Der hier zu behandelnden Thematik des „Internet als Pranger“ fußt auf folgender tatsächlicher Situation: In vielen Fällen sind Gläubiger in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen unzufrieden mit den Möglichkeiten des zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, dies insbesondere in Bezug auf die Vollstreckung titulierter Ansprüche. Sie suchen daher nach individuellen Mitteln und Wegen, um ausstehende Leistungen einzutreiben , und zwar nicht erst in jüngerer Zeit . Dabei wird häufig auf eine breite Öffentlichkeitswirkung abgestellt, wie etwa durch auffällige „Schwarze Männer“ oder „Schwarze Schatten“, die hartnäckige Schuldner im Gläubigerauftrag so lange verfolgen, bis die Schulden beglichen sind . Von 1992-1999 bedienten sich Gläubiger u. u. auch eines RTL-„Mahn-Man“, dessen Bemühungen um die Schuldbeitreibung im Fernsehen gezeigt wurden . In Anbetracht dieser Entwicklungen erscheint es konsequent, dass seit geraumer Zeit auch das Internet als öffentlichkeitswirksames Druckmittel gegen zahlungsunwillige Schuldner eingesetzt wird . Auf verschiedenen, häufig nicht sehr lange vorgehaltenen Internetseiten bieten kommerzielle Unternehmen Plattformen für Schuldnerverzeichnisse und „schwarze Listen“ an. (...) Nach lfd. Nr. 1 Satz 2 der AGB der Betreiberin diente die Veröffentlichung der Schuldnerdaten dazu, „die Märkte transparenter zu machen und dadurch im Interesse aller Marktteilnehmer Fehlentwicklungen und Missbräuchen entgegen zu wirken“ . Die Veröffentlichungen sollten kostenpflichtig sein.
Eine gegen das Urteil des OLG Rostock erhobene Verfassungsbeschwerde ist vom BVerfG wegen fehlender Rechtswegerschöpfung als unzulässig zurückgewiesen worden . Seit Sommer 2001 wird die Internetseite nicht mehr betrieben; die Domain steht zum Verkauf .
Die zu analysierende Entscheidung hat grundsätzlichen Charakter, weil sich das Gericht mit den und Spezifika des Mediums Internet hinsichtlich der Zulässigkeit von Selbsthilfemaßnahmen gegen säumige Schuldner auseinandersetzen musste. Diese liegen insbesondere in der intensiven medialen Prangerwirkung des Internet begründet . Im Folgenden setzt sich diese Seminararbeit mit den rechtlichen Rahmenbedingungen dergestaltiger „anprangernder“ Publikationen auseinander. Die anstehenden Fragen sind nicht ganz neu , gewinnen indes stetig an Relevanz.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Begriff und Wirkung von Anprangerung
III. Erscheinungsformen der Prangerwirkung durch das Internet
IV. Unterlassungsansprüche des Schuldners
1. Unterlassungsanspruch des Schuldners aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
1.1 Betriebsbezogener Eingriff
1.2 Rechtswidrigkeit des Eingriffs
1.2.1 Rechtfertigung durch das Petitionsrecht
1.2.2 Rechtfertigung durch die Meinungsfreiheit
1.2.2.1 Werturteil
1.2.2.2 Juristische Personen als Grundrechtsträger
1.2.2.3 Grundrechtsgeltung im Privatrechtsverkehr
1.2.2.4 Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
1.2.2.4.1 Berechtigte Interessen der Herausgeberin und der Nutzer des „Schuldnerspiegel“
1.2.2.4.2 (Internet-) Veröffentlichungen durch Gerichte
1.2.2.4.3 Verfolgung wirtschaftlicher Interessen
1.2.2.4.4 Verstoß gegen gesetzliche Verbote
1.2.2.4.5 Verstoß gegen die guten Sitten
2. Unterlassungsanspruch des Schuldners aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
2.1 Recht auf informationelle Selbstbestimmung
2.2. Anwendbarkeit auf juristische Personen
2.3 Reichweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
2.4 Unterlassungsanspruch des Schuldners wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz
V. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Diese Seminararbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit von Internet-Portalen, die als „Online-Pranger“ agieren und Daten über säumige Schuldner öffentlich machen. Ziel ist es, unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu klären, ob solche Veröffentlichungen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.
- Analyse der Prangerwirkung des Internets im Vergleich zu historischen Vorbildern
- Untersuchung von Unterlassungsansprüchen gemäß BGB und Persönlichkeitsrechtsverletzungen
- Prüfung der Reichweite von Meinungsfreiheit und Datenschutz im Internet
- Kritische Würdigung der staatlichen Zwangsvollstreckung versus privater Selbstjustiz
Auszug aus dem Buch
II. Begriff und Wirkung von Anprangerung
Anprangerung war geschichtlich als Neben- und Ehrenstrafe bekannt. In Deutschland wurde der Pranger um 1850 abgeschafft. Man vergleiche Art. 139 Halbsatz 2 der Paulskirchenverfassung; dessen offizielle Begründung: „Ein freies Volk hat selbst bei dem Verbrecher die Menschenwürde zu achten“. Foucault sieht im Verschwinden der öffentlichen Strafe und der Marter nur eine andere Wendung im Disziplinierungsprozess, eine „Tendenz zur sorgfältigeren und verfeinerten Justiz, zu einem lückenlosen Durchkämmen des Gesellschaftskörpers“.
