Inhaltsverzeichnis
Deckblatt I
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis VIII
1 Einführung 1
2 Begriffsklärung 2
2.1 Unternehmen 2
2.2 Unternehmensträger 2
2.3 Unternehmenskauf/-übertragung 3
2.3.1 Asset Deal 4
2.3.2 Share Deal 4
2.4 Mergers Acquisitions 5
3 Ablauf eines Unternehmenskaufs 6
3.1 Anlässe 6
3.1.1 Kleine und mittlere Unternehmen 7
3.1.2 Großunternehmen 7
3.2 Übernahmeverfahren 7
3.2.1 Klassisches Verfahren 8
3.2.2 Auktionsverfahren 8
3.2.3 Besonderheiten bei börsennotierten Gesellschaften 9
3.3 Vorvertragliches Schuldverhältnis 9
3.4 Vertragsabschluss 10
4 Asset Deal 10
4.1 Zivilrechtliche Aspekte 10
4.1.1 Formerfordernisse 11
4.1.1.1 Grundstück 11
4.1.1.2 Gesamtes Vermögen 12
4.1.2 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse 13
4.1.2.1 Familienrecht 13
4.1.2.2 Erbrecht 14
4.1.2.3 Gesellschaftsrecht 14
4.1.2.4 Öffentliches Recht 16
II
4.1.2.5 Kartellrecht 16
4.1.3 Pflichten der Vertragsparteien 17
4.1.3.1 Pflichten des Verkäufers 17
4.1.3.1.1 Eigentumsverschaffung und Übergabe 17
4.1.3.1.2 Mangelfreie Verschaffung 18
4.1.3.1.2.1 Einzelne Vermögensgegenstände 18
4.1.3.1.2.2 Unternehmen 19
4.1.3.1.3 Sonstige Pflichten 20
4.1.3.2 Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises 20
4.1.3.2.1 Bestimmung des Kaufpreises 20
4.1.3.2.2 Festpreis 21
4.1.3.2.3 Variabler Preis 21
4.1.3.2.4 Fälligkeit der Kaufpreiszahlung 22
4.1.4 Verletzung der Pflichten 22
4.1.4.1 Verletzung der Pflichten des Verkäufers 22
4.1.4.1.1 Keine Eigentumsverschaffung und Übergabe 22
4.1.4.1.2 Keine mangelfreie Verschaffung 23
4.1.4.1.3 Verletzung sonstiger Pflichten 24
4.1.4.1.4 Besonderheiten bei der Übernahme von Garantien 25
4.1.4.2 Verletzung der Pflichten des Käufers 26
4.1.4.3 Besonderheiten bei der Rückabwicklung 27
4.1.5 Störung der Geschäftsgrundlage 27
4.1.5.1 Gesetzliche Regelung 28
4.1.5.1.1 Voraussetzungen 28
4.1.5.1.2 Rechtsfolgen 29
4.1.5.2 Vertragliche Regelung 29
4.1.6 Übertragung 30
4.1.6.1 Sachen 30
4.1.6.2 Rechte 31
4.1.6.3 Immaterielle Güter 32
4.1.6.4 Firma 32
4.1.6.5 Schulden/Haftung 32
4.1.6.5.1 Übernahme von Schulden 33
4.1.6.5.2 Haftung bei Firmenfortführung 33
III
4.1.6.5.3 Haftung für Steuerverbindlichkeiten 34
4.1.6.6 Arbeitsverhältnisse 35
4.1.6.7 Verträge 36
4.1.7 Übergangsstichtag 36
4.1.7.1 Gesetzliche Regelung 36
4.1.7.2 Vertragliche Regelung 37
4.1.7.2.1 Einheitlicher Zeitpunkt 38
4.1.7.2.2 Zukünftiger Übergangsstichtag 38
4.1.7.2.3 Rückwirkender Übergangsstichtag 39
4.2 Steuerrechtliche Aspekte 40
4.2.1Umsatzsteuer 40
4.2.2 Grunderwerbsteuer 40
4.2.3 Besteuerung des Verkäufers 40
4.2.3.1 Natürliche Person 41
4.2.3.1.1 Allgemeines 41
4.2.3.1.2 Freibetrag 41
4.2.3.1.3 Tarifermäßigung 41
4.2.3.2 Kapitalgesellschaft 43
4.2.4 Besteuerung des Käufers 43
4.2.4.1 Kaufpreisaufteilung 43
4.2.4.2 Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten 44
5 Share Deal 44
5.1 Zivilrechtliche Aspekte 45
5.1.1 Formerfordernisse 45
5.1.1.1 Personengesellschaft/AG/KGaA 45
5.1.1.2 GmbH/GmbH Co. KG 45
5.1.2 Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse 46
5.1.2.1 Gesellschaftsrecht 46
5.1.2.1.1 Personengesellschaft 46
