Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Vorbemerkungen/ Zielstellung
S.3-6
S.6-8
Exkurs : Von den Wurzeln der Rechtssoziologie bis zu ihren heutigen
Schwierigkeiten , sich zu etablieren
§ 2 Vorstellung Max Webers und seines rechtssoziologischen Denkgebäudes
S.8-10
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S.10-12
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S.12/13
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S.13-15
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S.15/16
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S.16-18
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S.18/19
§ 3 Entwicklungsperspektiven für die Rechtssoziologie und
Kritische Würdigung der Theorien Webers
S.19-21
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S.21-23
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S.23-25
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S.25-27
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S.28/29
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§ 1 Vorbemerkungen/Zielstellung: Über die Rechtsfunktionen der Gegenwartsgesellschaft
Die vorliegende Hausarbeit um „Rechtsgeltung durch Sanktion (en)“ am Beispiel des Denkgebäudes von Karl Emil Maximilian Weber (kurz: Max Weber, 1864-1920) versteht sich vordergründig als rechtssoziologische mit Bezügen zur Rechtswissenschaft (Rechtsdogmatik), Rechtsphilosophie und zu den Sozialwissenschaften, wenngleich hier auf den ersten (theoretischen) Blick eine disziplinäre Verortung des Problems etwa in dem Bezug von Recht (swissenschaft) und Politik(wissenschaft) sinnvoller erscheint. Gleichzeitig soll sie uns doch inzidenter weiterhelfen, die Schnittstellen von Recht und Politik über die Rechtssoziologie zu beleuchten. Schließlich hat es das Recht „überall mit der menschlich- gesellschaftlichen Wirklichkeit zu tun, auf sie ist es unmittelbar bezogen und gibt ihr zugleich strukturellen Ausdruck. Seiner sozialen Funktion nach bedeutet es Bindung und Lösung sowie das Einverständnis darein“ (vgl. J. Winckelmann in seiner Einleitung zu: Weber, Rechtssoziologie, Neuwied 1960, S.25) 1 . Hiernach besteht dann die erste und vornehmliche Funktion des Rechts bekanntlich darin, das soziale Zusammenleben der Menschen in einer Gemeinschaft zu regeln. Dazu erlässt das in einem Gemeinwesen mit der entsprechenden Autorität ausgestattete Organ Sollensnormen, die die Rechtsordnung darstellen 2 . Darin kommt vor allem die Ordnungsfunktion (1) des Rechts zum Ausdruck (vgl. zu den folgenden Aussagen auch Leo Kißler, „Die Rechtsfunktionen im Überblick“, in: Recht und Gesellschaft, Opladen 1984, S.97f.). Danach existiert ein Gefüge geschriebener oder ungeschriebener Rechtssätze, die die Beziehungen zwischen den Menschen, ihre Stellung gegenüber den Hoheitsträgern untereinander normieren. Vor allem in demokratisch konstituierten Gemeinwesen bedeutet diese Steuerungsaufgabe daher eine Herausforderung für die dem Recht zusätzlich zugeschriebene Befriedungsfunktion (2). Ausgangspunkt hierfür ist zunächst die Existenz unterschiedlicher gesellschaftlicher Interessen. Vor dem Hintergrund einer pluralistisch geprägten Gesellschaft zu Anbeginn unseres 21.Jahrhunderts stoßen zudem unterschiedliche Wert-, Staats- oder Wirtschaftsvorstellungen aufeinander, die eines
1 Hinweis zur Zitierweise: Um das ständige Hin- und Herwandern des Blickes zwischen Text und Fußnote zu verhindern,
entschließe ich mich als Verfasser zu der Verwendung der amerikanischen Zitierweise. Lediglich größere Anmerkungen und Problematisierungen erfolgen in Form von Fußnoten.
Ein Gesamtliteraturverzeichnis lege ich in Form der letzten Seite bei , so dass ich in den Klammern jeweils die kurze Quellenangabe bevorzugt erwähne. Längere Passagen als Zitate - aus dem Werk Max Webers zu „Rechtssoziologie“ und zu „Wirtschaft und Gesellschaft“ vor allen Dingen - werde ich mit Hilfe einer veränderten Schriftgröße und durch entsprechendes Einrücken von dem allgemeinen Text hervorheben.
