INHALTSVERZEICHNIS
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1. Einleitung 1
2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-Statuen 2
2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen 2
2.2. Rechte und Pflichten der Partein 3
3. Spielervermittlung und Spielerberatung 3
3.1. Begriffsdefinitionen 4
3.1.1. Der Spielervermittler 4
3.1.2. Der Spielerberater 5
3.2. Vergleich von Spielervermittler und Spielerberater 6
4. Rechtsprobleme der privaten Arbeitsvermittlung unter besonderer
Berücksichtigung der Spielervermittler-Lizenz 7
4.1. Arbeitsvermittlung und Berufsberatung gem. SGB III 8
4.2. Begriff der Arbeitsvermittlung i S d. SGB III 8
4.3. Änderung im SGB III vom März 2002 9
4.3.1. Erlaubnispflicht und Gewerbeordnung 9
4.3.2. Der Vermittlungsvertrag 10
4.3.3. Zwischenergebnis 10
4.4. Problemfelder 10
4.4.1. Widerspruch der Lizenzpflicht 11
4.4.2. (Un )Parteilichkeit 12
4.4.3. Verstoß gegen das Verbot von Konkurrenzausschlussklauseln 12
4.5. Zwischenergebnis 13
5. Vereinbarkeit der Spielervermittler/ beratertätigkeit mit dem
Rechtsberatungsgesetz 14
5.1. Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes 14
5.2. Reformbedürftigkeit des Rechtsberatungsgesetzes 16
5.3. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz 17
5.3.1. Die Eckpunkte des neuen RDG 17
5.3.2. Zusammenfassung 18
5.4. Tatbestand des noch geltenden RBerG 18
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5.5. Erlaubnisfreie Rechtsbesorgung gemäß Art 1 § 5 RBerG 19
5.5.1. Unterschiedliche Ansichten 19
5.5.2. Stellungnahme und eigene Ansicht 21
5.5.3. Abwägung der Interessen 22
5.6. Fazit 24
6. Schlussbetrachtung 25
Literaturverzeichnis
Anhang A: Rechtsberatungsgesetz
Anhang B: Rechtsdienstleistungsgesetz
1. Einleitung
Knapp 65 Millionen Euro an Nettotransferzahlungen und Honoraren für Spielervermittler haben die deutschen Fußballklubs in der Saison 2003/04 ausgegeben (vgl. DPA 2005, 24). Die Tendenz ist durch die weitere Kommerzialisierung des Profifußball und die wachsenden Gehaltsentwicklungen der Berufssportler steigend. Profifußballer wechseln häufig den Verein und schließen in der Regel alle zwei bis drei Jahre einen neuen Arbeitsvertrag ab. Für viele Sportler stellt ein Spielervermittler/-berater die Verbindung zu potentiellen Vertragspartnern her, wobei in erster Linie die Vereine zu nennen sind, die als zukünftiger Arbeitgeber in Betracht kommen (vgl. JOHNIGK 2000, 121). Aber auch Sponsoren, PR-Maßnamen, Marketingexperten und Finanzberater spielen aufgrund der Kommerzialisierung eine größere Rolle. Spielervermittler/-berater stellen dabei für den Profifußballer nicht nur den Kontakt her, sondern führen darüber hinaus häufig die Vertragsverhandlungen selbst aus oder erfüllen eine beratende Tätigkeit. In der Vergangenheit gab es in dem Bereich lange Zeit Unklarheiten und die Frage, welche Institution dafür zuständig sein sollte. In Deutschland gibt es kein generelles Sportgesetz wie in den Ländern Spanien, Italien, Frankreich etc. . Sportrecht ist jedoch heutzutage weitestgehend Wirtschaftsrecht und folglich privatrechtlicher Natur, so dass der Spielervermittler private Arbeitsvermittlung und mit der beratenden Funktion Rechtsberatung nach den deutschen Gesetzen betreibt (HELMHOLZ 2005, 1). Des Weiteren wurden die Tätigkeiten seit 1995 von Bestimmungen des Spielervermittler-Reglements vom Weltfußballverband FIFA (Fédération Inernationale de Football Association) geregelt, wonach sich abzeichnete, dass einige Regelungen sowohl im Verhältnis zum nationalen Recht als auch europarechtlich und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zu beanstanden waren. Dies löste eine sportpolitische Diskussion sowie Kritik aus, so dass von der FIFA am 1.03.2001 ein neu gefasstes Reglement in Kraft getreten ist (vgl. KATHMANN 2003, 110). In rechtlicher Hinsicht stellt sich nun die Frage, wie sich die beratende und vermittelnde Tätigkeit eines Spielervermittlers/-beraters mit den deutschen Gesetzen vereinen lässt. In dieser Arbeit wird aufgezeigt, welche Rechtsprobleme mit der Arbeitsvermittlung i.S.d. Sozialgesetzbuches (SGB), Drittes Buch (III) - Arbeitsvermittlungsverordnung (AvermVO) und dem Rechtsberatungsgesetz (RberG) vorlagen, und welche Lücken die neuen Bestimmungen offenbaren. Oftmals wurde ein Verstoß gegen das RBerG, welches mittlerweile zeitlich überholt ist, angenommen. Diesbezüglich will diese Arbeit feststellen, inwieweit die in der Literatur geäußerte Ansicht tatsächlich haltbar ist. Zunächst wird die Einordnung der FIFA-Lizenz beleuchtet, dann die Spielervermittlung/-beratung definiert und schließlich die Vereinbarkeit mit der Arbeitsvermittlung und dem RBerG geprüft.