5.1.2.1.2 GmbH 47
5.1.2.1.3 AG/KGaA 47
5.1.2.2 Familienrecht 47
5.1.2.3 Erbrecht 48
5.1.2.4 Öffentliches Recht 48
IV
5.1.2.5 Kartellrecht 49
5.1.3 Pflichten der Vertragsparteien 49
5.1.3.1 Pflichten des Verkäufers 49
5.1.3.1.1 Eigentumsverschaffung und Übergabe 49
5.1.3.1.2 Mangelfreie Verschaffung 50
5.1.3.1.2.1 Gesellschaftsanteil 50
5.1.3.1.2.2 Unternehmen 50
5.1.3.1.3 Sonstige Pflichten 51
5.1.3.2 Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises 51
5.1.4 Verletzung der Pflichten der Vertragsparteien 51
5.1.4.1 Verletzung der Pflichten des Verkäufers 51
5.1.4.1.1 Verletzung der Pflichten aus § 433 Abs. 1 BGB 51
5.1.4.1.2 Besonderheiten bei der Übernahme von Garantien 52
5.1.4.2 Verletzung der Pflichten des Käufers 52
5.1.5 Störung der Geschäftsgrundlage 52
5.1.6 Übertragung 52
5.1.6.1 Personengesellschaft 53
5.1.6.1.1 Gesellschaftsrechtliche Beteiligung 53
5.1.6.1.2 Vermögensgegenstände und Firma 54
5.1.6.1.3 Haftung 54
5.1.6.1.4 Erlöschen der Gesellschaft 55
5.1.6.2 GmbH 55
5.1.6.3 AG/KGaA 56
5.1.6.4 Besonderheiten bei „Change of Control“-Klauseln 57
5.1.7 Übergangsstichtag 57
5.1.7.1 Gesetzliche Regelung 57
5.1.7.2 Vertragliche Regelung 58
5.2 Steuerrechtliche Aspekte 58
5.2.1Umsatzsteuer 58
5.2.2 Grunderwerbsteuer 59
5.2.3 Besteuerung des Verkäufers 59
5.2.3.1 Natürliche Person 59
5.2.3.1.1 Privatvermögen 59
5.2.3.1.1 Betriebsvermögen 60
V
5.2.3.2 Kapitalgesellschaft 61
5.2.4 Besteuerung des Käufers 61
5.2.4.1 Kaufpreisaufteilung 61
5.2.4.2 Abzugsfähigkeit der Finanzierungskosten 62
6 Besondere Formen des Unternehmenskaufs 63
6.1 Management Buy-Out 63
6.2 Management Buy-In 64
6.3 Leverage Buy-Out 64
7 Besonderheiten bei internationalen Unternehmenskäufen 65
7.1 Vertragsstatut 65
7.2 Formvorschriften 66
7.2.1 Kaufvertrag 66
7.2.2 Verfügungsgeschäfte 67
7.3 Gesellschaftsstatut 68
7.3.1 Sitztheorie 68
7.3.2 Gründungstheorie 69
7.4 Anwendbares Recht bei Verfügungsgeschäften 70
7.4.1 Asset Deal 70
7.4.1.1 Sachen 70
7.4.1.2 Forderungen/sonstige Rechte und Firma 70
7.4.1.3 Arbeitsverhältnisse 71
7.4.1.4 Schulden und Verträge 71
7.4.2 Share Deal 71
8 Vergleich zwischen Asset Deal und Share Deal 72
8.1 Wahlmöglichkeit 72
8.2 Vor- und Nachteile aus der Sicht des Verkäufers 72
8.2.1 Ziele des Verkäufers 73
8.2.2 Zivilrechtliche Aspekte 73
8.2.3 Steuerrechtliche Aspekte 74
8.2.4 Schlussfolgerung 74
8.3 Vor- und Nachteile aus der Sicht des Käufers 75
8.3.1 Ziele des Verkäufers 75
8.3.2 Zivilrechtliche Aspekte 75
VI
8.3.3 Steuerrechtliche Aspekte 76
8.3.4 Schlussfolgerung 76
9 Fazit 76
Literaturverzeichnis 78
VII
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz AO Abgabenordnung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BT-Drucks. Bundestags-Drucksache Buchst. Buchstabe bzw. beziehungsweise
EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EStG Einkommensteuergesetz EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof
ff. folgende FKVO EG-Fusionskontrollverordnung
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GebrMG Gebrauchsmustergesetz GeschmMG Geschmacksmustergesetz GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfalls GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
