Gliederung
Literaturverzeichnis. 1
1 Einleitung 3
2 Die Universalmonarchie 4
3 Das politische Gleichgewicht 5
3.1 Hobbes: Der zwischenstaatliche Naturzustand 5
3.2 Rohan: Das Gleichgewicht der europäischen Staaten. 6
4 Föderale Theorien 8
4.1 Sully: Der Große Plan 8
4.2 Penn: Ein europäischer Staatenbund 11
4.3 Kant: Friedensbund als Forderung der Vernunft. 12
4.4 Saint-Simon: Neuordnung Europas. 15
4.5 „Vereinigte Staaten von Europa“ 17
5 Vereintes Europa oder Weltstaatenbund? 18
6 Ausblick: Europa- und Weltbunddiskussion bis heute 19
Literaturverzeichnis
Quellen:
Leviathan, herausgegeben von Richard Tuck, 9. Hobbes, Auflage, Cambridge 2006. Thomas
Idee zu einer allgemeinen Geschichte in Kant,
weltbürgerlicher Absicht, in: Kants gesammelte Immanuel
Schriften, herausgegeben von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin und Leipzig 1923, Bd. VIII, 15-31. Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf, in: Ders.
Kants gesammelte Schriften, herausgegeben von der Königlich Preußischen Akademie der Wissenschaften, Berlin und Leipzig 1923, Bd. VIII, 341-386. Betrachtungen über die universale Monarchie in Montesquieu
Europa, in: Böhlke, Effi u. François, Etienne (Hg.): Montesquieu. Franzose - Europäer - Weltbürger, Berlin 2005, 225-238. Ein Essay zum gegenwärtigen und zukünftigen Penn,
Frieden von Europa durch Schaffung eines William europäischen Reichstags, Parlaments oder
Staatenhauses, in: von Raumer, Kurt: Ewiger Friede. Friedensrufe und Friedenspläne seit der Renaissance, Freiburg 1953, 321-341.
Global Marshall Plan: Strategie und Taktik, in: Welt Radermacher, in Balance. Zukunftschance Ökosoziale Josef
Marktwirtschaft, herausgegeben von der Global Marshall Plan Initiative, Hamburg 2004, 95-112. De la Réorganisation de la Société Européenne, Graf von Originalausgabe Paris 1814. Saint-Simon,
Die Originalausgabe ist über Internet auf der Website der Claude-Henri Bibliothèque National zugänglich:
de Rouvroy
http://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k83331f/f13.chemindefer Der Große Plan, in: Foerster, Rolf Helmut: Die Idee Herzog von
Europa 1300-1946. Quellen zur Geschichte der Sully
politischen Einigung, München 1963, 60-72.
1
Sekundärliteratur:
Die Europäische Einigung von 1945 bis heute, Brunn, Stuttgart 2002. Gerhard
Ewiger Friede? Dokumente einer deutschen Dietze, Anita Diskussion um 1800, München 1989. und Dietze, Walter
Die Idee Europa 1300-1946. Quellen zur Geschichte Foerster, Rolf der politischen Einigung, München 1963. Hellmut
Europa. Geschichte einer politischen Idee, München Ders. 1967.
Europabild und Europagedanke, 2. Auflage, München Gollwitzer, 1964. Heinz
Europäische Einheit - Biographie einer Idee, Bochum Heater, 2005. Derek
Demokratie im Zeitalter der Globalisierung, 1. Höffe, Otfried Neuausgabe, München 2002. Globale Rechtsordnung oder weltweite Kersting,
Verteilungsgerechtigkeit?, in: Politisches Denken, Wolfgang Jahrbuch 1995/96, 197-246. Im Namen des Staates. Die Begründung der Münkler,
Staatsraison in der Frühen Neuzeit, Frankfurt a.M. Herfried 1987. Nirgendwo Europa? Konstruktionen einer Owzar, Armin
supranationalen Verfassung im Zeitalter des europäischen Nationalismus unter besonderer Berücksichtigung von Novalis und Claude-Henry de Saint-Simon, in: Schwaetzer, Harald und Stahl-Schwaetzer, Henrieke (Hg.): Der Traum Europas. Kultur und Sozialität als Aufgabe, Regensburg 2000, 53-87.
Hegel und Europa, Paderborn 2003. Siep, Ludwig
Europa - Die Genese einer politischen Idee. Von der Tielker,
Antike bis zur Gegenwart, Münster 1998. Wilhelm
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1 Einleitung
Als kontinentale Rechts- und Friedensorganisation 1 stellt die Europäische Union eine Zwischenstufe zwischen Nationalstaat und Weltstaat bzw. Weltstaatenbund dar. Als solche erfüllt sie in Abgrenzung zu einem globalen Rechtssystem zwei Merkmale: (1) Aus dem kontinentalen Charakter ergibt sich, dass die Zahl der potentiellen Mitgliedsstaaten begrenzt ist (ausdrücklich in Art. 49 EUV). Dabei kann in meinem Zusammenhang offen bleiben, inwieweit neben geographischen auch politische und kulturelle Aspekte unter den kontinentalen Charakter subsumiert werden. (2) Es werden außerhalb der Rechtsorganisation andere gleichrangige Rechtsräume anerkannt. Dies zeigt sich im Falle der EU vor allem an den zahlreichen Verträgen mit außenstehenden Völkerrechtssubjekten, seien es Staaten, Staatenbündnisse oder internationale Organisationen.
Betrachtet man die zahlreichen Theorien und Pläne, die im Laufe der Neuzeit die Entwicklung des europäischen Einigungsgedankens vorangetrieben haben, so muss man Zweifel bekommen, ob Europa immer im Sinne einer kontinentalen Rechts- und Friedensorganisation verstanden wurde. Es scheint, dass teilweise der europäische Friede mit dem Weltfrieden gleichgesetzt wurde, und die Idee eines europäischen Staatenbundes ihrer Struktur nach mehr auf einen (vorläufigen) Weltstaatenbund abzielte. In dieser Arbeit sollen einige der wichtigsten Theorien daraufhin untersucht werden. Anhand dieser Ausgangsfrage will ich einen Überblick über die neuzeitliche Entwicklung des Europagedankens geben. Natürlich kann nur ein äußerst kleiner Teil der relevanten Theorien behandelt werden. Allein Foerster zählt von 1600 bis 1900 immerhin 108 europäische Einigungspläne. 2 Die meisten Schriften sind weniger rechtsphilosophisch angelegt, sondern eher ganz konkrete politische Vorschläge. Diese sollen in der vorliegenden Arbeit aus rechtsphilosophischer Perspektive betrachtet werden. Eine solche Darstellung ist, soweit mir bekannt, in der Literatur nicht vorhanden. Ich habe versucht, die Theorien zu diesem Zweck systematisch zu ordnen. Nur kurz soll auf die in der Neuzeit stark kritisierte Universalmonarchie eingegangen werden; etwas ausführlicher werde ich über den in der politischen Praxis der Neuzeit vorherrschenden Gleichgewichtsgedanken und seine rechtsphilosophischen Implikationen sprechen. Mein Schwerpunkt wird bei föderalen Theorien liegen. Auf den historischen Hintergrund soll soweit möglich verzichtet werden, um die rechtsphilosophisch vorrangigen Fragen nicht aus den Augen zu verlieren: Was heißt es, Europa als Rechtsraum zu organisieren? Welche Institutionen, welche Instrumente der Rechtsdurchsetzung kommen in Frage? Und, gemäß
1 Den Begriff der kontinentalen Rechts- und Friedensorganisation übernehme ich von Höffe. Vgl. Höffe: Demokratie, 307f.
2 Vgl. Foerster: Europa, 326-351.
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meiner Ausgangsfrage: Entsteht eine kontinentale oder eine globale Rechts- und Friedensorganisation?
