Gliederung
Gliederung. I
Literaturverzeichnis. II
1. Einleitung 1
2. Begriffsbestimmung 1
2.1 Ausländer 1
2.2 Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten 2
3. Ausländer und Strafvollzug. 3
3.1 Ausländer im Strafvollzug 3
3.1.1 Lebensmittelpunkt im Ausland 4
3.1.2 Lebensmittelpunkt in Deutschland. 4
4. Aufenthaltsstatus 5
4.1 Aufenthaltstitel 6
4.2 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen - Ausweisung 6
4.2.1 Ausweisungsgründe 7
4.2.1.1 Ausweisung nach § 53 ff. AufenthG. 7
4.2.1.1.1 Zwingende („Ist“) Ausweisung § 53 AufenthG. 8
4.2.1.1.2 Regel Ausweisung § 54 AufenthG. 9
4.2.1.1.3 Kann Ausweisung § 55 AufenthG 10
4.1.2.1.4 Rechtsmittel / Rechtsschutz 12
5. Duldung. 12
5.1 Aussetzung der Abschiebung 13
5.1.1 Aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen § 60a I AufenthG 14
5.1.1.1 Gefahr der Folter 14
5.1.1.2 Gefahr der Todesstrafe 14
5.1.1.3 Abschiebung in anderen Staaten 15
5.1.2 Aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen § 60a II 15
5.1.2.1 Aus tatsächlichen Gründen gem. § 60a II AufenthG 15
5.1.2.1.1 Mögliche Duldungsgründe. 16
5.1.2.1.2 keine Duldungsgründe. 17
5.1.2.1.3 Vorübergehende Duldungsgründe. 17
5.1.3 Aus rechtlichen Gründen gem. § 60a II AufenthG 18
5.1.3.1 Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 I GG 18
5.1.3.2 Insbesondere Krankheit. 20
5.1.4 Das Leben mit einer Duldung 21
5.1.4.1 Arbeit. 21
5.1.4.2 Hilfe zum Lebensunterhalt 23
5.1.4.3 Medizinische Versorgung 25
5.1.4.4 Residenzpflicht. 26
5.1.4.5 Wohnen 27
6. Schluss. 29
I
Literaturverzeichnis
Beichel, Stephan Ausweisungsschutz und Verfassung, Berlin, 2001,
zitiert: Beichel
Böhm, Alexander Strafvollzug, 3. Auflage, Neuwied, 2003,
zitiert: Böhm
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zitiert: Calliess/ Müller-Dietz
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zitiert: Classen
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Sozialhilfe,
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zitiert: Fichtner/Wenzel
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zitiert: Fraenkel
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2006
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zitiert: Kaiser/Schöch
II
Kugler, Roland Ausländerrecht - Ein Handbuch, 4. Auflage, Göttingen,
2000, zitiert: Kugler
Laubenthal, Klaus Strafvollzug, 4. Auflage, Berlin, 2007
zitiert: Laubenthal
Leyendecker, Natalie Andrea (Re-)Sozialisierung und Verfassungsrecht, Berlin, 2002,
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zitiert: Mergler
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zitiert: Marx
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Oestreicher, Ernst SGB XII/ Kommentar - SGB II - Sozialhilfe und
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Pieroth, Bodo/ Schlink, Bernhard Grundrechte - Staatsrechte II, 22. Auflage, Heidelberg,
2006,
zitiert: Pieroth/Schlink
Renner, Günter Ausländerrecht - Kommentar, 8.Auflage, München,
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zitiert: Renner, AiD
Schäfer, Karl-Heinrich Straffällig gewordene Ausländer zwischen
resozialisierendem Behandlungsvollzug und
ausländerrechtlicher Gefahrenvorsorge, in: Schäfer,
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Resozialisierung?, Frankfurt am Main, 1984, S.98 ff.,
zitiert: Schäfer
Schwind, Hans-Dieter Kriminologie - eine praxisorientierte Einführung mit
Beispielen, 16. Auflage, Heidelberg, 2006,
zitiert: Schwind
Wegner, Jörg „Die Behandlung straffällig gewordener Einwanderer
im neuen Ausweisugsrecht“,
in DÖV 1993, S.1031 -1038
III
1. Einleitung
Auf das Thema der so genannten „Duldung“ bin ich im Verlauf der Erkundungen im Berliner Justizvollzug vom 6. - 8. / 11. - 13. Oktober 2006 unter anderem mit Gesprächen mit Strafgefangenen und Freunden gekommen.