h. M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber
i. d. F. in der Fassung i. d. R. in der Regel IPR Internationales Privatrecht i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit
VIII
KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KStG Körperschaftsteuergesetz
LBO Leveraged Buy-Out
MarkenG Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen MBI Management Buy-In MBO Management Buy-Out
OHG Offene Handelsgesellschaft
PatG Patentgesetz
Rn. Randnummer
S. Satz; bei Literaturangeben: Seite sog. sogenannte(r)
UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte UStG Umsatzsteuergesetz
z. B. zum Beispiel
IX
1 Einführung
Ausgangspunkt eines Unternehmenskaufs ist typischerweise die unternehmerische Entscheidung über den Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens. Werden sodann zwischen dem Verkaufs- und dem Kaufinteressenten Verhandlungen geführt und wird schließlich der Unternehmenskaufvertrag geschlossen, so stellt sich für die Beteiligten zwangsläufig die Frage nach der rechtlichen Gestaltung des Kaufvertrages.
Bei der Strukturierung des Unternehmenskaufs ist zwischen den beiden folgenden Grundformen des Unternehmenskaufs zu unterscheiden:
- Kauf- und Übertragungsvertrag über die einzelnen Vermögensgegenstände und ggf. die Übernahme von Schulden (sog. Asset Deal) und
- Kauf- und Übertragungsvertrag über die Anteilsrechte an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (sog. Share Deal) 1 .
Jede dieser Grundformen hat unterschiedliche zivilrechtliche und (teilweise) steuerrechtliche Folgen und ist mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen für die Beteiligten verbunden. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht den Parteien jedoch ein großer Gestaltungsspielraum bei der Vertragsgestaltung zur Verfügung. So können die Vertragsparteien sowohl beim Asset Deal als auch bei Share Deal von den gesetzlichen Regelungen zum Teil abweichen und ihre eigenen Interessen berücksichtigen.
In dieser Arbeit wird auf die beiden Grundformen des Unternehmenskaufs eingegangen. Es werden jeweils die gesetzlichen Folgen dargestellt und die Möglichkeiten der Beteiligten analysiert, den Unternehmenskaufvertrag zu gestalten. Dabei wird insbesondere auf die Frage eingegangen, welche Vertragsgestaltung für den Käufer bzw. Verkäufer am vorteilhaftesten ist und wie die natürlichen entgegengesetzten Interessen der Beteiligten in Einklang gebracht werden können.
Zunächst wird auf einige Grundbegriffe (Kapitel 2) sowie auf den Ablauf eines Unternehmenskaufs (Kapitel 3) eingegangen. Sodann werden ausführlich der Asset Deal (Kapitel 4) und der Share Deal (Kapital 5) behandelt. Dabei wird sowohl auf die zivilrechtlichen als auch auf die steuerrechtlichen Aspekte eingegangen. Anschließend werden besondere Formen des Unternehmenskaufs (Kapitel 6) sowie Besonderheiten bei einem grenzüberschreitenden Unternehmenskauf dargestellt (Kapitel 7). Danach werden
1 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), Einführung, Rn. 1.
