INHALTSVERZEICHNIS
A. EINLEITUNG. 1
I. Vorwort 1
B. RISIKOFRÜHERKENNUNGSSYSTEME 2
I. Das Risikofrüherkennungssystem gem. § 91 Abs. 2 AktG 2
1. Der Risikobegriff 2
2. Risikofrüherkennungssystem versus Risikomanagement 3
II. Die Ausgestaltung des Risikofrüherkennungssystems 5
1. Regelkreislauf des Risikomanagementsystems. 6
a. Unternehmensziele 8
b. Risikoidentifikation. 8
i. Risikoinventur. 8
ii. Frühwarnindikatoren. 9
c. Risikoanalyse / Risikobewertung 10
d. Risikokommunikation 11
e. Risikoüberwachungssystem 11
f. Dokumentation der getroffenen Maßnahmen 12
2. Einordnung des Risikofrüherkennungssystems in die
Unternehmensorganisation 12
III. Prüfung des Risikofrüherkennungssystems gem. § 317 Abs. 4 HGB. 13
1. Prüfungsumfang 14
2. Prüfungsplanung 15
3. Prüfungsdurchführung. 16
a. Bestandsaufnahme. 16
b. Eignung des Risikofrüherkennungssystems. 17
c. Beurteilung der Wirksamkeit des Systems. 18
d Berichterstattung 19
C. SCHLUSSBEMERKUNG 19
I. Zusammenfassung 19
LITERATURVERZEICHNIS 21
A. Einleitung
I. Vorwort
Am 01.05.1998 ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft getreten. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu sehen, welche offensichtlich Auslöser einiger spektakulärer Unternehmenskrisen waren. 1 Beispielhaft ist hier die Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung, Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situation brachten, die unter den Voraussetzungen eines geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären. 2
Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem § 91 Abs. 2 AktG eingeführt worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem. § 91 Abs.2 AktG besteht, so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen.
Die Diskussion über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 AktG betrifft auch den Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem. § 317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen verpflichtet ist. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, die in der Literatur diskutierten Vorstellungen über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 gegenüberzustellen sowie die Prüfung gem. § 317 Abs. 4 HGB und die damit einhergehenden Probleme für den Abschlussprüfer aufzuzeigen.
Der Gang der vorliegenden Arbeit verfolgt daher zunächst eine Begriffsabgrenzung der für § 91 Abs. 2 AktG verwendeten Begriffe Risikofrüherkennung und Risikomanagement. Im Anschluss daran erfolgt eine Betrachtung der Prüfung des § 91 Abs. 2 AktG.
1 Vgl. Pollanz, Manfred: Konzeptionelle Überlegungen zur Einrichtung und Prüfung eines Risikomana-
gementsystems - Droht eine Mega-Erwartungslücke? In: Der Betrieb, (1999), S. 393.
2 Vgl. Wolz, Matthias: Zum Stand der Umsetzung von Risikomanagement aus der Sicht börsennotierter
Aktiengesellschaften und ihrer Prüfer. In: Die Wirtschaftsprüfung, (2001), S. 789.
1
B. Risikofrüherkennungssysteme
I. Das Risikofrüherkennungssystem gem. § 91 Abs. 2 AktG
Gemäß der Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG, hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Die in der einschlägigen Literatur diskutierten Maßnahmen sehen zu diesem Zweck die Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems bzw. eines Risikomanagementsystem vor, um solche Risiken, die den Fortbestand der Gesellschaft bedrohen, rechtzeitig zu erkennen.
Bevor auf die Risikofrüherkennung bzw. das Risikomanagement im Einzelnen eingegangen wird, ist zunächst die Bedeutung des vielschichtigen Risikobegriffs vor dem Hintergrund des KonTraG festzustellen.
1. Der Risikobegriff
„Unter dem Begriff Risiko versteht man in der ökonomischen Theorie die Abweichung des tatsächlichen vom prognostizierten Ergebnis einer wirtschaftlichen Aktivität.“ 1 Das so definierte Risiko wird als „Risiko im weiteren Sinne“ bezeichnet. Darunter ist die Möglichkeit des Eintritts eines Umstandes zu verstehen, der sowohl schlechter als auch besser sein kann, als die erwartete Entwicklung. Mithin lässt dieses Risikoverständnis eine Betrachtung zu, die neben der Möglichkeit einer negativen Entwicklung (Risiko) auch eine positive Entwicklungen (Chance) erlaubt. Der Risikobegriff im engeren Sinne bezieht sich dagegen nur auf ungünstigere als die geplanten bzw. erwarteten Entwicklungen. Solche Risiken können zum einen ihre Ursache in Schadensereignissen wie Tod, Sturm, Unfall, Feuer usw. haben und werden als „reine Risiken“ bezeichnet. Sie stammen aus nicht unternehmerischer Handlung. Zum anderen können negativen Entwicklungen ausschließlich aus unternehmerischer Handlung stammen und werden dann als „spekulative Risiken“ bezeichnet. Das Risikoverständnis im Sinne des KonTraG zielt eindeutig auf Risiken im engeren Sinne ab. Dies wird insbesondere durch die beispielhafte Aufzählung in der Regierungsbegründung zu § 91 Abs. 2 AktG verdeutlicht. 2 Demnach gehören zu den Fortbe-stand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen insbesondere risikobehaftete Ge-
1 Hahn,Klaus/Weber, Stefan/Friedrich, Jörg: Ausgestaltung des Risikomanagementsystems in mittelstän-
dischen Unternehmen. In: Betriebs-Berater, (2000), S. 2621.