Im Zentrum der nachfolgenden Arbeit steht ein Rechtsinstitut, das im Kontext der Bestimmungen über den Aufenthalt von Ausländern bzw. ausländischen Gefangenen in der Bundesrepublik Deutschland eine Sonderstellung einnimmt. Vor allem geht es mir um die Konstellation eines ausländischen Haftentlassenen, der nach Verbüßung seiner langjährigen Haftstrafe in Deutschland von der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung gem. § 60a II Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhält. Geduldete Ausländer befinden sich folglich in einem Schwebezustand zwischen erlaubtem und illegalem Aufenthalt. Einerseits erhält diese Gruppe kein Recht zum weiteren Aufenthalt in Deutschland, andererseits wird ihre Ausreiseverpflichtung nicht zwangsweise durchgesetzt, denn die Abschiebung ist ausgesetzt. Ihre Situation lässt sich kennzeichnen als ein Zwischenstadium des unrechtmäßigen, nicht sanktionierten Aufenthalts.
2. Begriffsbestimmung
2.1 Ausländer
Der Begriff des Ausländers wird in § 2 I AufenthG negativ (Legaldefinition) umschrieben. 1 Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 I GG (§ 2 I AufenthG) ist. Es handelt sich um die Abgrenzung zu einer Personengruppe, die auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat als Differenzierungsmerkmal abstellt. 2
1 Renner, § 2 Rn. 3.
2 Welte, Rn. 13; Pieroth/Schlink, Rn. 109 ff..
1
Ausländer sind somit die Staatsangehörigen anderer Staaten, die Staatenlosen und schließlich diejenigen deutschen Volkszugehörigen, die im Deutschen Reich nach dem Gebietsstand vom 31.12.1937 keine Aufnahme gefunden haben. 3
Ihnen stehen auch nicht die gleichen Grundrechte (z.B. Bürgerrechte: Versammlungsfreiheit Art. 8 GG, Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG, Freizügigkeit Art. 11 GG und die Berufsfreiheit Art. 12 GG) zu, wie Deutsche. 4 Die entsprechenden Rechte der Ausländer werden in diesen Fällen über die allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 I GG geschützt. 5 Ebenso steht Ausländern grundsätzlich kein Wahlrecht zu. 6 Die Rechtsstellung der Ausländer ist im neuen Aufenthaltsgesetz geregelt.
2.2 Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten
Nach § 1 II AufenthG findet das Gesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt ist. 7 Damit werden EU-Angehörige gegenüber Drittstaatsangehörigen
aufenthaltsrechtlich privilegiert. 8 Auch sind sie im Bereich des Aufenthalts, Arbeits- und Sozialrechts mit Inländern (Deutschen) von der Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen weitgehend
gleichgestellt. Im Übrigen findet das AufenthG nur dann auf Unionsbürger Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG/EU. 9 EWR-Angehörige, d.h. Ausländer die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören und nicht zugleich EU-Staater sind (sowie Schweiz und Türkei), sind den Unionsbürgern aufenthaltsrechtlich gleichgestellt. 10
3 GK-AufenthG, Funke-Kaiser, § 2 , Rn. 3ff.; Renner, AiD, § 15 Rn. 3.
4 Pieroth/Schlink, Rn. 108.
5 Pieroth/Schlink, Rn. 114; Alpmann/Brockhaus, S.149.
6 Alpmann/Brockhaus, S.149.
7 Hailbronner, Rn. 26.
8 Welte, Rn. 22.
9 Hailbronner, Rn. 26.
10 Hailbronner, Rn. 26, 350; BVerwG, NVwZ, 2005, S.224.
2
3. Ausländer und Strafvollzug
Entsprechend der Zuwanderung von Nichtdeutschen in den letzten Jahren ist auch die Zahl der ausländischen Strafgefangenen in den Strafvollzugsanstalten stetig angewachsen. 11 Von den 64 512 in Deutschland am 31.03.2006 im Vollzug der Freiheitsstrafe befindlichen Gefangenen waren 14012 (22,0 %) ausländischer Nationalität. 12 Am stärksten waren sie in Delikten wie Begünstigung/Hehlerei, Urkundenfälschung, Raub/Erpressung,
Körperverletzungen, Drogendelikten und Ausländerrechtlichen Straftaten vertreten.
