Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis V
Abbildungsverzeichnis VII
Tabellenverzeichnis VII
1 Einleitung 1
2 Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen 2
2.1 Allgemeine Rahmenbedingungen zum Unterricht an Berufsschulen 3
2.1.1 Eine Skizze zu den historischen Anfängen der Berufsschule. 3
2.1.2 Aktuelle Normierung und Regulierung der Berufsausbildung. 4
2.1.3 Bildungsauftrag der Berufsschule. 5
2.2 Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht in Fachklassen der dualen
Ausbildung. 7
2.2.1 Historische Wegmarken des beruflichen Religionsunterrichts. 7
2.2.2 Staatliche und kirchliche Grundlagen für den Religionsunterricht 8
2.2.3 Aufgaben und Ziele des kath. Religionsunterrichts in Fachklassen der dualen
Ausbildung. 10
2.3 Allgemeinbildende Aspekte des Religionsunterrichts an berufsbildenden
Schulen. 11
3 Der Berufsbezug im Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen 13
3.1 Das Lernfeldkonzept im berufsbezogenen Bereich 14
3.2 Auswirkungen der Reform der beruflichen Bildung auf den
Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen 16
3.3 Die Problematik des Berufsbezugs im Religionsunterricht 16
3.4 Unterschiedliche Einschätzungen zur Berufsbezogenheit des
Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen 19
3.5 Exemplarische Darstellung berufbezogener Lerngelegenheiten im Fach
katholische Religionslehre 22
II
Inhaltsverzeichnis
4 Der Beitrag des kath. Religionsunterrichts in Fachklassen der dualen
Ausbildung zur Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz - eine
exemplarische Untersuchung 24
4.1 Zum Begriff berufliche Handlungskompetenz. 25
4.2 Darstellung des Untersuchungsvorhabens 27
4.2.1 Festlegung des Materials 28
4.2.2 Analyse der Entstehungssituation 28
4.2.3 Formale Charakterisierung des Materials. 29
4.2.3.1 Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht an
Berufsschulen 29
4.2.3.2 Lehrplan zur Erprobung für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen
katholische Religionslehre Fachklassen des dualen Systems der
Berufsausbildung 30
4.2.4 Richtung der Analyse und theoriegeleitete Differenzierung der
Fragestellung. 32
4.2.5 Bestimmung der Analysetechnik und Analyseeinheit 32
4.2.6 Auswertung des Materials über die strukturierende Inhaltsanalyse 34
4.2.6.1 Sich selbst und den Anderen bewusst wahrnehmen und die vom
dreifaltigen Gott geschenkte Würde annehmen 34
4.2.6.2 Erfahrungen von Glück und Unglück wahrnehmen und aus der
Perspektive der jüdisch-christlichen Heilszusage deuten und damit umgehen 35
4.2.6.3 Den Schöpfungsglauben als kritisches Korrektiv für Mythen und Visionen
von Gruppen erfassen und aus der Verantwortung für die Schöpfung handeln 36
4.2.6.4 Ausdrucksformen von persönlicher und gemeinschaftlicher Religiosität
und Zeichen kirchlichen Glaubens wahrnehmen und am interreligiösen Diskurs
teilnehmen. 37
4.2.6.5 Das Zusammenleben von Menschen im beruflichen, privaten und
öffentlichen Bereich in Orientierung an der biblischen Botschaft vom Reich
Gottes gestalten. 37
4.2.6.6 An Versöhnung und universalem Frieden mitwirken auch durch
Begegnung mit Formen von Spiritualität. 38
4.3 Auswertung der Ergebnisse der Analyse 38
4.4 Kritische Betrachtung des Lehrplans zur Erprobung katholische
Religionslehre Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung 40
4.5 Religiöse Kompetenz 42
III
Inhaltsverzeichnis
5 Verschiedene Stimmen zur Situation des berufsschulischen
Religionsunterrichts in der dualen Ausbildung 45
5.1 Zur Notwendigkeit des Religionsunterrichts in der Berufsschule. 45
5.2 Die Perspektive der Beteiligten. 46
5.2.1 „Im Spannungsfeld von Kompetenz und Verwertbarkeit“ - Kommentare aus
der Wirtschaft 46
5.2.2 „Religion muss Freiräume schaffen“ - Politische und gewerkschaftliche
Stimmen 50
5.2.3 „Der Mensch im Mittelpunkt des Arbeitsprozesses“ - Stellungnahmen aus
der katholischen Kirche 52
5.2.4 „Jugendliche müssen zur eigenen Stimme finden“ - Lehrkräfte melden sich
zu Wort 55
5.2.5 „Am Anfang dachte ich, oh Gott jetzt musst Du Religion machen , aber das
lief anders - Statements von Schülern. 59
6 Abschließende und weiterführende Gedanken 64
Literaturverzeichnis VIII
Gesetzestexte , Verordnungen und Verlautbarungen. XIV
Anhang XVI
Anhang I: Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Verkäufer/
Verkäuferin, Kaufmann/ Kauffrau im Einzelhandel XVI
Anhang II: Beispielhaftes Lernfeld XVII