2 Das deutsche Recht wird herkömmlich in das Privatrecht und das öffentliche Recht unterteilt. Diese Unterscheidung geht zurück auf das römische Recht (ius privatum und ius publicum, vgl. hierzu etwa: Kunkel, W../Schermaier,M.: Römische Rechtsgeschichte, 13.Aufl. 2001). Als Privatrecht bezeichnet man danach alle Normen, die die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander ordnen: sie legen fest, welche Freiheiten, Rechte, Pflichten, und Risiken die Menschen im Verhältnis zueinander haben. Das öffentliche Recht umfasst hingegen die Normen, die die staatliche Organisation und das hoheitliche Handeln des Staates regeln. Beide Rechtsmassen stehen jedoch einander nicht streng getrennt gegenüber. In vielen Bereichen jedoch ergänzen sich privatrechtliche und öffentliche Normen oder knüpfen aneinander an. Gerade auch für den Gegenstand der nun folgenden Untersuchung ist diese Unterscheidung in ihrer letzten Konsequenz kaum mehr aufrechtzuerhalten, schließlich wird sie vornehmlich für die Gesetzgebungs- und Gerichtszuständigkeit von Bedeutung sein. (vgl. auch: Privatrecht und Zivilprozessrecht, In: Bürgerliches Gesetzbuch, dtv
- Verlag München 2003, S. X)
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Ausgleichs bedürfen. Die Sicherung der Freiheit der Rechtsunterworfenen geschieht dadurch, dass das Recht sich dabei unter dem Toleranzprinzip auf die Durchsetzung eines Minimums an gemeinsamen Wertvorstellungen beschränkt. Dazu dient der politische Willensbildungsprozess im Rahmen demokratischer Entscheidungsverfahren (für dessen Zustandekommen allerdings oft prozessuale Regeln aufgestellt werden, um die Fairness des Entscheidungsprozesses zu gewährleisten). In der Diskussion zwischen den gesellschaftlichen Gruppierungen oder politischen Parteien bilden sich Mehrheitsmeinungen heraus. Sie sind das Ergebnis eines Kompromisses oder Konsenses. „Indem das Recht die Kompromissformeln offeriert und zugleich ihre Beachtung garantiert, wirkt es integrierend. Es stiftet sozialen Frieden“ (vgl. ebenda, S.101). Insbesondere das geschriebene Recht ist das Substrat dieses formalisierten Interessenausgleichs, der zu einer Befriedung zwischen den widerstreitenden Beteiligten führt. Gerade im Rahmen demokratischer Prozesse können deshalb durchaus auch neue Mehrheiten zu gesellschaftlichen Fragestellungen entstehen, die eine Novellierung der gesetzten Rechtsnormen bewirken können. Gerade also auch, um eine mögliche Willkürlichkeit und den Missbrauch des Gesetzgebungsverfahrens - beispielsweise in diesen Übergangsphasen- soweit wie möglich auszuschließen, damit etwa neue Gesetze entstehen und/oder andere gesellschaftlich bedingte Wandlungsprozesse in (rechtlichen) Gang gesetzt werden können, entfaltet das Recht darüber hinaus eine dritte, für unseren Sinnzusammenhang weit wichtigere Akzeptanzfunktion (vgl. die sog. Theorie von der freien Annahme der Rechtsordnung durch die Rechtsgenossen“ bei: Hans Ryffel unter „Faktoren der Rechtswirksamkeit“, in: Rechtssoziologie, Neuwied und Berlin 1974, S.259f.). So müssen die dem Recht Unterworfenen oder von Rechtssätzen Betroffenen- das können in diesem Sinne sowohl die Bürger als auch staatliche Organe sein- das Recht als für sich maßgeblich anerkennen. Die Verwirklichung dieser Funktion ist allerdings nur in dem Maße gewährleistet, wie das Recht -idealtypisiert- für materielle Gerechtigkeit sorgt. Die Forderung nach materieller Gerechtigkeit wiederum geht einher mit den Zielen der Freiheitssicherung und Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen. Damit verbunden sind die Postulate von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, vor dem Hintergrund dessen, dass alles Recht auf Übereinstimmung und Vertrag beruht. Dass Gesetze zustimmungsbedürftig sind, ist die formale Voraussetzung der demokratischen Freiheit. Bloße Fakten oder bloße Gewalt können kein Recht schaffen. Voraussetzung für Recht und Moral ist der freie Wille. Sittlichkeit, als Voraussetzung allen Rechts, schafft sich danach allein durch persönliche Überzeugung Geltung, nicht durch physische oder ideologische Gewalt, lässt sich an dieser Stelle repräsentativ schlussfolgern 3 . Allerdings ergeben sich für diesen Ansatz gewisse unübersehbare Integrationsprobleme - vor allen Dingen aus der Tatsache, dass mit steigender Komplexität, wie sie im gesellschaftlichen Differenzierungsgrad zum
3 Auch in den ersten Vorlesungsstunden zu Beginn meines Studiums der Rechts- und Sozialwissenschaften lernte ich vor allen Dingen aus Sachverhalten des öffentlichen und des Privat- Rechts, dass „ jedes Rechtsverhältnis ein Willensverhältnis [ist]“, und immer gilt der Grundsatz: „Legitimität geht vor Legalität“.