3.1 Ausländer im Strafvollzug
In § 2 I S.1 StVollzG ist das Vollzugsziel wie folgt umschrieben: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ Mit dem Vollzugsziel macht der Gesetzgeber deutlich, dass der Strafvollzug nicht nur der Verwahrung des rechtskräftig verurteilten Straftäters dient, sondern auch der „(Re-)Sozialisierung“ eines straffällig Gewordenen Gefangenen. 13 Die Umsetzung dieses Zieles ist umso schwieriger, wenn sich eine Vielfalt von Menschen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und Herkunft auf einem Ort (Strafvollzugsanstalt) zusammen trifft, so dass gerade diese Inhomogenität des Ausländeranteil zu besonderen Behandlungsproblemen führen oder aus systemimmanenten Gründen überhaupt nicht erreicht werden können. 14 Entscheidend für die Situation in der
11 Laubenthal, S. 339.
12 Statistisches Bundesamt, www.destatis.de/presse/deutsch/pm2006/p5170101.htm
(Stand: 07.02.2007)
13 Calliess/ Müller-Dietz, § 2 Rn.3; Leyendecker, 2002, S.34ff.
14 Kaiser/Schöch, § 10 Rn. 24.
3
Haft ist zumeist der Lebensmittelpunkt des Ausländers, der vor der Inhaftierung bestanden hatte. 15
3.1.1 Lebensmittelpunkt im Ausland
Gefangene (meist Durchreisende, Touristen oder zur Begehung von Straftaten nur kurzzeitig in Deutschland aufhalten), deren wesentliche Bezugspunkte im Ausland liegen, verfügen zumeist kaum über Deutschkenntnisse. 16 Informations- und Verständigungsmöglichkeiten sind stark eingeschränkt, es besteht die Gefahr von Abhängigkeiten. 17 Missverständnissen und subkulturellen
Sprachbarrieren beeinflussen zudem die Möglichkeiten hinsichtlich Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Betreuung durch den Sozial- und Gesundheitsdienst, therapeutische Maßnahmen und Freizeit. 18 Hinzu kommt, dass sie oft einen völlig anderen kulturellen und religiösen Hintergrund haben. 19 Mentalität, Werte- und Normverständnis weichen teilweise erheblich von dem in Deutschland üblichen ab. 20 Unverständnis ist bei Mitgefangenen und Vollzugsbediensteten meist vorprogrammiert. Ausländerrechtliche Maßnahmen und eine Zurückstellung der Strafe gem. 456a StPO sind in den meisten Fällen Zeitpunkts. 21 nur eine Frage des Aufgrund ihrer
Aufenthaltsrechtlichensituation kommen auch keine
Vollzugslockerung und Hafturlaub in Betracht.
3.1.2 Lebensmittelpunkt in Deutschland
Anders sieht die Haftsituation von Inländern mit ausländischem Pass aus, das heißt Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich seit vielen Jahren in Deutschland aufhalten und hier ihren
15 Böhm, Rn. 227 ff
16 Böhm, Rn. 227 ff.
17 Laubenthal, Rn. 343; Schäfer, S.101; Leyendecker, S. 206.
18 Schwind, S. 337 ff.; Kaiser/Schöch, § 10 Rn. 26 ff..
19 Kaiser/Schöch, § 10 Rn. 24.
20 Schwind, S. 342; Kaiser/Schöch, § 7 Rn. 164.
21 Schäfer, S.125.
4
Arbeit zitieren:
Aytekin Özcan, 2007, Die Duldung nach § 60a AufenthG, München, GRIN Verlag GmbH
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