2 Die Universalmonarchie
Nur im Überblick soll derjenige Europa-Vorschlag behandelt werden, der mit Beginn der Neuzeit allmählich aus der philosophischen Diskussion verschwindet: die Universalmonarchie. Seit jeher ist der primäre Ort des Rechts der Staat. Im Staat werden Gesetze erlassen, und der Staat verfügt über die Möglichkeiten zu ihrer Durchführung und Durchsetzung. Eine naheliegende Möglichkeit, Europa als einen großen Rechtsraum zu organisieren, ist daher, die Staatenvielfalt zu Gunsten eines Universalstaats aufzulösen, oder zumindest eine so starke Hegemonialmacht zu installieren, dass alle anderen Staaten völlig von ihr abhängig sind. Diese Vorstellung ist im Mittelalter, meist mit Bezug auf das Heilige Römische Reich, sehr gängig. Als monarchisches Oberhaupt des Universalstaates kommen Kaiser und Papst in Betracht. 3 In der Neuzeit spielt die Universalmonarchie eher eine untergeordnete Rolle. In der politischen Praxis ist Karl V. der letzte Monarch Europas, der ein Universalreich tatsächlich durchsetzten will; später findet sich, vor allem in Frankreich, allenfalls noch eine starke Hegemonialpolitik. Zu den wenigen theoretischen Vertretern der Universalmonarchie in der Neuzeit gehört Tommaso Campanella (1568-1639). Er entwirft einen Weltstaat unter Führung des spanischen Königs. Um die Macht gänzlich in einem Land zu konzentrieren, müsse man sich zudem für einen spanischen Papst einsetzen. Campanella begründet seinen Weltstaat vor allem religiös, nennt aber auch wirtschaftliche Vorteile. 4 Neben Campanella wird meist Novalis zu den Vertretern der Universalmonarchie gerechnet. In dem Fragment Die Christenheit oder Europa (1798) beschwört er unter mystischem Bezug auf eine glorreiche Vergangenheit die Christenheit zu Einheit und Frieden. Es ist jedoch äußerst schwer ersichtlich, welche praktischen und rechtsphilosophischen Konsequenzen Novalis aus seinem Einheitsstreben zieht. 5
Im Laufe der Neuzeit wird die Universalmonarchie stark kritisiert. Beispielhaft sei Montesquieu erwähnt. In seiner Schrift Betrachtungen über die universale Monarchie in Europa (1733) führt er - gegen Expansionspläne von Ludwig XIV. - ein Sammelsurium von Argumenten gegen einen Universalstaat an. Hier soll nur der rechtspragmatische Aspekt genannt werden: Recht lebt von der Rechtsdurchsetzung, und hierbei kommt es in Großreichen zu Problemen. Beschlüsse können nur mit Verzögerung kommuniziert und die
3 Als Beispiel für einen päpstlichen Universalstaat sei Gilbert von Rom, für einen kaiserlichen Universalstaat Engelbert von Admont (beide um 1300) genannt. Vgl. Heater: Europäische Einheit, 25f.
4 Vgl. Foerster: Europa, 125f. Einschlägig ist neben Campanellas Hauptwerk Civitas solis auch die Schrift Monarchia Messiae.
5 Zu verschiedenen Interpretationsversuchen vgl. Owzar: Nirgendwo Europa?, 56f.
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zahlreichen Statthalter schlecht kontrolliert werden. Zudem erfordert die große Zahl von Zwischenfällen ein sich ständig änderndes Recht. Diese Probleme machen eine „despotische Autorität“ 6 des Herrschers notwendig. In Europa hat sich dagegen im Laufe der Jahrhunderte ein „Geist der Freiheit“ 7 herausgebildet, der sich einer despotischen Herrschaft nicht beugen würde. Knapp hundert Jahre später argumentiert auch Hegel - wiederum motiviert durch das französische Hegemoniestreben - explizit gegen einen europäischen Großstaat. Er beruft sich dabei auf die kulturelle Identität innerhalb eines Staates. 8 Im Anschluss an Hegel verliert die Universalmonarchie zugunsten eines starken Nationalbewusstseins in der Europadebatte völlig an Bedeutung.
In aller Kürze muss nun meine Ausgangsfrage gestellt werden: Wird die Universalmonarchie als kontinentale oder globale Rechtsorganisation konzipiert? Das Beispiel Campanella zeigt, dass teilweise ein - selbstverständlich eurozentrierter - Weltstaat anvisiert wird. Novalis plädiert dagegen für einen Staat der Christenheit - in Abgrenzung zu allen nichtchristlichen Kulturräumen. Hier liegt klarerweise kein Weltstaatsgedanke zugrunde, auch wenn statt des Kontinents Europa auf die Kulturlandschaft des Christentums abgezielt wird. Es sind also sowohl globale, allerdings von Europa dominierte als auch kontinentale Varianten der Universalmonarchie vorhanden.
3 Das politische Gleichgewicht
Verlassen wir nun die Idee, einen europäischen Rechtsraum durch einen Universalstaat herzustellen. Wie lässt sich Europa unter Beibehaltung der Staatenvielfalt gestalten? Eine mögliche Antwort ist, den Bereich des Rechts auf das Innerstaatliche zu begrenzen. Die Staaten untereinander befinden sich dann im rechtsfreien Raum, in dem alles erlaubt ist. Ein friedliches Miteinander der Staaten kann nicht durch Rechtsprinzipien, sondern nur durch das geschickte Ausnutzen von Prinzipien der Staatsräson erreicht werden. Diese Sicht soll unter Rückgriff auf Thomas Hobbes und Henri de Rohan rekonstruiert werden.