Anhang III: Hinweise zu berufsbezogenen Lerngelegenheiten. XVIII
Anhang IV: Lebenssituationen der Kompetenz: Sich und den Anderen bewusst
wahrnehmen und die vom dreifaltigen Gott geschenkte Würde annehmen XX
IV
Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
AO Ausbildungsordnung APO-BK Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungs-
BBiG Berufsbildungsgesetz Bd. Band BDA Bund deutscher Arbeitgeberverbände BiB Bundesinstitut für Berufsbildung BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung BRU Beruflicher Religionsunterricht bspw. beispielsweise DBK Deutsche Bischofskonferenz DGB Deutscher Gewerkschaftsbund ebd. ebenda EDK Evangelische Kirche in Deutschland et al. und andere f. folgende ff. fortfolgende GG Grundgesetz Hrsg. Herausgeber i.d.F. in der Fassung kath. katholisch/-e/ -er KMK Kultusministerkonferenz MSJK (NRW) Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen MSWF (NRW) Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen MSW Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW Nordrhein-Westfalen o.A. ohne Angabe o.V. ohne Verfasser RLP Rahmenlehrplan RU Religionsunterricht
V
Abkürzungsverzeichnis
SchOG Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande NRW (Schulordnungsgesetz) u.a. unter anderem usw. und so weiter vgl. vergleiche z.T. zum Teil
VI
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Vom Handlungsfeld zur Lernsituation....................................................... 15 Abbildung 2: Verzahnung von religiöser Kompetenz und beruflicher
Handlungskompetenz.................................................................................................... 44
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Kategoriales Kompetenzmodell des beruflichen Handelns. ......................... 33
VII
Einleitung
1 Einleitung
Der Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen muss oft um seine Legitimation und Existenzberechtigung kämpfen. „In Teilzeitschulen des beruflichen Schulwesens ist in der Regel in allen Schuljahren eine Wochenstunde für den katholischen Religionsunterricht vorgesehen. Dabei ist der Religionsunterricht kein Prüfungsfach.“ 1 Aus diesem Grund kommt es oft zum Verdrängungskampf zwischen `harten´ und `weichen´ Fächern, wie dem Religionsunterricht, obwohl dieser eigentlich durch das Grundgesetz und die Landesverfassung seine Legitimation findet. 2 Wie in keinem anderen Schulsystem unterliegen die Bildungsprozesse an berufsbildenden Schulen ökonomischen und damit auch konjunkturellen Kalkülen. „Die große Nähe dieser Schulform zum Wirtschafts- und Beschäftigungssystem schlägt sich in einer umstandslosen Gebrauchwertsorientierung von (Aus-) Bildung nieder.“ 3 Denn an diesem Lernort geht es doch vorrangig um die Bereitstellung marktkon-former Qualifikationen und Kompetenzen. Bei einigen Ausbildern ist der Religionsunterricht umstritten, da die allgemeinbildenden Fächer meistens an einem weiteren Schultag in der Woche unterrichtet werden, und so ein Ausbildungshindernis darstellen. 4 Der immer stärker werdende Kostendruck in den Betrieben verlangt aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Verkürzung der wöchentlichen Berufsschulzeit. 5 Dem widerspricht das Ziel einer qualitativ umfassenden Ausbildung. Die Lösung von betrieblichen Aufgaben hängt zum großen Teil von menschlichen Qualifikationen ab. Neben berufsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten gewinnen Human- und Sozialkompetenzen wie Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Kritik-, Team- sowie Konfliktfähigkeit, Toleranz und Belastbarkeit zunehmend an Bedeutung. Ob der katholische Religionsunterricht in den Fachklassen der dualen Ausbildung dazu beiträgt, soll in dieser Arbeit untersucht werden.
Die Vorgehensweise dieser Ausarbeitung gliedern sich wie folgt: Im Anschluss an diese Einleitung sollen im zweiten Kapitel zunächst die Grundlagen für den Berufsschulischen Religionsunterricht (BRU) 6 dargestellt werden. Wichtige Begriffe, grundlegende Basisdokumente, sowie damalige und heutige Rahmenbedingungen werden zunächst im Allgemeinen für den Unterricht an Berufsschulen skizziert, und danach im Speziellen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen näher erläutert. Nachdem im zweiten
1 KMK (2002), S. 15.
2 vgl. BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG (1998), Art 7 Abs. 3 GG.