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Ausdruck kommt, ein gesamtgesellschaftlicher Integrationszusammenhang als Basis für rechtliche Verhaltensorientierung verloren zu gehen droht. „Konsistente Verhaltensmuster, wie sie in einfacher strukturierten archaischen (Gesellschafts-) Ordnungen von Sitte und Konvention vermittelt und vom Rechtsstab durchgesetzt wurden“, scheinen abzubröckeln, „weil diese Institutionen in der modernen Gesellschaft das Recht nur noch bedingt zu verarbeiten vermögen“ (vgl. u.a. Kißler, Recht und Gesellschaft, Opladen 1984, S.100f.). Integration werde deshalb vornehmlich das Geschäft des Rechtsstabes.
Eine andere verbreitete Auffassung definiert Recht sodann, neben Berücksichtigung der zuvor eingeführten Theorie von der „freiwilligen Akzeptation“ des Rechts durch die Rechtsgenossen, mehr durch das Mittel physischer Gewalt - genauer: durch die „legitime (sozial anerkannte)
Anwendbarkeit physischer Gewalt im Falle von Verstößen gegen die Norm“ (Weber, Rechtssoziologie, hrsg. und eingel. von J. Winckelmann Neuwied 1960, S.23). So etwa aber auch Niklas Luhmann (1927-1998) von der Fakultät für Soziologie in Bielefeld, wenn auch er resümiert, dass dieses Erfordernis [der Legitimation] zur Rechtspflege und Rechtsgeltung „auf einen Primat der physischen Gewalt bei der Abwicklung von Rechtsverstößen hinausläuft“ (vgl. Luhmann, Rechtssoziologie, Opladen 1987, S.16). Gleichzeitig impliziert diese Hypothese eine eigene Verbindlichkeitsfunktion (4) des Rechts, die nicht zuletzt auch unsere hiesige Ausarbeitung im Fachbereich der Politikwissenschaft in ihre vorzeitigen Schranken weisen soll. Dies bedarf einer näheren Erklärung: Hier soll vorexerziert werden, dass die sozialwissenschaftlichen Methoden durchaus individuell angestrichen werden können, also ein methodischer Individualismus nach Wittgenstein angewendet werden kann, zumal wir uns im sozialwissenschaftlichen Bereich (zu dem ich auch die Politikwissenschaft zähle), eher auf Feldwegen (Heidegger) befinden, auf denen wir die Spuren unserer „Disziplin“ immer wieder neu suchen, wenn wir einer bestimmten Fragestellung entgegengehen. Deshalb wird hier zunächst auch ein Versuch unternommen, die Rechtssoziologie in ihrem Verhältnis zu Rechtswissenschaft und Sozialwissenschaften wissenschaftstheoretisch zu verorten, bis ich dann bald schon auf die rechtssoziologischen Theorien über die Geltungsgründe des positiven Rechts zu sprechen komme und mich dabei kritisch-konstruktiv mit den Lehren einiger Klassiker der Rechtssoziologie wie den beiden Zeitgenossen Webers Eugen Ehrlich (1862-1922) und Emil Durkheim (1858-1917) auseinandersetzen. Es geht mir darum, ihre Erkenntnisse bezüglich unserer Problemstellung auch vor dem Hintergrund aktuell diskutierter Theorien, wie die von Niklas Luhmann oder Jürgen Habermas, welcher sich v.a. des Diskursmodells bedient, zu untersuchen. Danach stelle ich den historisch erwachsenen Aufgaben der Rechtssoziologie die zentralen Ergebnisse aus dem Leben und Werk von Max Weber als Soziologen und Juristen gegenüber, um schließlich nach seiner heutigen Wirkkraft für den Zweig der Politikwissenschaft und die Entwicklungsperspektive der Rechtssoziologie insgesamt zu fragen. Auch deswegen ist vorneweg ein
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kurzer Exkurs zum methodischen Ausgangspunkt dieser Überlegungen unüberwindlich, um die daraus hervorgehenden Schwierigkeiten und Probleme der Rechtssoziologie zu nennen und sie anschließend unter unsere Untersuchung zu subsumieren.