3.1 Hobbes: Der zwischenstaatliche Naturzustand
Hobbes konstruiert in seinem Werk Leviathan (1651) einen staatslosen Zustand, den Naturzustand, in dem rationale Akteure ohne übergeordnete Macht um die vorhandenen Güter konkurrieren. Es wäre für alle Beteiligten das Beste, wenn gegenseitig Leben und Eigentum
6 Montesquieu: Betrachtungen über die universale Monarchie in Europa, 228.
7 Ebd.
8 Vgl. Siep: Hegel und Europa, 16.
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akzeptiert und geschlossene Verträge eingehalten würden. Im Naturzustand kann dies notwendigerweise nicht erreicht werden: Da man sich nie darauf verlassen kann, dass das eigene Leben von anderen respektiert wird, muss man ständig kriegsbereit sein. Weil der einzelne nicht weiß, ob der Vertragspartner bereit ist, seine Leistung zu erfüllen, verpflichten Verträge im Naturzustand überhaupt nicht: „Convenants, without the Sword, are but words, and no strength to secure a man at all.“ 9 Der Naturzustand ist ein völlig rechtsloser Zustand: „Where there is no common Power, there is no Law: where no Law, no Injustice.“ 10 Um dem Naturzustand zu entkommen, müssen sich alle Beteiligten einem Souverän unterordnen. Diesem müssen sie bedingungslos gehorchen. Da der Souverän die Durchsetzung des von ihm gesetzten Rechts gewährleisten muss, müssen notwendigerweise sämtliche Hoheitsrechte in ihm vereinigt sein. 11 Eine Übertragung von Hoheitsrechten an eine supranationale Instanz wird somit bei Hobbes grundsätzlich ausgeschlossen. Ganz im Gegenteil leben Staaten untereinander im Naturzustand, 12 also im völlig rechtsfreien Raum. Dies hat fatale Konsequenzen: Genau wie Individuen im Naturzustand, müssen sich auch Staaten unter ständigem Misstrauen begegnen, stets in Kriegsbereitschaft stehen und versuchen, die anderen durch laufendes Aufrüsten von einem Angriff abzuhalten. Die radikale Sicht von Hobbes wird später durch die theoretische Entwicklung des Völkerrechts von Grotius und Pufendorf und dessen erste praktische Umsetzung im Westfälischen Frieden leicht revidiert. Das Völkerrecht regelt jedoch lediglich gewisse Regeln für den Kriegsfall. Es kennt oberhalb der Fürsten keine rechtsdurchsetzende Instanz und bleibt ius ad bellum, das Recht zur freien Kriegsführung. 13
3.2 Rohan: Das Gleichgewicht der europäischen Staaten
Was hat nun Hobbes mit dem Europagedanken zu tun? Er stellt die rechtsphilosophische Grundlage für das in der politischen Praxis der Neuzeit vorherrschende Friedensprinzip, das politische Gleichgewicht, dar. Die Verbindung vom rechtslosen zwischenstaatlichen Raum zum Gleichgewicht konstruiert Henri de Rohan (1579-1638) in seiner Schrift De l’Interest des Princes et Etats de la Chrestienté. 14 Sein Ausgangspunkt ist der Begriff des Staatsinteresses: Wenn es auf zwischenstaatlicher Ebene keine verbindlichen Normen gibt, dürfen sich die Herrschenden ausschließlich vom Interesse ihres Staates leiten lassen. Dieses Interesse wurzelt im Bereich des Innerstaatlichen, verlagert sich jedoch durch konkurrierende
9 Hobbes: Leviathan, 117.
10 Ebd., 90.
11 Vgl. ebd., 127.
12 Vgl. ebd., 90.
13 Vgl. Tielker: Europa, 110f.
14 Ich folge in meiner Darstellung der Zusammenfassung von Münkler. Vgl. Münkler: Im Namen des Staates, 257f.
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Bedürfnisse schnell auf die europäische Ebene. Rohan wendet seine Überlegungen auf die zeitgenössische politische Situation an. Spanien versucht, die Weltherrschaft an sich zu reißen. Frankreich gerät dadurch unter Druck, ein Gegengewicht zu bilden, um sich vor einer Abhängigkeit zu schützen. Das Ziel aller andern Staaten ist nun das Gleichgewicht zwischen Spanien und Frankreich: „Das oberste Interesse aller andern Staaten ist, die Waage zwischen diesen beiden Monarchien so im Gleichen zu halten, dass keine von ihnen, sei es durch die Waffen, sei es durch Verhandlung, jemals einen beträchtlichen Vorsprung erlange. Auf diesem Gleichgewicht beruht ganz allein die Ruhe und die Sicherheit aller anderen.“ 15 Mit dem Verweis auf „Waffen“ und „Verhandlung“ werden auch die typischen Mechanismen zur Beibehaltung des Gleichgewichts genannt: Zum einen geht es um militärische Stärke, zum anderen um ein System von Bündnissen, das allen Staaten eine in der Summe in etwa gleiche Position einräumt.
Der Begriff des Staatsinteresses bei Rohan meint nichts anderes als die Staatsräson, also die politische Klugheit, den eigenen Vorteil auf internationaler Ebene skrupellos ohne moralische oder rechtliche Limitierung durchzusetzen. Die Verknüpfung von Staatsräson und Gleichgewicht bleibt im 18. Jahrhundert ein wichtiges Paradigma der politischen Theorie. 16 Auf die enorme historische Bedeutung des Gleichgewichtsgedankens in der Neuzeit - sein bekanntester Höhepunkt ist sicherlich der Wiener Kongress - sei an dieser Stelle nur hingewiesen.
Wie ist der Gleichgewichtsgedanke in Bezug auf meine Ausgangsfrage zu bewerten? Das Gleichgewicht verzichtet völlig auf eine überstaatliche Ordnung. Daher kann weder von einer kontinentalen noch von einer globalen Rechtsorganisation gesprochen werden. Es bleibt jedoch die Frage, ob ein europäischer oder ein Weltfriede anvisiert wird. Neuzeitliche Gleichgewichtstheoretiker haben, wie an Rohan sichtbar wird, in der Regel vor allem ein Gleichgewicht zwischen europäischen Staaten vor Augen. Seiner Struktur nach ist das Gleichgewicht jedoch nicht auf Europa beschränkt. Das System von Bündnissen kann beliebig erweitert werden. Wer als zusätzlicher Bündnispartner in Betracht kommt, liegt lediglich an Interessensüberschneidungen, nicht jedoch an geographischen oder kulturellen Grenzen. Das Gleichgewicht der Mächte ist, auch wenn es in der Neuzeit häufig ausschließlich auf Europa bezogen wurde, ein System der globalen Friedenssicherung.
15 Zitiert nach Münkler, in: ebd., 257.
16 Vgl. Gollwitzer: Europabild, 72f.
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4 Föderale Theorien
Geht man wie Hobbes vom Naturzustand unter den Staaten aus, dann kann der Gleichgewichtsgedanke bestenfalls einen Waffenstillstand erreichen: Es kommt nur deshalb nicht zum Krieg, weil niemand einen Angriff beginnen kann, ohne sich einem unverhältnismäßigen Risiko auszusetzen. Sobald sich das Kräfteverhältnis auch nur minimal verändert, droht das System zu eskalieren. Daher müssen auch im Gleichgewichtszustand alle in ständiger Kriegsbereitschaft stehen. Der Waffenstillstand ist daher noch lange kein Friedenszustand. Friede ist nicht das momentane Ausbleiben von Feindseligkeiten, sondern er muss notwendigerweise auf Dauer angelegt sein. 17 Deshalb kann Friede im rechtslosen Naturzustand nicht entstehen; er erfordert vielmehr ein Rechtssystem, das über den Einzelstaaten steht. Damit wird die Überwindung des zwischenstaatlichen Naturzustands zum entscheidenden rechtsphilosophischen Problem des Föderalismus. Dessen Ziel ist es, trotz der Beibehaltung der souveränen Einzelstaaten das Recht nicht auf das Innerstaatliche zu begrenzen. Erforderlich ist mindestens eine rechtssetzende, besser noch eine rechtsdurchsetzende Instanz auf überstaatlicher Ebene. Die föderalen Theorien unterscheiden sich dabei sehr stark in der Frage, in welchem Ausmaß die Einzelstaaten Souveränitätsrechte abgeben müssen.