3 KLIE (2000), S. 11
4 vgl. DOHLE (2005), S. 230.
5 vgl. WICHMANN (2005), S. 232.
6 BRU gilt als allgemein gültige Kurzbezeichnung für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen.
1
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
Kapitel anschließend auf die allgemeinbildenden Aufgaben des Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen eingegangen wird, soll im dritten Kapitel der Berufsbezug im Religionsunterricht näher untersucht werden. Es wird dargestellt, wodurch sich der Berufsbezug im BRU einfordern kann, aber auch die Schwierigkeiten, die sich aus dem Berufsbezug ergeben, sollen im Besonderen betrachtet werden. Indem zwei Beispiele den Berufsbezug im BRU verdeutlichen, kommen Möglichkeiten und Grenzen zur Sprache, die mit dem Kompetenzbegriff in Beziehung gesetzt werden.
Im vierten Kapitel liegt ein Schwerpunkt dieser Arbeit: Hier wird überprüft, ob und wie das Fach kath. Religionslehre einen Beitrag zum Leitziel beruflicher Handlungskompetenz leisten kann. Indem der Lehrplan zur Erprobung katholische Religionslehre in Fachklassen der dualen Ausbildung inhaltsanalytisch untersucht wird, sollen die Ergebnisse ausgewertet, kritisch betrachtet, und mit Hilfe des anschließenden Kapitels überprüft werden. Auf Kapitel fünf liegt ein weiteres Augenmerk dieser Arbeit. Durch die Darstellung unterschiedlicher Sichtweisen der verschiedenen Beteiligten am BRU kann ein Blick auf die aktuelle Diskussion um den BRU geworfen werden. Probleme des BRU, aber auch dessen Wertschätzung und Kompetenzbeitrag sollen genauso dargestellt werden, wie auch die Legitimationen, die er von den einzelnen Stellen ggf. erfährt.
Die Arbeit schließt im Kapitel sechs mit einem Fazit, in dem die wichtigsten Erkenntnisse zusammengefasst werden und ein kurzer Ausblick gegeben wird.
2 Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
Ziel dieses Kapitels ist es, die Grundlagen für das gewählte Thema darzustellen. Dazu werden im ersten Teil die allgemeinen Rahmenbedingungen für den Unterricht an der Berufsschule dargestellt und im zweiten Teil die Grundlagen des Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen erörtert. Besonders wichtig ist es, wesentliche Begriffe und Basisdokumente zu erläutern und thematisch abzugrenzen. Im letzten Teil dieses Kapitels wird erörtert, wie sich die allgemeinbildenden Aufgaben des BRU zum Bildungsauftrag in der Berufsschule verhalten. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass der Fokus dieser Arbeit auf den dualen Ausbildungsgängen der berufsbildenden Schulen liegt und keine vollzeitschulische Ausbildung betrachtet wird. Beispiele werden im Zusammenhang mit der Ausbildung zum/r Verkäufer/-in und Kaufmann/-frau im Einzelhandel dargestellt, da ich in diesem Bereich meine Ausbildung absolviert habe.
2
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
2.1 Allgemeine Rahmenbedingungen zum Unterricht an Berufsschulen
Um über den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen zu diskutieren, ist es zunächst notwendig, die Entstehung der Berufsschule, sowie im Speziellen die heutige Struktur und aktuelle Grundlagen der dualen Ausbildung zu thematisieren. Es ist wichtig zu wissen, auf welchem Bildungsgedanken der Unterricht der Berufsschule fußt.