Exkurs: Von den Wurzeln der Rechtssoziologie bis zu ihren heutigen Schwierigkeiten,
sich zu etablieren
Die Formulierung des Themas setzt vorneweg voraus, dass die Rechtssoziologie ein Zweig der Rechtswissenschaft ist. Das versteht sich keineswegs von selbst. Schon die Bezeichnung legt es nahe, sie eher der Soziologie zuzuordnen. Solange in der Tradition des Neukantianismus zwischen den Reichen des Seins und des Sollens ein unüberwindlicher Graben gesehen wurde, führt(e) auch keine Brücke von der als Seinswissenschaft verstandenen Soziologie zur normativen Jurisprudenz. Die Rechtssoziologie ist nach wie vor das am wenigsten etablierte Fach der Juristenausbildung, und in der Rechtswissenschaft führt sie bis heute ein Außenseiterdasein. Längst nicht alle Universitäten bieten rechtssoziologische Lehrveranstaltungen an. Im Staatsexamen spielt das Fach praktisch keine Rolle (vgl. dazu u.a.: „Zur Lage der Rechtssoziologie heute“, in: Kißler, Recht und Gesellschaft, Opladen 1984, S.9ff.) Noch heute betont kein Geringerer als schon vorgestellter Niklas Luhmann mit Nachdruck die Distanz zwischen den Disziplinen. Er schreibt, die Rechtssoziologie könne das Recht „nur von außen betrachten, aber schlechterdings nichts zur Entscheidung offener Rechtsfragen beitragen“ (vgl. Luhmann, Die soziologische Beobachtung des Rechts, 1986, S.19f.).Unter diesen Voraussetzungen wird rechtssoziologische Forschung in der Bundesrepublik nur an wenigen Stellen und mit ganz unzulänglichen personellen und finanziellen Mitteln betrieben. Nicht wenige Juristen scheinen angesichts der Disziplin weiterhin ein gewisses Unbehagen zu verspüren. Dieses mag sich zum Teil aus den anderen Fragestellungen und den nicht geläufigen Methoden der empirischen Sozialforschung erklären. Es spiegelt aber doch wohl auch noch immer ein gewisses Misstrauen gegenüber dem „aufklärerischen, kritischen und innovativen“ Impuls des Fachs wider (vgl. hierzu z.B. Drechsler/ Hilligen/ Neumann (Hrsg.), Lexikon der Politik, hier unter dem Stichwort „Soziologie“, Baden- Baden 1979, S.503).Die dogmatische Jurisprudenz hat prinzipiell vom positiven Recht und den darin verfestigten Herrschaftsstrukturen auszugehen. Diese zu hinterfragen, ist gewöhnlich nicht ihr Ziel. So ist es verständlich, dass sie sich von einem Fach herausgefordert fühlen kann, das eine solche Schranke seiner Bestimmung nicht anerkennt. Warum erwähne ich diese Hintergründe? Nun zunächst, weil es trotz der außerordentlich schwierigen Ausgangslage erfreulicherweise auch die gegenläufigen Entwicklungen zu verzeichnen gibt, sowohl in der Soziologie als auch aus dem Gebiet der Rechtswissenschaften. So ging beispielsweise Georg Simmel (1858-1918) als einer der Väter der deutschen Soziologie gerade wegen seiner wichtigen