Wie an den bisherigen Überlegungen bereits offensichtlich wurde, sind die föderalen Theorien diejenigen, die sich schließlich und endlich bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union durchgesetzt haben. Deshalb liegt hier der Schwerpunkt meiner Arbeit. Ich werde versuchen, anhand einiger Beispiele die Entwicklung des föderalen Europagedankens nachzuzeichnen. Jede Theorie soll erst vorgestellt und im Anschluss auf meine Ausgangsfrage hin untersucht werden.
4.1 Sully: Der Große Plan
Die Geschichte föderaler europäischer Einigungspläne ist erstaunlich alt. Einer der frühesten und zugleich berühmtesten Pläne findet sich in den Memoiren des Herzogs von Sully (1560-1641), Prinzipalminister des französischen Königs Heinrich IV. Sully verfasste den sogenannten „Grand Dessein“, den Großen Plan, erst viele Jahre nach dem Tod Heinrichs. Trotzdem will er den Plan Heinrich zuschreiben; er schildert in den Memoiren, wie Heinrich ihn von dem Plan nach und nach überzeugen konnte. Auch wenn Einzelheiten nach wie vor ungelöst sind, ist jedoch davon auszugehen, dass die Grundideen des Plans von Sully
17 Die Unterscheidung von Waffenstillstand und Friedenszustand ist in der Neuzeit äußerst verbreitet. Vgl. z.B. Hobbes: Leviathan, 88f und Kant: Zum ewigen Frieden, 343f.
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stammen und nur der höheren Überzeugungskraft wegen Heinrich zugeschrieben wurden. 18 Der Form nach handelt es sich um einen ganz konkreten politischen Plan, innerhalb kurzer Zeit Europa zu einer christlichen Republik zu vereinen. Dagegen spricht jedoch die große Naivität gegenüber möglichen Umsetzungsproblemen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass Barbiche, der Herausgeber der heute gängigen Ausgabe der Memoiren, den Großen Plan als „die Schrullen des alternden Sully“ 19 bezeichnet. Der Plan erlangte über die Jahrhunderte hinweg unter Europa-Theoretikern eine große Berühmtheit, jedoch nicht als praktisches Ideal, sondern, wie Heater treffend formuliert, als „ebenso edler wie undurchführbarer Plan“ 20 . Aber nun zum Inhalt des Plans. Als Voraussetzung für einen möglichen Frieden sieht Sully zunächst die Klärung der religiösen Situation. Die beiden großen christlichen Konfessionen müssen sich gegenseitig soweit anerkennen, dass auf Gewalt um der Glaubensüberzeugung willen verzichtet wird. Dagegen muss nichtchristlichen Herrschern gegenüber eine strikte Haltung eingenommen werden. Sully fordert, „dass man diejenigen gänzlich aus Europa vertreibe, die wohl nicht zur Annahme einer der christlichen Religionen zu bewegen sind“ 21 . Auch das orthodoxe Russland soll wegen Götzenverehrung und Aberglaube aus dem Staatenbund herausgelassen werden, steht dem Staatenbund aber zur Eroberung offen. Unter den verbleibenden christlichen Staaten soll nun ein neues Kräftegleichgewicht hergestellt werden. Für das Verständnis des Plans ist an dieser Stelle ein Verweis auf den politischen Hintergrund unabkömmlich. Um 1600 war nicht nur ganz Spanien und Österreich in der Hand der Habsburger, sondern auch weite Teile Italiens sowie Ländereien in Deutschland und den Niederlanden. Habsburg drohte damit - vor allem auf Kosten Frankreichs - zur Hegemonialmacht Europas zu werden. Vor diesem Hintergrund bekommt Sullys wichtigstes Prinzip zur Friedenssicherung einen süffisanten Beigeschmack: „Man sollte nämlich das Haus Österreich aus dem Besitz der Kaiserwürde und alles dessen setzen, was es in Deutschland, Italien und den Niederlanden hat (...).“ 22 Diese Verluste sollen großzügig ausgeglichen werden, indem Habsburg von allen andern europäischen Staaten unterstützt wird, sich den nichteuropäischen Rest der Welt anzueignen. Die ehemaligen Habsburger-Gebiete sollen so aufgeteilt werden, dass - im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Kräfteverschiebungen - in Europa 15 etwa gleich starke Staaten entstehen. Hiermit müssten alle Herrscher nach dem Prinzip des Eigeninteresses einverstanden sein: Habsburg wegen der Ansprüche auf alle
18 Vgl. Heater: Europäische Einheit, 53f.
19 Zitiert nach Heater, ebd., 53.
20 Vgl. Heater, ebd., 70.
21 Sully: Der Große Plan, 65.
22 Ebd., 66.
9
nichteuropäischen Länder, und die restlichen europäischen Staaten aufgrund wirtschaftlicher Vorteile durch den entstehenden dauernden Frieden.
Soweit unterscheidet sich Sullys Staatenbund noch nicht von den oben ausgeführten Prinzipien der Staatsräson und des Gleichgewichts. Der große Unterschied besteht in zwei überstaatlichen Institutionen: Sully konzipiert eine permanent tagende Ratsversammlung mit Vertretern aller europäischen Staaten. Zu den Aufgaben der Versammlung gehöre, „die streitigen Interessen zu einigen, die Zwistigkeiten beizulegen, alle bürgerlichen, politischen und kirchlichen Angelegenheiten der europäischen Staaten, die sowohl unter ihnen als mit Fremden vorkommen würden, aufzuheitern und in Ordnung zu bringen“ 23 . Die zweite Institution erwähnt Sully nur am Rande: Der Papst bekommt für ungelöste Konflikte die Rolle des Schiedsrichters zugeschrieben. Wie sind beide Institutionen in Bezug auf das Naturzustandsdilemma zu bewerten? Offensichtlich sollen sie auf überstaatlicher Ebene verbindliches Recht setzen. Eine philosophische Durchleuchtung der Begrenzung der Souveränität der Einzelstaaten fehlt bei Sully jedoch völlig. Auch die Rechtsdurchsetzung bleibt im Dunkeln: Wie soll garantiert werden, dass sich die Staaten an die Beschlüsse der Ratsversammlung halten? Wenn die Rechtsdurchsetzung nicht garantiert wird, ist es danngemäß dem Naturzustandsdilemma - für die Einzelstaaten überhaupt noch rational, Beschlüsse der Ratsversammlung durchzuführen?