2.1.1 Eine Skizze zu den historischen Anfängen der Berufsschule
Die Anfänge berufsbildender Schulen waren laut GLEIßNER (1983) bereits im 16. Jahrhundert zu finden. Neben den Lateinschulen waren die Sonntagsschulen sehr verbreitet, die als kirchliche Bildungsstätten vor allem religiösen, noch nicht aber berufsbezogenen Lernzielen verpflichtet waren. Im folgenden Jahrhundert wurden die Sonntagsschulen aus ihrem kirchlichen Kontext zugunsten der wachsenden Selbstständigkeit herausgelöst. 7 Des Weiteren wurden neben den allgemeinen Volksschulen Fortbildungsschulen eingeführt. Hier konnten Jugendliche, die in das Berufsleben überwechselten, ihre bisher erworbenen Kenntnisse festigen und ausbauen. Erst gegen Ende des 18. und Anfang des 19. Jahr-hunderts wurde in der Fortbildungsschule neben der `Christenlehre´ 8 und volksschulischen Belangen auch die berufliche Ausbildung integriert und reflektiert. 9 Die ersten Berufsschulen waren somit gewerbliche Sonntagsschulen, sowie an Werktagen offene gewerbliche Fortbildungsschulen und entstanden aus einer wirtschaftlichen Motivation heraus. Diese Entwicklung führte mit der Wende zum 20. Jahrhundert zur Etablierung von Berufsschulen mit einem an Werktagen erfolgenden verpflichtenden Unterrichtsangebot, wodurch die Fortbildungsschule durch die Berufsschule seit etwa 1920 verdrängt wurde. 10 Die Initiative KERSCHENSTEINERS (1854-1932) war bildungstheoretisch und pädagogisch für die Entstehung der heutigen Berufsschule bedeutsam, da er großen Wert darauf legte, dass Schüler nicht mehr ausschließlich mit vortragendem Frontalunterricht konfrontiert wurden, wie es in der damaligen Buchschule der Fall war, sondern dass sie zur Eigentätigkeit angeleitet werden. 11 Durch PESTALOZZIS Anregung versuchte er, die Buchschule in die Arbeitsschule umzugestalten,
„die sich durch ein Zusammenspiel von unterrichtlichen und erzieherischen Zielen auszeichnet, also sowohl auf berufliche als auch auf charakterliche und überhaupt menschliche Bildung abzielt.“ 12
7 vgl. GLEIßNER (1983), S. 73.
8 ebenda (1983), S. 74.
9 vgl. KIEßLING (2004), S. 3.
10 vgl. GLEIßNER (1983), S. 74 f.
11 vgl. KERSCHENSTEINER (1954), S. 158.
12 KIEßLING (2004), S. 33.
3
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
KERSCHENSTEINERS pädagogisches Anliegen betont das Prinzip der Selbsttätigkeit, die heutige Handlungsorientierung. Seine Bildungsziele sind auch im heutigen Berufsschulalltag bedeutsam, und zeigen Analogien zum Bildungsverständnis von heutigem Unterricht überhaupt, die im Kapitel 2.1.3 näher dargestellt werden. Neben dem Wirken von KER- SCHENSTEINER waru.a. die Reichsschulkonferenz von 1920 ein wichtiger Impulsgeber für die Einrichtung der Berufsschule und für die Verankerung einer staatsbürgerlichen Bildung im berufsbildenden Bereich. 13
2.1.2 Aktuelle Normierung und Regulierung der Berufsausbildung
Das gesamte Schulwesen ist nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) von 1949 unter die Aufsicht des Staates gestellt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterstützt 20 Jahre später die Etablierung des so genannten dualen Ausbildungssystems. 14 Die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt in den beiden Lernorten Schule und Betrieb. Dabei regelt die Bundesregierung die betriebliche Ausbildung durch Ausbildungs-ordnungen (AO). Für die Berufsschule werden Rahmenlehrpläne (RLP) durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder - kurz Kultusministerkonferenz (KMK) - erlassen. AO und RLP bilden bundeseinheitliche Ordnungsmittel im dualen System der Berufsausbildung. 15 Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind das BBiG 16 und die Schulgesetze 17 der Länder. 18 Die Schule erteilt Teilzeitunterricht, entweder an zwei Schultagen pro Woche oder im Blockunterricht. Der Unterricht ist in den Bildungsgängen der dualen Ausbildung in den berufsbezogenen Lernbereich (bspw. wirtschaftlicher, gewerblicher oder sozialer Bereich, je nach Ausbildungsgang), den berufsübergreifenden Bereich (Deutsch, Sozialkunde, Politik, Religionsunterricht, Ethik, Sport) und den Differenzierungsbereich gegliedert. „Die Fächer und Lernbereiche sind im Sinne der Bildungsziele des Berufskollegs aufeinander abzustimmen. Dabei tragen die Lernbereiche gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.“ 19 Die berufliche und fachliche Qualifizierung
13 vgl. SLOANE/ TWARDY/ BUSCHFELD (2004), S. 53 ff.; KERSCHENSTEINER gelang es um die Jahrhundertwende, durch seine Tätigkeiten als Stadtschulrat von München und als königlicher Schulkommissar, die Institution Berufsschule und den Vorläufer des dualen Systems zu etablieren. SPRANGER (1920) betrieb die kultur- philosophische Sicherung der Möglichkeit von Bildung durch den Beruf in Fortsetzung von KERSCHENSTEINERS Wirken. FISCHER (1924) betonte den hohen Stellenwert der Verbindung von Theorie und Praxis mit dem Schwerpunkt in der beruflichen Bildung, und hob den gesellschaftlichen Stellenwert der Berufsschule hervor (vgl. GONON (1992), S. 169).