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rechtssoziologischen Erkenntnisse in die Annalen der Soziologie ein 4 . Von den Juristen der Jahrhundertwende ist als erster Franz von Liszt (1851 - 1919) - berühmt geworden als Professor für Strafrecht und Völkerrecht an der Berliner Universität (1898-1917)- zu nennen, der unter dem Einfluss Rudolf von Jherings gegen viele Widerstände die soziologische Betrachtungsweise auch in die Kriminalwissenschaften eingeführt hat (vgl. Juristische Wochenzeitschrift 1906, S.15). Gerade also -wollte man (Verfasser als Subjekt) an dieser Stelle ein kurzes Fazit ziehen -, weil „das Recht unmittelbar oder mittelbar in wohl alle Lebensbereiche ausstrahlt“, ist dieses Phänomen soziologisch und empirisch -nicht nur im Sinne Luhmanns- „schwer als Sonderphänomen zu isolieren“ (vgl.: Luhmann, Rechtssoziologie, Opladen 1987, S.2). Bisher sollte jedenfalls schon deutlich geworden sein, dass die Soziologie von ihrem Gegenstandsbereich her, bei dem es in jeder Analyse immer auch um soziale Normen geht, dem Recht und der Rechtsordnung als Summe staatlich- gesellschaftlich formalisierter und sanktionierter Normen große Aufmerksamkeit schuldet. Neben den genannten Bereichen sind für die Relevanz des Rechts als Eckpfeiler der Sozialordnung (Max Weber) auch die Probleme des abweichenden Verhaltens, der Anomie, des jeweils vorherrschenden Rechtsbewusstseins und der Rechtsakzeptanz zu nennen (Näheres zum Begriff der „Anomie“ siehe auch das sog. „Anomie- Modell“ von Robert K. Merton, in: Rehbinder, Rechtssoziologie, München 2000, S.137f.). Das Erfordernis gesellschaftlicher Integration allerdings zielt dabei keineswegs auf Totalintegration ab. Seit Emile Durkheim spätestens wissen wir, dass normabweichendes Verhalten nicht nur normal, sondern im gewissen Grad - ganz im Sinne Hans Ryffels - für den Bestand der Gesellschaft geradezu erforderlich ist:
„Vollständige Konformität wird nie erreicht. Dies ist auch nicht wünschbar, denn Abweichungen sind auch im Hinblick auf gesellschaftlichen Wandel heilsam.“ (Ryffel, Rechtssoziologie, Neuwied und Berlin 1974, S.331)
Nach Manfred Rehbinder ist gerade dieser Interessenkonflikt, wie er sich typischerweise im abweichenden Verhalten konkretisiere, nicht nur für die Gesellschaft im allgemeinen, sondern auch für das Recht im besonderen überlebensnotwendig, da es letztlich diese gesellschaftlichen Konflikte seien, die das Rechtsleben in einen permanenten Wandlungsprozess überführen und damit einer möglichen Stagnation entgegenwirken. So heißt es dort entsprechend:
„Auch rechtlicher Wandel ist ohne Konflikt nicht möglich. So führten und führen Gefangenenrevolten zur Reform des Strafvollzugs. Arbeitskonflikte zu Regelungen der Mitbestimmung. Zugespitzt formuliert: das Recht lebt vom Konflikt.“ (Rehbinder, Rechtssoziologie, München 200, S.121) Es komme nur darauf an, ihn unter Kontrolle zu halten, damit der Zusammenhalt der Gruppe nicht ernsthaft gefährdet wird. „Diese Notwendigkeit der Konfliktbereinigung für eine lebende Rechtsordnung, für ihre Bewährung und Fortentwicklung“ (vgl. ebenda) macht gleichzeitig deutlich,
4 Am 3.Januar 1909 gründete Georg Simmel gemeinsam mit Zeitgenossen wie Ferdinand Tönnies (1855-1936), Heinrich Herkner und mit tatkräftiger Hilfe des sich - mittlerweile nach einer überstandenen schweren Nervenkrise- gelegentlich als „Soziologen“ zu bezeichnen pflegenden Max Weber die „Deutsche Gesellschaft für Soziologie“ in Berlin (vgl. D. Käsler: Max Weber- eine Einführung in Leben und Werk, Frankfurt/ New York 1995, S. 31).