1
Asset Deal und Share Deal miteinander verglichen (Kapitel 8). Zum Schluss wird ein Fazit gezogen (Kapitel 9).
2 Begriffsklärung
Im Folgenden wird auf einige der wichtigsten Rechtsbegriffe im Zusammenhang mit dem Unternehmenskauf eingegangen. Dies erscheint für das weitere Vorgehen von zentraler Bedeutung.
2.1 Unternehmen
Das deutsche Recht kennt keinen einheitlichen Rechtsbegriff des Unternehmens. Daher bedarf es für jedes Rechtsgebiet, in welchem „Unternehmen“ behandelt werden, einer gesonderten Auslegung 2 .
Im Sinne des Kaufrechts kann das Unternehmen als eine selbständige Organisations- und Funktionseinheit verstanden werden, die aus einer Gesamtheit von Sachen und Rechten besteht und in der Menschen, immaterielle Faktoren, tatsächliche Beziehungen und Erfahrungen mit dem Ziel zusammenwirken, planmäßig und dauerhaft am Markt gegen Entgelt Lieferungen und sonstige Leistungen zu erbringen, d. h. wirtschaftliche Tätigkeiten zu entfalten 3 . Ein Unternehmen erschöpft sich also nicht in der Zusammenfassung bestimmter Vermögensgegenstände. Es sind oftmals gerade die immateriellen Werte, die auch nicht einzeln veräußerbar sind (z. B. Kundenbeziehungen, Know How), die den Wert eines Unternehmens ausmachen. Anzumerken ist, dass die vom Unternehmen entfalteten wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendigerweise gewerblich sein müssen, so dass auch eine freiberufliche Praxis den Begriff des Unternehmens erfüllt 4 .
2.2 Unternehmensträger
Das Unternehmen selbst ist kein Rechtssubjekt. Die mit dem Unternehmen verbundenen Rechte und Pflichten, das Vermögen und die immateriellen Faktoren sind dem jeweiligen Inhaber des Unternehmens, d. h. dem Unternehmensträger (Rechtsträger), zuzuordnen 5 . Unternehmensträger können sein:
2 vgl. Hölters (Hrsg.) (2002), Teil VI, Rn. 1.
3 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 1, Rn. 1.
4 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 1, Rn. 2.
5 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 1, Rn. 4.
2
- natürliche Person (Einzelunternehmer, insbesondere Einzelkaufmann);
- Personengesellschaft (insbesondere GbR, OHG, KG);
- juristische Person (insbesondere GmbH, AG).
Ein Unternehmensträger kann auch mehrere Unternehmen betreiben. Innerhalb eines Unternehmens können mehrere Betriebe bzw. Teilbetriebe bestehen 6 .
Gegenüber Dritten tritt der Rechtsträger (und nicht das Unternehmen) mit seinem Namen auf, im Fall eines Kaufmanns also mit seiner Firma. Unter seinem Namen bzw. seiner Firma betreibt der Rechtsträger die Geschäfte. Das Unternehmen selbst kann jedoch mit einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG gekennzeichnet werden.
2.3 Unternehmenskauf/-übertragung
Gegenstand eines Kaufvertrages können nach den §§ 433, 453 Abs. 1 BGB Sachen (insbesondere Mobilien und Grundstücke), Rechte (z. B. Grundpfandrechte, Immaterialgüterrechte) und sonstige Gegenstände sein 7 . Als „sonstiger Gegenstand“ können insbesondere Unternehmen und Unternehmensteile Gegenstand eines Kaufvertrages sein 8 . Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen (§§ 433 ff. BGB) auch auf den Unternehmenskauf Anwendung finden.
Ein Unternehmenskauf kann auch ein beiderseitiges Handelsgeschäft i. S. d. §§ 343 ff. HGB darstellen, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsgeschäft handelt. Dieser Tatsache kommt aber nur wenig Bedeutung zu, weil § 377 HGB - die wichtigste Vorschrift, die beiderseitige Kaufmannseigenschaft voraussetzt - auf den Unternehmenskauf keine Anwendung findet 9 .