14 vgl. § 1 BBiG
15 vgl. KMK (2000), S. 5ff.
16 Das BBiG beinhaltet alle privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Vorschriften zur Berufsbildung und regelt die rechtlichen Beziehungen der an der Ausbildung beteiligten Personen und Institutionen [vgl. WEIBERT (1999), S. 103]. Es wurde 1969 verabschiedet und zum 1. April 2005 reformiert.
17 Aufgrund der föderalen Struktur der BRD unterliegt die Schulbildung der Kulturhoheit der Länder.
18 vgl. KMK (2000), S. 5.
19 APO-BK (1999), Erster Teil, § 6.
4
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
wird im Besonderen durch die Fächer des berufsbezogenen Bereichs dargestellt. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs tragen durch ihre ergänzende berufliche Qualifizierung zur „allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen.“ 20 Schon an dieser Stelle wird deutlich, dass nicht nur die berufsbezogenen sondern auch die berufsübergreifenden Fächer, wie z.B. kath. Religion, einen Beitrag zur Kompetenzentwicklung leisten sollen.
Da der Lehrplan zur Erprobung für das Berufskolleg in Nordrhein-Westfalen katholische Religionslehre Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung 21 aufgrund des föderalen Systems der BRD nur für NRW gilt, soll sich diese Arbeit zunächst auch nur auf diesen Bereich der Bundesrepublik beschränken. Im fünften Kapitel werden allerdings empirische Studien betrachtet, die sich über das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Des Weiteren ist noch zu erwähnen, dass das Berufskolleg 22 die Berufsschule und Kollegschule in einer Schulform vereint. Es führt in einfach- und doppelqualifizierenden Bildungsgängen zu einer beruflichen Qualifizierung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Abschlüsse. 23 In dieser Arbeit liegt der Fokus auf den Fachklassen der dualen Ausbildung. Eine Einschränkung hinsichtlich der gewerblichen, kaufmännischen und sozialen Schul-formen erfolgt zunächst nicht. Nur die Untersuchung des Lehrplans erfolgt am Beispiel des Ausbildungsberufs Kauffrau/ Kaufmann im Einzelhandel.
2.1.3 Bildungsauftrag der Berufsschule
Der Bildungsauftrag der Berufsschule wird gemeinsam mit den Ausbildungsbetrieben der dualen Ausbildung erfüllt. Dabei arbeitet die Berufsschule als gleichberechtigter Partner mit den anderen Beteiligten der Berufsausbildung zusammen, ist aber trotzdem ein eigenständiger Lernort. 24
„Die Berufsschule hat die Aufgabe, den Schülern berufliche und allgemeine Lerninhalte unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen der Berufsausbildung zu vermitteln.“ 25 Das Ziel ist eine berufliche Grund- und Fachbildung und die Erweiterung der vorher erworbenen Allgemeinbildung.
20 APO-BK (1999), Erster Teil, § 6., es ist aber unstrittig, dass sowohl der berufsbezogene als auch der berufsübergreifende Bereich der beruflichen Qualifikation dienen.
21 vgl. MSWF (NRW) (2001); im Folgenden abkürzend Lehrplan kath. Religionslehre genannt.
22 Diese Bezeichnung ist nur in NRW vertreten, in anderen Bundesländern wird das Berufskolleg mit berufsbildender Schule/ Berufsschule bezeichnet. Im Folgenden wird einheitlich der Begriff berufsbildende Schule als Synonym zum Begriff Berufskolleg verwendet, damit eine vereinfachte Zitierweise von Autoren aus anderen Bundesländern möglich ist.
23 vgl. MSW (1997), S. 12.
24 vgl. KMK (2000), S. 8.
25 ebd. (2000), S. 8.