1
2. FIFA-Lizenz und Erlaubnis der Spielervermittlertätigkeit nach DFB-Statuen
Trotz nationaler Rechtsordnungen in Deutschland, die im BGB, SGB III, RberG und nationalen Wettbewerbsrecht zu beachten sind, gab es in der Spielervermittlungsbranche viele unseriöse Berater und Geschäftemacher auf dem Markt. Da die Anzahl der Spielervermittler sowie der Einfluss im Bereich des Transferwesens im Fußball stieg, wollte die FIFA seit 1995 mit der Spielervermittlerlizenz der Entwicklung gerecht werden. Die Vorgaben galten für die Konföderationen, Mitgliedsverbände, Vereine, Spieler und für diejenigen, die am Wirtschaftsfaktor Fußball beteiligt sind. Die Lizenz wurde Voraussetzung für die Ausübung der Spielervermittlertätigkeit und legte diesbezüglich Rechte und Pflichten fest. Aufgrund möglicher Kollisionen der inhaltlichen Ausgestaltung des Reglements mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten wurde am 1. März 2001 ein neues Spielervermittlungs-
Reglement in Kraft gesetzt (vgl. HELMHOLZ 2005, 4 f.). 1 Zentrales Element war die stärkere Einbindung der Nationalverbände, deren Funktion es nun u.a. war, eigenständige Regelungen unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zu entwerfen und die Lizenzerteilung national durchzuführen. Der DFB (Deutsche Fußball-Bund) erlies daraufhin ein verbandsinternes „DFB-Reglement für Spielervermittler“, welches das FIFA-Reglement samt Anhängen beinhaltet. Die eigens erstellten Bestimmungen sind als Ergänzung zu verstehen, wobei dem Verweis auf das Rechtsberatungsgesetz eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. SCHERRER 2003, 97 ff.).
2.1. Lizenzerteilung nach DFB-Statuen
Um in Deutschland der Spielervermittlertätigkeit nachzugehen, bedarf es gemäß DFB-Lizenzspielerstatut die Spielervermittler-Lizenz der FIFA und die Arbeitsvermittlungs-
erlaubnis des Bundesanstalt für Arbeit gem. § 291 SGB III. 2 Privilegiert werden nach Art. 1 III Spielvermittler-Reglement der Personenkreis der Rechtsanwälte, Geschwister, Elternteile und Ehepartner. Für den Erwerb der Lizenz ist eine Prüfung beim DFB, eine Berufshaftversicherung mit einem Deckungsbetrag von 500.000 Euro, eine Unterschrift des
„Kodex der Berufsethik“ und eine Lizenzgebühr von 5000€ vorzulegen. 3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der erfolgreiche Bewerber dazu berechtigt, im geschäftlichen Verkehr seinem Namen die Bezeichnung „vom deutschen Nationalverband lizenzierter Spielervermittler“ beizufügen (vgl. KATHMANN 2003, 112 ff.). Bei der Ausübung
1 Neues Reglement zu sehen unter http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).
2 Siehe § 5 Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, § 7 Nr. 1 d) i.V.m. § 26 Nr.5 DFB-Lizenzspielerstatut.
3 Genauere Bestimmungen des Lizenzerwerb unter http://www.dfb.de/dfb-info/pinnwand/lizenz/right.php (Zugriff am 26.02.2007).
