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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung:
2. Begriffe:
3. BGH-Urteil:
3.1. Sachverhalt:
3.2. Verfahrensablauf:
3.3. Rechtsfragen:
4. OLG-Urteil:
4.1. Sachverhalt:
4.2. Verfahrensablauf:
4.3. Rechtsfragen:
5. Resümee:
6. Fazit:
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Abkürzungsverzeichnis
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGH Bundesgerichtshof
E-Mail electronic mail
GG Grundgesetz
Spam send phenomenal amounts of mail
TMG Telemediengesetz
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
4
1. Einleitung:
Die E-Mail zeigte sich durch den rasanten Entwicklungsschub des Internets als vielversprechende neue Werbeart. Vor allem aber durch die Globalisierung etablierten sich Möglichkeiten der kostengünstigen und aufwandsarmen Werbung. Leider wurde dies zunehmend ausgenutzt, so dass es dazu kam, dass im Januar 2005 ca. 90 % des gesamten E-Mail-Verkehrs aus Spam und Viren bestand. Für Privatpersonen, sowie für alle anderen Teilnehmer der E-Mail ist dies bei überschrittenem Maße als belästigend und unzumutbar anzusehen. Aus diesem Grund beschäftigt sich die Politik mit diesem Sachverhalt, was sicherlich aus wirtschaftlicher Sicht nicht erwünscht ist. 1 Jedoch ist auch dieser Bereich betroffen, denn alleine der E-Mail Spam verursacht jährlich Kosten in Höhe von 40 Mrd. Euro. 2
In dieser Arbeit wird als erstes auf ein paar grundlegende Begriffe eingegangen. Im Anschluss wird anhand von zwei Urteilen die deutsche Rechtslage zum Thema aufgearbeitet und abschließend ein Urteil gefällt.
2. Begriffe:
Laut der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gilt eine elektronische Post als eine Text-, Video-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Empfängergerät gespeichert werden kann. Der Begriff der elektronischen Post ist gleichbedeutend mit der E-Mail, jedoch zählt die SMS und MMS ebenfalls dazu, was für das Telefax und automatische Anrufmaschinen nicht gilt. 3 Die E-Mail ist ein Internetdienst, welcher es ermöglicht elektronische Nachrichten äußerst schnell zu versenden und zu empfangen. Um diesen Dienst nutzen zu können wird ein Internetzugang und ein E-Mail-Account bei einem gängigen Provider 4 benötigt. Der Provider stellt einen Server zur Verfügung, der mit mehreren elektronischen Briefkästen ausgestattet ist, so dass die E-Mails ständig abrufbar sind und ebenfalls zu jeder Zeit empfangen werden können. Dem
1 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 1f.
2 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 75.
3 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 7, Rn 79.
4 aktuell gängig Provider sind www.web.de oder www.gmx.de.
5
Benutzer wird eine eindeutige E-Mail-Adresse zugeordnet unter der er erreichbar ist. Die Adresse besteht aus einem freiwählbaren Nutzernamen, direkt gefolgt vom sogenannten „Klammeraffen“ @ und dem Host-Namen des Providers. Eine gültige E-Mail-Adresse wäre somit „max.mustermann@gmx.de“. Abrufbar sind E-Mails per Web oder mittels eines E-Mail-Programms. 5,6
Der Name Spam hat seinen Ursprung in der britischen Sketchtruppe „Monty Python“. Es ist eigentlich Dosenfleisch und wurde dort ständig serviert, was dazu führte, dass es als Synonym für die massenhafte Versendung von E-Mails verwendet wurde. Spam im Internetjargon ist nämlich die Abkürzung für „send phenomenal amounts of mail“. Für den Versender ist Spam sehr nützlich, da auf diese Weise mit geringem Aufwand ein breites Feld an Teilnehmern erreicht werden kann. Zu Lasten geht dies den Empfängern und dem Internet. Die Empfänger benötigen viel Zeit zum aussortieren dieser E-Mails und das Netz wird durch den „Datenmüll“ ausgelastet. 7
Newsletter werden zu Werbezwecken zyklisch versendet. Der Unterschied zu einfachen E-Mails liegt darin, dass er eine spezielle Form hat und sich dadurch optimal als Werbung eignet. Dieser besteht nicht nur aus Text, sondern auch aus Bildern und Angeboten. Newsletter werden nach Erlaubnis des Empfängers regelmäßig an diesen verschickt. 8
Mit Werbung wird versucht das Interesse des Adressaten zu wecken. Er soll über die angebotenen Leistungen informiert und zum Kauf bewegt werden. 9
3. BGH-Urteil:
3.1. Sachverhalt:
Der Bundesgerichtshof hatte zwischen zwei Parteien zu entscheiden, die Consulting-Dienstleistungen betrieben und somit im Wettbewerb standen. Der beklagte Dienstleister hatte dem Klagenden mehrfach seinen wöchentlich erscheinenden Newsletter zugesandt. Selbst nach mehrfacher Aufforderung den
5 http://lexikon.meyers.de/meyers/E-Mail.
6 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG § 7, Rn 80.
7 http://lexikon.meyers.de/meyers/Spam.
8 Büttner, E-Mail- & Newslettermarketing, S. 14.
9 Kountouris, Spam ohne Ende?, S. 8.
Arbeit zitieren:
Marcus Findeisen, 2008, Zulässigkeit von Email-Werbung, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
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