5
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
Der Bildungsauftrag gründet sich auf die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten allgemeinen Ziele des Schulwesens, die im Schulordnungsgesetz (SchOG) ihren Niederschlag finden. 26 Nach der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der KMK vom 15.03.1991) hat die Berufsschule zum Ziel,
- „eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten
humaner und sozialer Art verbindet;
- berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Ar-
beitswelt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln;
- die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken;
- die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwortungsbewusst zu handeln." 27 Diese Verlautbarungen zeigen, dass das Berufskolleg den Schülern 28 eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskomeptenz 29 vermitteln soll. Fachkompetenz bezieht sich dabei auf die Fähigkeit und die Bereitschaft, berufliche Aufgaben selbstständig, sachlich richtig und systematisch bearbeiten und beurteilen zu können. 30 Personalkompetenz 31 bezeichnet die Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst personale Eigenschaften wie Selbständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Ve-rantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Dazu gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte. 32 Sozialkompetenz bezieht sich auf die Fähigkeit und Bereitschaft, soziale Beziehungen zu gestalten und zu leben, wie zum Beispiel das Gestalten kommunikativer Situationen in Form von Dialogfähigkeit, Kooperationsbereitschaft oder Solidaritätsfähigkeit. 33 Da dieser Bildungsauftrag in den Handreichungen der KMK festgeschrieben ist, soll im Kapitel vier untersucht werden, ob und wie der BRU einen Beitrag zur Kompetenzentwicklung leisten kann. Dort erfolgen auch detaillierte Ausführungen zur Kompetenzbeschreibung.
26 vgl. MSWF (NRW) (2001), S. 1.
27 KMK (2000), S. 8.
28 Im Folgenden wird aus sprachpragmatischen Gründen nur die maskuline Form verwendet. Weibliche Personen sind selbstverständlich immer eingeschlossen, wenn der Kontext und die Verwendung nicht direkt anzeigen, dass nur männliche Schüler gemeint sind.
29 vgl. APO-BK (2006), § 1; vgl. auch KMK (2000), S. 9.
30 vgl. SLOANE / TWARDY / BUSCHFELD (2004), S. 162.
31 Laut SLOANE/ TWARDY/ BUSCHFELD (2004) und BADER (2005) auch als Humankompetenz bezeichnet.
32 vgl. KMK (2000), S. 9.
33 vgl. SLOANE / TWARDY / BUSCHFELD (2004), S. 162.
6
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
2.2 Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht in Fachklassen der dualen Ausbildung
In diesem Abschnitt des Grundlagenteils werden im Speziellen die Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen dargestellt. Es wird erläutert, wie der Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen etabliert wurde, danach werden über die Grundlagentexte für den BRU auch die Aufgaben und Ziele des Religionsunterrichts aufgezeigt.
2.2.1 Historische Wegmarken des beruflichen Religionsunterrichts
Der Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen 34 ist bereits in der Verfassung des Preußischen Staates (vom 31.01.1850) in Art. 24 grundgelegt. Interessanterweise wurde er in einem Runderlass vom 26.3.1897 in Verbindung mit Fachunterricht grundsätzlich abgelehnt und nur in Eckstunden geduldet. Erst mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde er als ordentliches Lehrfach in Art. 149 schulgesetzlich geregelt, wobei nach der überwiegenden Verfassungsdeutung die Berufsschule auch eingeschlossen ist. 35
In enger Verbindung mit KERSCHENSTEINERS pädagogischen Absichten, die auf staatsbürgerlicher Erziehung und - über Fach- und Berufskunde hinaus - auf Lebenskunde zielen, steht die Forderung nach Aufnahme des Religionsunterrichts in den Unterrichtsplan der beruflichen Schulen. Das Reichskonkordat vom 20.07.1933 garantierte in Art. 21 die lehrplanmäßige Durchführung des Religionsunterrichts. Aufgrund der zunehmenden Entfremdung von Kirche und Religion seit dem Wegfall der Sonntagsschulen wurde im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts der Ruf nach dem Religionsunterricht in den Bildungskonzepten beruflicher Schulen immer lauter. 36 Der Prozess der theologischen, didaktischen und schulpädagogischen Reflexion und der damit zusammenhängenden Entwicklung von Lehrplänen, Unterrichtshilfen und -beispielen ist von 1950 bis heute in drei Phasen abgelaufen, die allerdings nicht als historisch klar abgrenzbare Zeitabschnitte verstanden werden dürfen. Zunächst wurde der BRU als Lehre und Verkündigung gesehen, wodurch der Unterricht durch weitgehend kirchliche Lehr-/ Lernstoffe gekennzeichnet war, und die Lebenswirklichkeit der Jugendlichen nur als Mittel zum Zweck genutzt wurde. In der zweiten Phase, in der der BRU als christliche Lebenshilfe angesehen wurde die Lebensproblema- 34 Wennder Religionsunterricht angesprochen ist, ist nicht ausschließlich der kath. Religionsunterricht gemeint. Da in der berufsbildenden Schule meistens ökumenisch unterrichtet wird, ist hier eine konfessionelle Festlegung nicht möglich. Ausnahmen davon sind deutlich gekennzeichnet, z.B. in Kap. 4.
