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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Die mittelalterliche Stadt 3
3. Einteilung in Reichsstädte und Territorialstädte 4
4. Stadtverfassungen in der frühen Neuzeit 5
4.1. Allgemeine Entwicklung der deutschen Stadtverfassungen 5
4.2. Verfassungsentwicklung der Territorialstädte 7
5. Fallbeispiele 10
5.1. Kurze Geschichte der Residenzstadt Güstrow bis ins 17. Jahrhundert 10
5.2. Verfassung und Verwaltung der Territorialstadt Güstrow
vom 17. bis 19. Jahrhundert 12
5.3. Theoretisches Verfassungskonzept der Reichsstadt Mühlhausen
am Anfang des 17. Jahrhunderts 14
5.4. Unterschiede und Gemeinsamkeiten in den Verfassungen Güstrows
und Mühlhausens 16
6. Ergebnis und Ausblick 17
7. Quellen und Literatur 19
7.1. Quellen 19
7.1.1. Ungedruckte Quellen 19
7.1.2. Gedruckte Quellen 19
7.2. Literatur (Auswahlbibliographie) 20
8. Abbildungen 22
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1. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Verfassungsentwicklung der Städte ausgehend vom späten Mittelalter bis zum Ende des 18. Jahrhunderts und den Anfängen der industriellen Revolution in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Die allgemeine geographische 1 Abgrenzung ist durch das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation gegeben, wobei insbesondere die Städte Güstrow und Mühlhausen näher untersucht werden. Die Verfassungsgeschichte der Städte ist ein klassisches Feld der historischen Forschung. Trotzdem sind viele städtische Rechtsquellen der frühen Neuzeit bis dato noch nicht gesichtet worden, was in Anbetracht der Fülle an Archivmaterial der zahlreichen kleinen und mittelgroßen Städte auch nicht verwunderlich erscheint. Die historische Kontroverse liegt aber nicht nur in der quantitativen Bearbeitung der Quellen, sondern ebenfalls in der Auswertungsmethodik. Einerseits werden sie „statisch“ nach Rechtsnormen untersucht, 2 andererseits sollen auch Einblicke in die Verfassungswirklichkeit möglich sein. Das Thema „Verfassung in der frühneuzeitlichen Stadt“ ist also längst nicht ausschöpfend behandelt. Das mag u. a. daran liegen, dass den deutschen Städten der frühen Neuzeit keine hohe Entwicklungseffizienz und damit nur eine historische Nebenrolle zugebilligt wurde. „Die deutsche Geschichte wurde von den Städten her nicht mehr beunruhigt“, schreibt 3 beispielsweise Bernd Moeller. Die Geschichtsforschung war sich lange Zeit einig, dass es
sich bei dieser Periode der Stadtgeschichte, um einen Zeitabschnitt des Niedergangs und des Verfalls handelte. Dieses Urteil ist mittlerweile stark revidiert worden. Die Forschungsarbeiten sind innerhalb der letzten Jahrzehnte wesentlich umfangreicher und 4 detaillierter geworden. Allerdings werden zentrale Fragestellungen häufig ausgeklammert: Wo liegen die Ursprünge neuzeitlicher Stadtverfassungen? Ist eine generelle Entwicklungstendenz der Verfassungen in der frühen Neuzeit erkennbar? Wodurch sind Reichs- und Territorialstädte zu unterscheiden? Wie ist das Verhältnis zwischen Territorialstadt und frühmodernem Territorialstaat? Welchen Einfluss hatte die Fürstensouveränität auf die Städte?
1 Lat.: Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae.
2 Ehbrecht, Wilfried (Hrsg.): Verwaltung und Politik in Städten Mitteleuropas. Beiträge zu Verfassungsnorm und
Verfassungswirklichkeit in altständischer Zeit (Städteforschung: Reihe A, Darstellungen; Bd. 34).
Köln/Weimar/Wien 1994, S. VII.
3 Moeller, Bernd: Reichsstadt und Reformation. Berlin 1987, S. 59 ff. und 96.
4 Bookmann, Hartmut: Die Stadt im späten Mittelalter. München 1986; Gerteis, Klaus: Die deutschen Städte in
der Frühen Neuzeit. Zur Vorgeschichte der bürgerlichen Welt. Darmstadt 1986; Willoweit, Dietmar: Deutsche
Verfassungsgeschichte. München 1990, S. 158 ff. etc.