Wenngleich ein Unternehmen schuldrechtlich (wirtschaftlich) Gegenstand eines Kaufvertrages sein kann, kann es verfügungsrechtlich nicht Gegenstand eines einheitlichen Übertragungsvertrages sein 10 . Aufgrund des Spezialitätsprinzips, wonach jeder einzelne Vermögensgegenstand in einer einzelnen Rechtsbeziehung zu einem Rechtssubjekt steht, ist ein Unternehmen als solches nicht übertragbar 11 . Übertragbar sind nur:
6 vgl. Hölters (Hrsg.) (2002), Teil VI, Rn. 2.
7 vgl. Brox/Walker (2005), § 1, Rn. 4 ff.
8 vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 242
9 vgl. MüKo HGB/Lieb (2005), Anh. § 25, Rn. 8.
10 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 1, Rn. 5.
11 vgl. Brox (2006), § 35, Rn. 783.
3
- die zu dem Unternehmen bzw. Unternehmensteil gehörenden Vermögensgegenstände und ggf. Verbindlichkeiten (Asset Deal);
- die Anteilsrechte an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die das Unternehmen betreibt (Share Deal).
2.3.1 Asset Deal
Ein Asset Deal ist ein Unternehmenskauf im eigentlichen Sinne. Die Vertragspartei des Käufers ist in diesem Fall der jeweilige Unternehmensträger. Dabei kauft der Käufer die zum Unternehmen bzw. Unternehmensteil des Unternehmensträgers gehörenden
Vermögensgegenstände und -werte und übernimmt die Arbeitsverträge, sonstige Verträge und ggf. auch Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Diese Form des Unternehmenskaufs wird auch als Kauf durch Singularsukzession bezeichnet 12 .
Als Unternehmenskauf ist ein Asset Deal immer dann zu qualifizieren, wenn Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrages sämtliche Vermögensgegenstände und Verträge sind, die bei wirtschaftlicher Betrachtung zur Fortführung des bisherigen wirtschaftlichen Aktivitäten erforderlich sind 13 . Doch auch beim Kauf eines Unternehmensteils (z. B. eines Betriebes) liegt ein Unternehmenskauf vor, wenn die bisherigen wirtschaftlichen Aktivitäten fortgeführt werden können. Dabei muss stets der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet sein, einen Unternehmenskauf und nicht den Kauf einzelner Vermögensgegenstände, die dem Unternehmen zuzuordnen sind, durchzuführen. So ist ein Kauf- und Übertragungsvertrag über einzelne Vermögensgegenstände - beispielsweise nur das Sachanlagevermögen - nicht als Unternehmenskauf, sondern als Kauf einzelner Sachen und Rechte einzustufen.
Wird das verkaufte Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben, so bleibt die Gesellschaft auch nach der Veräußerung ihres gesamten Unternehmens zunächst bestehen. Sie muss ggf. aufgelöst werden.
2.3.2 Share Deal
Beim Share Deal ist (sind) der (die) Gesellschafter des Unternehmensträgers die Vertragspartei des Käufers. In diesem Fall ist die Beteiligung am Rechtsträger, der das Unternehmen betreibt, Gegenstand des Kaufvertrages. Rechtsträger bleibt also unverändert
12 vgl. Picot (Hrsg.) (2005), S. 139.
13 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 1, Rn. 7.
4
die Gesellschaft. Die Zuordnung sämtlicher aktiven und passiven Vermögenswerte des Unternehmens bleibt unverändert, und zwar bei der Gesellschaft 14 . Werden allerdings alle Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft von einem einzigen Käufer übernommen, so erlischt die Personengesellschaft und das Vermögen der Gesellschaft geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Käufer über.