Jetzt kann der Große Plan bezüglich meiner Ausgangsfrage ausgewertet werden. Es liegt weitgehend ein echter Europabund ohne Ambitionen auf einen Weltrechtsraum vor. Dafür sprechen mehrere Merkmale: Sully begrenzt die Anzahl der in Frage kommenden Mitgliedsstaaten. Er entwickelt eine gemeinsame Außenpolitik, die sich gegen alle nichtchristlichen Fürsten richtet. Dementsprechend bekommt die überstaatliche Institution, die Ratsversammlung, ausdrücklich Kompetenzen nach innen und nach außen zugewiesen („sowohl unter ihnen als mit Fremden“, siehe oben). Eine wichtige Relativierung fällt jedoch auf: Ziel des Plans ist es, nach und nach alle anderen Erdteile unter europäische Vorherrschaft zu stellen. Außerhalb Europas werden somit keine gleichrangigen Rechtsorganisationen anerkannt. Eine solche eurozentrierte Weltordnung geht über ein kontinentales Bündnis weit hinaus.
23 Ebd., 71.
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4.2 Penn: Ein europäischer Staatenbund
Als nächster exemplarischer Schritt beim Gang durch die Geschichte der föderalen Einigungspläne soll William Penns Essay zum gegenwärtigen und zukünftigen Frieden in Europa (1693) vorgestellt werden. Penn war der Sohn eines bedeutenden Marineoffiziers, auf den u.a. der Name Pennsylvania zurückgeht. Sein Denken wurde vor allem von der Toleranzidee und dem Pazifismus der Quäker beeinflusst. Mehrere Jahre lang versuchte Penn, in Pennsylvania einen Idealstaat zu errichten. Aber auch für die Staaten Europas entwickelte Penn ein Ideal des friedlichen Nebeneinanders. Im Essay geht Penn, wie viele andere, von den Schrecken des Krieges und den Vorteilen des Friedens aus. Friede komme jedoch nur zustande, wo Recht herrscht. Um das zu verdeutlichen, vergleicht Penn die zwischenstaatliche mit der innerstaatlichen Situation. Da zwischen Bürgern nur durch ein Rechtssystem Friede erlangt werden kann, gilt das analog auch zwischen Staaten: „Das sieht man am besten im Inland; denn was innerhalb eines Volkes den Bürgerkrieg verhindert, ist dasselbe, was auch einen Krieg nach außen verhindern könnte, nämlich: Justiz.“ 24 Im staatsgenerierenden System Penns muss die Justiz ihrerseits von der Regierung hervorgebracht werden: „Ein solcher Friede wird durch die Rechtsgewalt aufrechterhalten, die wiederum eine Frucht der Regierung ist, so wie die Regierung aus der Gesellschaft stammt und die Gesellschaft aus gegenseitiger Übereinkunft.“ 25 Wenn ein europäischer Friede erreicht werden soll, sind deshalb die Regierungen der Einzelstaaten gefragt, einen supranationalen Rechtsrahmen zu schaffen. Doch wie kann dies vor sich gehen? Penn schlägt vor, Vertreter der Einzelstaaten müssten übereinkommen, „in einem gemeinsamen Reichstag oder Staatenhaus oder Parlament sich zu treffen und da Rechtsbestimmungen festzusetzen“ 26 . Die Gewichtung der verschiedenen Staaten im Reichstag solle gemäß ihrem Nationaleinkommen erfolgen. Besonderen Wert legt Penn auf die Garantie der Rechtsdurchsetzung. Sollte einer der Staaten gegen die Beschlüsse des Reichstags verstoßen, müssten sich alle anderen Staaten verbünden und gewaltsam die Umsetzung des Beschlusses erzwingen. Die Kriegskosten müsste der schuldig gewordene Staat tragen. Da sich kein Staat vernünftigerweise gegen alle anderen stellen könne, wird es kaum jemals zu diesem Fall kommen. Auch wenn einige Details bis ins Kleinste durchdacht werden - so soll z.B. der Versammlungssaal rund sein, um Streitigkeiten über Ehrenplätze zu vermeiden - bleiben Penns Ausführungen weitgehend bei dem dargestellten sehr groben Umriss eines Staatenbundes stehen. Interessant sind noch mögliche Einwände gegen den Plan, die Penn bespricht. Fraglich sei, ob der mächtigste Staat jemals auf den Plan eingehen
24 Penn: Essay, 324.
25 Ebd.
26 Ebd., 326.
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würde. Penn entgegnet, dass kein einzelner Staat mächtiger ist als alle anderen zusammen, sodass man ihn notfalls zum Mitmachen zwingen könnte. Penn problematisiert auch die Begrenzung der Souveränität der Staaten: Könnte es sein, „dass die souveränen Fürsten auf solche Weise nicht mehr souverän seien“ 27 ? Penn verneint dies, da die Staaten im Inneren nichts von ihrer Souveränität aufgäben. Diese Antwort muss allerdings unbefriedigend wirken, da Penn zugeben müsste, dass Beschlüsse des Reichstags durchaus gewaltig in den Handlungsspielraum der Fürsten eingreifen können. Trotzdem beweist Penn - nicht nur durch die Widerlegung möglicher Einwände, sondern auch wegen der Überlegungen zur Rechtsdurchsetzung - wesentlich mehr Problembewusstsein als Sully.
Wie ist Penn hinsichtlich meiner Ausgangsfrage zu bewerten? Grundsätzlich liegt erneut eine kontinentale Rechtsorganisation vor, die keine nichteuropäischen Staaten mit einschließen soll. Es werden jedoch nicht wie bei Sully ausdrücklich außenpolitische Kompetenzen erwähnt. Weshalb ist der Staatenbund auf Europa begrenzt? Im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des Reichstags stellt Penn fest, die Versammlung würde „nur den vierten, dafür aber den zur Zeit besten und reichsten Teil der bekannten Welt darstell(en), wo Religion und Bildung, Zivilisation und Kunst ihren Sitz und Bereich haben“ 28 . Damit klingt an, dass der Staatenbund beliebig erweitert werden könnte, wenn sich außerhalb Europas doch noch zivilisierte Gesellschaften ausmachen lassen. Auch Penns Staatenbund ist also kein echter Kontinentalbund im heutigen Sinn, sondern eher ein - möglicherweise erweiterbarer -Zusammenschluss der führenden Weltmächte.
4.3 Kant: Friedensbund als Forderung der Vernunft
Mit Immanuel Kants Schrift Zum ewigen Frieden (1794) verlassen wir kurzzeitig die Ebene der politischen Einigungspläne und begeben uns auf ein abstraktes ethisches und rechtsphilosophisches Niveau. Inwieweit Kant seine Theorie für umsetzbar hielt, kann an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Argumentativ orientiert Kant sich jedenfalls nicht an den politischen Realitäten seiner Zeit, sondern an einer ethischen Forderung. Seine Vision ist ein pures „Sollen“, das die praktische Vernunft a priori vorgibt, ganz unabhängig von der konkreten Durchführbarkeit. Trotzdem hat sie auch bei konkreten politischen Fragestellungen bis heute eine breite Wirkungsgeschichte entfaltet. 29 Die Friedensschrift ist sehr stark mit
27 Ebd., 334.
28 Ebd., 330.
29 Einige Beispiele und Lesehinweise finden sich bei Heater: Europäische Einheit, Anmerkung 258 auf Seite 148f.
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Kants Staats- und Rechtsphilosophie verknüpft. Ich muss mich hier auf das in meinem Zusammenhang Notwendige beschränken.