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In diesem Rahmen wird insbesondere die Verfassungsentwicklung der Territorialstädte im Vordergrund stehen, da sie gegenüber den Reichsstädten zahlenmäßig überwiegen. Für die Beantwortung der oben gestellten Fragen bietet sich eine vergleichende Untersuchung zwischen einer Reichs- und einer Territorialstadt sehr gut an. Über die Reichsstadt Mühlhausen in Thüringen liegt eine ausführliche Monographie jüngeren Datums von Thomas 5 Lau vor. Das Güstrower Stadtarchiv hat freundlicherweise eine Zusammenstellung der Verfassung und Verwaltung der Territorialstadt Güstrow in Mecklenburg, des ehemaligen 6 Stadtsekretärs Heinrich Benox zur Verfügung gestellt. Somit ist eine differenzierte
Beantwortung der eingangs gestellten Fragen durchaus möglich.
2. Die mittelalterliche Stadt
Die mittelalterliche Stadt war eine ummauerte Großsiedlung, mit der besonderen rechtlichen 7 Eigenschaft, dass ihre Bürger nicht einzeln, sondern als Gemeinschaft „Mannen“ eines
Stadtherrn (König, Kaiser, Fürst, Bischof) waren. Die Mannen trotzten dem Stadtherrn immer mehr Rechte ab und regierten sich schließlich durch den Rat als Verwaltungsorgan der Stadt 8 selbst. Der Rat erkaufte sich häufig weitreichende Befugnisse vom Stadtherrn. Die Stadt war Schwurgenossenschaft, Wehrgemeinde und Rechtsgemeinde, ihr Boden innerhalb der Mauern ein Sonderfriedensbezirk. Den inneren Frieden wahrte der Rat durch die Bestrafung der Friedensbrecher, das heißt, Fehden waren innerhalb der Stadtmauern nicht gestattet. Gegen Feinde von außen verteidigte sich die Stadt meist selbst. Grundsätzlich sind zwei städtische Wirtschaftskategorien zu unterscheiden: Die Kaufleute, welche sich in Gilden und die Handwerker, welche sich in Zünften organisierten. Nur wer Mitglied einer Kaufmannsgilde war, durfte Handel treiben und nur wer Mitglied einer Zunft war, durfte das entsprechende Handwerk ausüben. In den größeren Städten konnten nur Fernhandelskaufleute Mitglied des Rates sein. Ihre Familien bildeten eine eigene Schicht, die Patrizier, welche sehr großen Einfluss auf Wirtschaft und Politik der Stadt ausübten. Als die Handwerker aber an der Wende vom späten Mittelalter zur frühen Neuzeit immer mehr ökonomische Macht erlangten, wollten sie diese auch auf die Politik ausdehnen. Nach langen Auseinandersetzungen wurde ihnen schließlich ein Mitspracherecht in Stadtangelegenheiten
5 Lau, Thomas: Bürgerunruhen und Bürgerprozesse in den Reichsstädten Mühlhausen und Schwäbisch Hall in
der Frühen Neuzeit. (Freiburger Studien zur frühen Neuzeit, Bd. 4) Bern u. a. 1999.
6 StadtA Güstrow: Benox, Heinrich: Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsbestimmungen der Vorderstadt
Güstrow, 1909.
7 Mannen waren diejenigen - ob adlig oder nicht - die sich einem „Herrn“ unterworfen haben.
8 Vgl. dazu: Schmid, Matthias: Verfassung und Verwaltung der deutschen Städte. Berlin 1914, S. 6 f.
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eingeräumt. Dadurch konnte die Oligarchie des Stadtrates zum Teil kurzfristig gebrochen 9 werden. Vor allem aber konzentrierten sich die Rechte der Zünfte auf die Regelung der Ausbildung, Entlohnung und Arbeitszeit der Handwerker sowie der Qualität und Preise der Waren.
Im späten Mittelalter gab es im Sacrum Romanum Imperium Nationis Germanicae etwa 3.000 Städte, von denen etwa 2.800 von ca. 1.000 und nur 15 von mehr als 10.000 Menschen bewohnt wurden. Die größte Stadt des Reiches war Köln mit etwa 30.000 Einwohnern, 10 darunter ca. 2.000 Geistliche und 1.500 Studenten. Die größten Städte Europas waren mit 11 80.000-100.000 Einwohnern Paris, Venedig, Mailand und Florenz.
Die Städte des Mittelalters sind die ältesten Wurzeln rechtlicher Gleichheit in Europa. Dabei dürfen die gravierenden Erscheinungen mittelalterlicher ständischer Missverhältnisse, die sich in den Gegensätzen zwischen Rat und Zünften beziehungsweise Gilden, Zunftmeistern und Gesellen, Bürgern und Einwohnern zeigten, nicht übersehen werden.