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dass die Mittel, mit denen die Rechtsordnung Frieden schafft und/oder Konflikte begrenzt, unterschiedlich und abgestuft sind. Hier tritt zugleich die „Integrationsentfaltung des rechtlichen Normanspruchs durch Herrschaft“ (vgl. Kißler, Recht und Gesellschaft, Opladen 1984, S.104) in den Vordergrund, womit sich eben vor allem Max Weber unermüdlich beschäftigt hat (siehe hier § 3, I.Abschnitt). Bei ihm erschöpft sich das Recht (der Gegenwart) nicht in den althergebrachten Funktionen der Sicherung von Frieden und Ordnung. Recht ist hier auch als ein Mittel der Sozialplanung zu sehen, das mit der Maßnahme von Überwachung und Erzielung sozialen Fortschritts auch die „Legitimierung und Organisation sozialer Herrschaft“ bewirkt (siehe hierzu: Rehbinder, Rechtssoziologie, München 2000, S.129ff.).
Gerade vor diesem Hintergrund wollen auch die nun folgenden Zeilen zu einer textnahen Lektüre durch Leben und Werk eines der bedeutendsten deutschen Sozialwissenschaftler und Juristen unserer heutigen Zeit einladen, um den in diesem Rekurs aufgetretenen schwierigen Voraussetzungen der „jungen“ (Rechts-)Soziologie, sich auch in dem Zwischenraum von Recht und Politik zu behaupten, die tatkräftige Entwicklungshilfe Max Webers entgegenzuhalten.
§ 2 Vorstellung Max Webers und seines rechtssoziologischen Denkgebäudes
„Von Anbeginn seiner praktischen und akademischen Wirksamkeit galt Max Webers besonderes Interesse dem
gegenseitigen Verhältnis von Recht und Sozialverfassung (im weitesten Sinn). Sowohl seine Dissertation als auch
seine Habilitationsschrift waren zugleich wirtschafts-, sozial- und rechtsgeschichtlicher wie auch exegetischer Natur.
(...)Rechts- und Sozialfragen in ihrer wechselseitigen Bezogenheit sowie die empirische und
wissenschaftstheoretische Bedeutung von Recht und Rechtswissenschaft haben nie aufgehört, ihn lebhaft zu
beschäftigen.“(aus: Weber, Rechtssoziologie, hrsg. und eingel. von J. Winckelmann, Neuwied 1960, S.15f.)
, 'DV /HEHQ XQG :HUN GHV .DUO (PLO 0D[LPLOLDQ :HEHU IU GLH :HLWHU (QWZLFNOXQJGHU5HFKWVVR]LRORJLH
Karl Emil Maximilian Weber wurde am 21. April 1864 in Erfurt (Thüringen) geboren. Er war das erste von acht Kindern von Dr. jur. Max Weber sen. (1839-1897) und dessen Frau Helene, geb. Fallenstein. Er erkrankte 56jährig - kaum ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter, zu der er eine besondere Beziehung pflegte, - an einer Lungenentzündung, ausgelöst durch die Spanische Grippe, die damals um die Welt ging und verstarb an dieser Krankheit am 14.Juni 1920 in München, umsorgt von seiner Frau, Marianne Weber sowie einer ihrer Freundinnen.
Bei aller historischen und zeitgenössischen Bedingtheit seines Wirkens wird der „Klassiker-Charakter“ Max Weber (, der weiter unten noch einmal aufgegriffen und untermauert wird) ein hervorragender Prüfstein für die Bestimmung unseres Feldforschungsfeldes sein und schärft dabei noch unser rechtssoziologisches Denken und Analysieren. Die „Probe auf Zeit“ hat Max Weber
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Arbeit zitieren:
Diplom-Pädagoge Deniz Düzel, 2004, Rechtsgeltung durch Sanktion(en) - Das Beispiel Max Weber, München, GRIN Verlag GmbH
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