2 Vgl. Bolsenkötter, Heinz: Maßnahmen zur Risikofrüherkennung, ihre Prüfung und Risikoberichterstat-
tung. In: Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen - Von Wysocki, Klaus/ Schulze-
Osterloh, Joachim, VI/9, (2001), S. 14.
2
schäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich wesentlich auf die Vermögens- ,Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns auswirken können. 1
2. Risikofrüherkennungssystem versus Risikomanagement
Wie bereits angedeutet, ist durch den Vorstand sicherzustellen, dass bestandsgefährdende Risiken frühzeitig erkannt werden. Wie die amtliche Regierungsbegründung zu dieser Vorschrift näher ausführt, ist unter „frühzeitig“ der Zeitpunkt zu verstehen, der die Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensfortbestandes noch erlaubt. Diesen Vorgaben entsprechend ist ein Systems zur Risikofrüherkennung durch den Vorstand zu implementieren, wobei der Gesetzgeber zur der Art und Weise der Ausgestaltung eines solchen Systems keine Vorgaben macht. Obwohl der Begriff des „Risikofrüherkennungssystems“ als solcher weder im Gesetzestext noch im KonTraG explizit eine Erwähnung findet, wird die Summe der in § 91 Abs. 2 AktG geforderten Maßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung bestandsgefährdender Risiken in der Literatur als „Risikofrüherkennungssystem“ bezeichnet. 2
In Anlehnung an die amtliche Regierungsbegründung zu § 91 Abs. 2 AktG, wonach durch diese Vorschrift „(...) die Verpflichtung des Vorstands für ein angemessenes Risikomanagement und eine angemessene interne Revision zu sorgen verdeutlicht werden soll (...)“, wird zu einem Teil auch die Meinung vertreten, dass § 91 Abs. 2 AktG darüber hinaus die Einrichtung eines umfassenden Risikomanagements fordert. 3 Ein in diesem Sinne häufig diskutiertes Risikomanagementkonzept stellt Lück vor 4 . Es handelt sich dabei um ein Risikomanagementsystem im weiteren Sinne, dass „(...) über eine vollständige Inventur negativer Risiken zu einer Kontrolle führt, welche die Geschäftstätigkeit und ihr externes Umfeld im großen und ganzen vollständig umfasst (...)“. 1 Zu diesem Zweck wird das Risikomanagementsystem in mehrere nebeneinander stehende Untersysteme unterteilt, bestehend aus einem internen Überwachungssystem, einem Controlling und einem Risikofrühwarnsystem.
Während das interne Überwachungssystem die Aufgabe hat, die Zuverlässigkeit der betrieblichen Prozesse unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips zu ge- 1 Vgl.Bundestag, Drucksache 13/9712
2 Vgl. IDW PS 340: Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB, S. 1.
3 Vgl. Seibert, Ulrich: Die Entstehung des § 91 Abs. 2 AktG im KonTraG - „Risikomanagement“ oder
„Frühwarnsystem“? In: Festschrift für Gerold Bezzenberger zum 70. Geburtstag am 13. März 2000:
Rechtsanwalt und Notar im Wirtschaftsleben - Westermann, Harm P./Mock, Klaus, (2000), S. 437-438.
4 Vgl. Lück, Wolfgang: Elemente eines Risiko-Managementsystems. In: Der Betrieb, (1998), S. 8-13.
3
währleisten, soll das Controlling die Aktivitäten der Unternehmenseinheiten bei der Planerstellung sowie die Ergebnisse von betrieblichen Aktivitäten durch Soll/Ist - Vergleiche kontrollieren. Das Risikofrühwarnsystem soll dagegen die bestandsgefährdenden bzw. wesentlichen Risiken für das Unternehmen rechtzeitig erkennbar machen, so dass Reaktionen des Unternehmens zur Abwehr der Risiken noch möglich sind. Das Risikofrühwarnsystem schließt sowohl sämtliche Maßnahmen zur Erkennung von be-standsgefährdenden Risiken als auch sämtliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verlagerung von Risiken ein und wird auch als Risikomanagement im engeren Sinne bezeichnet. 2
Unter den Begriff des Risikofrüherkennungssystems werden hingegen nur solche Maßnahmen subsumiert, die zur frühzeitigen Erkennung von unternehmerischen Risiken geeignet sind. Die Maßnahmen zur Risikobewältigung gehören jedoch nicht dazu. Insofern ist das Risikofrüherkennungssystem als ein Teilbereich des Risikomanagements im engeren Sinne zu sehen. 3
Sowohl die vorgenommene Abgrenzung des Risikofrüherkennungssystems als auch die Abgrenzung des Risikomanagementsystems, stellen im Zusammenhang mit § 91 Abs. 2 AktG nicht ganz unproblematische Definitionen dar.