35 vgl. VOSPOHL (1964), S. 413.
36 vgl. BOGE/ WEIDINGER (2005), S. 173
7
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
tik des jungen Berufstätigen als didaktisches Zentrum des Unterrichts hervorgehoben. Hilfe zur Bearbeitung im Unterricht sollte vom Evangelium gegeben werden. Jedoch konnte die Vermittlung zwischen den beiden Punkten nicht gelingen. In der dritten Phase BRU als Existenzerhellung galt die biblische Durchdringung und Durchleuchtung von Lebensfragen als Ziel, aber auch hier wurde dem Wirklichkeitsverständnis von Jugendlichen nur eindimensional und defizitär nachgegangen. 37 In allen Phasen sind neue Inhalte, Verfahren und Zielvorstellungen erkennbar, die einen stark lebenskundlichen Zugang aufweisen und auf Sinn- und Wertefragen eingehen. Im Verlauf der Arbeit soll erkundet werden, wie der heutige BRU die verschiedenen Interessen vereint. Als entscheidender Mitgestalter des BRU nach dem zweiten Weltkrieg sei HERRMANN SCHLACHTER hervorgehoben. Mit der Initiative des Berufsschulpfarrers konnte der BRU reformiert werden, um den Lebenskontext der Schüler als Unterrichtsinhalt aufzunehmen.
2.2.2 Staatliche und kirchliche Grundlagen für den Religionsunterricht
Da der BRU oft um seine Legitimationsberechtigung kämpfen muss, soll zunächst gezeigt werden, auf welchen rechtlichen Grundlagen er beruht. Weitere Anmerkungen zur Legitimationsfrage erfolgen im Speziellen in Kapitel fünf. Der Religionsunterricht wurde mit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes von 1949 auch an Berufsschulen obligatorisch. Der Art. 7 Abs. 3 besagt:
„Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“ 38
Für den Inhalt des Religionsunterrichts ist demnach die jeweilige Religionsgemeinschaft zuständig. Die Ausgestaltung dieser Zuständigkeit wird in Landesverfassungen und -schulgesetzen landesspezifisch entfaltet. 39 In Berlin, Brandenburg, Bremen und Hamburg gelten spezifische Regelungen, in allen anderen Bundesländern ist katholische Religion ordentliches Schulfach an berufsbildenden Schulen. 40 Dass dies nicht unumstritten ist, wird vor allem in Kapitel fünf näher erläutert.
Die gemeinsame Verantwortung für den Religionsunterricht erfordert eine Zusammenarbeit von Staat und Kirche, die hohes Abstimmungspotential verlangt. Von kirchlicher Seite
37 vgl. ASCHEBRENNER (1972), S. 16 ff.
38 BUNDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG (1998), Art 7 Abs. 3 GG.
39 vgl. Verfassung des Landes NRW, Artikel 7 und 14; SchOG, §§ 31- 35; APO-BK, Anlage A.
40 vgl. PIRKER/ KIEßLING (2004), S. 234. Zu den länderspezifischen Regelungen siehe unter KMK (o.A.), Organisation des Religionsunterrichts.
8
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
ist die Würzburger Synode zum Religionsunterricht in der Schule (1976) 41 und die bischöfliche Erklärung Die bildende Kraft im Religionsunterricht (1996) grundlegend für das Selbstverständnis des kath. Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen.
Der BRU wird aber in den anderen kirchlichen Stellungnahmen, wie z.B. Zum Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen (1991) nicht nur als Recht oder Privileg der Kirchen angesehen, sondern sowohl vom Verkündigungsauftrag der Kirche als auch vom Bildungsauftrag der Schule und den Jugendlichen her begründet.
„Der Religionsunterricht ist integraler Bestandteil von Schule überhaupt. Der dem Staat als Kulturstaat obliegende Bildungs- und Erziehungsauftrag schließt die Verantwortung für den Religionsunterricht ein. Der Staat sorgt für den Religionsunterricht auch aus Respekt vor dem durch Kirchen und Religionsgemeinschaften vermittelten Bildungsgut, das zu den Faktoren allgemeiner Bildung zählt, zugleich in Anerkennung der Aufgabe der Kirchen und Religionsgemeinschaften, für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens zu wirken.“ 42 Damit verabschiedet sich die Synode von einer im Katholizismus lange Zeit vorherrschende Sicht, die die Schule und die Pädagogik der Theologie unterordnete. 43
Die Aufgaben des Religionsunterrichts an berufsbildenden Schulen müssen somit theologisch, wie auch pädagogisch reflektiert und verantwortet werden. Für den BRU bedeutet dies, dass seine Aufgaben und Ziele sich auch an den Zielen der beruflichen Bildung orientieren und daher auch berufspädagogisch zu legitimieren sind 44 , ganz im Gegensatz zum Unterricht an anderen Schulformen.