Beim Share Deal handelt es sich zunächst um einen Rechtskauf. Darüber hinaus ist ein Share Deal ist jedenfalls dann als Unternehmenskauf zu qualifizieren, wenn Gegenstand des Kauf-und Übertragungsvertrages sämtliche Anteile an dem Unternehmensträger sind 15 . Ferner ist ein Share Deal auch dann als Unternehmenskauf zu qualifizieren, wenn der Erwerber so viele Anteile erwirbt, dass er seinen unternehmerischen Willen in der Gesellschaft umfassend durchsetzen kann, insbesondere dann, wenn er den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ändern kann 16 . Hinzukommen muss ferner - wird allerdings i. d. R. auch vorhanden sein - der Wille der Vertragsparteien, dem Käufer das Unternehmen zu übertragen 17 . Beim Kauf einer Minderbeteiligung liegt dagegen ein bloßer Rechtskauf und kein Unternehmenskauf vor.
Im Einzelfall kann es schwierig sein, festzustellen, ob es sich bei dem Beteiligungskauf um einen Unternehmenskauf oder einen bloßen Rechtskauf handelt. Wollen die Vertragsparteien, dass die Vorschriften über den Sachkauf auf den Beteiligungskauf entsprechende Anwendung finden, so sollten sie dies zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten im Kaufvertrag ausdrücklich regeln.
Die Veräußerung eines Unternehmensteils ist im Wege eines Share Deal nicht möglich. In diesem Fall wäre zunächst eine Verselbständigung des zu veräußernden Unternehmensteils erforderlich. Denkbar wäre auch die Ausgliederung der Unternehmensteile, die zurückbehalten werden sollen, und anschließende Übertragung der Gesellschaftsanteile an der um die ausgegliederten Vermögenswerte verminderten Gesellschaft.
2.4 Mergers & Acquisitions
Ein Unternehmenskauf im Wege eines Asset Deal bzw. eines Share Deal ist von den sonstigen Erscheinungsformen von Unternehmenstransaktionen zu unterscheiden, die
14 vgl. Hölters (Hrsg.) (2002), Teil VI, Rn. 5.
15 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 1, Rn. 9.
16 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 9, Rn. 43.
17 vgl. MüKo BGB/Westermann (2008), § 453, Rn. 23.
5
international unter dem Begriffspaar der „Mergers & Acquisitions“ bezeichnet werden. Neben einem Unternehmenskauf fallen darunter insbesondere die Verschmelzung und die Kooperation 18 .
Eine Verschmelzung (Fusion) ist die juristische Vereinigung von mindestens zwei Rechtsträgern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, wobei den Mitgliedern des dabei untergehenden Rechtsträgers ein Ausgleich in Form von Anteilsrechten an dem übernehmenden bzw. aus der Verschmelzung neu entstehenden Rechtsträger gewährt wird. Bei einer Kooperation arbeiten die Rechtsträger meist im Rahmen eines Projektes zusammen, wobei dazu regelmäßig sog. Gemeinschaftsunternehmen (auch Joint Ventures genannt) gegründet und gemeinsam betreiben werden. Der Vorteil einer Kooperation besteht vor allem darin, dass die beteiligten Rechtsträger sich gegenseitig komplementäre Ressourcen zur Verfügung stellen, ohne die der jeweils andere nicht arbeiten könnte, und sich auf diese Weise ergänzen.
Im Gegensatz zu den sonstigen Erscheinungsformen von Unternehmenstransaktionen besteht nur beim Kauf eines Unternehmens die Möglichkeit, unmittelbar die vollständige Kontrolle über das Zielunternehmen zu erhalten. Dies kann entweder durch die Übernahme sämtlicher Aktiva und ggf. Passiva oder durch die Übernahme sämtlicher Anteile am unternehmenstragendem Rechtsträger geschehen.
3 Ablauf eines Unternehmenskaufs
Des Weiteren erfolgt ein Überblick über den gesamten Ablauf eines Unternehmenskaufs sowie die sich im vorvertraglichen Stadium und beim Vertragsabschluss ergebenden Pflichten der Beteiligten. Dabei soll die Einordnung des Themas dieser Arbeit innerhalb des gesamten Übernahmeprozesses verdeutlicht werden.
