1. Einleitung
Diese Hausarbeit steht unter dem Thema „Grenzen von Verbandseinfluss?“ und wird sich vordergründig mit der Frage, „Inwieweit können Verbände Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen?“, beschäftigen. Da zur Durchsetzung der Verbandsinte- ressen die politische Einflussnahme am wichtigsten ist, wird aufgezeigt wie Verbände Einfluss auf die Politik und ihre Entscheidungen ausüben.
Theodor Eschenbergs Buch „Die Herrschaft der Verbände?“ erschien 1955 und war Grund für viele Spekulationen rund um die Macht von Verbandseinfluss. Der Titel seines Buches wurde oft als These uminterpretiert, wobei das Fragezeichen wegge- lassen wurde. Auch wenn das Buch schon über 50 Jahre „alt“ ist, scheint es gerade heute bei der Vielzahl von Verbänden und der damit einher gehenden Unübersicht- lichkeit ihrer Einflüsse aktueller denn je. Das Mysterium um die Herrschaft der Ver- bände war Anlass, diese auf ihre Adressaten und die von ihnen angewandten Me- thoden der Einflussnahme zu untersuchen.
Die Verbandsgeschichte hat in Deutschland eine vergleichsweise kurze Geschichte. Im 18. und 19. Jahrhundert gab es verschiedene organisierte Interessenverbände, wie den Börsenverein des deutschen Buchhandels. Es fehlte allerdings noch deutlich an Struktur und dem passenden Apparat. Nach Ende des zweiten Weltkriegs wurde im Artikel 9 des Grundgesetzes (GG) die Grundlage der Interessenverbände fest verankert, die bis heute gilt.
Artikel 9 Abs. 1 GG Vereinigungsgesetz (1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. 1 Im zweiten Kapitel werden „Interessenverbände“, deren Typologie und Adressaten vorgestellt.
Im dritten Kapitel wird die Einflussnahme von Verbänden anhand ihrer Methodik un- tersucht.
Im letzten Kapitel wird ein Resümee auf die Fragestellung, „Inwieweit nehmen Ver- bände Einfluss auf politische Entscheidungen“, gezogen.
1 Grundgesetz Artikel 9 Abs. 1
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2. Interessenverbände
2.1 Definition
Die Arbeit bezieht sich auf die Definition A. Albrechts über die Interessenverbände. Interessenverbände sind „organisatorische Zusammenschlüsse, die auf freier Initiati- ve der Interessenten beruhen und die den verschiedensten ideellen und materiellen Gruppeninteressen Einfluß auf die staatlichen Entscheidungen, am Markt oder in sonstigen ökonomischen, sozialen oder kulturellen Prozessen verschaffen sollen, ohne daß sie bereit sind, sich unmittelbar durch Übernahme von Regierungsverant- wortung am politischen Prozeß zu beteiligen.“ 2
2.2 Typologie
Es gibt nach T. Ellwein fünf Arten von Interessenverbänden, die nachfolgend darstellt werden.
2.2.1 Vereinigungen im Wirtschafts- und Arbeitsbereich
Hier werden Unternehmen und Selbständige durch drei verschiedene Interessenver- bände vertreten:
durch den Branchenverband, die öffentlich-rechtlichen Kammern und durch den Ar- beitgeberverband. Der Branchenverband hat hauptsächlich wirtschaftspolitisches Brancheninteresse und versucht deshalb vorrangig den Staat zu beeinflussen. Die öffentlich-rechtlichen Kammern haben allgemeine raumbezogene Interessen und richten ihre Einflussnahme daher auf Bund, Länder und Kommunen. Die Arbeitgeber- verbände vertreten die Interessen der Arbeitgeber und richten ihren Einfluss auf die Gewerkschaften (Arbeitnehmervertreter).
Neben den Verbänden für Unternehmen und Selbständige gibt es noch drei weitere Interessenverbände, die zum Arbeits- und Wirtschaftsbereich zählen. Da wären Gewerkschaften und sonstige Berufsverbände der abhängig Beschäftigten, die vorrangig die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern vertreten
2 Albrecht, A., Verbände, in: Staatslexikon der Görres- Gesellschaft, 6. Aufl., Freiburg, 1963, Bd.8
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und ihren Einfluss auf die Arbeitnehmervertreter richten. Außerdem gibt es die Verbraucherverbände, die sich für die Interessen der Verbraucher einsetzen.
2.2.2 Verbände im sozialen Bereich
Hierzu gehören u.a.: Bund der Vertriebenen, Arbeiterwohlfahrt, Rotes Kreuz, Caritas, Frauenverbände, Bund der Steuerzahler, Verband der Kinderreichen. Die sozialen Verbände haben eines gemeinsam: sie versuchen ihre Interessen durch Beeinflußung der Staates hinsichtlich der Umverteilungsfunktion durchzusetzen.
2.2.3 Vereinigungen im Freizeitbereich
Vorrangig ist bei diesen Verbänden das gemeinsame Ziel die Freizeitgestaltung. Zu dieser Gruppe gehören u.a. der Deutsche Sportbund und Sängerbund. Allerdings versuchen auch Verbände aus diesem Bereich Einfluss auf die Politik auszuüben (hierzu gehört u.a. der ADAC).
2.2.4 Vereinigungen im Bereich Kultur, Politik und Religion
Diese Verbände haben als gemeinsames Interesse die ideelen Werte unserer Gesellschaft aber auch politische Ziele. Z.B. gehören der Natur- und Tierschutzverein, die deutsche Vereiningung für politische Wissenschaft und die Kirchen in diesen Bereich. Die Kirche vertritt neben ihren ideelen Werten auch ihre politische Interessen, z.B. hat sie in Fragen um den § 218 StGB starken Druck ausgeübt.
2.2.5 Verbände öffentlicher Gebietskörperschaften
Hierzu gehört u.a. der “Deutsche Städtetag”, dieser vertritt aktiv die kommunale Selbstverwaltung. Er nimmt vorrangig die Interessen der Städte gegenüber der Bun- desregierung, dem Bundestag, dem Bundesrat, der Europäischer Union und zahlrei- chen Organisationen wahr.
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Arbeit zitieren:
Bachelor of Arts Nina Eger, 2005, Grenzen von Verbandseinfluss, München, GRIN Verlag GmbH
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