2
unterliegt er den entsprechenden Rechten und Pflichten des Verbandsrechtes, wobei zunächst fraglich ist, inwieweit das Verbandsrecht formell rechtmäßig sei. Am 26. Januar 2005 hat die EU schließlich die FIFA-Regelung betreffend Spielervermittler anerkannt und eine Klage wegen „Diskriminierung“ vom Franzosen Laurent Piau zurückgewiesen (DPA/SID 2005, 22).
2.2. Rechte und Pflichten der Partein
Laut Verbandsrechts hat der Spielervermittler nur das Recht, diejenigen Spieler zu kontaktieren, die sich noch in keinem Arbeitsverhältnis befinden. 4 Er kann entweder vom Verein oder vom Spieler beauftragt werden und darf sie dann vertreten, wenn ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde, wobei als Muster der Standardvertrag der FIFA verwendet werden soll. 5 Weiterhin hat er die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu berücksichtigen, sowie die Satzungen der Nationalverbände, Konföderationen und der FIFA zu respektieren. 6 Für den Spieler ergibt sich die Pflicht, grundsätzlich nur die Dienste von lizenzierten Spielervermittler zu beanspruchen. Auf der Gegenseite darf der Verein nur mit dem Spieler selber bzw. lizenzierten Vermittler verhandeln. 7 Bei Verletzung der Pflichten sowie Satzungen der FIFA, Konföderationen und Nationalverbände werden einschneidende Sanktionen durchgeführt, wie z.B. Geldstrafen, oder auch Lizenzentzug. Für Streitigkeiten sind die jeweiligen Nationalverbände zuständig (vgl. SCHERRER 2003, 100 ff.).
Fraglich ist nun, inwiefern die Tätigkeiten des Spielervermittler/-beraters unter Berücksichtung seinen Rechten und Pflichten durch das Spielervermittlerreglement mit den Gesetzen der privaten Arbeitsvermittlung und Rechtsberatung vereinbar ist. Um die potentiellen Konflikte zu erfassen, werden zunächst die Begriffe „Spielervermittlung“ und „Spielerberatung“ konkretisiert.
3. Spielervermittlung und Spielerberatung
Im Umfeld erfolgreicher Sportler bewegen sich viele verschiedene Personen, die sich um die Förderung der sportlichen Karriere kümmern, welche als Sportlervermittler, Spielerberater, Sportleragenten, -manager oder -consultants tätig sind. Es werden viele Synonyme für die Bezeichnung des Berufes verwendet (vgl. LIMBERGER 2006, 114). Die Aufgabenbereiche sind mittlerweile sehr vielseitig und können bei einigen Spielervermittlern/-beratern neben der eigentlichen Spielervermittlung, von der Sponsorensuche, Steuerberatung, Rechtsberatung, PR-Maßnahmen, Vermarktung bis zur Vertretung bei Vertragsverhandlungen hinreichen. Um
4 Vgl. Art. 11 Spielervermittler-Regelement.
5 Vgl. Art. 11, 12 Spielervermittler-Regelement; in Deutschland als DFB-Musterarbeitsvertrag umgesetzt.
6 Vgl. Art. 14 Spielervermittler-Regelement.
7 Vgl. Art. 16, 17, 18 Spielervermittler-Regelement.
3
die Regelungen der Arbeitsvermittlung i.S.d. SGB III und der RBerG auf Spielervermittler und Spielerberater anwenden zu können, muss bei den Berufsbildern eine Abgrenzung mit ihren einzelnen Tätigkeitsbereichen durchgeführt werden. In der alten Fassung (a.F.) der FIFA-Regelung war nicht klar definiert, wer Spielervermittler in deren Bestimmungen war, so dass der Begriff des „Beraters“ oft als Synonym verwendet wurde, und die begriffliche Gleichstellung in der Fußballbranche keine inhaltliche besondere Bedeutung zukam (KATHMANN 2003, 114 ff.). Beginnend mit einer Definition wird im Folgenden versucht, Spielervermittler und Spielerberater zu vergleichen, da die rechtlichen Rahmenbedingungen sich je nach Tätigkeitsbereich unterscheiden können.
3.1.Begriffsdefinitionen
Da es weder für den Spielerberater noch für den Spielervermittler speziell eine Ausbildung und ein Berufsbild gibt, sind genaue Definitionen und Abgrenzungen schwer zu erfassen.