Der von Kant anvisierte Friedenszustand ist notwendigerweise ein verrechtlichter Zustand; alles andere wäre nur ein Waffenstillstand. Der Friede muss auf drei Ebenen erreicht werden, denen jeweils eine Ebene des Rechts korrespondiert: (1) Der Friede im Staat, gewährleistet durch das Staatsbürgerecht, (2) der Friede zwischen den Staaten, gewährleistet durch das Völkerrecht, und schließlich (3) der Friede zwischen Bürgern und fremden Staaten, gewährleistet durch das Weltbürgerrecht. Die drei Ebenen sind, wie sich zeigen wird, miteinander eng verwoben.
(1) Kant geht wie Hobbes vom Naturzustand aus. Die erste Ebene des Rechts wird ähnlich wie bei Hobbes durch eine kontraktualistische Staatsgenese erreicht. Soll ein ewiger Friede und damit ein Friede auf allen drei Ebenen erreicht werden, ist die erste Ebene zusätzlich einer besonderen Bedingung unterworfen: „Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.“ 30 Zum einfacheren Verständnis kann hier „republikanisch“ mit der konstitutionellen Demokratie gleichgesetzt werden. 31 Weshalb sollten republikanische Staaten weniger zu Krieg neigen? Im republikanischen Staat fallen laut Kant die Entscheidungsträger mit den Opfern der Kriegslast zusammen. Despotische Herrscher dagegen können ihren Machtgelüsten auf Kosten ihrer Untertanen nachgehen. Der Zusammenhang von innerstaatlicher Verfassung und dem Verhältnis zu anderen Staaten - heute ein wichtiges Merkmal der europäischen Einigung, geregelt z.B. in Art. 6 EUV - unterscheidet Kant von allen oben besprochenen Autoren.
(2) Die zweite Ebene des Rechts ist die für diese Arbeit wichtigste: „Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein.“ 32 Kant überträgt wie Hobbes den Naturzustand auf die zwischenstaatliche Ebene. Anders als Hobbes weist Kant jedoch einen Ausweg aus dem rechtslosen Zustand. Den Naturzustand zu verlassen, ist eine moralische Pflicht, die die Vernunft a priori vorschreibt: Weil „doch die Vernunft vom Throne der höchsten moralisch gesetzgebenden Gewalt herab den Krieg als Rechtsgang schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren Pflicht macht, welcher doch ohne einen Vertrag der Völker unter sich nicht gestiftet oder gesichert werden kann: - so muss es einen Bund von besonderer Art geben, den man den Friedensbund [...] nennen kann, der vom Friedensvertrag [...] darin unterschieden sein würde, daß dieser bloß einen Krieg, jener aber
30 Kant: Zum ewigen Frieden, 349 (erster Definitivartikel).
31 Vgl. Höffe: Demokratie, 260.
32 Kant: Zum ewigen Frieden, 354 (zweiter Definitivartikel).
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alle Kriege auf immer zu endigen suchte“ 33 . Der Friedensbund könne drei Gestalten annehmen: Erstens könne ein Weltstaat wie die oben diskutierte Universalmonarchie entstehen. Kant verwirft dies aus pragmatischen und naturteleologischen Gründen. Zweitens komme eine Völkerrepublik in Betracht. Genau wie Menschen beim Staatsvertrag würden hierbei Staaten Teile ihrer Souveränitätsrechte an eine höhere Ebene abtreten und sich deren Gesetzen unterwerfen. Grundsätzlich entspricht die Völkerrepublik der moralischen Forderung der Vernunft. Doch dem steht laut Kant ein anderer Vernunftgrund entgegen, den Kersting treffend als das „Dogma von der Unteilbarkeit der staatlichen Souveränität“ 34 bezeichnet. Was die Rechtsvernunft auf überstaatlicher Ebene fordert, verbietet die innerstaatliche Rechtsvernunft. Deshalb bleibt nur die dritte und schwächste Alternative übrig: Ein vertraglicher Staatenbund ohne übergeordnete Institutionen. Die Durchsetzung der Vertragsinhalte kann nicht gewährleistet werden, und jedem Mitgliedsstaat ist es freigestellt, jederzeit aus dem Vertragswerk auszuscheiden. Trotzdem ist die Befolgung der Verträge -und das ist der entscheidende Unterschied zur Idee des Gleichgewichts - „nicht nur ein Klugheitsgebot, sondern eine a priori verbindliche Rechtspflicht“ 35 . (3) Nachdem das Völkerrecht auf die schwächste Alternative reduziert wurde, kann auch das Weltbürgerrecht nicht weit reichen: „Das Weltbürgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt sein.“ 36 Diese beinhalten beispielsweise keinen Anspruch auf freundliche Aufnahme in fremden Ländern.
Fassen wir Kant kurz zusammen: Auf abstrakt-philosophischer Ebene plädiert Kant für die schwächste Möglichkeit, den zwischenstaatlichen Naturzustand zu überwinden, nämlich einen auf Verträgen basierenden Staatenbund. Die Übertragung von Souveränitätsrechten auf übergeordnete Institutionen schließt er dabei aus.
Kant entwirft einen Weltstaatenbund, in dem Europa auf den ersten Blick keine Rolle spielt. Weshalb wird dann, wenn man an meine Ausgangsfrage denkt, Kant überhaupt in Zusammenhang mit dem Europagedanken gebracht? Unbestritten ist die enorme Wirkung, die Kant auf die europäische Friedensdiskussion ausgeübt hat. 37 Häufig wird darüber hinaus mit Verweis auf die posthum erschienenen Reflexionen zur Anthropologie behauptet, Kant habe Weltbürgertum und Europäertum gleichgesetzt und daher auch einen europäischen
33 Kant: Zum ewigen Frieden, 356.
34 Kersting: Globale Rechtsordnung, 211.
35 Ebd., 215.
36 Kant: Zum ewigen Frieden, 357 (dritter Definitivartikel).
37 Zahlreiche zeitgenössische Reaktionen auf die Friedensschrift sind festgehalten in Dietze: Ewiger Friede.
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Staatenbund im Auge gehabt. 38 Die Richtigkeit dieser These kann an dieser Stelle nicht diskutiert werden. Dagegen spricht vor allem, dass Kant in der Friedensschrift ausdrücklich von einem weltweiten Bund spricht, und dass die Argumentationsstruktur eindeutig auf einen solchen abzielt. Nachweisen lässt sich im kantischen Denken jedoch ein starker Eurozentrismus. In der Schrift Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht spricht Kant von „unserem Welttheile“, der „wahrscheinlicher Weise allen andern dereinst Gesetze geben wird“ 39 . Der Eurozentrismus mag zwar ein Beleg dafür sein, dass Kant den Ausgangspunkt des Weltfriedens in Europa sieht. Er spricht aber deutlich gegen einen Kontinentalbund, der neben sich noch andere gleichrangige Staaten oder Staatenbündnisse anerkennt.