3.1 Anlässe
Wie bereits angesprochen, ist die unternehmerische Entscheidung über den Kauf bzw. Verkauf eines Unternehmens der Ausgangspunkt eines Unternehmenskaufs. Ein Unternehmen wird also aus bestimmten Anlässen gekauft und verkauft. Im Wesentlichen ist dabei zwischen
18 vgl. Picot (2005), S. 20.
6
den Anlässen für den Kauf bzw. Verkauf von kleinen und mittleren Unternehmen sowie von Großunternehmen zu unterscheiden.
3.1.1 Kleine und mittlere Unternehmen
Bei den kleinen und mittleren Unternehmen, bei denen häufig die Anteilseigner in der Geschäftsführung vertreten sind, ist vielfach die fehlende Nachfolge aus dem Kreis der Anteilseigner der ausschlaggebende Grund für den Verkauf des Unternehmens 19 . Ferner sind die kleinen und mittleren Unternehmen oftmals nicht in der Lage, sich gegen die Wettbewerber auf dem Markt durchzusetzen. Häufig bleibt in einem solchen Fall die Veräußerung des Unternehmens die einzige Alternative 20 .
Umgekehrt können andere kleine und mittlere Unternehmen durch Akquisitionen ihre Größe ausbauen und dadurch wettbewerbsfähiger werden 21 . Zudem besteht auch für die Unternehmensgründer die Möglichkeit, durch den Erwerb eines bereits bestehenden Unternehmens sich selbständig zu machen und die mit einer Unternehmensgründung verbundenen Risiken zu minimieren.
3.1.2 Großunternehmen
Großunternehmen sind i. d. R. in ein Konzern eingebunden. So veräußern Großunternehmen die Anteilsrechte an Tochtergesellschaften, um sich auf ihre Kerngeschäftsfelder zu konzentrieren. Auf der anderen Seite erwerben Großunternehmen andere Unternehmen, weil sie daraus Synergieeffekte erwarten bzw. auf diese Weise das unternehmerische Risiko streuen wollen 22 . International tätige Großunternehmen verfolgen darüber hinaus das Ziel, den Zugang zu vorgelagerten Produktionsstufen (z. B. Rohstoffgewinnung) und nachgelagerten Produktions- und Absatzstufen (z. B. Endbearbeitung von Materialien) zu erhalten 23 .
3.2 Übernahmeverfahren
Für den Ablauf eines Unternehmenskaufs gibt es keine allgemeinen Regeln. Vielmehr hängt der Ablauf von den Besonderheiten des Einzelfalles ab 24 . Gleichwohl sind in der Praxis zwei grundlegende Verfahren für den Ablauf eines Unternehmenskaufs anzutreffen. Dies gilt
19 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), Einführung, Rn. 3.
20 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), Einführung, Rn. 4.
21 vgl. Berens/Brauner/Strauch (Hrsg.) (2005), S. 811.
22 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), Einführung, Rn. 6.
23 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), Einführung, Rn. 7.
24 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2, Rn. 1.
7
sowohl für den Asset Deal als auch für den Share Deal. Es handelt sich dabei um das sog. klassische Verfahren sowie um das Auktionsverfahren 25 . Unabhängig vom Ablauf des Unternehmenskaufs werden die Vertragsparteien i. d. R. von externen Beratern, z. B. von Investmentbanken, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, unterstützt.
3.2.1 Klassisches Verfahren
Das klassische Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Verkaufsinteressenten ein einziger Kaufinteressent gegenübersteht. Bei diesem Verfahren lassen sich typischerweise folgende Schritte unterscheiden:
- es findet eine Kontaktaufnahme statt, daran schließen sich die Vorgespräche an;
- die Verhandlungspartner schließen eine Geheimhaltungsvereinbarung ab und tauschen ein Letter of Intent (Absichtserklärung) aus;
- der Kaufinteressent führt eine Due Diligence - Prüfung durch;
- es folgen Vertragsverhandlungen bis zur Vertragsunterzeichnung;
- ggf. findet ein Kartellverfahren statt;
- der Käufer übernimmt die unternehmerische Leitungsmacht 26 .