3. Einteilung in Reichsstädte und Territorialstädte
12 Die Reichsstädte sind die auf dem Reichsgut, dem Grundbesitz der deutschen Könige und Kaiser, im 12. und 13. Jahrhundert entstandenen Städte. Sie waren staatsrechtlich mit den reichsständischen Territorialstaaten gleichgestellt und bildeten endgültig seit 1489 das dritte 13 Kollegium (Reichsstädtekollegium) des Reichstages. Von höchstens 65 Reichsstädten am
Anfang des 17. Jahrhunderts sind die Freien Reichsstädte zu unterscheiden, die nach Überwindung der bischöflichen Stadtherrschaft im 13./14. Jahrhundert direkt dem Reich unterstanden, ohne zu den üblichen Leistungen (Jahressteuer, Heerfahrt) verpflichtet zu sein. Des weiteren sind die auf Kirchengrund errichteten Reichsvogteistädte, in denen der König/Kaiser nur die Schutzherrschaft und hohe Gerichtsbarkeit besaß, die Stadtherrschaft 14 aber von der Kirche ausgeübt wurde, zu nennen. Ab 1803 wurden durch den
Reichsdeputationshauptschluss unter Napoleon I. die Reichsstädte den Territorialstaaten 15 einverleibt. Viele Reichsstädte wendeten sich aber auch freiwillig Schweizer
9 Boockmann, Hartmut: Einführung in die Geschichte des Mittelalters. München 4 1988, S. 46-52 und S. 94-98.
10 Vgl. dazu die Gesamtbevölkerung des Deutschen Reiches mit etwa 12-13 Millionen Menschen.
11 Goerlitz, Erich u. a.: Taschenbuch zur Geschichte. Bürger und Städte. Paderborn 1999, S. 44.
12 Lat.: liberae Imperii civitates.
13 Engel, Josef (Hrsg.): Spätmittelalter und frühe Neuzeit. Stuttgart 1979, S. 9 ff.
14 Vgl. dazu: Heinig, Paul-Joachim: Reichstädte, Freie Städte und Königtum 1389-1450. Ein Beitrag zur
deutschen Verfassungsgeschichte. Wiesbaden 1983. S 49 ff.
15 Schröder, Klaus-Peter: Das alte Reich und seine Städte: Untergang und Neubeginn. Die Mediatisierung der
oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/03. München 1991.
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Eidgenossenschaften zu oder mussten durch kriegerische Auseinandersetzungen an Dänemark 16 und Schweden abgetreten werde.
Als Territorialstädte werden alle Städte, die nicht unmittelbar dem Kaiser und Reich unterworfen waren, also auch nicht dem Reichsgrundgesetz unterlagen, bezeichnet. Sie unterstanden entweder direkt oder indirekt durch einen kirchlichen beziehungsweise 17 weltlichen Landsassen dem Territorialfürsten. Daraus folgt die Unterteilung in Amts- und Domanialstädte, dementsprechend Hausgut oder Domanialbesitz des Fürsten, und 18 Mediatsstädte der Landsassen.
Trotz der grundsätzlichen Differenzierung zwischen Reichsstädten und Territorialstädten sind Zusammenhänge in der Verfassungsentwicklung erkennbar. Hauptziel sowohl der Reichs- als auch der Territorialstädte war die Bewahrung ihrer Autonomie. Im Verlauf des 17. und 18. Jahrhunderts hat sich allerdings eine größere Kluft zwischen beiden Verfassungstypen herausgebildet. Hierbei ist die stärker territorial-zentralistisch ausgerichtete Verwaltung des sich herausbildenden Absolutismus der Territorialfürsten als auch die Eingriffe der Kaiser insbesondere im 18. Jahrhundert in die Städteverfassungen prägend.
4. Stadtverfassungen in der frühen Neuzeit
19 4.1. Allgemeine Entwicklung der deutschen Stadtverfassungen
Es fällt schwer, einen allgemeingültigen Überblick der Stadtverfassungsentwicklung in der Neuzeit zu geben, da jede Stadt einen Einzelfall darstellt und somit auch die Verfassungen untereinander kleinere oder größere Unterschiede aufweisen. Dennoch lässt sich bei fast allen Städten eine Trendlinie erkennen, die einen solchen generellen Vergleich zulässt. Trotz einer zunehmenden Stadttypenvielfalt an Bergstädten, Exulantenstädten, Residenz- und 20 Hauptstädten, Festungsstädten sowie Manufakturstädten in der frühen Neuzeit, sind
gemeinsame mittelalterliche Verfassungsmerkmale feststellbar. Wobei sich ein Hauptziel der Städte entscheidend auf die Verfassungspolitik ausgewirkt hat: Die Autonomie durch das sogenannte Stadtrecht, den Rechtsvorschriften einer Stadt und durch Privilegien, die vom Stadtherrn erworben wurden. Insbesondere die Schwäche der Reichsgewalt im 17.