4.4 Saint-Simon: Neuordnung Europas
Verlassen wir die abstrakt-philosophische Ebene Kants und kehren zu den politischen Einigungsplänen zurück. Claude-Henri de Rouvroy, Graf von Saint-Simon entstammte einem verarmten Pariser Adelsgeschlecht. Nachdem er durch spekulative Geschäfte ein Vermögen erwirtschaftet hatte, widmete er sich der Philosophie und Politikwissenschaft, wurde jedoch zu seinen Lebzeiten von der Öffentlichkeit nie wahrgenommen 40 . Nach seinem Tod wurde seine Schrift De la Réorganisation de la Société Européenne (1814) schnell berühmt und gilt heute als der älteste Vorläufer derjenigen föderalen Variante, aus der die Europäischen Gemeinschaften hervorgingen 41 .
Saint-Simon kritisiert, das unverbindliche Gleichgewichtssystem lebe von der Rivalität der Mächte, und dies bewirke nichts anderes als einen Kriegszustand. 42 Er bezieht sich auch auf den Wiener Kongress, der zeitgleich zur Veröffentlichung der Schrift stattfand. Das dort zur Friedenssicherung eingesetzte Prinzip des Staatsinteresses sei zum Scheitern verurteilt. Europa müsse sich vielmehr einer völligen Neuorganisation unterwerfen. 43 Saint-Simon sieht als Lösung die Schaffung eines europäischen Überstaates mit starken Institutionen vor, unter dem die Nationalstaaten ihre Unabhängigkeit behalten sollen. Bevor Saint-Simon seinen Vorschlag konkretisiert, stellt er Bedingungen auf, die die Neuorganisation Europas erfüllen soll. Sie müsse „aus einem einheitlichen Konzept hervorgehen“ 44 , was bedeutet, dass alle Nationalregierungen und die europäische Regierung - Saint-Simon nennt sie gouvernement
38 Vgl. Gollwitzer: Europabild, 78; Heater: Europäische Einheit, 148.
39 Kant: Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht, 29.
40 Vgl. Heater: Europäische Einheit, 156.
41 Vgl. ebd., 170.
42 Vgl. Saint-Simon: Réorganisation, 12f.
43 Vgl. Saint-Simon: Réorganisation, 20f.
44 Zitiert nach der Übersetzung von Schmale, in: Heater: Europäische Einheit, 163.
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général, also Allgemeine Regierung - gleichartige Verfassungen aufweisen müssen. Die Allgemeine Regierung unterliegt noch weiteren Anforderungen: Sie soll von den Nationalregierungen unabhängig sein, und ihre Mitglieder müssen „durch die Kraft der Umstände gezwungen werden, für das Gemeinwohl zu arbeiten“ 45 . Welcher Verfassungstyp eignet sich nun am besten, um die Bedingungen umzusetzen? Die Verfassung müsse drei voneinander unabhängige Gewalten einrichten, von denen eine das Gemeinschaftsinteresse, und eine die Interessen der Individuen vertreten solle. Der dritten komme die Aufgabe zu, die ersten beiden „im Gleichgewicht und in ihren rechtlichen Grenzen zu halten“ 46 . Saint-Simon behauptet, eine solche Regierungsform gäbe es bereits - nämlich in England, wobei dem König das Gemeinschaftsinteresse, dem Unterhaus das Individualinteresse und dem Oberhaus der Ausgleich zwischen König und Unterhaus zukomme. Es ist verwunderlich, dass Saint-Simon bei der dritten Ebene scheinbar nicht an eine Judikative denkt. Nachdem als geeignete Verfassung die parlamentarische gefunden ist, konkretisiert Saint-Simon seinen Vorschlag zur Allgemeinen Regierung. Die gebildeten Männer Europas werden in die Berufs-Körperschaften Wissenschaft/Bildung, Wirtschaft/Industrie, Recht und Verwaltung aufgeteilt. Diese Körperschaften wählen pro 1 Million Mitglieder einen Repräsentanten für zehn Jahre ins Unterhaus. Die Mitgliedschaft im Oberhaus wird dagegen vom König vergeben und dann vererbt. Wie der europäische König bestimmt werden soll, bleibt offen. 47 Das Parlament bekommt weitreichende Aufgaben zugeschrieben: Das gesamte europäische Bildungssystem soll ihm unterstellt werden. Es soll, finanziert durch eine Bundessteuer, Großprojekte wie den Bau von Kanälen übernehmen. Außerdem soll es einen Moralkodex erarbeiten, innerhalb dessen eine Glaubens- und Gewissensfreiheit gesichert wird. Schließlich ist es auch für Streitigkeiten unter den Mitgliedsstaaten zuständig. 48 Wie stellt sich Saint-Simon die Umsetzung seines Planes vor? Er ist realistisch genug, um eine Umsetzung von jetzt auf gleich auszuschließen. Als ersten Schritt müssten die bestehenden parlamentarisch regierten Nationen, nämlich England und Frankreich, ein gemeinsames Parlament errichten. Nach und nach könnten dann andere Länder, sobald sie im Inneren parlamentarisch regiert werden, dem Bund beitreten. Dies erinnert stark an heutige Prinzipien der EU-Erweiterungen. Die Durchsetzung der Bundesinteressen gegen die Nationalstaaten sei kein Problem, wenn nur England und Frankreich für sie einträten, denn diese beiden zusammen „sind dem Rest Europas unbestreitbar kräftemäßig überlegen“ 49 . Den
45 Ebd.
46 Ebd., 164.
47 Vgl. Heater: Europäische Einheit, 165-167.
48 Vgl. Foerster: Europa, 250.
49 Zitiert nach der Übersetzung von Schmale, in: Heater: Europäische Einheit, 166.
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Fall, dass England oder Frankreich gegen das Bundesinteresse verstoßen könnten, scheint Saint-Simon auszuschließen.
Entwickelt Saint-Simon eine Kontinental- oder eine Weltföderation? Die Réorganisation richtet sich ausdrücklich an die Staaten Europas. Unterstützt wird dies von der Idee eines europäischen Patriotismus, der sich nach und nach entwickeln soll. 50 Auf der anderen Seite zeigt sich auch bei Saint-Simon der Gedanke, dass Europa eine Vormachtstellung in der Welt zukommt. Zu den Aufgaben des Parlaments gehört es, „den Globus mit der europäischen Rasse [zu] bevölkern, die allen anderen Menschenrassen überlegen ist“ 51 . Kurz nach Veröffentlichung der Réorganisation befasste sich Saint-Simon in einem Essay 52 nochmals mit dem Gedanken eines französisch-englischen Bündnisses. Dieses wird dort aber nicht als erster Schritt zu einem europäischen Staatenbund verstanden, sondern als Auslöser einer Weltkonföderation, die über mehrere Generationen hinweg entstehen soll. Es zeigt sich also: Obwohl Saint-Simon in der Réorganisation konkret eine kontinentale Rechtsorganisation entstehen lässt, ist diese (1) der Struktur nach auf globale Ebene erweiterbar und (2) keine Rechtsorganisation, die neben sich andere gleichrangige Staaten oder Staatenbündnisse anerkennt.
