitssuche gem. § 37b auf, die den AN verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der AA zu mel- den. Andernfalls droht ihm eine Sperrzeit und damit ein Ruhen des Arbeitslosengel- des, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7. Wichtig ist ebenfalls das Vorrangprinzip i.S.v. §§ 4,5, indem Vermittlung und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung Priorität vor den Leistungen des Entgeltersatzes haben.
Die Regelvoraussetzungen des Arbeitslosengeldes sind in den §§ 117-124a nor- miert. Als Anspruchsvoraussetzung sei der § 118 Abs. 1 erwähnt, indem ein AN ar- beitslos sein, sich bei der BA arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben muss. Außerdem ist Arbeitslos nach § 119 Abs. 1, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und darüber hinaus alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungs- bemühungen der AA zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber lässt jedoch eine indivi- duelle Ausgestaltung der Vermittlungsbemühungen zu. So ist im § 119 Abs. 5 Nr. 1 lediglich geregelt, dass der Arbeitslose eine zumutbare, versicherungspflichtige, min- destens 15 Wochenstunden umfassende, arbeitsmarktübliche Arbeitnehmertätigkeit suchen muss. Die Zumutbarkeit richtet sich gem. § 121 vor allem nach dem letzten Entgelt des Versicherten.
3.2 Zumutbarkeit gem. § 121 SGB III
Seit 1979 gibt es eine erste Regelung zur Zumutbarkeit in Form einer Anordnung. Maßgeblich und rechtsverbindlich trat sie jedoch erst in einer neuen Form am 15.04.1982 in Kraft und existierte bis zur Einordnung ins SGB III im Jahr 1998. Ein
8 Stolzenberg, K. (2008), Einführung in die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung, Folie 5
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Beate Pudack, 2008, Analytischer Vergleich der Zumutbarkeitsregeln bei Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II, Munich, GRIN Publishing GmbH
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