Die kirchlichen Zielbestimmungen entsprechen den Rahmenvereinbarungen der KMK über die Berufsschule von 1991, die in den Handreichungen von 2000 weiterentwickelt worden sind. 45 Für die inhaltlichen Grundlagen des Religionsunterrichts wurde 2002 im Speziellen ein Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen veröffentlicht, der in Kapitel vier detaillierter beschrieben wird. Im folgenden Abschnitt sollen daher zunächst die Aufgaben und Ziele des BRU näher erläutert werden.
41 GEMEINSAME SYNODE DER DEUTSCHEN BISTÜMER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND (1976)
42 SEKRETARIAT DER DEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (1991), S. 7.
43 vgl. VERHÜLSDONK (2005), S. 8.
44 Auf das Verständnis von berufsbezogenem BRU soll unter Punkt 3 eingegangen werden.
45 vgl. KMK (2000).
9
Grundlagen für den Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen
2.2.3 Aufgaben und Ziele des kath. Religionsunterrichts in Fachklassen der dualen Ausbildung
Die Erklärung Zum Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen (1991) unterstreicht das Anliegen, den BRU stärker zu fördern.
„Das in Religionslehre vermittelte Lebenswissen zur Deutung von Mensch und Welt dient der ganzheitlichen Bildung - besonders durch die Reflexion beruflich spezialisierten Fachwissens und dessen Bezüge zum Ganzen des eigenen Lebens.“ 46 Der Religi-
onsunterricht muss „sein Profil
- in der individuellen, sozialen und religiösen Lebenswelt der Schüler;
- am Leben in der Einen Welt und an sozialethischen Dimensionen von Arbeit,
Wirtschaft und Technik;
- an der schöpfungstheologischen Orientierung der Weltgestaltung;
- an der lebendigen, befreienden Botschaft des Reich Gottes in gegenwärtigen
Lebenszusammenhängen und
- an der tröstenden, versöhnenden und heilenden Zusage Jesu Christi zu gewinnen suchen.“ 47
Dabei soll sich die berufliche Bildung aus einer rein zweckbestimmten Engführung frei machen und so gestaltet werden, dass sie die Lebenschancen des Einzelnen sichert, jungen Menschen die Möglichkeit gibt, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entfalten, und die Erfordernisse von Staat, Gesellschaft und Wirtschaft berücksichtigt. 48
Des Weiteren wird gefordert, den Auszubildenden die christliche Botschaft in ihrer Bedeutung für die Arbeits- und Berufswelt zu erschließen. 49 Zeitgleich zu dieser Erklärung hat auch die KMK in einer Rahmenvereinbarung (1991) den Auftrag der Berufsschule neu bestimmt und auf die Förderung von beruflicher Handlungskompetenz fokussiert. Berufliche Handlungskompetenz meint dabei wie unter 2.1.3 erwähnt, nicht nur die Fähigkeit und Bereitschaft, betriebliche Aufgaben auf Grundlage von Fachwissen selbstständig, sachgerecht und zielgerecht zu bearbeiten.
Dieses Verständnis von beruflicher Handlungskompetenz nimmt den zentralen Bildungsgedanken auf, und bietet, wie der Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht an Berufsschulen (2002) zeigt, auch einen Rahmen, indem der BRU berufs- und religionspädagogisch verortet werden kann. Diesen Bildungsauftrag unterstützen nachhaltig die (ERZ-) BISCHÖFE DER (ERZ-) BISTÜMER UND DIE PRÄSIDES DER EVANGELISCHEN LANDESKIR- CHENIN NRW, DIE LANDESVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERVERBÄNDE NRW, DIE VEREINI- GUNGDER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMERN NRW, DER WESTDEUTSCHE HANDWERKSKAM-
46 SEKRETARIAT DERDEUTSCHEN BISCHOFSKONFERENZ (1991), S. 7.
47 ebd., S. 14.
48 vgl. ebd., S. 8.
49 vgl. ebd., S. 10.
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Arbeit zitieren:
Katharina Korff, 2007, Religionsunterricht an berufsbildenden Schulen - Ein Beitrag zur Kompetenzentwicklung in Fachklassen der dualen Ausbildung? , München, GRIN Verlag GmbH
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