Die Darstellung Foucaults wird teils für überzogen erachtet; sie ist aber plausibel, wenn man die Durchdringung des täglichen Lebens durch das „stählerne Gehäuse“ des Staates betrachtet. Da heutige Schuldner sich aber den Zwangsmitteln des Gerichtsvollziehers mit Geschick entziehen und damit staatliche Sanktionen vermeiden können, entfalten diese keine zureichende Präventionswirkung (mehr). Die öffentliche Anprangerung einzelner Personen verfolgt das Ziel der Stigmatisierung zur Erzeugung eben dieser Präventions- und Warnwirkungen, um die Motivationsbildung wirksam zu beeinflussen. Die Anprangerung arbeitet stets mit den Reaktionen des sozialen Umfelds. Die erfolgreiche Stigmatisierung stellt bei den Bürgern die dauerhafte Verbindung zwischen zwei Vorstellungsgehalten her, von denen der eine ein Mitbürger ist; der ändere ist hier: „hat seine Schulden nicht bezahlt und wird dies vielleicht weiterhin nicht tun“. Der zweite Vorstellungsgehalt enthält also das Element der Schande; am Pranger wird die Person gezwungen, diese Schande in der Konfrontation mit anderen Menschen auszuhalten; sie soll sich schämen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Beschreibt die Ausgangssituation und den Sachverhalt der Entscheidung des OLG Rostock bezüglich einer Internetseite zur Veröffentlichung von Schuldnerdaten.
II. Begriff und Wirkung von Anprangerung: Erläutert die historische Entwicklung der Anprangerung und deren psychologische sowie soziale Wirkung als Mittel der Stigmatisierung.
III. Erscheinungsformen der Prangerwirkung durch das Internet: Stellt verschiedene aktuelle Internet-Angebote dar, die prangerähnliche Funktionen übernehmen, wie Schuldnerverzeichnisse, Bewertungsportale oder behördliche Warnlisten.
IV. Unterlassungsansprüche des Schuldners: Detaillierte juristische Prüfung, ob Internet-Anprangerungen gegen Rechte am Gewerbebetrieb, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen.
V. Ergebnis: Fasst zusammen, dass die untersuchte Form der Internet-Anprangerung rechtlich unzulässig ist und Unterlassungsansprüche auslöst.
Schlüsselwörter
Internet-Pranger, Schuldnerspiegel, Meinungsfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Gewerbebetrieb, Stigmatisierung, Datenschutz, Bundesdatenschutzgesetz, Zwangsvollstreckung, Schuldner, Unterlassungsanspruch, Medienzivilrecht, Rechtswidrigkeit, Informationelle Selbstbestimmung, Schuldbeitreibung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit von Internet-Portalen, die Informationen über zahlungsunwillige Schuldner veröffentlichen, und bewertet deren Vereinbarkeit mit geltendem zivilrechtlichen Schutz.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen das Internet als Medium der öffentlichen Anprangerung, die Grenzen der Meinungsfreiheit und des Datenschutzes sowie die Möglichkeiten der Schuldbeitreibung im Spannungsfeld zwischen staatlicher Vollstreckung und privater Initiative.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist die juristische Einordnung, ob ein privater „Schuldner-Pranger“ im Internet unter Berücksichtigung von Grundrechten zulässig ist oder ob betroffene Schuldner wirksam Unterlassung verlangen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, insbesondere die Güter- und Interessenabwägung zwischen betroffenen Grundrechten (z. B. Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsschutz) auf Basis höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Unterlassungsansprüche des Schuldners aus dem BGB, insbesondere die Verletzung des eingerichteten Gewerbebetriebs und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Schuldnerspiegel, Anprangerung, Persönlichkeitsrecht, Internet-Publikation, Stigmatisierung und Unterlassungsanspruch.
Wie bewertet der Autor den „Schuldnerspiegel“?
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine unzulässige und überzogene Form der Anprangerung handelt, die nicht durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist.
Wie ordnet die Arbeit das Internet als Pranger ein?
Das Internet wird als ein Instrument angesehen, das zwar beabsichtigt, die Zahlungsmoral zu verbessern, dabei jedoch die Grenze zum rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich der Betroffenen überschreitet.
- Arbeit zitieren
- Torsten F. Barthel (Autor:in), 2008, Das Internet als Pranger, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/116533