3.2.2 Auktionsverfahren
Das Auktionsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Verkaufsinteressenten mehrere Kaufinteressenten gegenüberstehen. Dabei lassen sich öffentliche und kontrollierte Auktionen unterscheiden. Die öffentliche Auktion wendet sich bei der Ankündigung der Verkaufabsichten an einen anonymen Interessentenkreis, während bei der kontrollierten Auktion eine Auswahl potentieller Käufer erfolgt 27 . Des Weiteren lassen sich bei diesem Verfahren folgende Schritte unterscheiden:
- nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung erhalten die Kaufinteressenten eine Dokumentation (Informationsmemorandum) über das zu verkaufende Unternehmen;
- die Kaufinteressenten geben vorläufige Kaufangebote ab; ggf. kommt es zum Austausch eines Letter of Intent;
- die Kaufinteressenten führen eine Due Diligence - Prüfung durch;
- die Kaufinteressenten geben endgültige Kaufangebote ab;
25 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2 Rn. 2.
26 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2, Rn. 3; Hölters (Hrsg.) (2002), Teil I, Rn. 123 ff.
27 vgl. Berens/Brauner/Strauch (Hrsg.) (2005), S. 35.
8
- es folgen Vertragsverhandlungen bis zur Vertragsunterzeichnung mit einem der Kaufinteressenten;
- ggf. findet ein Kartellverfahren statt;
- der Käufer übernimmt die unternehmerische Leitungsmacht 28 .
3.2.3 Besonderheiten bei börsennotierten Gesellschaften
Bei börsennotierten Gesellschaften (AG und KGaA) ist eine Veräußerung bzw. ein Erwerb von Anteilsrechten (Aktien) an der Gesellschaft über die Börse möglich. Dabei handelt es sich jeweils nicht um einen Unternehmenskauf i. S. d. § 453 Abs. 1 BGB, sondern um einen Rechtskauf. Eine solche Transaktion vollzieht sich anonym und standardisiert, es gibt keine individuellen Kauf- und Übertragungsverträge 29 . Anders ist es jedoch, wenn ein Käufer von einem Verkäufer die Aktien außerhalb der Börse im Paket erwirbt 30 .
Zudem ist es bei börsennotierten Gesellschaften möglich, den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentliches Übernahmeangebot nach den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu unterbreiten. Dabei kann der Kaufinteressent einer Vielzahl von Aktionären anbieten, ihre Aktien innerhalb einer bestimmten Frist für eine bestimmte Gegenleistung zu erwerben. Soweit die Aktionäre das Angebot annehmen, vollzieht sich der Erwerb der Zielgesellschaft durch einen standardisierten Share Deal 31 , es liegt also auch in diesem Fall kein Unternehmenskauf i. S. d. § 453 Abs. 1 BGB vor.
3.3 Vorvertragliches Schuldverhältnis
Spätestens mit der Aufnahme der Vertragsverhandlungen entsteht zwischen dem Verkaufs-und dem Kaufinteressenten gemäß § 311 Abs. 2 BGB ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Dieses Schuldverhältnis verpflichtet die Verhandlungspartner vor allem zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Loyalität, und zwar unabhängig davon, ob es im Zuge der weiteren Vertragsverhandlungen zu einem Vertragsabschluss kommt oder nicht 32 . Verletzt ein Verhandlungspartner seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis schuldhaft, so kann der andere Partner gemäß § 280 BGB Schadensersatz verlangen.
28 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2, Rn. 4; Hölters (Hrsg.) (2002), Teil I, Rn. 139 ff.
29 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2, Rn. 13.
30 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2, Rn. 18.
31 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 2, Rn. 20.
32 vgl. Rödder/Hötzel/Mueller-Thuns (2003), § 3, Rn. 3.
9
Arbeit zitieren:
Eugen Nickel, 2008, Unternehmenskauf und -übertragung als Asset Deal und Share Deal , München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
Arbeitsrechtliche Strategien des Erwerbers beim Betriebsübergang aus d...
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Eugen Nickel's Text Unternehmenskauf und -übertragung als Asset Deal und Share Deal ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Eugen Nickel hat den Text Unternehmenskauf und -übertragung als Asset Deal und Share Deal veröffentlicht
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