4.5 „Vereinigte Staaten von Europa“
Mit Saint-Simons Réorganisation ist die Geschichte der berühmt gewordenen föderalen Einigungspläne vor 1900 abgeschlossen. Als Folge des sich durchsetzenden Nationalismus und Imperialismus bringt die Philosophie und die Politik in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wenig Ideen von Bedeutung hervor. 53 Das heißt nicht, dass damit der Traum eines friedlichen Europas ganz verschwindet. Ganz im Gegenteil entsteht eine Flut an eher unbedeutenden Schriften zum europäischen und internationalen Friedensgedanken. 54 Ich sehe mich daher gezwungen, meine bisherige Methodik zu verlassen und der Vollständigkeit halber einen Überblick über die weitere Entwicklung zu geben. Die Diskussion konzentrierte sich in den neu entstehenden Friedensvereinen und den von ihnen veranstalteten Friedenskongressen. Auf einem solchen Kongress prägte der Schriftsteller Victor Hugo den Begriff der „Vereinigten Staaten von Europa“, der in der
50 Vgl. Saint-Simon: Réorganisation, 52.
51 Zitiert nach der Übersetzung von Schmale, in: Heater: Europäische Einheit, 165f.
52 Saint-Simon: An die Engländer und Franzosen, denen daran liegt, die öffentliche Wohlfahrt zu befördern. Vgl. Heater: Europäische Einheit, 169.
53 Vgl. Foerster: Europa, 280; Foerster: Die Idee Europa, 225.
54 Vgl. Foerster: Europa, 346-352.
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Folgezeit zum Modewort wurde. Völlig verschiedene föderale Systeme wurden darunter subsumiert: Einige, wie Hugo, sahen die Vereinigten Staaten von Europa als ersten Schritt auf dem Weg zu einem Weltfrieden, einige dachten an eine eher lose Föderation im Sinne Kants, wieder andere hatten einen europäischen Überstaat nach dem Vorbild der USA im Kopf. Dementsprechend wären die verschiedenen Pläne auch hinsichtlich meiner Ausgangsfrage sehr unterschiedlich zu bewerten. Die Idee der Vereinigten Staaten von Europa blieb im philosophischen und politischen Leben vorerst völlig wirkungslos. Erst nachdem das durch lose Verträge hergestellte europäische Gleichgewichtssystem im 20. Jahrhundert endgültig gescheitert war, wurden die föderalen Europapläne plötzlich wieder brandaktuell. Winston Churchill war dabei derjenige, der 1946 in seiner berühmten Europarede in Zürich den Begriff der Vereinigten Staaten von Europa rehabilitierte. 55
5 Vereintes Europa oder Weltstaatenbund?
Die Arbeit muss jetzt in doppelter Hinsicht zusammengefasst werden: Erstens muss versucht werden, eine Entwicklung in den dargestellten Plänen zum Rechtsraum Europa ausfindig zu machen. Zweitens muss meine Ausgangsfragestellung zusammenfassend beantwortet werden. Die von mir gewählte Reihenfolge Universalmonarchie - Gleichgewicht - Föderalismus hat sich als historische Abfolge erwiesen: Der aus dem Mittelalter übernommene Gedanke einer Universalmonarchie stirbt im Laufe der Neuzeit nahezu aus. An seine Stelle tritt die Idee des Gleichgewichts, die sich in der politischen Praxis bis zu den Weltkriegen aufrechterhält. Sie wird seit Sully konsequent von Forderungen nach einem föderalen Staatenbund begleitet, die sich erst nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften durchsetzen. Innerhalb der föderalen Theorien lässt sich keine eindeutige Entwicklungstendenz entdecken; stärkere und schwächere Ausprägungen der zwischenstaatlichen Instanz wechseln ab. Bemerkenswert ist lediglich, dass sich im Anschluss an Kant der Zusammenhang zwischen innerstaatlicher Ordnung und Staatenbund durchsetzt. Meine Ausgangsfrage wurde im Laufe der Arbeit ganz verschieden beantwortet. Auf der einen Seite stehen kontinentale Rechts- und Friedensorganisationen mit globalen Tendenzen: Sully entwickelt einen Europabund, der früher oder später über den gesamten Globus herrscht. Bei Penn und Saint-Simon entstehen Konzepte, die grundsätzlich über Europa hinaus beliebig erweiterbar sind. Auf der anderen Seite gibt es Weltbündnisse, die sehr stark auf Europa fixiert sind: Campanellas Weltmonarchie steht unter europäischer Vorherrschaft; Kant denkt bei seinem Staatenbund vor allem an die europäischen Staaten. Auch das Konzept
55 Vgl. Brunn: Europäische Einigung, 10.
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des politischen Gleichgewichts ist grundsätzlich auf einen Weltfrieden aus, konzentriert sich in der Neuzeit jedoch auf Europa. Meine anfängliche Vermutung hat sich somit bestätigt: Bis 1900 sind die Diskussionen um einen Europa- und um einen Weltbund fest ineinander verzahnt. Dabei lässt sich festhalten, dass die Weltfriedens-Debatte - vor allem durch Kanteine weit bessere rechtsphilosophische Fundierung erfährt als die eher konkret politische Debatte um ein vereintes Europa.
6 Ausblick: Europa- und Weltbunddiskussion bis heute
Was hat im 20. Jahrhundert dazu geführt, dass sich der Europagedanke von der Weltfriedensidee ablöste? Die Gründung des Völkerbundes nach dem Ersten Weltkrieg und der Vereinten Nationen im Laufe des Zweiten Weltkriegs brachte die Umsetzung der Weltbund-Idee stark voran. Gleichzeitig wurde dabei deutlich, dass ein solcher Staatenbund für die Situation in Europa unzureichend war. 56 Aus diesem Grund trat neben die sich bereits realisierende Idee des Weltbundes die Forderung nach einem mit wesentlich mehr Kompetenzen ausgestatteten Europabund.
Völlig voneinander losgelöst haben sich europäische und globale Theorien jedoch nie. Bis heute bezieht man sich in der philosophischen Debatte um eine internationale Rechtsordnung häufig auf die Erfolge der Europäischen Union. Josef Radermacher beschreibt den Verlauf der EU- Erweiterungen als Vorbild für sein Programm einer von starken Institutionen gesteuerten globalen Marktwirtschaft, das er als Global Marshall Plan bezeichnet. 57 Otfried Höffe integriert in sein Konzept einer Weltrepublik eine kontinentale Zwischenstufe, und verweist dabei wiederum ausdrücklich auf die Europäische Union. 58 Unabhängig von der philosophischen Diskussion werden sicherlich in der Weltöffentlichkeit auch die Erwartungen an die EU größer, für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung einzutreten.
56 Vgl. Foerster: Europa, 296.
57 Vgl. Radermacher: Global Marshall Plan, 111f.
58 Vgl. Höffe: Demokratie, 306f.
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Matthias Hoesch, 2008, Globale oder kontinentale Rechts- und Friedensordnung?, München, GRIN Verlag GmbH
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