3.1.1. Der Spielervermittler
In den aktuellen DFB-Bestimmungen ist zumindest die Definition der Spielervermittler an Art. 1 I S.3 FIFA-Spielervermittler-Reglement (n.F.) geknüpft, in dem nun der Begriff „Spielervermittler“ verwendet wird. Demzufolge ist ein „Spielervermittler“
„...die natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen regelmäßig und gegen Entgelt einen Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages zusammenführt.“ 8
Vereine suchen im Transfergeschäft nach Spielern mit ganz bestimmten Eigenschaften, oder die Spieler selbst sind wiederum auf der Suche nach dem Verein, der zu ihnen passt. Spielervermittler stellen wie bei einem Immobilienmakler die Kontakte her und fördern durch ihre Nachweis- und Vermittlungstätigkeit den Abschluss des Vertrages. Ihr Kapital sind die Kontakte, ihr Insiderwissen und besondere Kenntnisse in der Branche. Die Vertragspflicht besteht in der Verschaffung der Möglichkeit eines Vertragsabschlusses, bei dem dieser vergleichbar mit einem Makler die Provision nach Vertragsschluss erhält, die auf seiner erfolgreicher Vermittlung beruht. Der Mäklervertrag wird in § 652 ff. BGB geregelt, in dem zwischen Nachweis- und Vermittlungsmaklerei unterschieden wird (JUNGHEIM 2002, 146 ff.). Laut Bovelett kann die Spielervermittlungstätigkeit ebenfalls unter der Nachweismaklerei subsumiert werden, da ein Vergütungsanspruch nach Aufzeigen des erfolgreichen Vertragsabschlusses besteht (BOVELETT 2000, 95).
8 http://www.fifa.com/de/regulations/regulationlegal/0,1577,3,00.html (Zugriff am 26.02.2007).
4
Der Spielervermittler stellt mit seiner Tätigkeit den ursächlichen Kontakt zwischen Verein und Spieler her, der letztlich zum Abschluss eines Arbeitsvertrages führen soll. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB. Die Vermittlung von Profisportlern wird im Arbeitsförderungsgesetz und AvermVO geregelt, so dass der Spielervermittler nicht nur allgemein als Makler, sondern gesondert als Makler von Arbeitsverhältnissen tätig ist. Er ist Arbeitsvermittler, in dem die Regelungen zur Mäklerei rechtliche Anwendung finden, soweit diesbezüglich keine lex specialis zur Arbeitsvermittlung vorliegen (vgl. JUNGHEIM 2002, 145 ff.).
Demzufolge ist der „reine“ Spielervermittler bzw. „Spielervermittler im engerem Sinn“ somit Arbeitsvermittler, dessen Tätigkeiten rechtlich gesehen auch unter dem Begriff eines Maklers fallen (vgl. LIMBERGER 2006, 114 ff.).
3.1.2. Der Spielerberater
Für den Spielerberater gibt es ebenfalls keine gesetzliche Definition. In der Literatur ist man sich aber einig, dass die Tätigkeiten des Spielerberaters wesentlich vielfältiger sind als die des „reinen“ Spielervermittlers. Er übernimmt für den Sportler und für den Klub die Besorgung rechtlicher und wirtschaftlicher Geschäfte, wie u.a. der Akquisition der Sponsoren und der Ausrüster oder auch die Organisation von PR-Maßnahmen, Vermögensverwaltung, langfristigen Karriereplanung und das Erkennen von rechtlichen Konflikten (z.B. bei einem Wechsel ins Ausland). 9 Im Rahmen eines Verfahrens beim Bundesfinanzhof hatte der Kläger, ein internationaltätiger Spielerberater, ein Gutachten vorgelegt, in dem seine speziellen Aufgaben konkretisiert wurden. 10 Dazu gehören:
- „die ökonomische Markterforschung, Markanalyse, Marktbeobachtung und Auswertung;
- die Erfassung der rechtlichen Verhältnisse im Ausland;
- die Kontaktherstellung und -aufrechterhaltung zu Vereinen, Verbänden und Medien;
- die psychologische Analyse des einzelnen Spielers,
- die individuelle Beratung bezüglich optimaler Vermarktung und Wirtschafts- und Vermögensanalyse für den erfolgreichen Spieler“ (KATHMANN 2003, 117).
Der Spielerberater ist sozusagen der Manager des Lizenzspielers, vergleichbar mit einem Künstleragenten. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien jede Tätigkeit und Pflicht vereinbaren, die der Berater gegenüber dem Sportler wahrnehmen soll. Nach
9 Weitere Tätigkeitsfelder vgl. Limberger 2006, 117.
10 Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. November 1998 - Az.: IV R 59.
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Christoph Lam, 2007, Rechtliche Aspekte der Spielervermittlung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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