16 Gerteis, S. 68.
17 Dies entspricht einem adligen territorialständischen Untertan.
18 Diese unterstanden der Landeshoheit eines Reichsstandes.
19 Vgl. dazu Knittler, Herbert: Die europäische Stadt in der frühen Neuzeit: Institutionen, Strukturen,
Entwicklungen. Wien 2000.
20 Stoob, Heinz: Frühneuzeitliche Städtetypen. In: Ders. (Hrsg.): Die Stadt. Gestalt und Wandel bis zum
industriellen Zeitalter. Köln 1979, S. 195-228.
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Jahrhundert hat die Entstehung von souveränen Stadtrepubliken mit eigenrechtlicher Selbstverwaltung bis zum Ende des Ancien régime gefördert.
Es entstanden sogar republikanische Stadtverfassungen, welche aber nicht mit dem heutigen Demokratiebegriff betrachtet werden dürfen. Das oberste Verwaltungsorgan, der Rat, 21 ergänzte sich meist durch eigene Nachwahl oder wurde nur von einer kleinen bürgerlichen
Elite gewählt. Rat und Bürgermeister bildeten die städtische Obrigkeit mit zunehmenden 22 landeshoheitlichen Rechten. Sie besetzten das oberste Gericht und in protestantischen
Städten das Konsistorium, also das Vollzugsorgan des landesherrlichen Kirchenregiments. Im Laufe der frühen Neuzeit kam es zu einer langsamen Auflösung der autonomen Selbstverwaltung der Städte. Speziell die Landstädte waren einer immer stärkeren Einmischung der Territorialfürsten ausgesetzt. Dadurch wurden die städtischen Ratsgremien und Magistrate zu sekundären Obrigkeiten, die an die Weisungen des Fürsten gebunden waren, aber innerhalb der Stadt noch ein Machtmonopol innehatten. Bei oligarchischen Bestrebungen kam es deshalb häufig zu Konflikten zwischen Rat und Gemeinde. Die Rolle des Rates als Repräsentant der Bürgerschaft war bereits seit dem späten Mittelalter nicht mehr gewährleistet. Der Rat sah seine Herrschaft auf das gemeine königliche beziehungsweise fürstliche Recht gegründet und deshalb keine Veranlassung mehr darin, sich vor der Bürgerschaft zu legitimieren. Daraus folgte eine erste Verfassungsbewegungswelle in 23 der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, die zur Entstehung engerer oder innerer Räte und 24 größerer oder äußerer Räte führte. Der äußere Rat übernahm die Funktionen der
Rechnungslegung, Kontrolle des inneren Rates, Organisation der Zünfte und die Klärung von Verfassungsfragen in Bezug auf die Stadtprivilegien. Typisch für den Anfang des 16. Jahrhunderts ist die spätere Reoligarchisierung durch die Wiederherstellung früherer Zustände und die Abschottung der aufsteigenden Gruppen trotz einer Bürgerbeteiligung. Daraufhin entstanden erneute Konflikte mit der Bürgerschaft und neue Repräsentativorgane. Kurzfristig erreichte demokratische Merkmale der Stadtverfassungen für eine bessere Beteiligung der gesamten Bürgerschaft standen jedoch starken Reglementierungen durch den Stadtherrn gegenüber. Dennoch konnten durch Verfassungsänderungen zugunsten der Gemeinde mehr Bürger in die Wählerschaft einbezogen werden. Auf diese Weise wurde eine neue, noch nicht ihrem wirtschaftlichen Aufstieg entsprechend, politisch beteiligte Honoratiorenschicht am Stadtregiment beteiligt. In der Regel saß das Handelsbürgertum von nun an in den
21 Dieses Verfahren wird als Kooption bezeichnet.
22 So galt seit der Reformation das „Cuius regio, eius religio!“ auch in zahlreichen Städten.
23 Die Mitglieder wurden auf Lebenszeit ernannt und mussten bestimmten Familienfraktionen angehören.
24 Sie setzten sich aus Vertretern der Zünfte zusammen.
Arbeit zitieren:
Magister Artium Christian Hall, 2005, Reichs- und territorialstädtische Verfassungsentwicklungen in der frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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