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist der gewählte Begriff des Risikofrüherkennungssystems irreführend. Unter der Bezeichnung „Früherkennungssystem“ werden in der betriebswirtschaftlichen Literatur Systeme erfasst, die sich zur frühzeitigen Ortung von Risiken und Chancen eignen. Da in den berufsständischen Verlautbarungen des IDW explizit darauf hingewiesen wird, dass der Begriff des Risikos im Rahmen des KonTraG nur die Möglichkeit ungünstiger künftiger Entwicklungen erfassen soll und folglich auf den Risikobegriff im engeren Sinne abgestellt wird, ist es aus betriebswirtschaftlicher Sicht eher sachgerecht, von einem Risikofrühwarnsystem zu sprechen. Des Weiteren ist zu bemängeln, dass die vorgenommene Abgrenzung des Risikofrüherkennungssystems, wie sie auch das Institut der Wirtschaftsprüfer in ihrem Prüfungs-standard 340 (IDW PS 340) vorsieht, die im KonTraG geforderten Ziele verfehlt. Durch den Ausschluss der Risikobewältigungsmaßnahmen kann dem durch das KonTraG ge-forderten Anspruch, Unternehmenskrisen zu vermeiden, nicht entsprochen werden. Da auch bei einem sonst einwandfrei eingerichteten Risikofrüherkennungssystems nicht gewährleistet wird, dass entsprechende Gegenmaßnahmen zur Verfügung stehen, die
1 Bitz, Horst: Abgrenzung des Risiko-Frühwarnsystems i.e.S. nach KonTraG zu einem umfassenden Risi-
ko-Managementsystem im betriebswirtschaftlichen Sinn. In: Betriebswirtschaftliche Forschung und
Praxis, (2000), S. 236.
2 Vgl. Bitz, a.a.O., S. 237.
3 Vgl. IDW PS 340, a.a.O., S. 2.
4
Arbeit zitieren:
Thomas Krywalski, 2002, Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Deutsche Immobilienbewertungsstandards im Wege einer fortschreitenden ...
Diplomarbeit, 106 Seiten
Außerplanmäßige Abschreibungen nach Handels- und Steuerrecht
Seminararbeit, 25 Seiten
Der Niederstwerttest nach HGB und IFRS
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 21 Seiten
Grundsätze der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung
Seminararbeit, 19 Seiten
Abschreibung auf Anlagevermögen
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Referat (Ausarbeitung), 13 Seiten
Inhalt und Problematik der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corpora...
Seminararbeit, 32 Seiten
Die Prüfung des Risikomanagementsystems durch den Abschlussprüfer vor ...
Diplomarbeit, 105 Seiten
Sarbanes Oxley Act - Hintergründe und Auswirkungen auf die Unternehmen
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern
Seminararbeit, 23 Seiten
Faktorenanalyse am Beispiel eines stadtsoziologischen Datensatzes
Soziologie - Wohnen, Stadtsoziologie
Seminararbeit, 20 Seiten
Corporate Governance in Deutschland und den USA - Stand und Herausford...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Seminararbeit, 40 Seiten
Risikomanagement im betriebswirtschaftlichen Sinn und nach KonTraG
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit (Hauptseminar), 35 Seiten
Auswirkungen des Deutschen Corporate Governance Kodex auf die handelsr...
Studienarbeit, 20 Seiten
Darstellung und kritische Beurteilung der Regelungen zur Überwachung d...
Brauchen wir die Kontrolle der...
Hausarbeit, 24 Seiten
Forschungs- und Technologiepolitik in Theorie und politischer Umsetzun...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Seminararbeit, 15 Seiten
Der demographische Wandel in Deutschland - Handlungsoptionen für eine ...
Hausarbeit, 29 Seiten
Die Beziehung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat nach dem Trennungsmod...
Hausarbeit (Hauptseminar), 28 Seiten
Thomas Krywalski hat den Text Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems im Rahmen der handelsrechtlichen Jahresabschlussprüfung veröffentlicht
Thomas Krywalski hat einen neuen Text hochgeladen
Zentrale Prüfung 2012 Englisch 10. Klasse. Gesamtschule GK / Hauptschu...
Mit der aktuellen Prüfung. Hau...
Prüfungen mit ¡Vale! und ¡vale vale!
Unterrichtswerk für Spanisch i...
Mónicka Duncker, Eva M. Hammer
Abschlussprüfung Englisch. Jahrgangsstufe 10 - Zentrale Prüfung Typ B ...
Arbeitsheft
David Christie
0 Kommentare